24 Civilre chtspfl age.

geregelt (Art. 634 und 635) und nur die Haft der Zeichner für die
Einzahlung überhaupt ist berücksichtigt; dagegen sieht das Gesetz
nirgends weitere Verpflichtungen der Aktionäre vor, während doch darüber,
speziell betreffend die dafür allfällig zu entrichtende Gegenleistung
und für deren Nichterfüllung Vorschriften gegeben sein müssten (vgl. §§
212 Und 216 des neuen deutschen Handelsgesetzbuches). Hieraus muss der
Ausschluss derartig gestalteter Gesellschaften um so eher geschlossen
werden, als der Munzingersche Entwurf eines schweiz. Handelsrechtes in
Art. 113 ausdrücklich für gewisse Aktiengesellschaften, namentlich
für solche mit landwirtschaftlichem Charakter, speziell für
Aktienkäsereien, die Befreiung von einzelnen Bestimmungen über die
Aktiengesellschaften vorsah. Aus dieser Vorschrift, in Verbindung mit
der ganzen geschichtlichen Entwickelung des Aktiengesellschaftswesens
geht hervor, dass das schweiz. Gesetz unter einer Aktiengesellschaft
nur eine solche Gesellschaft verstanden wissen will, bei welcher der
einzelne Gesellschafter nur für einen fest bestimmten Geldbetrag haftet,
und die Eingehung weiterer Verpflichtungen der Aktionäre gegenüber
der Gesellschaft ausgeschlossen wissen will. Da nun, wie in Erwägung
3 gezeigt, im vorliegenden Falle in der That eine aus der Stellung
des Aktionärs als solchen entspringende Verpflichtung streitig ist,
und diese Verpflichtung nach dem oben ausgeführten nicht rechtsgültig
isf, muss das angefochtene Urteil aus diesem Grunde bestätigt werden.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, und somit das Urteil des
Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt, vom 10. Oktober 1898,
in allen Teilen bestätigt.

III. Obligationenrecht. N° 4. 25

4. Urteil vom 3. Februar 1899 in Sachen Brunner gegen Bühlmann und
Konsorten.

Art. 6 1 Org. Ges. Motivierung des letztlnsäanzäächen kantonalen
Hauptuwteils. A:r-t. 50 si., spezieää 51, Abs. 2 und; 56 ().-R. Notweler.

A. Durch Urteil vom 8. November 1898 hat das Obergericht des Kantons
Luzern erkannt:

1. Josef Bühlmann, Joses Schnieper, Mori}; Widmer, Johann Georg Brunner
und Joh. Müller seien von der Klage freigesprochen.

2. Adolf Hüsler und Xaver Brunner seien zu einer Geldbusse von je zwölf
Franken (12 Fr.) eventuell Gefängnis und Johann Hüsler zu einer Geldbusse
von fünfzehn Franken (15 Fr.) eventuell Gefängnis verurteilt.

3. Die von den Parteien gestellten Entschädigungsansprüche seien für
einund allemal abgewiesen.

4. Die ergangenen Untersuchungs-, Gerichtsund Prozesskosten seien von
Johann und Adolf Hüsler und Xaver Brunner zu je 1/3 zu tragen, von Johann
und Adolf Hitsler mit Solidarität für das Danze, von Xaver Brunner ohne
Solidarität Von den Beklagten Johann und Adolf Hüsler und Xaver Brunner
haben demnach an die Privatklägerschaft Bühlmann, Schnieper und Widmer
jeder eine Kostenvergütung zu leisten von 69 Fr. 95 Cts.

B. Gegen Dispositiv 3 und 4 dieses Urteils hat der Kläger Joh. Georg
Brunner rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen, mit den Anträgen:

1. Die Beklagten Josef Bühlma11n, Moritz Widmer und Joh. Müller seien
zu verurteilen, dem Kläger eine Entschädigung von 4238 Fr. zu bezahlen,
unter Solidarhaft eines Jeden für das Ganze.

2. Die Beklagten haben die Prozesskosten, speziell auch sämtliche
Anwaltskosten des Klägers zu tragen.

0. In der heutigen Verhandlung beantragt der Vertreter des Klägers
Gutheissung dieser Berufungsanträgez er trägt überdies

26 Civilrechtspflege.

auf Rückweisung der Akten an die Vorinstanz behufs Feststellung der
Beweisergebnisse an.

Der Vertreter der Beklagten stellt die Anträge, auf den Rückweisungsantrag
des Klägers sei als unzulässig nicht einzutreten, eventuell sei derselbe
als unbegründet abzuweisen, und es sei das angefochtene Urteil zu
bestätigen; endlich sei der neu eingelegte ärztliche Befund aus den
Akten wegzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 2. März 1897, abends etwa um 6 Uhr, fand in der Wirtschaft zutn
Kreuz" in B&rtenéwil, Amt Hochdors, Kanton Luzern, zwischen Joh. Georg
Brunner (dem heutigen Berufungskläger), dessen Sohn Xaver Brunner,
Johann und Adolf Hüsler einerseits, und Bezirksrichter Josef Bühlmann,
Moritz Widmer, Joh. Müller und Josef Schnieper anderseits eine Rauferei
statt, wobei u. a. Joh. G. Brunner einen Schlag mit einem Geisselstock
auf den Kopf erhielt, der eine Hirnerschütterung zur Folge hatte. Von
diesen Personen erhoben Bühltnann, Widmer und Schnieper Strafanzeige
gegen die Brunner und die Hùéler, sowie die Brunner selber gegen
Widmer und Müller; das Statthalteramt Hochdorf leitete hierauf die
Strasuntersuchung ein. Gestützt auf die Untersuchung erkannte die
Kriminalkommission des Statthalteramtes Hochdorf unterm W. August 1897:
i. Die Untersnchungssache eigne sich gegen Adolf und Johann Hüsler und
"Xaver Brunner zur polizeilichen Behandlung; 2. Bùhlmann, Schnieper,
Moritz Widmer, Müller und Vater Brunner seien aus der Untersuchung
entlassen, doch haben Bühlmann, Widmer und Müller ihre Einvernahme an sich
zu tragen- Dieses Erkenntnis stützte sich auf folgende Zusammenfassung
der Beweisergebnisse: Die Thätlichkeiten seien von den beiden Hüsler und
Xaver Brunner begonnen worden; Vater Brunner, der sich jedenfalls nicht
in vermittelndem Sinne in den Streit gemischt habe, habe allerdings von
Widmer einen Schlag mit dem Geisselstecken erhalten, allein dies sei in
berechtigter Abwehr des Angriffes geschehen. Das Statthalteramt Hochdorf
stellte infolgedessen vor dem Vezirksgericht von Rothenburg die Anträge:
1. Johann und Adolf Hüsler und X. Brunner seien der Misshandlung schuldig
zu erklären und zu bestrafen: Adolf Hüsler und X. Brunner mit

III. Ohiigafionenrecsihi. N° &. 27

einer Geldbusse von je 12 Fr., eventuell Gefangenschaft, und Johann
Hüsler mit einer solchen von 15 Fr., eventuell Gefangenschaft; 2. von
den ergangenen Untersuchungskosten trage jeder 1/3 unter gegenseitiger
Haftbarkeit; 3. der angestiftete Schaden sei ebenfalls gleichteilig
und solidarisch zu tragen. Ferner erkannte es gegen Vater Brunner:
die gegen ihn geführre Untersuchung sei fallen gelassen; er habe seine
Liiuf' und Gänge, Arztkonto ze. an sich zu tragen; den Privatklägern
sei gestattet, die Sache von sich aus vor Polizeigericht weiter zu
verfolgen und beliebige Anträge zu stellen. Der heutige Berufungskläger
J. ®. Brunner und sein Sohn Xaver stellten nun vor Bezirksgericht
folgende Anträge: 1. Josef Bühlmann, Moritz Widmer und Joh. Müller seien
der Körperverletzung und Misshandlung gegenüber Johann Georg und Xaver
Brunner, begangen im Raufhandel, schuldig zu erklären und angemessen zu
bestrafen: 2. dieselben haben unter solidarischer Haftbarkeit folgende
Entschädigungen zu leisten: a. an Vater J. ©. Brunner für Verpflegung,
Arztkonto, zeitweise gänzliche Arbeitsunfähigkeit, für bleibenden Nachteil
wegen verminderter Arbeitsfähigkeit und geschwächter Gesundheit 4238
Fr.; 1). an X. Brunner für Verpflegung und zeitweise Arbeitsunfähigkeit
105 Fr.; 3. dieselben seien unter solidarischer Haftbarkeit zum Tragen
sämtlicher Kosten zu verpflichten- Diesen Anträgen gegenüber schlossen
sich Bühlmann und Widmer dem statthalteramtlichen Antrage an und behielten
sich die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen im Civilverfahren
vor; Joh. Müller trug auf Freisprechung von Schuld, Strafe und Kosten
sowie ans Abweisung der Entschädigungsforderung der beiden Brunner an. Das
Bezirksgericht von Rothenburg erhob die Anträge des Statthalteramtes
zum Urteil, indem es sich deren Motivierung anzuschliessen erklärte,
und wies die gestellten Entschädigungsforderungen, weil unbegrùndet,
ab. Das Obergericht hat in seinem sub Fakt. A mitgeteilten Urteile
lediglich auf die Motivierung der ersten Instanz abgestellt.

2. Der Ritckweisungsantrag des Klägers kann vom Bundesgericht
als Parteiantrag nicht gehört werden, da er nicht schon in der
Berufungserklärung gestellt wurde. Dagegen kann sich fragen, ob das
Bundesgericht nicht von sich aus von }der ihm

28 Civilrechtspflege.

durch Art. 64 Organis.-Ges. eingeräumten Befugnis der Rückweisung
Gebrauch machen solle. Dies wärefzwar nicht schon, wie der Vertreter
des Klägers heute auszuführen versucht hat, deshalb notwendig, weil
das angefochtene Urteil keine selbständige Begründung enthält, sondern
lediglich auf die Begründung des erstmstanzlichen Urteils verweist, da
eine derartige Verweisung, die von Berufungsgerichten häufig angewendet
wird, vollkommen zulässig erscheint, sofern die Feststellung des
Thatbestandes und die rechtliche Begründung dem erstinstanzlichen
Urteile zu entnehmen sind; denn alsdann hat das Bundesgericht den
Prozessstofs, der dem an es gezogenen Urteile zu Grunde gelegen,
vollständig vor sich und sind somit die Vorschriften des Art. 63 Ziff. 2
und 3 Org.-Ges. erfüllt (s. Urteil des Bundesger. vom 18. Juli 1898
i. S. Fridlin-Galliker u. Kons. gegen Sparkasse Zug, Amtl. Samml.,
Bd. XXIV, 2. Teil, S. 564 Ema. 7). Allein in casu enthält nun auch
das erstinstanzliche Urteil zwar wohl die Parteianträge, dagegen nicht
die zu deren Begründung angeführten Thatsachen, noch die Feststellung
des Ergebnisses der Beweisführung Indessen nimmt das erstiuftanzliche
Urteil in letzterer Hinsicht ausdrücklich die Sachdarstellung der
Kriminalkommission des Statthalteramtes auf, und eine derartige
Verweisung auf ein von einer Anklagekammer begründetes Erkenntnis muss
nun ebenfalls als genügende Erfüllung der Vorschrift des am. 63 Ziff. 3
Org.-Ges. erklärt werden, sofern diese Sachdarstellung ihrerseits eine
Feststellung des Beweisergebnisses enthält. Dies ist hier der Fall und
das Bundesgericht ist somit an diese Feststellungen, die es, wie gesagt,
als solche des angefochtenen Urteils zu behandeln hat, gebunden, wenn
sie nicht aktenwidrig sind (Art. 81 Org.-Ges.). Das sind sie nun nicht,
gegenteils entspricht die in Erwägung 1 wiedergegebene Zusammenfassung der
Beweisergebnisse durch die Varinstanz (bezw. durch die Kriminalkommission)
den Akten, speziell den Zeugenaussagen vollständig Danach war der Hergang,
kurz zusammengefasst, der folgende (wird des nähern ausgeführt)

3. Nach diesem Thatbestande muss die auf Art. 50 ff. O.-R. gesiützte
Klage des Vaters Brunner von vornherein abgewiesen werden, soweit sie
sich gegen Bühlmann und Müller richtet;

III. Ohligationenrecht. N° &. 29

denn beide erscheinen weder als Thäter der Körperverletzung, noch
als Anstifter oder Gehilfen. Fraglich kann einzig sein ob nicht der
Beklagte Widmer, der festgestelltermassen den Schlag versetzt hat,
schadenersatzpflichtig zu erklären sei. Die kantonalen Jnstanzen haben
diese Frage verneint, indem sie offenbar angenommen haben, Widmer
habe in Notwehr gehandelt. Nach Art. 56 O.-Ji. schliesst nun Notwehr
in der That die Ersatzpslicht aus; und bei Beurteilung der Frage,
ob der Thäter in Notwehr gehandelt habe, ist das Bundesgericht nach
der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 59 eod. an die Freisprechung
durch das Strafgericht nicht gebunden. Das Obligationenrecht gibt nun
eine Definition der Notwehr nicht, so dass sich frägt, was in seinem
Sinne darunter zu verstehen sei: Der Notwehrbegrifs des jeweiligen
kantonalen Strafrechts, derjenige des Bundesstrafrechtes (Art. 29),
oder ein allgemein in der Wissenschaft anerkannter Begriff. Für erstere
Lösung spräche der Umstand, dass die Notwehr vorzugsweise ein Begriff
des Strafrechts ist und nun das Strafrecht im allgemeinen noch den
Kantonen überlassen ist, sowie die Erwägung, dass für den kantonalen
Richter die Anwendung zweier verschiedener Begriffe von Notwehr für
den Strafund den Civilanspruch aus einem und demselben Thatbestande
mit praktischen Schwierigkeiten verbunden fein dürfte; für die zweite
Alternative der Grundsatz, dass Lücken in Bundesgesetzen nicht aus dem
kantonalen, sondern aus dem eidgenössischen Rechte zu ergänzen sind
(so Stoon in den Verhandlungen des schweiz Juristenvereins pro 1886,
S. 89 f.). Indessen ist kaum anzunehmen, dass der Gesetzgeber bei Erlass
der Bestimmung über Notwehr im Obligationenrecht an die betreffende
Bestimmung im Bundesstrafrecht gedacht habe. Als die richtigste Lösung
erscheint wohl die dritte, welche auch am ehesten aus dem in Art. 59
OzJi. ausgesprochenen Grundsatz der Nichtgebundenheit des Civilrichters
an die Freisprechung durch das Strafgericht gefolgert werden kann,
obschon es nahe gelegen hätte, zu sagen, der Civilrichter sei nicht an
die strafrechtliche Definition der Notmehr gebunden. Nach diesem, hiernach
zur Anwendung kommenden allgemein-wissenschaftlichen Begriffe der Notwehr
ist dieselbe zu definieren als Abwehr, welche erforderlich isf, um einen
gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem andern ab-

30 Civilrechcspflege.

zuwenden (so § 53 des deutschen Reichsstrafgesetzbuches). Danach hat
aber der Beklagte Widmer in Notwehr gehandelt, da er den unzweifelhaft
rechtswidrigen Angrisf der Hüsler und der Brunner von Bühlmann
abwenden wollte. Fraglich könnte nur sein, ob er sich nicht eine
Überschreitung der Notwehr habe zu schulden kommen lassen, indem eine
massvollere Verteidigung auch genügt hätte. Bei Bejahung dieser Frage wäre
grundsätzlich seine Schadenersatzpflicht wieder hergestellt Allein diese
Frage kann unentschieden gelassen werden, da dem Kläger Brunner trotzdem
deshalb nichts zuzusprechen wäre, weil ihm, als Mitangreifer, jedenfalls
ein grösseres Verschulden zur Last fällt, als dem Beklagten Widmer, so
dass in Anwendung der dem Richter in Art. 51 Abs. 2 O.-R. eingeräumten
Befugnis der Verletzer von der Ersatzpflicht unter allen Umständen zu
entbinden ware.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet
abgewiesen.

5. Urteil vom 4. Februar 1899 in Sachen Wirth gegen Bischofberger und
Konsorten.

Bürgschaft. Aufhebung durch Uebereinkunfl. Art. 140 O.-R..?

A. Durch Urteil vom 17. November 1898 hat das Kantons: gericht des
Kantons St. Gallen erkannt:

1. Die Klage ist in dem Sinne geschützt,

a. dass die von den beiden Beklagten am 17. Januar 1895 Übernommene
Solidarund Selbstzahlerbürgschaft (für den Betrag von ursprünglich
15,000 Fr.) jetzt noch für 13,000 Fr. plus Zinsen (Art. 499 Abs. 3
O.-R.) fortbesteht;

b. dass die beiden Beklagten jedoch aus diesem Betrag jeweilen nur für die
fälligen Termine samt Zinsen einzustehen, bezw. solche zu bezahlen haben.

2. Mit den weiter gehenden Begehren ist der Kläger abgewiesen.

lll. Ohligationenrecht. N° 5. 31

B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Wirth rechtzeitig und in richtiger
Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Anfrage: es sei
in Abänderung des angesochienen Urteils zu erkennen: dass die streitige
Solidarund Selbstzahlerbürgschast vom 17. Januar 1895 ihm gegenüber
nicht zu Recht bestehe.

C. Der Beklagte Fatzer teilt mit Eingabe vom 2. Februar 1899 mit,
dass er davon Umgang nehme, an der Verhandlung vor Bundesgericht
teilzunehmen, nachdem der Kläger Bischofberger den von ihm in seiner
ersten Prozesseingabe und in der Prozesswehandlung vor Kantonsgericht
eingenommenen Rechtsstandpunkt, wonach er im unerwarteten Falle der
Entlassung des Mitbürgen Wirth aus der Bürgschaft nur für die Hälfte zu
haften hatte, mit schriftlicher Erklärung vom 2. Februar 1899 anerkannt
habe.

D. In der heutigen Verhandlung beantragt der Vertreter des Beklagten
Wirth, es sei die Berufung gutzuheissen. Der Anwalt des Klägers trägt
auf Abweisung der Berufung an.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1· Am 12.X17. Januar 1895 kaufte Metzger Josef Gut in St. Gallen von
Metzger Joh. Otto Wegelin daselbst die Liegenschaft zum goldenen Rössle'
in St. Gallen um den Preis von 89,000 Fr. Unter den auf der Liegenschast
haftenden und vom Käufer zu übernehmenden Forderungen befand sich als
letzte ein Terminbrief von 15,000 Fr. zu Gunsten des heutigen Klägers
Bischofberger, verzinslich zu 479 0/0, Zinsfall Jakobiz an diesen
Titel waren je aus Jakobi jährlich 1000 Fr. abzubezahlen, das erste Mal
Jakobi 1896. Nach Ziffer 5 der Kauf: und Zahlnngsbedingungenll hatte Gut
für diesen Titel eigene Bürgen zu stellen und den Verkäufer und seine
bisherigen Burgen davon zu entlasten." In Ausführung dieser Bestimmung
verbürgten sich die beiden heutigen Beklagten Wirth und Fatzer mit
Bürgschein vom 17. Januar 1895 dem Kläger als Bürgen und Selbstzahler für
den Termintitel von 15,000 Fr. Gut zahlte die zwei ersten Abzahlungsraten,
befand sich jedoch bald in finanziellen Schwierigkeiten. Infolgedessen
kündigte Wirth mit Amtsanzeige vom 30. Januar 1896 dem Kläger die
Bürgschast im Betrage von 10,000 Fr. gemäss O.-R. aus 6 Wochen à dato.
Tags daraus
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 25 II 25
Data : 03. febbraio 1899
Pubblicato : 31. dicembre 1899
Sorgente : Tribunale federale
Stato : 25 II 25
Ramo giuridico : DTF - Diritto civile
Oggetto : 24 Civilre chtspfl age. geregelt (Art. 634 und 635) und nur die Haft der Zeichner


Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
accordo delle volontà • adempimento dell'obbligazione • autorità giudiziaria • autorità inferiore • camera d'accusa • carattere • casale • cassa di risparmio • castello • condannato • controprestazione • convenuto • coscienza • danno • denuncia penale • disegnatore • esattezza • fontana • giorno • incapacità di lavoro • legittima difesa • motivazione della decisione • oro • orologio • padre • pagamento • pittore • posto • prato • prima istanza • quesito • responsabilità solidale • rissa • sentenza di condanna • singole società • società anonima • spese giudiziarie • storia • termine • tribunale cantonale • tribunale di polizia • tribunale federale • tribunale penale • volontà