32 Civilrecbtspflege.

IV. Obligationenrecht. Droit. des obligations.

5. Urteil vom 19. Januar 1900 in Sachen Probst & Cie. gegen Simeon-Parpan.

Kommission. Selbstez'ntre'ttsrecbt des Kommissioneîrs, Art. 444. Der
Selbséessintritt ist (besondere Vereinbarungen vorbekalten) ausgeschlossen
bei Waren etc., die keinen Bò'rse-noder Markt-preis iau-ben. --
Vereinbarungen betr. Selösteinéritt trotz Mangel dieser Voraussetzungen?
Nackärägliche Genehmigung des Selbstemirittes? Ansprüeize des Kommitlenten
gegen den Kommissiond'r, der unbefugtm' Weise den selbsteintrttt
Vorgenamneen kat.

A. Durch Urteil vom 30. Oktober 1899 hat das Appellationsgericht des
Kantons Baselstadt das erstinstanzliche Urteil bestätigt, welches
gelautet hatte:

Die Beklagte wird zur Zahlung von 11,078 Fr. 85 Cts. und Zins zu 50/0
hievon seit 31. März 1899 an Kläger verurteilt.

B. Gegen das appellationsgerichtliche Urteil hat die Beklagte rechtzeitig
und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen,
mit dem Antrage: Die Klage sei abzuweisen.

C. Zn der heutigen Verhandlung wiederholt und begründet der Vertreter
der Beklagten diesen Berufungsantrag

Der Vertreter des Klägers trägt auf Abweisung der Berufung an.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Firma Jacques Sutter & Cie. in LiestaL welche bei der heutigen
Beklagten E. Probst & Cie., Bankgeschäft, in Basel, 110 Aktien der
Magazine zum Wilden Mann" in Basel als Faustpsand hinterlegt hatte,
erteilte der Beklagten mit Brief vom 4 Dezember 1894 den Auftrag,
diese Aktien bestmöglich, jedoch nicht unter pari d. h 1000? W
minus 100 Fr. nichteinbezahlt zu verkaufen- und ihr den Gegenwert
gutzuschreiben. Zu bemerken ist, dass diese Aktien an der Börse nicht
kotiert sind. Am 6. Dezember gleichen Jahres schrieb die Beklagte an
JacquesIV. Obligationem-echt. N° 5. 33

Sutter & Cie.: Heute verkauften wir Jhrer Ordre vom 4. ct. ,gemäss: 110
Aktien Magazine zum Wilden Mann à 1005 '100 fin déc. ,. . . . , Fr 99,
550 wovon abzuschreiben seien Kommission Cour-

tage und Stempel mit . 159 80

so dass zu Gunsten der Verkauferin verbleiben Fr 99, 390 20,

Valuta 2. Januar 1895, welche der Verkauferin gulgeschrieben werden. Am
folgenden Tage antwortete die Firma Jacques Sutter & Cie., sie habe von
diesem Schreiben Vormerk genommen, und am 6. Februar 1895 genehmigte
sie den ihr von der Beklagten pro 31. Dezember 1894 zugestellten
Rechnungsanszug, in welchem die genannte Gutschrist enthalten war. Sie
setzte alsdann ihren Kontokorrentverkehr mit der Beklagten bis in den
Dezember 1897 fort; als sie dann in Liquidation geraten war, übernahm der
Teilhaber Jacques Sutter ihre Aktiven. Dieser erfuhr im März 1898, dass
E. Probst, der unbeschränkt haftende Teilhaber der Beklagten, am 19. März
1895 die 110 Aktien der Basler Depositenbank zum Kurse von 11271/2 minus
100, zusammen zu 113,025 Fr., verkauft hatte; er verlangte sofort von
der Beklagten Rechnungsstellung und Angabe des richtigen Kaufpreises,
jedoch vergeblich, und trat dann (im August 1898) sein Guthaben aus
diesem Verhältnisse an den heutigen Kläger ab. Dieser erhob im Mai 1899
die vorliegende Klage, die auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung
von 13,777 Fr. 50 Cis. der Differenz des Kaufpreises, der der Firma
Jacques Sutter & Cie. am ' 8. Dezember 1894 gutgeschrieben war, und
des Kurses, zu dem die Beklagte am 19. März 1895 verkauft hatte _ nebst
Zins zu 50/0 seit 19. März 1895, sowie zur Rückzahlung von 159 Fr. 80
(Sis. (Kommission, Courtage und Stempelgebühr) samt Zins zu 50/0 seit
6. Dezember 1894 geht. In der Folge hat der Kläger hievon eine anerkannte
Gegensorderung der Beklagten von 4081 Fr. 90, Wert 31. März 1899, in
Abzug gebracht. Die Beklagte trug auf Abweisung der Klage an. Die erste
Instanz deren Erwägungen sich die Vorinstanz lediglich angeschlossen
hat hielt die Klage prinzipiell für begründet und gelangte zu dem aus
Fakt. A ersichtlichen Quantitativ mittelst folgender Rechnung:

XXVI, 2. 1900 3

34 Civilrechtspflege.

Dem Kläger sei gutzusprechen der aus den Aktien im März 1895 erzielte
Erlös von . . . . Fr. 113,020 -

abzüglich der ihm (bezw. der Firma J. Surfer & Cie.) gutgeschriebenen . .

omit.............

ÎFernet habe die Beklagte zurückzuerstatten Courtage und Stempelgebühr,
da ein Geschäft mit einem Dritten nicht abgeschlossen worden sei, und
Provision (letztere nach Art. 441 O.-R.), zusammen . . . . . . 159 80

somit schulde sie dein Klager. . . . . . Fr. 13,634 80 Davon komme
in Abzug:

Zins zu 50/0 von 99,390 Fr. 20 Cis. vom ss 2. Januar bis 19. März 1895
. . . . 1,034 (r)

so dass verbleiben . . . . . . . . . Fr. 12,600 05 Vaiuta. 19. März 1895;
'

dazu Zinsen zu 5% bis 81. März 1899 . 2,540 701

Summa Fr. 15,140 75--

davon die in Abzug anerkannten . . . . 4,061 90-

Fr. 11,078 85-

99,550 Fxx 13,475 -

verbleiben. . . . . . . Valuta 31. März 1899. 2. Der Kläger stützt seinen
Anspruch darauf, die Beklagte habe

den ihr erteilten Auftrag nicht, wie sie fälschlich angegeben: am

6. Dezember 1894, sondern erst am 19. März 1895 ausgeführt

und ihm nun gemäss Art. 398 O.-R. das herauszugeben, was

ihr infolge der Ausführung des Auftrages zugekommen yet. Die-

Beklagte hält dieser Klagebegründung heute noch drei Einreden

entgegen: Erstens, sie habe die Kommission am 6. Dezember 1894-

ausgeführt, indem sie als Selbstkäuferin der zum Verkaufe kom-

mittierten Aktien eingetreten sei; weiter, der Kläger habe diese

Handlungsweise der Beklagten nachträglich genehmigt, und even? tuell,
wenn dies beides nicht angenommen werde, die Klage seiunrichtig gestellt,
indem der Kläger nur entweder Vindikation der Aktien oder Schadenersatz
verlangen, nicht aber in das Geschaft vom 19. März 1895 eintreten
könne.IV. Obligationenrecht. N° 5. 35

3. Die erste Einrede der Beklagten: sie sei als Selbstkäuserin
eingetreten, betreffend, ist in thatsächlicher Beziehung festgestellt,
und heute auch nicht mehr bestritten, dass die fraglichen Aktien zur
Zeit dieses angeblichen Selbsteintrittes weder einen Börsennoch einen
Marktpreis hatten. Dagegen nimmt die Beklagte den Standpunkt ein,
Art. 444 Q.-R. schliesse das Selbsteintrittsrecht des Kommissionärs
bei Waren und Wertpapieren, welche keinen Börsenoder Marktpreis haben,
nicht aus, und sie beruft sich hiesür noch speziell auf eine auf dem
Platze Basel angeblich geltende Usance; ferner macht sie geltend, das
Selbsteintrittsrecht sei im vorliegenden Falle vertraglich vereinbart
worden. Nun kann jedoch vorerst jener rechtlichen Auffassung der
Beklagten über die Zulässigkeit des Selbsteintrittes des Kommissionärs
nicht beigetreten werden. Zwar ist allerdings dem Wortlaute des Art.444
O.-s . nach nicht ausdrücklich ausgeschlossen, dass der Selbsteintritt
bei Waren und Wertpapieren, die keinen Börfenoder Marktpreis haben,
statthaft sei; aus dem Wortlaute folgt nur, dass der Kommissionär zum
Selbsteintritte bei Waren ec., die das genannte Erfordernis erfüllen,
berechtigt sei. Allein schon die Natur des Kommissionsverhältnisses -vgl.
insbesondere Art. 431 O.-R., wonach für das Kommissionsverhältnis im
allgemeinen die Vorschriften über den Auftrag zur Anwendung kommen
spricht gegen eine Ausdehnung des Selbsteintrittsrechts über die im
Gesetze ausdrücklich zugelasseneu Fälle hinaus: der Natur des Auftrages,
als welcher die Kommission hienach im allgemeinen anzusehen tft,
widerstreitet die Zulassung des Selbsteiutrittsz sie ist den Bestimmungen
über den Auftrag gegenüber etwas singuläres, und der Selbsteintritt kann
daher nur unter den vom Gesetz normierten Voraussetzungen zugelassen
werden. Dieses schon aus der Natur des Rechtsverhältnisses gewonnene
Resultat wird aber auf das klarste bestätigt durch die geschichtliche
Entwicklung des Selbsteintrittsrechts des Kommissionärs, speziell die
Entstehungsgeschichte des sich darauf beziehenden Art. 444 O.-R. Während
der erste Munzingersche Entwurf eines schweiz. Handels-rechts sich in
dieser Frage dem zürcherischen privatrechtlichen Gesetzbuch (gg 162? u.
1633) anschloss, und demgemäss den Selbsteintritt ohne Zustimmung des
Kommittenten verbot, drang bald daran in der Kom-

36 Cwilrechtspflege.

mission die gegenteilige kaufmännische Auffassung durch, und wurde nun
der Selbsteintritt ganz allgemein gestattet, sofern der Kommissionär
nachweisen konnte, dass der Kommittent durch Abschluss mit einein Dritten
nicht in eine günstigere Lage gekommen wäre (Munzingers Entwurf, Art. 280,
Motive dazu, S. 266; Kommissionsentwurf von 1869,f72, gedruckt 1875,
Art. 387z Kommissionsentwurf von 1876, Art. 387); erst der Entwurf des
eidg. Justizund Polizeidepartementes von 1879 (Art. 452) schloss sich
dann der Bestimmung des Art. 376 des D. H.-G.-B. an und gab damit dem
Selbsteintrittsrechte diejenige Regelung, die dann Gesetz geworden ist;
diese gesetzliche Bestimmung stellt also das Resultat eines Kompromisses
zwischen widerstreitenden Anschauungen dar (vgl. auch Schneider &
Fick, Grosser Komment. d. Oblig.-Rechts, am. 444, Anm. 1). Nach der
geschichtlichen Entwicklung des Selbsteintrittsrechtes in Deutschland
und der Entstehungsgeschichte des Art. 376 D. H.-G.-B. nun hinwiederum
ist zweifellos, dass das Selbsteintrittsrecht bewusstermassen auf Waren
und Wertpapiere, die einen Marktoder Börsenpreis haben, beschränkt
worden und mangels dieser Voraussetzung gesetzlich ausgeschlossen ist
(s. Urteil des R.-O.-H.-G. vom 7. Januar 1874 i. S. Grub gegen Apels,
Entsch. d. R.-O.-H.-G., Bd. XII, Nr. 61, S. 181 "ff.; Entsch. d. R.-G. in
Cioilsachen, Bd. 34, S. 118 ff. und hier citierte Litteraturz dazu Staub,
Komment. zum D. H.M.-B., Art. 376 § 1). Diese Auslegung ist auch aus
den entsprechenden Art. 444 O.-R. anzuwenden, wozu ausser den schon
erwähnten Gründen noch ein legislativer kommt, der ebenfalls aus der
geschichtlichen Entwicklung des Selbsteintrittsrechtes ersichtlich ist:
Durch die Zulassung des Selbsteintrittsrechtes wird der Kommissionär in
die zwiespältige Lage versetzt, zugleich seines Kommittenten und seine
eigenen Interessen, die sich widerstreiten, wahren zu müssen; und die
Erfahrung lehrt, dass bei diesem Zwiespalt das Selbsteintrittsrecht nur
zu oft zur alleinigen Wahrung der Interessen des Kommissionärs benutzt
wird (siehe hierüber namentlich Es chenbach in Goldschmidts Zeitschrift,
Bd. 41, S. 1 ff.); gerade zur Einschränkung dieser Gefahr-, und um den
Kommittenten nicht ganz dem Kommissionär auszuliefern, ist die Bestimmung
getroffen worden, dass das Selbstein-IV. Obligationenrecht. N° 5. 37

trittsrecht nur zulässig sei bei Waren und Wertpapieren, die einen
Marktoder Börsenpreis haben, da angenommen wird, es stehe dann dem
Kommittenten doch wenigstens eine gewisse Kontrolle, ob der Kommissionär
seine -des Auftraggebers Rechte wahre, zu Gebot (dgl. freilich hiegegen
Eschenbach, a. a. Q. . Die Entwicklung des Selbsteintrittsrechts ist
denn auch neuestens wieder rückläufig geworden; dieses Recht ist
in der neuesten deutschen Gesetzgebung wieder etwas eingeschränkt
worden; vgl. zuerst §§ 71 74 des deutschen Börsengesetzes vom 22. Juni
1896, und jetzt das neue D. H.-G.-B., §§ 400 ff. Eine Ausdehnung des
Selbsteintrittsrechts Über die im Gesetze genau normierten Fälle hinaus
ist sonach vom Gesetze nicht gewollt, und die Beklagie macht daher zu
Unrecht geltend, es habe ihr ein solches gesetzlich zugestanden Alsdann
aber kann sie sich auch nicht auf einen angeblichen Handelsgebrauch auf
dem Platze Basel, der ihr den Selbsteintritt gestatten würde, berufen;
denn nach dem Gesagten enthält Art. 444 O.-R. in dem Sinne zwingendes
Recht, dass entgegenstehende Handelsgebräuche vor ihm nicht Stand
halten können; gerade gegenüber in Handelskreisen weit verbreiteten
Gebrauchen sind die gesetzlichen Bestimmungen über den Selbsteintritt
des Kommissionärs getroffen worden. Dagegen schliesst allerdings Art. 444
O.:R. nicht aus, dass vertraglich eine Abweichung von seinen Bestimmungen
getroffen und speziell vertraglich ein Selbsteintritt dort vereinbart
werde, wo es sich um Waren oder Wertpapiere, die keinen Marktoder
Börsenpreis haben, handelt; ein entgegenstehendes Verbot hatte, als dem
dem Obligationenrecht zu Grunde liegenden Prinzipe der Vertragsfreiheit
widersprechend, ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen werden müssen,
zumal sich dessen Selbstverständlichkeit keineswegs aus dem Charakter
des Selbsteintrittsrechtes und der Natur des Kommissionsverhältnisses
ergiebt. Es ist daher noch zu erörtern, ob sich die Beklagte mit Recht
auf eine vertragliche Vereinbarung des Inhaltes-, der Selbsteintritt sei
ihr gestattet worden, beruft. Aus der Setzung eines Limitums nun kann
die Beklagte nichts für ihren Selbsteintritt herleiten. Wenn ein Limitum
gesetzt ist, kommt die Vorschrift des Art. 436 O.-R. zur AnwendungWonach
der Gewinn aus vorteilhafterem Ein: oder Verkan dem

38 Cifflrechtspflege.

Kommittenten, nicht dem Kommissionär, zufällt; das Setzen eines Limitum
ermächtigt also den Kommissionär nicht ohne weiteres zum Selbsteintritt
zu diesem Limitum, da andernfalls der genannte Art. 436 O.-R. geradezu
illusorisch würde (ng. betr. den analogen Art. 372 D. H.-G.-B.: Grünhut,
Kotnmissionshandel, S. 242; Staub, Komm Art. 372 § 1). Noch weniger
schlussig für die vertragliche Vereinbarung des Selbsteintrittes
aber sind die weiter von der Beklagten behaupteten Thatsachen: die
Zahlungsschwierigkeit der Kommittentin und deren Kenntnis der Preislage;
diese Umstände schlossen die Pfllicht der Beklagten als Kommissionärin,
die Interessen der Kommittentin zu wahren, nicht aus, und ermächtigten
sie nicht, entgegen gesetzlichen Bestimmungen, zum Selbsteintritt.

4. Jhre zweite Einrede: die Kommittentin habe den Selbsteintritt
nachträglich genehmigt, begründet die Beklagte damit, diese Genehmigung
folge aus dem Briefe der Kommittentin vorn 7. Dezember 1894, worin sie
sich mit der Ausführung der Kommission einverstanden erklärie, aus der
Genehmigung des Kontokorrentauszuges pro Ende 1894 und aus der Fortsetzung
der Geschäftsverbindung Allein nlle diese Thatsachen sind für die daraus
gezogene Folgerung der Genehmigung des Selbsteintrittes nicht schlüssig,
weil ihnen allen der Umstand entgegensteht, dass der Selbsteintritt
der Kommittentin damals noch gar nicht bekannt war. Wenn die Beklagte
sich bezüglich ihres Briefes vom 6. Dezember 1894 und der Antwort der
Kommittentin vom folgenden Tage auf Art. 446 O.-R beruft, um hieraus die
Genehmigung des Selbsteintrittes abzuleiten, so ist dem entgegenzuhalten,
dass, wie in Erwägung 3 ausgeführt, ein Fall des Art. 444 O.-R., auf
welchen Art. 446 verweist, gar nicht vorlag, da eben die fraglichen
Aktien keinen Börsenoder Marktpreis hatten; aus den Ausdrücken aber,
die in der Anzeige der Beklagten vom 6. Dezember 1894 enthalten waren,
konnte die Kommittentin unmöglich ersehen, dass die Beklagte selbst als
Käuferin eingetreten sei, da darin von Courtage und Stempel die Rede war
was doch nnzweideutig auf einen dritten Käufer und auf die Thätigkeit der
Beklagten als blosser Kommissionärin hindeutetez eine Pflicht aber, sich
bei der Beklagten darüber zu erkundigen, inIV. Ohligationenrecht. N° 5. 39

welcher Form oder gar mit wem sie den Verkan abgeschlossen, hatte die
Kommittentin nicht. Damit und da die Kommittentin bezw. Jacques Sutter vom
Verkaufe der Aktien vom März 1895 festgestelltersmassen erst im März 1898
Kenntnis erlangt hat, fallen auch die aus den weiteren Momenten gezogenen
Schlussfolgerungen auf die Genehmigung des Selbsteintrittes dahin.

5. Die dritte Einrede der Beklagten betrifft den geltend gemachten
Anspruch. Aber auch dieser Einwand erweist sich als un- stichhaltig. Nach
den bisherigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beklagte
nicht berechtigt war, als Selbstkäuferin einzutreten, und dass sie
diese ihre Absicht, da das Gesetz ihr entgegenstand und gegenteilige
Vereinbarungen nicht vorlagen, auch nicht erreichen konnte. Jhr
sogenannter Selbsteintritt vom 6. Dezember 1894 war danach ohne alle
rechtliche Wirkung; die Aktien gierigen durch ihre einfache Anzeige von
der angeblichen Ausführung der Kommission und durch ihre Absicht, sie
für sich zu erwerben, nicht auf sie über, vielmehr war die Kommission
noch nicht ausgeführt, und blieben die Aktien stetsfort noch Eigentum
der Kommittentin, als deren Vertreter die Beklagte sie inne hatte. Erst
der wirkliche Verkauf an einen Dritten am 19. März 1895 stellte sich
als gesetzmässige Ausführung der Kommission dar; die Beklagte hatte
daher der Kommittentin gemäss Art. 436, in Verbindung mit Art. 398
O.-Jt. herauszugeben, was sie aus der Ausführung der Kommission erhalten
hatte (vgl. Hafner, Komment., 2· Aufl., Art. 398, Anm. 2). Gewiss
hätte der Kläger (als Cessionar der Kommittentin) auch einen andern
Anspruch: Vindikation der Aktien oder Schadenersatz, geltend machen
können; aber ebenso ist er befugt, mit der Mandatsklage oder mit der
Bereicherungsklage Herausgabe dessen zu fordern, was der Beklagten aus
seines Rechtsvorgängers Vermögen in Ausführung der Kommission zugekommen
ist. Wollte man Übrigens mit der Beklagten annehmen, der Kläger könne
kraft Mandates keinen Anspruch auf den Kaufpreis vom März 1895 erheben,
weil der Wille der Parteien nicht auf dieses Geschäft gerichtet gewesen
sei, so wäre zu sagen, dass die Beklagte gemäss Art. 473 O.-R. nach
den Bestimmungen über Geschäftsführung ohne Auftrag zur Herausgabe
verpflichtet ist: es wäre zu sagen: die Beklagte hat

40 Civilrechtspflege.

ein objektiv fremdes Geschäft da sie nie (Eigentümerin der Aktien geworden
ist im eigenen Namen geführt, und der Kläger bezw. dessen Cedent kann
sich mit Recht das Resultat dieser Geschäftsführung aneignen.

6. Danach ist denn der Hauptanspruch des Klägers auf Herausgabe der
Differenz zwischen dem im Dezember 1894 gutgeschriebenen und dem im
März 1895 erzielten wirklichen Kaufpreise begründet, und es fragt
sich weiterhin, ob auch die Nebenansprüche gutzuheissen seien. Nun ist
sicher, dass die Beklagte der Kommutentin für die angebliche Ausführung
der Kommission vom 6. Dezember 1894 weder Courtage, noch Stempel,
noch Provision berechnen durfte, da eben damals eine Ausführung der
Kommission gar nicht erfolgt ist; die Beklagte hat sonach die betreffenden
Beträge ohne Grund erhalten, und hat sie daher herauszugeben. Ob sie
diese Gebühren u. s. w. für die wirkliche Ausführung der Kommission
vom 19. März 1895 verlangen könnte, oder ob ihr alsdann nicht Art. 441
O.-R. wonach der Anspruch auf Provision bei unredlicher Handlungsweife
wegfällt -mit Erfolg entgegengehalten würde, kann deshalb unerörtert
bleiben, weil diese Nebenansprüche von der Beklagten nicht für jene
wirkliche Ausführung der Kommission gefordert werden.

7. Betreffend die von der Klagesumme zu machenden Abzüge genügt die
Verweisung auf die in Erwägung 1 hievor wiedergegebene Berechnung der
ersten Instanz, welche von keiner Partei angefochten worden ist. '

Demnach hat das Bundesgericht ss erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und somit das Urteil des
Appellationsgerichts des Kantons Baselstadt vom 30. Oktober 1899 in
allen Teilen bestätigt.IV. Obligationenrecht. N° 6 41.

6. Urteil vom 26. Januar 1900 in Sachen Bock & Cie. gegen Lutz.

Vertragliches Konkarrenzverboz' sanktiom'ert (lu-rok Konventionalstrafe.
Uebertretung des Verbotes ? Beteiligung cm einem Geschäft?

A. Durch Urteil vom 7. Oktober 1899 hat die Appellationskammer des
Obergerichts des Kantons Zürich erkannt:

Die Beklagte ist schuldig, an die Klägerin 12,460 Fr. 72 Età. nebst Zins
zu 5 0/0 seit 1. Oktober 1895 zu bezahlen.

B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht
ergriffen und den Antrag gestellt, es sei die von der Beklagten
als Konventionalstrafe geltend gemachte Gegensorderung (15,000
Fr.) gutzuheissen, und die Klage abzuweisen.

Zn der heutigen Hauptverhandlung erneuert der Anwalt der Beklagten diesen
Berufungsantrag. Der Anwalt der Klägerin beantragt Abweisung der Berufung
und Bestätigung des angefochtenen Urteils.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Ehemann der Klägerin, Friedrich Lug, hatte seit 1892 in Zürich mit
Friedrich Bock unter der Firma Bock & Lutz die Fabrikation von Maschinen
für Herstellung von Mineralwassern und Siphons Betrieben. Am 1. März 1895
trat Fr. Lutz aus, und Bock gründete mit einem Fr. Schmid unter der Firma
Bock & Cie. eine neue Kollektivgesellschaft, die Aktiven und Passiven der
erloschenen Firma übernahm und das Geschäft weiter führte. Am gleichen
Tage stellte Friedrich Lutz der Firma Bock & Cie. eine die ökonomische
Auseinandersetzung mit dieser Firma beschlagende Erklärung aus, in welcher
n. a. gesagt ist: Bei meinem Austritt aus der Firma Bock & Lutz erkläre
ich ausdrücklich, innerhalb fünf Jahren weder in eine Konkurrenzsirma
einzutreten, noch eine zu gründen, oder mich selbst dabei zu beteiligen;
sollte auch nur im geringsten Falle dieses eintreten, so verpflichte
ich mich sofort, an diesem Tage 15,000 Fr., geschrieben fünfzehntaufend
Franken an Hm Bock oder dessen Rechtsnachfolger zu zahlen. Dieser
Pasfus gilt sowohl für die Schweiz als auch für Deutschland. Mit
friedensrichterlicher Weisung, einge-
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 26 II 32
Data : 19. gennaio 1900
Pubblicato : 31. dicembre 1901
Sorgente : Tribunale federale
Stato : 26 II 32
Ramo giuridico : DTF - Diritto civile
Oggetto : 32 Civilrecbtspflege. IV. Obligationenrecht. Droit. des obligations. 5. Urteil


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convenuto • contratto con sé stessi • committente • titolo di credito • giorno • interesse • tribunale federale • prezzo d'acquisto • prezzo di mercato • autorizzazione o approvazione • timbro • storia • casale • lettera • conoscenza • esattezza • polvere • germania • uomo • risarcimento del danno
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