14 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

pourrait empécher de considérer la dite decision comme attentatoire à
I'égasilité devant la loi; il n'empèche pas, en revenche, qu'elle ne
constitue un déni de justice par interpretation arbitraire de la. loi
et ne doive, pour ce motif, étre annulée.

5. Par contre, 1a. deuxième conclusion du recours est" irrecevable,
attendu que le Tribunal fédéral, comme Cour de droit public, ne peut
qu'annuler mais non réformer les decisions attaquées par devant lui.

Par ces motifs,

Le Tribunal fédéral prononce:

Le recours est décleré fondé et. la decision du Conseil exécutif du
canton de Berne, du 29 aoùt 1900, déelarée nulle et de nul effet,

3. Urteil vom 27. Februar 1901 in Sachen Flücktger gegen Bern.

Nachfassstundung. Art. 304 Bett-Ges. Willkürliche Auslegung dieser
Bestz'mmzmg durch die lrereetonaten Nach lassbehcîrdffl .? 294 Abs. 2,
300 Abs. 2, 302 Abs. 4 eod.

A, unterm 26. Juni 1900 erteilte der Gerichtspräsident dem Ernst Flückiger
in Bern eine Nachlassstundung von 2 Monaten und ordnete ihm als Sachwalter
den Notar E. von Siebenthal in Bern bei. Der Entscheid erwachs, da er
von keiner Seite im Sinne des Art. 294 Betr.-Ges. angefochten wurde, in
Rechtskraft. Eine Verlängerung der Nachlassstundung wurde nach Ablan der
zweimonatlichen Frist nicht nachgesucht. Am 18.,f19. September reichte
der Sachwalter gemäss Art. 304 Vetr.-Ges. der untern Nachlassbehörde die
Akten mit seinem Berichte ein, der aus Verwersnng des Nachlassvertrages
schloss. Am 16. Oktober traf die genannte Amtsstelle in diesem Sinne ihren
Entscheid, wogegen am 25.-26. Oktober 1900 Flückiger die Weiterziehung
an die obere Nachlassbehörde erklärteI. Rechtsverweigemng und Gleichheit
vor dem Gesetze. N° 3. 15

B. Letztere erkannte unterm 1. Dezember 1900, es sei ans den Reknrs
Flückigers nicht einzutreten, wobei sie in Erwägung zog: Wenn der Bericht
des Sachwalters vor Ablauf der Nachlassstundung der Nachlassbehörde
unterbreitet werde, so erstrecke sich[ant dem bundesrätlichen Erkenntnisse
in Sachen Frepp (Archiv IH, Nr. 9) die Wirkung der Stundung, auch wenn
inzwischen die Frist auslaufe, bis zu dem Zeitpunkte des Entscheides
der Nachlassbehörde. Hieraus ergehe sich umgekehrt, dass, wenn diese
Voraussetzung nicht erfüllt sei, die Wirkung der Nachlassstundung mit dem
Auslan der Frist aufhöre. Als Wirkung der Nachlassstundung erscheine nun
einerseits der dem Schuldner gewährte Rechtsstillstand, anderseits aber
auch die ihm gegebene Möglichkeit, einen Nachlassvertrag auszuarbeiten
und denselben der Nachlassbehörde zur Genehmigung zu unter-breiten Werde
daher innert der gesetzlich dazu bestimmten Frist von dieser Möglichkeit
kein Gebrauch gemacht, so falle diese dahin und es habe infolgedessen
die Nachlassbehörde aus einen ihr später unterbreiteten Nachlassvertrag
nicht mehr einzutreten, mit andern Worten, die Nichtanterbreitung
des Nachlassvertrages an die Nachlassbehörde während der Dauer der
Nachlassstundung ziehe die Verwirknng dieses Rechtes nach sich. Die
erste Instanz hätte also aus die Beurteilung des Nachlassvertrages gar
nicht eintreten sollen.

G. Gegen diesen Entscheid ergriff Flückiger rechtzeitig den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, indem er geltend macchie:
Der angestrebte Nachlassvertrag liege im grössten Jnteresse sowohl
der Kreditoren als des Schnldners. Seine Verwersung sei seitens der
ersten Instanz nur wegen mangelnder Sicherheitsleistung erfolgt. Die
Sicherheit aber habe lediglich wegen eines Missverständnisses zwischen
dem Richteramte und dem Vertreter des Flückiger nicht vorgelegt werden
können. Flückiger sei damals im Militärdienst gewesen und es hätte deshalb
eine Verhandlung absolut nicht stattfinden dürfen. Trotz all' diesen

schwerwiegenden Gründen habe die kantonale Aufsichtsbehörde die

Beurteilung der Sache rein aus formellen Erwägungen von sich gewiesen. Der
von ihr angerufene Bundesratsentscheid lasse sich gerade gegen ihre
Auffassung anführen. Nirgends sage das Gesetz, dass die Akten während
der Stundnngsfrist einzureichen seien.

16 A. Slaatsreehtliche Entscheidungen. 1. Abscnnitt. Bundesverfassung.

Der angefochtene Entscheid qualifiziere sich deshalb als eine
Rechtsverweigerung. Er stelle in willkürlicher Weise vom Gesetze
nicht gewollte Fristen auf. Die zweimonatliche Stundnngsfrist werde
bereits durch die der Einreichung der Akten und des Berichtes bei der
Nachlassbehörde vorgängigen gesetzlichen Vorkehren voll in Anspruch
genommen. Die nachträgliche Einreichung entspreche auch durchaus einer
bisher im Kanten Bern anerkannten Praxis, auf die sich der Sachwalter des
Rekurrenten gestützt habe. Ein Verschen des Sachwalters {habe übrigens
die Rechte des Reismrenten nicht schmälern können.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Die beiden kantonalen Nachlassbehörden hatten über die Bestätigung
des uachgesuchten Nachlassvertrages materiell dann nicht zu erkennen,
wenn die Vorlage der Aktenstücke und des Gutachtens des Sachwalters an
die erste Instanz gesetzlich innert der zweimonatlichen Stundungsfrist
erfolgen musste und im Unterlassungsfalle die Wirkungen der Stundung
ohne weiteres aufhörten. Die Vorinstanz legt nun das Gesetz in diesem
Sinne aus. Eine Rechtsverweigernng, und nur vom Gesichtspunkte einer
solchen aus hat das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid zu prüfen
kann in der erwähnten Gesetzesauwendung nicht gesunden werden. Zunächst
verstösst dieselbe in keiner Weise gegen den Wortlaut des in der Sache
massgebenden Art. 304 BetrGes. Ebensowenig setzt sie sich in Widerspruch
mit andern Vesiimmnngen, in dem Sinne nämlich, dass die in Art. 304
BetrGes. dem Sachwalter vorgeschriebene Eingabe an die Nachlassbehörde
innert der gesetzlichen Stundungsfrist von 2 Monaten gar nicht mehr
möglich ware. Denn die dieser Eingabe vorausgehenden Vorkehren bezw. die
ihr vorgängig inneznhaltenden Fristen der Art 294 Abs. 2, 300 Abs. 2, und
302 Abs. 4 benötigen zusammen nicht volle 2 Monate. Es ist endlich auch
mit dem Wesen des Nachlassversahrens durchaus vereinbar, dem Ablaufe der
Stundungsfrist peremptorische Wirkung im angegebenen Sinne beizulegen. Jm
umgekehrten Falle würde man es ermöglichen, das Verfahren ungebührlich
zu verzögern, indem der Schuidner bezw. sein Sachwalter den Entscheid
über die Bestätigung des Nachlassvertrages unter Aufrechterhaltung
desL. Rechtsverweigerung und Gleichheit vor dem Gesetze. N° 4. 17

durch die Stundung bewirkten Rechtsstillstandes nach Belieben
hinaus-schieben könnte.

Die Ausführungen, durch welche der Rekurrent darthun will, dass die
materiellen Voraussetzungen für Bewilligung der Rechtswohlthat des
Nachlassvertrages bei ihm vorhanden feiert, erscheinen nach dem eingangs
Gesagten für die vorliegende Beschwerde als völlig unerheblich.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

4. Arréi du 27 février 1901 dans la; cause Buchannet contre Vaud.

Prétendue violation du traité france-suisse d'extradition, art. 8, al. 2.

Le 6 aoùt 1900, le Juge de paix du cercle du Chenit (Vallée de Joux,
Vaud) & renvoyé Charles Louis Ruchonnet, précédemment fermier à l'Orient
(Vallée de Joux), devant le Tribunal de police de la Vallée comme prévenu
de vcls au préjudice des hoirs Ravussin et de dame Golay Guignard, ces
vols portant sur des objets confiés à. la. foi publique, et valant au
total 52 fr.

Le 27 aoüt, le dit tribuna,] a condamné par défaut Ruchonnet, comme
coupable de ces vols, à 10 mois de réclusion.

Le ZO aoùt, le Juge de paix du Chenit a. recu des plaintes de dame Golay
Guignard et de demoiselle Ravussin contre Ruchonnet pour diffametion.

Le 8. septembre suivant, ce magistrat; a ordonné le renvoi de Ruchonnet
en police comme prévenu de difiamation envers les plaignantes.

Le 27 dit, le Tribunal de police de la. Vallée & condamné Ruehonnet,
aussi par défaut, à six mois de réclusion pour ce dernier délit.

xxvll, i. 1904 2
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 27 I 14
Datum : 27. Februar 1901
Publiziert : 31. Dezember 1902
Quelle : Bundesgericht
Status : 27 I 14
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 14 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. pourrait


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