304 Civilrechtspflege.
und können die neuen Vorbringen der Beklagten in der heutigen Verhandlung
nicht berücksichtigt werden (Art. 80 Org.-Ges.). Danach aber muss mit
der ersten Instanz angenommen werden, der wirkliche materielle Schaden,
der dem Kläger erwachsen, be-
trage über 13,000 Fr. Hievon verlangt der Kläger indessenda.
die Beklagte nur bis zum Maximum der Haftpflichtentschädigung versichert,
unter Berücksichtigung des Reduktionsgrundes der Kapitalabsindung nur
5000 Fr. Die Abwägung des beidseitigen Verschuldens rechtfertigt es nun,
die verlangte Entschädigung von 5000 Fr. herabzusetzen unt i/5 und
somit dem Kläger 4000 Fr. zuzusprechen. Bezüglich der Zinsforderung
hat es beim obergerichtlichen Urteile sein Verwenden Demnach hat das
Bundesgericht erkannt:
Die Berufung des Klägers wird in dem Sinne als begründet erklärt, dass
die Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger 4000 Fr. nebst Zins zu 50/0
seit 9. Juni 1897 zu bezahlen.
42. Urteil vom 19. Mai 1900 in Sachen Häberli gegen Häberli. Haftung
für Schaden (Körperverletzung), den ein Kind verursacht, An'. 67
O.-R. Substanziierung deeKlage ; Beweislast. Ruckweisemg cm
die Vorinstanz wegen Nichtabnefeme der geteert-eignen Beweise. Art. 82
Org.-Ges.
A. Durch Urteil vom 8. Februar 1900 hat die IL Appellationskammer des
Obergerichts des Kantons Zürich die Klage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in rich-
tiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit .
den Anträgen: Es sei die Klage gegenüber beiden Veklagten, eventuell
gegenüber einem derselben, bis auf die Höhe von 3900 Fr., mindestens aber
2000 Fr., eventuell in einem nach richterlichem Ermessen festgesetzten
kleineren Betrage nebst ZinsII. Obligationenrecht. N° 42. 805
seit der Klageauhebung, gutzuheissenz eventuell sei das angefochtene
Urteil aufzuheben und seien die Akten an die kantonalen Jnstanzen
zurückzuweisen zum Zwecke der Beweiserhebung, neuer Verhandlung und
Beurteilung in Bezug aus den Kausalzusammenhang und das Quantitativ.
C. Der Vertreter der Beklagten trägt auf Bestätigung des angefochtenen
Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Unbestritten ist in thatsächlicher Beziehung folgendes: Am 26. Juni
1899 vormittags zwischen 8 und 9 Uhr spielte das zweijährige Mädchen des
Klägers, Bertha, vor dem Hause seiner Eltern, indem es sich mit einem
keinen Schäufelchen beschäftigte Vor dem benachbarten Hause seiner
Eltern befand sich gleichzeitig der dreijährige Knabe der Beklagten,
Gottfried; er machte sich mit einer sog. Gartenhaue zu schaffen, einem
Gerät, das auf der einen Seite mit zwei Zinken, auf der andern Seite
mit einer (schaufelförmigen) Hacke Versehen ist. In dieser Zeit hat
das Mädchen Bertha sich eine Verletzung des rechten Auges zugezogen,
welche zur Folge hatte, dass dieses Auge entfernt werden musste.
2. Der Kläger glaubte nun, diese Verletzung sei seinem Mädchen vom Knaben
der Beklagten mit seiner Gartenhaue beigebracht worden, und erhob gegen
die Beklagten die vorliegende Klage, mit der er, gestützt aus Art. 61
D.M., verlangt, die Beklagten seien solidarisch eventuell sei der
(Eh-emana, eventuell die Ehefrau allein zu einem nach richterlichem
Ermessen zu bestimmenden Schadenersatze, der nicht unter 2000 Fr.,
aber auch nicht über 4000 Fr. betragen solle, verzinslich vom Tage
der Klage cm, zu verpflichten In der Klage stellte er den Hergang bei
der Verletzung des Mädchens so dar, dass offenbar der Knabe auf das
Mädchen losgeschlagen habe, so dass es mit einem Schrei rücklings zu
Boden gefallen sei. Dafür-, dass das Kind mit einem Schrei rücklings
zu Boden gefallen, und dass der Knabe Gottfried in unmittelbarer Nähe
gestanden und sich mit einer Haue zu schaffen gemacht, berief er sich
auf drei Personen als Zeugen; ferner rief er Dr. von Mandaci) der das
Mädchen in Behandlung nahm und Dr. Haab (Direktor der Augenklinik in
306 Givilrechtspflege.
Zükich) als Zeugen und Experten für die Art der Verletzung, insbesondere
dafür, dass diese mit einem spitzen Instrument habe beigebracht werden
müssen, an. Die Beklagten bestritten in der Klagebeantwortung in erster
Linie, dass die Verletzung äberhaupt durch ihren Knaben verursacht
worden sei; der ganze Vorfall sei nicht aufgeklärt und die Annahme,
dass der Knabe Gottfried dein Mädchen die Verletzung zugefügt, daher
eine willkürliche; ebensogut habe sich das Mädchen selber verletzen
können, sei es mit seinem Schäufelchen, sei es an einem spitzen Stein
oder einem Holzspahn, wie deren auf dem Platze herumgelegen seien. Es
werde bestritten, dass die vom Kläger als Zeuge angerufene Frau Herrmann
den ganzen Vorgang beobachtet habe; sie habe das Mädchen aufgehoben,
als sie seinen Schrei gehört habe; es habe nicht auf dem Rücken gelegen,
sondern das Gesicht der Erde zugekehrt, und der Knabe Gottfried sei ganz
abseits bei einer Hausthüre gesessen. Für diese Darstellung riefen die
Beklagten jene Frau Herrmann sowie eine Emma Mäder als Zeugen an. Eine
Gartenhaue sei allerdings vorhanden gewesen; die Beklagten wissen aber
nichts davon, ob der Knabe Gottfried wirklich damit gespielt habe;
die Haue solle Eigentum der Schwiegereltern des beklagtischen Ehemannes
und ohne sein Wissen einmal durch andere Knaben in die Nähe des Hauses
gebracht und irgendwo abgestellt worden sein. In zweiter Linie machten die
Beklagten geltend, das übliche Mass von Sorgfalt sei von ihnen geleistet
worden. Vor dem Vorfall habe der Schwager des beklagtischen Ehemannes,
Heinrich Haftung der alle Tage früh mit Milch zur Stadt fahre und gegen 9
Uhr vormittags zurückkomme, ans dem Rückweg den Knaben Gottfried auf den
Wagen genommen und zu den Grosseltern gebracht; von dort sei der Knabe
allein zurückgekommen Und habe sich spielend vor dem Hause niedergelassen,
ohne dass die Eltern davon eine Ahnung gehabt hätten. Eventuell könnte nur
der beklagtische Ehemann haftbar erklärt werden, und müsste auf Seiten
des Klägers Mitverschulden angenommen werden. Weiterhin bestritten die
Beklagten das Quantitativ. In der Replik in der er in allen Punkten
aus seiner Darstellung beharrte brachte der Kläger ferner vor: Wir
können auch den Beweis anerbieten, dass der Knabe des Klägers schon
früherII. Obligationenrechi. N° 42. 307
wiederholt mit jener Haue und ähnlich-ern Handwerkszeug hantiert hat;
die Beklagten bestritten das in der Duplik. Beide kantonale Jnstanzen
haben die Klage abgewiesen, ohne die von den Parteien, insbesondere
vom Kläger, anerbotenen Beweise abzunehmen Sie sind davon ausgegangen,
diese Beweisanerbieten seien irreledann da ohnehin erstellt sei, dass
die Beklagten von welchen ernstlich nur die Mutter des Knaben Gottfried
in Betracht komme es nicht an der üblichen Sorgfalt haben fehlen lassen.
3. Nach am. 61 D.M., auf den sich die Klage stützt, haftet für Schaden,
den ein Kind verursacht, derjenige, der verpflichtet ist, die häusliche
Aufsicht über das Kind zu führen, insofern er nicht darzuthun vermag,
dass er das übliche und durch die Umstände gebotene Mass von Sorgfalt in
der Beaufsichtigung beobachtet babe. Diese Gesetzesbestimmung weicht von
den allgemeinen Grundsätzen über die Haftung aus unerlaubten Handlungen
darin ab, dass sie in einem Punkte eine Umkehrung der Beweislast
enthält: bei der Klage aus Art. 61 O.-N. hat nicht der Kläger den
Beweis des Verschuldens des belangten Aufsichtspslichtigen zu führen,
sondern der Aufsichtspflichtige den Beweis, dass er es an der nötigen
Aufsicht nicht hat fehlen lassen. Auch diese Klage beruht danach auf
dem Verschuldungsprinzipz allein das Verschulden wird ohne weiteres
angenommen, bezw. der Aufsichtspflichtige wird haftbar erklärt, wenn er
nicht die Beobachtung der nötigen Sorgfalt in der Aussicht nachweist. Jin
übrigen ist durch die Bestimmung des Art. 61 O.-R. an den allgemeinen
Grundsätzen über die Behanptungspslicht und die Verteilung der Beweislast
nichts geändert; danach hat aber der Kläger zu behaupten und nachzuweisen,
dass die Beklagten verpflichtet waren, die häusliche Aufsicht über
das den Schaden verursachende Kind zu führen, und dass dieses Kind den
Schaden wirklich verursacht hat. Zunächst nun ist die Passivlegitimation
der Beklagten gegeben; und zwar ist der Vater grundsätzlich und im
allgemeinen haftbar als Familienhaupt, die Mutter aber, namentlich bei
so jungen, unmündigen Kindern, wie der Knabe Gottfried zur kritischen
Zeit es war, als die erste und hauptsächlichste Erzieherin des Kindes.
Hiebei wird allerdings bei Verhältnissen, wie sie hier vorliegen wo
nämlich der Vater einen Beruf betreibt, dem er tagsüber
308 Civilrechtspflege.
nachgeht die Aussichtspflicht in erster Linie und ganz hauptsächlich
aus der Mutter ruhen; doch kann ein Vater auch unter solchen Umständen
haftbar sein, wenn er es im allgemeinen an den nötigen Anweisungen
und Aussichtsmassregeln fehlen lässt. Alsdann aber ist die Haftbarkeit
beider Eltern eine solidarische, in Anwendung des Art. 60 Q.-R. Dass
in case; die Aufsichtspflicht der Beklagten nicht durch den Umstand,
dass ihr Knabe auf kurze Zeit zu seinen Grosseltern mitgenommen worden
war, aufgehoben wurde, ist von den Vorinstanzen zutreffend ausgeführt
worden. Eine weitere Voraussetzung der Haftbarkeit der Beklagten nach
Art. 61 O.-R. ist sodann, dass ihr Knabe den Schaden ver ursacht hat. Der
Kläger hat nun, wenn auch in sehr allgemeinen Ausdrücken, diese für die
Gutheissung der Klage sundainentale Behauptung aufgestellt Er hat auch
einige Personen über den Hergang bei dem kritischen Vorgang und über
die Ursache der Verletzung seines Mädchens als Zeugen bezw. Experten
angerufenWenn nun schon die von ihm aufgestellten Veweissätze für das
von ihm zu beweisende -dafür nämlich, dass der Knabe der Beklagten dem
Mädchen des Klägers die Verletzung beigebracht habe nicht sehr schlüssig
erscheinen, ist doch zum mindesten nicht ausgeschlossen, dass durch die
Abnahme jenes Beweises Licht in den bei der gegenwärtigen Aktenlage noch
ganz unaufgeklärten Vorfall gebracht weirde. Die Abnahme dieser Beweise
wäre nur dann überflüssig, wenn mit den kantonalen Jnstanzen schon bei
der jetzigen Aktenlage gesagt werden müsste, die Klage müsse unter allen
Umständen abgewiesen werben, da die Beklagten den Nachweis geleistet
haben, dass sie es an der üblichen Sorgfalt in der Beaufsichtigung
nicht haben fehlen lassen. Hierin kann nun aber den Vorinstanzen bei der
gegenwärtigen Aktenlage wenigstens nicht beigestimmt werden. Der Kläger
hatte, wie bemerkt, mit der Behauptung, der Knabe der Beklagten habe
den Schaden verursacht, und die Beklagten seien verpflichtet gewesen,
die häusliche Aufsicht über ihn zu führen, seiner Behauptungspflicht
genügt, er hatte damit die Klage (ab-
gesehen vom Quantitativ des Schadens) genügend substanziiert. '
Dem gegenüber lag den Beklagten der Nachweis der gehörigen Aussicht
ob. Dieser Nachweis kann nun allerdings impljmte schon in der
Sachdarsiellung der Parteien gelegen sein, und esII. Obligationem'echt. N°
42. 309
wäre unrichtig, anzunehmen, es müsse darüber stets ein besonderer Beweis
geführt werden. Allein wenn dann der Kläger gegen die Sachdarstellung
der Beklagten die Behauptung ausstellt, der Beklagte habe es an der
nötigen Aufsicht fehlen lassen, und hiesÜr, wenn auch nur allgemein,
Beweis anerbietet, so kann dieser Beweis nur als Gegenbeweis erscheinen,
und liegt es nun hinwiederum dem Beklagten ob, darzuthun, dass dein
nicht so sei. Es kann daher nicht gesagt werden, der Kläger habe
gegenüber der Sachdarstellung des Beklagten, in welcher dieser die
Beobachtung der üblichen und notwendigen Sorgfalt in der Beaufsichtigung
behauptet, spezielle Thatsachen der Vernachlässigung zu behaupten und
zu beweisen. Vorliegend nun lag die Sache so, dass der Kläger in der
Replik, entgegen der Sachdarstellung der Beklagten, worin diese die
nötige Aufsicht behauptet hatten, vorgebracht hatte, er könne den Beweis
anerbieten, dass der Knabe der Beklagten schon früher mit jener Haue
und ähnlichem Handwerkzeug hantiert habe. In der Verhandlung vor zweiter
Instanz hat er dann dieses Beweisanerbieten dahin detailliert, dass er
Beweis anerbot dafür, dass der Knabe der Beklagten schon mehrere Tage
vor dem Unfall eine Haue herumgeschleppt habe und dass seine Eltern dies
gesehen haben, sowie dafür, dass den Nachbarn unangenehm aufgefallen sei,
dass der Knabe immer mit landwirtschaftlichen Geräten, z. B. Sensen und
Betten, gespielt und sich mit solchen Instrumenten zu seinen Gespielen
begeben habe, und dass ihm am Samstag vor dem Unfall die Mutter des
verletzten Kindes eine Haue weggenommen und auf die Seite gestellt
habe. Die Vorinstanz hat diesen Beweis nicht abgenommen, einmal, weil die
betreffenden Beweisanerbieten verspätet seien, sodann, weil sie irrelevant
seien, da den Kläger jedenfalls ein gleichwertiges Mitverschulden (
liegend in der mangelhasten Hut seines einer Beaufsichtigung weit mehr,
als der Knabe der Beklagten, bedürfenden, erst zweijährigen Mädchens-)
treffe. Die letztere Annahme und der daraus gezogene Schluss erscheinen
bei der gegenwärtigen Aktenlage voreilig. Und was die angebliche
Verspätung der Beweisanerbieten betrifft, so kann es sich höchstens
fragen, ob darin nicht eine auf kantonales Prozessrecht gestützte
Entscheidung der Vorinstanz liege, welche das Bundesgericht nicht abändern
310 Givilrechlspflege.
könnte. Das muss aber verneint werden. Die scheinbar aus prozessualen
Gründen erfolgte Ablehnung der Beweisabnahme beruht aus einer Verkennung
der Regelung der Beweis-last gemass Art. 61 O.-R., wie aus den oben
gegebenen Gründen folgt. Danach liegt aber in dieser Beweisablehnung
eines Verletzung eidgenössischen Privatrechtes, und die Berufung erscheint
sonnt in diesem Punkte begründet
4. Eine Gutheissung des Hauptberusungsantrages der ·an Zusprechung
der Klage geht ist indessen bei der gegenwartigen Aktenlage
unmöglich. Vielmehr muss die Sache an die Porinstanz zur Ergänzung der
Akten zitrückgetoiesen werden. Hiebei sind die Akten zu ergänzen sowohl
über den Hergang beim kritischen-Vorfall, als auch über die Beobachtung
der nötigen Sorgfalt in ,bee Beaufsichtigung, und zwar beider Teile, und
es txt dabei jeweilen dem Gegenbeweispslichtigen der Gegenbeweis offen
zu halten und nötigenfalls abzunehmen Und zwar empfiehlt es sich, die
kantoc nalen Jnstanzen anzuhalten, alle Beweise, die für den Entscheid
erheblich sein können, abzunehmen, soweit nicht der Abnahme Gründe des
kantonalen Prozessrechtes entgegenstehen In diesem Sinne hat daher die
Aufhebung des Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
gemäss Art. 82 Abs. 2 Org.-Ges. zu erfolgen.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Berufung des Klägers wird in dein Sinne als begründet erklärt, dass
dass Urteil der Appellationskammer des Obergertchts des Kantons Zürich
vom 8. Februar 1900 aufgehoben und die
Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen
wird.ll. Obligatîonenrecht. N° ss. 311
43. Urteil vom 25. Mai 1900 in Sachen Garantie Fédérale gegen Strickler.
Saab (Pferde )Versicherang. Auslegung der Vertragsbestimmung, dass
der Versicherer nie-let kafte für Schadenfeiîlle, die. herrüferen
romErtrinken.A. Durch Urteil vom 8. Februar 1900 hat die
II. Appellationskammer des Qbergerichts des Kantons Zürich erkannt:
Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger 1536 Fr. nebst Zins zu 5950
seit 29. März 1899 zu bezahlen; die Mehrforderung wird abgewiesen
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht
ergriffen, mit der Erklärung:
Die Berufung beziehe sich nur auf die prinzipielle Frage, ob
angesichts der Bestimmung, enthalten in Art. 10 Ziff. 3 der Statuten,
die Gesellschaft für Schaden, welche von Ertrinken herrühren, hafte
oder nicht, m. a. W. ob bei richtiger Auslegung des zwischen den
Parteien abgeschlossenen Versicherungsvertrages die Beklagte nicht
entschädigungspflichtig sei. In diesem Sinne werde der Antrag auf
Aufhebung des Urteils vom 8. Februar 1900 gestellt.
Der Anwalt des Klägers beantragt in seiner schriftlichen Veantwortung
der Berufung Bestätigung des obergerichtlichen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Kläger hatte laut Vertrag vom 1. März 1892 seine Pferde
bei der beklagten, auf Gegenseitigkeit gegründeten Viehund
Pserdeversicherungsgesellsthast nach Massgabe der Policebestimmungen
versichert Laut § 8 dieser Bestimmungen sind die Schaden, gegen welche
die Gesellschaft versichert, folgende:
1. Die durch Krankheit oder Unfall vorgekommenen Todesfälle, deren
Ursache eine zufällige und unfreiwillige ist
2. Das Abschlachten der Tiere auf Anordnung der Behörden, eines Tierarztes
oder der Direktion, welches ans der Natur oder Gefährlichkeit der
vorgekommenen Krankheiten oder Unfälle geboten ist, die in nachfolgendem
Art-. 10 ausgeführten Fälle ausgenommen.