538 Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

d'autres termes, les actes de poursuite n'ont pu acquérir aucune force
juridique en faveur de Ziener, car, d'après l'interprétation donnée
au dit article par l'instance cantonale, la personne pourvue d'un
administrateur legal est à considérer comme ineapable. Au cas eentraire,
ces actes doivent etre tenus pour valables à l'égard de Ziener comme si
Pordoni nance du juge du 12 aoùt 1898 n'était jamais intervenne.

Or, en l'espèce, le contenu du dossier ne permet pas d'établir d'une
maniere suffisante les circonstauces de fait en question. Les pièces
ne renferment qu'une simple affirmation du recourant lui meme. On peut
invoquer, il est vrai, en faveur de cette affirmation que l'instance
cantonale ne l'apas expressément contestée. Mais cela suffit d'autant
moins comme preuve de son exactitude que l'on peut aussi conclure du
Silence de l'autorité genevoise qu'elle n'a pas ern devoir attribuer
d'importance a ces allégués pour la decision meme de la cause. Dans
ces conditions, il se justifie de renvoyer l'affaire devant l'instance
cantonale afin qu'elle complète l'instruction dans le sens susindiqué
et juge ensnite a nonveau en se basant sur les considérants de droit du
présent arrét.

Par ces motiss,

la Chambre des poursuites et des faillites prononce:

L'affaire est renvoyée à. l'instance cantonale dans le sens des
considérants.

110. Entscheid vom 10. November 1899 in Sachen Buchmüller Und Konsorten.

Kompetenzen der ersten Gläubigerversammlung, Art. 238 Benn-Ges. Bedeutung
des Amd-ruches Fragen, deren Ergedigung keinen Aufschub duldet.
Stellung des Bundesgem'chts, Art. 19 eod.

I. Am W. Mai 1899 wurde durch den Gerichtspräsidenten von Biel gegen
Frau Johanna Hedwig Dago geb. Berner der Konkurs erkannt. Zur Masse
gezogen wurde u. a. eine Besitzuugund Konknrskammer. N° 110. 539

an der Obergasse in Biel im Grundsteuerschatznngswerte von 38,630
Fr., welche als Unterpfand hastet für Forderungen der Hypothekarkasse
des Kantons Bern, von A. Buchmüller, Tierarzt In Lotzwyl und von D
Maillau-Lucain, Weinhändler in Genf. Diese Besitzung war durch Kaufvertrag
vom Ai. März 1899 von Frau Dago an A. Vincent, Weinhändler in Biel,
verkauft wor-v den. Im Zeitpunkte der Konkurserkennung war aber der
Kaufvertrag noch nicht gefertigt. Die am 8. Juni 1899 stattgefundene
erste Gläubigerversammlung beschloss mit 6 gegen 3 Stimmen, es sei der
erwähnte Kaufvertrag vom 4. März 1899 zu genehmigen und die {Einwilligung
zur Fertigung des Vertrages zu erteilen, resp. die dagegen eingelegte
Protesiation zurückzuziehen

IL Mit Schriftsatz vom 12. Juni 1899 erhob der Gläubiger Paul Garnier
bei der kantonalen Aufsichtsbehörde unter anderm wegen Unangemessenheit
und Rechtswidrigkeit des vorgenannlen Beschlusses Beschwerde Derselbe,
führte er ans, wende das gesamte Massagut einem einzelnen Gläubiger
zu seiner Deckung zu; Käufer Vincent wolle nämlich den Kaufpreis mit
seinen Forderungen verrechnen. Der Beschluss sei auch gesetzwidrig,
weil er die Verwertung des hauptsächlichsten Massagutes schon an der
ersten Gläubigerversammlung bedeute, ohne dass Dringlichkeit im Sinne
von Art. 238 Betr.-Ges. vorgelegen habe, und weil ferner die nach
Art. 256 erforderliche Einwilligung der Psandgläubiger zur Vornahme
eines freihändigen Verkauses gefehlt habe.

III. Durch Entscheid vom 6. Juli 1899 erklärte die Aufsichtsbehörde für
den Kenton Bern die Beschwerde für begründet und hob den angesochtenen
Beschluss auf. '

Zur Begründung machte sie geltend: Über die Vornahme von Verkäuseu aus
freier Hand zu beschliessen, sei die erste Gläubigerversammlung nach
Art. 23.8 Betr.-Ges. nur dann befugt, wenn die Veräusserung keinen
Aufschub leide. Dass die Veräusserung der fraglichen Liegenschaft
bezw. die Genehmigung des Kaufvertrages vom 4. März 1899 im Interesse
der Masse keinen Aufschub ge-. linen, werde nun aber von den Gläubigern,
die dem Beschlusse beigestimmt haben, in ihren Gegenbemerkungen zur
vorliegenden Beschwerde nicht behauptet und sei auch nicht aus den Akten
ersichtlich. Von einer Befugnis der Gläubigerversammlung vom 8. Juni 1899,
den in Frage stehenden Beschluss zu fassen, könne

540 Entscheidungen der Schuldhetreîbungs-

um so weniger die Rede sein, als die verkaufte Liegenschaft verpfändet
sei und von den Hypothekargläubigern wenigstens einer, die Hypothekarkasse
des Kantons Bern, dem nicht an öffentlicher Steigerung erfolgten Verkaufe
nicht zugestimmt habe.

YIV. Gegen diesen Entscheid rekurrirten A. Buchmüller in Lohwyl,
D. Maillau-Lucain in Genf und Z. Steffen, Notar in Biel, als Gläubiger
im Konkurse der Frau Dago rechtzeitig an das Bundesgericht, wobei sie
ausführten:

Ob ein Verkauf im Sinne von Art. 238 Betr.-Ges. keinen Aufschub dulde, sei
immer eine Frage der besondern Verhältnisse, und eine Gläubigerversammlung
werde am ehesten im Stande sein, darüber zu entscheiden. Der vorliegende
Verkauf liege sehr im Interesse der Gläubigerschaft. Denn die betreffende
Besitzung die eine Grundsteuerschatzung von nur 38,630 Fr. habe,
werde wohl unmöglich an öffentlicher Steigerung zu dem mit Vincent
vereinbarten Preise von 52,630 Fr. veräussert werden können. Bei
der ersten Gläubigerverfammlung sei freilich die Zustimmung einer
Psandgläubigerin, der Hypothekarkasse des Kantons Bern, zum Verkaufe
noch ausgestanden Dieselbe liege nun aber

vor laut der zu den Akten gegebenen Erklärung genannter Gläuss

bigerin vom 21. August 1899.

V. Aus einer Vernehmlassung des Konkursamtes Viel an die kantonale
Aufsichtsbehörde ist im weitern zu entnehmen, dass das Amt den Kaufpreis
von 52,000 Fr. als hoch genug und die Erzielung dieses Preises bei einer
allfälligen Zwangsversteigerung nicht als wahrscheinlich erachtet und
dass ferner auf der fraglichen Liegenschaft Hypothekschulden von zusammen
51,230 Fr. haften.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Nach der Ansicht der Rekurrenien hat die Vorinstanz den Veschluss der
Gläubigerversammlung vom 8. Juli 1899 deshalb zu Unrecht aufgehoben,
weil er eine der in Art. 238 Betr.-Ges. vor gesehenen Fragen betreffe,
deren Erledigung keinen Aufschub duldet.

Nun könnte behauptet werden, dasz der Entscheid über die Aufschiebbarkeit
eines-Beschlusses sich als eine Frage der Angemessen- heit darstelle,
über die dem Bundesgerichte gemäss Art. 19 Bett-.Ges. keine Kompetenz
zustehe. Dieser Standpunkt wäre zutreffend, soweit nicht Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass die Vorinstanzund Koukurskamme'k. N° MO. 541

bei Würdigung der thatsächlichen Verhältnisse von einer unrichtigen
Auslegung des Gesetzes ausgegangen ist. Andernfalls dagegen Muss
demBundesgerichte gemäss Art. 19 Betr.-Ges. die Befugnis gewahrt bleiben,
die Anwendung, welche die kantonale Instanz dem Gesetze gegeben hat,
zu prüfen und abfällig dabei zu Tage getretene Gesetzwidrigkeiten zu
berichtigen

Die Reknreenten haben nun die Behauptung aufgestellt, dass das fragliche
Haus jedenfalls zu teuer verkauft worden sei. Ein sei hoher Kaufpreis
sei überhaupt nicht mehr zu ecziefen'siGegenzsi' teils spreche die Lage
des Hauses in einem Stadtteile, in welchem der Wert des Grundbesitz-esWu
Jahr zu Jahr abnehme, mit Sicherheit dafür, dass der Erlös je länger
je mehr sinken merde. Es liege somit im wohlverstandenen Interesse der
Gläubigerschaft, die Ziegen-schaff im gegenwärtigen Momente zum Preise
von 52,000 Fr. loszuschlagen.

Uber diese Darstellungist jedoch die Vorinstanz hinweggegan-: get-e
Jn ihrem Euer-scheidet spricht sie sich lediglich dahin aus-, es
seivonben Gläubigerrr, die demBeschlufse beigeftinimt hätten-, in ihren
Gegenbemerkuugen zur Beschwerde nicht behauptet wordenand sei auch aus
den Aktenreichtersichtlich, dass· die Ver- äussernng der Liegenschaft
resp. die Genehmigung des-' Kaufm-= tret-ges im Interesse der Masse
keinen Aufschub gelitten habe-; Hist-mit hat sich die Vortnstanz auf den
Standpunkt gestellt, dass die Berechtigungder ersten Gläubigerversammlung
zu Beschlussfassungen nacham. 238- sie. nur gegeben fei, wenn die Erst
scheidungs der betreffenden Fragen im strengen Sinne des Wortes sich alss
unausschietbar darstelle, gleichviel, welcher Nachteil im fes-eigen ausdet
Verschiebung fu-r dies Masse entstehen kaute Es muss hierin eine zu enge
Auslegung des Gesetzes erblickt werden. Der Ausdruck feinen Aufschub
duldet-l in Art. 238 ist offenbarnicht mit deinWorte unsaufschiebbar,·
sondern eher neitbee Bezeichnung dringlich identischz wie sichwegen
auch ans dem-; französischen Texte (résolufiions d'urgewce) ergibt;
Eine Frage, beten Erledigung keinen Aufschub duldet, liegt also auch
dann mar, wenn durch die Verschiebung ein grösserer Nachteil für die
Masse zu befürchten ist, während die sofnrtige Beschlussfassung seine
erheblichen Jnkonvenienzen voraussehen lässt. In diesem

XXV, 1. 1899 36

542 Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

Sinne hat denn auch schon der Bundesrat den Art. 238 cit, ausgelegt,
indem er entschied (Archiv II, Nr. 1·29 i. S. Sparund Leihkasse
Bern), dass der sofortige Verkauf eines Vermogens-ss stückes nicht nur
wegen der Gefahr schneller Wertverminderung oder um des kostspieligen
Unterhaltes wegen als dringlich erscheinen könne, sondern auch dann,
wenn eine Liegenschaft biszur Bewertung keinen Ertrag abwerfe oder die
Verschiebung der Verwertung, ohne den mindesten Vorteil zu bieten, einen
erheblichen Zinsverlust bewirke. Um so eher wird sich der sofortiges
Verkauf eines Vermögensstückes dann rechtfertigen( wenn der voraussehbare
Verlust sich auf einen beträchtlichen Teil des Kapitalwertes erstreckt,
wie dies für den vorliegenden Fall behauptet wird.

Demgemäss ist zu untersuchen, ob bei einer Verschiebung
derBeschlussfassung wirklich die in Aussicht gestellten nachteiligen
Folgen für die Masse zu befürchten sind. Zur Zeit qbieten jedoch die
Akten für die Beurteilung dieser Frage keine genugeiiden Anhaltspunkte,
und es erscheint deshalb bei dieser Sachlage einematerielle Entscheidung
des Bundesgerichtes über den Rekurs nichtals möglich. Vielmehr ist
derselbe an die kantonale Aufsichtsbehörde zurückzuweifen, damit diese
über die Anbringen der Rekurrenten, der von Vincent angebotene Preis
sei ein nach den

Umständen sehr hoher und würde bei steigerungsweiser Verwer-;

tung voraussichtlich nicht zu erzielen sein, das nötige feststellenv
und gestützt hierauf erneut in der Sache absprechen kann. Bei; ihrem
Entscheide wird sie im weitern auch die von der Hypothekarkasse des
Kantons Berti nach Art. 256 Betr.-Ges. abge-

gebene Zustimmungserklärnng mit zu berücksichtigen haben. Dennwenn diese
Erklärung wegen ihrer verspäteten Einreichung dem·

frühem Entscheide der Vorinstanz auch nicht zu Grunde lag, so

hindert doch das formlose Verfahren in Beschwerdesachen nicht

sie nachträglich in Betracht zu ziehen. Demnach hat die Schuldbetreibungs
und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird zu neuer Behandlung im
Sinne der Erwägungen an die kantonale Instanz zurückgewiesen. und
Konkurskammer. N° 111. 543

111. Entscheid vom 10. November 1899 in Sachen Erben Kellenberger.

Erbmasse als Gläubigerin; Zurückbehalien eines Teiles des Eritis-Fee
due-chden Betreibungsbeamten wegen angebh'che-r Forderung gegen einen
der Erben; Auswirkung eines Awestbefekles nach der teilweisen Auszahäung.

I. Laut dem Kollokationsplane vom 29. Dezember 1898 in einem gegen
Josef Anton Rohner in Bänsol gerichteten Betretbungsversahren wurde
der Erbsmafse des Ulrich Kellenberger in Walzenhausen als Gläubiger-in
ein Betrag von 405 Fr. 19 Ets. zugeschieden. An diese unangefochten
gebliebene Forderung zahlte der Betreibungsbeamte von Oberegg, J. J. Bren,
am 7. Februar 1899 dem Eduard Rohner, in der Lachen, Walzenhausen, als
Vertreter der Erbsmasse 324 Fr. ans. Dabei gab er die Erklärung ab:
er behalte vorläufig den V. Teil für Emil (den Miterben Emil Rohner,
in Mengen, Württemberg) bei Amtshanden, da ein Arrestbefehl angeordnet
sei. Am 29. Mai 1899 erwirkte dann Breu für sich selbst gegen genannten
Emil Rohner zu Gunsten einer Ansprache von 490 Fr. einen Arrestbefehl von
der Arrestbehörde Oberegg. Derselbe bezeichnet als Arrestgegenstand: Einen
Betrag von 80 Fr., welcher für den Schuldner auf dem Betreibungsamte
Oberegg liegt. Dieser Arrestbefehl wurde gerichtlich angefochten
und zwar laut Angabe des Vertreters der Masse Kellenberger durch den
Arrestschulduer (Emi! Rohnei-. Die diesbezüglichen Prozessverhandlungen
sind zur Zeit noch hängig.

Anderseits ergriff die Erbsmasse Kellenberger gegen die Weigerung
des Betreibungsbeamten von Qberegg, die restanzlichen 81 Fr. 19
Cts. herauszugeben, den Beschwerdeweg. Die untere Aufsichtsbehörde
trat aber laut Entscheid vom 12. August 1899 mangels Kompetenz auf den
Rekurs nicht ein, und die kantonale Aufsichtsbehörde bestätigte dieses
Erkenntnis unterm 22. August 1899. Beide Jnstanzen beriefen sich zur
Begründung darauf, dass die Beschwerde mit dem in Sachen von Rekurrentin
hängig gemachten gerichtlichen Streite im Zusammenhange stehe.
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 25 I 538
Data : 10. novembre 1899
Pubblicato : 31. dicembre 1899
Sorgente : Tribunale federale
Stato : 25 I 538
Ramo giuridico : DTF - Diritto costituzionale
Oggetto : 538 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-- d'autres termes, les actes de poursuite


Parole chiave
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