248 G. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
la somme de 400 fr. Les plaignants eux-mémes font valoir, pour établir
le bien-fonde de cette prétention, que le préposé leur avait causé,
par des kaut-es commises dans l'exercice de ses fonctions, un dommage
qu'ilserait personnellement obligé de réparer. On se trouve donc bien
en présence dp'une action en responsabilité au sens de l'art. 5 LP.,
action qui doit etre portée devant le juge.
2. Avec eint-antde raison, l'instance cantonale s'est refusée d'entrer en
matière sur le second point litigieux. Les recourants demandaient que la
réclamation de la Caisse de Ville pour impòts soit déclarée non fondée
et qu'ils soient libérés du payement des cotes exigées. Il s'agit la
évidemment de décider au fond, si les plaignants peuvent étre astreints
à une certaer prestation de droit public. Or, la competence pour statuer
à ce sujet n'appartienir pas aux autorités de poursuite, mais a celles
(jndiciaires ou administratives) auxquelles le légîslateur cantonal a
déféré les questions se rapportant aux litiges de cette nature. C'est
anprès de ces dernières autorités que les recourants auront à faire
valoir leurs objections (forclusion, etc.) touchant la dite réclamation
d'impòts, soit. par voie d'exception contre une demande en payement
des cotes dont s'agit, seit par le moyen d'une action en répétition de
I'indù. La competence des autorités de surveillance ne serait acquise
que s'il s'agissait d'annuler et de redresser un acte se rattachant à la
poursuite en question ou d'en ordonner un tel. Mais aucune conclusion de
ce genre n'a été prise par les recourants. Du reste, 011 ne voit gnère
comment ces derniers auraient été fondés à soulever des objections à cet
égard, étant établi par les pièces du dossier que tous les impöts non
payés étaient mis par les conditions de vente à la charge de l'acquéreur.
Par ces motifs, La Chambre des Poursuites et des Faillites
pronunce : Le recours est écarté.Wiss-s =. . ,
und Konkurskammer. N° 48. 249
48. Entscheid vom 14. Juni 1900 in Sachen Hafner und Konsorten
2esseye-sfatse. Einsetzung eines Glàîubigerausschusses _; Stella-ng der
Anfsicfttsbehérden zu demseäben. Stellan!) des letztem gegenuber dem
Sechwasièter, Art. 295, Abs. 3 Bein-Ges., und Kompetenzen des Sachwalters
im allgemeinen. Rechtliche Lage des Schuldners. Art. 298 Beth-Ges.
[. Am 29. Januar 1900 wurde der Kollektivgesellschast Bircher & Roth
in Solothurn Nachlassstundung un. Sinne vxssm Ark. 294 und 295 des
Betreibnngsgesetzes bewilligt, die spater um zwei Monate verlängert
wurde. Als Sachwalter wurde der Konkursbeamte von Solothurn, J. Hafner,
bezeichnet: Von den Glänbigern wurde überdies ein Ausschuss bestellt,
der m Verbindung mit dem Sachwalter die Geschäftslage von Hatcher & Noth
untersuchen und Anträge betreffend Annehmharkeit des Nachlassvertrages
bringen sollte. Am 14. März fasste deiGlaubigerausschuss den Beschluss,
es sei dem Teilhaber der Firma Adalbekt Roth, der bis dahin die Kasse der
Gesellschaft gefuhrt und dafur einen monatlichen Gehalt bezogen hatte,
in Zukunft kein Gehalt mehr auszubezahlen Gegen diesen Beschluss erhob
Adakbert Roth gestützt auf Art. 295, Abs. 3 des Betreibungsgesetzes
Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und
Konkurs mit dem Antrag, es solle ihm sein Gehalt,'der m letzter Zeit 200
Fr. ·moiiatlich betragen habe, auch weiterhin ausbezahlt werden. Die
angegangene Behörde feud, es hanng der Cntscheid über die Beschwerde
von der Frage ab, ob der Glaubigerausschuss zu seinem Beschlusse vom
iti. März kompetent geivesen·sei. Diese Frage sei zu verneinen Durch
die Nachlassstundung sei THElektivgesellschast Bircher & Roth nicht
aufgelost worden. ieseB e bestehe zur Stunde noch. Speziell erscheine
der angefochtenTeJd :schluss des Gläubigerausschusses vom 14. Marg als
WB Ides: sprach stehend mit der Bestimmung des Art-. 298 desG uusge:
gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, welche esetziid e; stimmung
unter den dort angegebenen Peschrankungen dein Sign n gestatte, sein
Geschäft weiter zu betreiben Thatsachlich wer eb einig das Geschäft der
Kollektivgesellschast Bircher & Roth wet ef e r --
... xxvr, i. 1900
250 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
ben. Hieraus ergebe sich, dass dem Beschwerdeführer seine Funktionen und
Ansprüche aus dem Gesellschaftsvertrage nicht durch den Gläubigerausschuss
entzogen werden können. Demgemäss wurde erklärt, der Beschluss des
Gläubigerausschusses vom 14. März sei aufgehoben und dem Beschwerdeführer
bis auf weiteres sein Monatsgehalt von 200 Fr. auszubezahlen
II. Gegen diesen Entscheid haben der Sachwalter der Firma Bircher &
Roth und die solothurnische Vollsbank als Gläubigerin den Rekurs an
das Bundesgericht ergriffen. Zunächst wird geltend gemacht, Art. 17 des
Betreibungsgesetzes sei verletzt, weil man es nicht mit einer Beschwerde
gegen das Konkursamt zu thun habe, wie man nach dem Entscheide der
kantonalen Aufsichtsbehörde meinen könnte, sondern mit einer solchen
gegen den Sachwalter; dieser unterstehe aber nicht der Kontrolle der
Aufsichtsbehörden Zudem sei der Entscheid nach Mitgabe von Art. 298
des Betreibungsgesetzes materiell unrichtig. Endlich wird betont, dass
der angefochtene Beschluss nicht nur vom Sachwalter, sondern auch vom
bestellten Gläubigerausschuss gefasst worden sei, und dass es nicht
ins der Kompetenz der Aufsichtsbehörden liege, zu untersuchen, ob ein
solcher Gläubigerausschuss die bestrittene Verfügung treffen konnte
oder nicht; übrigens habe der Entscheid der Aufsichtsbehörde sich
nur über den Beschluss des Gläubigerausschusses ausgesprochen Es wird
demgemäss beantragt, es sei der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde
aufzuheben.
III. Diese letztere stellt in ihrer Vernehmlassung fest, dass sich die
Beschwerde des Adalbert Roth nicht, wie es im Entscheid irrtümlicher
Weise heisse, gegen das Konkursamt, sondern gegen den Sachwalter gerichtet
habe. Thatsächlich habe denn auch der Beschluss des Gläubigerausschusses
bezw. die vom Sachwalter gestützt auf diesen Beschluss erlassene
Verfügung den Gegenstand des Entscheides gebildet. Materiell hält
die Aufsichtsbehörde an den Motiven ihres Entscheides fest. Sie fügt
bei: Durch die Bewilligung der Nachlassstundung seien die Rechte der
Gesellschafter der Firma Bircher & Roth nicht alteriert worden. Die
durch die Beschwerde des Adalbert Roth angestritteiie Verfügung des
Sachwalters widerspreche dein fortbestehenden Gesellschaftsvertrag; sie
erscheine der kantonalen Aufsichtsbehörde als unangemessen und unbillig.
IV. Der Rekursbeklagte macht in seiner Antwort in formelle-:und
Konkurskammer. N° 48. 251
Beziehung darauf aufmerksam, dass der Sachwalter bei spdem Beschluss
des Gläubigerausschusses vom 14. März mitgewirkt habe-.Jn materieller
Beziehung wird der Begründung der Beschwerde und des angefochtenen
Entscheides gerufen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
i. Ein Gläubigerausschuss ist im Betreibungsgesetz für das
Nachlassverfahren nicht vorgesehen. Wenn daher ein solcher· bestellt wird,
so hat man es lediglich mit einein civilrechtlichen Verhaltnis zwischen
den Gläubigern und dem Ausschuss, eventuell auch zioischenletzterein und
dem Schuldner zu thun, in das sich weder die Aufsichtsbehörden, noch die
Nachlassbehörden einzumischen haben. So unterstand auch der Beschluss des
Gläubigerausschusses vom 14. Marz der Nachprüfung der Aufsichtsbehörden
nicht. DiesenBeschluss hat aber der Sachwalter, der dabei mitwirfte,
zu dem seinigen gemacht, indem er ihn zur Ausführung bringen wollte. Und
als Verfugung des Sachwalters konnte nun allerdings die Massregel nach
"Art. 295, Abs. 3 B.-G. mittelst Beschwerde an die Aufsichtsbehorden
angefochten werden. Dass im Vorentscheid als rekursbeklagte Amtsftelle
das Konkursamt genannt ist, ist offenbar einem aus der Jdentität der
Persönlichkeit des Konkursbeamten und des Sachwalters zu erklärenden
Versehen zuzuschreiben , _
2. Der Entscheid der Vorinsianz beruhtdarauss dass der Dachwalter zu
der augefochtenen Verfügung nicht komsoetent gewesen sei. Diese Ansicht
ist rechtsirriümlich Allerdings wird dem ·Nachk lassschuldner durch
die Bewilligung der Stundung und die Ernennung eines Sachwalters die
Handlungsfahigkeit und die Dispositionsbefugnis über sein Vermögen nicht
gauzlich entzogen. Allein dieselbe wird doch wesentlich beschrankt,
und zwar einerseits absolut, insofern als gewisse Rechtshandlungen
des Schuldners, wenn sie nach der öffentlichen Bekanntniachung der
Stundun1g vorgenommen werden, rechtlich ungültig sind (Art. 298ZU
Abg , zweiter Satz) und anderseits relativ, insofern als der Schu
ner bei seinem Geschäftsbetrieb der Aufsicht und den Weisungeg des
Sachwalters untersteht (Art. 298, Abs. 1, erster Sag: u; Abs. 2 des
Betreibnngsgesetzes). Letzterer ist also befugt, fur te Geschäftsführung
diejenigen Anordnungen zu treffen-v die er, ske-
ziell aus dem Gesichtspunkte der Wahrung der nzuteressen er
252 G. Entscheidungen der Schuldbetreibungs und Konkurskammer.
Gläubiger, für geboten erachtet, und vom Schutdner, der zwar Geschäftsherr
und -Führer bleibt, zu verlangen, dass er sich denselben fiige. Immerhin
ist ein doppeltes zu beachten: Erstlich, dass der Sachwalter hinsichtlich
der Gesetzinässigkeit und Angemessenheit seiner Anordnungen der Kontrolle
der Aufsichtsbehörden untersteht (Art. 295, Abs.3 Betr.-Ges.)-. Und
zweitens bewirkt die Nichtbefolgung der Weisungen des Sachwalters nicht,
dass die vom Schuldner entgegen denselben vorgenommenen Rechtshandlungen
ungültig oder ansechtbar wären oder auch nur, dass sich der Sachwalter
ganz an die Stelle des Schuldners setzen dürfte; vielmehr ist die Folge
des Ungehorsams des Schuldner-s nur die, dass der Sachwakter den Widerruf
der Stundung bei der Nachlassbehörde beantragen kann (Art. 298, Abs. 2
Betr.-Ges.). Wenn nun voriiegend der Sachwalter dem einten Teilhaber
untersagte, den Ge-
schäftseinnahnien für sich einen monatlichen Gehalt von 200 Fr. zu
entnehmen, so ist dies nicht eine Verfügung zu der der Sachwalter von
vornherein gemäss seiner rechtlichen Stellung zum Schuidner nicht
kompetent erschiene. Sondern es kann sich nur fragen, ob dieselbe
angemessen sei oder nicht. Der Vorentscheid, der einzig darauf abstellt,
dass der Sachwalter mit der Verfügung seine gesetzlichen Befugnisse
überschritten habe, ist deshalb aufzuheben Dagegen bleibt die Frage offen,
und es wird insofern die Aufsichtsbehörde über die Beschwerde neuerdings
zu entscheiden haben, falls sie auch in dieser Richtung substanziert war
und nicht gegenstandstos geworden ist, ob die Verfügung den Verhältnissen
angemessen sei oder nicht. Die Vorinstauz stellt sich allerdings in der
Vernehmlassung auf den Rekurs auch auf letzteren Standpunkt Allein in
dem einzig der Nachprüfung des Bundesgerichts unterliegenden Entscheide
vom 24. März ist dies nicht zum Ausdruck gelangt. Demnach hat die
Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen für begründet erklärt und
demgemäss die Beschwerde des Adalbert Roth, soweit damit die Kompetenz des
Sachwalters zum Erlass der fraglichen Verfügung in Frage gestellt war,
unter Aufhebung des Vereinscheides abgewiesen.Lume. Imp. Georges Bride]
& G'A. STAATSBECHTLLGHE ENTSCHEIDUNGEN ARRÈTS DE DROIT PUBLIC
W Erster Abschnitt. Première section. Yundesverfassung. -Constitution
sédérale. I. Rechbsverweigerung und Gleichheit vor dem Gesetze.
Déni de justice et èg-alitè devant la. loi.
49. Urteil vom 4. Juli 1900 in Sachen Winzeler und Konsorten gegen
Schaffhausen.
;Sta-atsrechtticher Reime-s gegen einen regierungsrdtliclzm Entsctzee'd
betr. die Ver-wattung des B-W'gergemeindegutes, der Sick auf enum
Ausscfwidungsves'tmg zwéschen Einwohnerund Burgergememde stützt.
A. Johannes Wurzeln-, Pfleger, Samuel Winzeler und Alfred Winzeler,
Zimmermann, und Genossen rekurrierten gegen einen von der Bürgergemeinde
Barzheim unterm 3. Januar 1900 gefassten Beschluss betreffend Gebühren für
Bürgerteilpachten an den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen. Diese
Behorde beschied die Parteien (Rekurrenten und den Vertreter der
Bürgergemeinde) am 14. Februar 1900 zur Rekursverhandlung Vor sich
xxv1, i. 4900 18