688 Givilrechlspflege.

demande de Gharnaux frères, toutes les photographies de ceux-ci
étaient encore protégées ; la confiseation était donc à... ce moment là
possible et legale. La situation de la cause ne saure-it etre changée
par le fait que pendant la durée du preces, la période de protection &,
pris fiu. Le juge doit statuer sur la demande comme s'il avait pu le
faire immédiatement après la formation de celle-ci; à ses yeux toutes
les reproductions ont encore le earactère illicite qu'elles avaient au
moment où elles lui ont été déférées. La mesure de la eonfiscetion et de
Iasuppression doit donc s'appliquer à toutes les vues eontrefaites et
non seuiement à celles reproduisant des photographies encore protégées
aujourd'hui.

Per ces motifs, Le Tribunal fédéral prononce :

Le recours est declare partiellement fonde et l'arret de la Cour de
justice de Genève, du 29 avril 1899, est reforme en ce sens :

a) que les dommages-Intérèts alloués à Charnanx frères sont réduits à la
somme de 500 fr. ; b) que la, coufiscation ordonnée est restreinte aux re-

productions illicites des vingt vues photographiques propriété de
Chamaux frères, ces reproductions devant etre supprimées, aux frais de
R. Burkhardt, dans les exemplaires saisis de I'ouvrage Genève et ses
environs Genf und Umgebung ;

c) que la réseree relative aux planches ayant servi à la reproduction et &
l'impression des vues litigieuses est supprimée.

L'arrèt cantonal est confirmé pour le surplus.Vl. Organisation der
Bundesreehtspflege. N° 85. 689

VI. Organisation der Bundesrechtspflege. Organisation judiciaire federale.

85. Urteil vom 15. Juli 1899 in Sachen Schweitzer gegen Härtsch.

Revision gegen ein Berufungsuréeil and gegen das demseäben vomngegangene
Zetztinsmnzliche kantonaèe Urteil, Art. 95 Org.-Ges. Einzig statthafz
nach Massgabe eidgenössischen Rechtes. Eidg. C.-P.-0. Art. 192 Ziff. 2
und 3. Verspätung des Revisionsgesuches.

A. Am 17. Dezember hatte J ll. Thurnheer, welcher unter der Firma
Thurnheer & Härtsch gemeinsam mit Anton Härtsch in St. Gallen als
Kollektivgesellschafter den Beruf eines Rechtsagenten ausübte,
dem Dr. A. Schweitzer unter Gebrauch der Firmaunterschrift einen
Schein ausgestellt, wonach er sich verpflichtete, zwei von letzterm
erworbene Kanfschuldbriefe im Werte von cirka 20,000 Fr. innert
Jahresfrist gegen bar einzulösm Nachdem durch den Tod des Thurrcheer die
Gesellschaft Thurnheer &. Härtsch aufgelöst worden war, und die beiden
Kaufschuldbriefe inzwischen infolge der Betreibung eines vor-gehenden
Pfandgiäubigers gänzlich zu Verlust gekommen waren, bestritt Härtsch,
aus dem fraglichen Scheine verpflichtet zu sein, da Thurnheer nach den
internen zwischen den Gesellschafter-n bestehenden Rechtsverhältnissen
nicht befugt gewesen sei, die fraglichen Titel für die Gesellschaft
zu ermerben, und dies dem Dr. Schweitzer, dem gegenüber Härtsch
gegen den fraglichen Vertrag bestimmten Widerspruch erhoben habe,
bekannt gewesen fei, so dass er sich nicht in guten Treuen befunden
habe. Härtsch erhob in diesem Sinne negative Feststellungsklage Diese
wurde von der ersten Instanz, Bezirksgericht St. Gallen, abgewiesen,
von der zweiten Instanz, Kantonsgericht St. Gallen, dagegen gutgeheissen,
nachdem Härtsch den Erfülllnngseid zu seiner Behauptung geleistet hatte,
er have dem Dr. Schweitzer schon vor dem Vertragsabschluffe erklärt,
dass er dem Vertragsabschlusse auf den Namen der Firma Thurnheer &
Härtsch widerspreche. Die gegen das kantonsgerichtliche Urteil von

XXV, 2. 1899 45

690 ' Givilrechtspflege.

Dr. Schweitzer ergriffene Berufung wurde vom Bundesgericht durch Urteil
vom 19. Juni 1896, gestützt auf die thatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz, abgewiesen Nun reichte Dr. Schweitzer am 18. November
1896 dem Regierungsrate des Kantons St. Gallen eine Strafanzeige
gegen den Kantonsrichter H. Sg. in St. Gallen ein, mit dem Begehren um
Strafeinleitung gegen denselben wegen Amtspflichtverletzung, eventuell
wegen Bestechung, indem er im wesentlichen behauptete: Währenddem sein
Prozess in der Appellationsinstanz geschwebt babe, habe Härtsch sür den
Kantonsrichter 59. eine Bürgschast für 3500 Fr. eingegungen. Dieses
Verhältnis, welches dem Dr. Schweitzer damalsunbekannt gewesen sei,
hätte gemäss Art. 24 litt. d Und e der st. gallischen C.-P.-O. einen
Ausstandsgrund begründet, von welchem Kantonsrichter H. gemäss Art. 27
Abs. 3 dem Gerichtsprästdenten hätte Anzeige machen sollen. Er habe dies
jedoch nicht gethan, sondern an der Urteilsfällung teilgenommen. Darin
liege eine strasbare Amtspflichtverletznng, eventuell, sofern sich ergeben
sollte, dass durch die Bürgschast Einfluss auf den Prozess habe gewonnen
werden wollen, auch eine Bestechung Nach durchgesührter Untersuchung
beschloss der Regierungsrat des Kantons St. Gallen am 31. Dezember 1897
dein gestellten Gesuche keine Folge zu geben.

B. Am 17.,.t"19. September 1898 reichte nun Dr. Schweitzer dem
Bundesgerichte ein Revisionsgesuch gegen sein Urteil vom 19. Juni 1896
bezw. gegen das durch dasselbe bestätigte Urteil des Kantonsgerichts
St. Gallen vom 8. Januar 1896 ein, in dem Sinne, das Bundesgericht möge
die Sache an das Kantons: gericht St. Gallen zurückweisen, damit dieses
zunächst materiell über die Revision seines Urteils entscheide. Er machte
geltend: Es treffen bei dem kantonsgerichtlichen Urteil mit Rücksicht
auf die Mitwirkung des Kantonsrichters ©. bei dessen Aussällnng die
Revisionsgrlinde des Art. 218 c und b der st. gallischen C.-P.-O. zu,
da sowohl erweisbar sei, dass eine strasbare Handlung auf das Urteil
Einfluss gehabt habe, als auch vorliege, dass neueentscheidende Thatsachen
oder Beweismittel vorgebracht werden, welche der Gesuchstecier nicht
gekannt habe. Der erstere Revisionsgrund unterliege nach Art. 219 der
st. gallischen C.-P.-O. keiner Verjährung, der letztere einer solchen von
20 Jahren. Für die Zulässigkeit. Organisation der Bundesrechtspfiege. N°
85. 691

der Revision könne in allen Teilen nur das kantonale Recht massgebend
sein, und das Bundesgericht dürfte, nachdem es sich überzeugt babe,
dass das Revisionsbegehren ein ausserordentlich ernstes sei, dasselbe
ohne weiteres provisorisch zulassen Und der kantonalen Instanz zur
materiellen Entscheidung zuweisen.

Das Bundesgericht zieht in (Erwägung:

1. Nachdem in der Sache des Jmpetranten gegen Härtsch das Bundesgericht
in der Sache selbst geurteilt hat, ist das blindesgerichtliche Urteil das
letztinstanzliche Haupturteil, gegen welches einzig noch Revision begehrt
werden farm, während ein Revisionsbegehren gegen das zweitinstanzliche
kantonale Urteil, welches eben durch das bundesgerichtliche ersetzt ist,
nicht mehr statthaft ist. Für Revisionsbegehren gegen Urteile aber, welche
das Bundesgericht als Berufungsoder Beschwerdeinstanz ausgefällt hat,
sind wie Art. 95 des Org.-Ges. vorschreibt (ebenso wie für Revisions:
begehren gegen die vom Bundesgerichte als einzige Instanz ausgefällten
Entscheidungen), die Bestimmungen der eidgenössischen und nicht der
kantonalen Civilprozeszordnung massgebend, sowohl hinsichtlich der
Revisionsgründe, als auch hinsichtlich der für die Geltendmachung des
Rechtsmittels geltenden Fristen.

L. Nun macht der Jmpetrant im vorliegenden Falle, unter Berufung
auf die kantonale Civilprozessordnung, der Sache nach Revisionsgründe
geltend, welche auch in der eidg. C.-P.-O. (Art. 192 Biff. 2 und 3) als
zulässig anerkannt find, und es wäre daher auf das Revisionsbegehren
einzutreten, sofern dasselbe rechtzeitig eingereicht ware. Der
Umstand nämlich, dass der Jmpetrant geltend macht, es sei direkt
aus das letztinstanzliche kantonale Urteil (nicht unmittelbar auf
dasjenige des Bundesgerichts) verbrecherisch eingewirkt worden 2c.,
würde der Zulassung des Revisionsgesuches nicht im Wege stehen, da in
einer solchen Einwirkung auf das zweitinstanzliche kantonale Urteil
mittelbar auch eine solche auf das Urteil des Bundesgerichts läge, da
dieses ja auf den thatsächlichen Feststellungen des kantonalen Urteils
beruht. Allein das Revisionsgesuch ist nun nach Massgabe der Vorschriften
der eidg. C.-P.-Q. verspätet. Denn nach Art. 193 eidg. C.-P.-O. müssen
die hier in Frage stehenden Revisionsgründe binnen drei Monaten von
ihrer Entdeckung an, bei Strafe des Ausschlusses, bei dem Gerichte
geltend gemacht werden. Dies ist aber in casu

692 Civilrechtspflege.

unzweifelhaft nicht geschehen; denn der Jmpetrant hatte von den
alsRevifionsgrund geltend gemachten Thatsachen zweifellos schon zur Zeit
feiner Eingabe an den Regierungsrat von St. Grillen vom 18.. November
1896, vollends dann aber von dem Entscheid des Regierungsrats vom
31. Dezember gl. ZB. an Kenntnis-, während er sein Revisionsgesuch an
das Bundesgericht erst am 17. September 1898 abgesandt hat.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Es wird auf das Revisionsgesuch
als verfpätet nicht eingetreten.

VII. Rechnungswesen der Eisenbahnen. Gomptabilité des Compagnies de
chemins de for.

86. Urteil vom MB./19. Juli 1899 in Sachen Schweizerische
Nordostbahngesellschaft gegen Bund.

Grundsätze für die Berechnung des Anlagekapita/s der Schweiz.
No-rdesibahn. Definin'on des Anlagekapitaäs nach den Konzessionen. -Art.
20 Reclmungsges. _ Analoge Anwendung van Art. 5 eod. - Rechtsstellung des
Bandes in der Frage, des Rückkaui'es nach dem Aniagekapièal gegenüber dem
Rechtsnachfolger des ersten Konzessionä'rs ; ist für die Berechnung des
Rückkaui'swemes das Objekt oder die Person des Eigentümers, bez-w. das
ursprüngliche Anlagekapiéal', oder das was ein- Rechtsnachfolge? für den
Erwerb awsg-eèsiegt hat, massgebend.? -Reehtliehe Natur der Übertragung
der Kanzession. Art.. 10 Eisenbahnges. -- Grundsätze für die Berechnung
des Reinertrages.

A. Durch Beschluss vom 11. Januar 1898 hat der Bundesrat, inAnwendung
vonArt. 20 am. 3 des Bundesgefetzes vom 27. März 1896 über das
Rechnungswesen der Eifenbahnen, für die Berechnung des konzeffionsmässigen
Reinertrages und des Anlagekapitals der Schweizerischesn Nordoftibahn
folgende Grundsätze als massgebend erklärt-:'II. Rechnungswesen der
Eisenbahnen. N° 86. 693

I. Anlagekapitalz

Das Anlagekapital im Sinne der Konzessionen umfasst:

1. Die gemäss gesetzlicher Vorschrift der Baurechnung belafteten
Baukoften, bezw. Anschaffungskosten für:

a. Bahnanlagen und feste Einrichtungen mit Ausschluss des Oberbaues ;

b. Oberhau;

c. Rollmaterialz

d. Mobiliar und Gerätschaften,

Und zwar für die im Betriebe stehenden und für die im Bau befindlichen
Linien und Objekte.

Die Baurechnung darf nur mit den Ausgaben belastet werden, deren
Verrechuung zu Lasten des Baukontos durch die Bestimmungen des
Rechnungsgesetzes vom 27. März 1896, Art. 4 bis und mit 9, vorbehaltlich
des Art. 24, Absatz 3, ausdrücklich gestattet isf, und es sind alle
Beträge aus der Baurechnung zu entfernen, deren Verrechnung auf EBaukonto
durch die genannten gesetzlichen Bestimmungen untersagt ist.

. Die Materialvorräte.

Bezüglich der letzteren ist vorzubehalten, dass sie bei der Ubergabe
der Bahn an den Bund in einem für eine regelmässige Betriebsführung
ausreichenden Masse vorhanden fein müssen, andernfalls der Fehlbetrag,
wenn der Rückkan auf Grund des Reinertrages erfolgt, von der
Rückkaufssumme in Abzug gebracht wird.

Nicht zum Anlagekapital im Sinne der Konzefsionen gehören alle übrigen
in der Bilanz der Bahngesellschaft ausgeführten Aktivpoften, alè:
noch nicht einbezahlte Anleihem Diskussion-Zverlufte auf den Aktien, zu
amortisierende Verwendungen, Verwendungen auf Nebengeschäfie, verfügbare
Mittel ausschliesslich der Materialvorräte (Kassenbeftände, Wertschrifien
und Gnthaben, verfügbare nicht zu Bahnanlagen verwendete Liegenschaften)·

IL Erneuerungsfonds.

Für die Berechnung der Einlagen in den Erneuerungsfonds find die
Vorschriften der Art. 11 bis und mit 14 des Rechnungsgefetzes massgebend
Für Ausmittlung der Höhe der Einlagen auf dieser gesetzlichen Grundlage
wird eine besondere Schlussnahme vorbehalten.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 25 II 689
Datum : 29. April 1899
Publiziert : 31. Dezember 1899
Quelle : Bundesgericht
Status : 25 II 689
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 688 Givilrechlspflege. demande de Gharnaux frères, toutes les photographies de


Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
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