18 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. II. Abschnitt. Bundesgesetze.

Zweiter Abschnitt. Seconde section.

Bundesgesetze. Lois leidet-eiles-

M

I. Persönliche Handlungsfàhigkeit. Capacità civile.

4. Urteil vom 5. Februar 1908 in Sachen Schneider-Buser gegen
Regierungsrat Basel-Landschaft.

Stellung des Bundesgerichts bei staatsrechtl. Beschwerden gegen
Bevogiemgsbeschèusse. Entmigungsgru-nd der Vermögensgefährdung.
Art. 5, Z. 1 B.-Ges. über Handlungsfähigkeit. Tatsachenwù'r-

dig-img.

A. Durch Beschluss des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschast
vom 24. September 1902 ist der im Jahre 1835 gebot-eneverwitwete und
kinderlose Emanuel Schneider-Buser, von Buus, wohnhaft in Sissach,
Kantons Basel-Landschaft, unter Vormundschaft gestellt worden. Die
Bevogtung wurde wegen Gefährdung des Vermögens, gestützt auf § 3 b des
Bormundschaftsgesetzes von Basel-Land vom 28. Februar 1853, ausgesprochen
Dem Schneider war schon am 28. September 1898 durch den Gemeinderat
vonBuus ein Vormund bestellt worden und zwar auf sein eigenes Begehren. Am
5. Mai 1902 hatte er jedoch ein Gesuch um Aufhebung der Vormundschast
gestellt Als dasselbe dem Bezirks-rat von Sissach vorgelegt wurde, fand
dieser, die Bevogtung könne, da sie seiner Zeit, entgegen dem Gesetz,
Weder vom Bezirksrat,[. Persönliche Handlungsfähigkeit N° 4. 19

noch vom Regierungsrat behandelt worden sei, nicht als zu Recht bestehend
angesehen werden; er trat deshalb auf das Entvogtungsbegehren nicht ein,
empfahl aber dem Gemeinderat von Bums, wenn wirklich Bevogtungsgründe
vorhanden seien, das gesetzliche Bevogtungsversahren einzuleiten. Der
Gemeinderat reichte daraushin einen Bevogtungsantrag ein, worin er nicht
nur auf Vermögensgefährdung, sondern auch auf geistige Beschränktheit
abstellte. Er verwies zunächst auf die frühere (ungültig erklärte)
Bevogtung: Schneider habe damals, weil er mit dem Pächter seines Gutes in
Streit geraten sei, selbst verlangt, dass der Gemeinderat von Buns sich
seiner Interessen annehme, worauf ihm die Behörde den Vorschlag gemacht
habe, er möchte sich einen Vormund bestellen lassen; am 20. September
1899 habe Schneider ein solches Begehren gestellt, dem entsprochen
worden sei. Es könne nicht bestritten werden, wurde im Bevogtungsantrage
weiter angebracht, dass Schneider ein geistig beschränkter Mann sei,
'Der infolgedessen durch unverständige Handlungen um sein Vermögen kommen
würde; eine solche Handlung habe er z. B. vor seiner Bevogtung begangen,
indem er sich von einer aus Amerika auf, Besuch gekommenen verwandten
Weibsperson dazu habe bewegen lassen, ihr als Geschenk eine Uhr zu kaufen;
überdies habe ihm dieselbe Person 500 Fr. als Geschenk abzuschwindeln
gewusst; ein Beweis seiner geistigen Beschränktheit liege ferner darin,
dass er vor dem Statthalteramt Sissach erklärt habe, er sei ohne sein
Wissen Und seinen Willen bevogtet worden, wovon sein schriftliches
Bevogtnngsbegehren vom 20. September 1899 das Gegenteil beweise. In der
Tat ist in diesem Begehren, das von Schneider unterzeichnet, aber von der
Hand desjenigen geschrieben ist welcher darin als Vormund vorgeschlagen
und dann auch dazu ernannt worden war, von einer Vormundschast die Rede,
nicht von einer Vermögensverwaltung,-. während anderseits Schneider
in seiner Einvernahme vor Statthalteramt Sissach vom 13. Juni 1902
erklärte, er habe bloss einen Vermögensverwalter verlangt wegen seiner
Anstände mit dem damaligen Pächter seines Gutes,indem er geglaubt habe,
ein Verwalter könne sich besser mit diesem aussprechen und ausgleichen;
von einer Vormundschast habe er damals nichts wissen wollen, und sie
sei ohne sein Wissen und

20 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. II. Abschnitt. Bundesgesetze.

seinen Willen und ohne Grund und Ursache über ihn verhängt worden. Jn
gleichem Sinn sprach sich Schneider in der neuerlichen Einvernahme vor
Statthalteramt Sissach, vom 2. August 1902, aus, mit dem Beifügen, wenn
er damals ein Gesuch um Bevormundung unterzeichnet habe, so sei ihm der
wahre Inhalt des Gesuches nicht genau erklärt worden; dass er seiner
Zeit einer Verwandten aus Amerika Geschenke gemacht habe, sei richtig,
ebenso dass dies töricht gewesen sei, allein jetzt sei er, gewitzigt und
werde nicht mehr so vertrauensselig sein; obwohl er älter geworben, sei
er wohl noch im Stande, sein Vermögen selbst zu verwalten, da er seine
Liegenschasten verkauft und deshalb keine Schwierigkeiten mit Pächtern
mehr haben werde. Der Gemeinderat von Bulls, dem das Abhörungsprotokoll
mitgeteilt wurde, fand in der Angabe, Schneider habe den Inhalt
seines Bevogtungsgesuches nicht gekannt, einen weiteren Beweis seiner
Beschränktheit und hielt an dem Bevogtnngsantrag fest. Der Bezirksrat
von Sissach sprach darauf die Bevogtung aus, in Anbetracht, dass Emanuel
Schneider durch seine selbst zugegebenen Handlungen gerader den Beweis
liefert, dass er nicht im Stande ist und die Fähigkeiten besitzt, sein
Vermögen ohne Gefahr selbst zu verwalten und seiner Zeit seine Bevogtung
selber gewünscht "hat. Der Regierungsrat sodann bezog sich in seinem die
Bevogtung bestätigenden Beschlusse vom 24. September lediglich darauf,
dass der Gemeinderat von Buus und der Bezirksrat Sissach beantragten,
dem Bevogtungsgesuch zu entsprechen.

B. Mit Eingabe vorn 31. Oktober/3. November 1902 beschwerte sich
Emanuel Schneider gegen die regierungsrätliche Bevogtnngsversügung beim
Bundesgericht. Er stellt das Begehren, es sei dieselbe aufzuheben und dem
Beschwerdeführer die freie Vermögensverwaltung zu erteilen. Die Beschwerde
stützt sich darauf, dass die Bevogtung entgegen den Bestimmungen des
Art. 5 des Bandes-gesetzes über die persönliche Handlungsfähigkeit
ausgesprochen worden sei; die Verfügung des Regierungsrates sei überhaupt
nicht begründet, und was sonst gegen den Reimrenten vorgebracht worden
sei, rechtfertige bei weitem nicht die Massnahme der Bevogtung, was dann
sowohl hinsichtlich des eigenen Bevogtungsbegehrens aus dem Jahre 1899,
sowie hin-I. Persönliche Handlungsfàhigkeit. N° &. 21

sichtlich der dem Rekurrenten vor-gehaltenen Schenkungen näher ausgeführt
wird. Selbständig wird behauptet, trotz dieser Schenkungen betrage das
Vermögen des Rekurrenten, das sich beim Tode seiner Frau im Jahre 1896
auf 17,000 Fr. belaufen habe, jetzt annähernd 20,000 Fr.; auch habe er
noch jetzt etwelchen Arbeitsverdienst

C. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft schliesst in
der Vernehmlassung auf Abweisung des Rekurses. Die Bevogtung des
Rekurrenten beruhe, wird angebracht, auf einem bundesrechtlich zulässigen
Entmündigungsgrund, indem § Bb des kantonalen Vormundschaftsgesetzes, auf
den sich die Bevogtung stütze, mit Art. 5, Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die persönliche Handlungsfähigkeit übereinstimme. Diese
Feststellung genüge zur Abweisung des Rekurses, immerhin verwahre sich
der Regierungsrat dagegen, dass er die Akten nicht geprüft und nicht
untersucht habe, ob die Voraussetzungen zur Entmündigung vorliegen. Durch
die gesamten Akten habe er die Tatsache als erwiesen betrachtet, dass
Schneider durch unverständige Handlungen sein Vermögen gefährde und dass
grosse Gefahr vorliege, dass letzteres, wenn der Inhaber nicht in seiner
Verfügungsgewalt eingestellt würde, nach und nach vollständig verloren
gehen könnte. Schneider habe z. B. nach dem Absterben seiner Frau
sein Gut, aus dem nachher 18,000 Fr. erlöst worden seien, gegen einen
jährlichen Zins von 300 Fr. verpachtet, und er sei im Begriffe gewesen,
dasselbe seinem Pächter weit unter seinem wirklichen Werte abzutreten.

D. In der Replik werden die neuen Behauptungen, die in der Vernehmlassung
des Regierungsrates gegen den Rekurrenten angebracht wurden, bestritten;
dieselben seien auch prozessualisch unzulässig--

E. Duplikando bemerkt der Regierungsrat, er habe nicht Anstand
genommen, die Bevogtnng schon mit Rücksicht auf das damals vorliegende
Tatsachenmaterial auszusprechen, da ihm die Gemeindebehörden von Binns,
sowie die Mitglieder des Bezirksrates Sissach als gewissenhafte
Beamte bekannt seien, die sich nicht dazU hergeben würden, ein
Bevogtungsbegehren willkürlich und ohne zwingende Gründe zu stellen
bezw. zu befürworten. Alle diese Beamten kennten den Schneider persönlich
und hätten schon

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des öftern mit seinen Angelegenheiten sich zu befassen gehabt. Nach
Eingang der Replik habe sich ein Mitglied der Regierung nach Sissach
begeben und sich mit den Beteiligten persönlich besprochen, wobei es sich
überzeugt habe, dass die Bevogtung des Schneider notwendig sei. Dieser sei
kein eigentlicher Verschwender, sondern in gewisser Beziehung eher geizig;
dagegen sei er sehr launenhaft und hypochondrisch, so dass er einen Tag,
wenn es ihm jemand antun könne, vermögensrechtliche Vorteile gewähren
könne die er dann kurze Zeit nachher bereue. Die Vormundschaft solle
dazu dienen, eine Gefährdung des vorhandenen Vermögens durch allerlei
unüberdachte und ungeschickte Handlungen zu verhindern.

Das Bundesgericht zieht in Erw ägung:

1. Das Bundesgericht hat bei Beschwerden wegen Verletzung des Art. 5 des
Bundesgesetzes über die persönliche Handlungsfähigkeit vom 22. Juni 1881
nicht nur zu prùfen, ob der in der Bevogtungsverfügung angegebene oder
ihr zu Grunde liegende Bevogtungsgrund unter die durch das Bundesrecht
als zulässig erklärten Entmündigungsgründe falle, sondern es muB, wenn
der bundesrechtliche Schutz ein wirksamer sein soll, auch nachzuprüfen
befugt sein, ob im konkreten Falle nach dem vorhandenen tatsächlichen
Material ein bundesrechtlich vorgesehener Entmündigungsgrund wirklich
vorliege oder ob nicht in rechtsirrtümlicher Weise ein solcher als
vorhanden angenommen worden sei, sei es, dass sich die kantonalen
Jnstanzen über den Begriff, den Inhalt und die Bedeutung der anerkannten
Entmündigungsgründe geirrt haben, sei es, dass sie bei der Subsnmtion
der Tatsachen unter die blindes-rechtlichen Bestimmungen willkürlich
vorgegangen sind (vgl. Amtl. Sig., Bd. XXVIII, 1, S. 147).

2. Im vorliegenden Falle wird nun nicht gesagt werden können, dass die
kantonalrechtliche Bestimmung, auf die sich die Bevogtung stützte, nämlich
§ 3 b des basellandschaftlichen Vormundschastsgesetzes, über die durch
das Bundesrecht gezogenen Schranken hinausgehe. Denn, wenn dort vorgesehen
ist, dass die Vermögensverwaltung denjenigen entzogen werden soll, welche
durch unverständige Handlungen ihr Vermögen in Gefahr bringen, so lässt
sich dieser Bevogtungsgrund wohl unter die Bestimmung von Art. 5, Ziff. 1
des Bundesgesetzes über die persönliche Handlungsfähigkeit bringen,

dass die Handlungsfähigkeit entzogen werden könne solchen
Per-.I. Persönliche Handlungsfähigkeit N° 4. 23

î'Ionen, die durch die Art und Weise ihrer Vermögensverwaltung sich und
ihre Familien der Gefahr eines künftigen Notstandes aussetzen, sobald
nur die Gefährdung des Vermögens in letzterem Sinne ausgelegt wird

8 Dagegen vermag das tatsächliche Material, auf das gestutzt die
Bevogtnng uber den Rekurrenten verhängt wurde, den Schlussdass er durch
unverständige Handlungen sein Vermögen gefährde, bezw. sich der Gefahr
eines zukünftigen Notstandes aussetze,. bei weitem nicht zu begründen. Es
ist zunächst zu bemerken, dass dasjenige, was erst im Beschwerdeverfahren
vor Bundesgerichi gegen den Rekurrenten vorgebracht worden ist, nicht
in Betracht fallen kann; einmal ist über diese Behauptungen der zu
bevogtende im Bevogtungsverfa hren nicht angehört worden, und über-haupt
hat das Bundesgericht lediglich zu prüfen, ob diejenigen Gründe,
aufdie sich die kantonalen Jnstanzen bei der Entmutidigung stützten,
die Bevogtungsverfügung zu begründen vermögen oder nicht. Diesbezüglich
ist nun freilich daran nicht Anstand zu nehmen, dass der Regierungsrat
von Basel-Land in seinem Beschlusse vom 24. September einfach auf die
Anträge des Bezirksrates von Sissach und des Gemeinderates von Buus
verwiesen hat. Denn damit hat er erklärt, dass er die Begründung dieser
Behörden zu der seinigen mache, was auch eine Begründung istImmerhin
ist zu beachten, dass der Regierungsrat, wie er in der Vernehmlassung
ausdrücklich hervorhebt, in Abweichung von den untern Instanzen, als
Bevogtungsgrund nicht etwa geistige Beschränktheit, sondern lediglich
Gefährdung des Vermögens angenommen hat. Das Vorhandensein einer solchen
Gefährdung darf nun aber, wenn sie zu einer Bevogtung genügen soll,
nur aus einem bestimmten Verhalten oder aus bestimmten Handlungen des zu
Bevogtenden geschlossen werden, die bei ihm eine die Gefahr ökonomischer
Misswirtschast in sich tragende Schwäche des Verstandes oder des Willens
offenbaren. Und wenn auch dem persönlichen Eindruck und dem subjektiven
Ermessen der mit der Vormundschaftspflege betrauten kantonalen Behörden
infolge ihrer unmittelbaren Berührung mit den in Betracht fallenden
Pekspnen mtb infolge der mit der Vormundschaftsverwaltung verbundenen
Verantwortlichkeit bei der Würdigung der Tatsachen ein gewisser Spielraum
gelassen werden muss, so können diese Momente doch

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erst dann wirksam werden, wenn der objektive Tatbestand Zweisek.
lässt. Im vorliegenden Falle kann aber aus denjenigen Handlungen, die
dem Reknrrenten zur Last gelegt werden, schlechterdings nicht gefolgert
werden, dass sein Vermögen gefährdet sei, wennihm die freie Verfügung
darüber belassen wird. Aus das Bevogtungsbegehren des Rekurrenten aus
dem Jahre 1899 stellt der Regierungsrat selbst nicht mehr ab, und in
der Tat ist dasselbe, nach den vom Gemeinderat von Buus bestätigten
Angaben des Rekurrenten darüber, was er damit verfolgte, offenbar
nicht einemunökonomischen Sinne, sondern im Gegenteil seinem Bestreben
entsprungen, seine Interessen besser gnvahrt zu wissen. So bleiben nur
die Geschenke, die er seiner Nichte aus Amerika gemacht hat.v Allein
abgesehen davon, dass es nicht sicher ist ob nicht die Geschenke
als Anerkennung für geleistete Dienste aufzufassen seien,. steht ihr
Wert von zusammen 550 Fr. in skeinem Missverhältnis zu dem Vermögen
des Rekurrenten, das sich in den letzten Jahren, wie nicht bestritten
ist, von 17,000 Fr. aus annähernd 20,000 Fr. erhöht hat Und wenn auch,
was die psychologische Seite der Sache betrifft, der Rekurrent selbst
zugegeben hat, dass er sich von seiner Nichte habe einnehmen lassen,
so darf doch anderseits seine Versicherung, er sei nun gewitzigt, und
werde nie mehr so vertrauensvoll sein, nicht einfach abgewiesen werden,
zumal da der Re- gierungsrat selbst erklärt, er sei eher geizig, als ein
VerschwenderVermögen aber hienach die Tatsachen, mit denen die Verhängung
der Vormundschast begründet wurde, den Schluss nicht zu recht-

fertigen, dass das Vermögen des Rekurrenten ernsthaft gefährdet-

sei, wenn es in seiner Verwaltung belassen wird, so kann seine-Bevogtung
vor dem Bundesrecht, das diesen schweren Eingriff in die persönliche
Freiheit nur unter bestimmten Voraussetzung-en zulässt, nicht stand
halten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird gutgeheissen und der Beschluss des Regierungsrates des
Kantons Basel-Landschast vom 24. September 1902 betreffend Entmigung
des Rekurrenten aufgehoben.]. Persòniiche Handlungsfähigkeit N° 5. 2,5

5 Urteil vom 12. Februar 1903 in Sachen Sonderegger gegen
Standeskommission Appenzell, Inner: -Rhoden.

Bevormundung wegen. Unfähigkeit, das Vermögen zu verwalten, infolge
von Geisteskrankke it. Art. 3, lm. c, Vormemdschaftsgesetz des Kantons
Appenzelä l'.-Bh. ; Art.5, Z. i, B.-Ges. über Kunst-rennsfähigkeit.

A. Durch Urteil des Bundesgerichts vom ,19. März 1902 (Amtl. Slg.,
Bd. XXVIII, 1, Nr. 4, S. 14 ff.) ist ein Refin-Bent: scheid der
Standeskommission des Kantons Appenzell J.-Rh., durch den ein der
Johanna Sonderegger, von Oberegg, nun Schwester Frowina im Kloster
Pocachantas (Arkansas, B. S. A.), im Kanten Appenzell angefallenes
Erbe von 557 Fr., entgegen dem Einspruch der Erbin, der kantonalen
Kastenvogtei zur Verwaltung überwiesen wurde, weil mit Art. 49, Abs. 4
der B.-V. in Widerspruch stehend, aufgehoben worden; auf das Begehren
der Rekurrentin, es seien die Behörden von Appetizell zu verhalten,
ihr das Erbe herauszugeben, trat das Bundesgericht wegen Jnkompetenz
nicht ein, immerhin wurde bemerkt, es dürfe angenommen werden dass die
Standeskommission nach Mitteilung des bundesgerichtlichen Urteils keinen
Anstand nehmen wet de, das Vermogen der Rekurrentin zu verabfolgen

B Als nun der Bevollmachtigte der Johanna Sonderegger, Fürsprech
Dr. G. in L. zuerst von der Standeskommission von Appenzell J.-Jih.,
dann von der Waisenbehörde von Oberegg die Herausgabe des Vermöng
verlangte, erhielt er den Bescheid, dass seine Vollmachtgeberin am
22. April 1902 vom Waisenamte Oberegg unter Vormundschast gestellt
worden sei, gestützt aus das kantonale Vormundschaftsgesetz und das
Bundesgesetz vom 25. Juni 1891 über die civilrechtlichen Verhältnisse
der Niedergelassenen und Aufenthalter. Dr. ©. beschwerte sich gegen
diese Bevogtung bei der appenzellischen Standeskommission, die jedoch mit
Entscheid vom 4. Oktober 1902 die Vormundschast bestätigte, mit folgender,
der Antwort des Waisenamtes Oberegg entnommenen
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 29 I 18
Date : 12. Februar 1903
Published : 31. Dezember 1903
Source : Bundesgericht
Status : 29 I 18
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 18 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. II. Abschnitt. Bundesgesetze. Zweiter Abschnitt.


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