510 B. Entscheidungen der Schuldhetreibungs--

waltung und Verwertung der Pfänder erforderlichen Betrag Übersteigt.

3. Auch so ist übrigens die Wirksamkeit des Vorentscheides dahin zu
beschränken, dass derselbe nur gilt, solange die Verhältnisse gleich
bleiben, dass aber bei andern Verhältnissen und diese können sich einzig
infolge Zeitablaufes ändern darauf wieder zurückgekommen werden farm.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

97. Entscheid vom 13. November 1900 in Sachen Vicari.

Anspruch auf Kneupetenzguutitckz Don einem Dritten entsteigt-tei05jektc,
wann geltend zu machen ?

I. Battista Vicari hat am 9. August 1900 seiner Ehefrau auf Rechnung ihrer
privilegierten Hälfte Weiberguts, die im Heransgabeakt auf 1580 Fr. 10
Cis angegeben wurde, eine Anzahl Fahrhabegegenstände im Schatzungswerie
von 1574 Fr. 20 Cis. herausgegeben Virari fiel hierauf in Konkurs. Die
der Ehefrau herausgegebenen Objekte wurden in das am 4.,-"5 Juni 1900
ausgenommene Verniögensinventar aufgenommen, unter Erwähnung der erfolgten
Herausgabe Im Inventar wurden auch die dem Schuldner zu belassenden
Kompetenzstücke bezeichnet. Dasselbe ist am 12. Juni dem B. Vieari
vorgelegt worden, der schriftlich dessen Vollständigkeit und Richtigkeit
anerkannte Mit Zuschrift vom 5. Juli 1900 teilie der Konkursverwatter
der Frau Vicari mit, dass das sämtliche ihr vom Ehemann herausgegebene
Vermögen als Massavermögen betrachtet und dass ihre Weibergutsforderung
nur für die von ihr in die Ehe gebrachten Geschenke im Betrage von 476
Fr. anerkannt werde; Frau Vieari wurde eingeladen, die Geschenke bis zur
Hälfte ihres Betrages zurückzunehmen. Im übrigen wurde ihr zur Einklagnng
ihrer Eigen-und Konkurskammer. N° 97. 511

tumsansprüche eine Klagesrist gemäss Art. 242, Abs. 2 des
Betreibungsgesetzes gesetzt. Am 28. August stellte B. Vicari beim
Konkursverwalter das Ansuchen, es seien ihm für den Fall, dass die
Konkursmasse in dem Streit mit Frau Vieari obsiegen sollte-, eine Anzahl
der im Streite liegenden Gegenstände als Kompetenzsiücke zu belassen. Das
Gesuch wurde am 30. August abgewiesen. Hiegegen beschwerte sich Vicari
am 1.,-'3. September und neuerdings am 18.J22. September und stellte
den Antrag, es seien in Aufhebung der Verfügung des Konkursverwaliers
vom 30. August die fraglichen Gegenstände als Kompetenzstiicke zu
erklären und dem Gemeinschuldner als von jeglicher Beschlagnahme frei zu
überlassen. Mit Entscheid vom 5. Oktober 1900 wies die bernische kantonale
Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab. Zunächst wurden die Einwendungen des
Konkursverwalters, dass in der Herausgabe der fraglichen Gegenstände an
die Ehefrau und in der Nichtbeteiligung des Ehemanns an dem daherigen
Rechtsstreit zwischen letzterer und der Masse ein Verzicht aus die
Geltendmachung der Kompetenzqualität liege, als unbegründet bezeichnet
und dann aber ausgeführt, Vicari habe durch die Gutheissung des Inventars
seinen Anspruch auf Überlassung der fraglichen Gegenstände verwirkt. (Eine
inhaltiich dasselbe bezweckende Beschwerde der Ehefrau Vicari wurde zur
Beurteilung an die untere Aufsichtsbehörde gewiesen.)

II. V. Vieari hat gegen den Entscheid der beruischen Aufsichtsbehörde,
soweit er ihn betrifft, den Rekurs an das Bundesgericht
ergriffen. Rekurrent meint, am 12. Juni 1900, als er das Jnventar
genehmigte, sei noch gar kein Anlass vorhanden gewesen, einen Anspruch auf
Überlassung der fraglichen Gegenstände als Kompetenzstiicke zu erheben,
da jene Objekte damals gar nicht in der Masse gelegen hätten, sondern im
Eigentum der Frau gestattden seien, wie sie denn auch im Konkursinventar
als Dritteigentum bezeichnet worden seien. Der Eigentums-ansprach der
Ehesran sei in jenem Zeitpunkte noch unbestritten gewesen; erst am 5. Juli
sei derselben mitgeteilt worden, dass der Weibergutsherausgabeakt nicht
anerkannt werde. Dies habe die kantonale Aufsichtsbehörde übersehen,
sonst hätte in der Genehmigung des Inventars durch den Gemeinschuldner
nicht ein Verzicht auf weitere Kompetenz-

512 B. Entscheidungen der Schuldhetreihungs-

stücke erblickt werden können. Der Entscheid sei gesetzwidrig, und es
sei deshalb, in Aufhebung desselben, die Beschwerde Vicari gutzuheissen,
eventuell sei solche der zuständigen kantonalen Behörde zur materiellen
Beurteilung zuzuweisen.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Die Kompetenzqnalität ist der Natur der Sache nach im Konkurse bei der
Ausnahme des Konknrsinventars geltend zu machen. Der Gemeinschuldner
hat hiezu alle Gelegenheit, da nach Art. 224 des Betreibungsgesetzes
im Inventar sämtliche Vermögensstücke, auch die nach Art. 92 bes
Betreibungsgesetzes von der Beschlagnahme befreiten, auszuführen sind, und
da nach Art. 228 des Betreibungsgesetzes das Inventar dem Gemeinschuldner
vorzulegen ist, damit er sich über dessen Vollständigkeit und Richtigkeit
ausspreche Dies ist denn auch der Zeitpunkt, in dem derselbe seine
Kompetenzen geltend zu machen hat, und wenn er mehr herausveriangt,
als was ihm nach dem Inventar überlassen werden will, so hat er ein
solches Begehren jetzt beim Konkursverwalter, bezw. innert zehn Tagen
beschwerdeweise bei der zuständigen Aussichtsbehörde zu stellen. Dass
es sich vorliegend um Gegenstände handelt, die im Inventar als Eigentum
eines Dritten bezeichnet waren, ändert hieran nichts. Zunächst ist
dies-bezüglich der Auffassung des Rekurrenten entgegenzutreten, dass
damals, als er die Richtigkeit des Inventars anerkannte, die Gegenstände
unbestrittenermassen Eigentum der Ehesrau des Gemeinschuldners gewesen
seien. Erstlich wären dieselben doch nicht in das Verzeichnis der zur
Masse gehörenden Gegenstände ausgenommen worden, wenn der Konkursverwalter
von vornherein das Eigentum der Ehefrau hätte anerkennen wollen. Und zudem
war von Gesetzes wegen das Eigentum der Ehesrau nur ein widerrusliches
(Art. 2 des bernischen Gesetzes betreffend Erläuterung einiger
Bestimmungen des Personenrechts Vom 26. Mai 1848), in dem Sinne, dass
die Gläubiger jederzeit die Admassiernug und konkursmässige Verwertung
verlangen konnten. Von beiden Gesichtspunkten aus erscheint es nicht als
zutreffend, wenn behauptet wird, am 12. Juni 11900 sei das Eigentum
der Ehefrau an den fraglichen Objekten unbestritten gewesen. Der
Gemeinschuldner musste vielmehr damitund Konkurskammer. N° 98. 513

rechnen, dass die Masse die Objekte beanspruche, und für den Fall musste
er damals schon die Kompetenzqualität geltend machen. Denn abgesehen
davon, dass die Vindikation von Seiten eines Dritten die Ansprüche
des Gemeinschuldners an sich nicht berührt, geht es nicht an, dass das
Ergebnis eines zu Gunsten der Masse entschiedenen Vindikationsprozesses
hinterher dadurch in Frage gestellt werde, dass der Grmeinschuldner
die nämlichen Gegenstände als Kompetenzstücke heraus-verlangt Würde
dies als zulässig erklärt, so wäre damit ungerechtfertigter Trölerei
Vorschub geleistet Demnach muss auch mit Bezug aus Gegenstände, deren
Zugehörigkeit zum Vermögen des Gemeinschuldners bestritten ist, die
Frage der Kompetenzqnalität von Anfang an und ohne Rücksicht auf den
Drittanspruch gestellt und eventuell zum Entscheide gebracht werden
(vergl. Archiv III, Nr. 4, W, Nr. 41, 83, 115). Aus diesen Gründen hat
die Schuldbetreibungs und Konkurskarnmer erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen

98. Entscheid vom 16. November 1900 in Sachen Salretn.

Zulässigkeit mehrfacher Z ahlangsbefehle für diesetòe Forderung. Art.? 9
Bem-Ges. Frist zur Beschwerde gegen Bett-eintan-

1. Gegen die Eheleute Emil und Karoline Sa·lrein-Ankeie sind an Begehren
der Frau Marg. Ritschard, Negotiantm m Bert}, am 11/13. November 1899
Zahlungsbesehle erlassen worden fur eine Forderung von 1033 Fr. 40
Ets die sich auf einen Schuldschein der Eheleute Salrein vom 5. Mai
1894 und einen Verlustschein auf den Ehemann Salrein vom 8. Dezember
LSFZJE stiltzte Gegen diese Betreibungen haben die Schuldner rechtzeitig
Rechtsvorschlag erhoben, der Ehemann Salretn mit der Erklarung,
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 26 I 510
Date : 13. November 1900
Published : 31. Dezember 1901
Source : Bundesgericht
Status : 26 I 510
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 510 B. Entscheidungen der Schuldhetreibungs-- waltung und Verwertung der Pfänder


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