142 A. Staatsrechtlicî-e Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

Suisses en France, du 23 février 1882, une Frangaise, domiciliée en
France, dont le mari était dec-édé en France, pouvait se prévaloir de
son régime matrimonial dérivé du droit francais, pour revendiquer comme
propriétaire la moitié des immeuhles acquis par son mari en Suisse,
durant la communauté, et si, en conséquence, les droits de mutation
ä. payer au fisc cantonal ne devaient pas etre calculés sur la moitié
seulement de la valeur de ces immeubles. La cause résolue par cet arrét
n'a donc aucune analogie avec l'espèce actuelle.

3. Il n'existe pour le Tribunal fédéral aucun motif quelconque pour
s'écarter des principes consacrés dans l'arrét Dölli et confirmés dans
l'arrét Degoy. L'application de ces principes à la cause actuelle conduit
indiscutablement àl'admission du recours comme bien fondé.

4. Il est snperflu de rechercher quelles sont les dispe-

sitions que le législateur vaudois a introduites dans le droit
cantonal sur cette matière, ear il est evident que ces dispositions ne
sauraient étre appliquées à l'encontre du texte formel de l'art. 46
Const. fed. interdisant toute double imposition de nature à créer un
conflit intercantonal. 5. De meme, apparaît comme irrelevante l'exception
tirée par l'Etat de Vaud du fait que les recourantes n'auraient pas établi
à rigueur de droit l'existence reelle d'un conflit de droits de mutation
cantonanx ; la jurisprudence du Tribunal fédéral a toujours admis, d'une
fagon constante, que l'on se trouvait en présence d'un cas de double
imposition, incompatible avec les dispositions du droit constitutionnel
fédéral, dès qu'un canton prétendait soumettre a l'impöt une personne ou
une chose astreinte déjà à l'impòt dans un autre canton, que ce dernier
fit ou non usage de sa prerogative (arrét Degoy, consid. 1). En l'espèce,
l'Etat de Vaud prétend soumettre aux droits de mutation cantonaux et
communaux une partie plus considerable de la succession de J.-G.-J
. Vallotton que celle sur laquelle s'étend sa souveraineté fiscale,
atteignant ainsi une partie de cette succession soumise à, la souveraineté
fiscale du canton de Genève. 11 y a donc bien double imposition au seus
de la jurisprudenee sus-rappelée.Il. DoppelbesteuerungN° 34. 143

6. L'Etat de Vaud n'ayant élevé aucune observation

quelconque à l'égard des chifires en eux-mémes indique's par

les recourantes, il y a lieu pour le Tribunal fédéral d'admettre ces
chiffres comme exacts et conformes à la réalité.

Par ces motifs, Le Tribunal fédéral prononce:

Le recours est declare bien fonde, et l'arrèté dn Conseil d'Etat du canton
de Vaud, respectivement la decision de son Département des Finances,
en date du 5 février 1903, est annulé; en conséquence, les recourantes
ne pourront etre astreintes, de la part du fisc vaudois, au paiement des
droits de mutation en de succession cantonaux et eommunaux que pour la
valeur nette des jmmeubles de Rolle et de Gilly, déduction faite d'une
part proportionnelle du passif grevant la suceession LG. J. Vallotton, en
d'autres termes, que pour les sommes de 14 959 fr. 50 (3. et 6931 fr. 50
(3. (seit 18 581 fr. 45 c., moins 3621 fr. 95 c. ; et 8609 fr. 70 c.,
moins 1678 fr.

20 c.)

34. Urteil Vom 3. Juni 1903 in Sachen Rätzer gegen Regierungsrat Thurgau.

Doppelie Besteuerung een Liegenschaften. Mietzinseinnahmen aus eine-r
in einemandern Kanton (als dem Wohnsitz-Kanton des Besteuesirten)
gelegenen Liegenschaft. Bemfseinkommm. ))

A. Der Nekurrent Razer, der keinen Beruf ausübt, hat seinen Wohnsitz
in Güttingen, Kauton Thurgau. Er besitzt in der Stadt Bem zwei Häuser
im Grundsteuerschatzungswert von 141,500 Fr., für die er au Staat
und Gemeinde Bern die Vermögenssteuer entrichtet Mit Beschluss vom
27. Februar 1903 erklärte der Regierungsrat des Kantons Thurgau den
Rätzers steuerpflichtig für das vorläufig auf 5600 Fr. veranschlagte
Mietzinseinkommen der in Bem gelegenen Häuser und zwar unter dem Titel
eines Berufseinkommens gemäss § 25 des Gesetzes be-

144 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesvezsifassung.

treffend den Bezug einer allgemeinen Vermögensund Einkommenssteuer vom
6. März 1849, wonach jedes Einkommen aus Berufstätigkeit steuerpflichtig
ist. In dem Beschlusse lehnte es der Regierungsrat gleichzeitig ass,
auf dieses Berufseinkommen des Rätzer § 28 leg. cit. anzuwenden, wonach
bei Berechnung des jährlichen Berufseinkvmmens 40/0 des beweglichen und
unbeweglichen Betriebskapitals, welches als solches versteuert wird, in
Abzug zu bringen find, weil diese Bestimmung nur aus Grundeigentum bezogen
werden könne, das im Kanton Thurgau versteuert werde. Gemäss diesem
regieruugsrätlichen Beschlusse setzte die Steuerkommission Güttingen
am 5. März 1903 das von Rätzer zu versteuernde Einkommen endgültig
aus 5800 Fr. fest. Hiegegen relurrierte Rätzer am 19. März 1903 an den
Regierungsrat, indem er Aufhebung der Verfügung, eventuell Gewährung eines
AU,/Omen Abzugs, berechnet vom Wert der in Bern gelegenen Häuser gemäss §
28 leg. cit. verlangte. Der Regierungsrat wies mit Beschluss vom 17. April
1903 den Reknrs ab, wobei er auf die Erwägungen seines Beschlusses vom
27. Februar 1903 Bezug nahm. Diese Erwägungen enthalten jedoch keine
Begründung für den Anspruch, dass Rätzer sein Mietzinseinkommen aus den
Häusern in Bern im Kanton Thurgau als Berufseinkommen zu versteuern habe.

B. Gegen die Beschlüsse des Regierungsrates vom 27. Februar und
17. April 1903 hat Rätzer rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an
das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es seien diese Beschlüsse
aufzuheben und das Mietzinseinkomrnen aus den Häuser-n in Bern als im
Kanton Thurgau nicht steuerpflichtig zu erklären; eventuell es sei von
dem als steuerpflichtig erklärten Mietzinseinkommen von 5600 Fr. ein
Abzug von 40/0 der Grundsteuerschatzung von 141,500 Fr das heisst ein
Abzug von 6460 Fr. zu machen, und es sei mit Rücksicht hieraus dieses
Einkommen als nicht steuerpflichtig zu erklären.

Der Rekurs wird in erster Linie damit begründet, dass die angesochtenen
Entscheide dem Rekurrenten eine nach Bundesrecht unzulässige
Doppelbesteuerung auflegen. Nach allgemeinen Steuerrechtsgrundsätzen,
sowie nach positivern Steuerrecht der Kantone Bern und Thurgau sei das
Grundeigentum da zu versteuern,Il. Doppelbesteuerung. N° 34. 145

wo es liegt-. Tatsächlich sei der Rekurrent auch seiner Steuerpslicht
in Bern in Bezug auf seine dort gelegenen Häuser nach- getommen. Die
Besteuerung der Mietzinseinnahmen aus einer Liegenschaft sei
identisch mit der Besteuerung der Liegenschaft selber; sie sei
lediglich eine besondere Form und Berechnungsart der Besteuerung
der Liegenschast. Mit den Liegenschaften versteure daher der
Rekurrent auch die Mietzinseinnahmen in Bern und es enthalte deren
nochmalige Besteuerung im Kanton Thurgau eine verfassungs-widrige
Doppelbesteuerung In zweiter und dritter Linie wird geltend gemacht
und des längern begründet, dass die angesochtenen Beschlüsse auch aus
dem Boden des thurgauischen Rechts eine Rechtsverweigerung und ferner
eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 4
der Bundesverfassung) involvieren. Endlich wird der Eventualantrag des
Returrenten damit begründet, dass die Verweigerung des Abzugs von 40/0
des Grundsteuerwertes der Häuser in Bern entgegen der Vorschrift des §
28 leg. cit. eine Rechtsverweigerung sei.

O. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat in seiner Vernehmlassung
aus Abweisung des Rekurses angetragen. Eine bundesrechtswidrige
Doppelbesteuerung liege nicht vor. Allerdings habe der Rekurrent
sein Jmmobiliarvermögen in Bern zu versteuern, aber nur in der Form
der Grundsteuer. Für die Besteuerung des Einkommens sei einzig das
thurgauische Gesetz massgebend, wonach jedes Berufseinkommen der
Steuerpslicht unterliege. Die Begriffe der Berufstätigkeit und des
Berufseinkommens dürften nicht zu eng gefasst werden; speziell könnten
auch die Erträgnisse von Immobilien als Berusseinkommen aufgefasst
werden. Sodann wird in der Vernehmlassuug ausgeführt, dass eine
Rechtsverweigerung und eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit
vor dem Gesetze nicht vorliegen. Was den Eventualantrag des Rekurrenten
anbetrisft, so vertritt der Regierungsrat auch jetzt noch den Standpunkt,
dass nach § 380 leg. cit. ein Abzug nur von demjenigen Betriebskapital
zulässig sei, das im Kantou Thurgan versteuert wird.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Rekurrent beschwert sich in erster Linie wegen Verletzung des in
Art. 46 Abs. 2 der Bundesverfassung aufgestellten

146 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

Grundsatzes der Unzulässigkeit interkantonaler Doppelbesteuerung
Eine bundesrechtswidrige Doppelbesteuerung liegt nach der Praxisdes
Bundesgerichtes dann vor, wenn mehrere Kantone gleichzeitig in Bezug
auf dasselbe Objekt einen Steueranspruch geltend machen. Nun hat
das Bundesgericht stets daran festgehalten, dass Liegenschaften
der Steuerhoheit desjenigen Kantons unterliegen, in dem sie sich
befinden..Darn-ach ist im vorliegenden Fall nur der Kanton Beru
berechtigt, die in der Stadt Bern gelegenen Immobilien des Rekurrenten mit
Steuer zu belegen und zwar nicht nur mit einer eigentlichen Grundsteuer,
wie der Regierungsrat anzunehmen scheint, sondern mit der gewöhnlichen
Vermögens{teuer. Diese Immobilien unterliegen ausschliesslich
der Steuerhoheit des Kantons Bern, und es kommt nach der Praxis
desBundesgerichts ftir die Frage der unzulässigen Doppelbesteuerung
nichts darauf an, ob und wie der Kanton Bern von seiner Steuerhoheit
Gebrauch macht. Somit hängt das Schicksal desRekurses von der Frage ab,
ob das angesochtene Verfahren derthnrgauischen Behörden eine Besteuerung
der fraglichen Liegenschaften enthält.

Der Rekurrent bejaht mit Recht diese Frage. Die Liegenschaften werden,
wie übrigens alle Vermögensobjekte, regelmässig nach dem Wert oder nach
dem Ertrag besteuert. Entweder wird der Wert Verkehrs-, Verkaufswert,
u. s. w.) der Besteuerung zu Grundes gelegt oder diese erfolgt nach
Massgabe des Durchschnittsertrages, den der Besitzer aus der Liegenschast
zieht oder ziehen könnte. In beiden Fällen, ob nun z. B. der Wert
eines Hauses oder sein Mietzinsertrag versteuert werden mug, ist das
Steuerobjekt identisch, nur die Art der Berechnung ist verschieden. Es
liegt daher Doppelbesteuerung vor, wenn gleichzeitig der Wert und der
Er-trag einer Liegenschast versteuert werden muss.

Nach dem angefochtenen Verfahren der thurgauischen Behördenhat der
Rekurrent den Mietzinsertrag seiner in Bern gelegenen Häuser im Kanten
Thurgau als Einkommen zu versteuern. Hierin liegt nach dem Gesagten
eine Besteuerung dieser Liegenschaften, die gegen Art. 46 Abs. 2 der
Bundesverfassung verstösst. Der Rekurs ist daher gutzuheissen.

2. Unter diesen Umständen ist es nicht notwendig, aus dieH[. Verweigerung
und Entzug der Niederlassung. N° 35. 147

andern Beschiverdepunkte, Rechtsverweigerung und ungleiche Behandlung
vor dem Gesetz, sowie auf den Eventualantrag des Rekurrenten
einzutreten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird gutgeheissen und es werden demgemäss die Beschlüsse
des Regierungsrates des Kanten-Z Thurgau vom 27. Februar und 17. April
1903 aufgehoben.

III. Verweigerung und Entzug der Niederlassung. Liberté d'établissemen'e.

35. Urteil vom 13. Mai 1903 in Sachen Zeier gegen Regierungsrat Luzern.

Enia-ug der Niederlassung auf Grund wiederholter Bestrafung wegen
schwerer Vergehen, Art. 45 Abs. 3 B.-V. Vorausisseàzung des Enézuges ist
ein Strafurteil am Niedes'lassemgsorte. Unzulässigkeit des Enîzuyes der
Niederlassung wegen . unsitth'chen Lebenswandeis .

A. Unterm 14. Januar 1903 reichte der Polizist Stocker dem Gemeinderate
von Hoi-w einen Rapport ein, worin er anbrachte: Es seien in
jüngster Zeit gegen die Rekurrentin, Maria Zeier, wiederholte Klagen
eingelausen. Dieselbe erlaube sich nämlich beständig, unlanteres Gesindel
in ihre Wohnung auszunehmen und zu beherbergen Der Rapportierende habe
z. B. selbst schon öfters verdächtige Kunden und abgestrafte Zuchthäusler
dort bei Trinkgelagen angetroffen, durch welche Zusammenkünste jedenfalls
die öffentliche Sicherheit gefährdet sei. Nebstdem verstehe es die Zeier
sehr gut, hiesige Arbeiter an sich zu locken, wodurch schon wiederholt
Familiendrama entstanden seien. So habe sich eine Frau Hasner in Kriens
mehrmals schon beschwert, dass ihr Tann, VIM der Zeier angelockt,
seit drei Wochen nie mehr nach Hause gekommen sei, und nun bei dieser
Wohnung genommen habe. Aus welchen Gründen solche Anziehungen vorkommen,
sei selbst-
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Document : 29 I 143
Date : 05. Februar 1903
Published : 31. Dezember 1903
Source : Bundesgericht
Status : 29 I 143
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 142 A. Staatsrechtlicî-e Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. Suisses


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