568 Civilrcchtspflege.

s'y produit-e. Son devoir était donc d'adopter un système de signaux
susceptibles d'ètre facilement entendus des personnes arrivant à
proximité de la voie par le chemin du Bachet de Pesay, ou de prescrire
à son personnel des trains, à supposer que le règlement général de
police fut insuffisant ou trop peu explicite à cet égard, de mancher
à. une allure qui permit d'éviter les collisions meme dans les cas
où les signaux n'auraient pas été entendns. Si des mesures de ce genre
étaient irréalisablcs, par exemple en rajson de la nécessité de donner au
train une certaine vitesse pour franchir une rampe, la Compagnie devait
alors en adopter d'autres, telles que l'établissement (l'un service de
garde-barriere ou une modification de l'état des lieux propre a assurer
la vue en ligne oblique'du chemin du Bachet de Pesay sur la voie ferree
et vice versa jusqu'à une distance convenable du point de junction.

Or la Compagnie n'a pris aucune de ces mesures. Elle n'a pas meme
allégué qu'elle eùt prescrit à. sen personnel des trains une marche
particulièrement prudente à l'endroit dangereux en question. Si de
telles prescriptions ont été ordonnées, elles n'ont en tout cas pas
été observées le 20 octobre 1897. Il est en effet hors de deute que la
vitesse, de 12 km. a l'heure environ, a laquelle marchait le train au
moment de la collision avec l'equipage de Degrange est encore beaucoup
trop considerable-, eu égard aux dangers de l'endroit en question, pour
empecher que des accidents ne se produisent meme sans aucune faute de
la part des personnes qu'ils peuvent atteindre-

La Compagnie est donc en faute pour avoir négligé de prendre des mesures,
commandées par les circonstances, qui auraient été de nature à préveuir
l'accident du 20 octobre 1897.

D'autre part il a été reconnu plus haut que le domestique Guyot a
contribué également par son imprudeuce à amener cet accident.

La faute commise de part et d'autre apparaît comme ayant une importance
égale et dès lors la responsahilité de lail. obligationenrecht. N°
'il. 569

Compagnie ne doit s'étendre qu'à la moitié du dommage cause par
l'accident, Dogi-ange ne pouvant, pour le surplus,

s'en prendre qu'à. sen domestique.

5. Les instances cantonales ne s'étant pas prononcées sur l'importance
du dommage cause au demandeur, le Tribunal fédéral n'est pas en mesure
de ftxer le montant de Pindemnité due à. ce dernier. Il y e, lieu par
conséquent, aux termes de l'art. 82 GIE, d'annnler l'arrèt dont est
recours et de renvoyer la cause a l'instance cantonale pour compléter
les constatations de fait et juger a nouveau.

Per ces motifs,

Le Tribunal fédéral prononce:

L'arret de la Cour de Just-ice de Genève, du 24 juin 1899, est annulé
et la cause renvoyée à la (lite Cour pour compléter les faits et statuer
à nouveau.

II. Oblig'ationenrecht. Code des obligations.

'Ti. Urteil vom 1. Juli 1899 in Sachen Wirz-Schwatz gegen Panchaud.

Edgar-chart für ein Darlehen. Irrtum des Burg/en? Art. 19 Ziff. i
0.-R. Irrtum im Beweggrund, Art. 21 a. 24 0.-R. Betrug. Eine
rechtliche Pflicht des Gläubige-rs gegenüber dem. Burgen, diesem
die Vermögensverhälznisse des Hauptschuldners auseinanderzusetzen,
besteht nicht; nur bei la'uschender Absicht. des Gläubigers liegt
Rechtswidrigkeit vor.

A. Am 25. April 1892 wurde zwischen Witwe Panchaud in Basel,
als Gläubigerin, Und Robert Witz-Löw in Paid, als Schuldner, ein
Darlehensverrrag abgeschlossen, welcher folgendermassen lautet: .

Frau Witwe (&. Varici/mud... übrrmacht mit heutigem Täge dem Hm. Robert
Wirz-Löw. ein Darlehen non 10,000 [gr. Rebert Win hat das Kapital zu
50/0 zu verzinsen und zwar

570 _ Civilrc chîspfiege.

vierjeljährlich. Frau Panchaud lässt das Kapital vorläufig auf die Dauer
von fünf Jahren im Geschäfte des Hm. Wirz. Sollte nach Ablan dieser Frist
Frau Panchaud ishr Kapital Weber zurückzuziehen wünschen, so hat Sgr. Wirz
dasselbe in diet Raten, d. h. in vierteljährlichen Summen von je 2500
Fr. znruckzuzahlen. Als Bürgen nennt Hr. Witz seinen Bruder Hell. Eduard
Wirz-Löw., ferner seinen Vater Hm. Christian Was-Schwarz in Wenslingen,
und seinen Schwiegervater Sym. E. Löw-Löliger, Statthalter in Arlesheim.

Der Vertrag trägt die Unterschriften der Gläubigerin, des Schuldners
und der drei darin als Bürgen genannten Personen

Am Tage der Unterzeichnnng des Darlehensvertrages schrieb Robert Wirg
an Witwe Panchaud: Hiedurch bestätige Ihnen, dass ich ausser dem Zins 5
0,59 für ihre Kapitaleinlage 10,000 Fr. (laut unserem Darlehensvertrage)
noch von meinem Geschäftsumsatz (Fakturenbetrag) L...2 0/Ü vergiite und
zwar so lange, als IhrB Kapital 10,000 Fr. in meinem Geschäfte ist. Sie
erhalten LTOO ÎThee emem Faktnrenbetrag von 100,000 Fr. jährlich

Dieser i/.2 050 wird jeweiken am 30. April ausbezahlt-

'Am' 8. September 1894 geriet der Hauptschnldner Robert Witz in Konkurs
Zn diesem meldete die Gläubigerin ein Gitthaben an:

a)anKapital. . . . . . . . . .Fr.10000b) an Zinsen. . . . . . . . 31180

_, zusammen Fr.10,311 30 woran sie 575 {gr. 40 Cis erhielt, so dass
sie mit 9735 Fr. JO Cts zu Verlust geriet. In dem im gleichen Jahre
ausgebrochenen Konkurse des Bär-gen Ednard Wirz-Löw erhielt Witwe
Panchand auf ihre Forderung 33 Fi 10 Cis- so dass ihre Forderung sich
anf 9702 Fr. 80 Cis. reduzierte. Witwe Panchaud belangte nun die beiden
aufrecht stehenden Bürgen Christian Wirz und Emanuel Löw-Löliger je auf
die Hälfte des Betrages und zwar inzwei getrennten Prozeser. Die Klage
gegen den Biiisgen Lord-Loltger wurde vom Bezirksgericht Arlesheim Und vom
Obergerichte des Kantons Basellandschaft bis zum Betrage von 4851 Fr. 40
(gts. nebst 5 0/0 Zins seit 25. Juki 1896 gut-II. Obligaiionem'echt. N°
71. 571

geheissen, und auf die gegen das obergerichtliche Urteil vom Beklagten
ergriffene Berufung an das Bundesgericht trat dieses gemäss Entscheidung
vom 21. April 1899 wegen mangelnder Form der Berufungserklärung nicht ein,
so dass das oder-gerichtliche Urteil in Rechtskraft erwachsen ist

Jm gegenwärtigen Prozesse ist von dem beklagten Bürgen Christian
Witz-Schwarzdem sich der Bürge Löw-Löliger als dritte Partei angeschlossen
hat, im wesentlichen geltend gemacht worden: Der Bürgschaitsvertrag
sei für ihn wegen wesentlichen Irrtums und Betrugs 11nverbindlich. Er
habe bei dessen Eingehung geglaubt, für ein gewöhnliches Darlehen
Biirgschaft zu leisten, während sich nun ergebe, dass die von der
Giäubigerin dargeliehenen 10,000 Fr. eine Kommanditeinlage gewesen seien;
für eine solche sich zn verbürgen, sei aber nicht der Wille der Bürgen
gewesen. Die Abmachnng, dass die Gläubigerin ausser dem Zins noch W 0/0
vom Geschäftsumsatze erhalten solle, sei den Bürgen verschwiegen worden,
und zwar zu dem Zwecke, um ihre Unterschrift als Bin-gen zu erhalten,
die sie bei Kenntnis des wahren Sachverhalts nie gegeben hätten. Darin
liege ein Betrag. Endlich qualifiziere sich die Zusicherung von 1,12 00
vom Umsatze neben den i) ,.-"0 Zins als Wucher, und sei ans diesem Grunde
der ganze Vertrag und mit diesem auch die Bürgschaftsverpslichtnng für
die Biirgen unverbindlich Die Klägerin bestritt dem gegenüber, dass
ein Irrtum, eventuell ein wesentlicher Irrtum vorliege, sowie dass
das Nebenabkommen wegen der Gewinnbeteilignng den Viirgen arglistig
verschwiegen worden sei; es fehle auch jeder Nachweis, dass die
Biirgen durch dieses Nebenabkommen, ans welchem sie übrigens gar nicht
belangt werden, geschädigt worden seien. Wucher liege nicht vor. Das
Obergericht des Kantons Basellandschast hat, in wesentlicher Bestätigung
des erstinstanzlichen Urteils des Bezirksgerichts Gelterkinden, durch
Urteil vom 24. März 1899 die Klage im Betrage von 4788 Fr. 90 Ets.
(nämlich 4851 Fr. 40 Cis. abzüglich der Hälfte einer am 25. Juli 1894
erhaltenen Zinszahlung) samt Zins à ö 0/0 seit 25. Juli 1898 gutgeheissen.

B. Gegen dieses Urteil ergriff der Beklagte Christian WirzSchwarz
rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht mit dem

572 Civilrechlspflege.

Begehren, es sei die Klage gänzlich abzuweisen, und es hat sich die
dritte Partei, Statthalter LöwsLöliger, der Berufung angeschlossen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

'l. Die materiellen und formellen Voraussetzungen des Rechtsmittels der
Berufung sind gegeben. Jmnierhin ist zu bewerben, dass das Bundesgericht
zur Überprüfung der oorinstanzlichen Entscheidung insoweit nicht
kompetent ist, als es sich um die Einrede des Wuchers handelt; denn
insofern ist nicht eidgenössis sches sondern kantonales Recht massgebend,
wie dies das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung Lawinskh gegen
Schneebeli vom 15. Dezember 1894 (Amii. Samml Bd. XX, S. 1087, Crw. 6)
ausgeführt bat. Das Bundesgericht hat also nicht zu überprüfen, ob die
Annahme der Vorinftanz, die Einrede des Wuchers falle für den vorliegenden
Fall deshalb ausser Betracht, weil jedenfalls nnr das zwischen Gläubiger
und Hauptschuldner getroffene (underbiirgte)· Nebenabkommen, nicht aber
der verbürgte Darlehensvertrag als wucherlich aufgehoben werden könnte,
richtig sei oder nicht. In dieser Beziehung ist vielmehr das Bimdesgericht
an die Entscheidung der Vorinstanz gebunden; während es dagegen im übrigen
allerdings, wie bemerkt, zur Überprüfung der angesochtenen Entscheidung
befugt ist.

2. In erster Linie nun hat der Beklagte der Klage die Ein- rede des
wesentlichen Irrtums entgegengehalten, und zwar will er, wie es scheint,
einen Irrtum"im Sinne des Art. 19 Abs. 1

O.-R., einen Irrtum in negatio behaupten Er behauptet, der '

Hauptvertrag, dein er als Bürge accessorisch beigetreteu fei, sei ein
anderer Vertrag gewesen, als derjenige, für den er sichhabe verbürgen
wollen. Nun wird zuzugeben sein, dass der Vin-ge, welcher sich für
eine konkrete, dem Schuldgrunde nach bestimmte Schuld verbürgt,
sich auf wesentlichen Irrtum berufen farm, wenn sich nachträglich
herausstellt, dass die cause der verbiirgten Schuld eine ganz andere
iii, als der Bürge nach den ihm gemachten Angaben glaubte; z. B. wird,
wenigstens regelmässig, der Bürge, welcher nach dem Inhalte des
Bürgscheins glaubte, sich für eine Kaufpreisschuld zu verbürgen, seine
Verpflichtung wegen wesentlichen Irrtums bestreiten können, wenn sich
ergiebt,Il. Obligationeurecht. N° 71. 573

dass die Schuld gar nicht aus Kauf, sondern aus Dariehen herrührt
u. dergl. Denn in derartigen Fällen ist allerdings, weil der Hauptoertrag
ein anderer ist, als derjenige, dem der ·Burge bei Eingebung der
Biirgschast beitreten will, auch der accessorssche Bürgschaftsvertrag ein
anderer, als derjenige, den der Barge abschliessen wollte (vergl. Urteil
des Appellationsund Kassatconshofs des Kantons Berti vom 11· Dezember
FSM: Bîtschrsides been. Juristenvereins, Bd. XXXII, S. 241 n.). Ein Fall
dieser Art liegt nun aber in concreto nicht vor. Der Beklagte behauptet
zwar, er habe sich für eine reine Darlehensschuld verbnkgen wollen,
während sich nun aus dem ihm bei Eingehng der Burgschaft unbekannten
Nebenvertrag zwischen Gläubigerui und Haupt- schuldner ergeben, dassdas
Schuldverhältnis zwischen Glaubigerin und Hauptschuldner gar nicht ein
Darlehens-, sondern vielmehr ein Kommanditgesellschafts-Verhältnis gewesen
set. Allein dies ist nicht richtig. Davon, dass wegen des Nebenvertrages
zwischen der Klägerin und dem Hauptschuldner ein Gesellschaftsund
nicht ein Darlehensverhältnis bestanden habe, kann gar keine Irede
fem. Die Klägerin wurde am Geschäfte des Hauptschuldners m keiner Weise
gesellschaftlich beteiligt; sie war wederszam Verluste, noch auch nur
(wie die Vorinstanz Unrichtig annimmt) ani Gewinne beteiligt. Denn die
vom Hauptschnldner versprochene Abgabe von % OU des Geschäftsumsatzes
stellt, dassie vom.Ui-nsatze schlechthin, ohne Rücksicht darauf,
ob das Geschäft mit IGewian oder Verlust arbeitet, geschuldet wird,
keine Gewinnbeteiligung dar; sie ist vielmehr einfach eine für das dem
Hauptschulkner gegebene Darleben neben dem festen Zins versprochene
veranderliche, nach dem Geschäftsumsatze sich richtende Mehrleistung
Das hiebenabkoinmen zwischen Klägerin und Hauptschuldner ist also in
keinenPeise geeignet, zu beweisen, dass zwischen Hauptschuldner und
Glaubtgerin nicht ein Darlehens-, sondern ein Gesellschaftsvertrag
bestanden habe. _ ' _

3. Die Behauptung des Beklagten, bag er sich sur einen alidern Vertrag
verbürgt babe, als er sich habe verbargen wollen-; ist also unbegründet
und ein wesentlicher Irrtum siim Sinne des Art. 19 Ziff. 1 O.-R. liegt
nicht dor. Der Sachverhalt qist vielmehr in That und Wahrheit folgender:
Der Burge hat sich

574 cjviircchispliege.

für ein derzinsliches Darlehen verbiirgen wollen und auch thatsächlich,
innerhalb der von ihm gewollten Schranken, verbürgt. , Willen und
Erklärung decken sich also vollständig Dagegen macht nun der Bürge
geltend, die Hauptschuld sei infolge des zwischen Gläubigerin und
Hauptschuldner getroffenen Nebenabkommens grösser, für den Hauptschuldner
lästiger gewesen, als er bei Eingebung der Bürgschaft angenommen habe,
m. a. W. er macht geltend, neben dem verbiirgten Teile der Hauptschuld
habe noch ein weiterer ihm unbekannter nnverbürgter Teil derselben, noch
eine weitere ihm unbekannte Verpflichtung des Hauptschuldners bestanden,
und da er, wenn er Von dieser weitern Verpflichtung Kenntnis gehabt
hatte, die Biirgschast überhaupt nicht eingegangen wäre, sei diese für
ihn unverbindlich Der Irrtum, auf welchen der Biirge sich bei dieser
Einrede beruft, sein Nichtwissen um die unverbürgte vom Hauptschuldner
mit Bezug auf das verbürgte Darlehen durch den Nebenvertrag übernommene
weitere Verpflichtung, ist kein wesentlicher, sondern ein blosser Jrrtutn
im Beweggrunde; er bezieht sich nicht aus den Inhalt oder Umfang der
Rechte und Pflichten aus dem Bürgschaftsvertrage, sondern auf einen
ausserhalb dieses Vertrages liegenden Umstand, das Bestehen einer, durch
den Bürgschastsvertrag nicht Betroffenen, wenn auch auf das gleiche
Geschäft, wie dieser, bezüglichen vermögensrechtlichen Verpflichtung
des Haiiptschuldners. Gemäss Art. 21 und 24 O-Jt macht derselbe also
den Biirgschaftsvertrag nur dann

für den Burgen unverbindlich, wenn er durch betrügerische, vom .

Gläubiger zu vertretende Handlungen ist herbeigeführt worden. 4. Dies
wird denn auch in der That in zweiter Linie vom Beklagten geltend
gemacht. Hierüber ist zu bemerken: Nach den Entscheidungsgründen des
obergerichtlichen Urteils ist wohl (was das erstinstanzliche Urteil
nicht als erwiesen betrachtet hatte) als feststehend anzunehmen, dass
der belaugte Bürge von dem Nebenabkommen zwischen Hauptschuldner und
Gläubigerin nicht nur von letzterer, sondern auch vom Hauptschuldner nicht
war unterrichtet worden, sondern von demselben überhaupt keine Kenntnis
hatte. Reletlich nun aber Oefizthiy dgdeem Gläubiger im allgemeinen
eine rechtliche Pflicht, den Bürgern beim Vertragsichlusse über die ihm
bekannten finanziellen Verhältnisse desIl, Obligationenrecht. N° il. 575

Hauptschuldnetss, und zwar über dessen Schulden an ihn sowohl,
wie an andere Gläubiger-, zu unterrichten, durchaus nicht obliegt.
Es ist vielmehr Sache des Bürgern sich hierüber selbst zu erkundi
geanehüngNeiner Bürgschaft ans einem Vertrauensverhältnisse zwischen
dem Bürgen unddem Hauptschuldner beruht. Darin also, dass der Gläubiger
dem Bürgen beim Abschluss der Bürgschaft nicht von sich aus mitteilt,
dass der Schuldner neben der Schuld, für welche die Bürgschaft verlangt
wird, noch andere Schulden ihm gegenüber besitzt oder eingehen wird,
liegt eine rechtswidrige Handlung an sich durchaus nicht. Der Gläubiger
ist eben nicht verpflichtet, für die Interessen des Bürgerl zu sorgen,
er darf dies vielmehr dem Biirgen überlassen, der dann selbst die ihm
nötig scheinenden Erkundigungen beim Hauptschuldner oder anderweitig,
auch z. B. durch positives

Befragen des Gläubigers einzuziehen hat. Nur dann liegt eine

unerlaubte Handlung, ein Betrug des Gläubigers allerdings ook, wenn
dieser in täuschend-er Absicht dahin wirkt, oder dazu mitwirft, den
Bürgen durch Verheimlicbung oder Entstellung erheblicher Umstände
zur Eingebung der Bürgschaft, die er ohne diese Täuschung nicht
eingehen würde, zu verleiten. Wenn nun, wie im vorliegenden Falle,
vom Hauptschuldner neben der in der Biirgschaftsurkunde erwähnten
und verbitrgten Verpflichtung gleichzeitig und mit Rücksicht auf das
gleiche Geschäft, durch eine dem Burgen nicht mitgeteilte Nebenabrede,
noch weitere unverbürgte Verpflichtungen übernommen werden, so liegt
der Thatbestand eines vom Gläubiger begangenen Betruges dann vor,
wenn dieser im Bewusstsein, dass der Bürge, bei Kenntnis des wahren
Sachverhalts und des danach dem vorn Hauptschuldner abgeschlossenen
Geschäftes zukommenden Charakters-, eine Bilrgschaft überhaupt nicht
eingehen würde, in täuschender Absicht, d. h. in der Absicht gehandelt
hat, in dem Burgen die Meinung hervorzurnfen, die diesem einzig vorgelegte
Urkunde firiere die Verpflichtung vdes Hauptschuldners in ihrem ganzen
Umfange, gebe den vollständigen Sachverhalt wieder. In diesem Falle liegt
allerdings ein durch Unterdrückung wahrer Thatsachen begangener Betrug
vor. Der Beklagte behauptet nun auch wirklich, dieser Thatbestand sei
im vorliegenden Falle gegeben. Allein dies trifft nun aber, nach den

578 ffivilrechtspflege.

thatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen, nicht zu. Denn diese
stellen ausdrücklich fest, dass die Gläubiger-in bei Eingebung des
Nebenvertrages und dessen Nichtmitteilung an die Biirgen eine arglistige
täuschende Absicht nicht gehegt habe, dass ihr eine absichtliche
Berheimlichung nicht zur Last falle, sie sich vielmehr darauf werde
verlassen haben, der Hauptschnldner, welcher den Verkehr mit den Bürgeu
und die Reduktion der Vertragsurkunde besorgt habe, werde den Bin-gen das
Ersorderliche mitteilen, oder es sei eine Mitteilung des Separatabkommens
an die Bürgen nicht nötig, weil dies s für sie ohne Bedeutung sei. Diese
Feststellungen der Vorinstanzen sind thatsächlicher Natur und daher
siir das Bundesgericht verbindlich; denn aktenwidrig sind sie nicht,
sie erscheinen gegenteils, angesichts des nahen verwandschaftlichen
Verhältnisses der Bürgen zum Hauptschuldner und des Umstandes,
dass bei Abschluss des Geschäfts, Stellung der Bürgen, Redaktion
der Vertragsurkunde u. dgl., die Initiative und führende Stelle beim
Hauptschuldner und nicht bei der Glänbigerin gestanden zu haben scheint,
durchaus wahrscheinlich Steht aber demnach fest, dass die Klägerin nicht
in täuschender Absicht, um den Bürgen durch Täuschung zum Vertragsschlusse
zu verleiten, gehandelt hat, so ist der Einrede des Betrugs die rechtliche
Grundlage entzogen. Es kann danach selbstverständlich auch davon keine
Rede sein, dass die Klägerin beim Vertragsschlusse von einein zur Zeit
des Vertragsabschlusses vom Hauptschuldner gegenüber dem Bürgen geübten
Betrage (für welchen übrigens nach den Feststellungen

der Vorinsianzen nichts vorliegt) Kenntnis gehabt habe oder hätte

haben sollen. Demnach hat das Bundesgericht

erkannt: Die Berufung des Beklagten und der dritten Partei wird als
unbegründet abgewiesen.II. Obligationenrecht. N° ?'2. 57?

72. Urteil vom 8. Juli 1899 in Sachen Basler Wechseleomptoir Gloor &
(Sie. gegen Kuhn.

Art. 206 O.-R. Vénde'kation gestohäenee' [nkaberoble'gate'onem gesssichîet
gegen den Vereinton eisedieselben weite-reerkaufi, aber noch nicht
übergeben hat. Passivlegiéimate'an. Hinterlegungsvertrag zwischen
Verkäufer und Käufer?

A. Durch Urteil vom 24. April 1899 hat das Appellationsgericht des
Kantons Baselstadt erkannt:

Beklagte werden zur unbeschwerten Herausgabe der drei Obligationen
Nr. 317,113, 322,016 und 338,152 von je 1000 Fr. der Zürcher Kantonalbank
nebst allen dazu gehörenden, nach dem 24. September 1898 verfallenden
Zinscoupons an die Klägerin vemrteilt.

B. Gegen dieses Urteil haben die Beklaglen die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, die Klage abzuweisen. Die
Klägerin beantragt in ihrer Vernehmlassnng, die Berufung sei abzuweisen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Beklagten, Basler Wechseleomptoir Gloor &: (Cie., haben am
23. September 1898 einem Heinrich Grieshaber, Buchbinder in Unterhallau,
drei Jnhaberobligationen der Zürcher Kantonalbanfi zu je 1000
Fr. (Rr. 317,113, 322,016 und 338,152) Um 2833 Fr. 80 Cts. abgekauft,
und zwar, wie die Vorinstanz annimmt und in der Berufungsinstanz
auch nicht mehr bestritten ist, im guten Glauben, dass derselbe zur
Veräusserung berechtigt gewesen sei. Am 30. gl. Monats haben sie die
Titel dem Handelsmann Nathan Gittermann um 2899 Fr. 20 (@@. weiter
verkauft. Gittermann bezahlte gleichen Tags an den Kaufpreis den Betrag
von 2803 Fr. 35 Ets. und liess die Titel in den Händen der Beklagten,
mit der Erklärung, er werde dieselben in 14 Tagen abholen und den Rest
des Kanspreises bezahlen. Die Beklagten stellten ihm eine Quittnng für
den bezahlten Betrag aus und vermerkten am Fusse derselben: Les titres
restent déposés chez nous. Gloor & Cis. Sie legten die Titel in ein
als Depot von ae. Gitterknann überschriebenes Comm-t. Am

xxx-', 2. 1899 38
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : 25 II 569
Date : 24 juin 1899
Publié : 31 décembre 1899
Source : Tribunal fédéral
Statut : 25 II 569
Domaine : ATF - Droit civil
Objet : 568 Civilrcchtspflege. s'y produit-e. Son devoir était donc d'adopter un système


Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
défendeur • tribunal fédéral • prêt de consommation • château • intérêt • erreur • escroquerie • erreur essentielle • autorité inférieure • connaissance • veuve • entraîneur • usure • état de fait • débiteur • volonté • hameau • jour • exactitude • conclusion du contrat • mobile • signature • dette principale • préfet • emploi • durée • suppression • déclaration • passage à niveau • décision • tribunal cantonal • cautionnement • assurance donnée • situation financière • bâle-campagne • forme et contenu • sûretés • bâle-ville • société • obligation de renseigner • force obligatoire • attestation • autorisation ou approbation • étendue • dimensions de la construction • délai • droit cantonal • contrat principal • mois • hors • rampe • bonne foi subjective • vérité • banque cantonale • rédaction • prix d'achat • adulte • père • apport du commanditaire • caractère • initiative • chiffre d'affaires • acte illicite • moyen de droit • à l'intérieur
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