508 B Entscheidungen der Schuldbetreihungs--

die Konkursandrohung als zu Recht bestehend. Ihr am 8. Juli 1903
ergangener Entscheid geht davon aus, dass die Gesellschaft unterm 2. April
1902 im Handelsregister gestrichen worden sei und insoweit gegen sie die
Zulässigkeit der Konkursbetreibung mit dem 2. Oktober 1902 aufgehört
habe, letzteres aber nur unter der Voraussetzung, dass die Streichung
im Handelsregister in zulässiger Weise, d. h. nach Durchführung einer
korrekten Liquidation erwirkt worden sei. An letzterem Erfordernisse,
wird sodann des nähern ausgeführt, fehle es aber hier. Im übrigen werde
essich dann bei einer in gesetzlicher Weise vorzunehmenden Liquidation
ergeben, ob, wie der Rekurrent Naser behaupte, noch unverteilte
Gesellschafts-aktiven Vorhanden seien.

B. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende, von Peterelli
bezw. Greutert, Peterelli & Cie. dein Bandes-gerichterechtzeitig
eingereichte Rekurs, der um Aufhebung des genannten Entscheides und
Bestätigung desjenigen der erstinstanzlicheu Aussichtsbehörde nachsucht.

Die kanionale Aufsichtsbehörde beantragt, unter Berufung aufv die
Motivierung ihres Erkenntnisses, Schutz desselben.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Unbestrittenermassen ist die nunmehr aus Konkurs betriebene Firma
Greutert, Peterelli & (Sie. unterm 2. April 1902 im Handelsregister
gestrichen worden. Nun bestimmt Art. 40 B.-G.-, dass Personen (und
darunter sind nach bundesrechtlicher Praxis nicht nur physische Personen,
sondern auch Gesellschaften, wie die-· vorliegende Kommanditgesellschaft,
zu verstehen ) nach ihrer Streichung im Handelsregister noch während
sechs Monaten, von der Publikation dieser Streichung an gerechnet, der
Konknrsbetreibung unterliegen. Dafür, ob die Konkurssähigkeit dieser
Personen aufgehört habe oder nicht, ist also lediglich entscheidend, ob
tatsächlich die Streichung im Handelsregister erfolgt und publiziert und
seither die gesetzliche sechsmonatliche Frist abgelaufen- sei, wogegeu
es nicht darauf ankommen kann, ob die Streichung aus irgend einem Grunde
gesetzlich nicht hätte erfolgen sollen (vgl. Amtl. Samml., Sep.-Ausg.,
Bd. V, Nr. 48, S. 190, i. S. Binettiis

* Amtl. sammi., Bd. xxvm, i. Teil, Nr. 70, s. 293 {T.und
iionkurskammer. N° 106. 507

und Nr. 71, i. S. Studer *). Danach gibt auch der oon der Vorinstanz
angeführte Grund, dass die Liauidation der aufgelösten Firma nicht
in korrekter Weise vor sich gegangen sei, kein stichhaltiges Motiv
ab, um die durch Art. 40 B.-G. vorgesehene Rechtsfoige (Aufhören
der KonkursfähigkeiO auszuschliessen Mit obigen Ausführungen soll
allerdings der Möglichkeit in keiner Weise Eintrag geschehen, dass die
Handelsregisterbehörden eine gesetzwidrig erfolgte Firmalöschung, sei
es auf Betreiben einer interessierten Partei, sei es von Amteswegen,
wieder rückgängig machen. Dagegen haben die Betreibungsbehörden, so
lange kein neuer, die Löschung widerrufender Registereintrag vorliegt,
unbedingt hierauf abzustellen und demnach bis dahin eine Konkursbetreibung
wegen Mangel eines gesetzlichen Erfordernisse-s nicht zu bewilligen

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird begründet erklart und damit die fragliche Konkursandrohung
aufgehoben

106. Entscher vom 2. Oktober 1903 in Sachen Egger-Bösch.

Art. 58 Seit u.. Is. Ges. .* Erferdernisse der Rekeerserklärzmg una! der
Bekarsschrift.

A. Der Rekurrent Egger-Bösch in St. (Gallen hatte gegen eine bei
ihm vorgenommene Pfändung, unter Berufung auf die Unpfändbarkeit
der betreffenden Gegenstände, Beschwerde geführt und wurde damit
mit Entscheid vom 27. Juli 1903 von der untern Aufsichtsbehörde
(Bezirksgerichtspräsidium St. Gallen) abgewiesen. Daraufhin wandte er
sich mit einem undatierten Schreiben, dessen Couvert den Poststempel
des 6. August 1903 trägt, in folgender Weise an die kantonale
Aufsichtsbehörde:

Gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums St. Gallen

* End., Nr. me, s. us ff.

508 B. Entscheidungen der Schuîdizetreibungs-

in Sachen der von mir als gesetzwidrig angefochtenen Pfändung seitens
des Jos. Stocker in St. Gallen (Betr. Nr. 2140 u. 2423) "wird hiemit
innert der erteilten Frist der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde
angerufen.

'Die Akteneinlage und nähere Begründung folgt nach. Mit der höflichen
Bitte, von dieser Erklärung an richtiger Stelle Akt zu nehmen, zeichnet
mit Hochachtung sig. M. Egger-Bösch alt Ned."

Eine begründende, mit Aktenbeilage versehene Rekurseingabe wurde erst
am 7. August der Post übergeben.

B. Die kantonale Aufsichtsbehörde entschied unterm 15. August 1903:
Es sei die Beschwerde wegen verspäteter Einreichung abgewiesen. Dabei
nahm sie an, dass der Rekurrent, wie er auch nicht bestreite, den
erstinstanzlichen Entscheid am 27. Iuli 1903 erhalten habe. Somit, führt
die Vorinstanz im weitern aus, habe Rekurrent innert der am 6. August 1903
abgelaufenen Rekanfrist nur sein oben in extenso erwähnte-s Schreiben der
Post übergeber das sich nicht als Rekursbeschwerde im Sinne des Art. 18
B.-.G qualifiziere Der angefochtene Entscheid sei diesem Schreiben nicht
beigelegt worden; auch trage es kein Datum und fehle eine Begründung
absolut. Die nachher eingereichte Begründung sodann dürfe als verspätet
nicht berücksichtigt werden.

C. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende, dem Bundesgerichte
innert Frist eingereichte Rekurs des M. EggerBösch, der im Sinne
materieller Prüfung und Gntheissung der Beschwerde schliesst

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Wenn auch das Betreibungsgesetz nichts näheres über Form und Inhalt
der Rekursschrift bestimmt, durch welche ein unterinstanzlicher
Beschwerdeentscheid angefochten werden will, so darf doch ans allgemeinen
prozessualischen Gründen und im Interesse eines geordneten Verfahrens von
gewissen unumgänglichen Requisiten nicht abgesehen werden. So muss auf
alle Fälle gefordert werden, dass sich aus der Rekurserklärnng entnehmen
lässt, m welchem Sinne der Rekurrent eine Abänderung des angefochtenen
Entscheides verlangt und warum er denselben glaubt anfechten zuund
Konknrskammer. N° IOY. 509

können, d. h. es muss die Rekurserklärung, ihrem materiellen Inhalte nach,
ein Rekursbegehren und eine wenigstens summa: rische -Rekursbegründung
enthalten. Keinem dieser beiden Erfordernisse genügt aber, wie die
kantonale Aufsichtsbehörde zutreffend annimmt, die Eingabe, welche
der Rekurrent am 6. Angust 1903 zum Zwecke der Weiterziehung des
erstinstanzlichen Entscheides an die zweite Instanz gerichtet hat.

Mit Recht hat die Vorinstanz ferner die nachträglich, nach Ablauf der
Rekursfrist eingereichte Eingabe, welche der zuerst eingereichten als
Begründung dienen sollte, ausser Berücksichtigung gelassen. Denn ist
das Rechtsmittel des betreibungsrechtlichen Reknrses nach dem gesagten
(-und wie der Rekurrent laut seinem Vorgehen selbst anerkennt )
nur dann gültig ergriffen, wenn der angerufenen Aufsichtsbehörde die
Rekursgründe unterbreitet worden sind, so muss letztere Vorkehr, als
integrierender Bestandteil der Weiterziehung, notwendig auch innert
der für diese vorgesehenen gesetzlichen Frist geschehen. Und zudem ist
mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass eine gegenteilige Praxis zu
Unzukömmlichkeiten, namentlich nnzulässiger Verschleppung des Verfahrens
Anlass geben müsste.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer

erkannt:

Der Reknrs wird abgewiesen.

107. Entscheid vom 3. Oktober 1903 in Sachen Käsereigesellschaft
Brügg-Ägerten-Studen, in Liqnidation. Zulässigkeit der Kompensation der
Konkursdividende mit einer Gegen-

forderzmg det Masse. Ausscéeeidung det Kompetenzen der Gerichte und dei
Aufsichtsòehòe den

Am 14 März 1901 wurde über die Kollektivgesellschast Jndermühle &
Bertschi, M olkerei in Madretsch, der Konkurs eröffnet. Damals war der
Privatkonkurs nber den Ge sellschaster
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 29 I 507
Datum : 08. Juli 1903
Publiziert : 31. Dezember 1903
Quelle : Bundesgericht
Status : 29 I 507
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 508 B Entscheidungen der Schuldbetreihungs-- die Konkursandrohung als zu Recht bestehend.


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