654 Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

VI. Pressfreiheit. Liberté de la presse.

S. Nr. 113, Urteil vom 7. Dezember 1898 in Sachen Wildi gegen Fahrländer.

VII. Gerichtsstand des Wohnortes. For du domicile.

125. Urteil vom 5. Oktober 1898 in Sachen Hostettler gegen Probst.

Weder Art. 59 B.-V. noch Art. 64 end. {resp. das schweiz. GM.-Becki)
sieben der Provokatianskla-ge und der an die Unterlassung der Klage
geknüpflen Prdkluse'on der Verwfflfflng des Anspfflches entgegen.

A. Frau Anna Hostettler geh. Hug, Rudolfs Ehefrau in Martern erliess
am 1. Mai 1896 an Franz Ludwig Probst in Münchenwyler, Kantons Bern,
einen Zahlungsbefehl für eine aus eine Obligation sich stützend-e
Forderung von 1100 Fr. nebst Zins zu 4 0/0 seit 1. Juli 1894. Der
Betriebene schlug Recht vor und erhob sodann unterm 10. September 1896
gegen Frau Hostettler vor dem Gerichtspräsidenten von Laupen, gestützt
auf die §§ 312 ff. des hem. Civilprozesses, die Provokationsklage mit
dem Begehren, es sei der Provokatin eine Frist zu setzen, innerhalb
welcher sie ihre Klage betreffend die fragliche sForderung rechtlich
geltend zu machen habe, unter der Androhung, dass, wenn die Klage nicht
innert der bestimmten Frist angebracht werde, der Anspruch erloschen
sei. Zu dein von dem Gerichts-· präsidenten von Laupen zur Verhandlung
über die Provokationsklage anberaumten Terinin vom 25. September 1896
erschien nur der Provokant, und es wurde ihm, nach bewilligtem Rechtsruf,
sein Begehren, unter Festsetzung einer Klagssrist von sechs Wochen,
zugesprochen. Das Erkenntnis wurde der Provokatin in förmlicher Weise
eröffnet Frau Hoftettler liess die Klagesrist un-VlL Gerichtsstand des
Wohnortes. N° 125. 6-55

benützt des-streichen Mit Schriftsatz vom 2. Mai 1898 lud sie sodann
Rudolf Probst auf den 20. Mai vor den Gerichts-prästdenten von Laupen zur
Verhandlung und Beurteilung des Begehrenè, es sei gerichtlich zu erkennen,
es sei der mit Zahlungsbefehl vom 1. Mai 1896 von Frau Hostettler an
den Jmpetranten erhobene Anspruch abgesehen davon, ob er ursprünglich
begründet gewesen sei oder nicht erloschen. Zur Verhandlung erschien
die Jmpetraiin, verbeiständet durch einen Delegierten des Waisenamtes
Murten. Sie bestritt die Zuständigkeit des bemischen Richters, wurde aber
mit dieser Einrede abgewiesen, woraushin sie sich an der Verhandlung
nicht weiter beteiligte In der Sache sodann sprach der Richter dem
Jmpetranten sein Begehren zu.

B. Gegen den Entscheid des Gerichtspräsideuten von Laupen erhob Frau
Hostettler unter Berufung auf Art. 59 B.-V. den staatsrechtlichen
Rekurs beim Bundesgericht, den sie im wesentlichen folgendermassen
begründete: Wenn es auch richtig sei, dass die bundesrechtliche
Praxis die Anbringung einer Provotationsklage beim Richter, der für
die Hauptsache zuständig ist, früher als nicht mit Ari. 59 B.-V. in
Widerspruch stehend bezeichnet habe, so habe sich doch die Sachlage seit
dein Inkrafttreten des schweiz. Obligationeurechts geändert Seither
werde die Verjährung von Ansprüchen durch letzteres Recht beherrscht,
und die kantonalen Vorschriften über das Erlöschen von Ansprüchen wegen
Nichtgeltendmachung innert bestimmter Frist seien im Hinblick auf Art. 64
B.-V. dahingefallen. Der Gläubiger könne nicht gezwungen werden, vor
Ablauf der Verjährungsfrist seinen Anspruch geltend zu machen. Es handle
sich nicht um eine prozessualische Verwirkungsfrist, da ja noch kein
Prozess existiere. Überdies sei der Anspruch, der an den Gläubiger erhoben
werde, dass er seine Forderungen innert bestimmter Frist geltend mache,
mit der Feststellungsklage auf Nichtbestehen des Anspruchs, die am Wohnort
des Beklagten (d. h. der Gläubigerin) zu erheben ware, auf gleiche Linie
zu stellen, und es falle derselbe ebenfalls unter Art. 59 B.-V. Deshalb
wird beantragt, es sei das angefochtene Erkenntnis aufzuheben und Rudolf
Probst mit seinem Anspruch an den sreiburgischen Richter zu verweisen.

C. In der Vernehmlafsung wird der Rekurs als unzulässig656
Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

erklärt, weil eigentlich Beschwerde geführt werde wegen Verletzung
privatrechtlicher Vorschriften des eidgenössjschen Rechtes Inder Sache
wird ausgeführt, es sei im vorliegenden Falle nicht dargahan, dass
das Provokationsverfahren gegen die eidgenössischen Vorschriften über
Verjährung verstosse, und überhaupt habe die Verfügung des Richters im
Provokationsverfahren, dass das Klagrecht im Falle der Nichteinhaltung
einer bestimmten Frist erlösche, neben den eidgenössischen Vorschriften
über Verjährung sehr wohl Platz, da es sich dort um ein rein prozessuales
Justitut handle. Da nun die Provokation vor dem in der Hauptsache
zuständigen Richter anzubringen sei und der von Frau Hostettler erhobene
Anspruch an Rudolf Probst vor dem Gerichte von Laupen einzuklagen gewesen
wäre, so sei dieses auch zur Beurteilung der Provokationsklage kompetent
gewesen. Demgemäss wird beantragt, der Rekurs sei abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Mit der Provokationsklage wird nicht ein selbständiger persönlicher
Anspruch privatrechtlicher Natur geltend gemacht, sondern es wird dadurch
lediglich ein mit dem Hauptprozess in Verbindung stehendes Vorverfahren
eingeleitet, das den Zweck hat, den Klage-: im Hauptprozess zur Anhebung
seiner Klage innert bestimmter Frist zu veranlassen. Es handelt sich also
um ein prozessualisches Gesuch, mit dem die negative Feststellungsklage
nur hinsichtlich des Zweckes, nicht aber hinsichtlich der juristischen
Struktur verglichen werden kann, und auf das Art. 59 B.-V. keine Anwendung
findet, welches vielmehr-, ohne dass bundesrechtlich dagegen etwas
einzuwenden ist, vor dem zur Beurteilung der Hauptsache zuständigen
Richter angebracht werden kann. Die Anrufung des Art. 59 B.-V. im
vorliegenden Falle ist danach eine verfehlte (ng. Umts. Samml. der
bundesgerichtlichen Entscheide, Bd. I, S. 223; Bd. II, S. 413; Bd. VII,
S. 492).

2. Die Frage der Zuständigkeit für die Provokationsklage ist durch
das Inkrafttreten des eidgenössischen Obligationenrechts in keiner
Weise berührt worden. Dagegen mag es sich allerdings fragen, ob bei
Ansprüchen, die durch das eidg. Obligationenrecht beherrscht werden, ein
Provokationsverfahren, das bezweckt, die Geltendmachung des Anspruchs
inner}: einer bestimmten kurzenVII. Gerichtsstand des Wohnortes. N°
126. 657

Frist zu erzwingen, mit der Folge, dass bei Nichteinhaltung der Frist der
Anspruch als erloschen gelten soll, überhaupt noch zulässig sei. Allein,
wie das Bundesgericht in Sachen Hug (Amtl. Samml Bd. XVIII, S. 4) bereits
ausgesprochen hat, stehen die Bestimmungen des Obligationenrechts über
das Erlöschen der Obligationen, speziell diejenigen über Verjährung,
der Aufstellung von prozessualischen Fristen mit Präklusionsandrohung
durch das kantonale Recht nicht entgegen, da hiermit im Grunde bloss
die Verwirkung des prozessualischen Klagrechts ausgesprochen wird.
Auch aus dem Gesichtspunkte des Art. 64 V.-V. kann deshalb der Rekurs
nicht geschützt werden, abgesehen davon, ob nicht diese Frage auf dem
Wege der Berufung oder Kassation zum hundergerichtlichen Entscheide
hätte gebracht werden sollen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen

126. Urteil vom 25. Oktober 1898 in Sachen Probst gegen Hostettler.

Art. 5.9 IS. V, : Persönliche Ansprache ? Ist diese Frage area-ch
Kenntnnaiem Recht zu entscheiden ? Klage auf Ne'chtigerhlärung eines

Liegeneennftenirmrfes.

A. Vor dem Civilgericht des freiburgischen Seebezirks wurde von Frau
Anna Hostettler geb. Hug in Marien handelnd unter der gesetzlichen
Beistandschaft und Mitwirkung ihres Ehe mannes Rudolf Hostettlerii gegen
Franz Ludwig Probst m Münchenwyler ein Rechtsstreit über die Begehren
angehoben, es solle:

1. Die Richtigkeit wegen Simulation, Betrug, MangelO an einer causa
des Kaufaktes, welchen der Antwortetam 3. zum 188? mit Johann Hug,
Jakobs sel. in Courtaman, abgeschlossen Bei Sg. Notar Friolet in Murten,
verschrieben hat und wohard; er die im Kataster der Gemeinde Courtaman
sub Art. 1763,
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Document : 24 I 654
Date : 07. Dezember 1898
Published : 31. Dezember 1898
Source : Bundesgericht
Status : 24 I 654
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 654 Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. VI. Pressfreiheit.


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