206 I. Entscheidungen der Schuldhetreibungs--
nicht eingetreten werden. Laut Art. 250 Abs. 1 B.-G. ist die Abänderung
des zur Einsicht der Gläubigerschast ausgelegten Planes nicht im
Beschwerdeversahren, sondern nur auf dem Wege gerichtlicher Anfechtung
möglich.
2. Anders verhält es sich mit dem Antrage auf Aufhebung der Verfügung,
wonach die Konkursverwaltung der Rekurrentin eine Frist zur gerichtlichen
Geltendmachung der Kompensatton ansetzte. Aus Art. 250 B.-G., auf
den die Verwaltung diese Massnahme stützt, lässt sie sich offenbar
nicht rechtfertigen. Denn dieser Artikel betrifft lediglich die
Kollokationsstreitigkeiten, d. h. diejenigen Fälle, in denen streitig
ist, ob, in welchem Umfange oder in welchem Range eine angemeldete
Konkursforderung in den Kollokationsplan aufzunehmen sei, und dabei kann
es sich auch niemals um Ansetzung einer Klagfrist handeln, sondern ist die
Frist, innerhalb welcher der betreffende Gläubiger seine Klage anzubringen
hat, zum vornherein gesetzlich bestimmt. Vorliegenden Falles nun bildet
die Frage, in welcher Weise die Rekurrentin als Konkursgläubigerin im
Kollokationsplan zuzulasseu sei, unter den Parteien gar nicht Gegenstand
einer Erörterung Die Konkursverwaltung hat einen Forderungsbetrag von 8730
Fr. als kollozierbar anerkannt und die Rekurrentin, soweit ersichtlich,
diese Kollokation als richtig gelten lassen. Von einer Kollokationstlage
im Sinne des Art. 250 B.-G. und speziell davon, dass es gesetzlich
angehe, der Rekurrentin eine Frist zur Anhebung einer solchen Klage
anzusetzen, kann also keine Rede sein. Jnsoweit die Rekurrentin erklärt,
sie betrachte eine Quote ihrer Forderung als durch Kompensation mit der
Gegenforderung der Masse von 3206 Fr. erloschen, beansprucht sie nicht
mehr, Konkursglänbigerin zu sein, d. h. ein Recht auf Kollokation zu
besitzen. Die Fristansetzung vom LG./21. Oktober 1900 muss also nach
dem Gesagten als gesetzlich unstatthaft aufgehoben werden.
Z. Zu Unrecht stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass, wenn
sich auch diese Fristansetznng als gesetzwidrig erweise, die Beschwerde
infolge der seither eingeleiteten gerichtlichen Schritte gegenstandslos
geworden sei. Die Rekurrentin hat ihre Klage aus Anerkennung der
Kompensatiou lediglich in vorsorglicher Weiseund Kunkurskammer. N° 50. 207
hängig gemacht, um allsällige Präklusivwirknngen zu vermeiden,
die mit der Nichtbeachtung der von der Konknrsverwaltung erlassenen
Klagausforderung verbunden sein könnten. Fällt nun diese Klagaufsorderung
als gesetzlich ungültig dahin, so muss es der Reknrrentin auch freistehen,
die eingereichte Klage wieder zurückzuziehen, ohne dass darin ein Verzicht
auf ihre Rechtsstellung, d. I). auf die Einrede der Kompensation, die
sie der Masse gegenüber in Anspruch nimmt, sich erblicken liesse.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Motive begründet erklärt.
50. Entscheid vom 10. Juni 1902 in Sachen Bättig.
Beschlagnahme ara-{rechtlicher Natur, durch, die Strafäeh ärden. Art.
44 Sch.u, K. Ges. Nichtamvendòarkeit des Arresl-verfaferens nao-ie
Art. 271 ff. cad.
I. Der Reknrrent wurde in Zug wegen Beteiligung an einem Raushandel und
Sonntagsruhestörung in Strafuntersuchung gegegen. Zur Deckung allfällig
von ihm zu tragender Busse und Kosten belegte das Verhöramt Zug sein
Lohnguthaben an seinem damaligen Meister, Jakob Burkhalter in Holzhäusern
(Gemeinde Mich), mit Beschlag und wies Burkhalter unterm 31. Oktober 1901
an, den schuldigen Lohn bis ans weitere Anzeige nicht herauszugeben. Von
dieser Beschlagnahme gab es Bättig am 2. November 1901 Kenntnis. Am 29·
Januar 1902 verurteilte das Strafgericht Zug Bättig in contumacinm zu
30 Fr. Geldbusse und zu 52 Fr. 40 Cts. Kosten. Dieses Urteil wurde ihm
am 30. Januar durch Chargcäbrief eröffnet.
II. Inzwischen hatte Bättig gegen Burkhalter für den rückständigen Lidlohn
von 76 Fr. ein Betreibnngsbegehren gestellt. Auf den am 29. Januar 1902
erlassenen Zahluugsbefehl zahlte Burkhalter sofort den Betrag samt Kosten
dem Betreibungsamt Risch ein, mit der Erklärung jedoch; er sei von der
Gerichtskanzlei Zug angewiesen worden, allfälliges Lohnguthaben dem Bättig
208 I. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
nicht auszuhändigenz er bezahle den Betrag an das Betreibungsamt Risch in
der Meinung, dass er dadurch der Sache enthoben sei und das Betreibnngsamt
in Erwägung ziehen könne, wem eigentlich der Betrag auszuhändigen sei. Das
Betreibungsarnt erkundigte sich hierauf bei der Gerichtskanzlei Zug über
den Sachverhalt und erhielt die Anzeige, dass der Betrag flir Bussen und
Kosten Verarresiiert resp. mit Befehlag belegt sei und deshalb nicht
ausgehändigt werden dürfe. Hierauf schrieb das Amt am 6. Februar 1902
dem Vertreter Bäitigs: Burkhalter habe den betriebenen Betrag bezahlt,
seither aber habe die Gerichtskanzlei Zug den Betrag mit Arrest belegt,
so dass er nicht ausgehändigt werden dürfe-
III. Nunmehr verlangte Bättig auf dem Beschwerdewege die sofortige
Aushingabe der fraglichen Summe Er ftützte sich im wesentlichen daraus,
dass gegen ihn niemals ein Arrestbefehl erlassen worden sei.
IV. Die kantonate Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde als unbegründet
ab. Dabei stellte sie ausdrücklich fest, dass die Beschlagnahme
des streitigen Betrages nicht etwa, wie aus der Mitteilung des
Betreibungsamtes vom 6. Februar geschlossen werden könnte, erst
nach der Zahlung Burkhalters, sondern schon vorher stattgefunden
habe. Gemäss Art. 44 B.-G.·, wird von ihr weiter ausgeführt, geschehe
die Verwertung von Gegenständen, welche auf Grund strafrechtlicher oder
fiskalischer Gesetze mit Beschlag belegt sind, nach den zutreffenden
eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen Wenn auch der
Kanton Zug hierüber kein kodifiziertes Recht besitze, so seien doch
stets die Untersuchungs-behörden also auch das Verhöramt kompetent
gewesenf zur Sicherung der Untersuchungskosien und allfäkligen Bussen die
Vermögensstücke des Angeklagten mit Beschlag zu belegen oder, wie man sich
ausdrücke, zu verarrestierenz dies sei von jeher durch eine blosse Anzeige
seitens des Untersuchungsbeamten an den Jnhaber des beschlagnahmten
Vermögensstückes und keineswegs durch einen gerichtspräsidtalen
Arrestbesehl geschehen. Der Art. 44 B.-G. gelte aber nicht nur vom
geschriebenen kantonalen Rechte, sondern vom Gewohnheitsrechte. Mit einem
Arrest im Sinne der Art. 271 ff. B.-G. habe man es nicht zu thun. und
Konkurskammer. N° 50. 209
V. Gegen dieses Erkenntnis rekurrierte Bättig rechtzeitig an das
Bundesgericht.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Die in Frage stehende Beschlagnahme erfolgte zu dem Zwecke,
die Bezahlung einer allfälligen Busse und eines allfälligen
Kostenbetrages sicher zu stellen, zu denen der Rekurrent durch das spätere
Straferkenntnis verurteilt werden könnte und zu denen er tatsächlich dann
auch verurteilt worden ist. Es handelt sich somit um eine konservatorische
Massnahme von wesentlich ftrafprozessualischer Natur: Sicherung der
Vollstreckung eines dem Staate erwachsenen Strafanspruches und der damit
verbundenen Forderung auf Kostenersatz.. Dass nun für das bezügliche
Verfahren das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs nicht etwa
Regel schaffen, sondern im Gegenteil das kantonale Recht vorbehalten
will, folgt mit aller Deutlichkeit aus dem (auch dem Vorentscheide zu
Grunde gelegten) Art. 44 leg. cit. Allerdings spricht dieser Artikel
speziell nur davon, dass die Verwertung von Gegenständen, welche auf Grund
strafrechtlicher (oder fiskalischer) Gesetze mit Beschlag belegt find,
nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbeftimmungen
geschehe. Aber damit ist ohne weiteres gesagt, dass das Betreibungsgefetz
auch für den Akt der Beschlagnahme selbst, für die Voraussetzungen,
den Vollng und die Wirkungen derselben, nicht massgebend sein will,
speziell also nicht etwa das Arrestverfahren der Art. 271 ff. hierauf
angewendet wissen will. Es handelt sich bei der Beschlagnahme ebensowohl
als bei der nachherigen Verwertung der Gegenstände um Massregeln,
die mit dem Strafprozesse in engem Zusammenhange stehen und eine
Regelung erheischen, die dem Zwecke und den besondern Anforderungen
dieses Verfahrens angepasst ist. Die Vorschriften des gewöhnlichen
Schuldbetreibungsverfahrens darauf in zwingender Weise anwendbar zu
erklären, widerspräche offenbar der Absicht des Bundesgesetzgebers,
da hierin ein ungerechtfertigter Eingriff in das Gebiet der kantonalen
Strafgesetzgebung liegen würde. Dabei kann es auch nicht, wie der
Reimrent meinI, einen Unterschied machen, ob in einem Kantone das
fragliche Verfahren durch ausdrückliche Gefetzesbestimmungen ge-
210 I. Entscheidungen der Sehuidbetreibungs-
ordnet sei, oder ob es durch die Gewohnheit bezw. durch die Gerichtspraxis
seine Normierung erfahren habe.
2. Indem der Betreibungsbeamte von Risch das Begehren um Aushingabe der
beschlagnahmten Summe an den Rekurrenten abschlägig beschied, handelte
er nach dem Gesagten nicht gestützt aus das Bundesgesetz und kraft
seiner Stellung als BetreibungsBeamter, sondern in Nachachtung einer
ihm von den zugerischen Strafbehörden erteilten Weisung. Ob dieselbe
rechtsverbindlich fei, und namentlich ob sie von einer hier kompetenten
Behörde ausgehe, hat das Bundesgericht nicht zu untersuchen; vielmehr
muss sich Rekurrent mit seinen bezüglichen Anbringen an die zuständigen
kantonalen Jnstanzen wenden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen
51. Arrét du 10 juin 1902, dans la cause F. Bebemsitd.
Poursuite en réalisat-ion d'un gag-e immobilier. Art. 152, 154, 6-1,
140 LPB'. Etablissement de l'état des charges ; Opposition.
I. Le recourant a dirige contre Jean et Frédéric Rebeaud une poursuite
immobilière au cours de laquelle le préposé de l'Office des poursuites
d'Yverdon a été appelé à dresser l'état des charges prévu aux articles
156 et 140 LP. Cet état fut communiqué par l'Office aux intéressés, en
date du 7 février 1902, avec avis qu'un délai de dix jours leur était
accordé pour former Opposition. Le 17 février 1902, Frédéric Rebeaud
écrivit à l'Office que lui et eon co-débiteur faisaîent l'opposition
suivante à l'état des charges:
1) Ils opposent la somme de 600 fr. pour 2 intéréts sur obligation
Bei-Hey, plus l'intérét de 600 fr. au 5 00 dès la date de la création
d'un titre de 6500 fr., cette somme devant etre payée par Francois
Bebeaud ;und Konkurskammer. N° 51. 211
2) la somme de 400 fr. payée à ce dernier le 14 juillet 1896 a compte
d'un intérét sur obligation de 5900 fr. ;
Z) les locations percues par l'Office et celle de la care du Pont,
dès le 1er octobre 1892 à ce jour.
Le 24 février, l'Office avisa le recourant de l'opposition qui precede,
en lui fixant un délai de 10 jours pour ouvrir action.
II. C'est contre cette sommation quele créancier Francois Reben-nd a
recouru aux autorités, et, rebouté par les deux instauces cantonales,
a la Chambre des poursuites du Tribunal fédéral.
Le recourant conclut ä. ce qu'il plaise à la Chambre des Poursuites et
des Faillites du Tribunal fédéral prononcer que sa plainte est reconnue
fondée et en conséquence annuler la décision par laquelle, en date du 24
février 1902, l'Office des Poursuites d'Yverdon lui a assigné, en vertu de
l'article 140 second alinea LP, un délai de 10 jours pour ouvrir action,
ensuite de l'opposition formulée par Jean et Frédéric Rebeaud, à Rovray,
en date du 17 février 1902.
Stamani swces fails et Gewitteng en droit :
1. (Forme et délai.)
2. Au fond, il s'agit d'établir si la décision attaquée est conforme a
la loi et, en particulier, aux articles 151 ss. LP.
L'article 152 LP porte qu'en matière de poursuite en réalisation de gage,
le commandement de payer doit contenir l'avertissement que le gege sera
vendu si le débiteur n'obtempere pas au commandement ou ne forme pas
Opposition. Cette disposition est complétée par celle de l'art. 154,
lequel donne au créancier le droit de requérir la vente aussitöt le délai
legal écoulé. Ce droit du créancier deviendrait illusoire si le débiteur
peuvait étre admis, lors de l'établissement de l'état des charges, à
former Opposition contre la créance objet de la poursuite. S'il en était:
ainsi le débiteur pourrait, sans aucun risque, laisser expirer le délai
d'oppositîon prévu à l'article 64 et ne former Opposition qu'une fois
l'état des charges dressé et communiqué aux intéressés. Or telle n'a pu
etre l'intention du législateur. Bien au contraire, tout le mé-