942 c· civilrechispfiege.
lich einzuklagen (vergl. Amii. Samml., Bd. XVII, S. 747). Eine solche
Anerkennung konnte aber doch nicht genügen, um die Verjährungssrist des
Art. 12, F.-H.-G. zu unterbrechen. Diese Bestimmung beruht zweifellos
aus dem Gedanken, dass Haftpflichtansprüche, um den Unternehmer
nicht zu zwingen, in ihrer Höhe noch unbestimmte Forderungen in seine
Geschäftsbilanz einzusetzen, möglichst bald liquidiert werden, und damit
wäre die Annahme, dass die Verjährungsfrisi durch die blosse Leistung
von Zahlungen in kleinern Beträgen auch für eine grössere Summe infolge
Anerkennung unterbrochen werde, nicht vereinbar. Es erweist sich somit
- auch diese Einwendung gegen die Verjährungseinrede der Beklagten als
unhaltbar und es erscheint somit letztere als begründet.
4. Hieran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Folgendes
Unsalls zum Teil erst später zu Tage getreten sind. Den Wortlaut des
Art. 12 des Fabrikhaftpflichtgesetzes lässt, besonders wenn er in
Vergleichung gesetzt wird mit Art. 69 SAR., die Auslegung nicht zu,
dass die Verjährungssrist erst dann zu laufen beginne, wenn alle
Schadensfaktoren für den Geschädigten erkennbar geworden sind. Es
darf also dieser mit der Erhebung seines Anspruchs nicht zuwarten, bis
alle Folgen des Unfalls klar vorliegen, wie zur Evidenz aus Art. 8 des
Gesetzes hervorgeht, wodieser Fall vorgesehen und dafür die spezielle
Vorschrift aufgestellt ist, dass im Urteil, wenn die Folgen des Unfalls
bei der Aus-fällung noch nicht genügend klar vorliegen, die Erhöhung
der Entschädigung vorbehalten werden kann.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Klage wird abgewiesenD. Entscheidungen der schuldbeireibungsss und
Konkurskammer.
Arrèts de la Chambre des poursuitesss.
et des faillites.
128. Entscheid m 6. April 1897 in SachenHeer-Stapser. -
I. Auf Ansuchen des Jacques Heer-Stapfer erliess die Arrest-behörde
Basel am 6. Januar 1897 gegen Spenti Stüssi-Trümpi m; Gens für eine
auf einen Verlustschein sich stützende Forderung-; von 18,985 Fr. 80
W. einen Arrestbefehl, worin als Arrestgegenstände die auf i. Januar
1897 fälligen Renten ab den Policent Nr. 372, 401, 372, 402 und 372, 403
der Equitable;bezeichnet: waren, und am gleichen Tage wurde der Arrest
auf diese Gegenstände durch das Betreibungsamt Basel vollzogen. Namens
der Eheleute Stüssi-Trümpi beschwerte sich Dr. Hans Albrecht in...
Basel mit Eingabe vom 18. Januar 1897 gegen die ihm am. S.... mitgeteilte
Arresinahme. Erstlich gehe der Arrestbefehl von einerunzuständigen
Behörde ans: derselbe könne nur an dem Ovrtes ausgestellt werden, wo die
zu verarrestierenden Vermogensfiuckesich befinden und als solcher sei
Genf, wo die Glaub1ger wohnten, zu betrachten; jedenfalls hätte hier der
Arrest vollzogen werdensollen. Weiter aber seien die fraglichen Renten
den Ehegatten Stüssi-Trütnpi von der Mutter des Ehemannes als unpfandbar
bestellt worden, wofür auf die Kopie eines Briefes der Frau-
944 D. Entscheidungen der Schuidhetreibungs-
Adele Blumer vom 1. Oktober 1887 an den Vertreter der Equitable" und
auf die Abschrift einer entsprechenden Stelle im Polieeregister der
Gesellschaft verwiesen wurde; demnach seien die Renten nach Art. 92,
Ziffer 7 des Betreibungsgesetzes unpfänd2 bar. Eventuell sei der Arrest
wenigstens insofern aufzuheben, als die Renten der Frau Stüssi-Trüinpi
bestellt worden seien und eventualissime müsste den Beschwerdeführern
doch ein bestimmter Betrag als Kompetenz belassen werden.
II. Mit Entscheid vorn 30. Januar 1897 hob die Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Baselstadt den Arrest auf, im
wesentlichen aus folgenden Gründen: Ob die Voraussetzungen zur Bewilligung
des Arrestes vorhanden seien, habe das Betreibungsamt, als die nur mit
dem Vollng des Arrestes betraute Behörde, nicht zu untersuchen, wohl aber
stehe ihm ein Prüfungsrecht dahin zu, ob der Arrestgegenftand im Sinne von
Art. 92 des Betreibungsgesetzes pfändbar und damit arrestierbar sei oder
nicht. Nun gehe aus den von den Beschwerdeführern selbst eingelegten
Belegen in Verbindung mit der Thatsache, dass Stüssi im Jahre 1886
in Konkurs gefallen sei, hervor, dass die verarrestierten Renten den
Eheleuten Stiissi-Trümpi Unentgeltlich bestellt und dass dieselben
durch die Bestellerin vom Zugriff der Gläubiger gemäss Art. 521 des
Obligationenrechtes ausgeschlossen worden seien, so dass dieselben in
der That nicht mit Beschlag hätten belegt werden dürfen.
III. Nachdem von diesem Entscheid dem Gläubiger Kenntnis gegeben worden
war, reichte namens desselben Advokat Dr.Stöcklin in Basel rechtzeitig
Rekurs beim Bundesgericht ein. Nach einer Bemerkung darüber-, dass von
der Beschwerde dem Rekrurenten keine Kenntnis gegeben worden sei, bringt
derselbe an: Gemäss Art. 279 des Betreibnngsgesetzes sei gegen einen
Arrestbefehl weder Berufung noch Beschwerde zulässig. Nun bilde laut
Art. 274 der Arrestgegenstand einen Bestandteil des Arrestbefehles und
seien auch vorliegend die fraglichen Renten als Arrestobjekte angegeben
gewesen. Eine Prüfung, ob diese piani): und arrestierTM seien, sei unter
solchen Umständen dem Betreibungsbeath nicht zugestanden. Eventuell
aber werde darauf hingewiesen, dass die Aufsichtsbehörde von Basel mit
Unrecht die mit Arrest belegtenund Konkurskammer. N° EB. 945
Renten als unpfändbar bezeichnet habe. Die vonden BeschwerdeFührern
angerufenen Beweismittel seien skeineswegs genugend: Die Unpfändbarkeit
müsse in dem Rentenbestellnngsakt selbst enthalten sein; ferner sei es
nicht ausgeschlossen, dass der Brief der Frau Blume-: vom 1. Oktober 1887
unächt, d. h. vordatiert sei; vor allem aber sei nicht festgestellt, dass
Frau Blume-: wirklich BestelJlerin der Renten sei, In dem Besiellungsakt
komme ihr Name nicht vor; vielmehr habe danach Heinrich Stüssi die Renten
zu seinen Gunsten bestellt, wie denn auch der Brief den Frau Blumer an
den Agenten der Equitable geschrieben haben soll, mit den Worten beginne:
Sie empfangen von meinem Sohn 50,00Q Fr. u. s. w." Die Aufsichtsbehörde
von Baselitadt bemerkt m ihrer Vernehmlassung bezüglich des ersten
Beschwerdeptinktes, es sinde nach dortiger Praxis eine Mitteilung der
Beschwerde an die Gegenpartei nur statt, wenn der Sachverhalt aus Grund
der Akten noch nicht klar festgestellt sei, was hier nicht zugetroffen
sei. Der Vertreter der Rekursgegner, Dr. Albrecht, seinerseits tritt den
sachlichen Ausführungen des Rekurrenten durchwegs entgegen und beruft sich
in Bezug auf die Unpfändbarkeit der fraglichen Renten auf das Original
des Briefes der Frau Blumer vom 1. Oktober 1887, das er zu den Akten legt.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Die Mitteilung einer Beschwerde an die Gegenpartei ist im
Betreibungsgesetz nicht vorgesehen. Es kann daher vom Standpunkte des
Bundesrechts aus nichts dagegen eingewendetpwerdem wenn die kantonale
Aufsichtsbehörde in Fällen, wo der Sachverhalt liquid ist, eine solche
Mitteilung unterlässt. ' .
2. Das Gesetz unterscheidet zwischen der Bewslligung und dem Vollng
des Arrestes, und es sind denn auch sur die Besorgung der beiden
Funktionen verschiedene Behörden Vorgesehen (vergl. Art. 274, Absatz
1 des Betreibungsgesetzes). Allerdings sind nun die mit dem Vollng des
Arrestes betrauten Organe an den Arrestbefehl insofern gebunden, als sie
die Voraussetzungen sur die Bewilligung desselben nicht zu überprüfen
haben. Aber anderseits haben sie bei der ihnen zufallenden Aufgabe die
Vorschriften der
xx... 1897 60
945 D. Entscheidungen der Schuldbeireibungs-
Art. 91 bis 109 des Betreibungsgesetzes zu beobachten, und sich somit
auch an die in Art. 92 enthaltenen Vorschriften über Unpfändbarkeit zu
halten. Die Kognition hierüber muss den Vollzugsorganen schon deshalb
vorbehalten werden, weil die Arrestbehörden gar nicht in der Lage sind,
eine Prüfung der massgebenden thatsächlichen Verhältnisse eintreten
zu lassen. Die Vorschrift in Art. 274, Absatz 2, Ziffer 4, dass der
Arrestbefehl die Angabe der mit Arrest zu belegenden Gegenstände enthalten
solle, kann somit nicht die Bedeutung haben, dass die im Arrestbefehl
bezeichneten Gegenstände nun auch mit Beschlag belegt werden müssen und
dass eine Prüfung der Frage der Pfändbarkeit nicht mehr stattfinden
könne. Sondern es kommt jener Vorschrift nur der Charakter einer den
Jnhalt des Arrestbefehls betreffenden Ordnnngsvorschrift zu, und es bleibt
die Frage, ob die betreffenden Gegenstände piani): und arrestierbar seien,
stets der Prüfung der mit dem Arrestvollzug betrauten Organe vorbehalten
Dann trifft aber in Bezug auf diese Frage auch Art. 279, Alinea 1 des
Betreibungsgesetzes nicht zu, wonach gegen den Arrestbefehl wederBerufung
noch Beschwerde stattfindet Vielmehr ist, wenn beimVollzng des Arrestes
durch die damit betrauten Organe die Vorschriften über Unpfändbarkeit
verletzt werden, das gewöhnlicheRechtsmittel der Beschwerde an die
Aufsichtsbehörden gegeben. Es war somit nicht gesetzwidrig, wenn die
Basler Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde der Eheleute Stüssi-Trümpi
eingetreten ist
Z. Materiell sodann muss der Vorentscheid ebenfalls geschützt werden. Die
Feststellung der Vorinstanz, dass die fraglichen Renten den Eheleuten
Stüssi-Trüinpi unentgeltlich bestellt und dass dieselben im Sinne
des Art. 521 des leigationenrechtes vom Besteller dem Zugriff der
Gläubiger entzogen worden sind, wird durch das Original des Briefes
der Frau Blumer vorn 1. Oktober 1887, dessen Eingang lautet: Durch
meinen Sohn . . empfangen Sie . . . und in dem zum Schluss gesagt ist:
"Zn dem Versicherungsvertrag muss indessen nachdrücklich erwähnt werden,
dass ich als dritte Person unentgeltlich die Leibrente bestellt habe
die nach g 521 vom Jbligationenrecht der Schweiz durch Gläubiger nicht
entzogen werden kann, vollends bestätigt Fur eine Fälschung liegen nicht
die mindesten Anhaltspunkte bor, und dass.und Konkurskammcr. N° 129. 94?
die Unpfändbarkeit im Rentenbestellungsakt selbst erwähnt sein müsse
findet im Gese etze keinen Halt. Wo aber in so liquider Weise der
Thatbestand des Art 521 des Obligationenrechts vorliegt, kann gegen die
Aufsichtsbehörde ein Vorwurf nicht erhoben werden, wenn sie in Anwendung
von Art. 92, Ziffer '? des Betreibungsgesetzes die Unpfändbarkeit der
betreffenden Gegenstände ausspricht.
Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen-.
129. Entscheid vom 12. April 1897 in Sachen Aldinger.
I. Am 2. Dezember 1890 war über die Rekurrentin, Frau Emmi) Aldinger
geschiedeneRavier, der Konkurs eröffnet, und vor dem 1. Januar
1892 erledigt worden. Nachher strebte der Vater derselben mit ihren
Gläubigern einen Nachlassvertrag an, nach welchem diese 10 0/0 ihrer
Forderungen gegen Saldoquittung ausbezahlt erhalten sollten. Von 16
Gläubigern erklärten sich 11 einverstanden, und gestützt hierauf stellte
Rechts-agent Härtsch in St. Gallen am 9. Dezember 1896 namens der Frau
Aldinger beim Bezirksgericht Gersau das Gesuch um Bewilligung eines
Nachlassvertrages Das Bezirksgericht Gersau setzte auf den 4. Januar 1897
die Nachlassverhandlung an, und genehmigte, da von Seite der Gläubiger
keine Einsprachen erfolgten, den vorgelegten Yiachlassvertrag Nach Ablauf
der Appellationsfrist erklärte das Gericht das über Frau Aldinger ausges
prochene Falliment als solgenlos und widerrufen, und zwar gestutzt auf
die Übergangsbestimmungen des Bundesges etzes uber Schuldbetreibung
und Konkurs, wonach der Nachlassvertrag auch auf frühere Fallirnente
anwendbar sei. Vom 20. bis 23. Januar 1897 erfolgte die Auszahlung der
Gläubiger durch das Konkursamt Gersau, wobei alle Saldoquittung erteilten,
mit Ausnahme der Erben Rotz in Zürich