78 B. Entscheidungen der Sehnldbetreibungs-

2° partie, p. 1299, chif. 1, et p. 1980, chif. 1.) C'est done à.
bon droit que dans le cas particulier les autorités cantonales ont
traité comme un salaire les commissions dnes par la maison Corbaz & Cie
au débiteur poursuivi et ont admis que l'art. 93 LP était applicable en
principe à. la saisie de ces commissions.

2. Il est également vrai qu'en matière de saisie de salaire à futur
le débiteur peut en tout temps, si ses besoins ou ceux de sa famille
Viennent à augmenter, demander qu'unepartie de son salaire soit déclarée
insaisissable ou que la. part déjà reconnue insaisissable soit élevée
proportionnellement. Mais cette facnlté accordée au débiteur ne se
justifie qu'en reisen meme du fait que la loi autorise la saisie de son
salaire avant. qu'il soit acquis, c'est-à-dire pour une épnquefuture
où la situation du débiteur se sera peut-etre modifiée. En revanche,
lorsque le salaire est déjà acquis au moment de la saisie, le debiceur
doit se préraloir de l'art. 93 LP dans les délais légaux à partir de
la saisie et ne peut plus, une fois celle-ci devenue definitive par
l'expiration de ces délais, réclamer l'application du dit article, pas
plus qu'il ne pourrait,. si une partie de son salaire acquis lui avait
été laissée en ver-tu de l'art. 93, se prévaloir ultérieurement d'une
aggravation de sa situation pour demander qu'une part plus considerable
du dit salaire lui soit abandonnée ou restituée.

3. Dans le cas particulier, il résulte des pièces de la poursuite et
des constatations des instances cantonales que les commissions saisies
étaient déjà dues, bien que non encore échnes au moment de la saisie. Il
suit de là que le débiteur poursuivi aurait dù réclamer l'appiication
de l'art. 93 LP dans le délai legal de 10 jours des la communication du
preces-verba] de saisie, soit dès le 8 novembre 1901. Or, c'est seulement
le 2 décembre suivant qu'il a porte plainteà l'autorité inférieure de
snrveillance. Sa plainte était donc

tardive et aurait dù etre écartée. C'est à tort par conséquent. que les
antorités cantonales sont entrées en matière sur cette-

plainte.und Konknrskammer. N° "22. 79

Par ces motifs,

La Chambre des Poursuites et des Faillites pronunce:

Le recours de Bussy et consorts est declare fonde et la décision attaquée
est réformée en ce sens qu'il n'est pas entre en matière, pour cause de
tardivité, sur la plainte du débiteur Grànicher.

22. Entscheid vom 28. Februar 1902 in Sachen KlipfeL

Beäree'bung auf Pfandverwertmeg gegen Solidarsohuldner. Rechtsverschzeg
nur des einen Schuldners; Wirknng. Art. 70 Abs. 2 Schuädb. %. Kunlu-Ges.

I. Durch Zahlungsbefehle Nr· 695 und 696 vom 11. März 1901 leitete
Achilles Gilardoni in Laufen gegen Karl Klipfel, Fabrikant, und
gegen Theodor Meyer-Vogel, beide in Laufen, beim Betreibnngsamt
Lauer Betreibung auf Pfandverwertung ein. Als Forderungsfumme wird
in beiden Zahlungsbefehlen genannt ein Betrag von 362,559 Fr. 50 Cts,
nebst Zins zu 6 0/0 seit 81. Oktober 1900 und 3 Fr. Betretbungskosten,
als Pfandgegenstände: 97 Aktien au portenr à 5000 Fr. der Jurassischen
Mühlewerke Laufen, Presshefenund Teigwaarenfabrik vormals C. Klipfel &
Cie. Laufen mit den Nummern 101 bis 197. Theodor Meyer unterliess es,
innert der gesetzlichen Frist Recht vorzuschlagen, wogegen Klipfel
dies mit folgender Erklärung tot: Karl Klipfel in Laufen erhebt
andurch Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. 695/ 696, welcher
ihm auf Betreiben des Achilles Gilardoni in Laufen unterm 11. Merz
1901 zugestellt worden isf, und auf Zahlung einer Summe von 362,559
Fr. 50 Cis-. nebst Zins zu 6 0/0 seit 31. Oktober 1900 zuzüglich 3
Fr. Betreibungskosten gerichtet-ist, alles nnter Protest gegen die
Verwertung der als Faustpsander bezeichneten Aktien der Jurassischen
Mühlenwerke, Presshefenk und Teigwarenfabrik vormals C. Klipfel & (Sie,
Laufen mit den

80 B. Entscheidungen der Schuldbetreihungs--

Nummern 101 bis 197. Durch Begehren vom ii./13. Januar 1902 verlangte
nun der betreibende Gläubiger Gilardoni in der Betreibung Nr. 696 gegen
Theodor Meyer-Vogel die Verwertung der Faustpfänder. Diesem Begehren
wurde seitens des Bett-eibungsarntes Laufen entsprochen und die Steigerung
angesetzt-auf den 1. Februar 1902.

II. Am 22. Januar 1902 erhob Klipfel noch einmal beim Betreibungsamte
Laufen Einspruch gegen die Verwertung der Aktien Und reichte darauf gegen
diese Amtsstelle am 23. Januar 1902 Beschwerde ein mit dem Antrage: die
fragliche Steigerung für solange einzustellen, bis der von ihm erhobene
Rechtsvorschlag durch endgültiges gerichtliches Urteil aus dem Wege
geräumt sein merde.

HI. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Entscheid vom
11. Februar 1902 als unbegründet ab und ordnete die sofortige Vornahme
der Steigerung an.

IV. Hiegegen ergriff Klipfel rechtzeitig die Weiterziehung an das
Bundesgericht unter Aufrechthaltung des gestellten Beschwerdebegehrens
und indem er im weitern eventuell auf Schutz dieses Begehrens insoweit
antrug, als die angekigte Versteigerung diejenigen 68 Stück der
fraglichen Aktien betreffe, welche nachweislich ihm gehören. (Die
Begründung der Beschwerde ist, soweit notwendig, aus dem rechtlichen
Teil dieses Entscheides ersichtlich.)

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Die Argumentation des Rekurrenten geht, auf ihren wesentlichen Inhalt
zusammengefasst, dahin, dass der Gläubiger Gilardoni ihn und Theodor
Meyer sür die nämliche Forderung und unter Inanspruchnahme der nämlichen
Exekutionsobjekte betreibe und dass bei dieser Sachlage die Betreibung
trotz der Mehrheit der betriebenen Schuldner als eine einheitliche,
ein einziges Betrubungsverfahren aufzufassen sei und demnach der vom
Rekurrenten erhobene Rechtsvorschlag auch soweit Wirkung enfalten müsse,
als sich die Betreibung gegen den Mitbetriebenen Meyer richie.

Nun sieht aber in Wirklichkeit das Gesetz die Möglichkeit einer solchen
gemeinsamen Betreibung mehrerer Schuldner in einem Verfahren nicht
vor. Hätte es sie unter gewissen Voraussetzungenund Konkurskammer. N°
"22. 81

als statthaft erklären wollen, z. B. gerade im Falle der Einheitlichkeit
oder rechtlichen Zusammengehörigkeit der gegen die einzelnen Betriebenen
erhobenen materiellen Forderungsansprüche oder der Jdentität des
Exekutionsobjektes, so würde es dies ohne Zweifel ausdrücklich
ausgesprochen haben, da eben nach allgemeiner Regel der einzelne
Schuldner in einem gesonderten Verfahren betrieben wird und sich dem
gegenüber das erwähnte, der civilprozessualischen Streitgenofsenschaft
analoge Vorgehen als eine Ausnahme darstellen müsste. Dazu kommt
noch, dass eine derartige kollektive Betreibung mehrerer Schuldner
sich offenbar aus der Grundlage des geltenden Rechtszustandes nicht
praktisch durchführen liesse; man denke nur etwa an die Fälle, wo die
Schuldner einer verschiedenen Betreibungsart oder einem verschiedenen
Betreibungsfor-um unterstehen oder wo für sie die Berechnung der Fristen
aus irgend einem Grunde (z. B. Art. 56 ff., 123 des Verwibungsgesetzes)
sich anders gestaltet. Es ist also davon auszugehen, dass stets, wenn
sich die Betreibung gegen mehrere Schuldner richtet, das gegen jeden zu
führende Verfahren als ein gesondertes und selbständiges, vom Verlause
der Nebenbetreibungen unabhängiges zu behandeln ist. Dieser Grundsatz hat
denn auch, was speziell das Einleitungsstadium der Betreibung anlangt,
in Art. 70 Abs. 2 des Betreibungsgesetzes seinen positiven Ausdruck
gefunden. (Vergl. auch Archiv II, Nr. 144, Weisung des Bundesgerichtes
an das Betreibungsamt Oberhasle vom 25. März 1899, und Entscheid des
Bundesgerichtes in Sachen Spar: und Leihkasse Seitenthal, Amtl. Samml.,
Separatausgabe III, Nr. 34, S. 166 fü)

Nach dem Gesagten kann aber dem vom Rekurrenten erhobenen Rechtsvorschlage
nicht die Wirkung beigemessen werden, dass dadurch die Betreibung auch
gegenüber dem Betriebenen Meyer zum Stillstande gebracht worden ware. Wie
der Rekurrent selbst geltend macht, erklärte er den Rechtsvorschlag für
sich und zu feinen Gunsten, nicht aber namens und zu Gunsten Meyers. Es
handelte sich also um eine Rechtsvorschlagserklärung in dem gegen ihn
gerichteten Betreibungsverfahren. Ob diese Erklärung des Nekurrenten,
wie des längern von ihm ausgeführt wird, mit der

* A. s.xxv1, i, N 56, s. 334 ff.

XXVIII, 1. 1902 6

82 B. Entscheidungen der Schuldbeireibungs-

gleichzeitig geäusserten Willensabsicht verbunden gewesen sei, damit auch
die Betreibung gegenüber Meyer zu hemmen, ist nicht von Belang, da eben
diese Absicht einen rechtlichen Erfolg nicht zu erzeugen vermochte. Zur
Erreichung dieses Erfolges hätte es vielmehr eines Rechtsvorschlages
auch in Betreff des gegenüber Meyer gerichteten Betreibnngsverfahrens
bedurft, welches in seinem Berlaufe unabhängig ist von dem Schicksale
der gegen den Rekurrenten angehobenen Betreibung und von den in dieser
abgegebenen Parteierklärungen.

Auf einer unzutreffenden Würdigung des in Frage stehenden
Rechtsverhältnisses beruht auch die Behauptung des Beschwerdeführers,
seinem Rechtsvorschlage müsse deshalb eine die Betretbung gegen Meyer
hemmende Wirkung zuerkannt werden, weil andernfalls die angekündigte
Verwertung der Aktien, oder wenigstens eines Teiles derselben, eine
Vollziehung in das persönliche Vermögen des Rekurrenten bedeuten
würde. Der Rekurrent ist vielmehr in seiner Eigenschaft eines
betriebenen Schuldner-sdurch den erhobenen Rechtsvorschlag gegen
weitere Vollziehungsmassnahmen auch dann vollständig gesichert, wenn die
Betreibung gegen den andern Betriebenen ihren Fortgang nimmt. Dagegen
kann er durch die bevorstehende Verwertung in der Eigenschaft eines
Dritten im Sinne der Art. 155 bezw. 106-109 einen Eingriff in seine
Vermögenssphäre erleiden, sofern er nämlich an den fraglichen Aktien
die Verwertung ausschliessende dingliche Rechte besitzt. Dies hat
aber mit seiner Stellung als betriebene Partei an sich nichts zu
tun und vermag ihm so wenig als irgend einem andern nach Art. 106/
9 cit. Einspruchsberechtigteu, einen Anspruch daran zu verleihen,
dass die Bett-eibung gegen Meyer als durch Rechtsvorschlag gehemmt
behandelt merde. Seine allfälligen Ansprüche hat er vielmehr aus dem
ordentlichen Rechtswege, d. h. durch Widerspruchsklage gegenüber dem
Gläubiger Gilardoni zur Geltung zu bringen.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wir abgewiesen. und Konkurskammer. N° 23. 83

23. Entscheid vom 28. Februar 1902 in Sachen Schaaf-Zinggeler.

Arrest. We'dersprchz dagegen, weil erstens die Arresigegensteände
Eigen.tum Dritter und weil sie zweitens unpfändbar seien. Anwendbarkeit
der AN. 92 und 93 Schulkinu. K . Ges. auch auf Sachen, die nicht im
Eigentum des Schuldners stehen. Geltendmackung der Kompetenzqua itcää.

I. Der Audienzrichter des Bezirksgerichtes Zürich bewilligte am
19. September 1901 dem Baumeister Theodor Mollet in Bendlikon für eine
Forderung von 566 Fr. gegenüber dem Reknrrenten G. Schaaf-Zinggeler
einen Arrest auf einige Hundert Lithographiesteine des Schuldners" als
Arrestobjekte Mit dem Vollzuge des Arrestes beauftragt, erklärte das
Betreibungsamt Zin-ich III die fraglichen Lithographiesteine, 800 an
der Zahl als nicht verarrestierbar, weil solche graviert und Eigentum
der Kunden seien, was von Herzog, Lithograph, Gessnerallee Zürich I,
sowie von Frey & Conrad, Limmatstrasse, Zürich HI, auch bestätigt werde.

II. Jnfolge Beschwerde des Arrestgläubigers Moffet hob die untere
Aufsichtsbehörde diese Verfügung auf und wies das Bett-eibungsamt an,
den Arrest unter Wahrung der Ansprüche Dritter zu vollziehen. Die
sämtlichen Lithographiesteine, führte sie zur Begründung aus, seien im
Gewahrsam des Schnldners befindlich. Nach Art. 91 bezw. 275 seien sie
somit alle zu verarreitieren, soweit dies zur Deckung der betriebenen
Forderung erforderlich erscheine, wobei Eigentumsansprüche Dritter
im Provokationsverfahren der Art. 106 ff. zur Geltung gebracht werden
müssen. Nicht identisch mit dieser Frage der Behandlung der Drittansprüche
sei diejenige der Kompetenzqualität der Arrestobjekte. Wie letztere
Frage in concreto gelöst worden sei, gehe aus den Akten nicht hervor. Es
sei dies übrigens für die Beurteilung der Sache vorläufig unerheblich,
indem sämtliche Steine als Eigentum Dritter bezeichnet werden.

III. Die kantonale Aufsichtsbehörde, an welche Schaaf-Zinggeler gegen
dieses Erkenntnis rekurrierte, auf Aufhebung des in-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 28 I 79
Datum : 28. Februar 1902
Publiziert : 31. Dezember 1903
Quelle : Bundesgericht
Status : 28 I 79
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 78 B. Entscheidungen der Sehnldbetreibungs- 2° partie, p. 1299, chif. 1, et p. 1980,


Stichwortregister
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