824 Civilrechtspflege.

entstanden ist, nach der Prozesslage nicht als durch das Verhalten des
Betreibungsbeamten verursacht angesehen werden und muss die vorliegende
Schadensersatzklage selbst dann als unbegründet abgewiesen werden,
wenn angenommen werden sollte, dass sich derselbe gegen das Gesetz oder
gegen seine Amtspslichten vergangen habe. Die Pflicht, den Schaden
zu ersetzen, erscheint in diesem Falle deshalb als ausgeschlossen,
weil nach den unanfechtbaren Ausführungen der Vorinstanz nicht das
Verschulden des Beamten, sondern der vertragswidrige Rücktritt des
Steigerungskäusers N. Erb, der durch das Verhalten des Beklagten
nicht genügend gerechtfertigt war, die Schädigung verursacht hat.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird verworfen und
das angefochtene Urteil der I. Appellationskammer des Obergerichts des
Kantons Zürich in allen Teilen bestätigt.

Siehe auch Nr. 40, Arrét du 9 mai 1902, dans la cause "Banque du Locle
contre Masse Stauffer, und Nr. 44,

Arl-él. du 28 mai 1902, dans la cause Gay-Pertuiset et consort contre
mariés Clerc et Duret.

VII. Organisation der Bundesrechtspfiege. N° 39. 825

VII. Organisation der Bundesrechtspflege. Organization judiciaire
fédérale.

39. guten vom 19. April 1902 in Sachen Draus lind Genossen
Kl. u. Ber.-Kl., gegen 55mm, Bekl. u. Ber.-Bekl.

Form der Berufung : Angabe des Streitwertes. Art. 59 Abs. 1, 63 Zin. 1,
71 Abs. 4 Org.-Ges.

Das Bundesgericht hat, da sich ergeben:

I. Mit Klage vom 13. September 1901 stellten die Kläger vor dem
Handelsgericht des Kantons Zürich das Rechtsbegehren: Es sei die Beklagte
verpflichtet zu erklären, die Bezeichnungen Kinderwagenfabrik Zürich
oder Ålteste Kinderwagenfabrik der Schweiz- in ihren Firmaschildern,
Briefköpfen, Annoncen u. s. w. wegzulassen und die im Handelsregister
eingetragene Firma Ritt: derwagensabrik Zurich zu löschen. Die Beklagte
beantragte Abweisung der Klage und stellte eventuell, für den Fall der
Gutheissung der Hauptklage, im Wege der Widerklage das Rechtsbegehren:
Die Kläger und Widerbeklagten seien verpflichtet zu erklären, auch
ihrerseits die Bezeichnung Kinderwagenfabrik, wo sie immer vorkomme,
in ihren geschäftlichen Reklamen, Annoncen, Plakaten, Firmenschildern,
Briefköpfen und dergl. wegznlassen und wo eine solche im Handelsregister
eingetragen sei, sie dort zu löschen. Durch Urteil vom 8. November 1901
wies das Handelsgericht des Kantons Zürich die Klage ab.

II. Gegen dieses Urteil ergriffen die Kläger die Berufung an das
Bundesgericht; sie stellen den Antrag aus Gutheissung ihrer Klage und
Abweisung der Widerklage. Ihren Rechtsbegehren fügen sie bei, der
Streitwert betrage mehr als 2000 Fr., erreiche aber den Betrag von
4000 Fr. nicht. In ihrer Antwort auf die Bernfungsschrift beantragt
die Beklagte Abweisung der Berufung, eventuell Gutheissung auch der
Widerklage. Sie bestreitet die Kompetenz des Bundesgerichts, da der von
den Klägern einseitig auf

326 Civilrechtspflege.

mehr als 2000 Fr., aber weniger als 4000 Fr. angegebene Streitwert rein
willkürlich und durch nichts begründet fei; ss in Erwägung:

1. Die Kläger haben es unterlassen, in ihrem vor dem Handelsgericht
gestellten Rechtsbegehren einen Streitwert anzugeben; erst in
der Berufungsschrift setzen sie einen solchen fest, und zwar in
der Höhe, welche regelmässig das schriftliche Verfahren vor dem
Bundesgericht als Bernfungsinstanz bedingt, nämlich in der Höhe Von
2000 bis 4000 Fr. (Org.-Ges. em. 78). Nun bestimmt Art. 59 Abs. 1
des Organisationsgesetzes, dass die Berufung in Rechtsstreitigkeiten
über vermögensrechtliche Ansprüche nur dann zulässig sei, wenn der
Streitwert nach Massgabe der von den Parteien in Klage und Antwort vor
dem erstinstanzlichen kaumnalen Gericht angebrachten Rechtsbegehren
mindestens 2000 Fr. betrage. Schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung
ist also zur formellen Gültigkeit einer Berufung erforderlich, dass
die Parteien in ihren vor der ersten kantonalen Instanz gestellten
Rechtsbegehren die Höhe des Streitwertes angeben. Nur wenn dies
geschieht, ist der Präsident des Bundesgerichts in die Lage versetzt,
sofort die Zulässigkeit der Berufung nach dieser Richtung hin prüfen zu
können (Org.-Ges., Art. 71 Abs. il). Bei Schadenerlag: und ähnliche-n
Ansprüchen (wie in vorliegendem Fall) ist es allerdings nicht nötig,
den Streitwert genau in Ziffern festzusetzen, allein Art. 63 Ziff. i des
Organisationsgesetzes schreibt vor, dass dann in der Klage schon anzugeben
sei, ob der geforderte Höchstbetrag mindestens 2000 Fr. erreiche. Auch
dies haben die Kläger nicht getan.,

2. Die vom Organisationsgesetz für die Form einer Berufung aufgestellten
Vorschriften sind zwingenden Rechts, sie sind auch begründet im Interesse
einer geordneten Prozessführung. Stände es im Willen der Parteien, schon
in der Klage einen Streitwert anzugeben oder nicht, so wäre ihnen damit
die Freiheit gegeben, einer Rechtsftreitigkeit, die ihrem Streitwert
nach zur Berufung nicht zulässig ist, je nach den ihrer Ansicht nach
bestehenden Chancen dadurch die Berufungsfähigkeit zu erteilen, dass sie
erst in der bundesgerichtlichen Instanz den Streitwert auf mindestens
2000 Fr. festsetzen. Und ausserdem träte nach dem Belieben der Parteien
das mündliche oder schriftliche Verfahren vor Bundes-

VII. Organization der Bundesrechtspflege. N° 40. 32?

gericht ein, je nachdem diese als Streitwert 2000 bis 4000 Fr., oder einen
höhern Betrag in der Berufungsschrift festzusetzen sich entschlössen. Ein
solches Prozessverfahren steht aber mit der Notwendigkeit einer geordneten
und raschen Abwicklung der Bernfungen nicht im Einklang und liegt am
allerwenigsten im Interesse der Parteien selbst.

3. Es ist daher an dem vom Gesetz gewollten Grundsatz festzuhalten,
dass die Parteien schon vor der ersten kantonalen Jnstanz durch Angabe
des Streitwerts sich darüber entscheiden, ob eine Rechtsstreitigkeit in
dieser Beziehung als der Berufung fähig oder unfähig anzusehen sei. Auf
Berufungen, welche dieser Vorschrift nicht genügen, hat demnach das
Bundesgericht nicht einzutreten. Diese Auffassung hat das Bundesgericht
bereits in einem andern neulichen Entscheide ausgesprochen, auf dessen
Motivierung ausdrücklich bewiesen wird. (Vgl. Urteil in Sachen Defraiteur
gegen Reichenbach vom 17. Januar 1902, Erw. 1 und 2.*)--

erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

40. Arrèt da 9 mai 1902, dans Za cause Banque d'u. Locle, elem., rec.,
contre Masse Staufier, ddf... int.

Action en Opposition à l'état de collocation. Art. 250 LPF, Procedure
accélérée. Délai du recours en reforme. Art. 63, eink4, al. 2; art. 65,
al. 2 OJF.

La Banque dn Locle avait ouvert 23... Daniel Stauffer un credit en compte
courant, dont les remboursements se faisaient généralement par des
lettres de change tirées par Staniîer sur des clients à l'ordre de la
banque, qui en était preneur. Daniel Stauffer étant tombe en faillite,
l'administration de la faillite a adressé aux tirés des effets remis à
la. Banque dn Locle un avis leur interdisant de se libérer en d'autres
mains que celles de l'administration. La Banque du Locle s'est inscrite
au passif de la masse pour toutes les

* Oben Nr. iS, S. 165 ff.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 28 II 325
Date : 09. Mai 1902
Published : 31. Dezember 1903
Source : Bundesgericht
Status : 28 II 325
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : 824 Civilrechtspflege. entstanden ist, nach der Prozesslage nicht als durch das


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