872 B. Entscheidungen der Schuldhetreibungs-
ciers hypothécaires ou créanciers saisissants par rapport aux immeubles
dont ils attaquent la vente;
2° qu 'au cent!-aire, ils ont formellement ellégué que ces immeubles n
'étaient, mème au moment de l'enchère, ni saisis, ni hypothéqués en
faveur de qui que ce fùt;
3° que conformément à cette assertion, les recourants ne paraissent
vouloir intervenir qu 'en leur qualité de créanciers chirographassires
privés & l'avenir de la faculté de faire saisir les immeubles vendus ;
4° que la, dite qualité de créanciers chirographaires perdant la faculte
de faire saisir les immeuhles en question, ue saure-it constituer une
légitimation suffisante pour attaquer la vente, l'art. 17 LP n'ayant
évidemment; voulu introduire la voie de recours qu'en faeeur des personnes
direct-erneutintenessées à l'issue de la poursuite au cours de laquelle
est intervenne la mesure critiquée.
88. Entscheid vom 14. Oktober 1902 in Sachen Haupt.
Ste-Zinny der Gruppengléubiger zu einander. Bestreitungeiner
Eigentesmsanspmche durch einen einzelnen Gmppeeegleîeebiger, Abweisuflg
der Ansprache. Art. 106/109 Sch.-Ges. Zuteilung des Prozessgewinnes,
speziell in dem Falle, wo der aègewiesene Brittansprecher gleichzeitig
Gruppengläubiger ist.
I. In einer Pfändungsgruppe von betreibenden Gläubigern des August
Köchli-Kienast in Bendlikon figurieren unter anderm der Rekurrent Haupt
mit einem Forderungsbetrage von 1259 Fr. und der Vater des betriebenen
Schuldners, August Köchli-Meier, mit einem solchen von 55,225 Fr. 80
Ets. Unter den gepfändeten Gegenständen befindet sich ein Ordonnanzgewehr
im Schatzungswerte von 75 Fr. An diesem Objekte machte der Gläubiger
Köchli-Meier Eigentumsrecht geltend, welche Ansprache allein der Gläubiger
Haupt bestritt-, der dann im nachfolgenden Vindikationsprozesse ein
obsiegendes, die Klage Köchlis abweisendes Urteil er- wirkie Nach
Verwertung des Gewehres (die andern Pfändungs-und Konkurskammer. N°
88. 373
gegenstände scheinen sämtliche ohne Einsprache seitens der Gläubiger
von der Ehefrau des Schuldners vindiziert worden zu fein) stellte
das Betreibungsamt Kilchberg über die Verteilung des Erlöses einen
Kollokationsplan auf, wonach die beiden Gläubiger Haupt und Köchli-Meier
an diesem Erlöse patizipierten, und zwar ersterer mit einer Quote von
1 Fr. 50 W.
II. Hiegegen erhob Haupt Beschwerde, indem er verlangte, es sei der
Erlös aus dem Gewehre ihm allein zuzuteilen
Die erste Instanz schützte dieses Begehren, von der Erwägung ausgehend,
der Rekurrent Haupt habe durch seine Bestreitung der Eigentumsansprache
und durch sein Obsiegen im Prozesse bewirkt, dass ihm der Prozessgewinn
allein zufalle, und es habe der Ansprecher, der zugleich Gruppengläubiger
sei, auf den im Vindikationsprozess gegen ihn selbst erstrittenen Erlös
keinen Anspruch.
III. Die kantonale Aufsichtsbehörde dagegen, an welche KöchliMeier
rekurrierte, erklärte in Gutheissung dieses Rekurses mit Entscheid vom
12. Juni 1902 den vom Betreibungsamte eingeschlagenen Verteilungsmodus
für zu Recht bestehend Sie stellte sich dabei aus den Standpunkt,
dass ein Pfändungsgläubiger seiner Pfändnngsrechle an der gepfändeten
Sache deshalb nicht verlustig gehe, weil er zunächst an dieser Sache
eine Eigentumsansprache geltend gemacht habe und damit im Prozesse
unterlegen sei.
IV. Haupt ergriff rechtzeitig die Weiterziehung an das Bundesgericht unter
Festhaltung an seinem Beschwerdeantrage. Seine Argumentation beruht auf
dem Grundgedanken, dass an der eigenen Sache so wenig als ein Pfandrecht
ein Pfändnngspfandrecht möglich sei. Ein solches könne erst begründet
werden nach Aberkennung oder Fallenlassen des Eigentumsanspruches.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Mit der Vorinitanz ist zunächst daran festzuhalten, dass die
einzelnen Gläubiger einer Gruppe hinsichtlich des Avifierungsund
Vindikationsverfahrens der Art. 106/109 sich in einer selbständigen,
von einander unabhängigen Rechtsftellung befinden und dass also, wenn ein
einzelner von ihnen dieses Verfahren mit Erfolg durchführt, das Resultat
desselben auf die übrigen, die sich dem Vindikationsanspruche gegenüber
passiv verhalten und ihn damit
874 B. Entscheidungen der Schuldhetreihimgs-
sich gegenüber anerkannt hatten, keine nachträglichen, diese Situation
abändernden Wirkungen auszuüben vermag. Der Prozessgewinn hat vielmehr
lediglich dem prozefsierenden Gläubiger zuzufallen und ein allfälliger
Überschuss nach Deckung seiner Forderung ist nicht etwa den andern
Gruppenteilnehmern zuzuweisen, sondern dem Drittansprecher abzuliefern
(bergi. Jäger, Kommentar, Art. 107, Note 5, S. 190 oben).
Hievon ausgegangen wäre freilich dem Begehren des Rekurrenten zu
entsprechen, ihm den ganzen Erlös aus dem fraglichen Ordonnanzgewehre
(durch den seine Forderung nur zum kleinsten Teile gedeckt würde)
zuzuteilen. Es fragt sich nun aber, ob man nicht zu einem hievon
abweichenden Entscheide gelangen müsse in Rücksicht auf den besondern
Umstand, dass der Gruppengläubiger Köchli-Meier gleichzeitig der
Drjittansprecher des genannten Pfändungsobjektes isf.
2. Jndiefer Beziehung lässt sich vorerst nicht mit dem Retturenten
annehmen, es sei überhaupt gesetzlich nicht möglich, dass jemand
an einem Objekte als Vindikant im Sinne der Art. 106/109 Eigentum
beansprnche und gleichzeitig als betreibender Gläubiger in einer Gruppe
teilnehme, der das nämliche Objekt zugepfändet ist. Der Betreffende
kann über den rechtsgültigen Bestand des beanspruchten Eigentumsrechtes
selbst nicht ohne Zweifel sein und auf alle Fälle besteht für ihn die
Ungewissheit, ob der Richter feinen Anspruch wirklich schützen werde·
Hat er nun, neben andern betreibenden Gläubigern, für eine betriebene
Forderung das Recht auf Teilnahme an einer Gruppenpfändung erworben
und wird dabei das vindizierte Objekt dieser Gruppe zugepfändet, so
ist nicht einzusehen, wieso er nicht mit den Mitbetreibenden in die
Stellung eines Pfändungsgläubigers eintreten könne, ohne dadurch dem
behaupteten Eigentumsrechte, für den Fall seines Bestandes, Eintrag
zu tun. Er beansprucht damit nicht, wie der Rekurrent behauptet, ein
Pfändungspfandrecht an der eigenen Sache, sondern er macht vorsorglich in
alternativer Weise Ansprüche als Eigentümer und als Pfändungsgläubiger
geltend. Würde man ihm ersteres verwehren, so sähe er sich damit unter
Umständen sein wohlbegründetes Eigentumsrecht entzogen; wollte man
ihn aber von letzterem ausschliessen, so hätte die Geltendmachung des
Dritt-und Konkurskammer. N° 88. 375
anspruches, die er vielleicht in besten Treuen und gestützt auf gute
Gründe unternahm, zur Folge, dass nun seine Mitgläubiger zu seinen
Ungunsten allein auf das streitige Pfändungsobjekt greifen könnten.
Z. Während sodann für diejenigen Gruppengläubiger, welche die
Drittansprache des Köchli unangefochten liessen, das Bindikationsobjekt
aus der Pfändung fiel, lässt sich der Eintritt eines solchen
Rechtsnachteils diesem gegenüber nicht annehmen. Denn die Durchführung
des Avisierungsund Vindikatiousverfahrens, an deren Unterlassung das
Gesetz die genannte Rechtsverwirkung knüpft, konnte dem Gläubiger
Köchli nicht obliegen, weil es ein Ding der Unmöglichkeit isf, dass
ein betreibender Gläubiger sich selbst als vindizierendem Rechtsgegner
gegenüber steht. Fällt aber dem Köchlt eine Unterlassung in der Ergreifung
der gesetzlichen Rechtsvorkehren der Art. 106/109 nicht zur Last, so
muss er in seinen betreibungsrechtlichen Befugnissen einem Gläubiger
gleichgehalten werden, der diesen Vorkehren nachzuleben in der Lage
gewesen ist und nachgelebt hat. Köchli kann also den streitigen Erlös in
dem Umfange beanspruchen, wie es ein anderer Gruppengläubiger mit einem
Forderungsbetrage von gleicher Höhe dürfte, der den Vindikationsprozess
neben dem Rekurrenten durchgeführt hatte. Damit ergibt sich aber, dass die
angefochtene Kollokation des Betreibungsbearnten von Kilchderg gesetzlich
richtig ist. Denn sie geht davon aus, dass der vom Rekurrenten erstrittene
Prozessgewinn, d. h der Erlös aus dem fraglichen Pfändungsobjekt, zwischen
dem Reknrrenten und Köchli pro parte ihrer betriebenen Forderungen zu
teilen sei
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs
wird abgewiesen.