150 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

Strasklage als das prinzipale anzusehen ist. Jene Schlussbestiinmung nun
könnte freilich ihrem Wortlaute nach vielleicht dahin aus-gelegt werden,
die Civilklage werde dadurch von der Strafklage abhängig gemacht, und das
scheint auch in der That die Auslegung der ersten Instanz zu sein. Diese
Auslegung würde allerdings gegen Bundesrecht verstossen, bezw. jene
Bestimmung würde, wenn sie diesen Sinn hätte, blindesrechtswidrig sein.
Allein es ist auch ein anderer Sinn und eine andere Auslegung denkbar: es
kann darin die Vorschrift gefunden werden, die (Civil: klage aus Jnjurie
müsse dann, wenn auch eine Strafklage erhoben werde, adhäsionsweise mit
der letztern geltend gemacht werben. In diesem letztern Falle würde die
Bestimmung nicht gegen Bundesrecht verstossen, da alsdann die Civilklage
nicht von der Strafklage abhängig gemacht, sondern nur für den Fall,
als beide Klagen erhoben werden, eine Bestimmung rein prozessnaler Natur
getroffen würde. Im letztern Sinne fasst nun das Kantonsgericht, wie
insbesondere aus seiner Vernehmlassung hervorgeht, die Bestimmung auf,
und nach dieser Auffassung kann daher ein Verstoss gegen Bundesrecht in
jener Bestimmung nicht liegen.

3. Alsdann liegt aber auch eine Rechtsverweigerung nicht vor. Denn der
kantouale Richter hatte die prozessualen Bestimmungen über Einleitung
der Jnjurienklage zu beobachten; und wenn er nach diesen finden mnszte,
er könne auf die Strafklage nicht eintreten, so begieng er keine
Rechtsverweigernng, wenn er auf die adhäsionsweise damit verbundene
Civilklage nicht eintrat. Dabei bleibt freilich das eigentümliche, dass im
vorliegenden Falle die Civilklage thatsächlich zuerst gestellt war. Allein
es geniigt, dass dem Rekurrenten ausdrücklich die Geltendmachung seiner
Einliklage (im vollen Umfange, und nicht etwa nur soweit sie sich aus
Kreditschädigung stützt) gewahrt bleibt, um seine Rechte zu schützen. Mit
diesem Vorbehalt ist daher der Reims, nach dem Gesagten, abzuweisen.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird
abgewiesen[. Rechtsvenveigemng und Gleichheit vor dem Gesetze. N° 24. 151

24. Urteil vom 27. Juni 1901 in Sachen Konsumverein Chur gegen Graubüuden

Betrat-zieme Willkür in steuersaoiien and Versetzung der
Rechtes-seienmeet. Besteuerung eines sag. Skonto, den ein Konsumverein
sein-en- Mitglieder/1 und Nichtmitgliedem gewährt.

A. Der Konsumverein Chur, welcher an die Stadt Chnr im Jahre 1897
Fr.19,500, im Jahre 1898 Fr. 20,500 Erwerbseinkommen versteuert
hatte, gab sein sieuerbares Einkommen für das Jahr 1899 auf 15,126
Fr. an. Die Stadtsteuerkommission erhöhte jedoch diese Imation auf
29,345 Fr. 29 Cis. Hierin war inbegrifsen ein Betrag von 14,159 Fr. 05
Cis den die Steuerkommission ausgerichtete Konsum-Dividende è 0/0
Betitelte. Der Konsumverein erhob gegen dies Taration Rekurs an die
Steuer-Rekurskommission Chur, indem er geltend machte, der Betrag von
14,159 Fr. 05 Cts. sei, als Skonto an Mitglieder und Nichtmitglieder,
nicht zu versteuern, so dass das sieuerpflichtige Einkommen nur auf
15,186 Fr. 05 Cts. festzusetzen sei. Die Steuer-Rekurskomrnission wies den
Rekurs ab mit der Begründung: Zunächst habe der Rekurrent den Beweis nicht
erbracht, dass er einen 50Jzigen Skonto nicht nur an die Genossenschaften
sondern auch an Nichtmitglieder ausbezahlt habe. Auch wenn sodann
dieser Beweis erbracht wäre, so könnte es sich eventuell nur darum
handeln, den Betrag, der den Nichtmitgliedern vergütet worden sei, in
Abzug zu bringen, einen Betrag, der wegen seiner Geringfügigkeit kaum in
Betracht fallen dürfte. Derjenige Betrag aber, der an die Genossenschafter
ausbezahlt werde, müsse als steuerbarer Gewinnanteil qualifiziert werben,
gleichviel, ob er unter idem Namen Skonto oder Dividende, gleichzeitig
oder zu verschiedenen Malen im Jahre abgegeben werde, indem Skonto und
Dividende zusammen den Jahresnutzen des Konsumvereins bilden, so dass
es auf eine veränderte Rechnungsstellung, die offenbar zum Zwecke der
Steuerentlastung eingeführt worden sei, nicht ankomme. Der Kleine Rat des
Kantons Graubünden, an den der Konsumverein diesen Entscheid weiterzog,
hat den Rekurrenten

XXVII, 1. 1901 H

152 A. Staatsrechiliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. si

unter dem 18. Dezember 1900 ebenfalls abgewiesen. Die Begründung dieses
letztern Entscheides geht dahin: Streitig sei der Posten von 14,159
Fr. 05 Cis- der gemäss Jahresrechnung desKonsumvereins Chur an die
Genossenschafter als Riickvergütung aus ihre Warenbezüge aus-gerichtet
worden fei. Zur Entscheidung der streitigen Frage, ob eine solche
Riickdergiitung auf Warenbezüge als sieuerbares Erwerbs-einkommen zu
qualifizieren sei oder nicht, falle in Betracht, dass der Konsumverein
Chur eine juristischePerson und in Steuersachen als solche zu behandeln
sei. Der Betrag nun, der sich aus dem Betrieb eines Geschäftes nach Abzug
der in § 9 des städtischen Steuergesetzes normierten Zinse undUnkosten
als Einnahmeüberschuss ergebe, sei als steuerbarer Ertrag des Gewerbes
anzusehen und als Erwerbseinkommen zu versteuern. Es gehe daher aus
Grund des eitierteu Steuergesetzesnicht an, eine Riickvergütung auf die
Warenbezüge vom Gesamtertrag in Abzug zu bringen, um denselben steuerfrei
zu erklärenDiese Riickvergütuug plus die schliesslich aus-bezahlte
Dividende bilden den Gesamtjahresnutzen des Geschäftsbetrieb-es Die
Behauptung des Rekurrenten, andere ähnliche Geschäfte müssten den
Skonto, den sie ihren Kunden bei Barzahlung gewähren, ebenfalls nicht
versteuern, sei an sich richtig; allein dieser Skonto könne nicht als
Erwerb versteuert werden, weil er dem Geschäftsbetrieb nicht zu gute
komme, während in der Rückvergütung, die eine Konsumgesellschaft ihren
Mitgliedern zukommen lasse, deroon dieser Gesellschaft erzielte Gewinn
liege. Es handle sich daher im Grunde auch nicht um einen Skonto, sondern,
wie im Rechnungsabschluss richtig gesagt sei, um eine Rückvergütung. Der
Umstand sodann, dass der Rekurrent auch Nichtmitgliedern einen Skonto
gewähre, habe deswegen keinen Einfluss auf den steuerpflichtigen Erwerb,
weil laut Rechnungsabschluss nur die an die Genossenschafter gewährte
Rückvergütung in Berechnung gezogen worden sei.

B. Gegen diesen Entscheid des Kleinen Rates hat der Konsum-s verein Chur
rechtzeitig und in richtiger Form den staatsrechtlichen Rekurs an das
Bundesgericht erklärt, mit dem Antrage: DassBundesgericht möge den Rekan
für begründet erklären und daraus die nötigen Folgerungen ableiten. In
thatsächlicher Beziehung bringt der Rekurrent zur Begründung des Rekurses
folgendes cm;I. Rechtsverwelgemng und Gleichheit vor dem Gesetze. N°
24 153

Er zahle am. Ende eines jeden Geschäftsjahres den erzielten Überschuss
der Einnahmen an seine Mitglieder im Verhältnis ihrer gemachten
Warenbezuge zurück, was er Rtickoergütung an die Genossenschafter sur
Warenbezüge nenne. Im Jahre 1899 habe dieser Uberschuss der Einnahmen
betragen . Fr. 11 599 88 Mit dein hier zu rechnenden Saldo des Jmsi
mobiliemZinsenkontos von . . . betxage der ganze zur Verfügung stehende
Berag. . . . .. . . . . . . er.14,199 88 ss theseu Betrag sei wie
folgt verteilt worden: L :) O'tfliucfoergumng an die Genossenschafter
für Warenbezüge nn . . .............si'r.141-'ss und Vortrag auf das
Jahr 1900 . . . Ü l i?) gg '

gleich oben TT"--

Der Posten von 14,159 Fr. 05 Età. sei identich mij/Lai SÎÎ derP Bilanz
pro 81, Dezember 1899 ausgeführten Posten Nr 22 :) 0/0 Rückoergütung
für Warenbezügel. Der Rekurrent sei nun gerne bereit, den erwähnten
Gesamtüberschuss von Fr. 14 199 88 zu versteuern, ebenso einen weitern,
hier nicht ss naher in Frage stehenden Betrag von 986 86 sodass er
also die Steuerpflicht für . i r .15 1 ' anerkenne. Die Thatsache, dass
dieser Betrag kleinFr sei In??? d2ej m fruheren Jahren vom Rekurrenten
versteuerte, erkläre-sich darosinîi, dass der Rekurrent, gleich andern
Handeltreibenden, einen Skonto oon 5 0/0 für die Fälle der Barzahlung
eingeführt habe sowohl sur Mitglieder wie für Nichtmitglieder. Pro 1899
habe nun der Rekurreni als Skonto bezahlt:

an seine Mitglieder .

an Nichtmitglieder

2,600 --Fr. i4,159 05 . . . 621 95 _ u ammen r. 14,7 --

Diese Summe habe er in seinen zBiichern der? diversetiZ 1Geschaftszweigen
belastet, wodurch der Überschuss der Einnahmen aus den betreffenden
Geschäften verringert worden sei, so dass sich auf diese Weise ein
Gesamteinnahnienüberschuss von nur 14,i99 Tyr 88 Cis-. (11,599 Fr. 88
este. + 2600 gs.) ergeBe. Der Skonto von t4,?81 Fr. sei daher in der
Rechnung nirgends ausgeführt und emng und allein aus den geringen
Einnahmeüberschüssen der

154 À. Staatsreehtliche Entscheidungen I. Abschnitt. Bundesverfassung.

einzelnen Geschäftszweige ersichtlich Trotzdem verwechsle der Kleine Rat
den in der Rechnung nirgends ausgeführten Skonto von 14,159 Fr. 05 Età
mit der in der Rechnung ausgeführten Rückvergütung von 14,159 Fr. O:")
Cis. Letzterer Posten sei, entgegen der Annahme des Kleinen Rates, nicht
streitig; streitig sei nur die Besteuerung des Skonto. Damit falle der
grösste Teil der Erwägungen des angefochtenen Entscheides als haltlos
zusammen. In rechtlicher Beziehung macht der Rekurrent geltend, der
angesochtene Entscheid verstosse gegen am. 40 der Kantonsversassung des
Kantons Graubünden, welcher besage, dasz die Erhebung von Gemeindesteuern
nach billigen Und gerechten Grundsätzen zu geschehen habe, sowie gegen den
die Gleichheit vor dein Gesetz garantierenden Art. 4 B.-V., letzteres-,
da der Reknrrent anders behandelt merde, als andere Handeltreibeude,
indem letztere den von ihnen ihren Kunden gewährten Skonto nicht zu
versteuern hätten.

C. Der Kleine Rat des Kantons? Granbünden trägt auf Abweisung des Rekurses
an. Er weist vorab daraufhin, dass der Rekurrent den erzielten Gewinn
dadurch zu verschleiern suche, dass er einen Teil desselben nirgends als
Einnahme verbuche, den betreffenden Betrag aber nach eigenem Geständnis
an die Mitglieder auszahle, dafür einzelne Geschäftszweige belaste
und auf diese Weise einzelne Positionen des Gewinnund Verlustkontos
vercingere. Um einen Skonto für Barzahlung auszahlen zu können, müsse der
Gewinn erzielt sein. Darin eben unterscheide sich der Rekurreut von andern
Geschäftsinhabern, dass er den sog. Skonto an die Warenbezüger bezahle,
während der gewöhnliche Kaufmann, der Skonto bei Barzahlung gewähre, in
der Regel einfach einen Preisnachlass eintreten lasse. Der Verwaltungsrat
des Rekurrenten sage denn auch in {einem Geschäftsbericht pro 1899
selber: Die verhältnismässig grossen Steuern zwingen uns nämlich, von
unserer bisherigen Art und Weise der Verteilung des Einnahmeüberschusses
abzuweichen. In rechtlicher Beziehung sodann bestreitet der Kleine Rat,
dass die vom Rekurrenten behaupteten Verfassungsverletzungen vorliegen. ,

D. Die Stadtstener-Rekurskommission Chur beantragt ebenfalls, der
Rekurs sei abzuweisen, im wesentlichen mit der Begründung, dass es
sich um eine, vom Bundesgerichte nicht zu überprüsenoe Tarationssrage
handle.l. Rechtsverweigemng und Gleichheit vor dem Gesetze. N° 24, 155

E. In einer nachträglichen Eingabe vom 12. März 1901 macht der Rekurrent
noch geltend, der von andern Geschäften bezahlte Skonto sei ganz identisch
mit dem von ihm bezahlten; auch jene Geschäfte nehmen ihn wirklich ein
und geben Bons für den Rückbezng ans, wenn die Kunden nicht den sofortigen
Abzug wünschen . . .

F. Auf eine Anfrage des Justruktionsrichters, wie es sich mit

dem Skonto an Nichtmitglieder verhalte, hat der Rekurrent mit Schreiben
Vom 28. Mai 1901 geantwortet: Der Stonfo für Detailbezüge werde für
sämtliche Kunden erst am Ende des Jahres zurückbezahlt. Für Engrosbezüge
habe der Rekurrent ermässigte Preise; hiefür existiere kein Skonto.
Jn einer Zuschrift vom 26. Juni 1901 endlich teilt der Rekurrent mit,
der Skonto werde den Kunden schon vor Abschluss der Jahresrechnuug
gutgebracht. Eine schriftliche Verpflichtung, Skonto zu gewähren,
übernehme der Rekurreut nicht; dagegen sei notorisch, dass Skonto gewährt
werde, da jeder Käufer sür seine Bezüge ein Büchlein erhalte.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. In erster Linie muss bemerkt werden, dass die Berufung auf Art. 40
der Graubündner Kantonsverfassung nicht recht verständlich ist. Wenn
dieser Artikel in Absatz 5 bestimmt, die Erhebung von Gemeindesteuern sei
subsidiär nach billigen und gerechten Grundsätzen zulässig, so enthält er,
wie der Schlusssatz dieses Absatzes deutlich erkennen lässt, vor allem
ein Gebot an die Gesetzgebung, das Gebot nämlich, bei Aufstellung der
Normen über die Besteuerung nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und
Billigkeit vorzugehen. Die Befolgung eines derartigen Gebotes durch die
Gesetzgebung steht nun aber hier nicht in Frage, da der Rekurrent das
Besteuerungsrecht der Gemeinde Chur nicht bestreitet, und namentlich auch
nicht bestritten ist, dass dieses Recht aus gesetzlicher Grundlage ruht.

2. Es kann sich vielmehr nur fragen, ob in der Besteuerung des Rekurrenten
eine ungleiche Behandlung desselben durch die Stenerbehörden gegenüber
andern Stenerpslichtigen liege. Und zwar handelt es sich in dieser
Beziehung nur um die Besteuerung des sog. Skonto, den der Rekurrent
seinen Mitgliedern gewährt, da der Skonto an die Nichtmitglieder im
angesochtenen Entscheide

156 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

des Kleinen Rates ausdrücklich als nicht steuerpflichtig erklärt isf.

3. Mit Bezug auf jenen einzig streitigen Punkt nun ist richtig,
dass die Churer Behörden (wie dann auch der Kleine Rat) anerkennen,
das; sie den Skonto, den die Einzelkaufleute ihren Kunden zu machen
pflegen, nicht besteuern, dagegen den sog. Skouto, den der Rekurrent
seinen Mitgliedern macht, für steuerpflichtig erklären. Eine ungleiche
Behandlung vor dem Gesetze läge daher in der That dann vor, wenn diese
beiden Objekte ganz das nämliche Wesen an sich tragen würden, für
eine verschiedenartige Behandlung also kein innerer Grund vorläge. In
dieser Beziehung ist nun ausschlaggebend, auf welche Weise jener sog.
Skonto zu stande kommt. Dieses aber ergibt sich aus dem"Berichte und der
Rechnung des Verwaltungsrates des Rekurrenten über das Geschäftsjahr 1899,
sowie aus der in der Rekursschrist selbst enthaltenen Darstellung des
Rekurrenten Hieraus geht nämlich folgendes hervor: Im Jahre 1899 belief
sich der Warenutnsatz auf 310,977 Fr. 81 Ets. gegenüber 286,442 Fr. 56
Cis. im Vorfahre, was einer Zunahme von 24,535 Fr. 25 Cts. entspricht.
Jnsolge dieses vermehrten Umsatzes, namentlich aber in- folge der bessern
Preisverhältnisse, war dann auch das finanzielle Ergebnis günstiger als
im Vorfahre. Der Verwaltungsrat beschloss daher-, seinen Mitgliedern auf
ihren Warenbezügen nebst einem Skonto von SMV0 noch eine Rückvergütung
von ebenfalls 50/0 auszubezahlen Die Begründung dieser Schlussnahme im
genannten Verichte aber lautet wörtlich wie folgt: Die verhältnismässig
grossen Steuern zwingen uns nämlich, von unserer bisherigen Art und Weise
der Verteilung des Einnahmenüberschusses abzuweichen und die Vorteile,
die der private Geschäftsmann den Steuerbehbrden gegenüber geniesst,
auch für uns in Anspruch zu "nehmen. Während der Privathandel jedem
seiner Kunden {ZU/( "Skonto gewähren kann, ohne denselben versteuern
zu müssen, da er für ihn natürlich nicht eine Einnahme, sondern im
Gegenteil eine Ausgabe bedeutet, so müssen wir anderseits den ganzen
Betrag unserer Rückvergütung an die Mitglieder bei Heller und Psennig
versteuern. Was aber dem Einen recht ist, muss dem Andern auch billig
sein Wir haben daher beschlossen, es für die Zukunft dem Privathandel
gleich zu thun, und allen unsern Kunden, ob Mitglieder oder nicht, 50/0
Skonto zuml. Rechtsverweigemng und Gleichheit vor dem Gesetze. N° 24. 157

qk,vornehereiu zu verabfolgen und nur den noch verbleibenden Teil bei;
Überschusses als Rückvergütung zu betrachten- Hieraus geht mit aller
wünschbaren Klarheit hervor-, dass es sich beim sog. Skonto um nichts
anderes handelt, als ebenfalls um eine Rückvergütung, welch letztere
der Rekurreut zu versteuern sich selber bereit erklärt. Denn dieser
sog. Skonto erfolgt ans dem Jahresgewinn und sein Betrag richtet
sich nach diesem, er wird erst festgestellt nach der Feststellung
des Jahresergebnisses Es verhält sich mit andern Worten so, dass der
Rekurreut seinen Mitgliedern anstatt 5 0O, 10 0/O Rückoergütung gewährt
Dieser sog. Skonto, der in That und Wahrheit nichts anderes ist, als
eine Rückver-gütung, ist nun aber seinem Wesen nach etwas anderes,
als der Skonto, den Einzelkaufleute ihren Kunden gewähren Zwar ist der
Umstand nicht ausschlaggebend, ob der Skonto beim jedesmaligen Bezug
(durch Preisherabsetzung) oder am Ende eines Geschäftstermins durch
Barzahlung erfolgt. Dagegen kommt es daraus an, dass beim wirklichen
Skonto ein bestimmter Abzug dem Kunden versprochen wird, und dass dieser
einen Anspruch auf diesen Abzug hat, während bei dem in Frage stehenden
sog. Stonfo des Rekurrenten die Ansetzung desselben nicht schon zum
voraus bestimmt ist und nur eine Erwartung, nicht aber ein Anspruch
auf den Skouto besteht. In der Besteuerung dieses so g. Storcme, der
in Wirklichkeit eine Rückvergütung ist, liegt daher eine ungleiche
Behandlung des Rekurrenten im Rechtsstnne nicht, so dass der Rekurs
abgewiesen werden muss.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

Vergl. auch Nr. 28, Urteil vom 24. April 1901 in Sachen Schnyder gegen
Inm-Simplon-Bahngesellschaft.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 27 I 151
Date : 27. Juni 1901
Published : 31. Dezember 1902
Source : Bundesgericht
Status : 27 I 151
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 150 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. Strasklage


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