434 Civilrechtspflege.

56. urteii vom 18H Juni 1898 in Sachen Chemische Union gegen Leisler,
Bock & Cie

Konvenîionalstmfe. Geistliche Rechtsanwendung. U-îwittlichkeié ?
Art. 181 O. R.? Redaktion ?

A. Durch Urteil vom 2. Mai 1898 hat das Appellationsgericht des Kantons
Baselstadt erkannt:

Es wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt ss

(Das erstinstanzliche Urteil lautet: Die Beklagte wird verurteilt, der
Klägerin 33,687 Fr. 50 Cts. dreiunddreissigtaufends sechshundert und
siebenundachtzig Franken 50 Cts. nebst Zins zu 5 % seit 9. Dezember 1897
zu bezahlen.)

B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht
ergriffen und den Antrag gestellt, es sei die Klageganzlich abzuweisen,
eventuell sei die als Konventionalstrafe den Klägern zugesprochene Summe
erheblich zu reduzieren '

Bei der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht ist die Berufungsklägerin
nicht vertreten. Der Anwalt der Berufungsbeklagten trägt aus Abweisung
der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils cm.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Kläger, Leisler, Bock & Eie. betreiben in Glasgow eine
Fabrik chemischer Produkte und stellen in derselben u. a. auchJvd
her. Zwischen den Produzent-en von Jod besteht eine Übereinkunft, das
von ihnen produzierte Jod nicht unter einem bestimmten, vereinbarten
Preise zu verkaufen. Als Preis ist festgesetzt 9 pence per englische
Unze. Ein niedrigerer Preis, nämlich 6 pence per englische Unze, darf nur
Fabrikanten bewilligt werden, welche das Jod in ihren eigenen Fabriken
zur Herstellung

von Farbstosfen verwenden. Seit Juli 1895 bezog die beklagte-

Firma, Chemische Union in Basel, beträchtliche Mengen Jod von

den Klägern, zum Preise von 6 pence per Unze, gestützt auf
eineVereinbarung, wonach sie sich verpflichtete, das ihr gelieferte Jod

ausschliesslich in ihrer Fabrik zur Herstellung von Farbstoffen zu

verwenden und nichts davon an dritte abzugeben (céder),
sowieV. Ohligalionenrecht. N° 56. & 435

im Falle des Zuwiderhandelns eine Konventionalstrafe von 0 Pfund
Sterling für jedes ausserhalb ihrer Fabrik, oder zu andern als
Farbenfabrikationszwecken verwendete Kilo Jod zn bezahlen Unter anderm
lieferten die Kläger der Bekiagten am 26. März 1897 an die Adresse eines
Spediteurs in Antwerpen 4 Fässchen Jod im Gesammtgewicht von 6205 Unzen
und am 5. April 1897 auf gleiche Weise 4 Fässchen im Gesammtgewicbt von
63-51 Unzen. Von diesen beiden Sendungen wurde die erste an die Firma
C. F. Böhringer & Söhne in Waldhof bei Mannhe1m, und zwei Fässchen
von der zweiten an Gehe & (Sie. in Dresden (zusammen 269,50 Kilos)
weiterverkauft, und zwar durch einen Thomas Hefti in Basel, dem die 6
Fässchen von der Beklagten überlassen worden waren. Gestützt auf diese
ihnen bekannt gewordene Thatsache, forderten die Kläger von der Beklagten
mit Klage vom 9. Dezember 1897 die vereinbarte Konventionalstrafe,
und zwar im Betrage von 33,687 Fr. 50 Ets. (269,50 mal 125 Fr.) nebst
Zins zu 5 M, seit dem Tage der {Piane, indem sie geltend machten:
Die verlangte Konventionalstrafe sei verfallen, da die Beklagte die
269,50 Kilos Jod entweder an Hefti weiter veräussert, oder sich seiner
Person als Zwischenhändler bedient habe, um das Jod an Dritte weiter zu
veräussern. Mit diesem Vertrags-brach sei wohl nur ein Glied aus der Kette
von Vertragsverletzungen bewiesen. Denn es habe sich herausgestellt, dass
die Beklagte gar keine Farbenfabrik besitze und nicht dem Fabrikgesetz
unterstellt sei. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage.. Sie führte
aus: Im März 1897 habe Heftd Fabrikant chemischer Produkte, sie ersucht,
ihm leihweise einen Posten Jod, dessen er dringend bedürfe, für 2 bis 3
Wochen zu überlassen. Da kein Anlass zu Misstrauen gewesen sei, habe sie
ihm 300 Kilos unter der Bedingung gegeben, er müsse sie zuruckerstatten,
und dürfe sie nicht verkaufen. Ein Weiterverkauf an einen Dritten habe
nicht stattgefunden; denn Heftis Abnehmer seiennur Strohmanner und agents
provocateurs der Kläger gewesen; wahrscheinlich stecke auch Hefti mit
den Klägern unter einer Decke. Abgesehen hievon sei die vereinbarte
Konventionalstrafe den guten Sitten zuwiderläuft-nd Die Kläger haben
sich in den Besitz der Weltproduktion von Jod gesetzt und beherrschen den

436 Civilrechtspflege.

S t in ol ede en ausschliesslich, so dass sie den Fabrikanten,
für tiîchi Jog Ein scibsolutes Bedürfnis für ihr lGeschäftvsech
die Bedingungen für den Erwerb des Produktes einseitig diktierenc
und jede freie Willensbestimmung des Mitkontrahenten ausschliesseg.
Eine solche Handlungsweise sei mit den Grundsatzen der Handelsfreiheit
nicht vereinbar. Die Konventionalstrafe sei daher gemass Art. 181
O.-R. unverbindlich Eventuell müsste sie nach Art. 182 O.-.R reduziert
werden, da den Klägern kein Schaden oder doch nur ein solcher von 2967
Fr. 80 Cts. entstanden, und die Beklagte von Verschulden frei sei.

2. Die Kompetenz des Bundesgerichts ist vorhanden, da der gesetzliche
Streitwert gegeben und die Sache nach eidg. Rechtezu entscheiden
ist. Zwar ist der Vertrag, aus welchem geklagt wird, zwischen Parteien
abgeschlossen, von welchen die eine, namlich die Kläger, im Ausland,
in Schottland, domtziltert "tft. _?lflem das am Domizil der Kläger
geltende Recht kommt sur die Entscheidung der vorliegenden Streitfragen
nicht zur Anwendung Gegenstand des Streites bildet eine der Beklagten
obliegende Verpflichtung, die ihrer Natur nach an ihrem Wohnorte, also ma
der Schweiz, zu erfüllen war; ob diese Verpflichtung rechtsgult1g, oder,
wie die Beklagte behauptet, wegen Verstossesgegen die guten Sitten nichtig
sei, beurteilt sich nach dem Wohnsitzrechte der Beklagten. Ebenso ist,
mangels entgegenstehender Bestimmung durch die Parteien davon auszugehen,
dass sie das von Ihnen abgeschlossene Rechtsgeschäft hinsichtlich seines
Inhaltes Und seiner Rechtswirkungen dem Rechte desjenigen Landes haben
unterstellen wollen, in welchem die damit begründeten Verpflichtungen
ersullt werden sollten, so dass auch bezüglich der Frage, ob sich die
Beklagte einer Vertragsverletzung schuldig gemacht habe, und welche
Folgen sich hieran knüpfen, das schweizerische Recht Anwendung findet.

Z. Der von der Beklagten in erster Linie eingenommene Standpunkt, dass
die geforderte Konventionalstrafe auf Grund lvon Art.181 O.-R. wegen
Unsittlichkeit des durch sie bekrafttgten Versprechens ungültig sei, ist
mit den Vorinstanzen zu verwerfetr Die Beklagte erblickt einen Verstoss
gegen die gute Sitte damn, dass die Kläger sich die ausschliessliche
Herrschaftv uber den Markt in dem fraglichen Produkt verschafft haben,
und in dieser StellungV. Obligaiionenrecht. N° 56. 'B'?

jede freie Willensbestimmnng des Mitkontrahenten ausschliessen.
Allein selbst wenn diese Behauptung richtig wäre, so würde daraus
die Ungültigkeit der Konventionalstrafe keineswegs folgen; denn die
hier zu entscheidende Frage, ob das Versprechen, welches durch sie
bekrästigt werden sollte, seinem Gegenstande oder Zwecke zufolge den
guten Sitten zuwider sei, hängt weder davon ab, ob die Beklagte beim
Vertragsabschluss in ihrer freien Willensbestimmung gehindert gewesen
sei, oder nicht, noch davon, ob in der bezeichneten Beherrschung des
Marktes ein Verstoss gegen die Rechtsordnung oder die guten Sitten
erblickt werden könne. Übrigens ist klar, dass von einer Beschränkung
der Willensfreiheit bei der Beklagten nicht gesprochen werden farm,
indem es ihr ja vollständig freistand, mit den Klägern in Verbindung zu
treten oder nicht. Dass aber das unter die Konventionalstrafe gestellte
Versprechen seinem Gegenstand und Zwecke nach nnsittlich sei, hat
die Beklagte selbst nicht behauptet, und es ist denn auch in der That
nicht einzusehen, wieso eine Verpflichtung, die von einem bestimmten
Produzenten gelieferte Ware ausschliesslich zu einem bestimmten Gebrauche
zu verwenden, und sich jeder Weiterveräusserung derselben zu enthalten,
gegen die guten Sitten verstossen sollte.

4. Erweist sich somit die Einwendung gegen die Gültigkeit der
Konventionalstrafe als hinfällig, so unterliegt ferner keinem Zweifel,
dass die Voraussetzungen, unter welchen dieselbe gefordert werden kann,
eingetreten sind, denn es steht thatsächlich fest, dass die Beklagte,
entgegen ihrer Verpflichtung das von den Klägern bezogene Jod nur zur
Farbenfabrikation in ihrer eigenen Fabrik zu verwenden, und dasselbe an
keinen dritten abzugeben, 269 Kilos 502 Gramm an Thomas Hefti abgegeben
hat, welcher dieselben dann weiter veräusserte. Mit Recht haben die
Vorinstanzen die Behauptung der Beklagten, dass die Überlassnng des Jods
an Hefti bloss leihweise geschehen sei, als unerheblich zurückgewiesen.
Aus der Fassung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung
geht unzweideutig hervor, dass der Beklagten, bei Vermeidung der
Konventionalstrafe, nicht nur der Weiter-verkauf, sondern schlechterdings
jede Abgabe Von Jod an dritte, wie überhaupt jeder andere Gebrauch
als zur Farbenherstellung untersagt sein sollte. Die Beklagte hat sich
Verpflichtet, das Jod nicht nur

4138 civjlreohtspflege.

nicht weiter zu verkaufen, sondern Überhaupt nicht an andere abzutreten
(il ne sera pas ce'dé à d'autres), und angesichts des Zweckes-, der
mit dem Verbot erreicht werden sollte, kann nicht zweifelhaft sein,
dasz derselbe absichtlich so allgemein gehalten worden ist, um jede
Veräusserung auszuschliessen Da die Kläger das Jod sonst zu 9 pence per
Unze, und bloss für eine bestimmte Verwendungsart, die Farbenfabrikation,
zu dem reduzierten Preise von 6 pence abgaben, hatten sie natürlich
ein erhebliches Interesse daran, dafür zu sorgen, dass nicht auf einem
Umwege das Produkt zu andern Zwecken billiger, als für 9 pence per Unze,
zu haben sei. Zur Erreichung dieses Zweckes genügte es augenscheinlich
nicht, bloss den Weiterverkauf des zu billigerem Preise abgegebenen Jodes
unter Konventionalstrafe zu stellen; das Verbot und die Konventionalstrafe
mussten sich, um praktischen Wert zu haben, auf jede Überlassung an Dritte
erstrecken; denn den Dritten gegenüber waren ja die Kläger nicht in der
Lage, über die Verwendung des Produktes Vorschriften zu erteilen, ihnen
gegenüber konnte die Konventionalstrafe nicht angewendet werden, wenn
sie demselben eine Verwendung gaben, zu welcher es bei den Klägern nur zu
dem höhern Preise erhältlich war. Wäre daher den Abnehmern der Kläger nur
der Weiterverkauf, nicht aber auch jede anderweitige Überlassung des von
ihnen bezogenen Jodes untersagt, so würde ihr Zweck, sich den Preis von
9 penne für alle andern Verwendungsarten, als zur Farbenfabritation, zu
sichernjedenfalls nur in höchst ungenügender Weise erreicht worden sein.

5. Demnach kann es sich also nur noch darum handeln, ob nicht die
Konventionalstrafe wegen Übermasses zu reduzieren sei. Wäre hierbei,
wie die Beklagte anzunehmen scheint, das Verhältnis zum eingetretenen
Schaden massgebend, so müsste in der That eine Reduktion eintreten,
denn die Differenz zwischen dem Preise von 6 pence und 9 pence per Unze
beträgt für die fraglichen 6 Fässchen nicht einmal 3000 Fr., während
unbestrittenermassen die vereinbarte Konventionalstrafe in casu sich
auf den geforderten Betrag von 33,687 Fr. 50 Ets. beläuft. Allein
auf den Betrag des eingetretenen Schadens kommt für die Frage,
ob die Konventionalstrafe wegen Übermasses zu reduzieren sei,
grundsätzlich nichts an. Denn das Wesen der Konventionalstrafe besteht
ja geradeV. Obtigailonenreehi. N° 56. 439

"davzin, dass die Parteien zum voraus, unabhängig von dem wirk-

lich eingetretenen Schaden, die Leistung festsetzen, welche der Gläubiger
bei Nichterfüllung des Vertrages zu fordern berechtigt sein

·soll, und es bestimmt denn auch Art. 180 O.-R. ausdrücklich,

dass die Konventionalstrafe auch dann verfallen ist, wenn dem Gläubiger
gar kein Schaden erwachs. Eutscheidend muss vielmehr

sein, ob die Höhe, in welcher die Konventionalstrafe vereinbart wurde,
durch das Interesse gerechtfertigt sei, welches der Gläubiger

an der Vertragserfüllung hatte; sodann kommt auch in Betracht das Mass
des Verschuldens-, welches dem Schuldner an der Nicht-

erfüllung zur Last fällt. Nun macht die Differenz zwischen dem

gewöhnlichen Preise des Jodes von 9 pence per Unze, und dem, der Beklagten
gewährten reduzierten Preise per Kilo allerdings erheblich weniger aus,
als die auf die Weiterveräusserung gesetzte

Konventionalstrafe, nämlich bloss ea.10 Fr. 50 Cis. Allein es ist

nicht ausser Acht zu lassen, dass die Kläger darauf gefasst sein

ssmuszten, dass bei der grossen Schwierigkeit, die für sie bestand,

Übertretungen des Veräusserungsverbotes auf die Spur zu kom-

men, viele derselben unentdeckt bleiben werden. Der wirksame

Schutz ihres Interesses an der Befolgung des Verbotes erheischte daher
die Festsetzung einer Konventionalstrafe von bedeutend höherem Betrag,
als die angegebene Differenz ausmacht, da diese

Strafe auch den Schaden aus der unbestimmbaren Zahl von

Übertretungen decken musste, welche unentdeckt bleiben würden.
Unter diesen Umständen kann aber die hier verlangte Konventional-

strafe nicht als übermässig bezeichnet werden. Auch mit Rücksicht

auf das Mass des Verschuldens-, welches die Beklagte trifft,

erscheint eine Herabsetzung nicht als gerechtfertigt Zn dieser Be-

ziehung stellt namlich die Vorin stanz (in Übereinstimmung mit

der ersten Instanz) fest, die Beklagte habe die Ware, die sie an

Hefti lieferte, erst bezogen, nachdem er sich deren Absatz gesichert

hatte der angebliche Brief Heftis (worin um Überlassung des

Jodes für kurze Zeit gebeten wird) sei weder kopiert noch über-

-schrieben, er sehe frisch aus, eine Antwort liege nicht vor, es werde
auch nicht einmal behauptet, dass Hefti je zur Rückgabe gemahnt

worden sei. Sodann sei bei der Sachlage ausgeschlossen gewesen,

Jdass die Beklagte habe annehmen können, Hefti ver-wende Jod in

440 Civilrechtspflege.

diesen Quantitäten zur Farben-Fabrikation Die Vorinstanz hats ans dieser,
den Akten nicht widersprechenden, Thatsache den Schluss. gezogen,
dass die Beklagte den Hesti als ihren Strohmann benutzt habe, und es
erscheint diese Annahme Um so unanfechtbarer, alsHefti am 4. März 1897 an
Böhringer & Sohn geschrieben hatte; dass er für je 2 Monate einen Posten
Rohjod von 200 Kilos abzugeben habe. Es ist klar, dass diese Offerte
Heftis, der nicht Farbenfabrikant war, und mit den Klägern in keiner
Geschäftsverbindnng stand, sich nur unter der Annahme erklären lässtIt
dass-( er bereits damals im Einverständnis mit der Beklagten handelte..

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Beklagten wird
als unbegründet abgewiesen und das Urteil des Avpellationsgerichts des
Kantons Baselstadt vom 2. Mai 1898 in allen Teilen bestätigt

57. Urteil vom 30. Juni 1898 in Sachen Kesselbach und Konsorten gegen
Ersparnis-lasse Uri..

Akäivlegiiimaiion einzelner Konkm'sglänbiger zur Best-zeitung der
Eigentumsanspmche eines weiter-n Glänbigers; Art. 260 Schwei-

betr.und Kon-kursges. Bey-riff der Kollolmtiansstreitigkeiten,.

Art. 250 eod. Die Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuld-ner,
dass erstere- zn Faustpfcmd gegebene Wertpapiereaussee'gericfitlicfi
verkaufen dürfe, oersîc'isst nicht gegen eidgffl. Recht, Art. 38, 41
und 151 Schuldbetr.n. Bank. Ges. Art. 211

().-R.: Hienach sind kantonale Vorschriften. beîr. Verpfcändung'

nen Mobiléen als liebe/Leimen even Immobilien auch für die Zee--

km;-fe' güiiig. Diese Mit-verpfe'indung neeer nian notwendig im.

gleichen Zeitp-unkte mit der Verpfd'ndzmg der Hauptsache erfolgen.
Form der Miiverpfändung.

A. Durch Urteil vom 27. April 1898 hat das Obergericht

des Kantons Uri erkannt: Das klägerische Rechtsbegehren vom 31. Dezember
1897 sei.

in allen Teilen als unbegründet und die Appellation als abge--

wiesen erklärt.

B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Berufung
an;V. Ohligationenrecht. N° 57. 441-

das Bundesgericht erklärt, und Gutheissung ihrer in erster
Instanzgestellten Begehren beantragt. In der heutigen Verhandlung
vor- Bundesgericht erneuert der Anwalt der Kläger diesen Berufungs-s
antrag. Der Anwalt der Beklagten beantragt Abweisung der Berufung und
Bestätigung des angefochtenen Urteils.

Das Bundesgertcht zieht in Erwägung:

1. In dem am 6. Oktober 1897 eröffneten Konkurse überSebastian Christen's
Söhne in Andermatt meldete die Ersparniskasse Uri, als Eigentümerin von
26 Handschriften, 20 For-: derungen von je 10,000 Fr. nebst ausstehenden
Zinsen an, und- beanspruchte dafür ein Pfandrechi an dem Gasthof der
Konkursiten, Hotel Bellevue, Dependenzen, Remisen und Stallung, sowie an
dem darin befindlichen Inventar und Mobiliar und den beiden Thurmmatten
Jm weiteren meldete sie zwei Forderungen von: 5067 Fr. 60 Ets. und 43,415
Fr. 80 Ets. nebst Zins an und beanspruchte dafür ein Faustpfandrecht an
zwei Obligationen von 45,000 Fr. vom 20. September 1892 und 15,000 Fr. vom
12. Oktober 1892, in welchen die gleichen Objekte als Pfand verschrieben
sind. Diese Ansprachen wurden von der Konknrsverwaltung anerkannt und
demgemäss im Kollokationsplan loziert. Jnnert der gesetzlichen Frist
erhoben jedoch die Klàgerss sämtlich Konkursgläubiger von Christen's
Söhne, gegen die Ersparniskasse Uri Klage mit den Begehren:

1. Der Eigentumsanspruch der Beklagten an der Handschrift Nr. 26 von
10,000 Fr. sei abzuweisen _ 2. Es sei die Pfandrechtsansprache derselben
an dem Mobiliar Und Inventar abzuweisen, bezw. die Verpfändung dieses
Mobiliars und Inventars für die 26 Handschriften samt Zins und Marchzins,
und den Obligationen von 45,000 Fr. und 15,000 Fr.,. welche letzteren von
der Beklagten als Faustpsand eingesprochenwerden, als ungültig aufzuheben.

Mit Bezug auf diese bestrittenen Ansprüche ergibt sich ausden Akten:

a Die Handschrift Nr. 26 von 10,000 Fr., (1. d. 24. Januar 1872, wurde
am 20. Oktober 1892 von dem Rechts-sorfahr der Konkursiten, Sebastian
Christen-Kesselbach, nebst 9 andern Forderungstiteln, Giilten, Aktien
und Obligationen im Ge-: samtwerte von 34,150 Fr. resp. 44,150 Fr. für
ein Darlehen:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 24 II 434
Datum : 18. Juni 1898
Publiziert : 31. Dezember 1898
Quelle : Bundesgericht
Status : 24 II 434
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 434 Civilrechtspflege. 56. urteii vom 18H Juni 1898 in Sachen Chemische Union gegen


Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • konventionalstrafe • bundesgericht • schaden • fabrik • uri • bezogener • zins • frage • vorinstanz • inventar • zahl • bewilligung oder genehmigung • nichtigkeit • sitte • erfüllung der obligation • mass • stelle • bedingung • englisch
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