24 Staaisrechtliche Entscheidungen. II. Abschnitt. Bundesgesetze.

des verfassungsmässigen Rechts aus rechtliches Gehör, dass eine
volljährige Person, der die Handlungsfähigkeit entzogen werden. will,
sofern dies nach der Lage der Dinge überhaupt möglich ist, darüber
einvernommen werde. Im bündnerischen Recht ist zudem eine solche
Einvernahrne ausdrücklich durch das Gesetz vorgeschrieben, indem §
110 Abs. 3 des Privatrechts bestimmt, dass va: jährige, bezw. mündige
Personen, wenn es nicht unbekannt Ab1oesende oder Geisteskranke sind,
bevor die Bevormundung Überfie verhängt wird, darüber und wo möglich
persönlich einvernommen werden sollen." Im vorliegenden Falle war eine
persönliche Einvernahme des zu Bevogtenden, dessen Aufenthaltsort bei
Einleitung des Bevogtungsversahrens bekannt und der nicht geisteskrank
war, möglich, sei es, dass er zu einer schriftlichen Vernehmlassung
eingeladen oder dass seine Abhörung auf diplomatischem Wege ertvirkt
wurde. Man durfte die persönliche Einvernahme um so weniger unterlassen,
als man, was begreiflich erscheint, davon absehen zu sollen glaubte, den
von Crispiu Bernhard bestellten Vertreter über das Bevogtungsbegehren
anzuhören. Dadurch, dass die Einvernahme unterblieb, ist sonach einmal
eine klare Vorschrift des kantonalen Rechts, sodann aber auch der
bundesrechtliche Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt
worden, und es ist deshalb die in Missachtung der gesetzlichen Formen
und der verfassungsmässigen Garantien des Rekurrierenden erlassene
Bevogtungsverfügung aufzuheben. Aus die weitern Anfechtungsgrüude braucht
unter solchen Umständen nicht näher eingetreten zu werden. Demnach hat
das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen sür begründet und demgemäss, unter
Aufhebung des Entscheides des Bezirksgerichtsausschusses Unterlandquart
vom 5. Oktober 1898, die von der Vormundschafisbehörde des Kreises der
V Dörfer gegen den Rekurrenten Crispin Bernhard unterm 17. Dezember
1897 versügte Vevogtung als ungültig erklärt.Ill. Beaufsichtigung des
Versicherungswesens. N° 6. Zä-

III. Beaufsichtigung des Versicherungswesens.

Surveillance des entreprises privées en matière d'assurancesi

6. Urteil vom 1. März 1899 in Sachen Oberrheinisches
Versicherungsgesellschaft gegen Kern;

Art. 13 des cit. B.-G. Die in den Police, der Versicherungs-gesellschaféen
vorgesehene Schiedsgerichésklausel verstò'sstsi nicht gegen diesen
Artikel. Gerichtsstandsfrage. Kompetenz des Bundesgerichts, Art. 189,
Unierabsatz zu Abs. 2, Org.-G.

A. Unterm 22. Juli 1896 schloss die Oberrheinische
Versicherungsgesellschaft mit Eduard Kern, Bildhauer in Baden,
einen Unfallversicherungsvertrag ab, wonach dieser für den Fall
derJnvalidität bis aus 30,000 Fr. und für denjenigen vorüber-:
gehender Crwerbsunsähigkeit bis aus 10 Fr. per Tag versichert wurde. §
13 der Poliee lautet: Über die Frage, ob der Tododer die Invalidität und
resp. in welchem Grade letztere, soweit dieser Grad nach den Bestimmungen
des § 12h nicht von selbst sestgestellt ist, ebenso darüber, in welchem
Grade und aus welche Zeit die Erwerbsunsähigkeit während der Kurzeit
als direkte Folge des Unfalles zu entschädigen ist, über den Grad
der Gebrauchssähigkeit nur teilweise verlorener, versiümmelter oder
ge lähmter Gliedmassen, resp. Organe, ferner über die Frage, ob und in
welchem Grade der Renten-Empfänger später wieder er,.,werbssähig geworden
ist, entscheidet die Direktion der Gesellschaftauf Grund ärztlicher
Begutachtung, findet sich der Versicherte resp. dessen Rechtsnachfolger
hierdurch beschwert, so müssen sieinnerhalb vier Wochen, nachdem
ihnen diese Entscheidung mitgeteilt worden ist, ihre Gegengründe der
Gesellschaft mitteilen, und wenn dennoch eine Einigung nicht zu erzielen,
in gleicher Frist nad; der ablehnenden Erklärung der Gesellschaft,
eine weitereEntscheidung durch eine besondere Kommission Beantragen,
widrixxgensalls der Verzicht des Versicherten resp. der Rechtsnachfolger--

126 staats-rechtliche Entscheidungen. Il. Abschnitt. Bundesgesetze.

desfelben auf jeden Einwand und auf den Rechtsweg gegen die
C·ntscheidung der Gesellschaft als festgestellt gilt. Diese Kommis,sion
wird zusammengesetzt aus einem Mitgliede, welches die Oberrheinische
Versicherungsgesellschaft erneunt, einem zweiten Mitgliede, welches der
Versicherungsnehmer resp. dessen Rechtsv.nachfolger zu ernennen haben und
aus dem, bezw. einem Kreis- physikus resp. Gerichtsarzte des Wohnortes des
Verletzten oder auf Antrag der Qberrheinischen Versicherungsgesellschaft
einer medizinischen Autorität an einer öffentlichen Heilanstalt oder an
einer Universität als drittem Mitgliede. Die Berufung der Kom,mission
erfolgt durch die Gesellschaft und zwar in Todesfällen päteftens
innerhalb vier Wochen nach erfolglosem Vergleichung-Zversuche, in
sonstigen Fällen sobald die vorliegenden Fragen mit Sicherheit entschieden
werden können, spätestens aber binnen Jahresfrist vom Unfalle ab
gerechnet, insoweit es sich nicht um .die Frage handelt, ob und inwieweit
der verletzte Renten-Empfinger später wieder erwerbsfähig geworden ist,
in welchem Falle die Kommission auf Antrag der Gesellschaft jederzeit
berufen .werden kann. Die Wahl des von dem Versicherungsnehmer resp.
dessen Rechtsnachfolger zu ernennenden Mitgliedes muss auf ,Verlangen
der Gesellschaft längstens binnen 14 Tagen nach er-

.folgter Aufforderung der Gesellschaft mittelst eingeschriebenen-

Briefes angezeigt werden, widrigenfalls auch diese Wahl rechts gültig
durch die Gesellschaft bewirkt wird. Der Ausspruch der Majorität
dieser Kommission, welcher schriftlich begründet sein ,.und sich
genau und erschöpfend über vorstehende Fragen anssprechen muss, ist
für beide Teile in Beantwortung dieser Fragen endgültig, so dass der
Rechtsweg in dieser Beziehung keinem derselben mehr zusteht. Wird durch
dieselbe die Entscheidung der Oberrheinischen Versicherungsgesellschaft
bestätigt oder eine geringere Entschädigung festgestellt, so fallen
dem Ansprucherhebenden ,sidie Kosten des Verfahrens zur Last, im andern
Falle hat die .Gesellschaft solche zu zahlen.

B. Am 8. Juli 1897 erlitt Kern einen Unfall. Die Gesellschaft anerkannte
grundsätzlich ihre Ersatzpflichtz sie stellte aus Grund ärztlicher
Begutachtung seitens des Dr. Kaufmann in Zurich die Entschädigung aus 670
Fr. 50 Ets. fest, erhöhteIII. Beaufsichtigung des Versicherungswesens. N°
6. È'?

aber nachträglich ihre Offerte auf 800 Fr. und verwies dann Kern, als
dieser nicht daraus eintrat, auf die Entscheidung der in obgenanntem
Polieeartikel 13 vorgesehenen Kommission. Entgegen dieser Aufforderung
legte Kern im Mai 1898 beim Bezirksgericht Brugg eine Klage ein
auf Bezahlung von 1650 Fr. für vorübergehende und ferner von 1580
Fr. lebenslänglicher Rente oder statt dessen einer Aversalsumme von 14,000
Fr. für dauernde Erwerbsrinfähigkeit Gestützt auf genannten Artikel 13
erhob die Gesellschaft gegen diese Klage die Einrede der Jnkompetenz des
angerufenen Gerichtes, da über die Frage, ob und welche Invalidität und
ob und welche vorübergehende oder dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten
sei, gemäss besonderer Vertragsvereinbarung nicht der staatliche Richter,
sondern die oberwähnte Kommission zu entscheiden habe.

C. Mit Urteil vom 29. Juli 1898 wies das Bezirksgericht Brugg entsprechend
dem Antrage der Gegensoartei diese Einrede aus nachfolgenden Gründen ab:
Die Klagschrift sei der Beklagten am 27. Mai 1898 zugestellt worden mit
der Auflage, bis zum 17. Juni die Antwort oder eine andere prozessgemässe
Rechtsrorkehr einzureichen. Die Beklagte sei dieser Auflage in der
Weise nachgekommen, dass sie unterm 10. Juni vom Kläger die Edition
eines Briefes und eventuell die Ableistung des Edition-Beides anbegehrt
habe. Mit dieser Nechtsvorkehr habe sich die Beklagte nach Ansicht der
Mehrheit des Gerichtes auf den Streit in der Hauptsache eingelassen
und damit die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Brugg anerkannt. Die
erhobene Einrede sei indessen nach einstimmiger Ansicht des Gerichtes auch
zu verwerer aus Art.13 des Bandes-gesetzes betreffend Beaufsichtigung
der Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens Gemäss
diesem Gesetze müssten alle aus dem Versicherungsvertrage entstehenden
Streitigkeiten, insbesondere auch die Festsetzung der Höhe der
Entschädigung durch Richterspruch erledigt werden. Mit diesem Grundsatze,
den übrigens die Poliee in Art. 22 anerkenne, ständen die Vorschriften
des Art. 13 derselben in offenbare-in Widerspruch Dieser wolle sämtliche
für die Entscheidung des Rechtsstreites wichtigen Momente der Beklagten
selbst und eventnell drei Aerzten zur Entscheidung anheimgeben; damit
bliebe dem Richter nach

28 Staatsrechtiiehe Entscheidungen. II. Abschnitt. Bundesgesetze.

Massgabe Von Art.12 der Police (betr. die Berechnung derVergütung)
lediglich noch die Lösung einer arithmetischen Aufgabe übrig, was dem
Geiste und der Tendenz des Bundesgesetzes widerspreche, das sämtliche
Streitigkeiten vom Richter und nicht vom (Experten gelöst wissen
molle. Die fragliche Policebestimmung könne aber auch insofern als
gesetzwidrig des richterlichen Schutzes nichtteilhaftig werden, als sie
zum Nachteile des Beschädigten dessen Entschädigungsanspruch bei nicht
rechtzeitiger Anfechtung des von der Verwaltung gefällten Entscheides
wolle untergehen lassen.

D. Auf erhobene Appellation hin wies auch das Obergericht desKantons
Aargau mit Urteil vom 22. Oktober 1898 die Einrede ab. Ohne auf die
von der Voriustanz erörterte Frage der Anerkennung des Gerichtsstandes
durch Einlassung einzutreten, stützt es seinen Entscheid lediglich
aus den Art. 13 des citierten Bundesgesetzes. Derselbe verweise alle
privatrechtlichen Streitigkeiten zwischen den Versicherungsgesellschaften
und den Versicherten vor den Richter. Diese Bestimmung sei
öffentlichrechtlicher Natur und könne nicht von den Gesellschaften durch
gegenteilige Police: bedingungen ausser Kraft gesetzt oder umgangen
werden.

E. Gegen dieses Urteil ergriff die Oberrheinische
Versicherungsgesellschaft in Mannheim rechtzeitig den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht mit dem Begehren: 1. Es sei brindesgerichtlich
auszusprechen, dass der § 13 der vorliegenden Voller-Bedingungen gegen
das citierte Bundesgesetz vom 25. Juni 1885.nicht verstosse und dass
die Oberrheinische Versicherungsgesellschaft berechtigt ist, eventuell
die Befolgung des darin vorgesehenen schiedsgerichtlichen Verfahrens vor
einer Kommission zu verlangen. 2. Es sei somit die hierseitige Ablehnung
des Bezirksgerichts Brugg für einmal gutzuheissen und unter Aufhebung
der kantonalen Entscheidungen der Beschwerdeführerin der Schluss ihrer
fristlichen Einrede zuzusprechen. Zur Begründung wird ausgeführt:
Der Rekurs stütze sich auf Art. 189 des Organisationsgesetzes, wonach
Gerichtsstandsfragen auch bei Materien, die sonst in die Kompetenz
des Bundesrates fallen, der Rechtssprechung des Bundesgerichts
vorbehalten bleiben. Vorliegenden Falles handle es sich um eine
solche Gerichtsstandssrage, welche dasaargauische Obergericht nach dem
Bundesgefetz betreffend Beaufsichtigung des Versicherungswesens beurteilt
habe und zwar unter.... Beaufsichtigung des Versicherungswesens. N° 6. 29

unrichtiger Auslegung dieses Gesetzes. Denn dasselbe habe in
seinem Art. 13 lediglich aussprechen wollen, dass die betreffenden
Streitigkeiten nicht durch das Versicherungsamt oder andere im Gesetz
vorgesehene Behörden, sondern eben durch den Richter im Gegensatz zu jenen
admiuistrativen Behörden entschieden werden sollen. Dagegen war es nicht
die Absicht des Gesetzgebers, den ordentlichen staatlichen Richter damit
vorzuschreiben, und Schiedsrichter, wie ein Sachverständigen-Kollegium
ec., auszuschliessen Hätte er dies thun wollen, so hätte er es wohl
ausdrücklich gesagt, wozu ja ein oder zwei Worte genügt hätten. Auch liege
gewiss kein Grund vor, warum der Bund Schiedsgerichte hätte ausschliessen
sollen. Was das Interesse der Versicherungsnehmer -erfordere, sei ein
Domizil der Gesellschaften in der Nähe und im Gebiete der schweizerischen
bezw. kautonalen Gerichtsbarkeit. Desshalb schreibe das Bundesgesetz
vor, dass die Gesellschaften in jedem .Kanton, in welchem sie Geschäfte
betreiben, ein Rechtsdomizil zu verzeichnen haben, an dem sie von
den Einwohnern des betreffenEden Kante-us belangt werden können. Das
schliesse aber nicht aus, :bai; das Gericht, welches zu urteilen habe, ein
Schiedsgericht sein .könne, sofern Schiedsgerichte an dein betreffenden
Domizil eben zulässig seien. Es sei ganz den Kantonen überlassen,
zu bestimmen, welche Gerichte, in welchem Verfahren zc. der Prozess
dann geführt werden solle. Im Kanton Aargau nun seien Schiedsgerichte
durch die Civilprozessordnung ausdrücklich zugelassen Es könne somit
keinem Zweifel unterliegen, dass auch für Streitigkeiten aus einem
Versicherungsvertrag ein Schiedsgericht bestellt werden skönne, da die
Entschädigungsforderungen der freien Disposition Eder Parteien im Sinne
des § 408 unterstellt seien. Jedenfalls könne nicht behauptet werden, es
sei mit dem Bundesgesetz unver-einbar, dass eine Versicherungsgesellschaft
mit ihren Versicherten saus dem Kanton Aargau für alle oder einzelne
Differenzen ein Schiedsgericht bezw. eine Fachmänner-Kommission als
entscheidende Instanz konvenire.

*F. Eduard Kern beantragt Nichteintreten auf die Beschwerde Fund eventuell
Abweisung derselben. Bezüglich des Verhältnisses des Bundesgesetzes
zu den Einzelbestimmungen der Police verweise er auf das unter: und
obergerichtliche Urteil. Ferner wird im wesentLichen ausgeführt, es sei
weder eine civile noch eine staatsrechtliche

30 Staatsrechtliche Entscheidungen. H. Abschnitt. Bundesgesetze.

Weiterziehung gegen das vorliegende Zwischenurteil zulässig; das in
Art. 13 der Police vorgesehene Verfahren sei durchaus einseitig und
deshalb vor dem Bundesgesetze nicht haltbar; beansprnche esdoch die
Entscheidungsbefugnis für die eine Partei, sei es mit oder ohne Zung von
Aerzten und gebe es doch der Gesellschaft ein Vorrecht bei der Ernennung
dieser letztern. Derartige Willkürlichkeiten wolle das Bundesgesetz
nicht schützen Im fernem genüge der § 13 cit. in keiner Weise den
Vorschriften, welche das aargauische Recht über die Schiedsgerichte
und deren Verfahren aufstelle, insbesondere nicht den §§ 410/12, 15,
16, 18der Civilprozessordnung und es wäre überdies unzulässig, dem.
Schiedsgerichte, wie in der Police vorgesehen, nur einen Teil ber;
Streitsache zur Entscheidung zu übertragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Rekurs beruft sich auf den Art. 13 des Bandes-gesetzesvom
25. Juni 1885, wonach der Richter alle Streitigkeiten zwischen den
Versicherungsgesellschaften und-den Versicherten bezwVersicherungsnehmern
zu entscheiden hat, und behauptet, genannter Artikel sei dadurch
verletzt worden, dass die aargauischen Gerichte gestützt auf denselben,
die Entscheidung in einer Streitsache beanspruchten, welche kraft
der Vereinbarung der Parteien durch ein Schiedsgericht zu beurteilen
wäre. Es handelt sich bei dieser Sachlage um eine Gerichtsstandsfrage
in dem weitern, nicht streng civilprozessualischen Sinne (s. Reichel,
Kommentar z. Org.-Ges.,f4 Art. 189, Note 3), den der Art. 189 des
Organisationsgesetzes über die Bundesrechtspflege diesem Ansdrncke
beilegt, und ist also das Bundesgericht zur Beurteilung des Rekurses
kompetent. Jusbesondere steht der Umstand der Kompetenz des Bundesgerichts
nicht entgegen, dass die Beschwerde nicht etwa dahin lautet, es seieine
im Art. 13 cit. vom Bundesgesetzgeber aufgestellte Gerichtsstandsnorm
vom kantonalen Richter durch Nichtanwendung missachtet worden, sondern
umgekehrt dahin, der letztere habe eine solche Norm zu Unrecht in dem
genannten Artikel gefunden und zur Anwendung gebracht.

2. Der Ansicht der Rekurrentin, der Art. 13 cit. sei von den-
aargauischen Gerichten unrichtig angewendet worden, muss beigestiinmt
werden. Zunächst rechtfertigt der Wortlaut dieses Artikels keineswegs
die ihm gegebene einschränkende Auslegung Es istHI. Beaufsichtigung des
Versicherungswesens. N° 6. BL.

nicht ersichtlich, warum der Ausdruck Richter nur den staat-.
lichen Richter, nicht aber jedes Organ, also auch das durch
Parteiverabredung bestellte, bezeichnen sollte, dem der Staat
eine Entscheidungskompetenz in Streitigkeiten zwischen Privaten,
d. b., civilrichterliche Funktion, zuerkennt. Noch weniger ist die
genannte-Auffassung des Art. 13 haltbar, wenn man Gegenstand undZweck
des Gesetzes mit in Betracht zieht. Dasselbe räumt demBunde, gestützt auf
Art. 34 der Bundesverfassung, die Aufsichtüber den Geschäftsbetrieb der
privaten Versicherungsunternehmungen ein. Diese Aufsicht äussert sich
in Massresseln adminiftrativer Natur, namentlich im Konzessionszwange,
in der Untersuchung-. und Genehmigung der Geschäftsbedingungen und der
Prüfung und Kontrolle der geschäftlichen Situation der Gesellschaften;
ferner in der Bekanntmachung dieser Verhältnisse beim Publikumund
der Pflicht zur Verzeignng eines kantonalen Rechtsdomizils.. Dagegen
will durch das Gesetz der exekutiven Behörde keineswegs die Befugnis
eingeräumt werden, sich in die Beurteilung der aus dem Geschäftsbetrieb
resultierenden konkreten privatrechtlichen Rechtsverhältnisse zwischen
den Gesellschaften und ihren Klienten einzumischen; dies-bezüglich soll
vielmehr die richterliche Kompetenz-; ausdrücklich gewahrt bleiben,
welcher dieselben ja ihrer Natur nach angehören Dies ist offenbar der
in Art. 13 zum Ausdruck gekommene Gedanke. Der Artikel will also nicht
etwa das in- Art. 2 sub 4 dem Versicherungsnehmer garantierte kantonale
Rechtsdomizil näher bestimmen und sichern, was ohne Zweifel letztern
Orts selbst geschehen wäre. Derselbe gewährleistet vielmehr die Trennung
der administrativen von der richterlichen Gewalt, in. erster Linie im
Interesse der Gesellschaften, welchen es daran gelegen sein mochte, die
Macht der ihnen vorstehenden Aufsichtsbehörde durch weitgehende andere
Befugnisse nicht noch zu vermehren, aber auch abgesehen hiervon, im
Interesse beider Parteien durch Sicherung des ordentlichen Rechtsweges Die
Richtigkeit dieser Auffassung ergiebt sich auch aus dem Umstande, dass der
Art. 13 cit. von den Streitigkeiten nicht nur zwischen den UnterUebmungen
und ihren Klienten, sondern auch zwischen den Unternehmungen unter sich
selbst spricht. Wozu im letzteren Falle das Verbot des Kompromissvertrages
dienen sollte, ist völlig un:ersichtlich Wäre ferner ein solches jemals
beabsichtigt gewesen, so-

s32 Staatsrechtliche Entscheidungen. H. Abschnitt. Bundesgesetze.

hätte es, was in Wirklichkeit nicht der Fall ist, in den Materialien des
Gesetzes (Botschast des Bundesrates, Bundesblatt 1885, I. Bd., S.129,
Protokoll der Expertenkommission) infolge seiner Tragweite irgendwo
Berücksichtigung finden müssen, denn dasselbe würde eine Ausnahme von
dem Grundsatze der Vertragsfreiheit insofern fiatuieren, als sonst
Schiedsverträge über Erledigung vermögensrechtlicher Ansprüche von den
Parteien nach der hierfür massgebenden kantonalen Gesetzgebung wohl
meistens, wie im Kanton Aargau, gültig abgeschlossen werden können. Es
wäre ferner der eidgenössische und nicht der kantonale Gesetzgeber,
welcher in casu von diesem Rechts-zustande eine Ausnahme schaffen und
insoweit die kantonalen Bestimmungen aufheben würde. Im weitern ist
es eine dem Gerichte bekannte Thatsache, dass analoge Schiedsklauseln
auch in den Policen anderer konzessionspflichtigen Unternehmungen,
insbesondere von Feuerversicherungsgesellschaften, sich vorfinden und
von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden. ssC'ndlick) mag noch darauf
verwiesen werden, dass s 13 der Police eigentlich eine Entscheidung
nicht sowohl von Schiedsrichsitern, als vielmehr bloss von Schiedsmännern
(arbitrat0ros) vorsieht. Er will den darin bezeichneten Personen nicht
die richterliche Erledigung der Streitsache selbst, sondern nur den Befund
über einzelne dieselbe beschlagende thatsächliche Verhältnisse zum Voraus
anheimstellen (s. Kohler, Gesammelte Beiträge zum Civilprozess, S. 259
ff.; Goldschmidt, in der Grünhutschen Zeitschr., Bd. II, S. 719 ff.;
Schmidt, Lehrbuch des deutsch. Civilprozessrechts, § 23, Note L). Um
so weniger ist also die Berufung auf den Art. 13 des Gesetzes ein
stichhaltiger Grund, die Ungültigkeit des Policeartikels 13 darzuthun.

3. Es fragt sich nunmehr, ob und inwieweit die unrichtige Auslegung
des Art. 13 mehr-genannten Bundesgesetzes den Zuspruch der beiden
Rekursbegehren zur Folge haben müsse. Das erste Begehren, welches übrigens
wohl eher als Motivierung des nachfolgenden denn als selbständiges
Petitum aufzufassen ist, könnte in seiner Allgemeinheit und losgelöst
von einem konkreten Beschwerdefalle nicht zugesprochen werden. Zudem
hat das Bundesgericht die gesetzliche Gültigkeit des Policeartikels 13
nicht schlechthin, sondern nur soweit es sich um die Gerichtsstandsfrage
handelt, zu prüfen. Dagegen liegen alle andern auf ihn bezügliche
FragenIII. Beaufsichtigung des Versicherungswesens. N° 6. 33

ausserhalb seiner Kognition, so insbesondere ob der fragliche Artikel
den nach aargauischem Recht an den Schiedsrichter resp. an den
Schiedsmaun-Vertrag gestellten Anforderungen entspricht, oder ob ier
wegen offenbarer Schlechterstellung der einen in Versicherungssachen
unerfahrenen Partei und trotz der auffallender Weise erteil- ten
bundesrätlichen Genehmigung irgendwie ansechtbar ist (so etwa,
wie das erstinstanzliche Urteil annimmt, bezüglich der Vorgeseheuen
:vierwöchentlicheu Verwirkungsfrist). Zum zweiten Begehren ist zu
bemerken: Zunächst kann von speiner Aufhebung des erstinstanzlichen
Urteils hierorts keine Rede sein, schon deswegen nicht, weil an die Stelle
des erstinstanzlichen Urteils das zweitinstanzliche getreten ist und das
erstere für das Bundesgericht in keinen Betracht mehr fällt. Aber auch
wenn das Urteil des Bezirksgerichts Brugg das letztinstanzliche wäre,
so könnte es insofern nicht aufgehoben werden, als es auf Erwägungen
prozessrechtlicher Natur beruht; und eine solche wäre die Feststellung
des bezirksgerichtlichen Urteils, dass die Beklagte sich auf die
Hauptsache eingelassen und damit die Zuständigkeit des Gerichts
begründet habe. Dem obergerichtlichen Entscheide vom 22. Oktober
1898 liegt dagegen, wie deutlich ersichtlich, als einzziges Motiv der
Art. 13 des Bundesgesetzes zu Grunde, während die von der ersten Instanz
berücksichtigte civilprozessualische Frage :im obergerichtlichen Urteile
offen gelassen wird. Es ist also die Möglichkeit vorhanden, dass das
Obergericht bezüglich der Frage der Einiassung eine andere Ansicht teilt,
als die erste Instanz, für welchen Fall dann feststände, dass Rekurrentin
durch den Entscheid vom 22. Oktober 1898 infolge unrichtiger Anwendung
des Bundesgesetzes eine Rechtsverletzung erlitten hätte. Es isf somit
Per genannte Entscheid aufzuheben und die Sache zu erneuter Beurteilung
unter Zugrundelegung der bundesgerichtlichen Interpretation des Art. 13
des citierten Bandes-gesetzes an das Obergericht Des Kantons Aargau
zurückzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen als begründet

erklärt

XXV, 1. 1899

(LO
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Document : 25 I 25
Date : 01. März 1899
Published : 31. Dezember 1899
Source : Bundesgericht
Status : 25 I 25
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 24 Staaisrechtliche Entscheidungen. II. Abschnitt. Bundesgesetze. des verfassungsmässigen


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