160 A. Staatsreehtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
3. Il n'est point uécessaire toutefois, dans ies circonstances de la
cause, de trancher, à propos de l'espèce actuelle, la question ci-haut
formulée, attendo qu'il n'est pas douteux que la contribution à laquelle
sont sournises les voitures automobiles ne présente point les critères
d'un impòt proprement dit, mais qu'elle se caractérise bien plutòt comme
une time de police, percue sur un mode de locomotion dont les dangers
sont incontestés, et en vue d'y parer, en quelque mesure an moins, en
entravant la multiplication excessive de véhicules dont l'emploi est
de nature à causer de nombreux et graves accidents. Ce caractère d'une
taxe de police exigée dans un but de sécurité publique se révèle, au cas
particulier, en ce qui concerne la contribution réclamée par le Canton
de Vaud, dans la circonstance qu'elle est due .è, partir de deux mois
de séjour du propriétaire d'automobiles dans ce canton, alors que trois
mois sont nécessaires pour justifier l'astriction aux impöts ordinaires,
et que le montant de ia dite taxe doit ètre payé integralement, pour
toute l'année, sans égard au plus ou moins de durée effective de l'usage
des vébicules en question pendant l'année imposable, et du séjour du
contribuable dans le canton.
4. Il suit de ce qui precede que la contribution contre laquelle s'élève
le recourant present-net le caractére, au moins prédominant, d'une taxe de
police, sa perception sur les mèmes objets dans denx cantons différents
ne constitue pas une violation du principe de la prohibition de la
double imposition, consacré par l'art. 46 de la Constitution federale,
et que le recours ne saurait étre accueiili.
Par ces motifs, Le Tribunal fédéral
pronouce: Le recours est écarté.IV. Gerichtsstand, 2. In
Valerschaftssachen. N° 26. 161
HI. Pressfreiheit. Liberté de la presse.
Vergl. Nr. 32, Urteil vom 23. Mai 1901 in Sachen von Greyerz gegen
Ritz-Borel.
IV. Gerichtsstand. Du for.
1. Gerichtsstanö. des Wohnort-esFor au domicile.
Vergl. Nr. 36, Urteil vom 13, Juni 1901 in Sachen Bloch, und Nr. 26,
Urteil vom 27. Juni infSachen Wigger gegen Koch.
2. Gerichtsstand in Vaterschaftssachen. For des actions en paternità.
28. Urteil vorn 27. Juni 1901 in Sachen Wigger gegen Koch.
Art. 8 B.-G. betreffend die cieélrechtlichen Verhältnisse der
Niedergelassmen, etc. Naimder Vaierschaftsklage nach zürcherischem Recht.
A. Am 12. August 1900 ist bei Ottenbach im Bezirk Affoltern, Kantons
Zurich, wo er bis zu seinem Tode gewohnt hatte, Franz Wigger von Entlebuch
gestorben. Sein Nachlass wurde angetreten von seinen Erben Josef Wigger
(der wegen Landesabwesenheit vom Gemeinderat Entlebuch bevormundet isf)
und Jojefine Wigger, wohnhaft in (Ebit-on, Kantons Luzern, den heutigen
Rekurrenten (Velde von Entlebuch). Am 24. Januar 1901 leitete die heutige
Rekursgegnerin, Babette Koch, beim Bezirksgerichi Assoltern gegen Franz
Wiggers Verlassenschaft bezw. gegen dessen Erben Josefine Wigger und
Josef Wigger
162 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
Weisung ein über die Streitfrage: Ist nicht Franz Wigger als
ausserehelicher Vater des von der Klägerin zu gebärenden Kindes
zu erklären, und unter welchen rechtlichen Folgen ?" Arn 26. Januar
gl. J. bewilligte das Bezirksgericht Affoltern auf Begehren der Klägerin
(und heutigen Rekursgegnerin) die Sonderung der zum Teil wenigstens
in Qttenbach befindlichen und in diesem Zeitpunkte noch unverteilten
Verlassenschaft des Franz Wigger gemäss § 958 zürch. P-G.-.B Jn
der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Affoltern präzisierte der
Vertreter der Klägerin (und Rekursgegnerin) die Klagebegehren dahin:
Die Klägerin verlange zunächst gemäss 5704 des zürch. P-G.-.B Bezahlung
der Enthindnngs-, Kindheitund Taufekostem sodann nach § 705 eod·
Sustentationsbeiträge an die Erziehung und Verpslegnng des Kindes, weiter
nach § 708 Übernahme der sämtlichen Unterhaltungsund Erziehungskosten
nach zurückgelegtem 12. Altersjahr des Kindes-. Er gab die Erklärung ab,
es werde obschon nach der Klagebegründung das Kind unter Ehrversprechen
erzeugt worden sein solle keine Statuskiage gestellt, sondern lediglich
eine Alimentationsklage aus Grund der Vaterschaft; diese Klage richte sich
materiell gegen die Erbschaft des Franz Wigger, aus der und bis zu deren
Betrage auch allein die Befriedigung gesucht werde, formell seien dagegen
die Erben in's Recht zu fassen. Die (sormell) Beklagten (und Rekurrenten)
erhoben die Ein-rede der Unzuständigkeit des Bezirksgerichts Affoltem, die
sie wie folgt begründeten: Es handle sich entweder um eine Statusklage,
oder dann um persönliche Ansprüche an die Erben Wigger. Im erstern Falle
wäre die Klage gemäss Art. 8 B.-G. betreffend die civilrechtlichen
Verhältnisse der Niedergelassenen &c. der Gerichtsbarkeit der Heimat
des Franz Wigger untervteilt. Jnt zweiten Falle aber komme Art. 59
B.-V. zur Anwendung und müssten die Beklagten an ihrem Wohnorte belangt
werden. Das Bezirksgericht Affoltern hielt diesen zweiten Standpunkt
der Beklagten für unbegründet unter Hinweis darauf, dass die Sonderung
der Verlassenschaft bewilligt worden sei und nur aus dieser Befriedigung
gesucht merde, weshalb der Gerichtsstand der Erbschaft nach § 94 des zürch
Cinführungsgesetzes zum Schuldbetr.n. Konk.-Ges. gegeben sei. Dagegen
nahm es an, es handle sich im Grunde um eine Staiusklage, da unerlässliche
Voraus-IV. Gerichtsstand. 2. In Vaterschassachen._ N° 26. 163
setzung der Gutheissnng der Klage die Feststellung der Vaterschast des
verstorbenen Franz Wigger sei. Aus diesem Grunde wiesqes, gestützt
aus Art. 8 B-G. betreffend die civilrechtlichen Verhaltnisse der
Niedergelassenen ze, die Klage wegen Jukompetenz von der Hand. Aus
Rekurs der Klägerin (und heutigen Rekursgegnerin) hin hat jedoch
die I. Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich durch
Entscheid vom ib. April 1901 den Jnkompetenzbeschlusz des Bezirksgerichtes
Affoltern aufgehoben und das Bezirksgericht angewiesen, die Klage an
Hand zu nehmen und materiell zu behandeln· In diesem Entscheide führt
die Appellationskammer aus, die Ansicht der ersten Instanz, fes handle
sich um eine Statusklage, sei irrtümlich undhstehe tm Widerspruche mit
der konstanten Praxis des Bundesgerichtes und der kantonalen, speziell
auch zürcherischen Justanzen seit Ginsührung des Bandes-gesetzes
betreffend die civilrechtlichennVerhaln nisse der Niedergelasseuen
zc. Auch wenn man das Perhaltms des ausserehelichen Vaters zu seinem
Kinde als ein fannlienrechtltches betrachte und dessen Alimentationsund
Unterstützungspslicht hierauf basiere, so folge doch eben das uneheliche
Kind (lm Gegensatze zu dem unter Eheversprechen erzeugten sog. Brautfind)
dem Familienstande seiner Mutter; ein Streit uber letztern sei daher
hier überhaupt nicht möglich. Auch habe Ia die Klagerin ' ausdrücklich
erklärt, sie nehme die Rechte eines Brautkindes sur ihr Kind nicht in
Anspruch, sondern begnüge sich ment den Ansprüchen, die das Gesetz dem
Unehelichen Kinde ugeniahre Das seien aber reine Alimentationsansprüche,
obschon ne sich aus 'dte Thatsache der Vaterschast bezw. Schwängerung
stutzen unddiese vorerst vom Gerichte festgestellt werden müsse. Auch
der }Imand, dass das Gericht gemäss § 700 des zürch P.-G.-B. uber das
Vorhandensein eines Verlöbnisses entscheiden müsse, um materiell auf
die Klage eintreten zu können, vermöge an dieser Auffassung nichts zu
ändern, da diese Feststellung eben nur einen Jnctden'zpunti im Prozesse
bilde. Demnach sei die vorliegende Klage eme rein persönliche, die gemäss
§ 94 zürch. Eins-Ges. zum Schabhut-.U. Konk.-Ges. am Sitze der Erbmasse
angebracht werden konne. B. Gegen diesen Entscheid richtet sich der
vorliegende staatsrechtliche Rekurs der Rekurrenten Joses und Josefme
thger, der rechtzeitig und in richtiger Form eingereicht worden tst und
164 A. Staatsreehtliche Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung.
den Antrag enthält: Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das
Bezirksgericht Affoltern zur Anhandnahme und materiellen Behandlung der
von der Reknrsgegnerin angehobenen Klage inkompetent zu erklären. Die
Begründung des Reknrses geht dahin: Das prinzipale Rechtsbegehren,
wie es namentlich in der Streitfrage zum Ausdruck femme, habe durchaus
die rechtliche Natur der Statusklage: verlangt werde ausdrücklich
die Erklärung der Vaterschaft des verstorbenen Franz Wiggerz verlangt
werde ferner Feststellung des Verlöbnisses der Reknrsgegnerin mit Franz
Wigger; die Klage erscheine auch ihrer Formulierung nach als Statusklage
Art. 8 B.-G. betr. civilrechtliche Verhältnisse der Niedergelafsenen
zc. treffe daher in casu zu. Mit dieser prinzipalen Statnsklage sei
annexweise verbunden eineForderungsklagez diese richte sich gegen die
Erben des Franz Wigger, die direkt ins Recht gefasst seien. Von einem
Gerichtstande der Erbschaft könne daher nicht gesprochen werden, und
gemäss Art. 59 B.V. seien die Rekurrenten für dieses Forderung-sbegehren
an ihrem Wohnorte zu belangen.
C. Die Rekursgegnerin trägt auf Abweisung des Rekurses an.
Die Reknrsantwort macht speziell auf den Charakter der zürche_
rischen Vaterschaftsklage die im Gegensatze zur Klage auf Brautkindschaft
nicht als Statusklage aufzufassen sei aufmerksam, sowie auf die im Kanten
Zürich übliche Formulierung der Streitfrage bei Vaterschaftsklagen,
und führt aus, das gesamte Rechts-begehren der Klage müsse als etwas
einheitliches aufgefasst werden. Sodann betont sie wiederum, dass nur
die Verlassenschaft des Franz Wigger ins Recht gefasst merde.
D. Die I. Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich hat
auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in (Erwägung:
1. Gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes betreffend die civilrechtlichen
Verhältnisse der Niedergelassenen ec. ist für die Klage dee Rekursgegnerin
der Gerichtsstand der Heimat des angeblichen Vaters dann gegeben,
wenn die Klage die Feststellung des Familienstandes des Kindes zum
Gegenstande hat, sich also alssogenannte Statusklage darstellt. Nun ist
die Natur dieser Klage zu beurteilen nach dem gesamten Rechtsbegehren,
das die Rekursgegnerin stellt; dem ganzen Klagepetitum, in Verbindung
mitIV. Gerlchtsstand. 2. ln Vaierschassachenc N° 26. 165
der Klagebegründung, muss entnommen werden, welche Ansprüche die
Rekursgegnerin erhebt; nicht kann für die Beurteilung der rechtlichen
Natur der Klage einzig abgesteckt werden (wie es die Rekursschrift
thut) auf die Formulierung der sogenannten Streitfrage, die übrigens,
wie die Rekursantwort mit Recht bemerkt, nach der im Kanton Zürich für
Vaterschaftsklagen üblichen Formel abgefasst ist Nach dem Klagebegehren
und der Begründung der Klage kann nun aber kein Zweifel darüber bestehen,s
dass die Rekursgegnerin die in §§ 697 ff. ziirch P.-G.-B. geregelte
Vaterschaftsklage anstellt, speziell die in §§ 704 706vorgesehenen
Ansprüche auf Alimentation, Unterhaltungsund Erziehungskosten erhebt. Die
Feststellung der Vaterschaft des Erb- lassers der Rekurrenten (die
übungsgemäss in der Sireitfrage verlangt wird) ist danach nur das
thatsächtiche Fundamekit bee Klage, ohne dass aus ihr Schlüsse für den
Familienstand des Kindes gezogen würden. Ebenso wird die Feststellung des
Verlöbniffes nur Verlangt, weil ohne diese Feststellung auf die Klage,
die sich nicht gegen den angeblichen Vater selbst, sondern gegen dessen
Erben (bezrv. die Erbschaft) richtet gemäss § 700 zürch P.-G.-B. gar nicht
einzutreten ware. Wenn nun auch die Rechtsverhältnisse des unehelichen
Kindes, wie sie mit der Vater schaftsklage des zürcherischen Rechts
festgestellt werden, unzweifelhaft familienrechtlicher Natur sind, aus der
Vaterschaft samtnen-s rechtliche Verpflichtungen für die Mutter und den
Vater des Kindes, subsidiär auch für deren Eltern, sowie für die Erben des
Vaters entspringen (ng. §§ 690 ff. ztirch P.-G.-B.), soist doch anderseits
eben so richtig, dass die Klage auf Anerkennung der Vaterschaft und
Leistung der Alimentationen zc. rein persönlicher Natur ist; Gegenstand
der Klage sind nur die persönlichen Ansprüche der Mutter und des Kindes
auf Entbindnngs-, Kindbett: und Taufekosten einerseits, Unterhaltungsund
Erziehungskosten anderseits; die Feststellung der Vatersehaft ist, wie
schon gesagt, nur die Voraussetzung der Gutheissung dieser Ansprüche,
nicht ein selbständiger Anspruch familienrechtlicher Natur Nur in diesem
Sinne fasst auch die kantonale zweite Instanz die Klage auf, und nur
für eine derartige Klage erklärte sich das Bezirksgericht Affoltern für
zuständig. Eine solche Klage fällt nun in der That nicht unter Art. 8
des Bandes-gesetzes
ISS A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen ee,
so dass dieser ersteBeschwerdepnnkt als unbegründet erscheint.·
2. Bei der Entscheidung des zweiten Beschwerdevnnktes fragt es sich,
gegen wen die Klage der Rekursgegneriu gerichtet ist. Nun kann nach
allen im Prozesse von der Reknrsgegnerin abgegebenen Erklärungen kein
Zweifel darüber bestehen-, dass die Rekursgegnerin die Rekurrenten
nicht persönlich ins Recht Taki, sondern nur als Vertreter der
Erbschaft des Franz Wigger. Denn die Rekursgegnerin konnte gemäsz
§ 958 des zürch. P.-G.-B. beim Gerichte der Verlassenschaft das
Gesuch auf Sonderung der Verlassenschaft stellen; sie hat von
diesem RechtsmittellGebrauch gemacht, und ihr Gesnch ist bewilligt
worden Infolgedessen bildete die Verlassenschaft eine besondere zur
Befriedigung der Erbschaftsgläubiger dienende Masse; und wie nun das
Schulddetreibungsund Konkursgesetz für Betreibungeu gegen eine solche
Erbmasse einen besondern Betreibungsort, den Ort der Erbmasse, kennt
(Art. 49 daselbst), so ist auch ein Gerichtsstand der Erbmasse, wie ihn F
94 des zürch Einführungsgesetzes zum Schuldbetr.u. Konk.-Ges. vorsieht,
bundesgesetzlich zulässig. Die Rekursgegnerin konnte übrigens gemäss §
695 zürch. P.-G.-B. die Erben des angeblichen Vaters nur soweit belangen,
als die Verlassenschaft reicht, und auch aus diesem Grunde ist davon
auszugehen, sie Belange die Rekurrenten nicht persönlich. Dass die
Rekurrenten formell ins Recht gefasst wurden, war dagegen notwendig,
da sie sich andernfalls mit Grund Über Verweigerung des rechtlichen
Gehörs hätten beschweren können.
3. Der Rekurs muss somit als unbegründet abgewiesen werden. Immerhin
soll den Rekurrenten das Reknrsrecht ausdrücklich gewahrt werden für den
Fall, als die Zürcher Gerichte eine weitergehende Kompetenz in Anspruch
nehmen wollten, als dies nach dem vorstehend in Erwägung 1 und 2 gesagten
zulässig ist
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesenVL Staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen
Kantonen. N° B?. 167
'V. Gesetzgebung-steckte des Bundes betrefi'end das Obligationem-echt.
Attributions législatives de la Confédération en matière de droit des
obligations.
Vergl. Nr. 23, Urteil vom 22. Mai 1901 in Sachen Fässler gegen Dörig
VI. staats-rechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen. Difi'érents de
droit public
entre cante-ns.
2T. Urteil vom Z. April 1901 in Sachen Thurgau gegen Zürich
Gerichtsbarkeit für Eròffnung einer Ee'äschafl. Letzter civilrechtlicher
Wohnsitz, Art. 3 Abs. :! li.-Ges. betreffend aieilresktlicke Verhältnisse
der Ne'edergelassenen, etc.
A. Frau Luise Escher-Bodmer von Zürich, geb. 1819, wohnte bis zum Jahre
1894 in ihrem Landgute gut Mariahaldeli in Erlenbach, Kanton Zürich Sie
Versteuerte an Staat und an Gemeinde ein Vermögen von 1,325,000 Fr. Im
genannten Jahre zgründete sie die Martinsstiftung zur Versorgung geistig
zurückgebliebener Kinder, und wandte dieser Stiftung schenkungsweise
ihre Immobilien in Erlenbach sowie 500,000 Fr. zu. Im März 1894 zog sie
ihre in Erlenbach deponierten Ausweisschriften zurück. Vorher, im Jahre
1893, hatte sie das Schloss Kefikon, politische Gemeinde Gachnang, Kanton
Thurgau, gekauft, das der alte Stammsitz ihrer Urahnen sein soll. Seit
ihrem Wegzuge von Erlenbach, im Januar 1894, hielt sie sich den Winter
regelmässig in Baden (Kanton Aargan) ans, den Sommer brachte sie ab-
an, 1. 1901 12