552 (1. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

99. Entscheid vom 11. Oktober 1901 in Sachen Uhrenfabrik Sumiswald

Liquidation einer mesgeschlagenen Verlassenschaft, Art. 193
Schuld-betrss u. Kenia.-Ges. Nach Scäluss des Kankursverfahrens entdeckte
Vermögensstüchre, Art. 269 eod.

I. Philipp Gottlieb Leuenberger, Uhrenmacher in Lys, hatte im Oktober
1896 gegen die Uhrenfabrik Sumiswald zwei Forderungen von zusammen
884 Fr. durch gerichtliche Klage geltend gemacht und die Beklagte
unter Bestreitung dieser Ansprachen eine Widerklage im Betrage von
2100 Fr. erhoben. Im Laufe des Prozesfes starb Leuenberger. Seine
Verlassenschaft wurde ausgeschlagen und das Konkursamt nahm deren
Liquidation imsummarischen Verfahren vor. Als Gläubiger waren einzig
die Uhrenfabrik Sumiswald und Fürsprecher Stauffer in Viel angemeldet,
erstere für einen Forderungsbetrag von 37 98 Fr. 40 Età, letzterer für
einen solchen von 1642 Fr. 85 Etf. Die Aktiven umfassten, ausser einem
Vermögenswerte von einigen hundert Franken, jene im Inventar als dubios
bezeichneten zwei Forderungen Leuenbergers. Um dieselben bekümmerte sich
aber das Konkursamt nicht weiter und schloss das Liquidationsverfahren
Ende Januar 1901, ohne für ihre Verwertung zu sorgen oder den Gläubigern
Gelegenheit gegeben zu haben, sich dieselben abtreten zu lassen. Nachdem
Für-sprech Stauffer vom Schluss des Verfahrens Kenntnis erhalten hatte,
verlangte er, dass diese Forderungen zur Liquidation gebracht werden,
und erwirkte, da das Konkursamt seinem Begehren nicht entsprach, unterm
6. April

1901 einen Beschwerdeentscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde-

dahin gehend, es habe das Amt hinsichtlich der beiden Forderungen im
Sinne von Art. 269 Betr.-Ges. vorzugehen. Das Amt ordnete darauf durch
Verfügung Vom 3. Mai eine Steigerung über diese Forderungen auf den S. Mai
an und teilte dies den Beteiligten mit. Gegen die Abhaltung der Steigerung
erhob fürsprecher Stauffer Einsprache und verlangte für sich Abtretung
der Forderungen gemäss Art. 260 Betr.-Ges. Untermund Kssnkurskammer. N°
99. 553

7. Mai entsprach das Konkursatnt seinem Begehren und widerrief
dementsprechend die angeordnete Gant.

II. Hiegegen führte die Uhrenfabrik Sumiswald am 10.X11. Mai Beschwerde
mit dem Antrage, die fragliche Abtretung an Stausser aufzuheben

III. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Entscheid
vom 8. Juni 1901 als unbegründet ab, wobei sie sich wesentlich auf den
vom Rekursopponenten Stauffer namhaft gemachten Entscheid des Bundesrates
in Sachen Masse Hürlimann (Archiv V, Nr. 42) stützte.

IV. Zn ihrer rechtzeitig eingereichten Rekursschrift an das Bundesgericht
erneuert die Uhrenfabrik Sumiswald ihr Begehren auf Aufhebung der
fraglichen Abtretung und verlangt im weitern: es sei die Verwertung
der beiden Forderungen im Sinne des Art. 269 Betr.-Ges. anzuordnen und
eventuell: es sei der Beschwerdefall zur erneuten Behandlung an die
kantonale Aufsichtsbehörde zurückzuweisen

Die Schuldbetreibungs und Konknrskaminer zieht in Erwägung:

Die angefochtene Abtretung der beiden Forderungen an den Rekursopponenten
Stauffer erfolgte unbestrittenermassen erst, nachdem die nach
Art. 193 Betr.-Ges. vorgenommene konkursamtliche Liquidation der
Verlassenschaft Lenenbergers bereits geschlossen war. Es fragt sich
also vor allem, ob dem Konkursamte in diesem Zeitpunkte überhaupt noch
ein Dispositions-recht hinsichtlich genannter Ansprüche, sei es nun im
Sinne einer steigerungsweisen Verwertung, sei es im Sinne einer Abtretung
derselben an Gläubiger der Liquidationsmasfe, zugestanden habe. Nach
Art. 269 Betr.-Ges. sind nämlich derartige amtliche Aquidationsmassnahmen
nach Schluss des Konkursverfahrens nur noch möglich, soweit es sich
um Vermögensstücke handelt, die seither erst entdeckt wurden. Mit
Objekten solcher Art hat man es aber stets dann nicht zu thun, wenn deren
Existenz der Masseverwaltung bereits vor Schlusserklärung des Verfahrens
bekannt war, gleichgültig, aus welchem Grunde sie bis dahin nicht in die
Liquidation einbezogen wurden (vergl. z. B. Amtliche Sammlung, Bd. XXIII,
1. Teil, Nr 53, S. 399 und 2. Teil, Nr. 229,

554 c. Entscheidungen der b'chuldhetreihungs--

S. 1732). Nun steht aber hier ausser Zweifel, dass das Konkursamt Aarberg
von den zwei durch Leuenberger eingeklagten Forderungen schon früher
genaue Kenntnis besass, da es sie ja selbst im Jnventare vorgemerkt hatte.

Stellen sich diese Ansprüche aber nicht als neu entdeckte Vermögensstücke
im Sinne des am. 269 Betr.-Ges. dar und fehlte also dem Konkursamte
jede rechtliche Befugnis, über sie zu disponieren, so konnte die von
ihm vorgenommene Abtretung an Staufser auch keine rechtliche Wirkung
entfalten, sondern war von Anfang an ungültig Es ist nämlich davon
auszugehen, dass die Vorschrift des Art. 269 cit., insofern sie eine
weitere konkursamtliche Liquidation auf neuentdeckte Vermögensstücke
beschränkt, zwingenden Rechtes ist und dass eine zuwiderlausende amtliche
Vorkehr weder durch Einverständnis der Beteiligten, noch durch den
Mangel der Beschwerdeführung in Gültigkeit erwachsen kann (vergl. den
oben citierten bundesgerichtlichen Entscheid, Bd. XXIII, 2. Teil,
Nr. 229). Infolge dessen vermochte auch die Weisung der kantonalen
Aufsichtsbehörde vom 6. April 1901, die beiden Forderungen im Sinne des
Art. 269 cit. zu liquidieren, das Konkursamt zu dahingehenden Massnahmen
rechtswirksam nicht zu ermächtigen

Soweit also der Rekurrent die in Frage stehenden Abtretungen als ungültig
ansicht, erscheint seine Beschwerde als begründet, wogegen freilich seinem
übrigens erst vor Bundesgericht gestellten Begehren auf Durchführung
des Verfahrens nach Art. 269 Betr.-Ges. nach dem Gesagten keine Folge
gegeben werden farm.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:

Der Reknrs ist dahin gutgeheissen, dass die angefochtene Abtretung der
beiden Forderungen an Für-sprech Stauffer als rechtsungültig erklärt
wird.und Konkurskammer. N° 100. 555

100. Entscher vom 11. Oktober 1901 in Sachen Zulligen

Der Gemeinschuldner hat keine Legitimation zur Besckwenèe betreffend
Admassiemflg von Vermögen. Art. 1 99 eines 206 Sch.u. Kemkurs-Ges.

I. Durch Zahlungsbefehl vom Z. Dezember 1900 leitete die Amtsschasfnerei
Bern als Vertreterin der Vrandversicherungsanstalt des Kanrons Vern gegen
Erdmunda Zulliger-Müller in Bern Betreibung auf Grundpfandverwertung
ein für verschiedene Brandversicherungsbeiträge von zusammen 195 Fr. 64
Cis. Als Pfandgegenstände haften die Gebäude Nr. 24, 243, 24b und
240 an der Seftigenstrasse in Bern nebst Hausplatz. Das Gebäude Nr.
24a mit Parzelle J 438 gehörte zur Zeit der Anhebung der Betreibung
nicht mehr der betriebenen Frau Zulliger, sondern war in das Eigentum zur
Hälfte der Eheleute Utwardy und zur andern Hälfte der Witwe V. Seidlitz
übergegangen, weshalb das Betreibungsamt auch diesen Ausfertigungen des
Zahlungsbefehls übermittelte Nachdem inzwischen Erdmunda Zulliger-Müller
in Basel in Konkurs gefallen war, stellte die Amtsschafsnerei Bem unterm
18. Juli 1901 an das Betreibungsamt Berti-Stadt das Begehren, es möchte
die gegen Frau Zulliger angehobene Betretbung auf Psandverwertung für
den der Brandsteuer für das Gebäude Nr. 24a entsprechenden Betrag von
17 Fr. 48 Cis. durch Verwertung des Pfandes fortgesetzt werden. Diesem
Begehren entsprach das genannte Vetreibungsamt, indem es der Erdmunda
Zulliger unterm 29. Juli 1901 von demselben Mitteilung machte.

II. Hiegegen führte Frau Zulliger Beschwerde, wobei sie unter Berufung
darauf, dass nach Art. 206 des Betreibungsund Konkursgesetzes die
Betreibung dahingefallen sei, Kassation der fraglichen Verwertungsvorkehr
verlangte.

III. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde am 16. August 1901
als unbegründet ab, indem sie sich in Anlehnung an den bundesgerichtlichen
Entscheid in Sachen Wärst-
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 27 I 552
Data : 11. ottobre 1901
Pubblicato : 31. dicembre 1902
Sorgente : Tribunale federale
Stato : 27 I 552
Ramo giuridico : DTF - Diritto costituzionale
Oggetto : 552 (1. Entscheidungen der Schuldbetreibungs- 99. Entscheid vom 11. Oktober 1901


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