Entscheidungen der Schuldhetreibungsund Konkurskammer.

Arrèts de la Chambre des poursuites ei des faillites.

21. Entscheid vom 15. Januar 1898 in Sachen Wüest und Vachmann.

Kollokation und Verteilung. Art. 250 Abs. 3 Schuldbetreibu-ngs-und
Konkursgesetz findet auch Anwendung im Pfändungsverfaären bei der
Gmppenpfdndung.

I. Gegen Peter Bachmann, von Entlebuch in Daiwyl, Willisauland, hatten
verschiedene Gläubiger in einer Gruppe Nr. 13 Psändung auf ein dem
Schuldner angefallenes Erbbetrefsnis ausgewirkt. Am 10. Januar 1896 legte
das Betretbungsamt Sempach den Kollokationsplan für diese Gruppe auf,
dem es gleichzeitig die Verteilungsliste über das Liquidationsergebnis,
das 2159 Fr. 50 Cfs. Betrug, anfügte Nach ersterem wurden in gleichen
Rechten als Gläubiger zugelassen

Für eine Forderung von: Kosten

Anton Bachmann in Sempach . . Fr 49 05 Fr. 11 40 Der namliche . , . .
1109 67 1 1 Frau Dr Brunner-Biihlmann Hitzkirch 1109 67 14. Alois
Bachmann in Horw 4000 4 50 Der namliche. . . . . 50 2 30 und es wurden
dann die 2159 Fr 50 Cts abzüglich der Verteilungskosten im Verhältnis der
Forderungen auf diese Gläubiger nerieilt, Zinsen der Forderungsbeträge
wurden dabei nicht angewiesen.

128 Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

II. Der Kollokationsplan wurde von Frau Dr. Brunuer und von
Alois Bachmann angefochten Erstere verlangte, dass letzterer mit
seinen beiden Forderungen gänzlich ausgewiesen merde. Alois Bachmann
seinerseits bestritt die Forderung der Frau Dr. Brunner, die sich auf
einen Konkursverlustschein aus dem Jahre 1856 stützie, soweit sie 308
Fr. 20 Cis. Übersteige, und ferner die beiden Anweisungen des Anton
Bachmann. Der letzterwähnte Prozess zwischen Alois und Anton Bachmann
endigte durch Vergleich dahin, dass Anton Vachmann seine sämtlichen
Kollokationsansprachen an Alois Bachmann alm-at. Im Prozess der Frau
Dr. Brunner, Klägerin, gegen Alois Bachmann, Beklagten, erklärte letzterer
schliesslich den Abstand, immerhin mit einem Vorbehalt betreffend
einen Teil der Kosten. Im Prozess des Alois Bachmann, Klägers, gegen
Frau Dr. Brunner, Beklagte, endlich, wurde die Anweisung der letztern
gerichtlich im vollen Umfange geschützt, und es wurden dem Kläger im
wesentlichen die Kosten überbunden

III. Gestützt aus den Ausgang der verschiedenen Anfechtungsstreitigkeiten
änderte nun das Betreibungsamt Seinpach unterm 31. Mai 1897 den
Kollokationsplan (und die Verteilungsliste), unter Berufung auf Art. 250
des Betreibuugsgesetzes, der analog zur Anwendung zu kommen habe, dahin
ab, dass es die beiden Forderungen des Alois Bachmann gänzlich auswies
und diejenige der Frau Dr. Brunner folgendermassen feststellte:

1 Kollokationsansprache . . . . Fr.1109 67 QProzesskosten im Prozesse Al
Bachmann, Klägers, contra Frau Dr Brunner, Beklagte. wobei bemerkt wurde,
dass vom Kläger nichts erhältlich sei.

3 Prozesskosten im Prozes e Frau Dr. Brunner contra Al. Bachmann:

226 75

a. Judizialien I. Instanz. . . Fr. 37 85 b. II. . . . 38 20 c. I.
Il. Verf. 27 60

d. Anwaltskosten . . 24.3 35 zusammen Fr. 347 -·

Total, Fr. 1683 4?-und Kankurskammer. N° 21. 129

dazu Zins von 1109 Fr. 67 à 5 0/0 vom 18. Januar 1896 an und seit
Festsetzung der Advokatennote erwachsende KostenHievon wurde dem
Dr. K. Wüest, welcher den Alois Bachmann in den Kollokationsstreitigkeiten
verbeiständet hatte, und sich übrigens von diesem einen Teil seiner
Anweisung hatte abtreten lassen, brieslich Mitteilung gemacht, mit der
Anzeige, dass er, wenn er den neuen Kollokationsplan anfechten wolle,
beim Gerichte Klage erheben könne, und dass sonst der Pfändungserlös
nach Mitgabe desselben werde ausgehäudigt werden.

IV. Hiegegen beschwerte sich Dr. K. Wüest für sich und Namens des
Al. Bachmann bei der untern kantonalen Aufsichtsbehörde und zwar erstlich
deshalb, weil die Verfügung betreffend gerichtliche Anfechtung des neuen
Kollokationsplanes mit dem Gesetze im Widerspruch stehe und in zweiter
Linie deshalb, weil die neue Kollokation und Verteilung materiell in
verschiedenen Punkten unrichtig sei. Die untere kantonale Aufsichtsbehörde
schätzte das erste Beschwerdebegehren, indem sie erklärte, dass
der Beschwerdefuhrer nicht gehalten sei, gegen die Vereinigung
des Kollokationsplanes Klage zu stellen Dagegen wurde materiell
die Vereinigung der Anweisungen, wie sie vom Betreibungsamt Sempach
vorgenommen worden war, als korrekt erklärt. Ein von Dr. Wüest gegen
den zweiten Teil dieses Entscheides an die kantonale Aufsichtsbehörde
gerichteter Rekurs wurde am 4. November 1897 abgewiesen

V. Nun legte Dr. Wüest die Angelegenheit mit Eingabe vom 11. Dezember 1897
dem Bundesgerichte vor. Er bringt an; Es werde grundsätzlich bestritten,
dass Art. 250, Abs. 3 des Beweibungsgesetzes auch im Pfändungsverfahren
Anwendung finde Und dass demnach der Prozessgewinn bis zur gänzlichen
Deckung dem Gläubiger, der im Kollokationsstreit obgesiegt hat, zukomme.

Jedenfalls aber könne diese Bestimmung im vorliegenden Falle nicht
Anwendung finden; sie habe nämlich nur Sinn und Anwendung im Verhältnis
zwischen einem prozessierenden und einem nicht prozessierenden Gläubiger-;
im vorliegenden Falle aber werde die Psändungsgruppe erschöpft durch die
Klägerschaft und die Beklagischaftz ein Prozessgewinn jener komme daher
niemand anderm zu gut, als der Klägerschaft selbst, insbesondere nicht

XXIV, i. 1898 9

130 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Dritten, am Prozess nicht beteiligten Gläubiger-it fSolche seien gar nicht
vorhanden und die ratio der Bestimmung in Art. 200, Abs. 3 falle hier
somit aus. Eventuell wird die Rechnung des Betreibungsamts angefochten:
Einmal seien die Prozesskosten im Prozesse Alois Vachmann, Klägers,
gegen Frau Dr. Brunne:, Beklagte, keineswegs Prozesskosten desjenigen
Ansechtungsprozesses, durch den der Anteil des Beklagten herabgesetzt
worden sei.Sie hätten überhaupt mit diesem Prozess nichts zu thun und
mussten bei der Kollokation ausser Betracht fallen. Ubrigens {zelante
sich die daherige Kostenforderung der Frau Dr. Brunner nicht. auf 226
Fr. 75 Età, sondern gemäss dem bezüglichen gerichtlichen Urteil, nur aus
141 Fr. 50 Cis. Zu hoch seien auch die Kosten im Prozesse zwischen Frau
Dr. Brunner, Kiägeriw und Alois Bachmann, Beklagten, die einzig eventuell
in Betracht vfallen könnten, ausgesetzt, indem nur diejenigen berechnet
werden durften, für weiche der Beklagte der Klägerin gegenüber gerichtlich
ersatzpflichttg erklärt worden sei. Eine verbindliche gerichtliche
Festsetzung dieses Kostenbetrages habe nun bis Ietzt nicht stattgefunden,
indem den Bestimmungen des luzernischenl Civilrechtsverfahrens (è
313), wonach bei Abstandserklärungen die Kostennote der Gegenpartei
der abgestandenen Partei zur Vernehmlassung mitgeteilt werden müsse
und sodann vom Gerichtsprasidenten und Gerichtsschreiber festzusetzen
fei, nicht nachgelebt worden sei. Ganzlich unbegründet sei endlich,
angesichts des Art. 328 des Betreibungsgesetzes und des § 41 des
luzernischen Einsuhrungsgesetzes, die Zuerkennung von Zinsen, sowie
der gar nicht den Kollokationsstreit betreffenden, nach Feststellung
der Advokatennote erwachsenden Kosten. Der Antrag geht dahin: Es sei in
Aufhebung des rekurrierten Entscheides zu erkennen, die .Verteilung sei
auf Grund des nunmehr bereinigten Kollokations-s planes, wonach in der
ersten das zu verteilende Guthaben erschöpfenden Gruppe Alois Bachmann mit
1109 Fr. 67 Its. und 49 Fr. 05 Cts. = 1158 Fr. 72 Cts., Frau Dr. Brunner
mit 1109 Fr. 67 Cts. variizipieren, so vorzunehmendass jedem dieser
beiden Partizipienten die nach gleichem Massstab zu berechnende Dividende
zugewiesen merde, ohne irgend ein Vorzugsrecht der Frau Dr. Brunner für
irgend welche Kosten; eventuell und Konkurskammer. N° 21. 131

seien die Kosten, für welche Frau Dr. Brunner ein Vorrecht besitze,
nach Massgabe obiger Ausführungen zu reduzieren.

V]. Namens der Frau Dr. Brunner schliesst fürsprech G. Beckin einer
Vernehmlassung vom 27. Dezember 1897 auf Abweisung des Rekurses. In
Anlehnung an zwei Gutachten von Pros. Meili in Zürich und Dr. Briistlein
in Bern tritt er zunächst der Behauptung entgegen, dass Art. 250, Abs. 3
des Betreibungsgesetzes im Pfändungsverfahren keine Anwendung finde. Dem
zweiten Standpunkt der Rekurrenten gegenüber wird darauf aufmerksam
gemacht, dass Alois Bachmann, bezw. Dr. Wüest nur noch Anspruch aus
einen Teil des Liquidationsergebnisses hätte als Rechtsnachfolger des
Anton Bachmann, der nicht prozessiert habe und dem die Einwendung,
die nun die Rekurrenten in zweiter Linie erhöhen, nicht zugestanden
wäre. Übrigens sei die Argumentation der Klägerschaft gegenüber dem
Wortiaut der Bestimmung in Art. 250, Abs. 3 des Betreibungsgesetzes und
gegenüber deren ratio nicht haltbar. Die Kosten der Frau Dr. Brunner in
ihrem Prozesse gegen Alois Bachmann als Kläger, seien zur Forderung zu
schlagen, wie die Betreibungsund Pfändungskosten, und mit Recht habe sie
deshalb das Betreibungsamt in den Kollokationsplan aufgenommen, zumal da
sie vom Kläger nicht erhältlich seien; und was die Höhe betreffe, so seien
dieselben gerichtlich auf 226 Fr. 75 Cis. festgesetzt worden. Weiter werde
bestritten, dass im zweiten Prozess, Frau Dr. Brunnen Klägerin, gegen
am; Bachmann, Beklagten, keinerlei verbindliche Feststellung der Kosten
bestehe, was dann des nähern ausgeführt wird. Zinsen seien mit Recht
gesprochen worden, da nach srüherem Rechte der Titel der Frau Dr. Brunner
zinstragend gewesen sei und an wohlerworbenen Rechten durch Art. 328
des Betreibungsgesetzes und § 41 des Einführungsgesetzes nichts habe
geändert werden können. Eventuell beanspruche Frau Dr. Brunner den von
ihrer liquiden Forderung von 1109 Fr. samt Kosten seit der Aushändiguiig
an das Betreibungsamt erwachsenen Depotzins, subeventuell wenigstens
den Depotzins des im Kollokationsplan ihr zugewiesenen Betrages.
Wie man endlich die Vergütung der seit Feststellung der Advokatennote
erwachsenden Kosten mit Vernunft bestreiten Yonne, sei unergründlich

132 Entscheidungen der Schuldbeireihungs-

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

î. Wie im Konkurs, ist auch bei Gruppenpfändungen, bei denen
nicht sämmtliche Gläubiger befriedigt werden können, und wo
deshalb ein Kollokationsplan aufgestellt werden muss (Art. 146 des
Betreibungsgesetzes), die eigentliche Kollokation von der Verteilung zu
unterscheiden Durch erstere soll festgestellt werden, ob, in welchen
Beträgen und in welchem Rang die angemeldeten, bezw. betriebenen
Forderungen im Verhältnis zu einander auf das Ergebnis der Liquidation
Anspruch haben und Streitigkeiten Über die Kollokation als solche
gehören vor die Gerichte (Art. 148 und 250 des Betreibungsgefetzes). Die
Verteilung dagegen besteht einfach in der rechnerischen Operation der
Zuweisung des Liquidationsergebnisses an die nach dem Kollokationsplan
berechtigten Gläubiger, und Anstände hierüber sind, da sie nicht
ausdrücklich den Gerichten überwiesen sind, durch die Aufsichtsbehörden
zu entscheiden (Art. i"? des Betreibungsgesetzes). Dieser Unterschied ist
auch dann festzuhalten, wenn, wie es im vorliegenden Falle geschehen ist,
und wie dies überhaupt unter Umständen, speziell im Pfändnngsverfahren,
praktisch sein mag, die Verteilung gleichzeitig mit der Kollokation
vorgenommen und in dem gleichen Aktenstücke verurkundet worden ist. So
muss insbesondere auch, wenn in einem solchen Falle der Kollokationsplan
mit Erfolg angefochten worden ist, unterschieden werden zwischen den
Abänderungen, die infolgedessen dieser selbst und denjenigen, die
die Verteilungsliste erleidet. Nur gegen erstere ist unter Umständen
wiederum eine gerichtliche Klage denkbar, während die Modifikationen in
der Verteilung bloss auf dem Beschwerdewege angefochten werden können.

2. Vorliegend war die Folge der verschiedenen Anfechtungsstreitigkeiten
für den Kollokationsplan als solchen in der Hauptsache lediglich
die, dass die beiden Ansprachen des Alois Bachmann auszuscheiden
waren. Hier kam dann allerdings noch ein anderes: Dadurch nämlich,
dass Frau Dr. Brunner in dem Prozesse, den sie als Klägerin gegen Alois
Bachmann führte, die gerichtliche Ausweisung der beiden Forderungen des
letztern erstritten hat, hat sich ihre eigene Forderung, für die sie
zur verhältnissmässigenund Kankurskammer. N° II. 133

Befriedigung aus dem Liquidationsergebnis zuzulasfen war, um den Betrag
der Prozesskosten erweitert. Dies ist freilich ausdrücklich nur für das
Konkursversahren ausgesprochen, in dem eine Kollokation stattfinden
muss, indem in Art. 250, Abs. 3 des Petreibungsgesetzes festgesetzt
wird einerseits-, dass der Gläubiger-, der in einem von ihm angehobenen
Kollokationsstreit obgesiegt hat, auf den erstrittenen Betrag ein
Vorrecht geniesse, anderseits dass sich dieses Privileg inhaltlich auf
die ganze Forderung mit Einschluss der Prozesskosten erstrecke. Diese
Grundsätze finden nun aber in gleicher Weise auch Anwendung anf das
Gruppenpsändungsverfahren, in dem eine Kollokation stattfinden muss.
Hier wie dort verlangt die Billigkeit, dass dem Gläubiger, der das
Risiko eines Anfechtungsprozesses auf sich nimmt, auch die Vorteile
des Prozesses in erster Linie zu gute kommen (vgl. Kommentar von Weber
und Brüstlein zu Art. 250, Ziff. 3). Und hier wie dort spricht für diese
Ordnung der Sache die Erwägung, dass der Geltendmachung ungerechtfertigter
Ansprachen, wie sie erfahrungsgemäss häufig in Liquidationen geltend
gemacht werden, in denen eine Mehrzahl von Glänbigern mit einander
konkurrieren, wirksam nur entgegengetreten werden kann, wenn demjenigen,
der die Anfechtung unternimmt, auch die Aussicht eröffnet wird, sich vor
den Mitgläubigern decken zu können. Da die Gemeinschaft der Gläubiger
im Pfändungsverfahren eine lockerere ist, als im Konkurs könnte es
sich sogar fragen, ob nicht dort der Kollokationssireit überhaupt
nur Wirkungen ausübe für die Parteien unter sich und ob deshalb den
nicht anfechtenden Gläubigern von dem Prozessgewinn überhaupt nichts
zukomme. Jedenfalls aber haben diese höchstens auf das Anspruch, was
von der Dividende des unterlegenen Beklagten über die Forderung des
anfechtenden Gläubigers hinaus mit Einschluss der Kosten übrig bleibt,
wofür übrigens auch auf {den auf dem gleichen Prinzip beruhenden Art. 131
des Betreibnngsgesetzes verwiesen werden kann. Durch dieses Privileg des
anfech- tenden und obsiegenden Gläubigers wird nun freilich hauptsächlich
die Verteilung zu seinen Gunsten beeinflusst; immerhin erleidet dadurch
auch seine Kollokation insofern eine Abänderung, als zu der ursprünglich
anerkannten, bezw. gerichtlich geschützten -

134 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Forderung auch die Prozesskosten hinzukommen Da der Anteil der
Mitgläubiger durch die neu hinzukommende Kostenansprache beeinflusst
wird, so muss letztere im berichtigten Kollokationsplan ausgesetzt
und es muss so den erstern Gelegenheit gegeben werden, den Betrag
dieser neuen Forderung, die nicht nur pro rata, sondern ganz aus dem
Liauidationsergebuis gedeckt werden soll, und die im ursprünglichen
Kollokationsplan noch nicht figurierte, gegebenen Falles auf dem Wege
des Anfechtungsstreites gerichtlich feststellen zu lassen. Jnsofern
also vorliegend der Betreibungs- beamte von Sempach die Kostenansprache
der Frau Dr. Brunner in dem Prozesse, den sie als Klägerin gegen Alois
Bachinann unternommen und gewonnen hat, aufführte, stellt sich dessen
Aufstellung als eigentliche Kollokation dar, die nur auf dem Wege der
gerichtlichen Klage angefochten werden konnte und mit Bezug auf welche
daher mit Recht der einzig noch als Rechtsnachfolger des Anton Bachmann
mitbeteiligte Alois Bachmann zur Klage aufgefordert worden ist Da diese
Aufforderung durch die kantonalen Aufsichtsbehörden aufgehoben wurde, so
ist sie, und zwar mit Rücksicht auf die zwingende Natur der Ausscheidung
zwischen Kollokation und Verteilung, von Amtes wegen zu erneuern.

3. Im Übrigen hat man es in der Aufstellung des Betrefbuugsamtes
Sempach dom 31. Mai 1897 nicht mit einem berichtigten Kollokationsplan,
sondern mit Verfügungen anderer Art zu thun, die sämtlich auf dem Wege
der Beschwerde anzufechten waren und mit Bezug auf welche deshalb mit
Recht die Aufforderung zur Erhebung gerichtlicher Klage gestrichen worden
ist. Was nämlich zunächst die Verfügung über die Kosten im Prozesse des
Alois Bachmann, Klägers, gegen Frau Dr. Brunner betrifft, für die letztere
ebenfalls auf den erstrittenen Erlös angewiesen wurde, so ist dies eine
Ansprache, die überhaupt nicht in das vorliegende Liquidationsverfahren
einbezogen werden kann. Zn der That ist nicht ersichtlich, aus welchem
rechtlichen Grunde Frau Dr. Brunner beanspruchen könnte, diese Forderung
in die Liste derjenigen eintragen zu lassen, die Anspruch auf den Erlös
der dem Peter Bachmann gepfändeten Objekte haben. Die Bestimmung in
Art. 250, Abs. 3 des Betreibungsgesetzes gilt einzigund Konkurskammer. N°
21. 185

für den Fall, dass ein Gläubiger als Kläger das Wagnis eines Prozesses
übernommen und dadurch einen Gewinn erzielt hat, nicht aber auch für
den Fall, dass einem angewiesenen Gläubiger ein Kollokationsprozess
aufgenötigt wurde und er darin seine Rechtsstellung gewahrt hat. Denn
da tritt eine Änderung hinsichtlich der Kollokation und der Verteilung
nicht ein und von einem Prozessgewinn, bezüglich dessen das Verhältnis
zwischen dem prozessierenden und den andern Gläubiger-n festgestellt
werden müsste, ist keine Rede. Wenn daher der Beklagte in einem solchen
Kollokationsstreite gewinnt, so kann er die Prozesskoften nicht auf Kosten
der Mitgläubiger aus der Masse erheben, sondern er kann dieselben nur
gegenüber dem Kläger geltend machen, wobei selbstverständlich daraus
nichts ankommt, ob derselbe solvent sei oder nicht. Daraus folgt,
dass der fragliche Posten von 226 Fr. 75 weder in den berichtigten
Kollokationsplan gehört, noch in die Verteilungslisie und dass derselbe
deshalb gänzlich aus der Aufstellung vom 31. Mai 1897 zu eliminieren
ist. Dasselbe gilt ftir die Verfügung betreffend den Zins. Die Forderung
der Frau Dr. Brunner war im ursprünglichen Kollokationsplan ohne Zinsen
angewiesen worden und hiegegen ist die Gläubigerin nicht aufgetreten,
was durch Anstellung einer Klage gegen die Masse hätte geschehen müssen
(Art. 250, Abs. 2 des Betreibungsgesetzes). Durch den berichtigten
Kollokationsplan kann aber nicht eine Zinssorderung in das Verfahren
eingeführt werden, die bei der ursprünglichen Kollokation nicht zugelassen
worden ist. Die Ansprache der Frau Dr. Brunner konnte sich in dieser
Beziehung auch durch den Anfechtungsprozesz inhaltlich nicht erweitern;
denn hier handelte es sich einfach darum, ob die Anweisung, die sie
im ursprünglichen Kollokationsplan erhalten hatte, also ohne Zinsen,
zu belassen oder zu streichen sei. Dagegen kommen der Gläubigerin
selbstverständlich allfällige Depotziuse von der Dividende zu, die
ihr nach der schliesslichen Verteilung auszuzahlen sein wird. Zur
Wahrung dieses Rechtes bedarf es jedoch einer besondern Verfügung zur
Zeit nicht. Zu streichen ist endlich auch die Bemerttmg, dass zu dem
Betreffnis der Frau Dr. Brunner auch noch kommen die seit Festsetzung
der Advokatennote erwachsenen Kosten. Abgesehen davon, dass der Betrag
nicht ausgesetzt ist,

136 Entscheidungen der Sehnldbetreibungs-

und somit schon formell diese Verfügung nicht als eine Kollokation
betrachtet werden könnte, ist klar, dass aus der Masse nur die
Prozesskosten gedeckt werden dürfen, nicht aber auch Kosten, die
nach Erledigung des Prozesses, in dem daran sich anschliessenden
Beschwerdeverfahren betreffend die Verteilung, erwachsen sind.

4. Nachdem die Kostenforderung der Frau Dr. Brunner in dem Prozesse, den
sie als Klägerin geführt hat, durch Nichtanfechtung des Kollokationsplanes
oder durch gerichtliches Urteil festgesetzt sein wird, wird sonach die
Verteilung in der Weise vor sich zu geben haben, dass derselben die von
Alois Bachmann erstrittene Dividende bis zum Betrag ihrer Forderung von
MOB Fr. 67 Cte. plus jene Prozesskosten nebst sallfälligetn Depotzins
vorab zuzuweisen find.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer

erkannt:

1. Der Rekurs wird insofern für begründet erklärt, als aus der vom
Betreibungsamt Sempach am 31. Mai 1897 ausgefertigten Aufstellung in der
Anweisung für Frau Dr. Brunner der Posten 2 Prozesskosten im Prozesse
Alois Lachmann, Klägere, contra Frau Dr. Brunner, Beklagte, mit 226 Fr. 75
Cis. ausgeschieden und die Verfügung betreffend den Zins und die nach
der Festsetzung der Advokatennote erwachsenen fKosten gestrichen wird.

2. Im Weitem wird den Rekurrenten als Rechtsnachfolger des Anton
Bachmann eine neue Klagefrist zur Anfechtung der Anweisung des Postens
Z, Prozesskosten im Prozesse Frau Dr. Brunner, Klägerin, contra Alois
Bachmann, von zusammen 347 Fr., vom Tage der Mitteilung des motivierten
Entscheides an gerechnet, eröffnet-und Konkurskammer. N° 22. 137;

22. Arg-sei du is janvier 1898, dans la: cause Bétrisc.

Sajsje de salaire. Délai de la réquisition de vente, art. 116 et 121 LP.
Saisîe provisoire ?

I. Sur réquisition de Henri Punch-end, créancier deJules Feyet,
employé posted à Nyon, l'offlce des poursuites. de Nyon a, décidé, le 14
mars 1896, qu'une retenue mensuelle de 15 fr. serait opérée, auprès de
l'administration des postes, sur le traitement du débiteur. Ge traitement
étant toutefois. déjà greve d'une seisie antérieure jusqu'au 30 novembre
1896, l'office estime que ce serait à partir de cette date seulemeut que
Ia saisie requise per Panehaud pourra-it deployer sessi effets. Il fixa en
conséquence le terme de participation à cette saisie au 80 décembre 1896.

II. Dès lors, l'Office des poursuites de Nyon &. fait partjciper à
la... dite sajsie onze autres créanciers de Fayet, qui présentèrent des
réquîsitions de sasiisie successives aux dates suivantes: 2 et 23 juin,
'? et 14 juillet, 8 septembre, 30 octobre, 4 et 21 novembre, 4, 15 et
17 décembre 1896. Parmices créanciers se trouvait Ernest Bétrix, à Nyon,
dont la, réquisition fut reeue le 4 décembre.

L'office porta la, retenue mensuelle à 20 fr.

III. _, Fayet etant alle remplir, à partir du ler novembre 1896, les
fonctions de facteur poste} à Genève, un cinquième cle sa. pale mensuelle,
laquelle était de 125 fr., fut saisi, le 7 janvier 1897, par l'office
des poursuites de Genève sur réquisition d'un nouveau créancier, Félix
Pirolet, à Clemens...

IV. L'offlce des poursuites de Nyon estima que la saisie opérée per lui
au profit de Pauchaud et consorts ne serajt éteinte que le 1er décembre
1897, vu qu'elle n'avait commencé à déployer ses effets que depuis le
1er décembre 1896.si L'offlce de Genève ayant demandé que les retennes
kaltes à, partir du 14 mars 1897 lui fussent versées au profit de Pirolet,
l'office de Nyon refusa d'opérer ce versement.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 24 I 127
Datum : 15. Januar 1898
Publiziert : 31. Dezember 1898
Quelle : Bundesgericht
Status : 24 I 127
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : Entscheidungen der Schuldhetreibungsund Konkurskammer. Arrèts de la Chambre des


Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
brunnen • kollokationsplan • beklagter • erwachsener • betreibungsamt • sempach • requisition • angewiesener • verhältnis zwischen • mass • zins • vorrecht • thun • weiler • entscheid • konkursdividende • berechnung • verfahrensbeteiligter • ertrag • einsprache
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