912 C. Civilrechtspflege.

Rechten, noch kann sie als stillschweigende Bedingung des konkreten
Vertrages angenommen werben. In dieser Beziehung ist vorerst zu betonen,
dass § 1 des Vertrages nur von einem Apparat zur Herstellung künstlicher
Steine spricht, und der Beklagten nur das Recht zur Herstellng und zum
Gebrauch des patentierten Kastens überträgt, dem Apparat also im Vertrag
so wenig, als in der Patentbeschreibung die Eigenschaft zugesprochen
ist, dass mit demselben wetterseste, frostbeständige Steine fabriziert
werden können. Sodann kommt in Betracht, dass der Direktor der Beklagten
unbestrittenermassen vor Abschluss des Vertrages aus dem Steinwerkides
Avenarius in Ingelheim gewesen ist, und dort sabrizierte Steine gesehen
hat. Die Beklagte, resp. ihr sachverständiger Direktor, war daher in der
Lage, sich vor Abschluss des Vertrages darüber zu vergewissern, ob mit
der Erfindung des Avenarius dasjenige technische Resultat erreichbar sei,
aus welches sie Wert legte, und wenn sie hierüber irgendwelche Zweifel
hatte, entweder den Vertrag nicht abzuschliessen, oder doch sichernde
Bestimmungen in denselben aufnehmen zu lassen. Wenn nun die Beklagte,
resp. ihr Direktor, nach eingenommenem Augenschein an Ort und Stelle,
das Zustandekommen des Vertrages lediglich davon abhängig machte,
dass durch die eidg. Anstalt zur Prüfung von Baumaterialien eine
Druckfestigkeit der inRümlang fabrizierten Steine von mindestens 200
Kilos per Quadratrentimeter ausgewiesen werde, so muss angesichts des
übrigen Wortlautes des Vertrages vom 3. August 1894 daraus geschlossen
werden, dass die Betlagte jenen Ausweis für genügend erachtet habe, um
die Brauchbarkeit der Erfindung für ihre Zwecke darzuthun. Nach diesen
Ausführungen ist die Klage, in Übereinstimmung mit den kantonalen
Gerichten, gutzuheissen, womit die Widerklage ohne weiter-s als
unbegründet dahinfällt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und daher das Urteil des
Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom 12. April 1897 in allen
Teilen bestätigt.VIII. Givilstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten,
etc. N° 1%. 913

VIII. Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen einerseits und. Privaten
oder Korporationen anderseits. Difl'érends de droit civil entre des
cantons d'une part et des corporations ou des particuliers d'autre part.

126. Urteil vom 28. Mai 18.97 in Sachen Kanton St. Gallen gegen
Toggenburgerbahn.

A. Zum Zweck der Erbauung und des Betriebs einer Eisenbahn von Ebnat nach
Wyl bildete sich im Jahre 1887si eine Aktiengesellschaft unter der Firma
Toggenburgerbahngesellschaft mit einem Aktientapital von 4 Millionen
Franken, eingeteilt in 8000 Aktien zu 500 Fr. Von diesem Aktienkapital
übernahm der Kamen St. Grillen 25/2 Millionen in 5000 Aktien, wofür
demselben ein Dividendenvorrecht von 21/9 0/0 des Reinertrages und
überdies 100 Stimmen in der Generalversammlung für so lange eingeräumt
wurden, als er ein Aktienkapital von wenigstens 14/9 Millionen besitze. Jm
übrigen bestimmt § 19·der Statuten bezüglich des Stimmrechts: Der Besitz
von 1 5.Aktien berechtigt zu einer Stimme, von 6 10 Aktien zu zwei
Stimmen, von 11 20 Aktien zu drei Stimmen, und je weitere 20 Aktien
in derselben Hand zu einer Stimme mehr. Jedoch dürsenv von derselben
Person nicht mehr als 20 Stimmen, sei es in ihrem eigenen Namen oder
mit Vollmacht, abgegeben werden; auch, darf niemals ein einzelner
Aktionär mehr als den fünften Teil der vertretenen Stimmrechte in sich
vereinigen. Nach § 18 der Statuten entscheidet in der Generalversammlung
die absolute Mehrheik der in derselben abgegebenen Stimmen, vorbehaltlich
gewisser, im vorliegenden Falle nicht in Betracht kommender, Ausnahmen
Behufs Fortsetzung in das Linthgebiet und zum Zurtchsee uber die
Rickenhöhe wurden in letzter Zeit vier Projekte einer sogenann-

xx... 1897 58

914 C. Civilrechtspflege.

ten Rickenbahn ausgestellt, und dafür die gesetzlichen Konzessionen
erworben. Unter denselben befindet sich ein Projekt des alt Na-

tionalrat Bühler-Honegger in Rapperswhl und Konsorten für-

eine Eisenbahn von Wattny eventuell Ebnat nach Rapperswyl, während
die andern Projekte als südlichen Endpunkt Uznach, oder doch eine
Abzweigung nach dieser Ortschaft vorsehen. Zu diesen Projekten hat
auch der Kanton St. Gallen Stellung genommenDer Grosse Rat ernannte zur
Prüfung und Begutachtung der einschlagenden Fragen aus seiner Mitte eine
Kommission, und der Regierungsrat betraute eine Fachmännerkommisfion mit
der gleichen Aufgabe. Inzwischen fand am 25. Juni 1896 die ordentliche
Generalversammlung der Toggenburgerbahngesellschaft statt an welcher
nach dem Protokolle ausser den 100 Stimmen des Kantons St. Gallen noch
426 Stimmrechte von 186 Privataktionären mit 2488 Aktien vertreten
waren. In dieser Versammlung wurde neben andern Geschäften folgende von
Bühler-Honegger am 1. Juni 1896 eingereichte Motion: Der Verwaltungs-rat
der Toggenburgerbahn sei eingeladen und beauftragt, behufs Klärung
her gegenwärtigen Situation der projektierten Rickenbahn die Frage
beförderlich zu prüfen, ob eine Vereinigung mit dem Eiseubahnkomite
Rapperswyl zu erzielen sei, die den ausschliesslichen Zweck hat, durch
gemeinsames Vorgehen die Beschaffungheiss erforderlichen Baukapitals
für die projektierte Linie Wattwhl-Rapperswt)l zu sichern. Jnnerhalb
drei Monaten von der diesjährigen ordentlichen Generalversammlung an
gerechnet sei einer einzuberufenden ausserordentlichen Generalversammlung
Be richt und Antrag hierüber einzudringen behandelt, und (ent: gegen
dem Antrag des Verwaltungsrates auf Ablehnung der Motion) mit 320
gegen 201 Stimmen angenommen (5 Stimmzeddel waren leer). Ebenso wurde
entgegen dem Antrag des Verwaltungsrates, dass ihm die vor zwei Jahren
erteilte Vollmacht erneuert, d. h. er ermächtigt werde, alles nötige
zu besorgen, um entweder zum Abschlusse eines neuen Betriebsvertrages
mit den Vereinigten Schweizerbahnen, oder aber auf den 30. Juni 1897
zur Einrichtung des Betriebes auf der Linie Wyl-Ebuat fürRechnnng der
Gesellschaft selbst zu gelangen, der Antrag des Herrn Bühler-Honegger,
dahingehend, diesen Gegenstand bis zu her.VIII. Civilstreitigkeiten
zwischen Kantonen und Privaten, etc. N° 1%. 915

nach dem vorhergehenden Beschlusse bevorstehenden ausserordentlichen
Generalversammlung rzu verschieben, nach gewalteter Diskussion mit 280
gegen 221 Stimmen angenommen, Gegen diese beiden Beschlüsse protestierte
der Vertreter des Kantons St. Gallen, da dieselben durch gesetzund
statutenwidrige Stimmenverteilung seitens einzelner Grossaktionäre zu
Stande gekommen seien.

B. Mit Klageschrift vom 3. Oktober 1896 erhob der Regierungsrat des
Kantons St. Gallen namens des letzteren als Jnhaber von 5000 Aktien Klage
gegen die Aktiengesellschaft Toggenburgerbahn und stellte das Begehren,
dass die beiden genannten Beschlüsse der Generalversammlung vom 25. Juni
1898 als ungültig erklärt und aufgehoben werden, im übrigen aber die
Beschlüsse und Wahlen jener Generalversammlung in Kraft bleiben. Zur
Begründung dieses Begehrens wurde im wesentlichen angeführt: Während
an den Generalversammlungen von 1885 bis 1894 durchschnittlich
nur 33 Privataktionäre mit 97 Stimmen teilgenommen haben, erzeige
die Generalversammlung vom 25. Juni 1896 186 Privataktionäre mit
426 Stimmen, somit eine vollkommene Verschiebung oder Umwälzung der
Vertretungsverhältnisse. Der Schlüssel dazu liege in der Thatsache, dass
Herr Bühler-Honegger, welcher in den letzten 1 12 Jahren 1000 Stück Aktien
der Toggenburgerbahn erworben, dieselben unter eine grössere Anzahl von
Personen nach einer Berechnung verteilt habe, welche ihm die Mehrheit
gesichert habe, zum Zwecke, die Geschicke der Toggeuburgerbahn in seine
Hand zu bekommen, und die angefochtenen Beschlüsse durchzubringen. Die
Stimmenverteilung bestehe in

50 Abgaben einzelner Aktien 50 Stimmen,

22 von je 6 = 44 54 Il i 1 l! = 16 2 6 n 50 = 24

1 14 von Direktor Aner 3 dazu die 100 Aktien des Herrn Bühler mit
7 . ergebe zusammen 290 Stimmen, also erheblich mehr als die absolute
Mehrheit betragen habe. Eine nähere Prüfung der Präsenzliste ergebe and),
dass es sich um eine systematische und berechnete Verteilung von Aktien
aus der

916 G. Civilrechtspflege.

Umgebung oder dem Interessenkreise des Herrn Biihler handle. Die
Verteilung sei mittelst Cessionsscheinen des Herrn Bühler folgenden
Inhalts geschehen: Der Unterzeichnete überlässt hiemit dem N. N zu
Eigentum ..... Stück Aktien der Toggenburgerbahn, nämlich die Nummern
...... Der Preis der Aktien beträgt 400 Fr. für jedes Stùcl. Der Coupon
für das Rechnungsjahr 1895 ist in obigem Kaufpreis nicht inbegriffen. Der
Kaufpreis ist verstanden zahlbar bis spätestens 30. September 1896, wobei
jedoch dem Käufer das Recht zusteht, innert dieser Frist alle oder nur
einen beliebigen Teil dieser Aktien in natura nebst den Coupons an den
Unterzeichneten, oder aber für dessen Rechnung an den Basler und Zin-cher
Bankverein in Zürich zurückzuerstatten Für jede in natura an die oben
bezeichnete Stelle zurückerstattete Aktie der Toggenburgerbahn werden
bis zum Vollbetrag der Schuldsumme 400 Fr. per Aktie gutgeschriebenz für
den Coupon für das Rechnungsjahr ist die von der Generalversammlung vom
25. d. M. beschlossene Dividende für Käufer und Verkäufer massgebend für
Verrechnung dieser Coup-ons. Eine Zinsenverrechnung innert der Frist bis
30. September findet nicht statt. Die nicht zurückerstatteten Aktien sind
mit 400 Fr. valuta 30. September 1896 in bar zu bezahlen. Rapperswyl den
(20.) "Juni 1896. J. H. Bühler-Honegger. Nun habe der höchste Kurs der
Toggenburgerbahnaktien 300 Fr. betragen, und könne beim Mangel jedes
Umsatzes zur Zeit nicht auf über 250 Fr. angenommen werden, so dass es
keinem der Scheinkäufer habe einfallen können, solche Aktien zu 400 Fr. zu
erwerben. Bezeichnend sei auch die Thatsache, dass der Rückgabetermin
auf 30. September 1896 gestellt sei, ohne Zweifel mit Rücksicht daraus,
dass die ausserordentliche Generalversammlung innert drei Monaten
vom 25. Juni 1896 an, also spätestens am 25. September gl. J., habe
stattfinden sollen. Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen erblicke
in der geschilderten künstlichen Majorisierung der Generalversammlung
eine hohe Gefährde für die Landesinteressen. Die Stellung des Kantons
zu der Beklagten bringe es mit sich, dass der Kanton nicht bloss als
Aktionär in seinen finanziellen Interessen bedroht, sondern auch in
seiner pflichtgernässen Obsorge für das Wohl der Toggenburgerbahn und
insbesondere für dieVIII. Civilsireitigkeiten zwischen Kantonen und
Privaten etc. N° 126. 9]?

Verbindung zweier Kantonsteile, des Toggenburgs mit dem Linthgebiet
und Zürichsee, paralyfiert werde. In rechtlicher Beziehung werde die
Klage auf Art. 640 D.M. gestützt, auch treffe in easu die Einrede
der Simulation nach Art. 16 O.-R. zu. Was den Streitwert anbetresfe,
so betrage derselbe weit Über 3000 Fr., indem der grosse Aktienbesitz
des Klägers in einer seiner wesentlichsten Rechtsbeziehungen angegriffen
und damit auch in seinem Geldwert geschädigt sei. Eine solche Schädigung
des Aktienbesttzers müsste auch schon durch den Abschluss eines für die
Toggenburgerbahn ungünstigen Betriebsvertrages entstehen.

C. Die Beklagte beantragte: 1. Es sei in eine Beurteilung der Klage wegen
mangelnder Kompetenz des Bundesgerichtes nicht einzutreten. 2. Eventuell
sei in eine materielle Beurteilung der Klage im Sinne von Art. 8 der
eidg. C.-P.-O. zur Zeit nicht einzutreten, bezw. dieselbe einstweilen
abzuweisen. 3. Eventuellst sei das Rechts-begehren des Klägers als
materiell unbegründet abzuweisen. Zur Begründung dieser Anträge führte
die Beklagte im wesentlichen aus: Herr Bühler-Honegger solle allerdings
im Jahre 1894 tausend Aktien der Toggenburgerbahn zum Kurse von 400
Fr. erworben haben, jedoch nicht zu Spekulationszwecken, vielmehr scheine
dies aus dem Grunde geschehen zu sein, um im Interesse des Seegebiets
eine Rickenbahn zu fördern, was die Regierung von St. Gallen offenbar
auch wolle. Aus den Akten müsse geschloser werden, dass Herr Bühler die
Aktien zur Hälfte bei der Cidgenössischen Bank und zur Hälfte beim Zürcher
und Basler Bankverein deponiert habe, und vor der Generalversammlung
vom 25. Juni 1896 überden weitaus grössten Teil derselben in der Weise
verfügt worden sei, dass eine Anzahl derselben an die politischen
Gemeinden St. Gallen-Kappel, Goldmgen, Jan und Eschenbach, sowie
an die Kirchenund Schulgemeinde Ricken schenkungsweise überlassen,
und eine grosse Anzahl an verschiedene Privatpersonen, gestützt auf
förmliche Kausverträge überlassen worden seien, welche übereinstimmend
dem vom Kläger eingelegten Formular entsprechen. Es liege durchaus
kein Beweis dafür vor, dass diese Schenkungen und Kaufvertriige blosse
Scheingeschäfte gewesen seien, um den Aktienbesitz des Herrn Bühler in
der Generalversammlung vom 25. Juni 1898 zu ver-

918 G. Civilrechtspfiege.

treten und nach dessen Weisungen zu stimmen. Vielmehr sei jeder Erwerber
wahrer Inhaber der betreffenden Aktien geworden und habe von seinem
Stimmrechte ganz nach freiem Ermessen Gebrauch machen können. Die
Stimmkarten seien denselben auch anstandslos behändigt worden. Die
Anträge des Herrn Bühler seien nicht deshalb mit grosser Mehrheit
angenommen worden, weil die Aktienerwerber im Dienste des Herrn Bühler
gestanden haben, sondern weil die Annehmenden von deren Richtigkeit
überzeugt gewesen seien und in ganz gleicher Weise gestimmt hätten,
wenn ihnen die betreffenden Aktien vom Kläger geschenkt worden waren.
Vermögensinteressen des Kantons St. Gallen seien durch die angesochtenen
Beschlüsse in keiner Weise berührt worden; denn es seien durch dieselben
keine materiellen Entscheidungen getroffen oder präsumziert worden. In
rechtlicher Beziehung falle in Betracht: 1. zum ersten Antwortbegehren:
Sowohl nach § 40 der Statuten der Doggenburgerbahn als nach Art. 48,
Biff. é des Qrganis.-Ges. sei die Kompetenz des Bundesgerichts durch
einen Streitwert von 3000 Fr. bedingt. Ein solcher sei nun in casu weder
bewiesen, noch auch nur wahrscheinlich gemacht. Der Aktienbesitz des
Kantons St. Gallen werde in seinem Geldwerte nicht angegriffen oder
geschädigt. 2. zum zweiten Begehren: Die Klagebegründung gehe dahin,
es habe ein Grossaktionär (Herr Bühler) von seinem Aktienbesitz einen
gesetzund statutenwidrigen Gebrauch des Stimmrechts gemacht und dadurch
statutenund gesetzwidrige Beschlüsse der Generalversammlung veranlasst
Der Verwaltungs-rat der Beklagten könne nun über die Handlung des
Herrn Bühler aus eigenen Wahrnehmungen keine oder nur unvollständige
Mitteilungen machen, und da die Klage den Herrn Bühler zunächst berühre,
indem aus dessen Handlungen die Ungültigkeit der Beschlüsse hergeleitet
werden wolle, so hätte der Kläger ihn ebenfalls ins Recht fassen und ihm
zur Vernehmlassung Gelegenheit geben sollen. Die Beklagte sei nicht in
der Lage, sich für die Handlungen eines Dritten zu verantworten. Da
nun der Streitgegenstand offenbar unteilbar sei und die berührten
ausserordentlichen Umstände es rechtfertigen, dem materiell eigentlich
ausschliesslich beklagten Herrn Bühler auch die Rechte eines solchen zu
gewähren, so sei auf die Klage gegen die Beklagte im Sinne des Art. 8
der eidg. C.-P.-O. zur ZeitVill. Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen
und Privaten etc. N° 126. 919

nicht einzutreten, bezw, dieselbe einstweilen abzuweisen 03. zum dritten
Begehren: Die Aktien der Toggenburgerbahn seien Inhaberaktien. Der
jeweilige Inhaber sei zur Ausübung aller bannt verbundenen Rechte befugt;
der thatsächliche Besitz allein beweise seine Legitimation und begründe
nicht bloss eine Vermutung, welche durch Gegenbeweis zerstört werden
könnte Art. 646 O.-R. statuiere keine Ausnahme Durch denselben werden
die Rechte des Besitzers von Jnhaberaktien nicht geschmälert Es sei·
daher durch diese Gesetzesbestimmung den Besitzern von Jnhaberaktien
durchaus nicht untersagt, dieselben an Dritte zum Zwecke der Ausubung
des Stimmrechtes abzugeben. Hätte der Gesetzgeber die Verteilung von
Inhaberaktien zu Abstimmungszwecken untersagen wollen,· so hätte er dies
ausdrücklich sagen müssen. Es sei daher gar nicht zu untersuchen, wie
diejenigen, welche am 25 Juni 1896 gis Inhaber von Toggenburgerbahnaktien
ihr Stimmrecht ausgenbt haben, in den Besitz dieser Aktien gelangt
seie11.D1e Glaubigerversammlung habe ihr Stimmrecht auch ansdrucklsch
anertannt, indem sie nach erfolgtem Appell sich als statutengemass
konstituiert erklärt habe. Gerade, weil Art. 640 DAR. nicht ausgereicht
habe, um gewisse Machenschasten von Grossaktionaren zu treffens welche
übrigens in casu nicht in Frage stehen, sei das Spezialgesetz betreffend
die Stimmberechtigung der Attionare von Eisenbahngesellschasten vom
28. Juni 1895 erlassen und das Stimmrecht nur den Namenaktien erteilt
worden. Eventnell kbnnte ein Beweisverfahren nur Über die Frage angeordnet
werden, ob den Aktienerwerbern von Herrn Bühler die Pflicht Überbunden
worden sei, an der Generalversammlung als seine Stellvertreter und sur
seine Anträge zu stimmen, denn unter allen Umstanden konnte nur bei
der Bejahungdieser Frage eine Umgehung des Art. 640 O.-R. angenommen
werden. Als Beilage zur Klagebeantwortung ist eine gedruckte Erwiderung
des Herrn Bühler-Honegger zu den Akten gebracht, jedoch nicht als
Bestandteil der Antwortschrist erklärt worden. . ·

D. Redlik und Duplik enthalten im wesentlichen Inur die Ezestätigung
der eigenen Und Bestreitungen der gegnerischen Ausfahrungen in Klage
und Antwort '

E. Jnnert der den Parteien zur Antretung von Beweisen an-

920 C. Civilrechtspflege.

gesetzten Frist hat der Kläger, zur Erhärtung des Beweissatzes
Iaut Klage und Replik, dass die Überlassung von Aktien
derToggenburgerbahngesellschaft an eine grosse Anzahl von Personen durch
Herrn Bühler-Honegger vor dem 25. Juni 1896 nichteinen ernstlichen
Kauf und Verkauf der betreffenden Aktien, sondern nur bezweckt habe,
dem Empfänger derselben das Stimmrecht an der Generalversammlung der
Toggenburgerbahn zu verschaffen, 41 Personen als Zeugen angerufen,
worunter auch den Herrn Bühler-Honegger selbst. Von den Übrigen 40
Personen sollen 18 je 11 Aktien mit je 3 Stimmen, 11 je 1 Aktie mit
je 1 Stimme, 4 je 50 Aktien mit je 4 Stimmen, B je 6 Aktien mit je 2
Stimmen und 1, nämlich Direktor Auer, 14 Aktien mit 3 Stimmen erhalten
und an der Generalversammlung vom 25. Juni 1896 teilgenommen haben. Von
diesen Personen wurden vorerst nur die in Wattwyl wohnenden, 19 an der
Baht, zur Einvernahme vor-geladen und 8 wirklich abgehbrt. Dieselben
erklärten übereinstimmend, sie seien zu dem damaligen Gemeindeammann
Bösch, dem Präsidenten des Wattwyler Eisenbahnkomites, citiert worden,
und da habe man ihnen erklärt, es seien Aktien zu vertreten. Sie
haben sich dazu bereit erklärt, jedoch nicht dies Absicht gehabt,
die Aktien zu kaufen, sondern nur sie in der Generalversammlung zu
vertreten. Dieselben haben dem Herrn Bühler-Honegger gehört. Alle, mit
Ausnahme des Zeugen Grob, welcher die Aktien nie in Händen gehabt hat,
erklärten, sie haben die Aktien erhalten, um die Stiminkarten zu holen,
und sie dann sofort wieder zuriickgegebem Der Zeuge Jakob Giger erklärte,
er hätte die Aktien schon gekauft, wenn man sie bekommen hätte, aber dies
sei nicht der Fall gewesen. Die Zeugen bestätigten auch, dass sie die in
dem Beweissatz angegebenen Aktien in der Generalversammlung vertreten
haben. Nur Fritz Grob, welcher mit 11 Aktien gestimmt hatte, erklärte,
1 davon habe ihm gehört, und Abraham Abderhalden gab an, von den von ihm
vertretenen it Aktien haben nur 9 dem Herrn Bühler, die übrigen 2 einem
andern Aktionär gehört. Nachdem diese 8 Zeugen einvernommen worden waren,
gab der Vertreter der Veklagten die Erklärung ab, er gebe zu, dass die
übrigen vorgeladenen Zeugen die gleichen Aussagen machen würden. Unter
Behastung der Beklagten bei

aVIII. Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten, etc. N°
126. 921.

dieser Erklärung verzichtete der Anwalt des Klägers aus die Abhörung
der übrigen Zeugen. Bezüglich der nicht vorgeladenen Zeugen wurde der
Beklagten eine Frist angesetzt, um sich daruber auszusprechen, ob sie
anerkenne, dass auch diese Zeugen zugeben müssten, bei ihrer Stimmabgabe
in der Generalversammlung vom-

25. Juni 1896 Bühler-Honegger'sche Aktien vertreten zu haben,

und zwar in der angegebenen Anzahl, unter Androhung, dass Stillschweigen
innert dieser Frist als Anerkennung ausgelegt würde. Für den Fall dieser
Anerkennung hat der klagertsche Anwalt auch aus die Abhörung jener Zeugen
verzichtet. Die Beklagte hat die Frist stillschweigend verstreichen
lassen. '

F. In der Hauptverhandlung erneuerten die Parteivertreter ihre in den
Rechtsschristen gestellten Anträge.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung: ...

1. Da einerseits der Kläger ein Kanten ist, und andrerseitss die
Statuten der beklagten Gesellschaft, welcher der Kläger als Aktionär
angehört, in § 40 eine ausdrückliche Vereinbarung tin Sinne des Art. 52,
Biff. 1 des Org.-Ges. enthalten, ist dieKompetenz des Bundesgerichts
sowohl nach Art. 48, Ziss 4 alsnach Art. 52, Biff. 1 des Drei-Gesetzes
begründet, sofern die in diesen beiden Gesetzesbestimmungen enthaltene
Voraussetzung zutrifft, dass es sich um eine vermögensrechtliche Klage-mit
einem Streitwert von mindestens 3000 Fr. handelt. Dass namlich diese
beiden Gesetzes-stellen nur vermögensrechtliche Klagen im Auge haben,
und demnach Streitigkeiten, welche eine andere Beschassenri heit haben,
nicht darunter fallen, ergibt sichdhne weiteres daraus, dass sie einen
bestimmten Wert des Streitgegenstandes sur diesachliche Zuständigkeit
des Bundesgerichts verlangen fNun ist aber nicht bestritten, und vom
Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung in Sachen Rys und Genossen
gegen die schweig. N.-O.-B. (bundesger. Entsch., Amis. Samml., Bd. XX,
S. 900, Erw. 5)anerkannt worden, dass Streitsachen vorliegender Art
dem Ver mögensrecht angehören, und srägt es sich danach [zl-325, ob
der erforderliche Streitwert von mindestens 3000 Fr. alkgegeben zu.
betrachten sei. In dieser Hinsicht ist zunächst sestzuttellen, dah, da
der Kläger lediglich in seiner Eigenschaft als Aktionarspder beklagten
Gesellschaft zur vorliegenden Klage legitimiert ist, auch

922 C. Civilrechtspflege.

-"nur das Interesse, welches er als Aktionär an der Aufhebung Eder
angefochtenen Beschlüsse hat, in Betracht kommen kann, nicht dagegen
auch anderweitige Interessen desselben, welche sich an die tprojektierte
Rickenbahn knüpfen. Im vorliegenden Falle besteht jenes für die Bestimmung
des Streitwertes massgebende Interesse Edes Klägers in dem Anspruch
von 5000 Aktien im Betrage von 24/2 Millionen Franken auf Erhaltung
ihres bisherigen -Wertes und auf die statutengemässe Dividende, welche
ohne die sangefochtenen Beschlüsse zur Verteilung gekommen wäre. Danach
erscheint der erforderliche Streitwert von 3000 Fr. als gegeben, sofern
die angefochtenen Beschlüsse auch nur eine Verminderung von nicht einmal 5
(été. der Jahresdividende einer Aktie, oder von 250 Fr. von allen Aktien
des Klägers, zur Folge haben können. Ob nun die angefochtenen Beschlüsse
einen solchen Einfluss auf den Wert der Aktien auszuüben geeignet gewesen
seien, ist allerdings nicht mit Sicherheit zu bestimmen, zumal durch
dieselben weder Ausgaben dekretiert, noch irgend welche Verpflichtungen
gegenüber Dritten eingegangen worden sind, noch der Verwaltungsrat zur
Eingebung solcher Verpflichtungen ermächtigt worden ist; allein die
Schwierigkeit der Schätzung des Streitwertes darf nicht dazu führen,
vom Kläger einen besondern Nachweis des Streitwertes zu verlangen,
vielmehr ist gerade in Fällen, wie der vorliegende, der gesetzliche
Streitwert als vorhanden anzunehmen, sobald nur nicht gesagt werden muss,
dass auch bei der dem Kläger günstigsten Berechnung sein Interesse an
der Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse nicht den Betrag von 3000 Fr.
erreiche. Letzteres ist jedoch im vorliegenden Falle um so weniger als
feststehend anzunehmen, als im allgemeinen Generalversammlungen von
Aktiengesellschaften, in welchen Beschlüsse von Strohmännern erwirkt
werden, doch Ungesunde Erscheinungen sind, welche sowohl auf den Gang
der Verwaltung lähmend und hindernd ein'wirfen, als auch den Kredit
der Gesellschaft beeinträchtigen und so das finanzielle Resultat
der Unternehmung gefährden können. Die Einrede der Jnkompetenz des
Bundesgerichts erweist sich demnach nicht als begründet.

2. Unbegründet ist auch der Antrag der Beklagten, dass die Klage gestützt
auf Art. 8 der eidg. C.-P.-O. zur Zeit abgewiesenVIII. Givilstreitigkeiten
zwischen Kantonen und Privaten, etc. N° 126. 923

Werbe, weil es sich um einen unteilbaren Streitgegenstand handle,

und nicht alle mitverpflichteten Personen belangt seien. In solchen Fällen
handelt es sich allerdings insoweit um ein unteilbares Rechtsverhältnis,
welches gegenüber allen Beteiligten nur einhelllich festgestellt werden
kann, als die Ungültigerklärung bewirkt, vdass der Beschluss für die
Gesellschaft, also alle Aktionäre, als ungültig zu betrachten ist;
allein hieraus folgt nur, dass eine Klage gegen einzelne Aktionäre,
welche bei dem angefochtenen Beschluss mitgewirkt haben, unzulässig
ist und die Klage gegen die Gesamtheit der Aktionäre, d. h. gegen
die Aktiengesellschaft selbst, gerichtet werden muss, wie dies im
vorliegenden Fall denn auch wirklich geschehen ist. Ob der Verwaltungsrat
Über die der Klage zu Grunde liegenden Thatsachen Auskunft geben kann
oder nicht, ist völlig unerheblich, denn die Passivlegitimation der
Beklagten wird hiedurch nicht beeinflusst; massgebend ist vielmehr,
dass der formell gültig gefasste Beschluss der Generalversammlung bis
zu seiner Ungültigerklärung als Schlussnahme, Willensäusserung, der
Aktiengesellschaft gilt, indem die Generalversammlung lediglich ein Organ
der Aktiengesellschaft ist. Daraus folgt, dass derjenige Aktionär, der
durch seinen Antrag die Beschlüsse veranlasst hat, ebenso wenig passiv
legitimiert ist, als jeder andere Aktionär, sondern dass der richtige
Anfechtungsbeklagte die Aktiengesellschaft selbst ist.

3. In der Sache selbst hat die Beklagte mit Recht dem Kläger die
Legitimation zu der vorliegenden Klage nicht bestritten, und auch an
sich nicht in Widerspruch gesetzt, dass die Aktionäre zur Anfechtung von
gesetzund statutenwidrigen Generalversammlungsbeschlüssen berechtigt
seien. Wie vom Bundesgericht schon in feiner Entscheidung in Sachen
Ryf und Genossen gegen schweiz. N.-Q.-B. (Amtl. Samml Bd. XX, S. 951,
Erw. 7) ausgesprochen worden ist, hat jeder Einzelaktionär in Esseiner
Eigenschaft als Mitglied der Aktiengesellschaft ein Recht auf Jnnehaltung
der Statuten als der Gesellschaftsverfassung, ohne dass ihm dasselbe
durch das Gesetz oder die Statuten noch besonders eingeräumt zu werden
brauchte, und zwar berechtigt jede Statutenoder Gesetzesverletzung zur
Erhebung der Anfechtungsklage, sofern die Berletzung auf den angesochtenen
Beschluss nicht ersichtlich einflukzlos gewesen ist. Rechtsgrund der
Anfechtungsklage kann daher ohne

924 C. Givilrechtspfiege.

Zweifel auch die Verletzung einer Statutenoder Gefetzesbestimmung
sein, welche das Stimmrecht der Aktionäre normiert und eine gewisse
Marimalbeschränkung aufstellt. Solche Beschränkungen sind in Art. 640
O.-R., welcher bezüglich aller Aktiengesellschaffen, die nicht Unter
das Stimmrechtsgesetz von 1895 fallen, unbeschränkt in Kraft besteht,
ausdrücklich als zulässig erklärt. Die von dieser Gesetzesbestimmung
selbst aufgestellte Beschränkung, wonach keinenfalls ein Aktionär mehr
als den fünften Teil der sämtlichen vertretenen Stimmrechte in sich
vereinigen dars, kommt in casu nicht in Betracht, da nach derselben
Bühler-Honegger,. wenn die nach Angabe der Klage ihm gehörenden Aktien
in seiner Hand vereinigt gewesen wären, in der Generalversammlung vom
25. Juni 1896 mehr Stimmen hätte abgeben dürfen, als ihm nach § 19 der
Statuten (wonach kein Aktiouär mehr als 20 Stimmen abgeben darf) zukommen-

4. Durch die Aussagen der abgehörten Zeugen und das Anerkenntnis
der Beilagten, dass die nicht einvernonnnenen Zeugen die gleichen
Erklärungen, wie die abgehörten, abgeben würden, ist nun erwiesen, dass
bei der Generalversammlung vom 25. Juni 1896 eine Anzahl der Teilnehmer
nicht Eigentümer der Aktien, für welche sie Stimmen abgaben, also
nicht Aktionäre waren, sondern die Aktien vom Aktionär Bühler-Honegger
erhalten hatten, um mit denselben in der Generalversammlung zu stimmen,
bezw. die statutengemässe Marimalbeschräukung des Stimmrechts zu
umgehen. Aus den Anssagen der einvernommenen Zeugen geht klar hervor-,
dass Kaufsunterhandlungen zwischen den Parteien gar nicht stattgefunden
haben, dass Herr Bühler weder die Aktien veräussern, noch die Zeugen
solche erwerben wollten, sondern die gedruckten Formulare nur behändigt
und unterzeichnet wurden, um das Geschäft zu verschleiern und den Schein
eines ernstlichen Veräusserungsgeschäftes zu erwecken. Es ist daher auch
nicht richtig, wenn die Beklagte behauptet, jeder Erwerber hätte die
Aktie um den Preis von 400 Fr. behalten können und es wäre in diesem
Falle eine Vindikation der Aktien durch Herrn Bühler ausgeschlossen
gewesen. Wie die Zeugen übereinstimmend erklären, sind sie entweder gar
nicht oder doch nur ganz vorübergehend, nämlich so lange im Besitze der
Aktien gewesen, als es zum Erwerb derVIII. Civilstreitigkeiten zwischen
Kantonen und Privaten, etc. N° 126. 925

Stimmkarten erforderlich war. Eine Bindikation derselben seitens des
Herrn Bühler war daher gar nicht nötig, und selbstverständlich hätte
beiden Teilen, gestützt auf Art. 16 O.-R., die Einrede der Simulation
zugestanden.

5. Die Beklagte glaubt nun aber, dass die Anfechtung der Beschlüsse
der Generalversammlung vom 25. Juni 1896wegen mangelnden Stimmrechts
einzelner Teilnehmer schon aus dem Grunde ausgeschlossen sei, weil diese
Generalversammlung sich durch Beschluss als regelmässig konstituiert
erklärt habe, allein mit Unrecht. Gemäss Art. 13 der Statuten der
Toggenburgerbahngesellschast muss nämlich in jedem Falle, bevor die
versammelien Aktionäre als Generalversammlung sich konstituieren
können, die Anwesenheit von 25 Aktionären mit mindestens 1000 nicht
bevorrechtigten Aktien durch die zuständige Gesellschaftsbehörde
konstatiert werden. Eine weitere Bedeutung, als dass das Vorhandensein
dieser statutenmässigen Voraussetzung festgestellt wird, hat die
Erklärung, dass die Versammlung regelmässig konstituiert sei, nicht. Eine
Prüfung des Rechtes oder Nicht-rechtes der mit Zutrittskarten versehenen
Teilnehmer findet überall nicht statt, sondern lediglich seine Zählung
der mit Zutrittskarten anwesenden Personen in der durch die Zutrittskarten
ausgewiesenen Aktien. In casu ift auch vom Kläger nicht bestritten worden,
dass die Generalversammlung vom 25. Juni 1898 regelmässig konstituiert,
d. h. beschlussfähig gewesen sei; sondern er hat seine Anfechtungsklage
einzig darauf gestützt, dass die angesochtenen Beschlüsse mittelst
Umgebung der statutengemässen Marimalbeschränkung des Stimmrechts,
d.h. unter Mitwirkung ungültiger Stimmen, zu Stande gekommen seien.

6. Im weitern nimmt die Beklagte den Standpunkt ein, dass gegenüber
Jnhaberaktien eine Prüfung des Rechts oder Erwerbes des Inhabers unbedingt
ausgeschlossen sei, der Besitz der Aktien somit die unbedingte, jeden
Gegenbeweis ansschliessende Legitimation für die Ausübung der an die
Aktien geknüpsten Rechte bilde, so dass also dem Pseudoaktionär nicht
entgegengehalten werden könne, dass die Form der Besitzübertragung
missbraucht worden sei, um dem wirklichen Aktionär die Ausübung von
Rechten zu ermöglichen, die ihm nach Gesetz oder Statuten nicht zustehen.
Dieser Standpunkt basiert nicht aus einer besondern, speziell für

925 C. Civilreehtspfiege.

bie Jnhaberaktien geltenden Gesetzesbestimmung, sondern darauf dass
allgemein bei Jnhaberpapieren, nach den dieselben beherrschenden
Grundsätzen, die Legitimationspriifung gegenüber dem Präsentanten
oder Inhaber ausgeschloser sei, indem die Jnnehabung die einzige und
durchschlagende Legitimation bilde, und diejenigen Personen, gegen
welche ein Recht aus dem Jnhaberpapier ausgeübt werden wolle, dem
Inhaber gegenüber nicht berechtigt seien, sich auf dessen Nichtrecht zu
Berufen. anieweitnun nach dem eidg. DER-. diese Grundsätze auf diejenigen
Jubaberpapiere, welcheeine Schuldverschreibung aus den Inhaber enthalten,
also auf Forderungspapiere, Anwendung finden, kann im vorliegenden Fall
unerörtert bleiben, da die Aktien zu diesen Papieren nicht gehören,
und sich insbesondere das Stimmrecht des Aktionärs nicht als ein. Recht
auf eine Leistung der Aktiengesellschaft, so wenig als das politische
Stimmrecht als ein Recht auf eine Leistung des Staates oder der Gemeinde
darstellt. Darnach greifen denn auch die von der Beklagten angerufenen
Art. 846 und 847 D.M., welche sich nur auf Papiere, in welchen eine
Leistung an den Inhaber versprochen ist', also auf Forderungspapiere,
beziehen, in casu nicht Platz; sie könnten wenigstens so weit darin
nicht ein vermögensrechtlicher Anspruch an die Gesellschaft für den
Fall der Auslösung derselben dokumentiert ist nur insofern analog
angewendet werden, als angenommen werden müsste, das eidg.O.-R wolle
in diesen Gesetzesbestimmungen eine Frage regeln, welche die Natur der
Juhaberpapiere überhaupt betreffe, und daher auch alle andern derartigen
Papiere, somit auch die Jnhaberaktien, angehe. Diese Annahme wäre
jedoch durchaus unzutresfend. Jnsbesondere kann aus Art. 846 und 847 Q-R
unmöglich gesolgert werden, dass der Gesetzgeber dem im Besitze von Aktien
befindlichen Nichtaktionär gegenüber Einreden habe ausschliessen wollen,
welchegegenüber dem wirklichen Aktionär kraft positiver Gesetzesbestimmung
zulässig, also eigentlich ans dem Aktienrechte hergeleitet find...
Das Gesetz würde offenbar mit sich selbst in Widerspruch geraten,
wenn es zuliesse, dass die Stimmrechtsbeschränkungen, welche es im.
Interesse der Aktiengesellschaften und der kleinern Aktionäre vorschreibt,
oder doch als zulässig erklärt, in der Weise umgangen werden, dass ein
Grossaktionär seine Aktien unter StrohmannerVIII. Civilstreitigkeiten
zwischen Kantonen und Privaten, etc. N° "126. 927;

verteilt und sich dadurch die nach Gesetz und Statuten unstatthaftex
Majorisierung der Generalversammlung sichert. Es ist flat, dass- der in
Art. 640 O.-R. ausgesprochene besondere Grundsatz des Aktienrechts seine
Bedeutung zum grössten Teile verlieren würde,. wenn die Legitimation
schlechthin durch den Besitz der Aktien geführt werden könnte und der
Aktiengesellschaft, bezw. den Übrigen Aktionären, nicht die Befugnis
zustünde, dem Pseudoaktionär seinNichtrecht entgegenzuhalteu, sofern die
Form der Besitzesübertragung zur Umgebung der Stimmrechtsbeschränkungen
missbraucht werden will. Übrigens ist diese Frage nicht bloss bezüglich
der ge:setzlichen und statutarischen Stimmrechtsbeschränkungen,
sondernauch für die Anwendung des Art. 655, Abs. 2 O.-R. von Be deutung,
welcher bestimmt, dass bei Beschlüssen über die Entlastung der Verwaltung
betreffend die Geschäftsführung und Rechnungsablegung Personen, welche
in irgend einer Weise an der Geschäftssührung Teil genommen haben, kein
Stimmrecht besitzen Auch diese Gesetzesvorschrist könnte natürlich aus
die leichteste Weise umgangen und illusorisch gemacht werden, wenn den
Mitgliedern der Verwaltung gestattet ware, ihre Aktien, soweit sie-:
dieselben nicht bei der Gesellschaft haben hinterlegen müssen, an.
Strohmänner zu verteilen und so für dieselben ein Stimmrecht zu schaffen

7. Wenn nun die Beklagte weiter geltend macht, dass eine Umgehung
des Art. 640 O.-R. nur dann vorläge, wenn bewiesen wäre, dass den
Pseudoaktionären von ihren Hintermännern, speziell also von Herrn Bühler,
die Pflicht Überbunden worden wäre, an. ber Generalversammlung als
seine Stellvertreter und für seineAnträge zu stimmen, nicht dagegen,
wenn dieselben die volle Freiheit in der Stimmabgabe besessen haben,
was in casu der Fall gewesen sei, so ist hierauf zu bemerken, dass eine
Verletzung, bczw.ss Umgebung sowohl des Art. 640 O.-R. als des § 19 der
Statuten der Beklagten offensichtlich immer schon dann vorliegt, wenn. ein
Aktionär in ber Absicht, für die in seinem Eigentum stehenden Aktien mehr
Stimmen zu schaffen und das Stimmrecht auszusxben, als ihm nach Gesetz
oder Statuten zustehen, an Dritte zur Ausübung des Stimmrechts verteilt,
ohne dieselben zugleichzum Eigentümer der Aktien zu machen. Übrigens
ist ja flat, und-s-

928 C. Civilrechtspflege.

wird auch in der, der Klagebeantwortung beigelegten Erwiderung des Herrn
Bühler mit aller Deutlichkeit anerkannt, dass die Aktien desselben nur
an solche Personen behufs Ausübung des Stimmrechts abgegeben worden
sind, von denen man wusste oder voraussetzte, dass sie die Anträge
des Herrn Bühler unterstützen werden; sonst hätte die Verteilung der
Stimmen ja gar keinen Sinn und Verstand gehabt. Die Frage kann daher nur
die sein, ob Herr Bühler seinen Zweck, sich durch dieses Vorgehen die
Majorität für seine Anträge zu sichern, erreicht, d. h. sein Vorgehen
auf das Ergebnis der Abstimmungen der Generalversammlung soweit sie
angefochten sind, von Einfluss gewesen sei oder nicht. Müsste diese
Frage verneint werden, so würde sich allerdings die Aufhebung der
angesochtenen Beschlüsse nicht rechtfertigen; denn die Ungtiltigkeit
der abgegebenen Stimmen kann die Ungültigkeit der unter Mitwirkung
derselben gefassten Beschlüsse nur insofern zur Folge haben, als die
zum Beschluss erhobenen Anträge, ohne die Mitzählung der ungültigen,
die Mehrheit nicht erhalten hätten. Der Kläger hat daher darzuthun,
dass die ungültigen Stimmen für das Abstimmungsergebnis von Einfluss
haben sein können. sEin weiterer (meist unerbringlicher) Beweis dafür,
dass die angefochtenen Beschlüsse auch wirklich auf den ungültigen Stimmen
beruhen, kann dagegen dem Kläger nicht auferlegt werden, vielmehr liegt,
sofern der Anfechtungskläger jenen Beweis erbracht hat, dann der Beweisdem
Beklagten oh, dass die ungültigen Stimmen thatsächlich ohne Einfluss auf
das Absiimmungsergebnis gewesen seien. Diese Verteilung der Beweislast
rechtfertigt sich durch die Erfahrungsthatsache, dass die sogenannten
Strohmanner für die Anträge ihres Hintermannes, von welchem sie Aktien
erhalten haben, gestimmt haben. In casa hat nun aber die Beklagte ,
die Gnrede, dass die angesochtenen Beschlüsse auch ohne die Stimmen der
Strohmänner die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt hätten, gar nicht
vorgebracht, und fällt dieselbe daher schon aus diesem Grunde ausser
Betracht. Dieselbe wäre indessen auch unbegründet. Dass die Stimmen,
welche von den klägerischerseits als Zeugen angerufenen Teilnehmern
der Generalversammlung vom 25. Juni 1896 abgegeben wurden, ungültig
sind, bedarf keiner weiteren Begründung, da jene Personen, soweit sie
einver-VIII. Civilstreitîgkeiten zwischen Kantonen und Privaten. etc. N°
126. 929

nommen worden sind, zugegeben haben, dass sie nicht Aktionäre sondern
nur die Vertreter des Herrn Bühler-Honegger und anderer Aktionäre
gewesen seien, und bezüglich der Übrigen die Beklagte anerkannt hat,
dass sie im gleichen Sinne aus-sagen würden. Zwar betragen nun die von
diesen Personen abgegebenen Stimmen zusammen nur 96, und von diesen
müssen noch 13 in Abzug gebracht werden, weil Herr Bühler selbst nur 7
Stimmen abgegeben hat, während er laut § 19 derStatuten zur Abgabe von 20
Stimmen berechtigt gewesen wäre; allein aus den zu den Akten gebrachten
Urkunden, insbesondere der Präsenzliste vom 25. Juni 1896 Und Briefen
der Eidgenössischen Bank und des Basler und Zürcher Bankvereins ergibt
sich, dass ausser den als Zeugen angerufenen noch eine Reihe anderer
Personen Aktien des Herrn Bühler-Honegger an jener Generalversammlung
vertreten haben, und zwar im ganzen 386 Aktien mit zusammen 83 Stimmen,
welche mit den 83 Stimmen der als Zeugen angerufenen Personen 166 Stimmen
ausmachen, die also von den am 25. Juni 1896 als vertreten konstatierten
526 Stimmen in Abzug gebracht werden müssen. Danach waren bei der
Generalversammlung vom 25. Juni 1896 360 gültige Stimmen vertreten,
und betrug das absolute Mehr bei der Abstimmung Über die Motion Bühler,
bei welcher sich, abgesehen von 5 leeren Stimmzeddeln, alle Anwesenden
beteiligten, 181 Stimmen, so dass also auch die Stimmen für den Antrag
des Verwaltung-states dasabsolute Mehr überschritten hätten. Da nun
die höchste Wahrscheinlichkeit dafür besteht, und übrigens auch von
der Beklagten nicht bestritten ist, dass die 166 ungültigen Stimmen zu
Gunsten der Motion Bühler abgegeben worden seien, und daher an der für
dieselbe erzielten Stimmenzahl in Abrechnung gebracht werden müssen,
so kann nicht gesagt werden, dass das Vorgehen Bühlers aus das Ergebnis
der Abstimmung erwiesenermassen ohne Einfluss gewesen sei, und muss
somit die Klage aus Ungültigerklärung dieses Beschlusses gutgeheissen
werden. Dasselbeist auch bezüglich des zweiten angefochtenen Beschlusses
zu sagen. Bei demselben sind im ganzen nur 501 Stimmen abgegeben worden,
wovon 221 auf den Antrag des Verwaltungsrates und 280 auf den Antrag
Bühler fielen. Wie viele ungültige Stimmen sich dabei beteiligt haben
xx... 1897 59

930 c. Civilrechispfiege.

und für den Antrag Bühler abgegeben worden sind, ergibt sichaus den Akten
nicht. Der Beweis-, dass sie auf das Ergebnis derAbstimmung einflusslos
gewesen seien, ist also auch hier nicht geleistet, und unterliegt demnach
auch dieser zweite Beschluss der gerichtlichen Aufhebung.

8. Als irrtümlich ist endlich noch die von Seite der Beklagten
aufgestellte Ansicht zu bezeichnen, dass nicht bloss die Gültigkeit
einzelner Beschlüsse der Generalversammlung angefochten werden könne. Wie
bereits oben bemerkt, ist die statutengemässe Konstituierung der
Generalversammlung vom Kläger nicht angefochten worden. Jst dies aber
der Fall, so ist nicht einzusehen, weshalbdie Anfechtung bloss einzelner
Gesellschaftsbeschlüsse wegen Teilnahme nngültiger Stimmen nicht möglich,
und ein Aktionär auch-. zur Anfechtung solcher Beschlüsse verhalten
sein sollte, zu denen er vielleicht selbst gestimmt hat, oder an deren
Anfechtung er überhaupt kein Interesse besitzt. '

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Klage wird gutgeheissem und es werden daher die angefochtenen
Beschlüsse der Generalversammlung der Toggenburger: bahngesellschaft
vom 25. Juni 1896 aufgehoben.

IX. Givilstreitigkeiten zwischen Bund; und Privaten. Différends de droit
civil entre 1a. Confédération et. des partieuliers.

127. Urteil vom 1. April 1897 in Sachen Walther gegen Schweiz
Eidgenossenschaft.

A. Johann Walther war seit dem Jahre 1890 bei der durchs die
Eidgenossenschaft betriebenen eidgenössischen Waffenfabrik in Bern als
Handlanger angestellt. Er hatte in dieser Stellung vonZeit zu Zeit die
oberhalb des Dampfkefsels, ungefähr 2 Meter-

über dem Boden liegenden sog. Vorwärmer, zwei etwa 6
Meter-IX. Civilstreitigkeiten zwischen Bund und Privaten. No 327, 931

lange Röhren mit einer ' ' ' ' reinigen. Um in die·elb'ellchn?n
Wem von cu'ca 40 Cenmkætek zu ' s n hineinzugelangen, benutzte er
Ieweklekk einen zusatnmenklappbaren, etwas über einen Meter hohen Ste
dessen-einer Schenkel Unmittelbar an den Ofen, sei es auf esse dort m den
Boden eingelassene eiserne Stange, sei es auf ein etgensf hergelegtes
hölzernes Brett zu stehen fam. Er musste dann oon einem der obersten
Tritte des Steges aus mit dem Oberkorper m die Vorwärmer hineinkriechen
und na B d· Arbeit mit d "' ' ch een tgmtg der -en Fussen wieder den
Steg zu gewinnen suchen Gleichzeitig mit den Vorwärmern wurde meistens
auch die unten am Ofen befindliche Feuerung gereinigt, deren Eingang in
einer von Rbhren durchzogenen, etwa 1/2 Meter tiefen Offnung angebracht
ist. Letztere ist gewöhnlich mit einem eisernen Deckel zuge- deckt; bei
der Reinigung der Feuerung muss dieser aber jeweilen entfernt werden. Als
am 5. November 1898 eine solche periodische Reinigung der Vorwärmer und
der Feuerung vorgenommen wurde, erlitt Walther einen Unfall, indem er beim
Hinauslriechen aus der einen Röhre, sei es, dass er mit dem Fusse den Steg
verfehlte, sei es dass dieser rutschte, mit demselben in die Vertiefung
hinnnterstürzte, wobei er verschiedene Verletzungen, namentlich eine
Jnsraktion des rechten Schienbeins erlitt. Er war infolgedessen etwa 4
Wochen bettlägerig und konnte erst am 10. Januar 1894 wieder leichtere
Arbeit verrichten. Während der Zeit befand er sich in ärztlicher
Behandlung des Dr. Kofler, der ausser dem Unterschenkelbruch auch
eine Kontusion des rechten Kniegelenks konstatierte. Am 1. Mai setzte
Walther die Arbeit neuerdings aus und begab sich für 4 Wochen in das
Zieglerspitalz die Zeugnisse des Anstaltsarztes lauten auf chronischen
Rheumatismus infolge alter Verletzung. Nachdem dann wieder ein Versuch
zur Aufmchme der Akbeit gemacht worden war, blieb Walther am 14. JUUi
zum dritten mal aus, nachdem ihm am 13. Dr. Koller ein Zeugnis mit der
Diagnose chronischer Rheumatismus der rechten Hüka unb des rechten Beins
ausgestellt hatte. Vom 26. Juli an wurde WWW gearbeitet. Nach einem
Zeugnifse des Dr. Ost vom 28. August trat jedoch infolge langen Stehens
bei der Arbeit eine Verschlimme= rung am rechten Knöchel ein, weshalb dem
Walther vorwiegend sitzende Arbeit angerufen wurde. Am 12. November gah
'Brefefior
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : 23 I 913
Date : 12 avril 1897
Publié : 31 décembre 1897
Source : Tribunal fédéral
Statut : 23 I 913
Domaine : ATF- Droit constitutionnel
Objet : 912 C. Civilrechtspflege. Rechten, noch kann sie als stillschweigende Bedingung


Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
défendeur • témoin • société anonyme • tribunal fédéral • question • valeur litigieuse • délai • hameau • qualité pour agir et recourir • conseil d'administration • valeur • motion • pierre • action en contestation • conseil d'état • exactitude • objet du litige • caractéristique • emploi • doute • nettoyage • coupon • confédération • simulation • entreprise • rhumatisme • prix d'achat • propriété • rencontre • action au porteur • capital-actions • mois • exercice du droit de vote • inventeur • nombre • intérêt financier • conclusion du contrat • preuve • nullité • décision • calcul • personne privée • autorisation ou approbation • lieu • opposition • dossier • effet • berne • représentation en procédure • vendeur • intérêt important du pays • autorité judiciaire • forme et contenu • motivation de la décision • travailleur • acceptation de l'offre • dividende • manifestation de volonté • durée • devoir de collaborer • acquisition de la possession • étiquetage • examen • votation • production • renseignement erroné • chemin de fer • décompte • annexe • demande • diagnostic • chiffre d'affaires • partie intégrante • pouvoir d'appréciation • commune scolaire • demande reconventionnelle • titre juridique • constitution d'un droit réel • escroquerie • directive • volonté • commune • intérêt • duplique • lettre • présomption • inspection locale • réponse au recours • commune politique • majorité absolue • réplique • cause de nature patrimoniale • peintre • comportement • condition
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