380 B. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

fvon der Kompetenz des Wohnsitzbetreibungsamtes zur Entgegennahme des
Psändungsbegehrens aus. Es ist nicht anzunehmen, dass dieser Artikel auf
die Fälle unanwendbar sein sollte, wo infolge Arrestprosequierung bereits
an einem andern Orte gepfet worden ist. Dass infolge dieses letztern
Umstandes das Betretbungsamt des Arrestortes und nicht wie sonst (Archiv
HI, Nr. 110) dasjenige des Wohnsitzes die Verwertung der gepfändeten
Objekte zu besorgen hat, kann wiederum nichts an dem Grundsatz ändern,
wonach in den beim Betreibungsamt des Wohnsitzkreises angehobenen
Betreibungen auch die Fortsetzung der Betreibnng beim Betreibungsamt
des Wohnsitzkreises nachzusuchen ist.

3. Da im vorliegenden Falle innert der lZOtägigen Frist des Art. 110 beim
Betreibungsamt Montreux als demjenigen des schuldnerischen Wohnsitzes
das Pfändungsbegehren gestellt worden ist, und für die Forderung der
Rekurrenten kein Arrest gelegt worden war, so müssen die Beschwerdesührer
zur Teilnahme an der ersten Gruppe zugelassen werden. Was dieselben
seither dem Betreibungsamt Eschenbach mögen geschrieben haben, kann ihre
Stellung nicht verschlechtern.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird begründet erklärt und das Betreibungsamt Eschenbach
angewiesen, die Rekurrenten zur Teilnahme an der ersten Gruppe zuzulassen.

63. Entscheid vom 22. Juli 1901 in Sachen Kocher.

Annullierureg einer Wahl des Heimweg-trenzum Konkursverwalter. Kompetmz
der kantonalen Aufsichtsbehörde, Art. 18 Schuldbetr:
u. Honk-Ges. Rechtsverweigerung ? Ara. 239 Schuldb. u. Earth-Ges.

I. Im Konkurse über Charles Weck, Bauunternehmer, in Biel, hatte die am
11. Mai 1901 abgehaltene I. Gläubiger'versammlung den heutigen Rekurrenten
zum Konkursderwalter gewähltund Konkurskammer. N° 63. 381

II. Über diesen Beschluss beschwerien sich die heutigen Rekurss
Beklagten bei der kantonalen Aufsichtsbehörde Am 14. Juni 1901 hob die
Aufsichtsbehörde die Wahl Kochers als unangemessen auf. Sie stützte sich
dabei auf die von Kocher zugegebene Thatsache, dass er Angestellter
des Notar Ryf war und sowohl dieser wie auch Kocher selber mehrfach
die Interessen des Gemeinschuldners und seiner Familie gegenüber
Konkursgläubigern vertreten hatten und zum Teil noch vertrauen.

Die Aufsichtsbehörde spricht sich über alle Einzelheiten der
Beziehungen Kochers und Ryfs zu dem Gemeinschuldner einerseits und
zu den Konkursgläubigern anderseits des genauesten aus und gelangt zu
dem Schlusse, dass in der Person Kothers, wenn er als Konkursverwalter
funktioniere, eine Jnteressenkollision unvermeidlich sei.

III. Gegen diesen Entscheid hat Kocher am 6. Juli beim Bundesgericht einen
motivierten Rekurs eingereicht, nachdem er am 3. Juli bei der kantonalen
Aufsichtsbehörde den Rekurs erklärt und die Motivierung angekündigt hatte.

Der Rekurrent führt aus: Die kantonale Aufsichtsbehörde sei zum
Erlass des angefochtenen Entscheides nicht kompetent gewesen; vielmehr
sei die Beschwerde von der obern an die untere Aufsicht-Dbehörde zu
weisen gewesen. Ausserdem erblickt er in dem Verfahren ber kantonalen
Aufsichtsbehörde eine Rechtsverweigerung. Die Untersuchung des
Thatbesiandes sei oberflächlich gewesen. Jnsbesondere sei ihm, dem
damaligen Rekursbeklagten, zur Be-antwortung der auf seine Vernehmlassnng
hin eingereichten Gegen:bemerkungen keinerlei Gelegenheit gegeben worden
und seien weder er noch die von ihm als Auskunftspersonen angerufenen
Gläubiger einvernommen worden.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: 1. Die
kantonale Aufsichtsbehörde war zur Beurteilung der ihr

vorgelegten Beschwerde kompetent.

Nach Art. 13 Abs. 2 B.-G. ist es den Kantonen überlassen, ob sie überhaupt
neben der obligatorischen kantonalen Aufsichtsbehörde noch andere,
untere Aufsichtsbehörden bestellen wollen oder nicht. Sie müssen also
auch befugt sein, solche untere Auf-

xxvu, !. 51901 26

382 B. Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

fichtsbehörden nur für bestimmte Beschwerdesachen zu bestellen. Dies
hat der Kanton Bern gethan, indem er für die Beschwerden betreffend
Unangemesfenheit einer Verfügung grundsätzlich zwei, für die Beschwerden
betreffend Gesetzwidrigkeit dagegen nureine Instanz geschaffen hat (g 28,
§ 24· Ziff. 1 des Einführungsgesetzes). Gleichzeitig hat er aber in §
24 Ziff. 3 erklärt, für die in Art. 239 B.-G. vorgesehene Beschwerde
(welchetheoretisch freilich zur erstern Kategorie gehören würde) solle
nureine Instanz bestehen. .

Hiemit hat die kantonale Gesetzgebung die ihr in Art. 13 B.-G.
eingeräumte Befugnis nicht überschritten

War demnach die kantonaie Aufsichtsbehörde zur Beurteilung der Beschwerde
kompetent, so kann ihr Entscheid nicht als gesetzwidrig bezeichnet werden,
d. h. auf Grund von Art. 19B.-G. hat das Bundesgericht keine Befugnisse
einzuschreiten Wegen blosser Unangemessenheit eines Entscheides sieht
das Bandes-gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs keinen Rekurs aus
Bundesgericht vor. "

2. Eine Rechtsverweigernng, gegen welche das Bundesgericht nach Art. 19
Abs. 2 B-G·. einzuschreiten hätte, kann in dein angefochtenen Entscheide
und dem ihm vorangegangenen Verfahren nicht erblickt werden. Nachdem der
heutige Rekurrent und damalige Rekursbeklagte von der Beschwerde ofsiziell
Kenntnis erhalten hatte, stand es ihm jederzeit frei, die Akten mit
Einschluss dervon der Gegenpartei eingelegt-en Schriftstücke einzusehen
und sich über die letztern auszusprechen Einer besondern Aufforderung
zur Vernehmlassung im Sinne des Civilprozessrechtes bedurfte esui t.

cgöjbensowenig kann in dem Unter-lassen einer eingehendenUntersuchung
mit Einvernahme aller Beteiligten eine Rechtsverweigerung erblickt
werden. Jusbesondere stellt Art. 239 B-G die Anhorung derjenigen
Gläubiger, die einvernommen zu werden wünschen, ausdrücklich ins Ermessen
der Aufsichtsbehörde ..

Übrigens ist die frühere Sietlung des Rekurrentcn und feines Prinzipals
Ryf zum Gemeinschuldner und-zu den Konkursglaubigern, wie sie von der
kantoualen Aufsichtsbehorde zur Begründung ihres Entscheides erwähnt wird,
an sich nie bestrittenund Konkurskammer. N° 64. 383

worden. Schon dieses Moment konnte genügen, die Wahl Kochers
als unangemessen erscheinen zu lassen. Durch den Hinweis auf die
Geschäftstüchtigkeit des Gewählten kann dieses Argument nicht aus dem
Felde geschlagen werden.

3. Da nach alledem der Rekurs zweifellos unbegründet ist, so braucht nicht
untersucht zu werden, ob mit Rücksicht auf Art. 239 Abs. 1 B.-G. auch
für den Rekurs ans Bundesgericht bloss eine fünftägige Frist besteht.

Demnach hat die Schuldbetreibnngsund Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen

64. Sentenza del 22 luglio 1981 nella ca.-um Gambarie-'.

Pretesa di una (:r-editrice, beni erroneamente eompresi nell'ese-cuzione
e messi all' incanto Siano mantenuti nella procedura di vendita anche
dopo scoperto l'errore e Siano aggiudicati al maggiore offerente.

1. Su domanda della creditrice Elisa Fraschina, nata Vedova, l'Ufficio
di Esec. di Locarno, proseguendo l'esecuzione intentata in via di
realizzazione di pegno contro Maroggini Paolo fu Giuseppe, da Bei-zona,
e dopo aver constatato che l'estratto ipotecario accusava un'ipoteca
generale a favore del credito della procedente, metteva all'incanto tutta
la sostanza stabile del debitore. La Signora Mariangela Gamboni, attuale
ricorrente, opponevasi alla vendita dei beni sotto i numeri 2, 3, 4 e 5
dell' avviso d'incanto per il motivo che l'ipoteca della Signora Elisa
Fraschina era Speciale sul n° 1 e non si estendeva agli altri; ciò che
difatti fu trovato conforme alle risultanze del titolo di credito. Più
tardi però la Signora Gamboni lasciava cadere la sueopposizione alla
vendita totale dei beni; ed al secondo incanto, dopo che lo stabile
affetto dell'ipoteca Fraschina era stato venduto e deliberato, offeriva
per gli altri beni portati sull'avviso d'asta. la somma di 500 fr. Tale
offerta non veniva però accettata
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 27 I 380
Datum : 22. Juli 1901
Publiziert : 31. Dezember 1902
Quelle : Bundesgericht
Status : 27 I 380
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 380 B. Entscheidungen der Schuldbetreibungs- fvon der Kompetenz des Wohnsitzbetreibungsamtes


Stichwortregister
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