8 A. Staatsrechtlîche Entscheidungen. 1, Abschnitt. Bundesverfassung.

II. Doppelbesteuerung'. Double impositiom

2. Urteil vom 25. März 1903 in Sachen Schweizerische Automatengesellschaft
A.-G. gegen Regierungsrat Luzern.

Steuerpflicht einer Automatengesellschaft nicht nur am Orte des:
Hauptsitz-es des Unternehmens, sonder/,oe auch am Orte, wo einzelne
Automaten aafgestelit sind.

A. Die Rekurrentin betreibt als Aktien-Gesellschaft mit Sitz in der Stadt
Bern unter der Firma Compagnie générale des distributeurs automatiques
d'échantillons (Schweizerische Automatengesellschast) gemäss ihren
Statuten auf dem Gebiete der Schweiz, ausser der Fabrikation und
Veräusserung, auch die Ausbeutung von automatischen Einrichtungen
und Erfindungen aller Art. Zu diesem letzteren Zwecke hat sie an
zahlreichen Orten, in verschiedenen Kantonen, speziell auf den Bahnhösen,
sogenannte WarenmuiterVerkaussautomaten aufgefüllt, die gegen Einwurfeiner
bestimmten Scheidemünze kleinere Bedürfnisartikel des täglichen Lebens,
wie Streichhölzer, Zigarren, Schokolade ze. verabfolgen. Ein solcher
Automat befindet sich u. a. auf dem Bahnhof Sursee.

Im Jahre 1902 erliess die Steuerkommission von Sursee andie Rekurrentin
die Aufforderung, ihr Einkommen in der Gemeinde zu deklarieren, und
schätzte sie, aus ihre grundsätzliche Bestreitung der Steuerpflicht im
Kanton Luzern und entsprechendeAngabe des steuerpflichtigen Einkommens
gleich null, durch Verfügung vom ?./17. Juli für den Betrieb des genannten
Automaten m Amtes wegen mit 6000 Fr. kapitalisierten Erwerbes ein. Gegen
diese Taxation beschwerte sich die Rekurrentin beim Regierungsrat des
Kantons Luzern, indem sie dieselbe prinzipiell, Unter Hinweis auf die
bundesgerichtliche Praxis betreffend das Verbot der Doppelbesteuerung
eventuell als quantitativ übersetztanfocht. Durch Entscheid vom
10. September 1902 wies derIl. DoppelbesteuerungN° 2. g,.

Regierungsrat die Beschwerde ab, wesentlich mit der Begründung, der
streitige Automat entspreche den durch das Bundesgericht aufgestellten
Merkmalen einer steuerrechtlichen Zweigniederlassung Demnach sei die
Rekurrentin in Sursee und überall, wo sie solche Automaten ausstelle,
grundsätzlich erwerbssteuerpflichtigz dagegen werde ihr der Nachweis
dafür, dass die angefochtene Taxation zn hoch sei, vorbehalten.

B. Gegen diesen Entscheid ergriff die Schweizerische Automatengesellschast
rechtzeitig und in richtiger Form den staats- rechtlichen lRekurs an das
Bundesgericht mit dem Antrag, die Rekurreniin sei, in Aufhebung desselben,
als für das Gebiet des Kantons Luzern nicht einkommenssteuerpflichiig
zu erklären. Zur Begründung wird wesentlich ausgeführt: Der gesamte
Geschäftsbetrieb der Rekurrentin werde von ihrem Sitze Bern aus,
wo allein sie im Handelsregister eingetragen sei, technisch und
admiuistrativ einheitlich geleitet; ausschliesslich in Bern habe sie
Bureaux, Lagerränme und eigenes Personal. Speziell der Warenverkaus durch
die Automaten erfolge in der Weise, dass die Centralderwaltung die zur
Aufstellung der Apparate erforderlichen Verträge mit den Platzeigentümern
(Transportanstalten, Hotels or.), abschliesse, die Waren anschaffe, nach
den Depots liefern und von hier ans auf die einzelnen Apparate verteilen
lasse. Einzig das Nachfüllen der Automaten mit Ware und die Entnahme der
Geldeinlagen geschehe am Standort jener durch Funktionäre des betreffenden
Platzvermieters, welche in keinem Anstellungsverhältnis zur Rekurrentin
stehen, sondern für ihre Tätigkeit lediglich Provisionen beziehen und
keinerlei Vertretungsvollmacht besitzen. In Surfer speziell sei der
Bahnhofdorstand derart mit jenen Verrichtungen betraut. Der Erlös aus dem
Warenverkaus werde in Bern gesammelt und gebuchtz beschädigte Apparate
werden durch das Personal der Centralverwaltung repariert Demnach aber
erscheine der einzelne Automat entgegen der Annahme des angefochtenen
Entscheides nicht als steuerrechtliche Zweigniederlassung im Sinne der
bundesgerichtlichen Praxis, wie sich insbesondere aus den Präjudizien in
Sachen der Dampfschisfgesellschaft des Vierwaldsiättersees :Amtl. Samml.,
Bd. XXIV, 1, Nr. 83; der Jnternationalen Schlafwagen-Gesellschast

10 A. staatsrechtlicheEntscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung.

gegen Uri und gegen Wallis, Bd. XXIV, 1, Nr. 121, Bd. XXV, 1, Nr. 35,
ergebe. Es fehle ihm namentlich das Erfordernis der geschäftlichen
Selbständigkeit; denn er bilde nur ein bescheidenes Teilchen des gesamten,
über die Schweiz verbreiteten Arbeitsnetzes und könnte ohne die Verbindung
mit dem Betriebe in Bern überhaupt nicht bestehen. Die Aufstellung
von Apparaten komme lediglich der Entsendung von Handels-reisenden
in die betreffenden Gegenden gleich und begründe so wenig wie dieser
letztere Umstand, separate Steuerdomizile. Tatsächlich werde denn auch
die Rekurrentin für das gesamte Erwerbseinkommen an ihrem Sitze, durch
Staat und Gemeinde Bern, besteuert; ein entsprechender

auswärtiger Steueranspruch, wie er hier in Frage stehe, erscheine-

somit als verfassungswidrige Doppelbesteuerung Die gleichzeitige
Steuerpflicht in allen übrigen Kaukonen, ausser Bern, und in deren rirca
500 mit Automaten Versehenen Gemeinden, würde die Rekurrentin geradezu
der Existenzfähigkeit berauben und den Autotnatenbetrieb, welcher, wie
durch (riflette) Entscheidungen deutscher Gerichte ausgesprochen werde,
speziell auf den Bahnhöfen, im Verkehrsinteresse notwendig sei, aus dem
Gebiete der Schweiz verunmöglichen. _

C. Der Regierungsrat des Kantons Luzern trägt in seiner Vernehmlassung
auf Abweisung des Rekurses an, indem er wesentlich geltend macht,
die sireitigen Automaten entsprechen durchaus der von der Rekurrentin
selbst angerufenen, durch die Praxis des Bundesgerichtes aufgestellten
Definition der steuerrechtlichen Zweigniederlassung; denn sie dienen als
ständige Anlagen an bestimmten Orten, als eigentliche Verkaussmagazine,
dem Hauptzweck des Unternehmens der Rekurrentin: dem Absatz von
Bedürfnissen des täglichen Lebens, während die Bureaux und Lagerräume
in Bern als blosse Hülfsanlagen erscheinen. Dass die Automaten ihre
Funktion einstellen, sobald sie nicht mit Waren alimentiert würden,
und in diesem Sinne von der centralen Leitung abhängen, sei keine
spezielle Eigentümlichkeit derselben, sondern gelte auch für die von
physischen Personen besorgten Verkaufsstellen, ohne dass diesen bloss
deswegen die steuerrechtliche Selbständigkeit abgesprochen würde. Der
Vergleich der Apparate mit Geschäftsreisenden sei nur insofern richtig,
als jene geschäftlich wie physische Personenll. Doppelbesteuerung N° 2. 11

funktionieren. Wenn die Rekurrentin endlich den Autotnatenbetrieb
speziell auf den Bahnhöfen als im Periehrstnteresse notwendig bezeichne,
so treffe dies jedenfalls für die schweizerischen Verhaltnisse (wie
näher ausgeführt wird) nicht zu.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Rekurrentin bestreitet dem Kanton Luzern unter Berufung auf das
bundesrechtliche Verbot der Doppelbesteuerung (Art. 46 Al. 2 B.-V.) die
Kompetenz, sie für das Einkommen aus dem Betriebe ihrer, im Kantonsgebiet
(speziell auf Bahnhöfen) aufgestellten, Antomaten mit Staatsund
Gemeindesteuern zu beiegen, da sie ausschliesslich der Steuerhohett
ihres Sitzes (Bern) unterstehe und dort tatsächlich für ihren zgesamten
Erwerb besteuert werde. Nun geht die aus dem citierten Verfassungsartikel
erwachsene Praxis des Bundesgerichtes dahindass Einkommenssteuern, wie
sie hier in Frage stehen, grundsatzlich am Sitz der Unternehmung, aus
deren Betrieb der steuerpflichtigef Erwerb resultiert, zu entrichten sind,
mit der alleinigensAusnahme, dass auswärts befindliche dauernde Anlagen
und Einrichtungen jener, in welchen sich unter selbständiger Leitung ein
wesentlicher Teil des Geschäftsbetriebe-Z abspielt, am Orte selbst ein
besonderes Steuerdomizil für den hier erzielten Erwerb .begründen. Demnach
hängt die Entscheidung der vorliegend ftreitigen Frage, ob die Rekurrentin
hinsichtlich der aus luzermschem Temtorium befindlichen Automaten an den
einzelnen Standorten derselben einkommenssteuerpflichtig sei, davon ab,
ob die Aufstellung und der Betrieb eines solchen Automaten den erwähnten
Erfordernissen eines selbständigen Etablissements im steuerrechtlichen
Sinne ent ri t oder nicht. . . '

2. Nunspsiecgt vorab ausser Zweifel, dass es sich Enerjenen Automaten um
feste, dauernde Einrichtungen zur . Verausserung von Waren handelt. Der
Automat ist nicht, wie die Retterrentin meint, einem (stummen) Reisenden
gleichzustellen denn es fehlt ihm gerade das Charkteristikum des
Pffl'eisenben.k die Fähigkeit der Bewegung und Ortsveränderung. Ssine
Wir fam: keit ist vielmehr, im Gegensatz zu derjenigen des Keisendeth
Jus einen bestimmten Ort, seinen Standort, beschrankt. Er lasst sich
daher nach der äusserlichen Art seiner Funktion eher einem Waren-

12 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

depot vergleichen, welches gleichzeitig mit fixen Preisen versehene
Verkaussobjekte gegen Bezahlung abgibt.

8. Aber auch das weitere Requisit wesentlichen Geschäftsbetriebes unter
selbständiger Leitung muss als gegeben erachtet werden. Allerdings
ist flak, dass im juristischen Sinne von eigener Geschäfts- tätigkeit
eines Automaten nicht die Rede fein kann, da derselbecivilrechtlich
nicht als Stellvertreter des Geschäftsinhabers, sondern lediglich als
dessen Werkzeug zur Vermittlung des Abschlusses vonDistanzgeschäften
erscheint. Allein, wirtschaftlich gesprochen, funk- tioniert der
Apparat selbst als Verkäufer der in ihm aufgespeicherten Waren und
versieht dem praktischen Erfolge nach durchaus den Dienst eines mit
rechtlicher Handlungsfähigkeit undVertretungsvollmacht ausgestatteten
Jndividuums. Nun kann dieFrage der Zulassung eines besonderen
Steuerdomizils, wie die ganze Entwickelung der einschlägigen
bundesgerichtlichen Praxiszeigt, im allgemeinen weniger nach
rechtlichen, speziell civilistischen,. Gesichtspunkten, als unter
Würdigung wirtschaftlicher Faktoren rationell entschieden werden. Dies
gilt insbesondere hinsichtlich der hier in Betracht fallenden neuen
Erscheinung des Wirtschaftslebens, der mechanisch funktionierenden
Warenverkaufsapparate da deren steuerrechtlich relevante Bedeutung
unzweifelhaft nicht in ihrer juristischen Qualifikation, sondern
ausschliesslich in ihrer ökonomischen Wirksamkeit und Tragweite
beruht. Muss aber demnach für die Ivorliegende Untersuchung angenommen
werden, dasssich der Warenverkauf nicht von der Centrale der Gesellschaft
aus, sondern direkt durch die Autotnaten vollzieht, so ist jeder derselben
als Sitz wesentlichen Geschäftsbetriebe-s anzusehen. Denn gerade in der
Veräusserung der Waren besteht, wie der Rekursbeklagte richtig ausführt,
die hier massgebende, den streitigen Erwerbbegründende Tätigkeit der
Rekurrentin, während demgegenüber Ankan und Lagerung der Ware, die
gewerblichen Funktionen,. welche sich am Gesellschaftssitze abspielen,
lediglich accessorischer-, den Verkauf und Erwerb vermittelnder, Natur
find. In diesem Punkte zeigt sich der entscheidende Unterschied des
vorliegenden Falles von dem in der Rekursschrift für ihre Auffassung
citierten .Präjudiz in Sachen der Dampfschiffgesellschaft des
Vierwaldstättersees (Amtl. Samml., Bd. XXIV, 1, Nr. sst denn dort
Il. Doppelbesteuerung N° 2. ' 13

geht, umgekehrt wie hier, der wesentliche, erwerbserzeugende
Geschäftsbetrieb der rekurrierenden Gesellschaft, der Trausport von
Personen und Gütern auf dem See, nicht in den ständigen Stationsanlagen
und Einrichtungen am Ufer vor sich, sondern wird durch dieselben bloss
vermittelt, resp. erleichtert. . . . . Endlich fallen die von der
Rekurrentin vor-liegend weiterhin angerufenen Entscheidungen i. S. der
Jnternationalen Schlafwagengesellschaft gegen Uri und Wallis (Bd. XXIV,
1 Nr. 121; Bd. XXV, 1 Nr. 35) schon deswegen ausser Betracht, weil nach
den ihnen zu Grunde liegenden tatsächlichen Verhältnissen eine ständige,
an bestimmtem Ort fixierte Geschäftseinrichtung gar nicht in Frage stand.

Die erforderliche Selbständigkeit des Geschäftsbetriebe-s aber ist bei
den streitigen Automaten als vorhanden anzunehmen, in Erwägung, dass
ihre, nach dem Vorstehenden für das Unternehmen wesentliche Funktion
der Warenablieferung gegen Empfang des Kaufpreises den der Leitung
eines gewöhnlichen Verkaufsmagazins mit siren Preisen über dessen
steuerrechtliche Selbständigkeit sein Zweifel nicht bestehen kann in der
Hauptsache obliegenden Verrichtungen entspricht, mit dem einzigen, vom
vorliegend massgebenden wirtschaftlichen Gesichtspunkt aus unerheblichen,
Unterschied, dass hier die mechanische Einrichtung die Stelle des dort
ständig vorhandenen Personals vertritt. Zur Bestärkung jener Annahme dient
übrigens auch die Tatsache, dass die menschliche Bedienung der Apparente,
soweit solche zum Nachfüllen der Waren und zur Entnahme des Geldes nötig
isf, nach den eigenen Angaben der :Refurrentin, nicht unmittelbar vom
Gesellschaftssitze aus, sondern für die einzelnen Autontaten selbständig
durch an ihren Standorten engagiertes Personal besorgt wird. Diese
Argumente werden durch den Umstand, dass die gesamte Unternehmung der
Relatrentin in kaufmännischer und administrativer Hinsicht (Anschafsung
und Verteilung der Waren, Jnstallation und Reparatur der Apparate,
Rechnungsführung) unter einheitlicher Leitung eht, keineswegs entkräftet;
vielmehr muss trotzdem jeder Automat für sich als Geschäft im Kleinen
betrachtet werden.

4. Erweist sich nach dem Gesagten die streitige Besteuerung der
Rekurrentin im Kanton Luzern als bundesrechtlich unanfecht-

14 A. Staaisrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

bar, so folgt domus, gemäss dem Verbot der Doppelbesteuerung,
ohne Weiter-es, dass eine Beiziehung desselben Erwerbes am Sitze
der Gesellschaft, im Kanton Bern, grundsätzlich unzulässig ist und
deshalb von einer gleichzeitigen Besteuerung in Berti und in den
übrigen Kantonen bezw. Gemeinden, deren verhängnisvolle Konsequenzen
die Rekurrentin erörtert, keine Rede sein tanu. Die damit geschaffene
steuerrechtliche Situation rechtfertigt sich, abgesehen von den
bereits angeführten Gründen, auch aus der weiteren Erwägung, dass die
Rekurrentin hauptsächlich am Standort ihrer einzelnen Verkaufsapparate
eines intensiven Schutzes der staatlichen Polizeiorgane bedarf, da jene
Einrichtungen ihrer Natur nach der fortdauernd-en Überwachung durch die
Gesellschaft selbst entbehren. Allerdings kann nicht oerkannt werden,
dass diese Ordnung der Verhältnisse eine gewisse Zersplitterung der
Steuerpflicht herbeiführt, welche der grundsätzlich anzustrebenden
Einheit derselben zuwiderläuft Allein dieser Umstand ist die notwendige
Folge des speziellen Charakters der vorliegenden Unternehmung, indem
deren wesentliches, ihrer wirtschaftlichen Funktion inhärentes, Merkmal
darin besteht, dass sie sich aus vielen, über das ganze schweizerische
Territorium zerstreuten, kleineren Etablissementen zusammensetzt, welche
lediglich durch die bezeichnete Oberleitung verbunden sind. Ob bei
diesen eigenartigen Verhältnissen nicht eine Besteuerung der einzelnen
Einrichtungen nach anderm System, als dem vorliegend praktizierten
der gewöhnlichen Subjektssteuern, zweckmässig und geboten ware,
hat das Bundesgericht nicht zu erörtern, da ihm an sich soweit nicht
interkantonale Doppelbesteuerung in Frage steht die Kompetenz, auf die
Ausgestaltung der kantonalen Steuerordnungen einzuwirken, nicht zukommt
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.Ill. Verfassungsmässiger Gerichtsstand. N°
3. 15

III. Verfassungsmàssiger Gerichtsstand. Unzulässig'keit von
Ausnahmegerichten. For naturel. Inadmissibilite de tribunaux
exceptiormels.

3. Sentenza del 29 gennaio 1903, nella causa Beretta.

Se l'elezione di domicilio costituisce una prorogazione di foro per
rapporto alle pretese dell' avvocato. Art. 59 CF.

1. Con sentenza 19 novembre 1902 il Presidente del Tribunale civile di
Lugano condannava Gaetano Beretta apagare all' AW Lorenzo Brentani 150
fr. in compenso di prestazioni professionali e dichiarava nello stesso
tempo reietta l'opposizione sollevata dal Beretta contro un precetto
esecutivo iattogli intimate dal Brentan a mezzo dell' Ufficio Ese-cuzioni
di Berna.

ll Brentani aveva patrocinato il Beretta in una causa svoltasi davanti
il Tribunale di Lugano tra certo G.B. Demicheli, attore, ed il Beretta,
convenuto, e non avendo potuto ottenere il pagamento della propria
nota d'avvocato, aveva prima spiccato un precetto esecutivo, poi si
era rivolto alPresidente del Tribunale di Lugano perchè dichiarasse il
Beretta debitore della somma. impetita. ]] Beretta contestò mediante
lettera al Presidente del Tribunale di Lugano la competenza ad occuparsi
della domanda, avendo egli il proprio domicilio a Berna; ma il Presidente
del Tribunale di Lugano ritenne; che trattandosi di competenze e spese
per servigi prestati, il Beretta poteva convenirsi davanti l'Autorità
giudiziaria del luogo dove l'opera era stata prestata.

Il. È contro questo giudizio che G. Beretta ricorre al Tribunale
federale. Egli produce & prova del suo domicilio a Berna una dichiarazione
6 dicembre 1902 della Direzione di Polizia di quella città, in cui è
detto, che il Beretta, impiegato all' Ufficio di statistica federale,
abita Berna già dal
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 29 I 8
Data : 25. marzo 1903
Pubblicato : 31. dicembre 1903
Sorgente : Tribunale federale
Stato : 29 I 8
Ramo giuridico : DTF - Diritto costituzionale
Oggetto : 8 A. Staatsrechtlîche Entscheidungen. 1, Abschnitt. Bundesverfassung. II. Doppelbesteuerung'.


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