'966 CiviIreehtspflege.

ou une contrefecon interdite dans le sens de l'art. 12 de la loi federale
de 1883, il est superflu de rechercher si les actes Teprochés au défendeur
ont été commis par lui scièmment ou par faute grave, ce que les instances
centonales ont d'ailsileurs nié avec raison. Les résumés publiés par
le defendeur 'n'ayant à 1a réserve toutefois de ce qui concerne les
reproductions cle fragments textuels, couplets, etc., lesquelles sont
été interdites par l'arrét dont est rec-ours, point outrepassé les
limites d'informations permises, ni porte atteinte eu droit exclusif des
demandeurs de reproduire ou d'exécuter les oeuvres théàtrales en question
(loi précitée art. 1) il s'en :suit que les publications incriminées ne
sauraient äavantage etre considérées comme des appropriations indirectes
non .ssautorisées, telles qu'adaptations etc., mentionnées à l'art. 10
-de la. Convention de Berne, et qu'elles ne tombent pas sous ssle coup
de l'interdiction contenue dans cette disposition.

Par ces motifs, Le Tribunal fédéral prononce: Le recours est éCarté, et
l'arrèt rendu entre parties par la sicour de Justice civile de Genève,
le 15 juillet 1899, est maintenu.

117. Urteil vom 18. November 1899 in Sachen Müller gegen Stöcklin.

Urheberrecht an einem Beclzenbüclelei-n.

A. Durch Urteil vom 10. Juli 1899 hat das Appellationsgericht des Kantons
Baselstadt erkannt:

Es wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

Das erstinstanzliche Urteil hatte gelautet:

Dem Beklagten wird untersagt, seine Rechenschule für mündsliches
und schriftliches Rechnen an schweiz. Volks-, Sekundarsssiund
Fortbildungsschulen, VII. Heft zu vervielfältigen, wird versurteilt,
dem Kläger 500 Fr. Schadenersatz zu bezahlen.XI. Urheberrecht an Werken
der Litteratur und Kunst. N° 117. 96?

B. Gegen das appellationsgerichtliche Urteil hat der Beklagte rechtzeitig
die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit den Anträgen:

Es sei das angesochtene Urteil aufzuheben und die Klage gänzlich
abzuweisen;

eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen,

1. zur Erhebung einer neuen Erpertise über die dem erstmstanzlichen
(Experten vorgelegten Fragen;

2, zur Einvernehme des Zeugen A. Lüdin in der SchadensMagix-age, speziell
über die Grösse des Vertriebs des beklagtischen Rechenhestes.

Ferner seien die vom Beklagten nachträglich beim Aktenschluss dem
Appellationsgericht eingereichten Rechnungsbüchlein als Beweismittel
zu den Akten zuzulassen und dem Experten als Zitteratur Und
Vergleichungsmaterial zu übergeben.

C. In der heutigen Verhandlung wiederholt der Vertreter des Beklagten
diese Berufungsanträge. Der Vertreter des Klägers trägt aus Abweisung
der Berufung an.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Kläger Stöcklin, Primarlehrer in Liestal, gab seit 1889 im Verlage
der Gebrüder Lüdin daselbst Rechenlehrmittel, Aufgaben zum schriftlichen
Rechnen, für die Primarschulen her-aus die in einzelnen Hesten für jedes
Schuljahr erschienen, diejenigen für das 7., 8. und 9. Schuljahr überdies
in einem Rechenbuche; ausserdem veranstaltete er eine Ausgabe für Lehrer,
die neben den Aufgaben die Lösungen zu denselben enthielt. Diese Hefte
und Bücher wurden, nachdem der Kläger im Jahre 1892 an einer Konkurrenz
zur Erstellung von Rechenlehrmitteln für den Kanten St. Gallen und im
Jahre 1893 an einer solchen für den Kanton Bern prämiert worden war,
und hiebei jeweilen einzelne Umarbeitungen in Plan und Aufgaben seiner
Rechnungshefte vorgenommen hatte, in einer Reihe von Kantonen teils als
obligatorische, teils als fakultative Lehrmittel eingeführt Im Februar
1898 anerkannten Gebrüder Lüdin aus die vom Kläger gegen sie im Dezember
1897 eingeleitete Klage hin, dass sie auf das 7. Rechenhest des Klägers
keine Verlegeransprüche erheben; sie wurden demgemäss ans Begehren des
Klägers vom zuständigen Richter angehalten,

968 Cwilrechtspflege.

ben Rest der Auflage und die noch nnerledigten Bestellungen für dieses
Heft, sowie allfällig noch einlaufende weitere Bestellungen auf demselben
ungesäumt dem Kläger zu übermitteln Im Mai 1898 gab daraufhin der Beklagte
A. Müller-Ott, Primarlehrer in Basel, im Verlage der Gebrüder Lüdin eine
Rechenschule für-( mündliches und schriftliches Rechnen an schweizerischen
Volks-, Sekundarund Fortbildungsschulen; VII. Heft betitelte Schrift
heraus; weder Heft I VI, noch eine Fortsetzung sind jemals erschienen. Die
Herausgabe dieses Heftes war von einem Cirkular der Gebrüder Lüdin
begleitet, wonach sie sich entschlossen haben,. durch Herausgabe neuer
Hefte einem weitern Bedürfnisse entgegenzukommen; zudem teilten die
Gebrüder Lüdin einzelnen Abnehtnern der Stöcklinschen Lehrmittel mit,
das 7. Heft sei vergriffen. Der Kläger fühlte sich durch die Publikation
des Beklagten in seinem Urheberrechte an seinen Rechenheften und-Büchern,
speziell für das '7. Schuljahr, verletzt, und erhob im Februar 1899
gegen den Beklagten Klage auf Unterlassung der weitern Herausgabe der
Rechenschule und Zahlung einer Entschädigung von 1000 Fr., richterliches
Ermessen vorbehalten. Eine Verletzung des Urheberrechts erblickte der
Kläger zunächst in Plan, methodischer Anlage, Anordnung und Auswahl
des Stoffes; sodann in der Kopie zahlreicher Zeichnungen; ferner in der
teils wörtlichen, teils durch geringfügige, unwesentliche Abänderungen
verschleierten Abschrift einer ganzen Anzahl eingekleideter Aufgaben (imf
angewandten Rechnen) der Kläger hält dafür, dass von den 205 Aufgaben
des Heftes des Beklagten 102 aus dem Werke des Klägers kopiert seien _;
endlich stimme das Werk des Beklagten auch in Papier, Format, Druck
und Farbe des Umschlages völlig mit demjenigen des Klägers überein,
und seien auch die im letztern enthaltenen Definitionen und Tabellen
über Masse und Gewichte wörtlich vom Beilagten aufgenommen worden. Der
Beklagte beantragte Abweisnng der Klage. Er bestritt zunächst seine
Passivlegitimation, indem nicht er, sondern die Verleger verantwortlich
seien, welchen er durch Verlagsvertrag vom Jahre 1897 das Eigentum
und alle an seinem Büchlein ihm zustehenden Rechte abgetreten habe. Im
weiteren machte er geltend, eine Verletzung des Urheberrechts des Klägers
sei durchXI. Urheberrecht an Werken der Litieratur und Kunst. N° MT. 989

seine Publikation nicht begangen worden; eine Verwechslung der beiden
Büchlein sei wegen der Verschiedenheit der äussern Form und des Titels
und schon, weil auf den Titelblättern beider der Name des Verfassers
angegeben sei, nicht möglich; ein Urheberrecht könne sodann jedenfalls an
Plan und Zeichnungen nicht bestehen; im übrigen seien Plan, methodische
Anlage und Anwendung des Stoffes beim Büchlein des Beklagten originell und
von derjenigen beim klägerischen Büchlein ganz verschieden, namentlich
durch die klare und deutliche Unterscheidung zwischen mündlichem und
schriftlichem Rechnen, sowie die Beigabe von Musterlösungen, die sich
im beklagtischen Büchlein finden; die Rechnungsaufgaben bezüglich des
angewandten Rechnens ferner seien beim Beklagten selbständig und nicht ein
Nachdruck derjenigen des Klägers Die Darstellung betr. Mass und Gewicht
und Erklärung technischer Ausdrücke sei im Büchlein des Beklagten nicht
dieselbe wie in demjenigen des Klägersz wo Gleichheit bestehe, beruhe
das auf dem Bundesgesetz von 1875 über Mass und Gewicht. In letzter
Linie bestritt der Beklagte, dass dem Kläger ein Schaden entstanden
sei. Das Von der ersten Jnstanz eingezogene Gutachten des Reallehrers
Dr. Weckerle kommt zu dem Schlusse, dass das Werk des Beklagten mit
demjenigen des Klägers im Plane und in der methodischen Anordnung sowohl
wie auch in einer grossen Anzahl von angewandten Aufgaben mit demjenigen
des Klägers übereinstimme. Was zunächst die Aufgaben für angewandtes
Rechnen betreffe, so lauten eine Anzahl von Beispielen des Beklagten
solchen des Klägers fast wörtlich gleich; bei andern sei ein Wort durch
ein anderes für die Aufgabe passendes ersetzt; wiederum bei andern bestehe
die Verschiedenheit in einer blossen Umgestaltung von Satzgliedern. Diese
angewandten Aufgaben seien aber zum grössten Teil Originalarbeit des
Klägers. Die Figuren des Beklagten sodann decken sich mit

denjenigen des Klägers vollständig, was kaum vorkommen könne,

wenn zwei Personen unabhängig voneinander solche Figuren -zeichnen. Auch
die Definitionen der Begriffe seien wörtlich gleich. Zum Plan und zu
der Methode wird bemerkt: Weder durch

Hinzufügen der Überschriften n1ündlich und schriftlich über

die einzelnen Aufgaben, noch durch die Aufnahme von Muster-

970 Civilrechispfiege.

liisnngen, noch endlich durch die Beifügung der Überschriftm Addition
und Subtraktion, Multiplikation und Division- intWerke des Beklagten
den einzigen Abweichungen vom Werke des Klägers habe das letztere eine
wesentliche, schöpferische Umgestaltung erfahren. Die erste Instanz
deren Ausführungen die zweite Instanz lediglich ausgenommen hat hielt
das Urheberrecht des Klägers sowohl an der Gliederung, Gruppierung und
Anordnung des Stoffes, als auch am Stoffe selbst, d. I}den Rechenaufgaben
und Zeichnungen, für verletzt, und zwar für vorsätzlich verletzt.

2. Die vom Veklagten beim Aktenschlusse eingereichten Rechnungsbüchlein
sind nicht zuzulassen, nachdem sie von der Worinstanz, gestützt
auf kantonales Prozessrecht, ausgeschlossen worden sind; was den
Prozessstofs zu bilden hat und wann auf·Aktenschluss zu erkennen sei,
wird ausschliesslich vom kantonalen Prozessrecht bestimmt, sodass dem
Bundesgericht eine Überprüfung in diesem Punkte nicht zusteht, und vor
Bundesgericht selber ist die Einlegung neuer Beweismittel nach Art. 80
Org.-Ges. ausgeschlossen.

3. Seine Passivlegitimation hat der Beklagte zu Unrecht bestritten.
Abgesehen davon, dass die Existenz des behaupteten Ver- lagsvertrages des
Beklagten mit Gebrüder Lüdin vom Kläger bestritten und nicht erwiesen
isf, muss gesagt werden: Nach Art. 12. Urheberrechtsges richtet sich
die Klage gegen den Vervielfältiger; alssolcher erscheint nun nicht
nur der Verleger und Herausgeber, sondern in allererster Linie, und
als Hauptthäter, der Autor des Werkes, das einen Nachdrnck enthält;
durch Abschluss eines Verlagsvertrages kann dieser Autor sich seiner
Verantwortlichkeit gegenüber dem Geschädigten nicht einschlagen

4. In der Sache selbst ist zunächst zu prüfen, inwieweit das angeblich
nachgedruckte Werk des Klägers sein VII.. Rechenheft -urheberrechtlich
geschützt ist Nach Art. 1 des Bundesgesetzes über das Urheberrecht besteht
das litterarische Urheberrecht an Werken der Litteraturitz eine nähere
Definition dieser Werke ist im Gesetze nicht gegeben, sowenig wie sich im
Reichsgesetze vom 11. Juni 1870, § 1, eine Definition des eni:sprechenden
Begriffes des Schriftwerkes finder. Die bundesge-XI. Urheberrecht an
Werken der Litteratur und Kunst. N° 117. 97?

richtliche Praxis hat indessen diesen Begriff konstant dahin gesasst,.
dass erforderlich sei ein Geisteserzeugnis, das eine selbständige
Gedankendarstellung in Sprachform enthält (ng. bundesger. (Smith Bd. XVII,
S. 753 Erw. 2; Bd. XX, S. 1046 Erw. 5; Bd. XXI, S. 1129 Erw. 2). In diesem
Sinne sind die Rechensbüchlein und -Hefte des Klägers unzweifelhaft
als Werke der Litteratur anzusehen und deshalb durch das Bundesgesetz
vom 23. April 1883 geschützt. Mit dieser allgemeinen Schutzfähigkeits
derselben ist aber die weitere Frage noch nicht entschieden, welche
einzelne Teile diesem Schutze unterstehen, und welche andere, weil sie
eine derartige selbständige geistige Gedankendarstellung nichtenihalten,
nicht. Dies ist im einzelnen an Hand des in der Klage eingenommenen
Gedankenganges zu prüfen.

5. Hiebei fällt von vornherein alles, was der Kläger über Ähnlichkeit des
Titels, Umschlags und der sonstigen äussern Ausstattung des Büchleins
des Beklagten mit seinen Rechenheften vorgebracht hat, vom Standpunkte
des Urheberrechtes aus ausser Betracht; ein Urheberrecht kann an
allen diesen Dingen nicht in Frage kommen, und die diesbezüglichen
Vorbeingen des Klägers wären nur eventuell unter dem Gesichtspunkte
des unlautern Wettbewerbes oder einer sonstigen unerlaubten Handlung
nach Art. 50 Q.-R. zu prüfen. Zum Plane des beklagtischen Werkes im
Vergleiche zu demjenigen des klägerischen ist zu sagen, das; allerdings
die Anordnung in beiden dieselbe ist. Allein ein Urheberrecht besteht
am Plane nicht, da der Plan des Klägers in casu keine selbständige
Gedankendarstellung enthält, sondern den allgemein aus der betreffenden
Schulstuse angewandten Lehrpîànen, die nach staatlichen Vorschriften
aufgestellt werden, entspricht und im grossen ganzen aus der Natur der
Sache herausfolgt. Schwieriger steht die Frage nach dem Urheberrecht an
der methodischen Anordnung, Gruppierung des Stoffes. Der Kläger hält die
von ihm angewandte Methode für eigenartig, und die Expertise, sowie das
Urteil der ersten Instanz stimmen ihm hierin bei, ohne aber zu sagen,
worin sie die Eigenartigkeit erblicken. Abgesehen von der Frage, ob an
einer Methode als solcher (und nicht nur an ihrer lehrhasten Darstellung)
ein Urheber-recht bestehen könne, ist zu sagen: Die Methode des Klä-

'972 Civilrechtspflege.

lgers besteht (nach der Auflage von 1896) in folgendem: Es werden in
fünf Abschnitten dargestellt: A Rechnen mit ganzen Zahlen; B. Rechnen
mit gemeinen und decimalen Brüchenz C. Vürgerliche Rechnungsarten; D,
Raumberechnungz E. Zeit·-rechnung; F. Vermischte Aufgaben In A und B
sind jeweilen die 4 Species getrennt, und es finden sich zu jeder Species
zunächst die reinen, dann die angewandten Beispiele; Abschnitt C enthält
nacheinander-: Dreisatzrechnung, Berechnung der Zinsen, Berechnung
des Kapitals, Berechnung des Zinsfusses, Allgemeine !Prozentrechnung,
Durchschnitts-, Teilungsund Mischungsrech:nung. Abschnitt D beginnt mit
dem Quadrat und schreitet über Rechteck, Dreieck, Parallelogramm und
Trapez weg zum Kreise vor; sodann folgt die Berechnung von Körpern. Die
Zeitrechnung -(Abschnitt E) geht von der Erklärung der römischen Ziffern
aus und schliesst mit angewandten Aufgaben. Die Vermischt3n Ausgaben
endlich (Abschnitt F) enthalten angewandte Aufgaben aus allen vorher
behandelten Gebieten, in der praktischen Anwendung aus: Hauswesen,
Landwirtschaft, Handwerk und Gewerbe, Handel und Verkehr-It Gemeinde,
Staat und Genossenschaft. In dieser methodischen Behandlung kann nun im
allgemeinen, soweit es die Methode als solche betrifft, eine eigenartige
Gespdankendarstellung nicht gefunden werden, es gilt vielmehr hier das
bezüglich des Planes Gesagte. Der Beklagte durfte daher sauch die Methode
als solche für sein Rechenheft anwenden.

6. Was nun aber die Auswahl und Formgebung des

Stoffes betrifft, so ist zu bemerken: An den Tabellen über Masse
und Gewichte besteht kein Urheberrecht, da in denselben nicht eine
selbständige geistige Gedankendarstellung liegt, sondern eine blosse
Aufzählung der gesetzlichen Definitionen, und auch die Anordnung nach
Längenmaszen, Flächenmassen," Körperund Hohlmassenii und Gewicht eine
selbständige Geistesarbeit nicht zum Ausdrucke bringt, vielmehr durch
die Natur der Sache gegeben ist. Ebensowenig steht dem Kläger an den
Zeichnungen seines Werkes ein Urheberrecht zu, da diese Zeichnungen
eben nur Darstellungen geometrischer Figuren sind; daran ändert auch
der Umstand nichts, dass die Zeichnungen im Büchlein des BeIklagten
nach Grösse und Lage denjenigen des Klägers genau ent-XI. Urheberrecht
an Werken der Litteratur und Kunst. N° 117. 973.

sprechen, so dass wahrscheinlich die Clichäs, die zu den letztern
verwendet wurden, für diejenigen des Beklagten benutzt worden sind. Art. 8
des Bundesgesetzes betr. Urheberrecht, der speziell von den Zeichnungen
handelt, trifft vol-liegend nicht zu: in dieser Bestimmung ist der
selbständige Schutz von solchen Zeichnungen vorgesehen, die zur
Veran schaulichung wissenschaftlicher Gedanken und Jdeen dienen
(vgl. Orelli, Komm S65); dafür, dass diese Zeichnungen Schutz
geniessen, ist aber notwendig, dass sie ebenfalls das Produkt einer
eigenen geistigen Thätigkeit des Urhebers seien. Endlich find auch die
Definitionen auf Seite 4 ides Umschlages des klägerischen Büchleins
(Boll, Versicherungs"mande, Provision, Fracht ze.) in der Form,
in der sie gebraucht "find, Gemeingut, und besteht daher an ihnen
kein Urheberrecht. Anders verhält es sich dagegen mit den angewandten
Aufgaben. Wohl wird auch hier gesagt werden müssen, dass die Anzahl der
sur die betreffende Schulstuse und die betreffende Rechnungskategorie
passenden Beispiele nicht eine unbegrenzte ist, und der Übereinstimmungen
mit sruheren Lehrmitteln sehr wohl moglie!}, Ja vielleicht oft, im
einzelnen unvermeidlich sind Allein die richtige Auswahl des Stoffes für
den betreffenden Schülerkreis, sowie die Darstellung desselben enthalten
eine selbständige geistige Thätigkeit, und es sieht daher dem Kläger
an diesen Ausgaben ein Urhebersrecht zu, sofern er nicht seinerseits
lediglich schon vorhandenen Stoff in schon vorhandener Form dargestellt
hat. Letzterer Nachweis ist dem Beklagten in keiner Weise gelungen;
gegenteils sagt die Expertise, der grösste Teil der angewandten Aufgaben
erweise sich als Originalarbeit des Klägers

7. Sofern daher der Beklagte in seinen angewandten Beispielen die
Beispiele des Klägers aufgenommen hat, liegt eine Verletzung ides
Urheberrechts des letztern dor. Nun enthält das Hestchen des Klägers
eirca 210 angewandte Aufgaben, wovon 12 aus dem, vom Beklagten nicht
aufgenommenen Abschnitte Zeitrechnung. Im Büchlein des Beklagten finden
sich circa 200 angewandte Beispiele Von den vom Kläger gebrachten
Beispielen sind nun etwa 70, also ein voller Drittel, vom Beilagten
mit ganz geringfügigen, unwesentlichen Änderungen in fein Büchlein
herübergenommen Es kann hiefür im allgemeinen aus die Erpertise verwiesen

xxv, 2. 189EUR) 63

974 Civilrechtspflege ,

werden, deren Ausführungen oben in Erw. 1 reproduziert worden find,
sowie aus die sorgfältige Zusammenstellung des Klägers in Klagbeilage
8, S. 26 ff. Unter diesen Umständen aber kann nichtmehr von einer
zufälligen Ubereinstimmung oder von einem in der Gleichheit der Methode
selbst begründeten Ähnlichkeit gesprochen werden; vielmehr ist die
Auswahl und Formgebung des Stoffes, und die Ausführung der Methode im
einzelnen, beimBeklagten dieselbe wie beim Kläger, stellt sonach kein
eigenesGeisteswerk dar (ng. den umgekehrten Fall in Dambachs Gutachten
Nr. 2, S. 43 f.). Dabei ist zu bemerken, dass es für die Frage, ob das
Urheberrecht des Klägers verletzt sei, auf das quantitative Verhältnis
der in seinem Werke enthaltenen undvom Beklagten nachgedruekten zu
den daselbst enthaltenen undnicht nachgedruckten ankommt, nicht aber
darauf, ob die dem klägerischen Werke nachgedruckten Ausgaben im Werke
des Beklagten nur einen geringfügigen Raum einnehmen (was übrigens
thatsächlich nicht zutreffen würde). Nicht daran kommt es an, ob in dem
Werke, das den Nachdruck enthält, dieser Nachdruck nur einen quantitativ
kleinen Teil des ganzen Werkes bildet, soudern darauf, ob ein quantitativ
erheblicher Teil des Originalwerkes nachgedruckt ist. Und ferner ist klar,
dass für die Beurteilung der Frage, ob eine Verletzung des Urheber-rechtes
des Klägers an den angewandten Veispielen vorliege, einzig auf diese
Aufgaben in beiden Rechenheften abzustellen ist, und nicht (wie

dies das Gutachten Metti thut) auf das Verhältnis der nachge--

druckten angewandten Aufgaben zur Gesamtzahl der (angewandten und reinen
Zahlen-) Ausgaben. Die gegenteilige Auffassung würde zu der unannehmbaren
Konsequenz führen, dass der Veranstalter eines Lehrmittels für alle
Schulstufen z. B. für eine bestimmte Schulstufe ein schon vorhandenes
Werk nachdrucken dürfte.

8. Jst sonach das Urheberrecht des Klägers in der That verletzt,
so muss sein erstes Rechtsbegehren im vollen Umfange geschützt
werden, da das Werk des Beklagten ein einheitliches Ganzes bildet
und nicht etwa nach seinen erlaubten und nicht erlaubten Teilen
auseinandergerissen werden kann. Dabei bleibt dem Veklagten natürlich
vorbehalten, ein Rechenbüchlein, das einen Nach-XIX. Organisation der
Bundesrechtspflege. N° 118. 975

druck des klägerischen im entwickelten Sinne nicht enthält, herauszugeben.
Aber auch die Entschädigungsforderung des Klägers ist prinzipiell als
begründet zu erklären. Dass die Verletzung des Urheberrechts vorsätzlich
erfolgt ist, geht aus der ganzen Art und Weise des Vorgehens des Beklagten
hervor; aber auch die Existenz eines Schadens ist, wie die erste Instanz
zutreffend ausführt, nachgewiesen, soweit ein solcher Nachweis nach
Art. 12 Urheberrechtsgesetz überhaupt verlangt wird. Bezüglich des
Quantitatives der Entschädigung sodann hat die Vorinstanz nach ihrem
freien Ermessen geurteilt, ohne hiefür massgebende Faktoren ausser Acht
gelassen zu haben. [

9. Aus die Frage, ob die Klage auch aus dem Gesichtspunkte eines
Anspruches aus unerlaubter Handlung nach Art. 50 fi. SP.-ER. gutzuheissen
wäre, braucht unter diesen Umständen nicht eingetreten zu werden.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird als nnbegründet abgewiesen und somit das Urteil des
Appellationsgericht-s des Kantons Baselstadt vom 10. Juli 1899 in allen
Teilen bestätigt.

XII. Organisation der Bundesrechtspfleg-e. _ Organisation judiciaire
fédérale.

118. Arrét du M novembre 1899 dans la ones-se Colliard contre Savoy et
cansorts. Org. jud. féd. Art. 58 et 60 al. 1; art. 65 al. 1. -Jugement au

fond définitif. Somme de litige envers de codemandeurs. _Délai de recours.

Amédée Savoy, juge de paix, et Alfred Monnard, greffier de paix à Chàtel
Saint Denîs avaient formulé, en date du 26

· mai 1898 à la charge de Nicolas Colliard, an dit lieu, une

plainte pénale pour calornnie publique.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 25 II 966
Date : 15. Juli 1899
Published : 31. Dezember 1899
Source : Bundesgericht
Status : 25 II 966
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : '966 CiviIreehtspflege. ou une contrefecon interdite dans le sens de l'art. 12 de


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