8 Civilrechtspflege.
Ce délai fixé par la loi fédérale est impératif et d'ordre public, et
il ne saure-it dependre des legislations cantonales, en particulier des
lois de procédure, d'en restreindre la durée. Il appartieni; à la vérité
au droit cantonal de régler la procédure à suivre dans des cas de ce
genre, et, tout specialement, de statuer si, cui 011 non, un esse-i de
conciliation doit précéder l'ouverture de l'action en justice proprement
dite. Mais, si tel est le cas, il y 3. lieu d'admettre, en égard à la
brièveté du délai imparti par la loi federale, que le dépöt en temps utile
le la demande d'essai de conciliation suffit pour qu'il soit satisfait à
la disposition susvisée de la prédite loi. C'est ce que le tribuna-l de
céans a reconnu dans son arrèt du Ö décembre 1879 en la cause Blättler
contre Blättler (Rec. 017". V, page 594 consid. 3). Or dans l'espèce
il a été satisfait par Faucherre pere à. la condition exigée par la loi
fédérale, attendu qu'une demande d'essai de conciliation & été déposée
par lui, dans le délai legal de 10 jours, en main du magistrat competent,
à toute bonne fin et pour autant que de besoin.
En déclarant dans ces circonstances l'opposant forclos de son droit
d'action, l'ai-ret attaqué a porte atteinte à l'art. 35 susrappelé,
et il doit etre réformé de ce chef.
Par ces motifs,
Le Tribunal federal prcnonce:
Le recours est admis et l'arrèt rendu par la Cour de Justice civile
de Genève, le 19 novembre 1898, declarant non recevable en l'état la
demande de Henri-Philipppe Faucherre père, est déclaré 1111] et de nu]
efl'et; la cause est renvoyée aux tribunaux cantonaux, pour ètre statué
sur l'opposition du recourant.
lI. Haftpflicht der Eisenbahnen hei Tötungen und Verletzungen. N° 2. 9
II. Haftpflicht der Eisenbahnen u. 8. w. bei Tötungen und
Verletzungen. Responsabilitè des entreprises de chemins de fer, etc.
en cas d'accident entrainant mort d'homme
ou lésions corporelles.
2._11rteii vom 8. Februar 1899 in Sachen Waldenburger-Bahngesellschaft
gegen Salathe.
Art. 2 E.-H.-G. Selbstverschulden des Verletzten und Mitverschulden
der Bahngesellschaft.
A. Durch Urteil vom 16. Dezember 1898 hat das Obergericht des Kantons
BaselzLandschaÎt über einen Haftpflichtanspruch, den Lan Salathe in
Seltisberg an die Waldenburger-Bahngesellschaft erhoben und den sie
ursprünglich auf 5000 Fr. bezifsert, im Laufe des Verfahrens aber
auf 3500 Fr. reduziert hatte, erkannt: Das Urteil des Bezirksgerichtes
Waldenburg va 22. Oktober 1898, lautend: Es wird die Beklagte ver-fällt,
an die Klägerin eine Gesamtentschädiguug Spind,,kosten inbegrifsen im
Betrage von 1250 Fr. zu bezahlen. Mit der Mehrforderung ist Klägerin
abgewiesen, wird bestätigt. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat
sich der Unfall, der den Rechtsstreit veranlasst hatte, aus folgende
Weise ereignet: Lan Salathe wollte am 30. Mai 1897 in Walden: burg den um
6 Uhr 35 Minuten dort abfahrenden Zug der Waldenburger-Bahngesellschaft
benutzen. Sie traf eine Weile vor der Abfahrt auf dem Bahnhofe ein. Es
befanden sich daselbst drei andere Frauen, die mitfuhren wollten Lan
Salathe erkundigte sich bei einer derselben nach dem Billetschalter. Als
sie ihre FahrL'arte gelöst hatte, und durch den Wartsaal auf den freien
Raum zwischen dem Bahnhofgebäude und der Geleiseanlage trat, setzte sich
der Zug, der mit vorgespannter Lokomotive auf dem Haupt-
!() Givilrechtspflege.
geleise stand, in der Richtung nach Liestal in Bewegung. Mit den Worten
Jesis, i will an mit", sprang die Lan Salathe, die in beiden Händen
Gepäck trug, im Glauben, der Zug fahre ab, trotzdem sie die andern Frauen
durch Zurufe abzuhalten suchten, aus einen Wagen auf, fiel aber, aus
welcher nähern Ursache, ist nicht ersichtlich, gleich wieder hinunter,
und erlitt dabei, obschon der Zug alsbald zum Stehen gebracht werden
konnte, einen Bruch des rechten Unterschenkels. Der Zug war in Bewegung
gesetzt worden, um zu ermöglichen, dass zwei Milchwagen angehängt
werden. Das Manöver wurde von Weichenwärter Wittstich geleitet, der
sich auf der dem Bahnhofgebäude abgewendeten Seite des Zuges befand,
als sich das Unglück ereignete. Auf der Seite des Bahnhofes befand
sich niemand vom Bahn"personal. Im Prozesse gab die Klägerin zu,
dass sie den Unfall mitverschuldet habe; sie machte aber geltend,
dass auch die Bahn ein Verschulden treffe, weil das Manöver hätte
beaufsichtigt werden sollen. Die Beklagte verneinte, dass auf ihrer Seite
ein Verschulden, eventuell, dass der erforderliche Kausalzusammenhang
vorliege, und machte geltend, dass der Unsall ausschliesslich aus das
bahnpolizeiwidrige und überhaupt höchst unvorsichtige Verhalten der
Klägerin zurückzuführen sei. Das Obergericht des Kantons Basel-Landschast
nahm, in Übereinstimmung mit der ersten Jnstanz, beidseitiges Verschulden
an. Hinsichtlich der Pflicht der Bahn zur Beaufsichtigung des Manövers
stellte sie dabei auf Art. 33 des Reglementes über den Fahrdienst für
die schmalspurigen Bahnen ab. Die Höhe zder Entschädigung betreffend
ging das Obergericht davon aus, dass die Klägerin jährlich netto 700
Fr. als Posamenterin verdient und nach ärztlichem Befinden circa 20 00
ihrer Erwerbsfähigkeit dauernd eingebüsst babe. Dem Ausfall von 140
Fr. entspreche ein Kapitalbetrag von 2352 Fr. 84 Cis wovon wegen der
Vorteile der Kapitalabfindung 20 0/0 abgingen. Anderseits seien die
Heilungskosten mit 598 Fr. hinzuzurechnen. Von dem danach auf 1250
Fr. sich belaufenden Schaden habe die Beklagte die Hälfte zu tragen.
B. Gegen das obergerichtliche Urteil hat die Beklagte Bahngesellschaft
die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Sie beantragt, es sei die
Klage gänzlich abzuweisen; eventuell sei die der Klägerin
H. Haftpflicht der Eisenbahnen hei Tötungen und Verietzungen. N° 2. II
zuzusprechende Entschädigung auf 800 Fr. zu reduzieren. Die Klägcrin
schliesst auf Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Klägerin hat von vornherein zugegeben, dass sie ein Verschulden
am Unfall trifft. In der That muss ihr Verhalten als ein schuldhaftes
qualifiziert werden. Die Eisenbahn ist ein so allgemein verbreitetes
und benutztes Verkehrsmittel, dass ein gewisses Mindestmass von
Vertrautheit mit den Gefahren, die der Betriebin sich birgt, jedermann
zugemutet werden darf. Und zu den elementarsten Regeln, die von dem
die Eisenbahn benutzenden Publikum zu beobachten sind, gehört es, dass
das Aufund Absteigen von in Bewegung befindlichen Fahrzeugen zu meiden
ist. Das gebieten nicht nur die Bahnpolizeireglemente, sondern auch die
Erfahrungen und die Lehren des gewöhnlichen Lebens. Die Klägerin durfte
um so weniger versuchen, den fahrenden Zug zu besteigen, als sie ihre
beiden Arme nicht frei hatte. Anderseits wird das Mass ihrer Schuld
dadurch etwas herabgemindert, dass sie sich offenbar in einem Zustande
der Aufregung und Verwirrung befand, als sie den Zug bestieg, weil
sie glaubte, derselbe fahre ab und sie bleibe zurück. Und es erscheint
dieser Jrrtum bei der Klägerin, die anerkanntermassen nur selten die Bahn
benutzt, einigermassen begreiflich, da bekanntlich gerade solche Leute
auf dem Fahrplan sich nicht leicht zurecht finden, und oft auch nicht
genau über die Zeit orientiert sind, und da ihnen ferner nicht zugemutet
werden kann, die Rufe und Signale zu kennen, die der wirklichen Abfahrt
voranzugehen pflegen. Aber freilich hätte die Klägerin gerade deshalb
allen Anlass gehabt, sich beim Bahnpersonal oder bei den ans dem Bahnhof
wartenden Frauen über die Abfahrt desZuges zu informieren, und unter
keinen Umständen durfte sie den Zug, der sich schon in Bewegung befand,
besteigen, auch wenn sie im Glauben war, er fahre ohne sie ab.
2. Aber auch die Bahnverwaltung trifft ein Verschulden am Unfalle. Zwar
mag dahingestellt bleiben, ob sich dieselbe einer Missachtung des
Art. 33 des Reglenientes über den Fahrdienst, vom 1. Juni 1889, schuldig
gemacht habe, der lautet: Die Manöver mit Maschinen und Zügen werden
auf Stationeu,
12 Civilrechtspflege.
an welchen ein Bahnbeamter als Vorstand stationiert ist, unter
Ueberwachung dieses Stationsvorstandes vollzogen und durch die
Stationsvorftände, Bahnhofaufseher, Rangierleiter oder Zugführer
geleitet. Auf den übrigen Stationen besorgt der Zugführer die Ausführung
der Manöver unter eigener Verantwortlichkeit. Denn es kann sich fragen,
ob diese Bestimmung nicht nur für Zwischenstationen gelte und ob sie
ferner auch im Interesse der Sicherheit des Publikums, und nicht bloss
im Jnteresse der richtigen Durchführung des Manövers unddes Schutzes der
dasselbe besorgenden Bahnbediensteten aufgestellt sei. Allein abgesehen
von einer besondern Reglementsvorschrift hat es die Bahnverwaltung
an der Beobachtung derjenigen Vorsichtsmassregeln fehlen lassen, die
sie nach der Lage der Dinge, gemäss ihrer allgemeinen Verpflichtung,
für die Sicherheit der Personen zu sorgen, die mit ihrem Betrieb in
Berührung kommen können, hätte treffen sollen. Das Manöver, bei dem die
Klägerin verunglückte, wurde aus dem Hauptb. h. dem Einsteigegeleise
des Bahnhofes Waldenburg vorgenommen. Wann dasselbe ausgeführt wurde,
ist nicht genau ermittelt. Immerhin steht fest-, dass es nicht allzu
lange vor der Abfahrt des Zuges stattfandz zu einer Zeit, da sich wohl
schon Personen, die den Zug benutzen wollten, auf dem Bahnhofe einfinden
konnten und thatsächlich auch eingefunden hatten. Der Raum zwischen dem
Bahnhofgebäude und der Geleiseanlage konnte, wie es scheint, sowohl von
der Strasse her als durch das Gebäude hindurch vom Publikum betreten
werben. Unter solchen Umständen war aber die Beklagte, wenn sie auf
dem Hauptgeleise ein Manöver ausführen wollte, gehalten, dieses auf
der Seite des Bahnhofes, mit Rücksicht auf das Publikum, das sich hier
aufhalten konnte, und zu dessen Schutz überwachen zu lassen. Die Bahnen,
und namentlich Lokalbahnen, wie die der beklagten Gesellschaft, werden
eben auch von Leuten benutzt-, die mit dem Betrieb weniger vertraut sind,
welche den Gefahren desselben sorgloser und unbedachter entgegentreten,
als Personen, die mit demselben öfter in Berührung kommen. Auch bei
erfahrenen Reisenden kommen übrigens stets Unachtsamkeiten u. dgl. vor,
die es den Bahnverwaltungen zur Psiicht machen, ihrerseits alles zu
thun, was geeignet i, den Folgen solcher Versehen vor-H. Haftpflicht
der Eisenbahnen bei Tötungen und Verletzungen. N° 2. 18
zubeugen. Im vorliegenden Falle hätte hienach die Beklagte, wenn sie
den Zutritt zu den Geleisen offen lieg, das Manöver, das sie zu einer
Zeit ausführte, wo erwartet werden konnte, dass sich Reisende auf dem
Bahnhofe einfinden, und wo thatsächlich auch schon solche da waren, nach
der Seite des Bahnhoses hin decken sollen. Das ist nicht geschehen, und es
liegt hierin ein Verschulden der Bahnverwaltnng Hätte aber die Beklagte
entweder Einrichtungen getroffen, die das vorzeitige Betreten des Raumes
zwischen Bahnhof und Geleiseanlage Einbetten ober wäre das Manöver zum
Schutze des Publikums nach der Seite des Bahnhofes hin überwacht worden,
so wäre aller Wahrscheinlichkeit nach der Unfall verhütet worden, da
im ersteren Falle die Klägerin gar nicht in die Lage gekommen wäre, den
unglücklichen Versuch des Aufsteigens zu machen, und da sie im letztern
Falle von dem überwachenden Bahnangestellten von ihrem Beginnen hätte
abgehalten werden müssen und der Voraussicht nach wohl auch abgehalten
worden wäre, was zur Herstellung des Kausalzusammeuhanges zwischen
Verschulden und Unfall genügt (ingl., Ath Samml., Bd. XXII], S. 160 und
Bd. XXIV, II. Teil, S. 455).
3. Jst sonach in der Hauptsache den Vorinstanzen hinzutreten so liegt
auch kein hinreichender Grund vor, um von der vorinsianzlichen Bemessung
der Höhe der Entschädigung abzuweichen.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Berufung wird verworfen und das angefochtene Urteil des Obergerichtes
des Kantons Basel-Landschaft, vom 16. Dezember 1898, in allen Teilen
bestätigt. '