198 B. Civilrechtspflege.

beklagten hätten ihr Schuldbewusstsein dadurch selbstkund gegeben, dass
sie sich mehrere Monate hindurch bemühten, die Kraft des Lokomobils zu
erhöhen. Die Widerklage muss hienach, dein Antrag der Widerbeklagten
gemäss, abgewiesen werden, und ,es konnte somit von Gutheissung der
Berufung des Widerklägers, abgesehen von ihrem formellen Mangel, auch
aus materiellen Grunden keine Rede sein. Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:

1. Auf die Berufung des Beklagten und Widerklägers wird nicht
eingetreten. .

2. Die Berufung der Kläger und Widerbeklagten wird als be-

gründet erklärt Und die Widerklage abgewiesen.

35. Urteil vom 30. Januar 1897 in Sachen Furrer gegen Müller und Schoch,
Gruban & Eie.

A. Durch Urteil vom 30. November 1896 hat das Handelsgericht des Kantons
Aargau erkannt: Z. Furt-er wird mit seiner Klage abgewiesen · __

B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das
Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, essei ihm sein ganzer Klageschluss
zuzusprechen. In der heutigen Hauptverhandlung erneuert der Anwalt des
Klägers diesen Antrag. Der Anwalt der Beklagten trägt auf Abweisnng der
Berufung und Bestatignng des angefochtenen Urteils an.

Das Bundesgericht zieht in (Erwägung: _ ·

1. J Gruban aus Schweinitz (Wengen) war Reisender eines Geschäftes
für Holzbearbeitungsmaschinen in Leipzig gewesen, und trug sich mit
dem Gedanken, ein eigenes Konkurrenzgeschaft m der Schweiz zu gründen,
welches Vorhaben er dem, ihm-bekannten Kläger mitteilte. Auf Empfehlung
des Klägers hm assrcterten er sich im Dezember 1894 mit Georg Schoch,
welcher inoWulfj lingen eine Maschinenfabrik betrieb. ZU Beginn des
Jahres 1895V. Obligationenrecht. N° 35. 199

wurde sodann zwischen Schoch und Gruban einerseits, als Unbeschränkt
haftenden Gesellschaftern, und Johann Weber und Alfred Müller in Brugg
andrerseits, als Kominanditären, zum Zwecke der Maschinenfabrikation ein
Gesellschaftsvertrag abgeschlossen, laut welchem Schoch und Grnban eine
Einlage von je 50,000 Fr., Weber eine solche vom gleichen Betrage und
Müller eine Einlage von 25,000 Fr. zu leisten hatten. Die Gesellschaft
wurde unter der Firma Schoch, Gruban & Cie., mit Sitz in Wülslingen und
Brugg, im Handelsregister eingetragen Weber und Müller haben ihre Einlegen
im ganzen Umfange geleistet. Schoch gab als Einlage den Nettoerlös seiner
an die Gesellschaft verkauften Fabrik in Wülslingen mit 35,000 Fr. und
liess sich ausserdem noch 15,000 Fr. als (Einlage buchen, von denen
sich später jedoch herausstellte, dass sie nicht eine wahre (Einlage,
sondern von der Volksbank Winterthur der Firma als Darlehn belastet
worden waren. Gruban hat im Ganzen 14,000 Fr.eingelegt, nämlich am
12. Januar 1895 Fr. 4000 und am 15. April gleichen Jahres 10,000 Fr.v
Die 4000 Fr. wurden Baur einbezahlt und waren dem Gruban vom Kläger
geliehen worden. Die 10,000 Fr. bestanden in einem (Chef auf die Bank
in Winterthur an die Ordre des Klägers Kläger hat denselben am 9. April
1895 an die Ordre des Gruban übertragen, und dieser hat ihn dann an
die Firma indossiert, worauf er von letzterer eingelöst wurde. Die
beiden Summen von 4000 Fr. und 10,000 Fr. sind in dem Hauptbuch der
Firma als Einlagen des Gruban gebucht. Am 10. April 1895 stellten die
aktiven Gesellschafter Schoch Und Gruban dem Kläger folgende mit der
Firma Schoch, Gruban & Eie. signierte Verpflichtung aus: Wir bestätigen
Ihnen hierdnrch, dass wir für den Herrn Grnban gegebenen Betrag von
14,000 Fr. (vierzehntausend Franken), welche auf dessen Conto als seine
Einlage figurieren, in vollem Umfange haftbar sind. Das Geschäft, als
solches, verzinst Ihnen diesen Betrag mit fünf Prozent, Zinsen zahlbar
halbjährlich postnumerando. Ferner erhalten Sie, wie unsere Kommanditäre,
fünf bis acht Prozent vom Reingewinn; wir garantieren Ihnen jedoch einen
Gewinnanteil, welcher wenigstens fünf Prozent von dem obigen Betrag von
14,000 Fr. ausmacht.

200 B. Civilrechtspflege.

Es steht Ihnen frei, den Zeitpunkt zu bestimmen, wo die Umschreibung
dieses Betrages in eine Kommandit-Einlage stattfindet und zwar ans der
Basis, wie bei den andern Kommuditären Weber und Müller.

Falls Sie vor Eintreten in ein Kommanditär-Verhälrnisss noch weitere
Einzahlungen leisten, so kommen für diese gleiche Verzinsung und gleicher
Gewinn-Anteil wie bei den ersten 14,000 Fr. zur Anwendung-

Da sich der Geschäftsgang der Firma und das-i Verhältniss unter den
Gesellschaftern ungünstig gestalteten, trat die Gesellschaft schon
am 22. Oktober 1895 in Liquidation. Mittelst Zahlungsbefehls vorn
20. Januar 1896 forderte Kläger an Schoch, Gruban & Cie. in Liquidation
4000 Fr. sammt Zins zu 5 0/0 seit 10. Januar 1895 unh 10,000 Fr. nebst
Zins zu 50/0 seit 10. April 1895; der Zahlungsbesehl gibt als Grund
der Forderung an: Darlehn vom 10. Januar und 10. April 1895 sowie
schriftliche Schuldanerkennung vom 10. April 1895. Nachdem Kläger im
Rechtsöffnungsverfahren abgewiesen worden war, machte er die Forderung
gegen die beklagte Firma beim Handelsgericht des Kantons Aargau geltend;
er brachte zur Begründung derselben im wesentlichen vor: Im Jahre 1894
habe ihn Gruban ersucht, ihm behufs Beschaffung seiner Geschäftseinlage
finanziell behülflich zu sein, und Kläger habe geglaubt, dies um so
unbedenklicher thun zu dürfen, als Gruban ihm vorgegeben habe, er
besitze noch ein Guthaben von 5000 Mark an seinem frühern Prinzipal in
Leipzig, und werde von seinem Bruder oder Schwager wenigstens 20,000
Mark erhalten. Am 10. Januar 1895 habe Kläger dein Gruban baare 4000 Fr.
gegeben, die sofort in dem Nutzen der beklagten Firma verwendet worden
feiert. Nachher habe Gruban vom Kläger weitere 10,000 Fr. gewünscht,
und Schoch habe sich einverstanden erklärt, dass Kläger sie gebe. Kläger
habe jedoch erklärt, die 10,000 Fr. nur unter der Bedingung zu geben, dass
die Firma sich ihm für alle 14,000 Fr. sammt 5 0/0 Zins haftbar erkläre.
Schoch und Gruban seien einverstanden gewesen, Kläger habe die 10,000
Fr. gegeben, die auch für die Firma verwendet worden seien, und habe von
der Firma Schoch, Gruban & (Sie., h. h.V. Ohligationenrecht. x ° 35. 201

von den beiden haftbar-en und unterschriftberechtigten Assoeisäs die
Verpflichtung vom 10. April 1895 erhalten. Nach dieser Urkunde seien die
14,000 Fr. zwar als Geschäftseinlage Grubans geBacht, allein es gehe ans
derselben hervor, dass die Firma sich dafür sammt Zins zu 5 O/O haftbar
erklärt habe. Das Handelsgericht des Kantons Aargan hat die Klage,
entsprechend dem Antrag der Beklagten, gänzlich abgewiesen, indem es im
wesentlichen ausführte: Die Behauptung des Klägers, dass er das Darlehn
von 10,000 Fr. an Gruban nur unter der Bedingung einer Schuldübernahine
seitens der Firma gegeben habe, finde in den Akten keine Bestätigung
Gegenteils müsse insbesondere aus den Feststellungen, wie sie in der gegen
Schoch und Grnban wegen Betrugs eingeleiteten Untersuchung gemacht worden
seien geschlossen werden, dass Kläger an den verschiedenen Konserenzen,
die vor und bei der Gründung der Firma unter den Gesellschafter-n
stattfanden, die bedingungslose Zusicherung gegeben habe, dem Gruban
Geldunterstützung gewähren zu wollen, damit dieser seine vertragliche
(Einlage leisten könne. Gruban sage in der Untersuchung des bestimmtesten
ans, Kläger habe in den Konferenzen bezüglich der 14,000 Fr. erklärt, dass
er sie ihm, dem Gruban, gebe, und die Firma nicht dafür haften solle. Er,
Gruban, habe den Betrag nie anders, denn als seine persönliche Einlage
aufgefasst Zu verweisen sei auch auf die Aussage des Buchhalters Gross,
dass Kläger dem Gruban persönlich die 14,000 Fr. geliehen habe, und nicht
der Firma. Durch die von den beiden Kollektivgesellschaftern am 10. April
1895 Namens der Firma eingegangene Schuldübernahme sei die Firma nicht
verpflichtet worden. Es habe sich in concreto nicht schlechthin um die
Übernahme einer Privatschuld Grubans durch die Gesellschaft gehandelt,
sondern die Abmachung vom 10. April 1895 habe ihrem eigentlichen Jnhalt
nach die Umwandlung der Einlage eines Gesellschafter-T für welche dieser
persönlich und ausschliesslich seinem Darlehnsgeber gehaftet habe, in
eine Schuld der Gesellschaft gegenüber dem Darlehnsgeber bedeutet. Eine
solche Umwandlung der von einem Gesellschafter zu leistenden Einlage in
eine Gesellschaftsschuld erscheine durch den Zweck der Gesellschaft als
geradezu ausgeschlossen, und vermöge daher für die Gesell-

202 B. Civilrechtspflege.

schast keinerlei rechtliche Verpflichtung zu begründen Wollte in:
dessen auch angenommen werden, dass die Übernahme jener Verpflichtung
durch den Zweck der Gesellschaft nichts ausgeschlossen gewesen sei,
so falle dagegen in Betracht, dass Kläger sich bei dem Zustandekommen
der Verpflichtung in bösem Glauben befunden habe. Durch die Aussagen
Schochs und Grubans, und übrigens auch durch die eigenen Angaben des
Klägers in der genannten Strafuntersuchung sei erstellt, dass Kläger
bei der Gründung der Gesellschaft in hervorragender Weise mitgewirkt,v
den verschiedenen Konserenzen beigewohnt, sich insbesondere um die
Beschaffung der erforderlichen finanziellen Grundlage interessiert und
überhaupt die leitende Rolle übernommen habe. Auch späterhin habe er
sich wiederholt Einblick in den Geschäftsgang der Firma verschafft,
und Einsicht von den Büchern ze. genommen, so dass er ohne Zweifel die
Verhältnisse der Gesellschaft sowohl, als der einzelnen Gesellschafter-,
insbesondere Grubans, genau gekannt habe. In den Konserenzen habe
er stets in Aussicht gestellt, dass er Gruban finanziell unterstützen
werde, damit dieser seine Einiage leisten könne, und er sei sich auch,
wie aus dem Wortlaut der Verpflichtung vom 10. April 1895 und aus
seinen eigenen Angaben hervorgehe, vollständig darüber klar gewesen,
dass die 14,000 Fr., welche er Gruban geliehen, als Einlage des letztern
im Geschäft verwendet werden sollten. Unter allen Umständen habe Kläger
wissen müssen, dass ihm für den Betrag des an Gruban zum Zwecke der
Einlage gegebenen Darlehns nur letzterer persönlich, nicht auch die
Gesellschaft haftbar sein könne Da aber Kläger die bestehende Sachlage
gekannt habe und sich bewusst gewesen sei, die 14,000 Fr. dem Gruban
als Einlage geliehen zu haben, so habe er auch einsehen müssen, dass
die Ausstellung der Verpflichtung eine unzulässige Benachteiligung der
Kommanditäre herbeiführe, dass die aktiven Gesellschafter diesen gegenüber
geradezu einen Vertrauensmiszbrauch begangen haben, und überhaupt die
ganze Handlungsweise eine unrechtmässige gewesen sei, indem ihm Vorteile
zugesichert worden seien, auf welche er einen Anspruch jedenfalls nur
unter der Voraussetzung hätte erheben können, dass alle Gesellschafter
einverstanden gewesen waren. Wenn er sich, trotz aller Einsicht in den
Sachverhalt, dieV, Obligatianenrecht. N° 35. 203

Verpflichtung ausstelleu liess, so habe er den Kommanditären gegenüber
wider Treu und Glauben gehandelt. Die von den Beklagten erhobene exceptio
deli erweise sich folglich als begründet

2. Nach den thatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, wie auch
der eigenen Sachdarsielluug des Klägers in seiner Klageschrift,
besteht darüber kein Zweifel, dass Kläger die 14,000 Fr. welche
er mit gegenwärtiger Klage von der in Liquidation befindlichen
Kommanditgesellschast Schoch, Grnban & Eie. fordert, nicht dieser
Gesellschaft, sondern dem Gruban persönlich als Darlehen gegeben hat, und
dass dann allerdings die genannte Summe von Gruban an die Gesellschaft
einbezahlt worden ist, aber als Geschäftseinlage Grubans, zu welcher
dieser laut Gesellschaftsvertrag verpflichtet war. Aus der Hingabe
der 14,000 Fr. an den Gesellschafter Gruban erwuchs darnach dem Kläger
eine Forderung nur an Gruban persönlich, nicht auch an die Gesellschaft
Damit letztere für Rückzahlung des Darlehns haftbar wurde, bedurfte es
seitens derselben eines besondern Verpflichtungsaktes Der Rechtsgrund
für die behauptete Rückzahlungspflicht der Beklagten kann daher nur
in der Schuldübernahme der letzteren gefunden werden, für welche sich
Kläger auf das am 10. April 1895 an ihn gerichtete Schreiben Schochs
und Grubans beruft. Ju diesem Schreiben haben die beiden Genannten in
der That Namens der Gesellschaft die Darlehensschuld Grubans gegenüber
dem Kläger kumulativ übernommen. Da dieselben unbestrittenermassen zur
Vertretung der Gesellschaft befugte Gesellschafter waren, galten sie dem
Kläger gegenüber zur Übernahme dieser Schuld Namens der Gesellschaft
als ermächtigt, sofern darin ein Geschäft lag, das, wenn auch nur
in abstraet0, im Gesellschaftszweck begründet sein konnte. Denn
die Vertretungsbefugniss des geschäftsführenden Anteilhabers einer
Kollektivoder Kommanditgesellschast erstreckt sich nach Art. 561
O.-.R. nicht bloss, wie diejenige des Handlungsbevollmächtigten, aus
diejenigen Geschäfte, welche der Betrieb des von der Gesellschaft
geführten Gewerbes gewöhnlich mit sich bringt, sondern auf alle
Rechtshandlungen und Geschäfte, welche überhaupt im Interesse des
Gesellschaftszweckes liegen können, also auch auf solche, die, wenn auch
ausserhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes liegend, doch möglich
erweise in dem Zweck

204 B. Civilrechtspflege.

der Gesellschaft begründet, d. h. durch denselhensi nicht ausgeschlossen
sind (s. Entsch. des Bundesgerichtes i. S. Schweizer gegen Härtsch
vom 19. Juni 1896, Amis. Samml. XXII, S. 595). Nun soll allerdings
nicht gesagt werden,·dass die Übernahme einer Privatschuld eines
Gesellschafters durch die Gesellschaft von vornherein als mit dem Zweck
der Gesellschaft unter keinen Umständen vereinbar erscheine. Allein im
vorliegenden Falle musste es für den Kläger ausser Zweifel stehen, dass
die SchuldÜbernahme, welche Schoch und Gruban ihm gegenüber Namens der
Gesellschaft eingiengen, unmöglich im Zwecke der Gesellschaft liegen
könne, sondern demselben gerader widerspreche. Denn es handelte sich
dabei im Grunde lediglich darum, den Beitrag, den der Gesellschafter
Gruban an das Gesellschaftskapital hätte leisten sollen, aus den
Mitteln der Gesellschaft selbst zu beschaffen, wodurch der Zuwachs am
Gesellschaftskapital, also am Deckungskapital für die Verbindlichkeiten
der Gesellschaft, der durch die Einlage Grubans hätte erfolgen sollen,
paralysiert wurde. Dass dieser Effekt der Schuldübernahme dem Kläger nicht
entgangen war, und er also wusste, dass durch die genannte Rechtshandlung
der geschäftsführenden Gesellschafter den Interessen der Gesellschaft
direkt entgegen gearbeitet werde, steht nach den eigenen Angaben des
Klägers und den obstehend angeführten aktenmässigen Feststellungen
der Vorinstanz ausser Zweifel. Wie bereits bemerkt wurde, steht fest,
dass Kläger dem Gruban die 14,000 Fr. zum Zwecke geliehen hat, damit
derselbe mit dieser Summe seine Geschäftseinlage mache. Aus dem Inhalt
der Schuldübernahmsurkunde selbst musste Kläger ferner entnehmen, dass die
betreffende Summe dem Gruban wirklich als Geschäftseinlage gutgeschrieben
worden sei, und konnte sich deshalb auch nicht verhehlen, dass die
Übernahme der Darlehnsschuld, welche Gruban zum Zwecke seiner Einlage
eingegangen war, einfach auf eine Täuschung der Kommanditäre hinauslies,
indem dieselben in den Glauben versetzt wurden, die Einlage sei effektiv
vorhanden, während es sich in That und Wahrheit um einen Kredit der
Gesellschaft selbst handelte. Dass die beiden geschäftsführenden
Gesellschafter zu einem Geschäfte, wie die streitige Schuldübernahme,
ermächtigt gewesen seien, konnte KlägerHalso unmöglich annehmen; er
musste vielmehrV. Obligationenrecht. N° 36. 205

einsehen, dass dieselben damit ihre Vertretungsbefugniss zum Nachteil
der Kommanditäre und der Gesellschaft überhaupt missbrauchten. Wenn er
trotzdem, in voller Kenntniss des Sachverhaltes, sich die Verpflichtung
Namens der Gesellschaft aus-stellen liess, so handelte er ebenfalls gegen
Treu und Glauben, und kann deshalb aus dieser Rechtshandlung keine Rechte
für sich ableiten. Seine gegen die Firma gerichtete Klage muss daher
in Übereinstimmung mit dem Urteil der Vorinstanz abgewiesen werden.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Klägers wird
als unbegründet abgewiesen, und daher das Urteil des Handelsgerichtes
des Kantons Aargau vom 80. November 1896 in allen Teilen bestätigt

36. Urteil vom 5. Februar 1897 in Sachen Orell Füssli gegen Müller & Trüb.

A. Durch Urteil vom 9. November 1896 hat das Handels-

' gericht des Kantons Aargau erkannt: Die Kläger werden mit

ihrer Klage abgewiesen.

B. Gegen dieses Urteil hat die klägerische Firma die Berufung an das
Bundesgericht erklärt mit folgendem Anfrage:

Das Bundesgericht wolle das Urteil des Handelsgerichts aufheben, und
gestützt auf den durch Aktenstücke und Zugeständnisse festgestellten
Thatbestand die Beklagten zu einer angemessenen Entschädigungsund
Genugthuungssumme an die Kläger verfällen, oder aber, wenn es die
von den Klägern behaupteten Thatsachen noch nicht als genügend
festgestellt erachte, die Sache zur Aktendervollständigung an das
Handelsgerichtzurückzuweisen. Ohne dem Ermessen des Richters darüber,
welche Behauptungen dem Beweise unterstellt werden sollten, vorzugreifen,
nenne die Klagerschaft:

1. Die Behauptung unter Art. III der Klage, wonach sie im Besitze eines
vervollkommneten Verfahrens zur Herstellung farbi-
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Document : 23 I 198
Date : 30. Januar 1897
Published : 31. Dezember 1897
Source : Bundesgericht
Status : 23 I 198
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 198 B. Civilrechtspflege. beklagten hätten ihr Schuldbewusstsein dadurch selbstkund


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