140 Entscheidungen der Schuldbetreibungs--
4. Der vorliegende Fall unterscheidet sich nun in keiner Wesex in
seinen Voraussetzungen von den vorgenannten. Der betriebene Ehemann
ist Konkursit. Die Ehegatten leben infolge dessen in Gütertrennung,
so dass der Mann keine NutzniessungsUnd Verwaltungs-rechte mehr am
Frauenvermögen besitzt und die Frau also Wer letzteres frei disponiert
und voll handlungsfähig ist (ogl. Zürcher privatrechtliches Gesetzbuch,
§ 618z Huber, System des schweiz. Beware-chis, Bd. I, S. 334 Unten). Jm
weitern istdargethan, dass der Mann als Angestellter seiner Frau in
dem ihr gehörigen Geschäfte ausschliesslich und andauernd thätig ist.
Unter diesen Umständen ist die Möglichkeit ja Wahrscheinlichkeit
gegeben, dass zwischen den Ehegatten ein Dienstverhältnis im
Rechtssinne besteht, gemäss welchem eine Vergütung als vereinbart zu
gelten hat. Diese Vergütung braucht ja nicht notwendig in periodischen
sixen Salärbeträgen zu bestehen (vgl. Hasner, Kommentar zu Art. 338,
Note). Da endlich auch die Bestreitung der Lohnforderung seitens des
Ehemannes und der Ehesrau als Drittschuldnerin der Pfändung derselben
nicht im Wege stand, so hat der Betreibungsbeamte den Vollng derselben
mit Unrecht abgelehnt. Dieselbe ist vielmehr in der Weise durchzuführen,
dass Unter Ausnahme der nötigen Erhebungen der dem Manne zukommende Lohn
grundsätzlich als gepfändet erklärt und geschätzt und zugleich nach
Art. 93 B.-G. der ihm unnmgänglich notwendige Betrag zwecks Abzuges
festgestellt wird, Im Falle der Bestreitung der Lohnforderung seitens
der Ehesrau würde dann über Rechtsbeständigkeit und eventuell Höhe der
Forderung durch die Gerichteendgültig entschieden werden.
Demnach hat die Schuldbetreibnngsund Konkurskammer
erkannt: Der Refan wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt.und
Konkurskammer. N° 24. 141
24. Entscheid vom 28. Februar 1899 in Sachen Peter Domenig.
Art. 88 und 116 Beton-fes. Frist für Pfdnd'zmgsbegeke'en und
Vereoeräungsbegehren. Nochmalige Pfändung eines schon ge-
. pfändeten Gegenstandes, nachdem der Schuldner Abschlagszaklungen
geleistet hat; Ergàînzemgspfii'ndung ? Art. 145 Beten-Ges.
A. Am 18. Dezember 1896 liess J. Knabenhans in Chur dem Bäcker
Peter Domenig in Sils durch das Betreibungsamt Domlegsch für den
Forderungsbetrag von 523 Fr. 30 Cis-. einen Zahlungsbesehl zustellen
Am 4. Mai 1897 nahm das Betret,bungsamt die Pfändung vor und zwar wurde
ein Pferd und ein Einspännerwagen im Gesamtschätzungswerte von 185 Fr.
gepfändet
Am 18. April 1898 stellte der Gläubiger das Verwertung-Zbegehren, in
welchem er Versteigerung oder Erneuerung der Psänder laut Pfändungsurkunde
verlangte, woran am 21. April die Verwertungsankignng erfolgte. Die
Verwertung fand jedoch nicht statt, indem der Schuldner eine Zahlung
von 185 Fr. machte mit der Behauptung, die Pfändungsgegenstände damit
ausgelöst zn haben.
Um diesen Einwand zu beseitigen- (Bries des Amtes vom _5. Mai 1898 an den
Gläubiger), nahm das Betreibnngsamt Domlegsch daraufhin, am 3. Mai 1898,
unter Berufung aus Art, 145 des Bundesgesetzes eine Ergänzungspsändung
vor, in der Weise, dass es die gleichen Gegenstände neuerdings, und zwar
zum Schatzungswerte von 155 Fr. pfändete.
Der diesbezügliche Nachtrag auf der Pfändnngsurkunde wurde dem Schuldner
am 5. Mai 1897 mitgeteilt. Domenig legte hiegegen unterm 8. Mai 1898
schriftlich beim Betreibungsamte Protest ein. Am 16. Mai gab der Gläubiger
dem Betreibungsamte infolge einer erhaltenen weitern Zahlung Weisung,
mit der Versteigerung zuzuwarten. Am 31. August 1898 sodann schrieb der
Gläubiger dem Betreibungsamte, dass er beförderliche Versieigerung der
Psänder verlange.
142 Entscheidungen der Schuldhetreibungs--
B. Gegen die aus dieses Schreiben hin vom Betreibungsamt angeordnete
Versteigernng reichte Domentg beim Kleinen Rate am 18.j20. Oktober 1898
Beschwerde ein unter folgender Vegründung:
Die Psändung habe am 4. Mai 1897 stattgefunden, also vor bald 14/2
Jahren. Die in Art. 116 B.-G. vorgesehene Jahresfrist für Stellung des
Berwertungsbegehrens sei somit abgelaufen;. ebenso die in Art. 88
vorgesehene Pfändungsfrist von einem Jahre seit Zustellung des
Zahlungsbefehles Die Betreibung fallealso dahin. Ferner gehören die
gepsändeten Gegenstände in die Klasse der Kompetenzstttcke, da Pferd
und Wagen für Ausübung seines Beruses unentbehrlich seien und übrigens
bloss einen Wert von 150 Fr. repräsentieren.
Das Betreibungsamt erörtert zunächst den Gang, den die Betreibung
genommen und bemerkt dann weiter: die Pfändung vom. 4. Mai 1897 sei
ohne Zweifel rechtsgültig; ebenso sei, in Rücksicht aus Art. 100 des
Obligationenrechtes (Unzulässigkeit der Anrechnung einer Teilzahlung
auf den gesicherten oder besser gesicherten Teil einer Forderung), das
Verwertungsbegehren vom 18. April 1898 durchaus berechtigt gewesen.·Die
Pfänder seien demgemäss nicht ausgelöst worden, sondern -konnten verwendet
werden zur Abtragung resp. Verkleinerung der ungedeckten Schuld. Die
Pfandergänzung vom 3. Mai 1898, die im gewissen Sinne eine Pfanderneuerung
sei, wäre erfolgt, um einerseits die Verwertung nicht durchführen zu
müssen, gegen die sich der Schuldner so sehr sträubte und anderseits
demselben etwas Zeit zu verschaffen zur Fortsetzung der ratenweisen Ab
zahlung, im ferneren, um den Gläubiger doch möglichst höher zu siellen.
C. Mit Entscheid vom 11. November 1898 wies der Kleine
Rat des Kantons Graubünden die Beschwerde des Domenig ab-
unter folgender Erwägung:
Es liege der Verwertung, wogegen sich die Beschwerde richte, nicht
der Pfändungsakt vom é. Mai 1897, sondern derjenige vom Z. Mai 1898
zu Grunde. Jndem der Schuldner unter nachträglicher Zustimmung des
Vetreibungsamtes und ohne dass _ der Gläubiger dagegen Einsprache erhob,
für die am é. Mai 1897-und Konkurskammer. N° 24. 143;
gepsändeten Gegenstände behufs Austösung derselben deren Schätzungswert
in bar dem Gläubiger eingehändigt habe, sei dieVerwertung, allerdings
in ungewöhnlicher Form, vor sich geigangen, dagegen der Betrag der
betriebenen Forderung nicht gedeckt, weshalb die Pfändung nach Massgabe
von Art. 145 B.-G. ergänzt werden musste und vom Betreibungsamt am 3. Mai
18981auch ergänzt worden sei.
Nun könne allerdings nach dem Entschetde der eidg. Aufsichtsbehörde
ftir Schuldbetreibung und Konkurs im Beschwerdefalle Holderegger
(Archiv V, 2) eine Pfändung im Sinne von Arn 145 B.-G. nicht als Teil
des ursprünglichen Pfändungsaktes angesehen werden, sondern sei nichts
anderes, als eine nachträgliche, besondere, eine sog. Nachpfändung
Allein deshalb könnedieselbe nicht auf Grund von Art. 88 B.-G. als
verspätet oder verjährt erklärt werden, ganz abgesehen davon, dass der
Schuldnerdagegen innert nützlicher Frist keine Beschwerde erhoben habe.
Denn Art. 88 B.-G. schreibe bloss vor, dass das Recht des Gläubigers,
ein Pfändungsbegehren zu stellen, mit: Ablauf eines Jahres seit der
Zusiellung des Zahlungsbesehlsss erlösche. Nach Art. 145 B.-G. bedürfe
es aber zu einer Ergänzungspfändung im Sinne dieses Artikels keines
Pfändungsbegehrens, sondern das Gesetz verpflichte den Betreibungsbeamten,
von sich aus eine Nachpfändnng vorzunehmen und die Betreibung zu. Ende zu
führen, ohne dass es einer Mitwirkung des Gläubigers bedürfe. Es sei auch
aus innern Gründen gar nicht anzunehmen, dass das Gesetz Nachpsändungen
im Sinne des erwähnten Artikels an die Frist des Art. 88 habe binden
wollen, da es sich hiebei ja in der Regel nur darum handle, nachträglich
einen vom Betreibungsamt oder vom Betriebenen verschuldeten Mangel der
nr:-sprünglichen Pfändung auszugleichen und damit dem Gläubiger dasjenige
zu geben, was ihm schon durch den ursprünglichen-, Pfändungsakt hätte
verschafft werden sollen.
Bestehe somit die Pfändung vom 3. Mai 1898 zu Recht, sos könne von einer
Verwirknng der in Art. 118 für das Verwertungsbegehren vorgesehenen Frist
Überhaupt nicht die Rede sein, indem nach Art. 145 der Betreibungsbeamte
die nach Massgabe dieses Artikels gepsändeten Gegenstände, ohne
besonderes Be-
344 Entscheidungen der Schuldbetreibungs--
gehren des Gläubigers und ohne an die ordentlichen Fristen gebunden zu
sein, mit Beförderung zu verwerten habe. Ubrigens wäre vom 3. Mai 1898
die Frist des Art. 116 auchheute noch nicht abgelaufen.
Hieran anschliessend erklärt der Kleine Rat auf die Frage der Pfändbarkeit
von Pferd und Wagen wegen Verwirkung der Beschwerdefrist nicht eintreten
zu können mit der Beifügung, dass übrigens sachlich die Beschwerde
abzuweisen ware.
D. Gegen den genannten Entscheid des Kleinen Rates beschwerte sich Domenig
beim Bundesgericht mit dem Begehren auf Untersagung der angekündigten
Verwertung
E. Das Betreibungsamt Domleschg trägt aus materiellen Gründen auf
Abweisung cm.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1 .....
2. Die Beschwerde ist zunächst insofern abzuweisen, als sie sich gegen
eine gesetzwidrige Pfändung von Kompetenzstücken wendet. Der Kleine
Rat des Kantons Graubünden hat diesbezüglich zu Recht entschieden, dass
dieser Einwand nicht mehr gehört werden fiume, da die Beschwerdefrist
hiefür längst abgelaufen sei, indem die letzte Pfändung (Nachpfändung)
dieser Gegenstände am 3. Mai 1898, die Beschwerdeführung aber erst am
18/20. Oktober 1898 erfolgte.
3. Dagegen ist der Rekurs insoweit materiell zu prüfen, als er sich
unter Berufung auf die Art. 88 und 116 des Bundesgesetzes gegen die vom
Betreibungsamte Domleschg auf das Begehren des Gläubigers vom 31. August
1898 hin angeordnete Verwertung richtet.
Diese Verwertung stützt sich nach übereinstimmender Aussage der
Vorinstanzen und des betreibenden Gläubiger-Z nicht auf die zuerst
vorgenommene Pfändung vom 4. Mai 1897, sondern aus die spätere vom
Z. Mai 1898, welch letztere sich als eine Ergänzungspfändung im Sinne
des Art. 145 des Bundesgesetzes darstelle. Nun liegen aber in casu
die Voraussetzungen für Anwendung des citierten Artikel-Z nicht vor,
indem eine Verwertung der :Pfandobjekte, deren Erlös die Forderung nicht
gedeckt hat, keines-und Konkurskammer, N° 24. 145
weg?; stattgefunden hat. Eine den Anforderungen des Gesetzes Entsprechende
Verwertung kann, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, knicht darin
erblickt werden, dass man die Pfandgegenstände dem Schuldner, nachdem
er Abzahlungen bis zu der Höhe ihres Schatzungswertes gemacht hatte,
wieder zur freien Verfügung ,überlässt. Ein derartiges Verfahren ist
weder eine Versteigerung noch ein Verkauf aus freier Hand im Sinne des
Bundesgesetzes; Vor allem deshalb nicht, weil dabei von einem Erlöse als
Ressultat der Verwertung nicht gesprochen werden kann. Als ein Erlös,
d. h. Kaufpreis, stellen sich denn auch in casu die Ab;zahlungen von
zusammen 185 Fr. nicht dar, weil hieraus dem Schuldner kein Recht erwachs,
als Gegenleistung die Liberierung der Pfandgegeustände zu verlangen. Diese
letztern bleiben vielmehr kraft Gesetzes trotz gemachter Abzahlungen bis
zur völligen Tilgung der Schuld für dieselbe haftbar (s. Rekurs Penard,
Amtliche Sammlung XXIV, I. T., Nr. 91). Ein Interesse des Gläubigers
an dieser angeblichen Verwertung durch Auslösung der Pfänder Jwäre
nur dann ersichtlich, wenn damit bezweckt würde, die dein Ablaufe nahe
gesetzliche Frist für Stellung des Verwertung-Zbegehrens durch Vornahme
einer neuen Pfänduug der gleichen Objekte zu erstrecken. Da aber die in
Art. 116 bestimmte Frist aim öffentlichen Interesse aufgestellt und also
zwingender Natur ist, so kann sie weder seitens des Betreibungsamtes
noch seitens der Parteien abgeändert werden, und es vermag also eine
dahin tendierende Amtshandlung keine Rechtswirkuug zu entfalten.
Jm weitern kann unmöglich eine Ergänzung der Psändung fim Sinne von
Art. 145 darin liegen, dass die gleichen Objekte i(nachdem man sie als
durch die Auslösung verwertet betrachtete) zum zweiten Male gepfäudet
wurden. Der Art. 145 hat Vielmehr die Psändung neuer, für die Betreibung
bisher noch nicht derwendeter Gegenstände im Sinne. Er verlangt ferner,
dass diese neu gepfändeten Gegenstände mit Beförderung verwertet werden,
Während vorliegenden Falles durch die Pfändung vom Z. Mai 1898 gemäss
dem Berichte des Betreibungsbeamten (s. oben sub B) gerade das Gegenteil
erreicht werden wollte.
Nach dem Gesagten fehlen also in casu sowohl die Voraussetzungen der
Anwendbarkeit des Art. 145 cit. als die richtige
XXV, 1. 1899 10
146 Entscheidungen der Schuldbetreibungs--
Anwendung desselben im Pfändungsakte vom 3. Mai 1898. Es ist demgemäss
dieser letztere, gleich wie die voraus-gehende angebliche Verwertung,
als ohne rechtliche Wirkung, d. h. als nichtig zu betrachten Es ist
also nicht statthaft, sich auf den genannten Artikel zu stützen, um
die Rechtzeitigkeit des spätern Verwertungsbegehrens vom 81. August
1898 darznthun.
4. Infolgedessen ist anderseits anzunehmen, dass durch die genannte
ungültige Amtshandlung die erste Psändung vom 4.Mai 1897 nicht berührt
worden sei. Sie hätte also noch die Grundlage fitr eine spätere Verwertung
bilden können, wenn nicht bezüglich ihrer die Frist des Art. 116 für
Stellung des Verwertungsbegehrens mit dem 4. Mai 1898 abgelaufen wäre,
während die angefochtene Anordnung der Versteigerung auf ein erst am
81. August 1898 gestelltes Begehren hin erfolgt ist.
5. Das Verwertungsbegehren vom 31. August 1898 muss somit als verspätet
und der Rekurs, soweit er sich gegen Anordnung der Verwertung richtet,
als begründet erklärt werden·
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs
wird begründet erklärt.
25. Entscheid vom 7. März 1899 in Sachen Precoutu
Geltendmachung des Retente'onsrechtes des Vermieters auch für
Prozessleosten. Einspruch des Vindikcmten. Art. 155 M. 106
Betten-Ges.
I. Kg. C. Vrécour in Basel liess am 13. Juni 1898 durch das Betreibungsamt
Basel bei seinem Mieter F. Schneider-Männer eine Retentionsnrkunde für
den Mietzins der von demselben gemieteten Räumlichkeiten bis 1. Juli
1899 aufnehmen. Und am 6. Juli wurde für die am 1. Juli 1898 fällig
gewordene Mietzinsquote von 1155 Fr. nebst Zins zu 5 0/0 seit 1. Juli 1898
und Mietverbotskoften von 2 Fr. 50 Cis. Betreibung auf Verwertung der
retinierten Objekte angehoben. Die Forderung wurdeund Konkurskammer. N°
25. 147
bestritten. Der Gläubiger liess deshalb den Mieter vor Gericht laden
mit dem Rechtsbegehren auf Zahlung der betriebenen Forderung nebst
Accessorien und Prozesskosten. Der Beklagte, der sich schon im Juni
von Basel entfernt hatte, erschien zur Verhandlung nicht. Dagegen trat
seine Schwester Maria Schneider als Jutervenientin auf und beantragte
Abweisung der Klage, unter o./e. Kostenfolge Die Maria Schneider hatte
bei der Aufnahme des Retentionsverzeichnisses das sämtliche gepfändete
Mobiliar als ihr Eigentum beansprucht, und es ist dieser Anspruch nicht
bestritten worden. Immerhin erbot sich die Maria Schneider bei der
gerichtlichen Verhandlung den Mietzins zu bezahlen, bestritt aber die
Zinsen, die Mietverbotund die Prozesskosten. Das Gericht verurteilte
den Beklagten in contumaciam zur Zahlung von 157 Fr. 50 Ets. nebst
Zins zu 5 00 vom 1. Juli 1898 und zu den oben erwähnten Kosten mit
dem Zusatz: Für den zugesprochenen Betrag samt Zins und ordentlichen
Kosten wird das vom Kläger beanspruchte Retentionsrecht bestätigt.
Auf Beschwerde der Maria Schneider hin hob das Appellationsgericht
diesen Zusatz auf, da die Frage des Retentionsrechts und seiner
Ausdehnung weder in der Ediktalpnblikation, noch in der Klage, noch
in den Ausführungen der Parteien verlangt worden sei. II. Schon am
15. August hatte der Vertreter der Maria Schneider, Dr. Peter, dem
Vertreter des C. Präeour, Dr. Witzig, den Mietzins mit 155 Fr. nebst
Zins seit 1. Juli 1898 und die Mietverbotskosten mit 2 Fr. 50
Cis bezahlt. Trotzdem verlangte der Gläubiger die Verwertung der
retinierten Objekte für die Restforderung-nämlich die Prozesskosten
inklusive Kosten des Zahlungsbefehls von 56 Fr. 20 Cts. Gegen die
Verwertung beschwerte sich die Maria Schneider bei der kantonalen
Aufsichtsbehörde, weil die Mietzinsschnld bezahlt sei und für die
Prozesskosten die Retentionsobjekte nicht hafteten. Es wurde deshalb
Aufhebung der Betreibnng verlangt. Namens des Gläubigers beantragte
Dr. Witzig, die Beschwerde sei abzuweisen und die Rekurrentin auf den Weg
der gerichtlichen Klage zu verweisen. Die. Aufsichtsbehörde fasste die
rechtliche Lage dahin auf, dass in einer Betreibung auf Pfandverwertuug
der Dritteigentümer behaupte, das Retentivnsrecht werde für eine Schuld
in Anspruch