252 B. Entscheidungen der Schuldbeh'eibungs-

nicht, wie Rekurreni annimmt, schon dadurch ausgeschlossen, dass im
betreffenden Momente solche Gegenstände thatsächlich noch im Mietlokale,
und zwar in einem die Deckung des Gläubigers vollständig sichernden Werke,
vorhanden find. Der Gläubiger muss vielmehr einschreiten dürfen, bevor
der Schuldner diese Absicht, wenn auch nur teilweise, zur Ausführung
gebracht hat Unrichtiger Weise behauptet übrigens der Rekurrent,
das Neuentionsrecht an dem (bei Aufnahme des Verzeichnisses laut
vorinstanzlicher Feststellung 2000 3000 Fr. betragenden ) Warenvorrat
be tehe nur zu Gunsten einer Quartalrate von 825 Fr. Vielmehr ist durch
dasselbe nach Art. 294 Abs 1 cit. der gesamte laufende Jahreszins per
3300 Fr. zu sichern, so dass von einer mehr als genügenden Deckung durch
das Warenlager nicht ges sprechen werden kann

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs
wird abgewiesen.

43. Entscheid vom 21. Mai 1901 in Sachen Blaser gegen Zurich.

Pfändung einer Rente. Kompetenzpri ve'leg des Art. 93 li.-G. -Art der
Verwertung.

I. In einem zwischen Heinrich Studer, Bierbrauereibesitzer in Olten und
seiner Frau hängigen Ehescheidungsserozesse wurde am 10. Juni 1896 von
den Parteien ein Vergleich abgeschlossen. Demzufolge hat Studer seiner
frühem Frau, nunmehrigen Frau Blaser in Bimini), bis zu deren Ableben
eine Jahresrente von 1500 Fr. zu bezahlen, Und wurde diese Leistung
durch Hypothekardargabe vom 6· August 1896 auf die Liegeuschaften des
Schuldners in Olten sichergestellt Am 22. März 1897 vereinbarte Frau
Blaser mit der Witwe Ji arti geb Werthrniiller in Utzenstorf, dass die
fragliche Rente zwecks Verzinsung und Amortisation eines ihr von dieser
gemachten Darlehens von 12,000 Fr. direkt an sie auszuzahlen sei undund
Konkukskammer· N° 43. _ , 253

bestellte derselben ferner den erwähnten Hypothekartitel zu Faustpfand Die
fragliche Darlehensschuld reduzierte sich nach Angabe der Frau Marti bis
zum Sommer 1900 durch Abzahlungen auf 7000 bis 8000 Fr. Inzwischen hatten
eine Anzahl Gläubiger der Frau Blaser gegen diese Betreibung angehoben,
worauf sich die zu deren Gunsten in Zürich gepfändete Habschaft als
ungenügend erwies. Das Betreibungsamt Zürich V ersuchte darauf am Z. Juli
1900 dasjenige von Fraubrunnen um Psändnng und amtliche Berwahrung der von
der Schuldnerin bei Frau Marti ver-setzten bezw- hinterlegten Werttiteh
Renten ze. Letztere Amtsstelle erhielt von Frau Marti die Erklärung,
dass ein von Frau Blaser ihr ausgehändigter Rententitel von jährlich
1500 Fr. sich in der Verwahrung des Notars Dereudinger in Burgdorf
befinde, und übermittelte deshalb das Begehren des requirierenden
Betreibungsamtes demjenigen von Burgdorf Dieses vollzog unterm 20. Juli
1900 die Pfändung und zwar in der Weise, dass es als gepfändet erklärte:
die Hypothekardargabe für 3000 Fr. vom 6. August 1898 betreffend die der
Frau Blafer laut Vergleich vom 17. Juni 1896 schuldigen Jahresrente von
1500 Fr. Daran anschliessen-d wird in der Psändungsurkunde bemerkt: Die
obige Leibrente sei gemäss Schuldverpflichtung mit Faustpfandvertrag vom
22. März 1897 vom Schuldner der Faustpfandgläubigerin bis zur Abtragung
des Schuldkavitals von 12,000 Fr. auszuzahlen und es haer für diese
Rentenforderung als Grundpfand die Brauereibesitzung des Schuldners
Studer in Olten.

II. Gegen diese ePfändung erhob Frau Blaser rechtzeitig Beschwerde
mit dem Antrage sie aufzuheben und die Reute gemäss Art. 92 Ziff. 7,
eventuell Ziff. 10 des Betreibungsgesetzes als uupfändbar zn erklären,
eventuell ihre Pfändung nach Art. 93 des Gesetzes nur in beschränkiem
Masse zuzulassen. Von der untern Jnftanz wurde die Beschwerde am
13. November 1900 dahin begründet erklärt, dass die Pfändung der Rente
auf den Betrag von 300 Fr. per Jahr zu reduzieren fei. Der betreffende
Entscheid führt aus: Dafür, dass die Rente im Sinne des Art. 521 des
Obligationeurechts als unsofändbar bestellt worden sei, hätte Rekurrentin
von sich aus die erforderlichen Beweise beibringen sollen. Ihr Begehren,
von Frau Marti eine Abschrift des Rententitels

254 B. Entscheidungen der Schnidbetreibungs-

von Amtswegen einzufordern, könne nicht gehört werden. Art. 92 des
Betreibungsgesetzes falle also ausser Betracht. Dagegen sei Art. 98
end. anwendbar, da die fragliche Rente einer solchen von Versicherungsoder
Alters-fassen, wie sie dieser Artikel nenne, gleichzustellen sei. Der
Rentengeber habe in erster Linie die Absicht gehabt, seine Ehefrau,
die sich vorher für sein Brauereigeschäft aufgeopfert habe, vor Not zu
bewahren. Demnach seien der Rekurrentin wenigstens 100 Fr. per Monat am
Rentenerträgnisse zu belassen. Die Pfändung reduziere sich damit auf den
Betrag von 300 Fr. Inwieweit dieser Betrag bereits zu Gunsten Dritter
abgetreten sei, brauche hier nicht näher untersucht zu werden.

III. Gegen dieses Erkenntnis ergriffen einerseits zwei der betreibenden
Gläubiger, Hans Widmer und H. Wiederkehr-, beide in Zürich V, anderseits
die Schuldnerim Frau Blaser, die Weiterziehung an die kantonale
Aufsichtsbehörde Jene erstern verlangten unbeschränkte Aufrechterhaltung
der vollzogenen Pfändung, Frau Blaser dagegen Aufhebung derselben im
vollen Umfange, wobei sie sich indessen nur noch auf den Art. 93 des
Bettelbungsgesetzes stützte

Die angerufene Behörde setzte in ihrem Entscheide vom 29. Dezember
1900 auseinander:

Grundsätzlich set den Rekurrenteu Widmer und Wiederkehr darin
beizustimmen, dass Art.93 des Betreibungsgesetzes nicht Anwendung finden
könne. Denn indem Frau Blaser durch Faustpfandvertrag auf den Bezug der
Rente auf Jahre hinaus verzichtet habe, lasse sie unzweideutiger Weise
erkennen, dass sie dieses Einkommen als für ihren Unterhalt entbehrlich
betrachte. Trotzdem aber könne von der fraglichen Rente im gegenwärtigen
Zeitpunkt irgend eine Quote zu Gunsten der Pfändungsgläubiger nicht
ausgeschieden werden; denn ihrer Pfändung gehe das Faustpfandrecht der
Frau Marti vor, demzufolge die Rente im vollen Umfange für Verzinsung
und Amortisation des Faustpfanddarlehens zu dienen habe. Ob und
welcher Verinögenswert dem nachgehenden Rechte der Pfändungsgläubiger
beizumessen sei, mögen die beteiligten Gläubiger mittelst Verwertung
der Rentenforderung feststellen lassen. In diesem Sinne erscheine die
Pfändung der Rente alsund Kankurskammer. N° 43. . 255

begründet; im Übrigen aber seien die Begehren beider Parteien abzuweisen.

IV. Gegen diesen Entscheid rekurrierte Frau Blaser rechtzeitig an das
Bundesgericht. Unter Erneuerung ihres vor der Vorinstanz gestellten
Antrages machte sie geltend:

Gepfändet worden sei der Hypothekartitel für die Jahresrente mit Inbegriff
der letztern. Dies sei unstatthaft Die Psändung hätte nach den Grundsätzen
der Lohnpfändung vollzogen werden sollen, d. h. der Betreibungsbeamte
hätte, da nur das Rentenbeiresfnis, nicht das Recht auf die Reute
pfändbar sein könne, prüfen und feststellen müssen, ob und inwieweit die
Rente für die Schuldnerin unumgänglich notwendig sei. Wäre aber auch die
Pfändung an sich richtig vollzogen, so ergäbe sich doch aus ein. 93 des
Betreibungsgesetzes die ganze oder doch teilweise Unpjändbarkeit der
Rente. Deren Faustpsanddargabe lasse nicht au ihre Entbehrlichkeit für
die Schuldner-in schliessen. Reknrrentin habe dadurch als Äquivalent
der betreffenden Rentenbezüge ein Kapital erhalten, welches sie in dem
von ihr übernommenen, der Gewinnung ihres Unierhalts dienenden Geschäfte
in Zürich angelegt habe. Freilich sei dieses Geschäft schlecht gegangen
und sie infolgedessen auf die Unterstützung ihrer Verwandten angewiesen,
bis die Utente für sie wieder frei werde.

V. Die kantonale Aufsichtsbehörde erklärt, zu Gegenbemerkungen sich
nicht veranlasst zu sehen, während das Betreibungsamt Zürich V in seiner
Bernehmlassung auf dessen Abweisung anträgt.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. In zutreffender Weise nehmen die beiden Vorinstanzen, in
Übereinstimmung übrigens mit der Rekurrentin, an, dass Gegenstand der
Pfändung vom 20. Juli 1900 das Rentenrecht alsGanzes gewesen sei und
nicht nur einzelne kraft desselben zu leistende Rentenzahlungen. Für
letztere einschränkende Auslegung bietet in der That der Wortlaut der
Pfändungsurkunde keinen Anhaltspunkt. Eher liesse sich, gestützt auf
diesen Wortlaut, die Auffassung vertreten, dass die Utente überhaupt
nicht, sondern nurdas sie sichernde Grundpfandrecht vom Pfändungsakte
ergriffen

256 B Entscheidungen der Schuldhetreibimgs--

worden sei, und zwar deshalb, weil in der Pfändungsurkunde bloss
der Pfanddargabetitel vom 6. August 1896 ausdrücklich als gepfändet
erklärt werde. Indessen entspricht ein derartiger ungenügender, für die
betreibenden Gläubiger ökonomisch wertloser Vollng der Pfändung weder
dein von der requirierenden Behörde erteilten Auftrage, noch konnte er
in der Absicht des requirierten Betreibungsamtes gelegen sein; dieses
erwähnt denn auch in der Pfäudungsurkunde das Rentenrecht in Unmittelbarem
Zusammenhang mit dem Hypothekartitel, und das in einer Weise, die feinen
Willen, das Rentenrecht selbst mit dem Pfandrechte als Aceesso-rium zu
pfänden, hinreichend deutlich erkennen lässt.

2. Es fragt sich sodann, gemäss welchen gesetzlichen Bestimmungen
die Rekurrentin der Pfändung der Rente gegenüber ein Kompetenzprivileg
geltend machen könne. Nun hat Frau Blaser bereits vor der Vorinstanz und
nachher auch vor Bundesgericht auf die Vorschriften der Ziffern 7 und
10 des Art. 92 des Betreibungsgesetzes nicht mehr abgesteckt In der That
fehlt es auch einerseits an jeglichem Nachweise darüber, dass man es mit
einer als unpfändbar bestellten Rente im Sinne der Biff. 7 cit. bezw.
des Art. 521 des Obligationenrechts zu thun habe-, noch kann anderseits
von der Anwendung der Biff, 10 cit. auf vorliegenden Fall ernstlich die
Rede fein. In Betracht kommt also lediglich noch, ob ein Fall relativer
Unpfändbarkeit des Art. 93 des Betreibungsgesetzes vorliege oder nicht.

3. Dabei ist vorerst zu entscheiden, ob überhaupt eine Rente, wie die
vorliegende, zu den in Art. 93 vorgesehenen Einkommensarten gehöre. Beide
kantonale Jnstanzen haben diese Frage bejaht, die erste ausdrücklich,
die zweite implicite damit, dass sie darüber erkannte, ob die Rente für
die Rekurrentin unumgänglich notwendig sei oder nicht. Dieser Auffassung
der zürcherischen Aufsichtsbehörden ist beizustimmen: Allerdings werden
solche Renten in Art. 93 nicht ausdrücklich genannt und lassen sie sich
namentlich auch nicht ohne weiteres zu den daselbst erwähnten Renten von
Versicherungsund Alterskassen zählen. Dagegen sind dieselben offenbar
den in Art. 93 genannten Nutzniessungen gleichzustellen, indem sich
keinerlei Grund einsehen lässt, weshalb die Nutz-nagen aus einer Rente
anders behandelt werden sollten, alsund Konkurskammer. N° 43. 257

Nutzniessungen Wenn neben diesen Nutzniessungen die Renten von
Versicherungsund Alterskassen noch speziell genannt werden, so kann dies
nicht die Bedeutung haben, dass der Art. 93 nur auf diese beschränkt
werden wollte, sondern der Gesetzgeber hat entweder übersehen, dass
dieselben schon in den Nutzniessungen inbegrisfen sind, oder er wollte
jeden Zweifel über ihre Subsumtion Unter den Artikel ausschliessen

Fällt nach dem Gesagten die fragliche Rente an sich unter am. 93, so
frägt sich im weitern, ob das Requisit der unumsgänglicheu Notwendigkeit
derselben für die Schuldnerin im Sinne dieses Artikels gegeben sei. Die
Frage wäre zu verneinen, wenn trotz Verwertung des Rentenrechts ans
andere Weise, zum Beispiel durch Pensionen, Alimentationsrechte ec.,
für den notwendigen Unterhalt der Schuldnerin und ihrer Familie aus
alle Zeit gesorgt wäre. Sie wäre umgekehrt zu besahen, wenn schon im
Momente der Psändung die Unentbehrlichkeit der Mente für den Unterhalt
der Schuldnerin dargethan wäre. Zweifelhaft dagegen erscheint die Frage
in dem vorliegenden Fall, wo die Entbehrlichkeit der Reute zwar für die
Gegenwart gewiss, aber für die Zukunft ungewiss ist. Es könnte gesagt
werden, dass hier, wie bei der Pfändung von Mobiliar, die gegenwärtigen
Verhältnisse der Betriebeuen entscheidend seien und auf die Zukunft
keine Rücksicht genommen werden dürfe. Eine solche Argumentation stände
jedoch im Widerspruch mit dem Zwecke des Renteninstitutes, das sich
wesentlich auf die Sicherstellung der ökonomischen Lage des Berechtigten
in der Zukunft richi-et, und es muss deshalb angenommen werden, dass der
Gesetzgeber, indem er das Nutzniessungsund damit auch das Rentenrecht
gemäss =Dirt. 92 nur in beschränktem Masse pfändbar erklärte, dem
Schuldner auch auf die erst in der Zukunft verfallenden Nentenbeträge
ein Anrecht sichern wollte, soweit dieselben für ihn und seine Familie
unentbehrlich find. Daraus ergibt sich allerdings für die Verwertung der
gepsändeten Vermögensobjekte, welche als Endziel des Pfändungsverfahrens
erscheint, eine erhebliche Schwierigkeit, und es kann sich fragen,
ob in solchen Fällen der Ungewissheit betreffend die Berechtigung des
Schuldners zum Bezuge der künftig verfallenden Rentenbeträge eine Pfändung
des Rentenrechts selbst zulässig ist, oder nicht ein-

258 B. Entscheidungen der Schuldhetreibungs-

fach nur die einzelnen Rentenbeträge bei Verfali gepfändet werden

dürfen.

Die Frage ist jedoch im Sinne der ersten Alternative zu entscheiden:
Man hat davon auszugehen, dass im allgemeinen jedes Recht des Schnldners,
und zwar in seiner Totalität, pfändbar

und im Momente der Pfändung dem pfändenden Gläubiger für· die Befriedigung
seiner Forderung verfallen sei, sofern nicht die-

Natur des Rechts selbst oder eine entgegenstehende gesetzliche Vorschrift
eine Ausnahme hievon fordern. Letztere Voraussetzungen treffen aber
hier nicht zu. Namentlich erscheint der Hinweis auf die zeitliche
Begrenzung, welche durch die Praxis der Lohnpfäm dunggegeben wurde,
nicht als stichhalrig Denn es ist wohl zu

beachten, dass man es bei dieser mit der Pfändung nicht eines

wirklichen Rechtes, sondern einer blossen Anwartschaft zu thun hat; in
Rücksicht hierauf rechtfertigen es die Verhältnissef die Befugnisse des
pfändenden Gläubigers im Interesse der Mitgläubiger und des Schuldner-Z
nicht auf unbegrenzte Zeit auszudehnen. Diese

Erwägungen treffen aber hier nicht zu, wo ein bereits bestehendes

und im schuldnerischen Vermögen befindliches-, inhaltlich bestimmtes
Recht, das vom Schuldner jeden Augenblick veräussert oder Verpfändet
werden könnte, gepsändet wurde. Es erfordert vielmehr das Recht der
Gläubiger auf Deckung ihrer Forderungen aus dein Vermögen des Schuldners,
dass ein solches Vermögens-recht der Disposition des Schuldners entzogen
werde.

4. Dagegen erscheint unter solchen Verhältnissen allerdings dieVerwertung
des gepfändeten Vermögensobjekte-s durch Verkauf aus- geschlossen. Ganz
abgesehen davon, dass ein Objekt, dessen Wert von dem Eintritte
zweier völlig unbekannter Faktoren (Lebensdauer und Vermögens-lage
des Schuldners) abhängt, kaum zu einem befriedigenden Preise verwertet
werden kann, würde durch den Verkauf auch ein kaum haltbar-es Verhältnis
gegenüber dem Rentenschuldner geschaffen, der statt bloss einem,
künftighin zwei Rentengläubigern verpflichtet wäre, ohne dass eine klare
Ausscheidung der beiderseitigen Rechtsverhältnisse vorläge. Dies schliesst
jedoch die Möglichkeit der Verwertung überhaupt und damit die Pfändbarkeit
des Rentenrechts nicht aus. Denn es muss nicht das Verwertungsverfahren
für bewegliche Sachen und Forderungenund Konkurskammer. N° 43. _ 259

(Art. 122/31 des Betreibnngsgefetzes) Platz greifen, sondern es hat, da
wenigstens das Rentenrecht als Ganzes sich als ein Vermögensbestandteil
anderer Art im Sinne des Art. 132 des Be-

treibungsgefetzes darstellt, die Aufsichtsbehörde freie Hand in der

Bestimmung des Verfahrens Von den andern Verwertungen, welche gemäss
Art. 132 die Aufsichtsbehörde zur Durchführung der Verwertung anordnen
farm, erscheint als die zweckmässigste die Einweisung des Gläubigers
in die Ausübung des gepfändeten Rechtes bis zur gänzlichen Befriedigung
der betriebenen Forderung-

wie solche durch die deutsche Gesetzgebung für die Verwertung von

Forderungsrechten ganz allgemein vorgesehen ist. Der pfändende Gläubiger
erhält dadurch auch gegenüber andern Gläubigern ein

Vorzugsrecht auf Bezug der fälligen Renten, soweit auf diese

nicht vorausgehende Pfandgläubiger zur Deckung ihrer Pfand-

forderungen oder der Schuldner selbst bis zur Sicherung seines

notwendigen Unterhaltes greifen können. Anderseits erscheint seine
Forderung erst durch die ihm wirklich zugefallenen Rentenbeträge

gedeckt, und es steht dem Gläubiger frei, auf die aus der Ein-

weisung sich ergebenden Rechte zu verzichten und im Wege einer neuen
Betreibung auf andere Vermögensgegenstände des Schuldners zu greifen. Auf
diese Weise kann sowohl den Rechten des

Gläubigers als des Schuldners Rechnung getragen werden und

steht deshalb auch einer Pfändung des Rentenrechtes selbst unter Vorbehalt
des Rechtes des Schuldners auf Bezug der zu seinem Unterhalt nötigen
einzelnen Rentenbeträge kein Hindernis entgegen.

. Gemäss diesen Ausführungen ist die angefochtene Pfändung des
Rentenrechtes zu schützen. Doch geschieht dies mit dem Vorbehalt,
dass der Rekurrentin die Geltendmachnug ihrer Rechte gemäss Art. 93
des Betreibungsgesetzes bei Verfall der einzelnen Raimbeträge gewahrt
wird. Diesem Vorbehalt steht der Umstand nicht entgegen, dass Rekurrentin
ihre Rechte für eine Anzahl Jahre verpfändet hat. Es lässt sich nicht etwa
mit der kantonalen Aufsichtsbehörde sagen, dass schon die Thatsache der
Pfanddargabe der Rente deren Entbehrlichkeit für die Beschwerdeführerin
darthue. Denn die letztere wurde ja gleichzeitig damit in den Besitz
eines Kapitals gesetzt, auf dessen Abnutzung sie möglicherweise für die

260 B. Entscheidungen der Schuldhetreibungs-

Bestreitung ihres Unterhaltes ausschliesslich angewiesen war bezw.. esisr.
Die Frage, inwiefern die Utente unpfändbar sei, wird vielmehr jeweils bei
Verfall der einzelnen Rentenbeträge nach den dann obliegenden Umständen
von den Vollsireckungsbehörden frei geprüft und entschieden werden müssen
und nur auf den von den Vollstreckungsbehörden ais für den Schuldner
entbehrlich erklärtenBetmg kann sich dann das durch die Einweisung dem
psändenden Gläubiger eingeräumte Einzugsrecht erstrecken.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs
wird im Sinne der Motive abgewiesen

44. Sentenza del 24 maggio 1901 nella catenaRainoldi cont-ro Ticino.

Art. 106 L. E. e F. Terzo. Competenza delle Autorità di vigilanza.

I. Il Ll novembre 1900 l'Ufficio di Esee. di lvlendrisiozI dando seguito
a precetto esecutivo spiccato il 29 ottobreprec. contro Bertani Pietro,
da Milano, ad istanza della DittaDelbanco e C, di Londra, procedeva
al pignoramento di 10 sacchi di cacao, depositati in Chiasso presso il
Signore Gius. Pedroni e dei quali la Ditta Delbanco aveva precedentemente
ottenuto il sequestro.

Nel frattempo, essendo state dichiarato a Milano il falli mento del
debitore Brentani, l'avvocato Enrico Rainoldi, agendo come curatore
del fallimento e come procuratore Speciale di Singoli creditori,
domandava. all'Ufficio di Esec. di Mendrisio il distacco di diversi
precetti esecutivi alle scopo di partecipare all'esecuzione iniziata
dalla Ditta Delbanco. L'intimazione di detti precetti avveniva dapprima
al SignorGius. Pedroni, di Ohiasso, quale preteso rappresentante del
Bertani. Rifiutatosi il Pedroni di riceverli, l'intimazione veniva
fatta pel debitore al Signore Grigioni Gerolamo, inund Konkurskammer. N°
44. . 2613

Ginestrerio, al quale il Bertani, con lettera all'Ufficio in data del 26
novembre 1900 conferiva incarico ad hoc. A parte tale lettera, non risnlta
dag 1 atti che i creditori precedenti, prima di iniziare l'esecuzione,
avessero preso qualsiasi misnia per costitniie a Chiasso un foro di
esecuzione di fronte aldebitore. In difetto di opposizione, la loro
esecuzione veniva continuata e il 4 gennaio î901 l' Ufficio li ammetteva
a partecipare al pignoramento avvenuto in favore della Ditta Delbanco.

Contro tale partecipazione ricorreva la Ditta Delbancov alle Autorità
cantonali di vigilanza; ma il ricorso veniva respinto tanto in prima
che in seconda istanza.

Contemporaneamente la Ditta Delbanco notificare. all'Ufficio di
Esecuzione una sua pretesa di rivendicazione del cacao sequestrato,
sostenendo che in base a dichiarazione Bertani. in data del 10 ottobre
1900 il suddetto cacao, da lei venduto al Bertani, le era state
retrocesso in proprietà e che il pignoramento, da lei domandato,
non era che una misura precauzionale. In segnito di che, avendo
l'Ufficio assegnatossall'avvocato Rainoldi lin termine di 10 giorni per
contestare la pretesa Delbanco, l'attuale ricorrente insorgeva contro
tale provvedimento davanti le Autorità di vigilanza, sostenendoche
una volta iniziata la via esecutiva, non poteva più la Ditta Delbanco
rivendicare la proprietà di oggetti che essemedesima aveva indicato di
proprietà del debitore chiedendoneil pignoramento. Il ricorso veniva
difatti aminesso dall'Autorità inferiore. Ma l'Autorità superiore cassava
le decisionesi di prima istanza, osservando: che l'art. 106 fa obbligo
al-l'Ufficio di accogliere e notificare alle parti interessate, mediante
annotazione nel verbale di pignoramento, od a mezzo di Speciale avviso,
ie dichiarazioni di rivendicazione pervenntegli; che il rivendicante
non è in dovere di giusti ficare davanti all'Ufficio i titoli pei quali
si reputa in diritto di formulare la rivendicazione, e che l'Ufficio
non può gin clicare dell'attendibilità e del valore degli atti che per
avventura gli fossero a tal scopo prodotti, essendo questo di esclusiva
competenza dell' Autorità giudiziaria.

H. Contro questa decisione l'avvocato Borella ricorre.-
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Document : 27 I 252
Date : 21. Mai 1901
Published : 31. Dezember 1902
Source : Bundesgericht
Status : 27 I 252
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 252 B. Entscheidungen der Schuldbeh'eibungs- nicht, wie Rekurreni annimmt, schon


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