48 Staatsrechtliche Entscheidungen. [. Abschnitt. Bundesverfassung.
III. Pressfreiheit. Libertè de la presse.
10. Urteil vom 2. März 1898 in Sachen Wildi. Er'sseerleizzmg durch die
Bracciali-prezzo ?
A. Am 19. Februar 1897 hatte die Gemeindeversammlung Reinach an Stelle
des demissionierenden Tierarztes Rudolf Heiz eine Ersatzwahl in den
Gemeinderat zu treffen. Zu Beginn der Versammlung verlas der dieselbe
leitende Friedens-richten in Vollziehung einer von dem aargauischen
Direktor des Innern, Regierungsrat Dr. Fahrländer, dem Bezirksamtmanu von
Kulm erteilten Weisung, ein Schreiben des genannten Departementsvorstehers
an das Bezirksamt Kulm, das lautete: Aus einer erneuerten Zuschrift des
Herrn Tier-arzt Heiz vom 28. Januar abhin entnehme ich, dass derselbe
sich nicht bestimmen tage, länger in der Gemeindebehörde von Reinach
zu verbleiben, sondern aus seiner Entlassung beharrt. Jch bedaure diese
Entschliessung, denn es ist sowohl dem Bezirksamte wie der hierseitigen
Direktion hinlänglich bekannt, dass Sg. Heiz bestrebt war, auf Grund
der bestehenden Vorschriften Ordnung in das Gemeindeverwaltungswesen von
Neinach zu bringen, bei der Mehrzahl seiner Collegen und einem Teile der
Bevölkerung aber nicht die wiinschbare Unterstützung gefunden hat. Da sein
Entschluss also unabänderlich ist, so stehe ich nicht an, ihm anmit die
nachgesuchte Entlassung unter bester Verdankung der geleisteten Dienste zu
erteilen. Sie wollen dieses dem Gesuchsteller und der Gemeinde eröffnen,
an letztere durch das Friedensrichteramt ,antässlich der Ersatzwahl Es
ist Austrag zu beförderlicher Vornahme der Ersatzwahl zu geben Bei der
daraufhin vorgenommenen Wahl drang im zweiten Wahlgang mit 7 Stimmen
über dem absoluten Mehr Betreibungsbeamter Gautschi in Reinach durch,
den der austretende Gemeinderat Heiz als besonders geeignet zur Wahl
empfohlen hatte.
B. Am 20. Februar erschien in dem in Menziken
heraus-lll. Pressfreiheit. N° 10. 49
kommenden Wynenthaler-Blatt eine Notiz über die Wahlverhandlung in
Reinach vom 19. Februar mit folgendem Zusatz: Dass gewisse Kreise das
Stimmenmachen vor der Wahl auch dies Mal wieder lebhaft praktizierten,
ist bei uns selbstverständlich, darf aber keineswegs verwundern -das
Beispiel kommt ja von oben. Als Beweis sei erwähnt, dass vor der gestrigen
Wahlverhandlnng eine Zuschrift des Herrn Regierungsrat Dr. Fahrländer
verlesen werden musste, welche sich geradezu als Wahlbeeinflussung
qualifiziert
... C. Wegen dieses Artikels erhob Regierungsrat Dr. Fahrlander
Jnjurienklage gegen die Redaktion und den Verleger des
Wynenthaler-Vlattes. In der ersten Verhandlung vor Bezirksgericht Kuhn
bekannte sich als Verfasser des Artikels Postverwalter A. Wildi in
Reinach. Der Vertreter des Klägers machte geltend, in dem fraglichen
Artikel werde dem Kläger ein Wahlvergehen vorgeworfen, welcher Vorwurf,
gegen einen Beamten erhoben, ausserordentlich schwer wiege und als
injuriös erklärt werden müsse. Der Anwalt des Beklagten wendete vor
allem ein, dass thatsächlich das durchaus ausser-gewöhnliche und
ausfallende Vorgehen des Direktors des Innern die Wahl beeinflusst
habe, wenn dies auch von demselben nicht beabsichtigt gewesen sei,
und dass in dem jenes Vergehen rügenden Artikel lediglich eine erlaubte
Kritik öffentlicher Zustände liege, während die Absicht zu beleidigen
gefehlt habe; jedenfalls müsste Provokation angenommen werden. Das
Bezirksgericht Kulm erklärte den Posthalter Wildi der Ehrverletzung
gegenüber Regierungsrat Fahrländer schuldig, verurteilte den Beklagten
in eine Busse von 20 {',-r., eventuell zu f") Tagen Gefangenschaft,
und erklärte die Ehrverletzungen von Amtes wegen, unter Wahrung der Ehre
des Klägers zu Protokoll, als aufgehoben. Mit dem vom Kläger gestellten
Begehren um Publikation des Urteils wurde derselbe mit Rücksicht darauf,
dass sein Schreiben geeignet gewesen sei, provozierend zu wirken und den
Gedanken rege zu machen, er habe sich in Uberschreitung seiner Kompetenz
in das Wahlgeschäft eingemischt, abgewiesen. Die Kosten wurden dem
Beklagten auferlegt. Dieser zog dieses Urteil, in dem er eine Missachtuug
des in der Bundesversassung und in der aac:
xxw, 1. 1898 £
50 Staalsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
gauischen Kantonsverfassung enthaltenen Grundsatzes der Pressfreiheit
erblickte, an das aargauische Obergericht weiter( welches dasselbe jedoch
mit Urteil vom 4· Oktober 1897 bestätigte und dem Beklagten auch die
Kosten der obern Instanz auferlegte
D. Gegen das obergerichtliche Urteil hat innert der Rekurssrist
Postverwalter A. Wildi beim Bundesgericht Beschwerde erhoben, weil
dasselbe mit dem verfassungsmässigen Grundsatz der Pressfreiheit
nicht vereinbar sei. Er stellt den Antrag, es sei das angefochtene
Urteil aufzuheben, der Beschwerdeführer von Schuld, Strafe und Kosten
freizusprechen, und die Gegenptartei zu Vezahlung seiner Kosten zu
verurteilen. In der Beschwerdeschrift sucht der Rekurrent darzuthun, dass
dem Regierungsrat Fahrlander nicht die Absicht einer Wahlbeeinflussung,
die übrigens nur unter gewissen besondern Umständen ein Vergehen
sei, vorgeworfen, sondern nur konstatiert worden sei, dass objektiv
sein Vorgehen auf die Wahl einen Einfluss ausgeübt habe, und dass es
sich, wie namentlich aus den später-n, im Wynenthaler-Blatt über die
gleiche Angelegenheit erschienenen Artikeln sich ergebe, nicht um eine
persönliche Antastung der Ehre des Klägers, sondern darum gehandelt habe,
in sachlicher Weise gegen die An-
fänge einer obrigkeitlichen Wahlbeeinslussung, die nicht geduldet ,
werden könne, aufzutreten. _ _ E. Der Rekursbeklagte schliesst in seiner
Antwort aus Abweisung des Rekurses . F. Das Obergericht des Kantons
Aargau sah sich zur Einreichung von Gegenbeinerkungen nicht veranlasst.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die verfassungsmässige Garantie der Pressfreiheit, wie sie in Art. 55
der B.-V. und Art. 18 der aarganischen Kantonsverfassung ausgesprochen
ist, gewährt der Presse nicht einen erhöhten Schutz in dem Sinne,
dass bestimmte an sich unerlaubte Handlungen als erlaubt zu gelten
hätten, wenn sie mittelst der Presse begangen worden sind, sondern
es will durch Jene Garantie bloss verhindert werden, dass auf die
Presse ihrer innern Natur nach nicht begründete Ausnahmebestimmungen
angewendet und dass durch missbräuchliche Ausdehnung der allgemeinen
.Strafgesetze oder in der Handhabung derselben offenbar berechtigte,
keinIll. Pressfreiheit. N°10. 51
Rechtsgut verletzende Meinungsäusserungen unter Strafe gestellt
werden (vrgl. Amtl. Samml., Bd. XVI, S. 639). Durch den Grundsatz der
Pressfreiheit wird das Recht der freien Meinungsäusserung gewährleistet
auch für den Fall, dass diese in der Presse erfolgt. Kraft dieses
Rechts darf daher jedermann über öffentliche Verhältnisse, über die
Staatsverwaltung im allgemeinen und einzelne Akte derselben im Besondern,
eine sachliche Kritik üben, ohne deshalb einen Rechtsnachteil irgend
welcher Art gewärtigen zu müssen. Demnach besteht die Aufgabe des
Bundesgerichts, welches als Staatsgerichtshof die verfassungsmässigen
Rechte der Bürger zu wahren hat, darin, Sorge zu tragen, dass nicht
dieses Recht verkümmert und die Presse in einer dem Rechte der freien
Meinungsäusserung widersprechenden oder gar dieses Recht unterdrückenden
Weise behandelt werde.
2. Es kann sich somit für das Bundesgericht im vorliegenden Falle nicht
darum handeln, die Richtigkeit des Urteils des aargauischen Obergerichts
an Hand der aargauischen Bestimmungen über Ehrverletzungen nachzuvriisenz
sowohl die Feststellung der Thatsachen, als die Unterstellung derselben
unter einen Deliktsthatbestand des kantonalen Rechts ist ausschliesslich
Sache der kantonalen Behörden. Wohl aber frägt es sich für das
Bundesgericht, ob die Handlung des Rekurrenten, wegen deren er mit Strafe
belegt worden ist, als eine nach allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen
unerlaubte, ein Rechtsgut des Klägers verletzende angesehen werden
könne, oder ob sie nicht vielmehr als eine erlaubte Meinungsäusserung
sich darstelle, so dass deren Bestrafung als eine ungerechtfertigte
Einschränkung des Rechts der Pressfreiheit bezeichnet werden müsste. Zn
dieser Richtung nun fällt in Betracht: Soweit der inkriminierte Artikel
lediglich die Thatsache erwähnt, dass der aargauische Direktor des Zmnern
vor der Gemeindeversammlung eine Zuschrist habe verlesen lassen, kann von
vornherein etwas Rechtswidriges darin nicht erblickt werden, da inhaltlich
diese Angabe der Wahrheit entspricht und die Form eine lediglich objektiv
darstellende ist. Freilich begnügte sich nun der Verfasser des Artikels
damit nicht, sondern er unterstellte dieses Faktum einer Würdigung nach
zwei Richtungen hin. Einmal qualifizierte er das Vorgehen des Direktors
des Innern
52 Staatsrechiliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
als ein Stimmenmachen, eine Wahlbeeinflussung, und sodann lässt der
Artikel keinen Zweifel darüber zu, dass das Vorgehen als ein unpassendes,
inkorrektes, hingestellt werden wollte.
Jn ersterer Beziehung muss nun als feststehend angenommen werden, dass
unter den Verhältnissen, wie sie anlässlich der Wahl vorwalteten, der
Schritt des Direktor-s des Innern und hauptsächlich feine Anordnung,
dass das Schreiben unmittelbar vor der Wahlverhandlung zur Kenntnis der
Gemeinde gebracht werden solle, einen Einfluss auf die nachfolgende
Ersatzwahl auszuüben geeignet war. Das Schreiben des Direktors des
Jnnern enthielt ein Lob für das ausscheidende Mitglied und einen Tadel
gegenüber der Mehrheit der verbleibenden Mitglieder des Gemeinderates
Wenn nun im Auge behalten wird, dass der Austritt jenes Mitglieds gerade
wegen Differenzen über solche Angelegenheiten erfolgte, wegen deren
der verbleibenden Gemeinderatsmehrheit ein Tadel ausgesprochen wurde,
so ist klar, dass bei unbefangenen Wählern das Verlesen des Schreibens
des Klägers den Eindruck hervorruer musste, dass der Direktor des Jnnern
für den ausscheidenden Gemeinderat Partei nehme und wünsche, dass die
Ersatzwahl gegen die Mehrheit des Gemeinderates ausfalle. Das Schreiben
scheint dann auch thatsächlich einen Einfluss auf die Wahl in diesem
Sinne ausgeübt zu haben, indem der vom austretenden Mitglied empfohlene
Kandidat gewählt wurde Wenn aber das Schreiben und dessen Bekanntgabe
eine solche Wirkung ausüben konnte, ja bei den in der Gemeinde Reinach
bestehenden Verhältnissen wohl ausüben musste, so kann nicht angenommen
werden, es sei dadurch, dass dem in der Presse Ausdruck gegeben und jene
Wirkung mit der Bezeichnung Wahlbeeinflussung als Thatsache hingestellt
wurde, eine Ehrverletzung gegen den Verfasser des Schreibens begangen
worden. Vollends unstatthaft ist es, zu sagen, der Verfasser des
inkriminierten Artikels habe dem Direktor des Innern den Vorwurf einer
strafbaren Wahlbeeinflussung im Sinne des § 73, Al. il des kantonalen
Wahlgesetzes vom 22. März 1871 gemacht; denn dieser Paragraph lautet: Wer
bei Wahlverhandlungen erwiesener Massen durch Bestechung, Versprechen,
Drohungen oder List sich selbst oder Andern Stimmen th verschaffen oder
Jemandem zu entziehen sucht, soll dem Be-Hl. Pressfreiheit. N°10. 53
zirksamt verzeigt und vom Bezirksgericht (in näher angegebener Weise)
bestraft werden. Höchstens könnte gesagt werden, es liege In dem Artikel
der Vorwurf der Parteinahme für die eine und gegen die andere der in der
Gemeinde Reinach und im dortigen Gemeinderat sich gegenüberstehenden
Richtungen Dieser Vorwurf kann aber an sich eine strafrechtliche
Verfolgung des Verfassers des Artikels nicht rechtfertigen. Denn
Parteinahme in öffentlichen Angelegenheiten ist, auch wenn sie von
einem Beamten ausgeht, an sich nicht etwas Unehrenhaftesz sie ist dem
Beamten allerdings nicht gestattet, wenn er Verfügungen zu treffen
und Entscheidungen zu fassen hat, die für die eine Partei Vorteile,
für die andere Nachteile mit sich bringen, und bei denen er vermöge
seiner amtlichen Stellung über den Parteien stehen soll. Dieser Fall
liegt aber hier nicht vor: Der Direktor des Innern hat in keiner Weise
zu Gunsten der einen oder andern Partei der Gemeinde Reinach eine
Verfügung oder Entscheidung getroffen; er hat sich darauf beschränktder
Gemeindeversammluug vor einem Wahlakt kund zu geben, welche Richtung nach
seinem Dafürhalten Lol), welche Tadel verdiene. Wenn nun die Anhänger
der nicht belobten Richtung daraus den Schluss zogen, es handle sich um
eine Kundgebung der Direktion des Innern zu Gunsten der andern Partei
im Hinblick aus den vorzunehmenden Wahlakt, so durfte dieser durch die
Umstände hervorgerufenen Meinung ungestraft Ausdruck gegeben werden,
auch wenn sie objektiv nicht begründet, sondern blosse Vermutung war.
Ebenso verhält es sich mit der in dem Artikel senthaltenen absälligen
Beurteilung des Verhaltens des Direktors des Innern. Wenn auch angenommen
werden muss, dass dieser mit seinem Vorgehen seine Kompetenz nicht
überschritten habe und dass das Vorgehen an sich ein gerechtfertigtes, nur
das Wohl der Gemeinde bezweckendes gewesen sei, so musste er doch einer
ungünstigen Beurteilung seitens derjenigem gegen die er sich wendete,
geweirtig sein, dies um so mehr, als ja doch ein solches Eingreifen
eines Mitgliedes der Regierungs-behörde in Gemeindeangelegenheiten, wie
es hier vorgekommen ist, durchaus den Charakter des Ausserordentlichen
an sich trägt. Der inkriminierte Artikel übt an diesem Vorgehen Kritik;
er urteilt, allerdings
54 Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
nicht unparteiisch, über das Eingreifen der Direktion des Innern, ab; aber
er thut es nach Form und Inhalt nicht in einer Weise, dass die Kritik als
eine Jnjurie gegen die Person des Direktors aufzufassen ware. Die Kritik
galt der Sache, d. h. der Frage, ob das Verhalten des Direktors des Innern
korrekt sei oder nicht. Der Rekurrent wollte dieses Verhalten öffentlich
rügen. Einer solchen Kontrolle aber ist bei unsern staatsrechtlichen
Justitutionen und politischen Anschauungen jeder Akt eines öffentlichen
Beamten ausgesetzt, und es darf in der öffentlichen Missbilligung eines
derartigen Vorgehens, das, wie auch das Obergericht feststellt, zu
Diskussionen über dessen Zulässigkeit und Angemessenheit Anlass gab, ein
Eingriff in die persönliche Rechtssphäre des von der Kritik Betroffenen
nicht erblickt werden. Liegt somit in dem inkriminierten Artikel eine
erlaubte Bethätigung des Rechts der freien Meinungsäusserung durch
die Presse, so darf der Verfasser nicht mit Strafe belegt werden Die
Bestrafung ist mit dem durch Art. 55 B.-V. garantierten Grundsatz der
Freiheit der Presse und dem in Art. 18 der Aargauer Kantonsverfassung
garantierten Recht der freien Meinungsäusserung durch Wort, Schrift und
bildliche Darstellung unvereinbar.
3. Demgemäss muss das angefochtene Urteil des aargauischen Qbergerichtes
in seinem ganzen Uinfange aufgehoben werden.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet
erklärt und demgemäss das
angefochtene Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 4.-thober
1897 aufgehoben.IV. Gerichtsstand des Wohnortes. N° ii. 55
IV. Gerichtsstand des Wohnortes. For du domicile.
11. Urteil vom 9. Februar 1898 in Sachen Bucher.
Gericfeisstundskla-useè, certragèiche; persönlicher Anspruch, daraus?
Zulässigkeit der Prorogation nach Bundesrecht.
A. Theodor Häfliger-Künzli in Zofingen hat am 30. März 1897 beim
Bezirksgericht Zosingen gegen Hermann Bucher, Müller in Mehlsecken,
Kantons Luzern, eine Klage eingereicht mit dem Schlusse: Der Beklagte
sei schuldig, den Kausvertrag, den er am BB,/28. Januar 1897 über
seine Mühleliegenschaft zu Mehlfecken nebst Wasserrechten mit dem
Kläger abgeschlossen hat, zu halten u. s. w. Die Klage stützte sich auf
einen schriftlichen mit den uotarialisch beglaubigten Unterschriften der
Vertragskontrahenten versehenen Kaufsakt, der unter Ziffer XH die Klausel
enthält: Dieser Vertrag ist abgeschlossen worden in Zosingen, wo H. Bucher
sein Rechtsdomizil verzeigt; laut Vereinbarung der Parteien sind in einem
allfälligen Rechtsstreite über den Inhalt des Vertrages die aargauischen
Gesetze anwendbar, ebenso in einem allfälligen Streite bezüglich der
Form desselben. Der Beklagte erhob den Einwand, das Bezirksgericht
Zofingen sei nicht kompetent und der Beklagte nicht gehalten, sich
auf die Klage einlässlich zu verantworten Er Beitritt, dass er einen
Wohnsitz oder ein Rechtsdomizil in Zofingen habe und behauptete, er habe
sein persönliches und rechtliches Domizil in Mehlsecken, im luzernischen
Gerichtskreise Reiden und Pfaffnau, und die Klage müsse als persönliche
gemäss Art. 59 B.V., wie auch nach aar: gauischem und luzernischem
Prozessrechte vor diesem angebracht werden Die Vertragsklausel über den
Gerichtsstand sei seine ungültige, unwirksamez die Gültigkeit, Ächtheit
und Verbindlichkeit des Vertrages selbst werde bestritten und sei nicht
zu präsumieren, sondern im Prozesswege erst festzustellen Uber die
bestrittene Vertragsklaufel habe nicht der gewillkiirte Richter, sondern