398 Entscheidungen der Schuldbetreihungs-

-fassung, dass Art. 199 des Betreibungsgesetzes nur einen besondern
Anwendungsfall des in Art. 197 aufgestellten Prinzips regle und dass
deshalb auch die Beschränkung in am. 197 Abs. 2 für den Fall des
Art. 199 zutreffe, ist deshalb unhaltbar, weil, wie dies die kantonale
Aufsichtsbehörde übrigens selbst annimmt, dann auch Art.198 als im
gleichen Verhältnis zu Art. 197 stehend betrachtet werden müsste, was aber
offenbar nicht angeht; denn selbstverständlich kann sich die Bestimmung
des Art. 197 betreffend Kompetenzstücke auf die nach am. 198 zur Masse
zu ziehenden verpfändeten Gegenstände nicht beziehen. Daraus folgt aber,
dass jene Bestimmung auch auf die gepfändeten, nach Art. 199 ebenfalls
in die Masse fallenden Objekte nicht angewendet werden kann und dass
Art. 199 nicht bloss insofern eine selbständige Bedeutung hat, dass er
den Zeitpunkt bestimmt, bis zu dem eine Spezialerekution vorgerückt
sein muss, um nicht im Konkurse auszugehen, sondern auch insofern,
als er auch mit Bezug aus die Objekte einer vorausgegangenen Pfändung
eine spezielle Verfügung dahin trifft, dass e, weil sie gepfändet sind,
in die Masse fallen sollen. Hätte die Bestimmung in Art. 199 nicht
auch diese, sondern nur die ersterwähnte Bedeutung, so wäre sie wohl
nicht in den Zusammenhang gestellt worden, in dem sie steht, nämlich
unter die Vorschriften betreffend die Bildung der Viasse, sondern sie
hätte richtiger Weise an die Vorschrift des Art. 208, dass die gegen den
Gemeinschuldner anhängigen Betretbungen aufgehoben seien, angeschlossen
werden sollen, da darin dann lediglich eine Ausnahme von dieser Regel
mit Bezug auf solche Betreibungen zu erblicken gewesen wäre, die bei
der Konkurseröffnung bereits bis zur Verwertung vorgerückt waren. Dazu
kommt folgendes: Einem Schuldner-, dem in einer frühem Pfändung
Kompetenzstiicke gepfändet worden sind, kann bei späteren Pfänduugen
sehr wohl ebenfalls das ganze übrige Vermögen gepfändet werden. Ja diesem
Falle kann der Schuldner eine nachträgliche Freigabe der aus irgend einem
Grunde beschlagnahmten Kompetenzstücke nicht verlangen, und er geht der
Rechtswohlthat des Art, 92 des Betreibungsgesetzes verlustig, ohne dass es
ein Mittel gäbe, um diese Folge abzuwenden Es ist nun nicht einzusehen,
weshalb dies dann anders fein soll, wenn nach-und Konkurskammer. N°
74. 399

träglich gegen den Schuldner der Konkurs eröffnet wird. Der konkursite
Schuldner verdient doch nicht mehr Rücksichten, als der ausgepfändete,
und ob die Liquidation des Vermögens auf dein einen oder dem andern Wege
stattfinde, ist in der Hauptsache nur von Bedeutung für die Rechtsstellung
der Gläubiger. Daraus folgt ferner, dass der Konkursausbruch nicht die
Folge haben kann, dass auf einmal Vermfigensùcke, die sonst hätten zur
Verwertung gebracht werden können, dem Schuldner nun belassen werden
müssten, dass vielmehr die einmal auch nur zu Gunsten eines einzelnen
Gläubigers begründete Verfangenschaft von Vemnögensgegenständen, die
an sich unter Art. 92 des Betreibungsgesetzes fielen, beim Ausbrnch
des Konkurses nicht untergeht, sondern zu Gunsten der Gesamtheit der
Gläubiger fortdauert.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs
wird begründet erklärt und die Beschwerde des Friedrich Hess-Chrjsten,
unter Aufhebung des Entscheides der Vorinftanz, abgewiesen·

74. Urteil vom 14. Juni 1898 in Sachen Haas-Fatton.

Ari. 242, 106 109 Bein Ges. Art. 106 109 finden im Konkursuerfalrøseee
keine Anwendung-. Betî'effend Vinde'kation von Gegen standen, die sich
nic/tt im Besitze der Masse, sondern im Besitze des Drittansprechers
befinden, finden die allgemeinen RechtsgrundSdi ze bezüglich
Xlà'gerrolsiée und Gerichtsstand Anweeedung. Ist Dritéansprechge'in
(Ehefrau des Hekate-Tenten) der Masse in casu Besitzer?

I. Am 13. September 1897 wurde in Biel über C. L. (EUR. Haus, gewesenen
Buchhalter in Biel, gestützt auf Art. 190 des Betreibungsgefetzes der
Konkurs eröffnet, und es wurden vom Konkursamt Biel als Konkursverwaltung
auch die in Eysins bei Nyon gelegenen Liegenschaften des Konkursiten in
das Inventar aufgenommen. Am 27. September 1897 erhob

400 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

die Ehefrau des Konkursiten, Frau Lucie Haas geb. Fanton, gestützt
aus zwei notarialische Erwerbsurkunden Anspruch auf die ideelle Hälfte
der in Eyfins gelegenen Liegenschaften, die nach jenen Urkunden in die
zwischen den Ehegatten bestehende Gütergemeinschaft gefallen seien. Die
Konknrsverwaltung, im Einverständnis mit dem Gläubigerausschuss, bestritt
die Ansprache der Frau Haas und setzte derselben gemäss Art. 242,
Abs. 2 des Betreibungsgesetzes unterm {e./7. März 1898 eine Frist von
zehn Tagen zur gerichtlichen Einklagung.

II. Gegen diese Verfügung beschwerte sich Frau Haas bei der bernischen
kantonalen Aufsichtsbehörde, indem sie ausführte: Jin Falle des Art. 242
kämen die Art. 108 109 des Betreibungsgesetzes zu analoger Anwendung Wenn
daher die Konkursverwaltung angeblich dem Schuldner gehörende Sachen,
die sich im Gewahrsam eines Dritten befinden, zur Konkursmasse ziehen und
versteigern wolle, so sei die Klagefrist nicht dem Dritten-, sondern den
Gläubigern anzusetzen Nun befinde sich vorliegend die Drittansprecherin
Frau Haus im Gewahrsam der fraglichen Liegenschaften; sie verfüge, seit
ihr Mann unbekannten Aufenthaltes sei, thaisächlich allein über dieselben;
auch wohne sie seit dem Ankaufe der Liegenschasten in Eysins. Dazu fomme,
dass die Ehe der Eheleute Haas unter dem System der Gütergemeinschaft
abgeschlossen worden sei und dass der Erwerbtitel und die Eintragungen
im Grundbuch von Nyon dies ausdrücklich er-

wähnten und die ideelle Hälfte der Liegenschaften der Ehesrau

zuschieden. Jhr sei somit als Miteigentiimerin auch der Besitz und
der Gewahrsam zugestanden. Eine gegenteilige Auffassung würde zu der
erstaunlichen Konsequenz führen, dass ein Eigentümer, dessen Eigentum aus
notarialisch gefertigten Urkunden, sowie aus den öffentlichen Büchern
hervorgehe, um sein Eigentum in einem Konkurse geltend zu machen, als
Kläger auftreten müsste Der Antrag ging dahin, es sei die Verfügung
der Konkursverwaltung vom 4. März 1898 aufzuheben. Der Konkursverwalter
machte geltend: Die Liegeuschasten seien während der Ehe und in einem
Zeitpunkte erworben worden, da die Eheleute Haas ihren ehelichen Wohnsitz
bereits in Biel gehabt hätten. Dritten und namentlich den Gläubigern
des Chemannesund Konkurskammer. N° 74. 401

gegenüber müsse daher das bernische eheliche Güter-recht Regel
machen. Art. 109 des Betreibungsgesetzes finde im Konkursverfahren keine
Anwendung Zudem habe Frau Hans im Zeitpunite der Konkurserkennung und
noch einige Zeit nachher in Viel gewohnt, wo auch der Ehemann bis zu
seiner Abreise sein Domizil gehabt habe. Die Liegenschaften in Eysins
seien vom Sohne Haas und vom Schwiegersohn J Von bewirtschaftet und
innegehabt gewesen, Und Frau Haas habe sich nicht im Gewahrsam derselben
befunden. Deshalb wurde auf Abweisung der Beschwerde angetragen-

IH. Die bernische kantonale Aufsichtsbehörde zog in ihrem Entscheide
vom 30. April 1898 in Erwägung: Art. 242 B.-G. nimmt in der That
nicht Bezug auf Art. 106 109 B.-G., sondern verfügt einfach, dass
die Konkursverwaltung dem Dritten, dessen Eigentums-ansprach sie für
unbegründet een, eine -Frist von 10 Tagen zur Anhebung der Klage ansetzen
solle. "Art. 106 109 B.-G. sind mithin hier auch nicht analog an.wendbar,
und es wäre denn auch wohl daraus verwiesen worben, wenn dieselben auch
im Konkursverfahren herbeigezogen werden sollten. Der Gesetzgeber ging
offenbar vom Gedanken aus, regelmässig stehe dem Dritten ein Gewahrsam
an den ad massam gezogenen Gegenständen nicht zu und es habe derselbe
mithin als Kläger aufzutreten. Faktisch kann nun allerdings unter
Umständen der umgekehrte Fall eintreten und versteht es sich von selbst,
dass die Konkursverwaltung nicht berechtigt wäre, in ganz willkürlicher
Weise die Partei-rollen zu verschieben. Vor-liegend war dies aber in
keiner Weise der Fall. Die Frage des Gewahrsams ist eine solche rein
thatsächlicher Natur und wenn auch Frau Haas als Miteigentümerin zur
ideellen Hälfte der fraglichen, in Eysins, Kantons Waadt, gelegenen
Liegenschaften anzusehen sein sollte, so folgt daraus noeh keineswegs,
dass sie durch den Austritt ihres Ehemannes nun ohne Weiteres an dessen
Stelle Besitz und Gewahrsam daran erworben habe; vielmehr hätte sie
zu diesem Ende darzuthun gehabt, dass sie nunmehr die Verwaltung und
Bewirtschaftung der fraglichen Liegenschaften an die Hand genommen,
aber doch wenigstens ein sonstiges faktisches Moment geltend

.402 Entscheidungen der Schuldhetreibungs-

"machen sollen, woraus zu entnehmen gewesen wäre, dass die fraglichen
Immobilien dermalen in ihrem Besitze und GewahrJam sich befinden. Jhre
Berufung darauf, dass sie unter dem "régime de communauté die Ehe mit
Haas eingegangen und auch nach dem Erwerbsakt als ideelle Miteigentümerin
zur Hälste der gedachten Liegenschasten anzusehen sei, genügte daher
in keiner Weise, um die angefochtene Verfügung der Konkursverwaltung
als ungesetzlich oder willkürlich hinzustellen und es mug solche daher
aufrechterhalten werden Demnach wurde die Beschwerde abgewiesen.

IV. Gegen diesen Entscheid hat Frau Haas den Rekurs an das Bundesgericht
ergriffen.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in (Erwägung:

Während im Pfändungsversahren mit Bezug auf Ansprüche Dritter
auf gepfändete Objekte es den Beteiligten überlassen wird, ob sie
dieselben anerkennen oder bestreitenif bezw. einklagen wo'flen, und
während dem Betreibungsbeamteu hier lediglich die Leitung des bezüglichen
Avisierungsund Provokationsverfahrens, dabei allerdings auch die Verfügung
darüber zusteht, wem die Klagerrolle zuzuweisen sei, Art. 106, 107 und
109, hat im Konkurse die Konkursverwaltung hinsichtlich der Ansprüche
Dritter auf Massagegenstände an Stelle der Gläubiger und des Schuldners
eine materielle Prüfung vorzunehmen und nach dem Resultate derselben
entweder die betreffenden Sachen herauszugeben oder dem Drittansprecher
eine Klagesrist zu setzen, Art. 242 des Betreibungsgesetzes. Diese in der
Verschiedenheit des Pfändungsund Konkursverfahrens und der Stellung des
Betreibungsbeamten und der Konkursverwaltung begründete Verschiedenheit
in der positiven Gestaltung des Verfahrens betreffend die Liquidation von
Ansprüchen Dritter aus gepfänoete bezw. zur Masse gezogene Gegenstände
schliesst es aus, dass die Bestimmungen von Art. 106, 107 und 109 analog
auch im Konkursverfahren angewendet werden, wie denn auch eine Verweisung
auf dieselben hier fehlt. Vielmehr ist die Lösung der Frage, wie in
diesem Verfahren gegenüber Ansprüchen Dritter auf Massagegenstände zu
verfahren sei, einzig aus den hier aufgestellten positiven Vorschriften,
speziellund Konkurskammer. N° 74. 403

also aus Art. 242 zu suchen. Nun bezieht sich diese Bestimmung offenbar
nur auf Gegenstände, die sich in der Masse, in der thatsächlichen
Herrschaft der Konkursverwaltung befinden. Nur von solchen Gegenständen
kann gesagt werden, dass die Konkursverwaltung über deren Herausgabe
verfüge, und nur mit Bezug auf solche kann nach allgemeinen Grundsätzen
der Drittansprecher zur Einklagung seiner Ansprüche angehalten werden,
wobei es dann im Interesse der Beschleunigung des Konkursverfahrens
angezeigt erscheinen mochte, eine Klageprovokation mit Androhung der
Verwirkung des Anspruches einzuführen Befindet sich dagegen eine Sache,
die von der Masse angesprochen wird, in der Verfügungsgewalt des dieselbe
ebenfalls beanspruchenden Dritten, so kann weder davon gesprochen
werden, dass die Konkursverwaltung über die Herausgabe derselben
verfüge, noch darf der Dritte gezwungen werden, seinen Anspruch beim
Gerichte des Konkurses einzuklagen, vollends nicht mittelst Ansetzung
einer Präklusionsfrist. Für diesen Fall kommen vielmehr die allgemeinen
Rechtsgrundsätze zur Anwendung, wonach der nicht besitzende Vindikant den
Besitzer an dein durch die allgemeinen Regeln über den Gerichts-stand
bezeichneten Orte Belangen muss. Dies gilt, da das Gesetz, wie irr
Art. 106, 107 und 109, auch in Art. 242 ganz allgemein lautet, auch für
LiegenschaftenOb daher im vorliegenden Falle mit Recht der Rekurrentin
eine Klagefrist nach Art. 242, Abs. 2 gesetzt worden sei, hängt davon
ab, ob die Masse sich im Besitze der fraglichen Liegenschaften befinde
oder nicht. Die Rekurrentin wendet zwar ein, es komme nicht auf den
faktischen Besitz, sondern auf die Eintragungen im Grundbnch an. Nun
mag es dahingestellt bleiben, ob nicht unter Umständen die Eintragung
im Grundbuch, der Tabularbesitz, dem faktischen Besitz gleichzustellen
sei. Denn dies könnte doch jedenfalls nur dann angenommen werden wenn
die Grundbücher über die Rechtsverhältnisse am Grundeigentum sicher
und unumstösslich Beweis liefern würden, nicht aber auch in Fällen,
wo die Beweiskraft der öffentlichen Bücher nicht durchaus unanfechtbar
erscheint, so namentlich da nicht, wo es, trotz der Eintragung im
Grundbuch, zweifelhaft ist, ob nach dem für die Handlungsfähigkeit der
Kontrahenten geltenden Rechte die Eigen-

404 Entscheidungen der Schuldhetreihungs--

tumsubertragung gültig sei oder nicht Nun hat die Vindikantin zur Zeit des
angeblichen Erwerbs der betreffenden Liegenschaften mit ihrem Ehemann in
Bern unter der Herrschaft des dort geltenden Rechtes gelebt, und es ist
zum mindesten zweifelhaft, ob sie damals in einer auch Dritten gegenüber
gültigen Weise selbständig habe Rechte erwerben können. Sobald aber die
Rechtsbeständigkeit eines Grundbucheintrages in Zweifel gezogen werden
farm, darf davon, dass dieser den faktischen Besitz ersetze, jedenfalls
nicht mehr gesprochen werden. Frägt es sich somit im vorliegenden
Falle einzig, ob der Mann oder die Rekurrentin im faktischen Besitz der
fraglichen Liegenschaften gestanden sei, so muss dies-bezüglich davon
ausgegangen werden, dass bis zum Konkurse des Chemannes offenbar dieser
die faktische Gewalt über die betreffenden Liegenschaften ausübte,
jedenfalls aber nicht die Ebefrau. Mit dem Konkurs ist nun aber nicht
letztere, sondern die Masse an die Stelle des Ehemannes getreten. Diese
ist daher als Befitzerin der Liegenschaften zu betrachten, wofür übrigens
auch auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz Verwiesen werden
mag. Demnach bat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen

75. A-r rét da 17 juin 1898, dans la cause Allemand.

Competence des offices de ponrsuite quant aux questions de droit privé
que peuvent soulever les prétentions du créancier; art. 287 GO.

A. Par convention en date du 29 décembre 1896 PierreRaffinî, négociant,
à Genève, a fait remise à J.-S. Allemand d'un café qu'il possédait à
Genève, rue du Grand-Ferron, 4. L'art. 4 de cette convention porte que
P. Raffini feste responsable duloyer, à charge par M. Allemand de le
solder aux époques fixées par le bail.

A.... .-_, - ............. ..

und Konknrskammer. N° 75. 405

Le 31 janvier 1898, Raffini a fait notifier à Allemand un commandement
(le payer la somme de 537 fr. 50 pour loyer au 31 mars suivant. Ge
commandement fixait au débiteur un délai de 30 jours pour s'exécuter,
faute de quoi son expulsion immediate pourra-it étre requise du
Tribunal. Le délai d'opposition était fixe à 10 jours.

Le 28 avril 1898, Raffini a fait notifier à Allemand un nonveau
commandement de payer la somme de 537 fr. 50 pour lover an 30 juin
suivant. Un délai de 6 jours seulement était fixe au débiteur pour
s'exécuter, sous menace d'expulsion, et le délai d'apposition était
réduit à 3 jours.

Le 3 mai, Alleine-nd a porté plainte auprès de l'Autorité de surveillance
genevoise et demandé l'annulation du commandement de payer du 23
avril, ainsi que celle du procès-verbal d'inventaire qui aurait pu etre
dressé. Il soutenait qu'il avait droit à un délai de 30 jours et non pas
de 6 jours seulenient, attendu que le bail, en vertu duquei Raffini avait
payé le loyer reclame, était un hail de plus d'un semestre. Il invoquait
en faveur de sa maniere de voir une décision rendue par l'Autorité de
surveillance, le 23 février 1898, ensuite d'une precedente plainte portée
par lui.

Dans ses observations au sujet de cette plainte, l'Office des poursuites
a soutenu qu'il n 'avait pas a trancher la question de savoir s'il y
avait, 011 non, un bail de plus de 6 mois; que, du reste, ainsi que cela
résultait de la décision de l'antorité du 23 février, Allem-sind avait
toujours soutenu qu'il n'y avait pas de ball.

B. Par décision du 12 mai 1898, l'antorité de surveillance a éearté la
plainte par les motifs ci-après: La décision du 23 février ne préjuge
pas la question soulevée par la plainte actuelle; dans cette decision,
l'Autorité a sjmplement déclaré qu'il n'appartenait pas a l'office de
décider si Raffini avait les droits d'un bailleur vis-à-vis d'Allemand,
la solution de cette question compétant à l'Autorité judiciaire. Les
mémes principes doivent etre appliques en l'espeee, la question de savoira
quel délai Allemand a droit avant d'ètre contraint à, l'évacuation pour
défaut de paiement devant, par sa nature.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 24 I 399
Datum : 14. Juni 1898
Publiziert : 31. Dezember 1898
Quelle : Bundesgericht
Status : 24 I 399
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 398 Entscheidungen der Schuldbetreihungs- -fassung, dass Art. 199 des Betreibungsgesetzes


Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
austritt • baute und anlage • beendigung • betreibungsbeamter • beweiskraft • biel • bundesgericht • ehe • ehegatte • eigentum • entscheid • ersetzung • frage • frist • grundbuch • grundeigentum • grundstück • hauptsache • inventar • kantonales rechtsmittel • klagefrist • konkursamt • konkursmasse • konkursverfahren • konkursverwaltung • mann • mass • minderheit • nichtigkeit • richtigkeit • rückerstattung • schuldner • schwiegersohn • sold • stelle • tag • verhältnis zwischen • vertragspartei • verwirkung • vorinstanz • waadt • weiler • zweifel