336 Entscheidungen der Schuldbetreihungs-

i'office a admis que Ia saisie du 2 novembre n'a pas été nulle parce que
Blanc refusasiit de faire une declaration. Le refus de Blanc ava it pour
seule conséquence de rendre le resultat de la saisie douteux. Il importo
peu que Odier et snell aient avisé l'office par lettre du 6 novembre
que Blanc ne devait rien à Tavernier et ne lui avait rien dù jusqu'au
dit jour. Get avis du 6 novembre ne pouvait pas empécher le saisie du 2
novembre d'avoir existe, ne pouvait pas l'annuler reizt-eactivement, ni
I'empècher d'avoir forme le point de départ d'un délai de participation
cie 30 jours, tel que le prévoit l'art. 110, al. 1, LP.

3. Le saisie du 2 novembre ayant donné ouverture à un délai de 30 jours,
les recourants, dont les réquisitions n'ont été reques que le 3 décembre
suivant, ne peuvent pas etre admis äperticiper aux saisies operees pour
les creanciers de la première série, ni, en particulier, à la saisie du
13 novembre.

Par ces motifs,

La Chambre des poursuites et des faillites prononee:

Le recours est écarté.

54. Urteil vom 28. April 1898 in Sachen Barth-Harni. Aufhebemg eines-
Pfändung eon Amtes wegen. Ari. 8.9 Beth-Ges.

I. In einer auf Begehren des G. Varth-Hurni in Aarberg gegen Simon
Aeschlimann-Stausfer in Tschugg, Amtsbezirks (Sfiati), durch das
Betreibungsamt dieses Bezirks eingeleiteten Betreibung für zwei
Forderungen von 150 Fr. und 50 Fr. hatte der Gläubiger am 11. November
1897 das Fortsetzungsbegehren gestellt. Da der Schuldner inzwischen
nach Gümmenen, Amtsbezirks Laupen, fortgezogen war, trug der mit dem
Vollng betraute Betreibungsgehilfe von Erlach folgendes Verbal in
die Pfändungsurkunde eint Die Pfändung wird in der Weise voll-und
Konkurskammer. N° 54. 337

7,zogen, dass die in Gümmenen sich befindliche Strickmaschine nebst
übrigen Gegenständen gepfändet erklärt wird. Verzeichnis und Schatzung
derselben kann nicht gemacht werden Darunter setzte der Betreibungsbeamte
von Erlach den Aus-tragt Diese "Pfandungsurkunde wird dem Betreibungsamt
Laupen übermacht mit dem Auftrag, die gepfändeten Gegenstände, welche
sich im Hause des Herrn Zwahlen in Gümmeuen befinden, in ein Verzeichnis
aufzunehmen und dieselben einer Schätzung zu unterziehen. Der Gläubiger
verlangt eventuell, dass die Psandgegenstände in amtliche Verwahrung
genommen werden Das Betreibungsamt Laupen betraute den Betreibungsgehilfen
Zehnder mit der Ausführung dieses Auftrages-, und dieser entledigte sich
desselben in der Weise, dass er sich nach Gümmenen begab und die dort
befindlichen Gegenstände des Schuldners, nämlich ein ausgeriistetes Bett,
einen neuen Schrank, einen harthölzernen Tisch Und zwei Tabourets mit
seiner Schätzung in die Pfändungsurkunde eintragmit der Bemerkung, dass
er dieselben in der Wohnung des Rud. Zwahlen Untergebracht habe. Später
wurde auch die Strickmaschine, die von den Eltern des Schuldner-s
vindizierr wurde, aufgetragen; der Gläubiger hat jedoch nachträglich die
Drittansprache auf diese anerkannt und aus deren Verwertung verzichtet
Eine Abschrift der Pfändungsurkunde hat die Ehefrau des Schuldners am
29. November 1897 vom Betreibungsamt Erlach erhalten.

II. Nachdem der Gläubiger am 4. Januar 1898 das Verwertungsbegehren
gestellt hatte und nachdem dieses dem Schuldner am 6. Januar
mitgeteilt worden war, erschien am 7. Januar dessen Ehefrau vor
dem Gerichtspräsidenten von Erlach, Um gegen die gegen ihren Ehemann
ausgeführte Pfändung Beschwerde zu führen, weil der gepfändete Hausrat
für den Schuldner und seine Familie unentbehrlich fei. Die Angelegenheit
gelangte vor die kantonale Aufsichtsbehörde, die laut Entscheid vom
4. Februar 1898 zwar auf die Beschwerde wegen Fristversäumnis nicht
eintratsi dagegen die Pfändung vom 11. November von Amts wegen anshob
aus folgenden Gründen: Nach den Jnskriptionen auf der Psandungsnrkunde
habe der Vetreibungsgehilfe von Erlach die im Betretbungskreis Laupen
sich befindenden Vermögensstücke des Schuldners Aeschlimann in Tschugg,
im Betreibungskreis Edad), als

338 Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

gepfändet erklärt, und es habe das Betreibungsamt Erlach dieses

Vorgehen gebilligt, während es, wie sich aus Art. 89 des Betrei-

bungsgesetzes ergebe, sich zum Vollng der Psändung der Vermitt-

lung des Betreibungsamtes Laupen hätte bedienen sollen, und ferner -sei
diejenige Erklärung, aus der eigentlich der Pfändnngsaîr bestehe, nämlich
die Erklärung gegenüber dem Inhaber des zu pfandenden Vermögensstückes,
dass letzteres gepfändet werde, das heissn dass dasselbe fortan der
ausschliesslichen Verfügung des

Betreibungsamtes unterstehe, weder vom Betreibungsarnt Erlach

noch vom Betreibungsamt Lauper; abgegeben worden, so dass das
stattgefundene Verfahren nur den Schein einer Pfändung habe

m Wirklichkeit aber keine Pfändung fei. '

IH. Gegen diesen Entscheid hat G. Barth-Darm den Rekurs an das
Bundesgericht ergriffen. Er bringt an, aus den verschiedenen Verbalen auf
der Pfäudungsurkunde ergehe sich, dass der eigentliche Pfändungsakt am
richtigen Orie, das heisst in Grimmenen stattgefunden habe und zwar, wird
beigefügt, in Gegenwart und fBeisein des Schuldners und seiner Frau. Er
beantragt es sei zdie Pfändung vom 11. November, unter Abänderung des
Horentscheides, als zu Recht bestehend zu erklären.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

i. Da der Schuldner den vorinftanzlichen Entscheid nicht angefochten hat,
muss es bei dem ersten Dispositio, wonach auf dessen Beschwerde wegen
verspäteter Anbringung nicht eingetretenwurde verbleiben. '

2. Dagegen fragt es sich, ob der Aufsichtsbehörde das Recht zugestanden
sei, die Pfändung von Amts wegen aufzuheben oder objsie nicht dadurch,
dass sie dies that, die Bestimmung des Betrerbungsgesetzes, dass gegen
gesetzwidrige oder den Verhältnissen nicht angemessene Verfügungen
eines Betreibungsamtes innert zehn Tagen Beschwerde geführt werden muss
(Art. i? des Betretbungsgesetzes), bezw. die Regeln über die Rechtskraft
einer nicht Innert Frist angesochtenen betreibungsamtlichen Verfügung
missachtet habe. Diesbezüglich ist zu bemerken: Wenn die beruische
Aufsichtsbehörde in erster Linie glaubte, die Pfändung deshalb
als eine von vornherein ungültige betrachten und von Amts wegenund
Konkurskammer. N° 54. 339

aufheben zu müssen, weil dieselbe von einein örtlich unzustäudigen
Betreibungsamte ausgegangen sei, so beruht dies auf einer zu
äusserlichen Auffassung über die von den beiden Betreibungsämtern
Erlach und Laupen getroffenen Massnahmen Es ist ja richtig, dass nach
Art. 89 des Betreibungsgesetzes nicht das Betreibungsamt Erlach, sondern
das Betreibungsamt Landen zur Vornahme der Pfändung des in Gümmenen
belegenen Mobiliars des Schuldners zuständig war. Thatsächlich ist
aber auch die eigentliche Pfändung in Gürnmeneu und durch die Organe
des Betreibungsamtes Laupen vorgenommen worden, während in dem, was vom
Betreibungsamt Erlach vorgekehrt wurde, lediglich ein Pfändungsauftrag zu
erblicken ist, zu dem dieses Amt zweifellos komvetent war. Hieran ändert
der Umstand nichts, dass die Art, wie die Vorgänge verurkundet wurden,
dem Wesen der getroffenen Massnahmen nicht völlig entspricht; denn gewiss
kann deshalb, weil der Betreibungsgehilfe von Erlach unrichtiger Weise
die in Gärumenen befindlichen Gegenstände als gepfändet erklärte und
weil der Gehilfe von Laupen lediglich bemerkte, er nehme dieselben
in ein Verzeichnis auf, nicht gesagt werden, dass nun die Psändung
von einem örtlich unzuständigeu Amte ausgegangen sei. Hieran gestützt
konnte somit die Pfändung nicht von Amts wegen aufgehoben werden, ganz
abgesehen davon, ob, wenn wirklich eine Missachtuug der Regeln über
die örtliche Zuständigkeit der Betreibnngsämter vorgekommen wäre,
diese nicht auch innert der Veschrverdesrist hätte gerügi werden
müssen. Ebenso unftichhaltig ist der andere Grund, auf den sich die
kantonale Aufsichtsbehörde bei der Aufhebung der Pfändung stützte. Nach
der unwidersprochen gebliebenen Angabe des Rekurrenten waren die
Eheleute Aeschlimann bei der in Gümmenen vollzogenen Veschlagnahme
ihres dort befindlichen Hausrats zugegen, und es ist anzunehmen,
dass ihnen bei dieser Gelegenheit der Zweck des betreibungsamtlichen
Vorgehens bekannt gegeben worden sei, so dass man es also mit einem
auch nach der Ansicht der kantonalen Behörde genügenden Pfändungsakt
zu thun hatte. Jedenfalls aber liegt eine Erklärung Über die Thatfache
der Beschlagnahme der fraglichen Objekte dem Schuldner gegenüber in der
Zuftellung der Pfändungsurkuude, und es konnte von diesem Zeitpunkte an
die Pfändungsurkunde

340 Entscheidungen der Schuldhetreibungs-

auch vom zweiten von der kantonalen Aufsichtsbehörde angeführten Grunde
nicht mehr als derart vitiös betrachtet werden, dass sich eine Aufhebung
von Amts wegen rechtfertigte.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird als begründet erklärt und die von der bernischen
Aufsichtsbehörde aufgehobene Psändung vom 11. November 1897 gegen Simon
Aeschlimann-Stausfer aufrecht erhalten.

55. Urteil vom 23. April 1898 in Sachen Harmann und Konsorten

Art. 106-107 u. 189 Beau-Ges. si Legitimation des Britta-nsprechers zur
Beschwerde. Gewalzrsam.

I. Für eine Gruppe von Gläiibigern, darunter für L. Harmann, Franz
Rost und M. Träubler, pfändete das Betreibnngsamt Burgdorf unterm
27. Oktober, 8. und 16. November 1896 bei dein Schuldner Johann Rüegg,
Mechaniker, in Kirchberg, einen Fruchtreibemotor mit Zubehörden, eine
Drehbank und Bohrmaschine, einen Schraubstock und einen Windfliigel
nebst Schwungrad. Diese Gegenstände wurden vorn Schuldner als Eigentum
seines Sohnes, Werner Rüegg, Jngenieurs, in Thun, bezeichnet und von
diesem als solches beansprucht Das Betreibungsamt Burgdorf ging hierauf
gemäss Art. 106 und 107 des Betrubungsgesetzes vor und setzte unterm
7. Dezember 1897 dem Drittansprecher Werner Riiegg eine Frist von zehn
Tagen, um gegen die Gläubiger, die seinen Eigentumsanspruch bestritten
hatten, worunter sich auch die drei namentlich Erwähnten befanden,
gerichtliche Klage zu erheben.

II. Gegen das Pfändungsverfahren als solches-, und speziell gegen die
betreibungsamtliche Verfügung vom 7. Dezember 1897, hat sich Werner Rüegg
mit Eingaben vom S.,/11. und 151/17. Dezember 1897 bei der kautonalen
Aufsichtsbehörde beschwert und die Anträge gestellt: 1. Es seien die
vollzogenen Pfändungenund Konkurskarnmer. N° 55. 341

aufzuheben 2. Eventuell: Es sei die Verfügung des Beweibungsamtes
von Burgdorf vom 7. Dezember 1897 aufzuheben. 3. Eventuell: Es sei der
Betreibungsbeamte von Burgdorf anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Namen
und Wohnorte der Gläubiger, eventuell ihrer Prozessbevollmächtigten, so
zu bezeichnen, dass dieselben vorgetaden werden können. Die beiden ersten
Beschwerdebegehren beruhten auf der Behauptung, dass die gepfänderen
Gegenstände, die seinerzeit von dem in Geltstag gesallenen Vater Rüegg
seiner Ehefrau aus Rechnung ihrer. privilegierten Hälfte des Weiberguts
herausgegeben worden und von dieser nach ihrem Tode auf den Sohn
übergegangen seien, sich im Gewahrsam des letztern befinden, und dass
dieselben allerdings dem Vater teilweise überlassen worden seien, was
aber nicht einen Gewahrsam, sondern nur eine Jnnehabung begründe. Daraus
folgerte der Beschwerdeführer zunächst, dass die Gegenstände überhaupt
nicht hätten gepfändet werden dürfen, da die Pfändung von Gegenständen,
die sich im Gewahrsam eines Dritten befinden, überhaupt nur statthaft
sei, wenn der Schuldner dieselben als sein Eigentum bezeichne oder dem
Betreibungsamt sonst in glaubwürdiger Weise dargethan sei, dass der
Schuldner Gegenstände besitze, die ein Dritter in Gewahrsam habe, welche
Voraussetzungen vorliegend nicht zugetrossen seien. Jedenfalls aber hätte
nach der Pfändung gemäss Art. 109 des Betreibungsgesetzes vorgegangen
werden sollen, und nicht gemäss Art. 106 und 107. Zur Begründung des
dritten Begehrens wurde ausgeführt, dass dem zur Klage aufgeforderten
Drittansprecher Namen und Wohnort der bestreitenden Gläubiger hinreichend
genau bezeichnet werden müssten, um ihn in Stand zu setzen, rechtzeitig
den Eigentumsstreit gegen sie anzuheben, und dass ihm angegeben
werden müsse, ob jene drei Gläubiger einen Prozessbevollmächtigten
hätten. Die bernische kantonale Aufsichtsbehörde erkannte, nachdem sie vom
Betreibungsbeamten von Burgdorf eine Vernehmlassnng eingeholt und fiber
die für die Gewahrsamsfrage massgebenden thatsächlichen Verhältnisse eine
amtliche Untersuchung veranstaltet hatte, unterm 18. Februar 1898 dahin:
Die Beschwerde des Werner Ruegg gegen das Betreibungsamt Burgdorf wird
in dem Sinne als begründet erklärt, dass die Verfügung des genannten
Amtes vom
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : 24 I 336
Date : 28 avril 1898
Publié : 31 décembre 1898
Source : Tribunal fédéral
Statut : 24 I 336
Domaine : ATF- Droit constitutionnel
Objet : 336 Entscheidungen der Schuldbetreihungs- i'office a admis que Ia saisie du 2 novembre


Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
office des poursuites • débiteur • hameau • d'office • préposé aux poursuites • mobilier • exactitude • jour • propriété • père • délai • thoune • décision • prétention de tiers • district • réquisition de réaliser • déclaration • conjoint • réquisition de continuer la poursuite • motivation de la décision • calcul • étiquetage • observation du délai • calcul du délai • arrondissement de poursuite • autorité cantonale • tribunal fédéral • réquisition • qualité pour agir et recourir • mort • famille • mécanicien • série
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