304 B. Entscheidungen der Schuldbelreibungs--
zahlten Betrages. Hiegegen erhob Jsidor Bollag Beschwerde bei der
kantonalen Aufsichtsbehörde, indem er aus-führte, die Regressansprüche
eines Wechselbürgen gegen einen Mitbiirgen könnten nach Art. 809 des
Obligationenrechts nicht wechselrechtlich geltend gemacht werben. Ein
solches Verfahren sei nur da gültig, wo dieGesetzgebnng ausdrücklich dem
zahlenden Wechselbürgen wechselmässigen Regress gebe. Dies sei aber nach
schweizerischem, wie nach deutschem Recht nicht der Fall. Ferner sei
nach Art. 755 des Obligationenrechtes nur der durch eine zusammenhängende-
Reihe von Jndossamenten Legitimierte zur Wechselklage berechtigt; '
Kienast habe sich aber den Wechsel nicht indossieren lassen. Diekautonale
Aufsichtsbehörde wies mit Entscheid vom 10., mitgeteilt am 12. September
1902, die Beschwerde des Bollag ab, indem sie ausführte, dass aus den
zahlenden Solidarbürgen die Rechte des Wechselgläubigers von Gesetzes
wegen übergegangen seien (Art. 809 und 504 D.M.), und dass derselbe somit
auch in das Wechselrecht des Gläubigers gegenüber dem Hauptschuldner
eingetreten sei, ohne dass es hiein einer besondern Form der Abtretung
bedurfte.
II. Gegen diesen Entscheid hat Isidor Bollag am 16. September den Rekurs
an das Bundesgericht ergrifer mit dem Antrag auf Aufhebung desselben und
Gntheissung der Beschwerde des Rekurrenten. Es wird dargelegt, dass nach
schweizerischem Recht dem zahlenden Wechselbürgen gegen den Mitbiirgen
ein wechselrechtlicher Anspruch nur zustehe, wenn er sich den Wechsel
habe indossieren lassen.
Die Sel)uldbetreibungsund Konkurskammer zieht in (Erwägung:
Der Rekrirrent bestreitet die Zulässigkeit der Wechselbetreibung
einzig aus dem Grunde, weil dem betreibenden Gläubiger ein
wechselmässiger Anspruch an ihn nicht zustehe. Hierüber steht
aberdem Betreibungsbeamten und den Aussichtsbehörden eine Kognition
nicht zu. Art. 177 des Betreibungsgesetzes sagt: Für Forderungen,
die sich auf einen Wechsel oder (Check gründen, kann . . . , Beim
Betreibungsarnte die Wechselbetreibung verlangt werden, Fort-M der
Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt. Der Wechsel oder Check ist
dem Betreibungsamte zu übergeben/und Konkurskammer. N° 74. 305
Der Beamte und gegebenen Falles die Aufsichtsbehörden haben danach
allerdings zu prüfen, ob ein Wechsel oder Check mit allen gesetzlichen
Erfordernissen vorliege, und sie haben von demjenigen, der die
Wechselbetreibung anbegehrt, die Vorlage des Wechsels rüber Checks zu
verlangen. Allein mit der Frage, ob demselben ein wechselmässiger Anspruch
an den Schuldner zustehe, haben sie sich nicht zu besassen. Für sie genügt
es, dass der Inhaber des Wechsels einen solchen Anspruch geltend macht,
und wenn der Betriebene das Bestehen eines solchen Anspruches bestreiten
will, so steht ihm hier der Rechtsvorschlag zu Gebote, womit die Frage
in die Kompetenz der gerichtlichen Behörden hinüber geführt rwird.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
74. Entscheid vom 30. September 1902 in Sachen Dr. Karl Meyer und
Genossen.
Verwertung von Liegenschaften im Konkurse. Anzeige von der Steigerung
im die Gläubiger. Art. 257, spez. Abs. 3, Schss ee. Is.-GesArt. 125
und 139 eod. Abhaltung der Gant innerhalb der für Anfechtung
der Steigerungsbedingungefl gesetzîen Frist (Art. 259 una! 134
leg. cit.). -Unzulässige Herabsetzung der Schätzung des
Gantobjeäctes.
I. J. U. Holderegger in Straubenzell machte gegen Witwe "Mock in Gonten
betreibungsweise eine in einem Konkurse ersteigerte Forderung von 7946
Fr. geltend, wobei eine Liegenschaft der Betriebenen, Wirtschaft und
Bäckerei zur Linde beim GontenBad, unter Angabe eines Schatzungswertes
von 25,000 Fr. in Pfändung genommen wurde. Vor der Verwertung, am
7. September 1901, wurde über Witwe Mock der Konkurs erkannt. Bei
der Jnventuransnahme fand eine Schätzung der fraglichen Liegenschast
entgegen Art. 227 B.-G. nicht statt. An der ersten Gläubigerversammlung
vom 12. September 1901 teilte das Kon-
306 B. Entscheidungen der Schuldhetreibungs--
kursamt Appenzell mit, dass auf dieser Liegenschaft 16,000 Fr.
Fremdgiilten lasten, und dass wahrscheinlich ein Mehrerlös zu erwarten
sei. Eine Schatzungssumme ist nach Angabe der Worin stanz im bezüglichen
Protokoll nicht zu finden. Die auf den 6. November 1901 einberufene zweite
Gläubigerversammlung war nicht beschlussfähig Die Vorinstanz erklärt,
dass anch das Protokoll über diese Versammlung von einer Schatzungssumme
nichts enthalte, dass aber das Konkursamt und ein weiteres Mitglied der
Konkursverwaltung behaupte, die Konkursverwaltung habedie Liegenschaft
auf 16,000 Fr. geschätzt
Am 18. Januar 1902 ersuchte Dr. Karl Meyer, Advokat in
Herisau, wie es scheint, persönlich als Konkursgläubiger undzugleich als
Vertreter Holdereggers, das Konkursamt, ihm den Tag der Liegenschastsgant
gegen Nachnahme anzuzeigen Zn der Nummer vom 12. Februar 1902 des
Appenzeller Volks-freund (welche Zeitung laut Erklärung der Vorinstanz
als kantonales Amtsblatt dient) erliess dann das Konkursamt eine
Steigerungsausklindigung, dahin lautend, dass die Liegenschaft am 12. März
1902 nachtuittags 2 Uhr auf dem Rathause in Appenzell zur Versteigerung
gelangen werde und dass die Versteigerungsbedim gungen vom 2. März 1902
an auf der Standeskanzlei zur Einsicht aufliegen. Wie nicht bestritten
isf, fand die Auflage der Steigerungsbedingungen dann tatsächlich in
der erwähnten Weise statt und gaben diese einen Schätztlngswert der
Liegenschaft von 16,000 Fr. an. -
Am 12. März 1902 frug Dr. Meyer das Konkursanit tele: graphisch an,
welches die Schatzungssumme der Liegenschaft undDeren hypothekarische
Belastung sei und warum er die verlangte Gantanzeige nicht erhalten
habe, worauf er um 12 Uhr 40 Minuten mittags die telegraphische Antwort
erhielt: Schatzungswert gleich Hypothek 16,000 Fr., Gantanzeige übersehen.
Daraufhin erwiderte Dr. Meyer per Telegramm: er ver-. lange, dass die
Schatzung aus der frühern Höhe oder mindestens aus 20,000 Fr. gehalten
werde und siehe für die Kosten einereventuell notwendigen zweiten Gant
ein. Das Konkursamt leiegraphierle auf dies: die Höherschätzung sei
zwecklos und die Steigerung erfolge wie angeordnet. Dr. Meyer seinerseits
berichteteund Kankurskammer. N° 74. 307
telegraphisch zurück: er werde gegen die Versteigerung Beschwerde erheben
und verlange, dass die Liegenschaft dem Ersteigerer bis zur Erledigung
dieser Beschwerde nicht zugefertigt werde, falls der Erlös unter 20,000
Fr. sei.
Die Steigerung wurde in der vom Konkursamt angegebenen Weise abgehalten
und die Liegenschaft dem Josef Nispli in Lippenzell um die Summe Von
17,500 Fr. zugeschlagen und nachher auch angefertigt.
II. Dr. Meyer reichte die von ihm in Aussicht gestellte Beschwerde am
20. März 1902 ein, und es wurde dieselbe von der untern Aufsichtsbehörde
unterm 1. April 1902 für begründet erHart, die Steigerung vom 12. März
1902 kassiert und die Abhaltung einer neuen Steigerung angeordnet.
III. Gegen diesen Entscheid ergriff das Konkursaint Appenzell unterm
9. April 1902 die Weiterziehung an die kantonale Aufsichtsbehörde.
Daneben aber traf das Amt, gestützt auf eine Be- vollmächtigung eines
Teils der Gläubigerschast, die es auf demCirkularivege eingeholt hatte,
die Verfügung, es habe an Stelle der von der untern Aufsichtsbehörde
angeordneteu neuen Steigerung ein Freihandverkauf über die fragliche
Liegenschaft stattzufinden, in dem Sinne, dass sie nicht unter
17,500 Fr., nebst; rückständigen und laufenden Zinsen, verkauft
werde. Hiegegen erhoben Dr. Meyer, Holderegger und eine grössere
Zahl anderer Konkursgläubiger Beschwerde, weil der beabsichtigte
Freihandoerkaus dem Entscheide vom 1. April 1902 zuwiderlaufe. Die
untere Aufsichtsbehörde erklärte indessen unterm 18. April 1902 den
ss Freihandverkauf grundsätzlich für zulässig, wobei sie immerhin dem
Amte die möglichste Wahrung der Interessen aller Gläubiger zur Pflicht
machte. Dr. Meyer und Konsorten rekurrierten gegen dieses Erkenntnis an
die kantonale Aufsichtsbehörde mit den Anträgen: den (vom Konkursamte
angefochtenen) die Gant kassierenden Entscheid vom 1. April 1902 zu
bestätigen Und denjenigen vom 18. April aufzuheben oder eventuell,
im Falle einesFreihandverkaufes, bezüglich dessen Vornahtne mehrere
(von den Rekurrenten näher präzisierte) Kautelen vorzuschreiben. Zur
Begründung des Antrages aus Aufrechthaltung des erstinsianz- lichen
Kassationsbeschlnsses machten die Rekurrenten geltend:
308 B. Entscheidungen der Schuldbetreibungs--
1. Dr. Meyer bezw. Holderegger habe die verlangte Steigerungsanzeige nicht
erhalten. 2. Es sei die Versteigerung vor Ablauf der Einsprachesrist gegen
die Versteigerungsbedingungen -erfolgt. 3. Es sei die Schätzungssumme
ohne bezügliche Publikation willkürlich herabgesetzt werden.
IV. Die kantonale Aufsichtsbehörde fällte unterm 7. Mai 1902 sihren
Entscheid in der Sache in dem Sinne aus, dass sie in Gutheissung
des Rekurses des Konkursamtes die Steigerung vom 12. März 1902 für
rechtsgültig erklärte.
Hinsichtlich der Behauptung, die Schätzung der Liegenschaft sei
willkürlich herabgesetzt worden, geht der Entscheid von folgender
Erwägung aus: Rekurrent habe den Nachweis nicht erbracht, dass in den
vorangegangenen Stadien des Konkursverfahrens eine Schätzung festgestellt
worden sei. Gegen diese Unterlassung hätte er rechtzeitig Beschwerde
erheben sollen. Nachdem dann die zweite Gläubigerversammlung, an der die
massgebende Schätzung festgestellt merde, nicht zu stande gekommen sei,
habe an ihrer Stelle die Konkursverwaltung das Verfahren weiterzuführen
gehabt und hiebei den Schätzungspreis auf 16,000 Fr. festgesetzt. Hieron,
wie überhaupt von den publizierten Steigerungsbedingungen hätte jeder
Gläubiger tatsächlich schon vom 10. Februar an Notiz nehmen und eventnell
Beschwerde führen können. Eine solche Beschwerde sei aber nicht erfolgt-
V. Diesen Entscheid zogen Dr. Meyer und Konsorten rechtzeitig an das
Bundesgericht weiter mit den Begehren, ihn als gesetzwidrig aufzuheben,
das Konkursamt zu einer beförderlichen Wiederholung der kassierten Gant
auf seine eigenen Kosten zu verhalten, einen allfälligen Freihandverkauf
nur unter bestimmten (von den Rekurrenten genauer präzisierten Kautelen)
zu gestatten und endlich das Konknrsamt bezw. den Staat im Prinzip für
das gesetzwidrige Vorgehen des Konkursamtes haftbar zu erklären.
Auf die Begründung dieser Rekursanträge wird, soweit erforderlich,
im rechtlichen Teil zurückzukommen sein.
Die kantonale Aufsichtsbehörde und das Konkursamt Appenzell lassen auf
Abweisung des Rekurses antragen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: 1. Als erster
Grund für die Kassation der Steigerung vomund Konkutskammer. N° M. 309
12. März 1902 wird geltend gemacht, das Konkursamt habe den
Rekurrenten die Gaul nicht persönlich angezeigt, trotzdem zwei
der Rekurrenten, Dr. Meyer und Holderegger, noch ausdrücklich und
rechtzeitig um eine solche Anzeige nachgesucht hätten. Nun geht
aber aus Art. 257 Abs. 3 des Betreibungsund Konknrsgesetzes hervor,
dass bei der Liegenschaftsverwertung im Konkurse nur gegenüber den
Grundpfandgläubigern (über welche Eigenschaft sich keiner der Rekurrenten
ausgewiesen hat) eine besondere Benachrichtigung von der Gant erfolgen
müsse. Gegenüber den andern Gläubigern besteht somit eine gesetzliche
Verpflichtung zu einer persönlichen Bekanntgabe nicht. Ohne Grund
berufen sich die Rekurrenten für ihre gegenteilige Auffassung auf
verschiedene Artikel des Betreibungsgefetzes: Die Art. 125 und 139:
welche eine derartige spezielle Anzeige vorsehen, gelten lediglich
für das Pfändungs(bezw. Pfandoerwertungs-), nicht aber auch für das
Konkursverfahren. Artikel 125 fällt übrigens auch ausser Frage, weil
er die Verwertung nicht der Liegenschaften, sondern der beweglichen
Sachen regelt. Wenn Art. 139 allerdings eine Benachrichtigung des
betreibenden Pfändungsgläubigers vorschreibt, so lässt sich daraus
nicht etwa schliessen, dass nun in analoger Anwendung dieses Satzes
im Konkurse die Chirographargläubiger entsprechend zu behandeln
und also jedem einzelnen die Steigerungsbekanntmachung besonders
zuzustellen sei. Hätte der Gesetzgeber eine solche Vorkehr als nötig
erachtet, so würde er in Art. 257 Abs. 3 nicht lediglich von den
Grundpfandgläubigern gesprochen, sondern alle Gläubiger erwähnt oder auf
Art. 139 verwiesenhaben. Artikel 140 sodann handelt überhaupt nicht
von der Publi- kation von Steigerungsoerhandlungen, sondern von der
Mitteilung des Lastenverzeichnisses, und noch weniger Bedeutung für die
vorliegende Frage kann dem ebenfalls angerufenen Art. 8 beigemessen werden
Wurde also durch die gerügte Unterlassung, den Rekttrrentett besondere
Steigerungsatizeigen zuzustellen, eine bundesrechtltche Vorschrift
nicht verletzt, so erscheint eine Aufhebung der Gant aus diesem ersten
Grunde als ausgeschlossen Allerdings machen die Rekurrenten irr-ihren
Ausführungen über diesen Punkt noch geltend, dass auch in anderer
Beziehung die Bekanntmachung der
xxvnl, &. 1902 V
SLC} B. Entscheidungen der Schuldiwireibungs-
Steigerung eine mangelhafte gewesen sei, insofern nämlich, als deren
Ausschreibung nur in einem kleinen, den auswärtigen Gläubigern unbekannten
Lokalblatte, und dabei so wenig auffällig als möglich und ohne Angabe der
Schaszungssumme stattgefunden habe. Allein in diesen Umständen scheinen
die Rekurrenten selbst keinen für sich selbständigen Kassationsgrund zu
erblicken, und zum mindesten haben sie es nicht unternommen, den für
einen solchen erforderlichen Nachweis einer Verletzung wesentlicher
Gesetzesvorschriften über das Steigerungsverfahren zu erbringen.
Die Zeitung, in welcher die Gant publiziert wurde, dient laut der
Erklärung der Vorinstanz als kautonales Amtsblatt, so dass das gewählte
Publikationsorgan den gesetzlichen Anforderungen
entsprach Was aber die Form der Einsendnng und die Frage
anlangt, ob nicht unter den gegebenen Verhältnissen auch noch
Publikationen in auswärtigen Blättern geboten gewesen wären, so kann es
sich hiebei nicht um Gesetzesverletzungen, sondern nur um Unangemessenheit
des eingeschlagenen Verfahrens handeln, so dass daraus ein Grund für
Aufhebung der nachherigen Gant sich nicht her-leiten lässt. Demgemäss
ist aber anzunehmen, dass die Gant durch die Ausschreibung im Appenzeller
Volksfreund" allen Gläubigern gegenüber rechts-wirksam publiziert wurde,
und muss es also so angesehen werden, wie wenn jeder einzelne derselben
von der vorgenommenen Veröffentlichung Kenntnis erhalten hätte. Hieoon
ausgegangen hätten aber-, was speziell die Unterlassung der Angabe
einer Schätzungssumme in der Auskung betrifft, die Rekurrenten
den Beschwerdeweg innert der gesetzlichen Frist nach der Publikation
vom 10. Februar 1902 betreten sollen und erweist sich also dieser
Beschwerdepunkt als verspätet-
2. Gemäss der gleichen Erwägung lässt sich wegen Verspätung auch auf
den in zweiter Linie angebrachten Kassatiousgrund nicht eintreten,
der darin gefunden wird, dass die Steigerung schon während der
Frist für die Auslage der Steigerungsbedingungen (Art. 134 und 259
Betr.-Ges.) abgehalten und die erwähnte Frist also nicht beobachtet
wurde. Dass die Konkursverwaltung in dieser Weise vorgehen werde, war
aus der Gantauskündigung bereits bestimmt ersichtlich Auch in dieser
Beziehung lief also die Beschwerdefrist in der angegebenen Weise vom
Zeitpunkteund Konkurskammer. N° TL ZU.
der präsumierten Kenntnisnahme der Steigerung-? -Publikatiou an. Die
Jnnehaltung der Auflagefrist ist nicht etwa derart zwingenden Rechtes,
dass ein Verstoss dagegen ohne weiteres die Ungültigkeit der Auflage
und der nachherigen Verwertungsakte zur Folge hätte. Interessen
öffentlicher Natur, welche eine so strenge Handhabung der fraglichen
Vorschrift erfordern würden, liegen nicht vor. Mangels dessen ist aber
davon auszugehen, dass die im angegebenen Sinne gesetzwidrige Auslegung
der Steigerungsbedingungen durch Nichtanfechtuug im Beschwerdeverfahren
konvalesciert (vergl. auch Eutscheid des Bundesgerichtes i. S. Ramseyer
vom 4. Februar 1902).
3. Wenn endlich als dritter Kassationsgrund geltend gemacht wird,
es habe in ungesetzlicher Weise eine Herabsetzung der Schätzung des
versteigerten Objektes ohne bezügliche Publikation stattgefunden, so
lassen es die Rekurrenten in diesem Punkte schon an den erforderlichen
tatsächlichen Rachweisen fehlen. Die frühere Schätzung von 25,000 Fr.,
auf welche sie verweisen, erfolgte in dem dem Konknrse vorangegangenen
Pfändungsverfahren. Dieselbe ist für das Konkursverfahren ohne
irgendwelche Bedeutung, und es waren also die Konknrsgläubiger in keiner
Weise befugt, sich auf sie zu verlassen. Dass aber im Konkurse selbst,
der angefochtenen Schätzung des Konkursamtes vorgängig, eine solche
vorgenommen worden sei, wurde von den Rekurrenten aktenmässig nicht
dar-getan. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist deshalb davon
auszugehen, dass die gerügte konkursamtliche Schätzung auf tl6,000
Fr. die erste im Konkurse vorgenommene war und dass also die behauptete
Herabsetzung nicht stattgefunden hat. Ob diese Schätzung dem wirklichen
dazumaligen Werte der Garnliegenschaft entsprach, bleibt, weil eine Frage
tatsächlicher Würdigung beschlagend, der Überprüfung des Bundesgerichtes
entzogen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesenL {SSANN E. IM P. GEORGE'S BBIOEL & C