490 A. Staatsrechtliche
Entscheidungen. Ill. Abschnitt. Kantonsverfassungen.

Dritter Abschnitt. Troisième section.

Kantonsverfassungen.

Consiituiions cantonales.

Eingriffe kantonaler Behörden in garantierte Rechte. Atteintes portées
par des autorités eantonales à. des droits garantie.

87. Urteil vorn 9. Oktober 1901 in Sachen Berger und Konsorte gegen
Aargau.

Legitimation Zwisiaaisreoiitiiciten Belem-s. Art. MS Ziff. 3 li. V. '
Alrt. 178 Ziff. L Org.-Ges. Legitimiert sind nur die in ihren. subjekj
tiven Rechten Verietzten. Charakter des subjektiven öffentlichen
Bechis. Behaupteée Verletzte-M de?" Rechtsgieichkeit. Eingriff in das
Gebiet der gesetzgebenden Gewalt.

A. Am 19. Dezember 1851 hatte der Grosse Rat des Kantons

Aargau eine Civilprozessordnung erlassen und am 10. Januar 1876
beschlossen, sie einer Revision zu unterziehen. Ohne dass dieser Beschluss
seither ausgeführt worden wäre, gab sich der Kanion Aargau im Jahre
1885 eine neue Verfassung, deren Art. 58 folgenden Wortlaut hat: Die
Prozessordnnng für die bürgerlichen Rechtsstreiiigkeiten ist im Sinne
der Vereinfachuug und Beschleunigung der Prozessführung längstens innert
zwei Jahren einer Revision zu unterstellen. Die neue Prozessordnung soll
folgenden Grundsätzen entsprechen:

a) die Bezirksgertchte entscheiden in Civilstreitigkeiten ohne
Ap-Eingrifl'e kantonaler Behörden in garantierte Rechte-NO 87. 491

pellation an das Obergericht bei Streitgegenständen, deren Wert den
Betrag von 300 Fr. nicht übersteigt;

b) für das Verfahren in allen Civilstrettigkeiken gilt der Grundsatz
der Mündlichkeit. Bei Streitigkeiten über 300 Fr. sind nur Klage und
Antwort schriftlich;

c) für das Beweisverfahren gilt grundsätzlich die freie Beweiswürdigung;d)
das Beweismittel des Eides ist möglichst zu beschränken;

e) die Appellation gegen Beweisurteile ist nur ausnahmsweise gestattet

Ein erster Entwurf einer neuen Prozessordnung wurde am 26. Februar 1889
in der Volksabstimmung verworfen. Dagegen nahm das Volk eine zweite vom
12. März 1900 datierte Vorlage durch Abstimmung vom 28. April 1901 an,
deren Resultat im kantonalen Amtsblatt vom 18. Mai 1901 bekannt gegeben
wurde.

B. Mit staats-rechtlicher Beschwerde vom 28. Juni 1901 fochten die Notare
J. F. Berger in Zofingen und E. Salm in Veltheim beim Bundesgerichte
dieses Eioilprozessgesetz an mit dem Begehren, es seien die §§ 121 126,
§ 71 Abs. 3 und § 395 litt. e desselben als verfassungswidrig zu erklären
und aufzuheben.

1. Die §§ 121 126, welche den V. Titel des Gesetzes bilden und das
Verfahren in nicht appellabeln Streitsachen regeln, sollen nach den
Ausführungen der Rekurrenten gegen den im angegebenen Art. 58 der
Verfassung aufgestellten Grundsatz der Mündlichkeit verstossen.

2. Der angefochtene § 71 Abs. 3 sodann erklärt die Notare und
Geschäftsagenten in den Fällen des § 123 (d. h, dann, wenn der
Gerichtspräsident in nicht appellablen Streitsachen einer Partei
das Recht, sich vertreten zu lassen, zuerkennt) für verpflichtet,
unentgeltlich Rechtsbeistandschaft zu leisten, wenn sie in solchen
Streitigkeiten vor dem angerufenen Gerichte die Vertretung der Parteien
berufsmässig besorgen. Dadurch werde ihrem Stunde, machen die Rekurrenten
geltend, eine öffentlich-rechtliche Pflicht auferlegt ohne entsprechende
Einräumung von Rechten, was gegen Art. 17 der kantonalen Verfassung
(Grundsatz der Rechtsgleichheit) verstosse.

492 A. Staatsrechlliche
Entscheidungen. III. Ahschnüt. Kantonsverfassungen.

3. An § 395 litt-. e setzen die Reknrrenten aus: es werden durch
denselben nicht weniger als 80 Paragraphen des selbständigen Gesetzes
über die Aufstellung und das Verfahren vor Friedensrichter vom
22. Dezember 1852 aufgehoben oder modifiziert dafür 42 Paragraphen der
neuen Civilprozessordnung mit den dem Verfahren vor Friedensrichter
entsprechenden Abänderungen

emgeschaltet und sodann verfügt: der Grosse Rat habe eine diese
Gesetzesabänderungen beriicksichtigende neue Ausgabe des Gesetzes über
Aufstellung und Verfahren der Friedensrichter vom 22. Christmonat1852 zu
erlassen und gleichzeitig mit der neuen Civis; prozessordnung in Kraft
und Vollng zu setzen- In diesem Vorgehen erblicken die Rekurrenten eine
unzulässige Delegation des dem Volke zustehenden Gesetzgebungsrechtes
an den Grossen Rat. Flach ihrer Ansicht hätte das besondere Gesetz über
das Friedensrichterverfahren a) entweder in das neue Civilprozessgesetz
aufgenommen werden und in diesem völlig aufgehen sollen, oder es
hatte b) in der besondern Form, wie sie durch die Art. 26 (Recht der
Initiative), 35 (Vorschriften über Beratung der Gefetzesvorschläge) und 25
(Obligatorisches GesetzesreferenduiUJ der Kantonsverfassung vorgeschrieben
fei, behandelt, beraten und vom Volke angenommen werden müssen.

C. Der Regierungsrat des Kantons Aargau beantragt in dessen Namen in
seiner Antwort Abweisung des Rekurses

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Den ersten Beschwerdepunkt, die behauptete Verletzung des Art. 58
der aarg. Staatsverfassung anlangend, frägt es sich vor allen-ob die
Rekurrenten zur Beschwerdeführung legitimiert seien. Gemag Art. 113
Biff. 3 der Bundesverfassnng können von einzelnen Bürgern nur wegen
solch er Verfassungsverletzungen Beschwerden erhoben werden, welche
verfassungsmässige Rechte dieser Vurger betreffen, und Art.178 Ziff. 2 des
Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März
1893 Umschreibtdieses Rekursrecht des nähern dahin, dass dasselbe sich
beziehe auf solche Rechts verletzungen, welche Bürger und Kor-

porationen selbst durch allgemein verbindliche oder sie persönlich
hetrefsende Erlasse erlitten haben. Man wollte damit in bewusster Weise
an dem Rechtszustand festhalten, wie er unter der Herr-9

Eingriffe kantonalek Behörden in garantierte Rechte. N° 87. 490

schaft des frühem Qrganisationsgesetzes sich gebildet hatte (vgl.

Motive von Bundesrichter Hafner zu dessen Entwurf des neuen
Organisationsgesetzes, S. 140/41, und Motive zum bezüglichen
bundesrätlichen Gesetzes-entwan S. 105). Dementsprechend hat denn
auch schon unter der Herrschaft des frühern, wie unter derjenigen des
neuen Organisationsgesetzes die blindes-gerichtliche Praxis regelmässig
daran festgehalten, dass der einzelne Bürger nur dann beschwerdeführend
austreten könne, wenn die von ihm angefochtene behördliche Massnahme einen
Eingriff in ein ihm verfassungsmässig oder bundesgesetzlich garantiertes
Judividualrecht enthält {ng. Blumer-Morel, Bandes-staatsrecht, 188'?,
Bd. III, S. 174, Ziff. 2, und neben den daselbst angeführten z. B. noch
die nachfolgenden bundesgerichtlichen Entscheide: Bd. XIII, Nr. 23,
S. 122; IX, Nr. 37, S. 223; XV, Nr. 32, SWZ/204; XVI, Nr. 46, S. 323;
XVII, Nr. 9, S. 49; XVIII, Nr. 27, S. 128/29; XX, Nr. 122, S. (89; XXIII,
2. Teil, Nr. 209, S 1565 f.; XXIV, 1. Teil, Nr. 87, S. 486; XXV, Nr. 96,
S. 470). Es genügt somit für die Statthaftigkeit eines staatsrechtlichen
Rekurses nicht schon das Vorhandensein einer objektiven Verletzung von
eidgenössischem oder kantonalem Verfassungsrecht. Wie das Bundesgericht
in dem bereits angeführten Entscheide in Sachen Stadtgemeinde
Luzern (Amtl. Samml., Bd. XVI, Nr. 41, S. 323) hervorheb, hat der
staatsrechtliche Rekurs nicht etwa den Charakter einer Popularklage,
vermöge welcher der Rekurrent nicht in seinem eigenen individuellen
Interesse, sondern im Gemeininteresse und als Organ desselben handelnd
aufträte. Eine derartige Konstruktion des Rechtsmittels wäre in der
That mit Wortlaut und Sinn der oben angeführten, in Betracht kommenden
Verfassungsbezw. Gesetzesvorschriften unvereinbar und würde sich auch mit
den modernen staatsrechtlichen Grundsätzen, wonach mit der Wahrung der
allgemeinen Interessen nicht einzelne Bürger nach ihrem Belieben, sondern
speziell dafür bestimmte Behörden kraft ihrer Amtspflicht beiraut find,
nicht in Einklang bringen lassen (ng. Jellinek, System der subjektiven
öffentlichen Rechte-, S. 67/68).

Alle diejenigen verfassungsrechtlichen Bestimmungen, durch welche nicht
eigentliche subjektive öffentliche Rechte der Bürger begründet

494 A. Staatsrechtliche
Entscheidungen. III. Abschnitt. Kantonsverfassungen.

werden wollten, stehen daher nicht unter dem Schutze des Bundes-

gerichtsz und ihre Verletzung durch eine Behörde kann nicht Gegenstand
eines staatsrechtlichen Rekurses sein, auch dann nicht, wenn die
betreffende Vorschrift des objektiven Rechts, welche ausser

Achta gelassen worden ist, zum Schutze bestimmter
allgemeiner(personlicher) Interessen aufgestellt wurde. Aller Schutz
des Ge -

meininteresses schützt, wie Jellinek cit. S. 42 zutreffend ausfuhrt,
notwendig auch eine ungezählte Summe von Einzelinteressen, ohne deswegen
subjektive Rechte zu schaffen So z. B.

wird die Offentlichkeit der Verhandlungen der Gerichte jedenfalls-

nur aus Erwägungen des allgemeinen Interesses postuliert Trotzdem
nun eine Missachtung dieser Bestimmung in einein konkreten Kalle auch
bestimmte Einzelinteressen verletzen kann, so kann doch nicht davon
gesprochen werden, dass es sich dabei um die Verletzung eines diesen
Bürgern garantierten subjektiven Rechtes handle. Desgleichen können durch
eine Zuwiderhandlung gegen das m Art. 85 der BxV enthaltene Verbot der
Spielbanken solche Interessen beeinträchtigt werden, ohne dass jedoch
von einer Verletzung eines Jndioidualrechtes gesprochen werden dürfte.

_ Sicher ist danach soviel, dass immer dann ein subjektives Recht
nicht vorliegt, wenn klar ist, dass eine Vorschrift nicht zum Schutze
bestimmter Interessen des einzelnen, sondern nur im Eesamtinteresse
erlassen wurde. Dagegen herrscht im übrigen über die Kriterien, an
Hand deren die eigentlichen subjektiven Rechte vom objektiven Rechte
und dessen indirekten Wirkungen auf die Einzelinteressen (von Jellinek
Reflerwirkungen genannt) genau zu unterscheiden sind, in der Theorie
keine Einigkeit (vgl. darüber Regelsberger, Pandekten, § 14 und die
dort angeführte Litteratur und Jellinek, loc. cit., S. 65 ff.). Das
von letztertn aufgestellte sogenannte formefle Kriterinm, dass immer da
objektives Recht vorliege, wo ein Jndividualanspruch durch die Natur der
Sache oder durch Versagung des Rechtsschutz-es ausgeschlossen sei, ist
nur eine Umschreibung, aber keine Lösung der Frage. Und ebensowenig führt
die Definition Regelsbergers (loc. cit. S. 76), die mit dem von Jellinek
so genannten materiellen Kriterium identisch ist (ng. a. a. O., S. 66 und
74), zum Siete, wonach nämlich ein subjektives Recht immer dann vorliege,
wennEingriffe kantonaler Behörden in garantierte Rechte. N° 87. 495-

die Rechtsordnung die Verwirklichung des anerkannten Zweckes dem
Beteiligten überlässt und ihm zu diesem Behufe eine rechtliche Macht
zuerkennt. Denn eben das ist ja die Frage, ob in casu eine solche Macht
des Einzelnen bestehe. Immerhin weist doch dieser Gedanke den Weg, ans
welchem man zu einem brauchbarenKriterium, wenigstens für den vorliegenden
Fall, gelangt. Wenn nämlich die Eigentümlichkeit des subjektiven Rechtes
darin besteht, dass dasselbe dem Berechtigten die Macht verleiht,
den durch dieses Recht geschützten Zweck auch zu verwirklichen, so
muss die Geltendmachung des aus einem solchen Rechte entspringenden
Anspruches auch immer möglich sein und die Verwirklichung des durch
dasRecht geschützten Zweckes zur Folge haben. Denn ein angebliches
Recht, das nicht realisiert werden kann, ist seines wesentlichsten
Inhaltes entkleidet und verdient daher den Namen eines subjektiven
Rechtes nicht. Gerade so liegt aber die Sache im vorliegenden Falle. Es
ist unbestreitbar, dass die frühere Civilprozessordnung materiell das
ganz gleiche Verfahren für die iuappellablen Streitigkeiten versah,
wie-die Bestimmungen des neuen Gesetzes. Gemäss dem Abs. 1 des am. 58
der Verfassung von 1885 sollte nun die Revision der Prozessordnung
längstens innert zwei Jahren- vorgenommen werden. Es leuchtet ein, dass
wegen Nichtbeachtung dieser Verfassungsvorschrift ein staatsrechtlicher
Rekurs nicht hätte erhoben werden können, eben weil das Bundesgericht
ausser Stand wäre, die Einhaltung derselben zu erzwingen. Trotzdem-.
also zweifellos durch diesen Pasfus der Allgemeinheit gewisse Garantien
gegeben werden sollten dafür, dass der bisherige als revifionsbedürftig
erscheinende Zustand der Prozessgesetzgebnng nicht mehr allzulange
andauere, konnte es sich dabei doch nur um objektives Recht handeln
und von einem Jndividualrecht der Bürger nicht die Rede fein. Ganz den
gleichen Charakter hat aber auch die Vorschrift in litt. b des nämlichen
Artikels, dass bei dieser Revision der Grundsatz der Müudlichkeit für
alle Cioilstreitigkeiten durchzuführen fei. Darin lag wieder lediglich
ein Auftrag an die gesetzgebende Behörde, dessen Tragweite auf ganz die
gleiche Linie zu stellen ist, wie die im 1. Absatz aufgestellte Frist
für die Revision. Selbst wenn das Bundesgericht ein Gesetz, das dieser
Vorschrift nicht entspricht, in den bezüglichen Bestimmungen kassieren

-498 A. Staatsrechtliche
Entscheidungen. III. Abschnitt. Kantonsverfassungen.

würde, so wäre damit der Zweck der Rekurrenten keineswegs erreicht. Denn
da offenbar gewisse Bestimmungen für dieses nicht appellable Verfahren
existieren müssen, so würden eben einstweilen die früheren Vorschriften,
die mit den angefochtenen sozusagen identisch find, wieder ins Leben
treten müssen und weder die Rekurrenten noch das Bundesgericht hätten
ein Mittel, um den aargauischen Gesetzgeber zu zwingen, ein neues,
dem am. 581itt.b entsprechendes Gesetz zu erlassen. Daraus folgt,
dass es eben keine Jndividualrechte des Inhaltes geben kann, dass der
Gesetzgeber Normen von zum vorneherein bestimmtem Jnhalte aufstelle,
und dies namentlich nicht in einem demokratischen Staate, in dem die
Gesetzgebungsgewalt bei dem gleichen Körper, der Volksgesamtheit,
liegt, von dem auch die Versassungsvorschriften in letzter Linie
ausgehen Womit natürlich nicht gesagt ist, dass der einzelne Bürger
in allen Fällen zur Beschwerde gegen gesetzgeberische Erlasse nicht
legitimiert sei. Denn die bundesrechtliche Garantie der eigentlichen
Jndividualrechte bringt es mit sich, dass der Schutz des Bundes auch
gegen Verletzungen dieser Rechte durch die Gesetzgebung angerufen werden
fami, in dem Sinne, dass gesetzgeberische Eingrisfe in diese Rechte vom
Bundesgerichte als unwirksam aufgehoben werden können. Damn, ob eine
solche Interdenti-on des Bundesgerichts einen wirksamen Schutz gegen
die behauptete Rechtsverletzung bietet oder nicht, wird sich dann eben
jeweilen prüfen lassen, ob subjektives oder nur objektives öffentliches
Recht im Spiele sei. (Vgi. hier auch Jellinek, a. a. O., S. 67, 92, 95,
Nr. 3.)

Danach können die Rekurrenten zur Beschwerde über diesen ersten Punkt
nicht als legitimiert betrachtet werden.

2. Dagegen lässt sich den Rekurrenten das Beschwerderecht nicht
absprechen, soweit sie den § 71 Abs. 3 des neuen Civilprozesses
anfechten, da sie sich darauf Berufen, dass dadurch der ihnen bundesund
tantonalrechtlich garantierte Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt
werde. Indessen erweist sich die Beschwerde in diesem Punkte zweifellos
als materiell unbegründet. Die erwähnte Vorschrift des g 71 legt den
Geschäftsagenten Und Notaren die für sie bisher nicht bestandene
Verpflichtung aus, Unter Umständen unentgeltlich oder doch mit
zweifelhafter Aussicht auf BezahlungEingriffe kantonaler Behörden in
garantierte Rechte. N° 87. 497

berufliche Handlungen im Interesse unbemittelter Prozessparteien
vorzunehmen Soweit zunächst die Rekurrenten geltend machen, es sei zu
befürchten, dass die bisherige Gerichtspraris, welche die unterlegene
Partei in den betreffenden Civilstreitigkeiten nur in beschränktem Masse
dem Gegner bezw. ihrem Vertreter kostenerstattungspflichtig erkläre, auch
in das neue Recht hinübergenomwen werde und dass demnach die fragliche
Verpflichtung zu einer besonders drückenden sich gestalten werde, so fällt
dieser Beschwerdepunkt zum vornherein ausser Betracht. Denn er richtet
sich offenbar nicht gegen das angefochtene Gesetz selbst, sondern bezieht
sich bloss aus eine zukünftig allfällig mögliche Ordnung bestimmter
vom Gesetze nicht betroffener Verhältnisse, so dass eine wirkliche
Rechtsverletzung dies-bezüglich gar noch nicht vorliegen kann, Sodann
beanstanden die Rekurrenten die Auferlegnng der fraglichen Verpflichtung
an sich nicht als unstatthaft, sondern rügen lediglich, dass ihnen nicht
gleichzeitig entsprechende Rechte eingeräumt worden seien. Welche Rechte
dies aber sein sollen, ist aus dem Rekurse nicht ersichtlich; es fehlt
ihm also insoweit schon an der nötigen Substanzierung. Abgesehen hievon
lässt sich überhaupt in der Auferlegung der fraglichen Verpflichtung auch
für sich allein betrachtet eine verfassungs-widrige Ungleichheit nicht
erblicken. Eine solche läge nach bundesgerichtticher Praxis nur dann vor,
wenn die besondere Behandlung der Rekurrenten bezw. ihres Berufsstandes
gegenüber derjenigen anderer Bürger aus Verschiedenheiten abstellen würde,
die nach anerkannten Grundsätzen der Rechtsund Staatsordnung für die
in Frage stehende Rechtsfolge, d. h. die angefochtene Obliegenheit, als
Rechtsbeistand zu funktionieren, als unerheblich nicht in Betracht kommen
könnten (ng. z. B. Amtl. Samml Bd. VI, Nr. 33, S. FTL/174; Bd. XIII,
Nr. 1, S. 4,... """"5; Nr. 4, S. 2-0; Bd. XX, Nr. 57, S. 335). Hievon
ausgehend lässt sich aber eine Verletzung der Rechtsgleichheit darin nicht
finden, dass den Rechtsagenten und Notaren, welche vor einem bestimmten
Gerichte berufsmässig als Parteirertreter auftreten, in bestimmten
Fällen eine Verpflichtung zur Parteinatretung vor dem betreffenden
Gerichte auferlegt wird, ohne dass diese Verpflichtung auch die andern
Bürger (die Rechtsanwälte ausgenommen) trifft. Denn diese verschiedene
rechtliche Behand-

498 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. IH. Abschnitt. KantonsverfaL
sungen.

lung findet ihre ausreichende Begründung in den thatiächlichen
Unterschieden.

3. Die im weitern als verfassungswidrig beanstandete Revision des Gesetzes
über die Aufstellung und das Verfahren der Friedensrichter nahm der Grosse
Rat in der Weise vor, dass er die ausserKraft tretenden Bestimmungen
des genannten Gesetzes in der neuen Civilvrozessordnung (% 395 litt. e)
einzeln bezeichnete, unter Angabe der Bestimmungen dieser letztern,
welche mit den dem Friedensrichterverfahren entsprechenden Änderungen an
die Stelle jener aufgehobenen Vorschriften zu treten hätten. Dieses in
der erwähnten litt-. e § 395 in seinen Einzelheiten normierte Vorgehen
bedeutet ohne Zweifel materiell und formell eine gültige Revision
des fraglichen Spezialgesetzes, und es hat dieselbe, da F 395 litt. e
als Teil der Civilprozessordnung der Volkswitimmung unter-breitet und
in derselben ebenfalls angenommen wurde, Gesetzeskraft erlangt. Wenn
litt. e cit. im weitern dem Grossen Rat aufträgt, eine der vorgenommenen
Revision entsprechende neue Ausgabe des Friedensrichtergesetzes zu
erlassen (welchen Auftrag das Volk übrigens durch seinen annehmenden
Entscheid implicite gutgeheissen hat), so hat man es hier mit keiner
gesetzgeberischen Arbeit mehr zu thun, sondern mit einer blossen
Kanzleiaufgabe zum Zwecke der Erleichterung des Gesetzesvollzuges Von
einem Eingriff in das Gebiet der gesetzgebenden Gewalt, und damit einer
Verletzung eines Jndividualrechtes der Rekurrenten als stimmfähiger
Bürger, könnte erst dann die Rede sein, wenn bei Ausführung der
vorgesehenen Neuausgabe desfraglichen Gesetzes die durch § 395 litt. e
gegebenen Weisuugen nicht beobachtet, sondern Änderungen materieller
Natur am Gesetzestert vorgenommen werden sollten, die dem Art. 395
litt. enicht entsprechen würden.

Demnach hat das Bundesgerichr erkannt: Der Rekurs wird
abgewiesen.Eingriffe kantonaler Behörden in garantierte Rechte. N° 88. 499

88. Urteil vom 24. Oktober 1901 in Sachen Vasellandschafiliche
Hypothekenbank gegen Baselland.

.C 57 der Verfassung des Kantons Bisse-und (beta-. Ste aeree).
Natur dieser in der Verfassung enthaltenen Bestimmung.

A. Als Betrag ihres gemäss § 57 Biff. 8 der Kantonsverfassung des Kantons
Basellandschaft vom 4. April 1892 nach Abzug von 40-z des Aktienkapitals
als Einkommen zu versteuernden Reingewinns hatte die rekurrierende
Aktiengesellschaft für das Jahr 1900 die Summe Von 277,392 Fr. 50 Cis.
deklarieri. Dieser Deklaration war eine Bilanz beigelegt, aus welcher
sich obige Summe als Reingewinn ergab.

B. Die kantouale Steuertaxationskommission beanstandete die Deklaration
bezüglich folgender Punkte:

î. Die im Geschäftsjahre bezahlten Steuern seien mit Unrecht als
allgemeine Unkosten in Abzug gebracht.

2. Die Abschreibung von 10,000 Fr. auf dem in Basel befindlichen
Geschäftsgebäude, welches in der letztjährigen Bilanz mit 90000
Fr. figuriert hatte, sei unzulässig, da der Verkehrswert des fraglichen
Gebäudes mindestens 90,000 Fr. betrage.

Z. Die Abschreibungen auf den 3'1/9 oXzigen Werttiteln mit Rücksicht
auf den höhern landesüblichen Zinsfuss seien unzulässig

C. Gegen diese Verfügung beschwerte sich die Rekurrentin bei der
kantonalen Steuerrekurskommission Mit Beschluss vom 20. Juni, mitgeteilt
am 24. Juli 1901, wies die Rekurskommission die Beschwerde bezüglich
Punkt 'l und 2 ab; bezüglich des dritten Punktes hiess sie dieselbe
unter der Voraussetzung gut, dass, sobald der Zinsfuss zurückgehen
wird, dann auch der Bilanzwert dieser Valoren wieder erhöht und die
sich ergebende Differenz als Reingewinn zur Versteuerung gelangen
wird. In Bezug auf alle drei Punkte ist der Beschluss eingehend und
sorgfältig monbiert. Jus-besondere wird bezüglich des Steuerabzuges
darauf hingewiesen, dass andere Steuerpflichtige, Privatpersonen oder
Gesellschaften, die bezahlten Steuern vom Einkommen oder Erwerb auch
nicht in Abzug bringen dürfen und dass speziell bei der Ausmittlung des
steuerpflichtigen Einkommens der andern Aktien-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 27 I 490
Datum : 09. Oktober 1901
Publiziert : 31. Dezember 1902
Quelle : Bundesgericht
Status : 27 I 490
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 490 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. Ill. Abschnitt. Kantonsverfassungen. Dritter


Stichwortregister
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