82 B. Entscheidungen der Sehuldbetreihungs-

gleichzeitig geäusserten Willensabsicht verbunden gewesen sei, damit auch
die Vetreibung gegenüber Meyer zu hemmen, ist nicht von Belang, da eben
diese Absicht einen rechtlichen Erfolg nicht zu erzeugen vermochte. Zur
Erreichung dieses Erfolges hätte es vielmehr eines Rechtsvorschlages
auch in Betrefs des gegenüber Meyer gerichteten Betreibungsverfahrens
bedurft, welches in seinem Verlaufe unabhängig ist von dem Schicksale
der gegen den Rekurrenten angehobenen Betreibung und von den in dieser
abgegebenen Parteierklärungen.

Auf einer unzutreffenden Würdigung des in Frage stehenden
Rechtsverhältnisses beruht auch die Behauptung des Beschwerdeführers,
seinem Rechtsvorschlage müsse deshalb eine die Betret- bung gegen Meyer
hemmende Wirkung zuerkannt werden, weil andernfalls die angekündigte
Verwertung der Aktien, oder wenigstens eines Teiles derselben, eine
Vollziehung in das persönliche Vermögen des Rekurrenten bedeuten
würde. Der Reknrrent ist vielmehr in seiner Eigenschaft eines
betriebenen Schuldners durch den erhobenen Rechtsvorschlag gegen
weitere Vollziehungsmassnahmen auch dann vollständig gesichert, wenn die
Vetreibung gegen den andern Betriebenen ihren Fortgang nimmt. Dagegen
kann er durch die bevorstehende Verwertung in der Eigenschaft eines
Dritten im Sinne der Art. 155 bezw. 106 109 einen Eingriff in seine
Vermögenssphäre erleiden, sofern er nämlich an den fraglichen Aktien
die Verwertung ausschliessende dingliche Rechte besitzt. Dies hat
aber mit seiner Stellung als betriebene Partei an sich nichts zu
tun und vermag ihm so wenig als irgend einem andern nach Art. 106/
9 cit. Einspruchsberechtigten, einen Anspruch daran zu verleihen, dass
die Betretbung gegen Meyer als durch Rechtsvorschlag gehemmt behandelt
werde. Seine allfälligen Ansprüche hat er vielmehr auf dem ordentlichen
Rechtswege, d. h. durch Widerspruchsklage gegenüber dem Gläubiger
Gilardoni zur Geltung zu bringen-

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wir abgewiesen. und Konkurskammer. N° 23. 83

23. Entscheid vom 28. Februar 1902 in Sachen Schaaf-Zinggeler.

Arrest. Widerspruch dagegen, weil erstens die Arrestgegensteînde Eigenmm
Breiter und weil sie zweitens unpfändbar seien. Anwendbarkeit der Art. 92
und 93 sein-leidu. K . Ges. auch auf Sachen, die nicht im Eigentum des
Schuldners stehen. Geltmdmackung der [Competenzqualitdî.

I. Der Audienzrichter des Bezirksgerichtes Zürich bewilligte am
19. September 1901 dem Baumeister Theodor Mollet in Bendlikon für eine
Forderung von 566 Fr. gegenüber dem Rekurrenten ©. Schaaf-Ziuggeler
einen Arrest auf einige Hundert Lithographiesteine des Schuldners" als
Arrestobjekte. Mit dem Vollzuge des Arrestes beauftragt, erklärte das
Betreibungsamt Zürich III die fraglichen Lithographiesteine, 800 an der
Zahl als nicht verarrestierbar, weil solche graviert und Eigentum be;
Kunden seien, was von Herzog, Lithograph, Gessnerallee Zürich I sowie
von Frey & Conrad, Limmatstrasse, Zürich III, auch bestä; tigt merde.

II. Jnsolge Beschwerde des Arrestglänbigers Mollet hob die untere
Aufsichtsbehörde diese Verfügung auf und wies das Betretbungsamt an,
den Arrest unter Wahrung der Ansprüche Dritter zu vollziehen. Die
sämtlichen Lithographiesteine, führte sie zur Begründung aus, seien im
Gewahrsam des Schuldners befindlich. Nach Art. 91 bezw. 275 seien sie
somit alle zu verarreftieren, soweit dies zur Deckung der betriebenen
Forderung erforderlich erscheine, wobei Eigentumsansprüche Dritter im
Provokationsverfahren der Art. 106 ff. zur Geltung gebracht werden müssen.
Nicht identisch mit dieser Frage der Behandlung der Drittansprüche sei
diejenige der Kompetenzqualität der Arrestobjekte. Wie letztere Frage
in concreto gelöst worden sei, gehe aus den Akten nicht hervor. Es
sei dies übrigens für die Beurteilung der Sache vorläufig unerheblich,
indem sämtliche Steine als Eigentum Dritter bezeichnet werben.

III. Die kantonale Aufsichtsbehörde, an welche Schaaf-Zingge{er gegen
dieses Erkenntnis rekurrierte, auf Aufhebung des in-

84 B. Entscheidungen der Schuidbetreihungs-

zwischen vollzogenen Arrestes antragend, bestätigte es unterm 12. Dezember
190t, im wesentlichen mit der erstinstanzlichen Motivierung Was speziell
die vom Rekurrenten behauptete Kompetenzqualität der Steine anlangt,
erklärte sie ebenfalls, dass solche nur eigenen Sachen des Schuldners
zukommen könne.

IV. Schaaf-Zinggeler rekurrierte gegen letztern Entscheid rechtzeitig
an das Bundesgericht mit dem Begehren, es seien die kan- tonalen
Jnstauzen anzuweisen, die Unpfändbarkeit der Steine allein oder unter
Zung von Fachexperten zu prüfen, und nur die dem Rekurrenten für seine
Berufsausübung eutbehrlichen Stücke als verarrestierbar zu erklären. Wenn
auch, macht der Rekurrent geltend, der grösste Teil der Steine Eigentum
seiner Kunden sei, weil die Steine mit der Lieferung der Druckarbeiten
verrechnet werden, so würde er durch deren Arrestnahme doch wirtschaftlich
ruiniert. Sie seien für die von Zeit zu Zeit erfolgenden Nachbestellungen
seiner Kunden unentbehrlich Letztere gedachten jedenfalls nicht, sich
wegen eines Lithographiesteines in einen Prozess einzulassen. Durch
die Verwertung der Steine werde aber auch Rekurrent selbst geschädigt,
indem er der Möglichkeit einer rationellen, selbständigen Berussausübung
verlustig gehe.

V. Die Vorinstanz hat von Gegenbemerkungen zum Rekurse Umgang
genommen. Der Gläubiger Mollet trägt auf Abweisung desselben an. Er stützt
sich in erster Linie auf die vorinstanzlich namhaft gemachten Gründe und
führt daneben noch aus: SchaafZinggeler habe gegenüber der Arrestnahme
zunächst lediglich Dritteigentum vorgeschützt und erst nachträglich
sich auf die Unpfändbarkeit Berufen; er sei also mit dieser Einrede,
weil verspätet, nicht mehr zu hören, zudem handle es sich nicht um einen
Beruf im Sinne des Art. 92 des Betreibungsgesetzes.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Auf die Behauptung, dass die fraglichen Lithographiesteiue Eigentum
Dritter seien, scheint der Rekurrent nicht mehr abzustellen. Er könnte
damit offenbar auch nicht gehört werden: Abgesehen nämlich von der
Frage, ob bezüglich dieses Punktes die Legitimation des Schuldners zur
Beschwerdeführung sich als vorhanden ansehen liesse, wäre den Vorinstanzen
ohne weiteres darinund Konkurskammer. N° 23. 85

beizustimmen, dass die erwähnte Behauptung des Beschwerdeführers den
Arrestvollzug nicht zu verhindern vermöchte, sondern lediglich zur
Einleitung des Provokationsverfahrens der Art. 106 109 Anlass bieten
könnte.

2. Der Rekurrent widersetzt sich der in Frage stehenden Arrestnahme nur
noch aus dem Grunde, weil die Arrestobjekte Kompetenzstücke seien. Der
Rechtsftandpunkt der Vorinstanzenz der Schuldner könne an Gegenständen,
die sich nicht in seinem Eigentum befinden, Kompetenzqualität
nicht geltend machen, erscheint als unzutrefsend. Da die Gläubiger
grundsätzlich nur aus dem Vermögen ihres Schuldners selbst Deckung
ihrer Forderungen beanspruchen können, liegt allerdings die Annahme
nahe, dass die Bestimmungen der Art. 91 93 des Betreibungsgesetzes,
welche eine Anzahl von Objekten von der Pfändbarkeit ausschliessen,
nicht auf Dritteigentum zu beziehen seien und demgemäss zwischen der
Erklärung des Schuldner-s, dass gewisse Vermögensgegenstände Dritten
gehören und der gleichzeitigen Geltendmachung der Kompetenzqualität an
denselben ein unzulässiger Widerspruch bestehe. Aus dein gleichen Grunde
können aber die als Dritteigentum bezeichneten Sachen (abgesehen von den
Fällen der Pfandbetreibung) nur dann Gegenstand der Zwangsvollstreckung
sein, wenn sie rechtlich als Eigentum des Betrieben-en erscheinen Zwar
gestattet Art. 95 Abs. 3 auch die Psändung solcher Sachen, die angeblich
Dritten gehören. Doch geschieht dies unter dem Vorbehalt, dass sodann
das in den Art. iOS 109 vorgeschriebene Verfahren einzuleiten ist und
die Betreibung in Bezug auf die streitigen Objekte nur dann fortgesetzt
werden darf, wenn sich aus dem Verlaufe des Verfahrens, sei es infolge
Verwirkung der Fristen, sei es infolge richterlichen Urteils, die
Unbegründetheit des Drittanspruchs ergibt. Für diesen Fall stellt dann
das Gesetz eine Rechtspräsumtion für das Eigentumsrecht des Schuldner-s
an den in dessen Besitze vorgefundenen Vermögensgegenständen aus, und
von diesem Standpunkte aus erscheint auch das Recht des Betriebeneu zur
Einsprache gegen die Pfändung der betreffenden Sachen begründet Es ist
deshalb anzunehmen, dass der Gesetzgeber die sämtlichen in Art. 92 und
93 bezeichneten Objekte ohne jede Rücksicht auf die Ansprüche Dritter
von der Pfändung aus-

86 B. Entscheidungen der Schuldhetreibungs--

schliessen wollte. Der den genannten Gesetzesbestimmungen zu Grunde
liegende Gedanke, dass dem Schuldner durch Belassung eines Teils der bis
anhin tatsächlich zu seiner Lebensführung benutzten Mittel auch für die
Zukunft ein erträgliches Dasein ermöglicht werden soll, trifft auf alle
die dem Schuldner unentbehrlichen Sachen gleichermassen zu, mag auch das
Eigentumsrecht des Betriebenen an denselben bei Vornahme der Pfändung
zunächst noch zweifelhaft sein, weil ja die Wegnahme derselben sich noch
viel weniger rechtfertigt, falls sie wirklich Eigentum eines Dritten
find. Ein Grund für eine gegenteilige Interpretation des Gesetzes könnte
einzig in der Erwägung gefunden werden, dass der Schädigung der Gläubiger
durch dolofes Vorgehen des Betriebenen eher vorgebeugt werden kann, wenn
die falschen Angaben Über die Eigentumsverhältnisse eine Verwirkuug des
Einspracherechtes gegen die Pfändung der als fremdes Eigentum bezeichneten
Vermögensgegenstände nach sich ziehen. Eine derartige Rechtsbewukung
hätte jedoch von dem Gesetzgeber ausdrücklich ausgesprochen werden sollen,
was nicht der Fall ist. Aus der Natur der Sache kann dieselbe keineswegs
gefolgert werden Häufig sind die bestehenden Verhältnisse derart unklar,
dass sich die Parteien selbst der rechtlichen Natur derselben nicht
recht bewusst sind, so z. B. wenn einem Betriebenen von seinen Eltern
oder Verwandten oder von einer Armenbehörde oder gemeinnützigen Anstalt
Objekte zum Gebrauche überlassen werden, Für den Besitzer ist das Recht
zur Fortsetzung der bisherigen Benutzung das wesentliche-, und wenn er
nun dasselbe beanspruchen farm, mag es ihm kraft seines Eigentumsrechies
oder kraft der Zustimmung des Dritteigentümers zukommen, so kann der
Umstand, dass er, vielleicht aus Missverständnis in besten Treuen über
die dinglichen Rechte an den von ihm benutzten Sachen unrichtige Angaben
gemacht hat, ihn nicht in eine schlechtere und den Gläubiger in eine
bessere Stellung versetzen, als wenn er dem vermeintlichen Dritteigentümer
die Wahrung seiner Rechte Überlassen und einfach die Unpfändbarkeit unter
Berufung aus Art. 91 und 92 geltend gemacht hätte. Dass der Gesetzgeber
die Bestimmungen der eitierten Artikel nicht auf das Eigentum des
Schuldners beschränken wollte, geht auch aus der Stellung derselben in
dem Gesetze hervor. Bevor über dasund Konkurskammer. N° 23. 87

Vorgehen des Beamten bei der Pfändung, insbesondere über die Reihenfolge,
in der die Vermögensgegenstände, darunter auch die als Dritteigentum
bezeichneten zu pfänden sind, nähere Vorschriften aufgestellt werden
(Art. 95), wird zunächst die Psändbarkeit überhaupt geregelt (Art. 92
94), indem gewisse Gegenstände von der gemäss den Vorschriften der
nachfolgenden Artikel vorzunehmenden Pfändung ausgeschlossen werden Diese
unpfbaren Objekte sind im Gegensatze zu den in Art. 95 verzeichneten
gar nicht in die Pfändungsurkunde aufzunehmen und es kann deshalb auf
sie das ganze Verfahren der Art.v 106 109 nicht zur Auwenduug kommen.

3. Aus vorstehenden Erörterungen ergibt sich zugleich, dass unter allen
Umständen Einsprachen gegen die Pfändung von Kompetenzstücken innert der
gesetzlichen Frist von zehn Tagen seit Mitteilung der Pfändungsurkunde
durch Anhebung der Beschwerde geltend zu machen find. Es kann der
Schuldner nicht etwa verlangen, dass der betreibende Gläubiger zunächst
auf dem Wege der Widerspruchs-klagte der Art. 106 109 gegen den Dritten
vorgehen solle, falls dieser auf seinem Anfpruche beharrt. Vielmehr
erscheint es notwendig, die Frage des Kompetenzprivilegs sofort zur
Lösung zu bringen und bis dahin das Einspruchsverfahren zu verschieben
Denn die Durchführung dieses letzteren hat fin den Gläubiger in Fällen
vorliegender Art nur dann ein praktisches Interesse, wenn die vom
Dritten angesprochenen Gegenstände nicht gemäss den Bestimmungen der
Art. 92 und 93 überhaupt von der Pfändung ausgeschlossen sind. Diese
Interpretation des Gesetzes wird durch die Erwägung unterstützt, dass
die Frage der Pfändbarkeit im Wege des Beschwerdeverfahrens rasch und
ohne Kosten erledigt werden farm, während das Provokationsverfahren der
Art. 106 109 zu einem lange dauernden und kostspieligen Prozesse führen
kann, der je nach dem Ausgange des Beschwerdeverfahrens völlig wertlos
erscheinen müsste.

4 Der Rekursopponent Moffet hält nun in der Tat dafür, die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Berufung auf die Kompetenzqualität
sei im angegebenen Sinne wegen Verspätung verwirkt. Dieser Annahme lässt
sich indessen nicht beipflichten.

Allerdings hat Schaaf-Zinggeler nicht innert zehn Tagen seit

88 B. Entscheidungen der Schnldhetreibungs--

Zustellung der Arresturkunde Beschwerde erhoben. Abeehiezu lag für
ihn gar keine Veranlassung vor, da ja das Petreibungsamt den Arrest
in Wirklichkeit nicht vollzog, gestützt freilich nicht auf Art. 92,
sondern aus Art. 106 des Betreibungsgesetzes. Erst als die untere
Aufsichtsbehörde das Amt zum Vollzuge des Arrestes anwies, oder
sogar erst mit dem darauffolgenden Vollzuge selbst, lag eine amtliche
Verfügung vor, durch die das behauptete Kompetenzprivileg betroffen
wurde und der gegenüber Reinedurw durch Beschwerdeführung verlangt
werden konnte Nunhat aber SchaufZinggeler seine bezüglichen Einwendungen
bereits anlasslich der Beschwerde, die der Gläubiger Mollet vor erster
Justanznvegen Nichtvollzuges des Arrestes einreichte, angebracht,
und sie, als dann diese Instanz trotzdem den Arrestvollzug anordnete,
vor kantonaler Aufsichtsbehörde und nachher vor Bundesgericht erneuert.
Seine Beschwerdeführung muss hienach als rechtzeitig erachtet-werden,
und es stand auch nichts entgegen, sie mit derjenigen des Gläubiger-s
Mollet in der angegebenen Weise zu verbinden, da beide Rekurse den
nämlichen Gegenstand, die Frage, ob der Arrest zu vollziehen sei oder
nicht, beschlagen.

5. Nach den gemachten Ausführungen kann also der Beschwerdesührer
verlangen, dass die von ihm erhobene Cinwendung der Kompetenzqualität der
fraglichen Lithographiesteme unter Vornahme der erforderlichen Erhebungen
materiell geprüft und dassdarüber entschieden werde. In diesem Sinne ist
die Angelegenheit an die Vorinstanz zu erneuter Behandlung zuriickzuweisen

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen zu. erneuter Behandlung an die
kantonale Aufsichtsbehörde zurückgewiesen. und Konkurskammer. N° 24. 89

24. Arréi du 7 mars 1902, dans la. cause Jentseh ers consort8..
Réalisation des créances non còtées à la bourse. Art. 13-1 LP.

I. Diverses poursuites ont été dirigées, en 1900 et 1901, par l'Office
de Nyon, au nom d'un certain nombre de créanciers, contre Jean-Baptiste
Forclaz, alors à Nyon, et actuellement à Genève. Elles ont donné lien
à la formation de plusienrs séries, dont l'une, N° 440, composée des
créauciers(zi-après :

Boubier, J., à Genève, pour . . . . Fr. 49 30-

Jentsch, J., à Genève, pour 198 15 Journel, à. Genève, pour. 62 10
Veyrat, J., à Genève, pour. 100 Matthieu, J., à Douvaine, pour. 1170 50
Taxe municipale de Genève, pour . 370 50

L'office & saisi:

1°duvin,taxé. . . . . . . . 650 -

2o toutes sommes appartement au débiteur en mains de MM. Droin, avocat,
rue du Rhöue 15, et Giroud, hòtel du Valais, rue de l'Entrepòt, è. due
concurrence.

Le preces-verba] porte les mentions ci-après:

1° le vin est revendiqué au nom de Pierre Folognay, à Nyon;

2° les valeurs saisies en mains-tierces sont revendiquées par dame
Forclaz, femme du débiteur, qui revendique un droit de propriété sur
ces valeurs.

Le leer-ssae'si Drain a declare qu'il avait en meins see-ne somme
de 4866 fr. 10 c. au nom du débz'leu-r. Le tiere Giraud, a; déclare'
Lie-voir 3000 fr. environ.

Le vin saisi à Nyon fut distrait per le débiteur, ainsi que cela. résnlte
d'une declaration de l'office en date du 25 mars 1901.

Quant aux valeurs saisies en meins des tiers Droin et Giroud et
revendiqnées par dame Forclaz, il est constaté par les pièces du dossier
ce qui suit :
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 28 I 83
Date : 28. Februar 1902
Published : 31. Dezember 1903
Source : Bundesgericht
Status : 28 I 83
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 82 B. Entscheidungen der Sehuldbetreihungs- gleichzeitig geäusserten Willensabsicht


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