80 A. Staatsrechtliche Entscheidungen IV. Abschnitt. Staatsverträge.

eingeleitet werden farm, was bei dem Delikt der Notzucht zutrifft;
dessen Strafbarkeit erlischt, wenn der zu der Stellung des Antrages
Berechtigte innerhalb sechs Monaten von dem Tage an gerechnet, an welchem
ihm Veranlassung dazu gegeben war, (und spätestens zwei Jahre nach
der Tat), von seinem Rechte keinen Gebrauch macht, und es wäre daher
unter der Voraussetzung, dass der antragsberechtigte Vater Hilger mit
der Stellung des Strafantrages während dieser Zeit säumig gewesen sei,
die Auslieferung nach Art· 5 des Auslieferungsvertrages zu verweigern,
sofern § 53 cit-. wirklich die Verjährung der Strafverfolgung bei
Antragsdelikten normieren würde. Allein dies ist, wie das Bundesgericht
in Sachen Schirmeister (Amtliche Sammlung VIII, S. 287 u. ff.) ausgeführt
hat, nicht der Fall, sondern diese Gesetzesbestimmung regelt lediglich
die von der Verjährung der Strafverfolgung völlig verschiedene sogenannte
Antragsverjährungz sie normiert nicht den Untergang des staatlichen
Strafansprnchs durch Verjährung der Strafverfolgung, sondern dessen
Erlöschen infolge der Verwirkung des zu seiner Geltend-

machung erforderlichen Antrages. Bezüglich der Verjährung der "

Strafverfolgung bei Antragsverbrechen kommt daher nicht § 53, sondern § 52
des zürcherischen Strafgeseszbuches, welcher die Verjährung der Strasklage
im Allgemeinen und zwar nach der Schwere der Delikte, normiert, zur
Anwendung; nach litt. b daselbst verjährt die Strafverfolgung bei den in
Maximum mit Zuchthaus bedrohten Verbrechen, wozu die Notzucht nach §:ii()
ibid. gehört, in fünfzehn Jahren, vom Tage der Begehung des Verbrechens
an, und es ist daher im vorliegenden Falle keinenfalls eine Verjährung
der Strafverfolgung eingetreten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
ss Die Auslieferung des Oskar Lux an das königl. Landgericht in Glatz
wird bewilligt.B. CIVILRECHI'SPFLEGE ADMINISTRATION DE Là JUSTICE CIVILE

I. Abtretung von Privatrechten. Expropriation.

12. Urteil vom 31. Januar 1895 in Sachen Hofstetter gegen Schweizerische
Centralbahn.

_ A. Der Vater der heutigen Kläger, Dr· med. Karl Hofstetter m Luzern,
kaufte daselbst am 25. September 1890 eine Bodenvarzelle, um auf
derselben ein Wohnhaus, ein Privatspital und em Okonomiegebäude zu
errichten, Der Kaufpreis betrug 80,000 Fr., die Grösse der Parzelle
2156 Quadratmeter. Während er die bezüglichen Pläne ausarbeiten liess,
suchte er beim Stadtrat von Luzern um die Banbewilligung nach, zuerst für
das. Okonomiegebäude, wofür ihm dieselbe am 8. Januar 1891 erteilt wurde,
und sodann für die ganze Anlage, für welche er aber vom Stadtrate die
Baubewilligung nicht mehr erlangte. Inzwischen nämlich (am 12. Januar
1891) hatte die Schweizertsche Centralbahn den Plan für den Umbau
des Bahnhofes Luzern aufgelegt. Für denselben war ein Streifen des
Hofstetterschen Bodens zur Erstellung einer Verbindungsstrasse zwischen
der Hirschmatt und der Winkelriedstrasse beansprucht Gestützt hierauf
nun waren gegen das Bauvorhaben Hofstetters zwei Einfprachen erfolgt: die
eine von der Bahn selbst, soweit es den xxx 1895 682 B. Civilrechtspflege.

zur Bahnhoferweiterung erforderlichen Boden betraf, die anderevon Baumann
& Cie., Besitzer der südlich an den Bauplatz Hofstetters angrenzenden
Liegenschaft, welche folgendes anführten: Laut Projekt grenze der
Bau Hofstetter auf seiner ganzen Südseite an dasjenige Terrain der
Reklamanten, das sie gemäss bestehendem Stadtplan zur Ausführung der
Strasse MerkurplatzObergrund frei lassen müssen. Bleibe der Stadtplan in
Kraft dann habe Hosstetter das Recht, bis an die Grenze des Trottoirs zu
bauen. Werde aber die Vorlage der Centralbaha für dieBahnhoferweiterung
genehmigt, dann falle die betreffende Strasse Merkurplatz-Obergrund dahin;
das bezügliche Terrain bleibe somit Privateigentum und dann miisse der
Bau Hofstetter 3 Meter entfernt davon bleiben. Für letztern Fall werde
die Einsprache erhoben. Unter Bezugnahme aus § 23 des eidgenössischen
Expropriationsgesetzes wonach vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung
des Bauplanes an keine wesentlichen rechtlichen Veränderungen ohne
Einwilligung des Bauunternehmers an dem Abtretungsgegenstand vorgenommen
werden dürfen, erkannte der Stadtrat von Luzern mit Beschluss vom
9. Februar 1891; Es werde auf das Baugesuch des Dr. Hofsietter dermalen
nicht eingetreten- Letzterer liess darauf die ganze Baute auf sich
beruhen. Zwei Jahre später (am 2. Februar 1893) fiel die Baueinsprache
der Bahn infolge Auslegung eines neuen Planes dahin. Dr. Hosstetter
war damals abwesend von Luzern. Er hatte sich im Herbst 1892 aus
Gesundheitsrücksichten beim Norddeutschen Lloydals Schiffsarzt für eine
Dauer von sechs Monaten engagiert In der Nähe von Santos (Brasilien)
starb er den 18. Februar 1893 am gelben Fieber. Mit seinem Tode wurde der
Bau des Privatspitals Und der dazu gehörigen Gebäulichkeiten aufgegeben

B. Nachdem schon Dr. Hosstetter sich einen Entschädigungsanspruch
gegenüber der Bahn für die privatrechtlichen Folgen ihres Bauverbotes
gewahrt hatte, erhoben im Jahre 1894 dessen Kinder, Jda und Karl
Hofstetter, Klage gegen die Bahngesellschaft, in welcher sie gestützt
auf Art. 23 des eidgenössischen Expropriationsgesetzes verlangten: Die
Vetlagte sei zu verhalten, den infolge ihres Bauverbotes den Klägern
entstandenen Schaden von 36,882 Fr. 80 Cts zu bezahlen, nebst Zins à. ö
o0 seit demI. Abtretung von Privatrechten. N° 1°}, 83

8. Januar 1893, unter Kostenfolge. Begründet wird die Klage
folgendermassen : Durch das Bauverbot der Schweizerischen Centralbahn
sei die ganze Bautätigkeit des Dr. Hofstetter gehemmt und für zwei
Jahre unterbrochen worden Der für 80,000 Fr. zu obigem Zweck angekaufte
Bauplatz sei unproduktiv geblieben und habe nur als Werkplatz zu einem
jährlichen Zins von 500 Fr. vermietet werden können. Die Spitalbaute
würde bis Ende September 1891 zum Bezuge fertig gewesen fein. Das
Okonomiegebäude wäre bereits im Mai 1891 zu beziehen gewesen und hätte
Dr. Hofstetter in demselben, zunächst seiner bisherigen Wohnung, seine
zwei Pferde, seine Fuhr-werte re., die er bei seiner ausgedehnten Praxis
brauchte, unterbringen, sowie dem Knechte Wohnung geben können. Das
Wohnhaus wäre im März 1892 definitiv zu beziehen gewesen Die Baukosten
hätten laut Kostenberechnung 20,000 Fr. für das Okonomiegebäude,
60,000 Fr. für das Privatspital und 100,000 gr. für das Wohnhaus
betragen. Das Okonomiegebäude sei mit Vertrag vom 2. Januar 1891 an den
Baunnternehmer Mandrino bereits verakkordiert gewesen. Als zweiten Arzt
für das Privatspital, der als solcher die Vertretung des Dr. Hofstetter
bei allfälligen Krankheiten und dessen Assistierung besorgt-hätte, habe
Dr. A. Vogel in Luzern seine Mitwirkung zugesagt. Würde nun die Baute
zu Lebzeiten des Dr. Hofstetter vollendet und das Spital in Betrieb
gesetzt worden sein, so wäre damit auch für dessen Nachkommen gesorgt
gewesen. Statt dessen sei der Bauplatz unproduktiv geblieben und während
er seinerzeit um 80,000 Fr. gekauft worden sei, könne derselbe nun,
wie durch eine vorgenommene Versingerung bewiesen sei, nicht einmal
mehr für 40,000 Fr. verkauft werden Für diesen direkten und indirekten
Schaden habe nun die Bahngesellschaft gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes
vom 1. Mai 1850 einzustehen. Derselbe werde folgendermassen spezisiziert:

él. Zinsverlust für den Bauplatzz

80,000 Fr. à 4. 0/9 für 2 Jahre 6400 Fr., abzüglich 1000 Fr. erzielten
Miethzins . = Fr. 5,400 -

übertrug: Fr. 5,400 --84 B. Civilrechtspslege. II. Okonomiegebäude :

Übertrag: Fr. 5,400 Entftandene Mehrauslagen infolge Verhinderung der
Erstellung : 1. Für Unterbringung und Verpflegung von 2 Pferden während 2
Jahren per Tag und Pferd à 2Fr. = Fr. 4,380 2. Mietzins von zwei Zimmern
während 2 Jahren für Unterbringung von Knecht und Geschirr ze. . . .
400Fr. 4,780davon abzuziehen die Aus-lagen für Verpflegung der Pferde im
eigenen Staff, je 1 Fr. 50 Ets. per Tag während 2 Jahren = Fr. 2628 und
den Zins des Baukapitals für das Okonomiegebäude (Bauplatz inBegriffen,
aber ohne Waschhaus) 18,000 Fr. à 34/2 0/0 für 2 Jahre v : Fr.1260 . . .
3,888Schaden, Fr. 892--

111. Privatspital :

Das Privatspital wäre laut Plan für 20 Krankenbette eingerichtet worben.
Bei dem grossen Ansehen und Vertrauen, das Dr. Hofftetter als Chirurg
in Luzern genossen habe, könne ganz gut eine Freqnenz von 10 Kranken
im Durchschnitt angenommen werben. Dies ergebe à 4 Fr. per Person und
per Tag für ärztiiche Behandlung und ebensoviel für Kofi, Logis und
Verpflegung während 2 Jahren, Einnahmen . Fr. 58,400 --

Übertrag: Fr. 6,292--I. Abtretung von Privatrechcen. N° 12. 85

Übertrag: Fr. 6,292Die Ausgaben hätten betragen: Zins des Bauplatzes
1600 Fr; Zins des Baukapitals 4200 Fr , Zins des Mobiliars 700 Fr.;
Kost à 1 Fr. 80 (Stò. per Person und per Tag, 13,140 Fr.z Besolduug von 2
Wärterinnen à. 1 Fr. per Tag 2920 Fr. ; Kost für dieselben à 1 Fr. 50 Cis.
per Tag 4380 Fr.; Honor-U des stellvertretenden Arztes per 2 Jahre 10,000
Fr., im Ganzen . . Fr. 36,940--

Einnahmenüberschuss : Fr. 21,460 IV. Jnkonvenienzen aller Art:

Beengung in der bisherigen Wohnung, Mangel eines Waschhauses, grösste
Entfernung der Stallungen, Schädigung der Fuhrwerke wegen ihrer bisherigen
mangelhaften Unterbringung, im

Ganzen . . . . . . . . . . . . . Fr. 3,000V. Direkter Schaden: 1. Auslagen
sur Bauplane . . . 2,550 -

2. Forderung des Unternehmers Mandrino für Nichteinhaltung des
Bauvertrages 3,500--

3. Kosten für Baugespann laut Rechnung . 80 80

Zusammen: Fr. 36,882 80

verzinsbar mit 5 0/0 seit 3. Januar 1893Y C. Die Bahngesellschaft
antwortet: Es möge sein, dass Dr. Hofstetter den Platz gekauft habe,
um zu bauen; dagegen werde bestritten, dass zur Zeit des Bauverbotes,
Pläne, ausser derjenigen für das Okonomiegebäude, vorlagen. Durch den
Beschluss des Stadtrates vom 8. Januar 1891 sei die Baubewiiligung nur
für das Okonomiegebäude erteilt worden, die Publikation des übrigen
Bauvorhabens habe erst am 22. Januar stattgefunden und sei offenbar
durch die am 12. Januar erfolgte Planaustage der Beklagten veranlasst
worden. Im übrigen sei die Ausführung der86 B. Civilrechlspflege.

Bauten ebensosehr durch die Einsprache von Baumann & (Sie. als durch
diejenige der Bahn gehemmt worden. Schon mit Rücksicht auf die erstere
hätte der Stadtrat die Baubewillignng nicht erteilt. Das Bauverbot
der Beklagten habe nur einen kleinen Streier betroffen; Dr. Hofstetter
hätte daher auf dem übrigen Teil dennoch bauen können. Dass das Spital
bis Ende September 1891 hätte fertig erstellt werden und Dr. Hofstetter
noch Gewinn daraus hätte ziehen können, werde bestritten; ebenso dass
das Okonomiegebäude schon im Mai 1891 hätte bezogen werden können. Der
Vertrag mit Mandrino habe gegenüber der Beklagten keine Bedeutung
Mit Dr. Vogel habe ein wirklicher Vertrag gar nicht bestanden. Der
Tod Hofstetters sei nicht etwa plötzlich eingetreten, wie die Kläger
behaupten. Dr. Hofftetter sei seit vielen Jahren ein leidenschaftlicher
Morphinist gewesen. Dadurch habe sich nicht blos eine vollständige
Zerrüttung seines Nervensystem-Z ergeben, sondern habe sich auch eine
Eitervergiftung des Blutes gebildet. Seit dem Spätherbst sei die Krankheit
besonders schwer aufgetreten. Wohl habe er versucht, von Zeit zu Zeit
zu praktizieren; trotz aller Energie habe er aber diesen Versuch wieder
aufgeben müssen. Da alle Pflege und Kuren in Italien und Agypten nicht
geholfen hätten, habe er sich im Herbst 1892 entschlossen, den letzten
Versuch der Heilung durch Seereisen zu machen; auf einer dieser Reisen
sei dann der Tod eingetreten. Unter diesen Umständen sei aber klar,
dag die Vollendung

und namentlich die anetriebsetzung des Spitals zu Lebzeiten und

durch die Tätigkeit des Dr. Hofstetter nicht möglich gewesen ware.
Somit fehle für die klägerische Forderung der Kausalzusammen: bung. Ferner
sei auch ein Schaden nicht vorhanden. Dass das Spital nicht gebaut
worden sei, sei für die Familie Hofstetrer geradezu ein ökonomisches
Glück, denn sonst müsste jetzt die teure Anlage mit Verlust veräussert
werden. Eine Entwertung des Grundstückes habe nicht stattgefunden;
im Gegenteil habe dasselbe durch Verlegung der Bahnlinie und durch die
Beseitigung der Gasfabrik an Wert gewonnen. Die Berechnung der Kläger
für die Dauer von zwei Jahren sei schon deshalb falsch, weil mehr als
ein Jahr mit Bauen verloren gegangen ware. Zu den einzelnen Posten werde
bemerkt:I. Abtretung von Privairechten. N° 12. 87

Ad I. Da das Grundstück während des Baues keinen Ertrag abgeworfen
hätte-, so könne wenigstens für die Bauzeit von einem Zinsaussall nicht
die Rede sein

Ad H. Während der zwei Jahre habe Hofstetter keine Pferde
gebraucht. Übrigens hätte eine Ersparnis gar nicht erzielt werden
können. Die in Berechnung gezogenen Ansätze werden bestritten.

Ebenso diejenigen sub 111. Dr. Hofstetter hätte dem Spital nicht vorstehen
und diese Einnahmen niemals erzielen können. Die Eröffnung des Spitals
hätte im Gegenteil Verlust bringen müssen

Ad IV. Zu ersetzen sei nach dein Gesetz nur der erweislich" entstandene
Schaden. BlosZe Jnkonvenienzen gehören nicht dazu. Im übrigen seien
solche auch gar nicht entstanden, da Dr. Hofstetter in den Jahren 1891
und 1892 nur äusserst selten habe praktizieren können.

Ad V. Auch hier werden die Posten 1 bis 3 bestritten. Ein angeblicher
Schaden wäre eventuell durch den Vorteil kompensiert, dass das Spital
nicht gebaut worden sei. Die Beklagte beantragt:

1. Die Klage sei abzuweisen

2. Die Kläger tragen sämtliche gerichtlichen und aussergerichtlichen
Kosten.

D. In Replik und Duplik halten die Parteien im wesentlichen an dem
in Klage und Antwort Vorgebrachten, und Bestreitung der gegnerischen
Anbringen, fest. Die Kläger stellen namentlich in Abrede, dass durch
das Bauverbot der Bahngesellschaft nur ein schmaler Streifen betroffen
worden sei, dass die Einsprache von Baumann & Cie. unabhängig von diesem
Verbot bestanden hätte und dass die Baute auf dem übrigen Teile hätte
ausgeführt werden können. Ebenso dass Dr. Hofstetter leidenschaftlicher
Morphinist und derart krank gewesen sei, dass er dem Betriebe des Spitals
nicht hätte vorstehen und selbst noch Gewinn daraus ziehen können.
Richtig sei nur, dass Dr. Hofstetter sich eine Sektionswundenvergiftung
zugezogen babe. Dieselbe habe ihn aber nicht arbeitsunfähig gemacht und
von deren Folgen sei er bereits vor seinem

Tode geheilt gewesen. Der Kausalzusammenhang zwischen Bauverbot und
Nichtausführung der Bauten sei gegeben. Dass letzteres ein ökonomisches
Glück für die Familie gewesen sei, sei88 B. Civilrechtspflege.

unrichtig Für die Richtigkeit der klägerischen Berechnung und Ausführung
werde Expertise angerufen und Zeugenbeweis anerboten. Die Beklagte bot
ebenfalls für das von ihr in der KlageBeantwortung Vorgebrachte, an dem
sie noch besonders festhält, Beweis durch Zeugen und Expertise an.

E. Das Ergebnis des vom Jnstruktionsrichter am 9. Juli 1894 abgenommenen
Zeugenbeweises wird, soweit nötig, im rechtlichen Teile dieser
Entscheidung mitgeteilt werden.

F. Vom Jnstruktionsrichier wurden sodann zur Begutachtung verschiedener
Fragen medizinische und technische Experten ernannt. Die medizinischen
Experten haben auf die ihnen vorgelegten Fragen im wesentlichen
geantwortet; Der Ansatz von 4 Fr. per Tag und Patient für ärztliche
Behandlung und ebensoviel für Kost und Logis seien für ein Privatspital
nicht zu hoch. Dagegen seien die Ausgaben für die Kost eines Patienten
mit 1 Fr. 50 Cts. per Tag, sofern auch die Bezahlung des Küchenpersonals
inbegriffen sei, zu niedrig berechnet, und ebenso die Bezahlung der
Krankenwärterinnen mit 1 Fr. per Tag. Auch für Verpflegung der letzteren
müsse der Ansatz von 1 Fr. 50 Ets. per Tag als ein zu bescheidener
bezeichnet werden Dagegen sei für 5000 Fr. jährliches Salär ein guter
Assiftenzarzt für ein Privatspital für durchschnittlich 10 Patienten
unter allen Umständen erhältlich. Was den Bau und die Rendite eines
Privatspitals anbelange, so erscheine bei dem Bau die Mitwirkung des
Arztes allerdings wünschenswert Die Rendite hänge sodann in erster Linie
und. vorwiegend von der Person des betreffenden Arztes ab. Ausserdem
kommen aber noch die Lage des Spitals, Qualität und Preis der Verpflegung,
sowie die Qualität des Wartepersonals in Betracht. Auch sei die Entfernung
der Stallungen von der Privatwohnung im allgemeinen als eine Jnkonvenienz
für den Arzt zu betrachten. Dieselbe lasse sich durch Errichtung einer
Telephonverbindung zwar teilweise, aber nicht vollständig aufheben. Aus
dem Gutachten der technischen Experten ist hervorzuheben: Der Bezug der
Spitalbaute hätte unter normalen Verhältnissen und sofern der Bau im
Februar 1891 Begonnen worden wäre, im

Frühjahr 1892 stattfinden können. Auch hätten sämtliche Bauten ohne die
Einprachen der Beklagten und der Firma Baumann & Cie.[. Abtretung von
Privatrechten. N° 12, 89

plangemäss ausgeführt werden können. .Dagegen sei die Verzinsung der
Baukosten mit 2100 Fr. saht-lich zu gering und seien dafür 3092 Fr. zu
rechnen. Nach dem Expropriationspkan der Schweizerischen Eentralbahn
vom Januar 1801 sei die Woglichkeit, ein Privatspital, ein Wohnhaus und
ein Okonomiegebaude auf dem frei bleibenden Platze zu erstellen, wohl
noch vorhanden gewesen; allein die Verhältnisse hätten sich entschieden
viel ungünstiger geftaltet. Mit Rücksicht aus den speziellen Zweck und
auf die vorzügliche Lage sei der bezahlte Kaufpreis von 80,000 Fr.
nicht zu hoch. Der Marktpreis betrage allerdings nichtÄ mehr als 32
Fr. per Quadratmeter. Im übrigen habe der Platz. durch den Bahnhofumbau,
speziell durch die Verlegung der Cinsahrt über die Hirschmatte nicht
blos an seinem Werte nicht verloren, sondern gewonnen. Die Möglichkeit
einer vollwertigeanerwem dung des Privatspitals zu andern Zwecken, alsu
Pension oder dergleichen, sei zwar nicht ausgeschlossen, doch hange
dabei osehr viel vom Zufall ab und dessen Verwertung als Wohngebaude
wäre unbedingt eine ungünstigere gewesen. Was das Okonomiegebäude
anbelange, so sei sowohl die Verzinsung der Baukosten mit 680 Fr. als
der Ansatz für Verpflegung von Pferden un eigenen Stall mit 1 Fr. 50
Cis. zu gering. Fur ersteres mussen 1192 Fr., für letzteres 2 Fr. 20
Cis per Tag gerechnet werden. Dagegen sei die Entfernung der Stallungen
sur einen Arzt allerdings eine Jnkonvenienz und auch die Besorgung der
Wasche Un eigenen Waschhaus wäre wesentlich billiger-geworden Den Ansatz
von 2550 Fr. für Ausarbeitung der Plane finden die Erperten angemessen;
die Entschädigung an den Vauunternehmer Mandrino berechnen sie aus 1300
Fr. d. h. auf die Halfte des auf 15 0/G des Akkordpreises (17,500 Fr.) zu
veranschlagenden entgangenen Gewinnes. _

G. Bei der heutigen Verhandlung erklart der Vertreter der Kläger,
gestützt auf das Erpertengutachten, die-Schadenersatzfotrderung für das
Okonomiegebäude fallen zu lassen und auch im übrigen das Klagebegehren
nach 5,l)iassgal)ederN von den Experten festgesetzten Ansätzen zu
reduzieren Er behalt sich aber alle Rechte vor für den Fall, dass die
Kläger gegenüber Mandrino zu einer höhern Entschädigung verurteilt werden
sollten. Der Vertreter90 B. Civilrechtspflege.

der Beklagten beantragt in formeller Beziehung Rückweisung der Frage 18
an die technischen Experten, damit sie sich über die Gründe aussprechen,
warum die Errichtung der Bauten auf dein nach der Einsprache der Bahn
frei gebliebenen Teil der Liegenschast nicht möglich gewesen wäre;
materiell sodann Abweisung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

ii. Art. 174 der eidgenössischen Civilprozessordnung schreibt vor,
dass Gesuche um Ergänzung oder Berichtigung von Prozessakten innerhalb
vierzehn Tagen, vom Schluss des Vorversahrens an gerechnet, beim
Präsidenten des Bundesgerichtes eingereicht werden sollen. Da die
Beklagte dieses Verfahren nicht beobachtet hai, so ist sie in ihrem
Rechte, eine bezügliche Borfrage aufzuwerfen, verwirkl, und kann
es sich nur fragen, ob das Gericht von sich aus eine Ergänzung der
Erpertise verfügen folle. Eine solche rechtfertigt sich indessen im
vorliegenden Falle nicht. Die technischen Erperten haben die an sie
gerichtete Frage beantwortet. Der Sinn ihrer Antwort ist, wenn auch in
knapper Weise ansgedrückt, unzweideutig und klar, und dafür, dass sie in
ihrem Gutachten, speziell bei Beantwortung der Frage 18, von unrichtigen
tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen seien, liegt bei den Akten
nichts vor. Es ist daher von einer Rückweisnng

abzusehen und auf die materielle Beurteilung der Sache ein-

zutreten.

2. Tatsächlich steht fest, dass Dr. Hofstetter den Platz zu Bau-.

zwecken gekauft und dass er ans demselben ein Wohnhaus, ein Privatspital
und ein Okonomiegebäude bauen wollte. Die Grundpläne hiefür waren
schon vor der Planauslage der Beklagten entworfen. Es geht dies mit
Sicherheit aus den Aussagen der Zeugen Zgraggen, Mandrini), Dr. Vogel
und Dr. Elmiger hervor, namentlich aber aus den Aus-sagen des erstern,
welcher die Zeichnungen für den beauftragten Architekten besorgt hat,
Ebenso werden diese Pläne schon im Beschlusse des Stadtrates Luzern
vom 8. Januar 1891 besprochen. Es ist also unrichtig, wenn die Beklagte
behauptet, dass deren Ausarbeitung erst durch das beklagtische Projekt der
Bahnhoferweiterung hervorgeruer worden sei. Auch die weitere Einrede der
Bahn, dass ihre Einsprache nichtI. Abtretung von Privatrechtcn. N° 12. 91

die Ursache, oder wenigstens nicht die einzige Ursache der Nichtausführung
der Bauten sei, erscheint nach den Akten unrichtig. Der Beschluss des
Stadtrates vom 8. Januar 1891 stellt fest, dass wenn keine Baueinsprache
nachträglich erfolgt wäre, die Stadtbehörde keinen Grund gehabt hätte,
gegen das Bauprojekt zu opnonieren und die obrigkeitliche Bewilligung
zu verweigern. Was sodann die gleichzeitig mit der Beklagten erhobene
Einsprache der Firma Baumann & Cie. anbelangt, so galt dieselbe
ausdrücklich nur für den Fall, als die Bahnhoferweiterungspläne der
Beklagten genehmigt und dem zufolge die im Stadtbauplan vorgesehene
Strasse wegfallen sollte. Sie wurde also auch ihrerseits nur durch die
Planauflage der Beklagten verursacht Richtig ist zwar, dass durch die
Bekanntmachung der Pläne an sich noch kein absolutes Vauverbot statuiert,
sondern gemäss Art. 23 des eidgenössischen Expropriationsgesetzes nur
bewirkt wurde, dass der Eigentümer für Veränderungen, welche er am Grund
und Boden vorgenommen haben würde, keinen Anspruch auf Entschädigung
gehabt hätte. Auch bezog sich selbstverständlich die Einsprache
der Bahn nur ans denjenigen Teil des klägerischen Bodens-, der für
Bahnzwecke exvropriert werden sollte, und nun geht aus dem Bericht der
bundesgerichtlichen Experten hervor, dass nicht ausgeschlossen gewesen
wäre, unter gewissen Beschränkungen die Bauten auf dem übrig bleibenden
Teil dennoch auszuführen Der Rechtsvorgänger der Kläger war aber nicht
verpflichtet, sich solche Beschränkungen gefallen zu lassen; er war nicht
verpflichtet, das schon ausgearbeitete Projekt aufzugeben, um nach einem
dem ästhetischen und technischen Anforderungen minder entsprechenden
Plane zu bauen; noch viel weniger konnte ihm zugemutet werden, auch
abgesehen von der Verweigerung der Baubewilligung seitens der städtischen
Behörde, auf die Möglichkeit hin, dass der Bahnhoserweiterungsplan später
Abänderungen hätte unterstellt werden können, dennoch mit dem Bau zu
beginnen, unter der Gefahr-, keine Entschädigung für die ihm entstehenden
Auslagen zu erhalten. Wenn sodann die Beklagte behauptet, dass der
damalige Gesundheitszustand des Dr. Hofstetter ihm so wie so unmöglich
gemacht haben würde, dem Bau, der Eröffnung undP dem Betrieb des Spitals
vorzustehen, so ist diese Einrede ebenfalls Winch:92 B. Civilrechtspflege.

haltig. Aus den Akten geht nur soviel hervor, dass Dr. Hofstetter um jene
Zeit an einer Sektionsvergiftung gelitten und zeitweise seine Praxis
unterbrechen muszte, um Kuren zu machen. Dagegen ist der Beklagten
der Beweis, dass er dem Genuss von Morphium ergeben, oder überhaupt in
seiner Gesundheit derart angegriffen sei, dass er genötigt gewesen sei,
auf seine Praxis zu verzichten, nicht gelungen. Im Gegenteil ergibt sich
namentlich aus den täglichen Rechnungsaufzeichnungen des Verstorbenen,
dass er bis zu der Zeit, wo er sich als Schiffsarzt engagierte,
ausgenommen diejenigen Zeiträume, die er für die Kuren verwendete,
stets, und zeitweise mit beträchtlichem finanziellem Erfolg, praktizierte
Auch ist sein Tod konstatiertermassen dem gelben Fieber zuzuschreiben,
ist also unabhängig von der Sektionsvergiftung eingetreten, von der er
allerdings nicht vollständig geheilt gewesen zu sein scheint.

Z. Der Kausalzusammenhang zwischen der Einsprache der Bahn und der
Unterbrechung der Bauten liegt nach dem Gesagten unzweifelhaft vor und
gemäss Art. 23 Abs. 2 des eidgenössischen Expropriationsgesetzes ist daher
die Beklagte für den den Klägern erweislich dadurch entstandenen Schaden
ersatzpslichtig. Ob dieser Schaden ein direkter oder indirekter ist, in
dem Entng bereits vorhandener Vermögensvorteile oder in der Verhinderung
erst später zu erlangender besteht, ist vollständig gleichgültig Gefordert

wird nur vom Gesetz, dass der Schaden ein erwiesener sei. Dass

gegen erstreckt sich die Haftpflicht der Bahn eben nur insoweit,

als der Schaden eine Folge der Unterbrechung der Baute, b. h. -

der von ihr erhobenen Einsprache ist. Sie kann also nicht dafür
verantwortlich gemacht werden, dass die schon ausgearbeiteten Plane
jetzt wegen des Todes des Dr. Hofstetter nicht mehr verwertet werden
können. Die Bahn haftet für deren Erstellungss kosten nicht, denn die
jetzige Nichtbenützung derselben durch die Kläger ist nicht die Folge
der Baueinsprache der Beklagten, sondern des Todes ihres Vaters-. Ebenso
kommen auch die übrigen Nachteile nur für die Dauer der Einsprache in
BerechnungDarüber hinaus ist der Kausalzusammenhang zwischen der die
Haftpflicht der Beklagten begründenden Vorkehrung und dem Schaden nicht
gegeben. Ein Zweifel hierüber könnte nur insofern bestehen, als die Kläger
behauptet haben, dass wenn die projek-I. Abtretung von Privatrechten. N°
12. 93

tierten Bauten noch zu Lebzeiten ihres Vaters ausgeführt worden wären,
sie nun das Privatspital zu vorteilhaften Bedingungen vermieten oder
überhaupt einen Gewinn aus demselben hätten erzielen können; allein es
liegt aus der Hand und wird unten noch näher gezeigt werden, dass diese
Annahme eine ganz unbegründete ist-

4. Frägt sich nun, inwieweit ein Schaden erwiesen sei, so ist vor allein
der klägerische Posten für Zinsverlust aus dem Bauplatz im Betrage von
5400 Fr. gutzuheissen. Auch die von den bundesgerichtlichen Experten
auf 1300 Fr. veranschlagte Entschädigung an den Bauunternehmer Mandrino
und die auf 80 Fr. 80 Cis. sich belaufenden Kosten für Errichtung des
Baugespanns sind den Klägern gutzuheissen, da der Akkordvertrag mit dem
Baueinspruch der Beklagten hinfällig geworden und der Bauunternehmer
unzweifelhaft eine Ersatzforderung dafür gegenüber den Klägern zu stellen
berechtigt ist. Ebenso muss nach dem Gutachen der ärztlichen und der
technischen (Experten die Jnkonvenienzforderung der Kläger als eine in
der Hauptsache begründete angesehen werden. Die Höhe des bezüglichen
Schadens ist freilich nicht genau festgestellt, immerhin kann derselbe
nach richterlichem Ermessen auf 1800 Fr. bis 2000 Fr. festgesetzt
werden. Dagegen kann als entgangener Gewinn wegen Nichterrichtung
des Privatspitals gar keine Entschädigungsforderung oder nur eine
sehr minime zugesprochen werden. Abgesehen davon, dass fast sämtliche
Kostenansätze in der Klage nach dem Sachverständigengutachten als zu
niedrig bemessen erachtet werden müssen, muss nach den Zengenaussagen der
mit den örtlichen Verhältnissen bekannten Dr. Stocker, Dr. Elmiger und
Dr. Vogel überhaupt bezweifelt werben, ob das projekierte Unternehmen,
selbst bei Lebzeiten des Vaters der Kläger, ein rentables geworden
wäre. Jedenfalls ist ohne weiteres {Tar, wie auch die medizinischen
Experten bestätigen, dass Ruf und Rendite derartiger Anstalten von der
persönlichen Tüchtigkeit des leitenden Arztes abhängen, und dass aus
diesem Grunde, wenn auch dem Vater der heutigen Kläger, von dem nach
den Akten allerdings anzunehmen ist, dass er eine ausgedehnte Klientel
und einen hervorragenden Namen als Chirurg besessen hat, gelungen wäre,
einen namhaften94 B. Civilrechtspfiege.

Gewinn aus dem Unternehmen zu erzielen, dies jedenfalls nur für die
Zeit seiner persönlichen Leitung angenommen werden kann. Zieht man nun
aber in Betracht, dass der Bezug des Spitals, wie die Sachverständigen
feststellen, bei normalen Verhältnissen erst im Frühjahr 1892 hätte
stattfinden können und dass wohl

noch einige Zeit vorüber-gegangen wäre, bevor Alles installiert -

und der Spital mit Kranken besetzt gewesen ware, so verbleiben bis zum
Tode des Vaters der Kläger nur noch wenige Monate, während welchen von
einem entgangenen Gewinn gesprochen werden könnte. Will man nun dieser
kurzen Zeit Rechnung tragen, und mit Rücksicht darauf die an die Kläger
zu leistende Entschädigung aus im Ganzen 10,000 Fr. abrunden, so würde
es sich jedoch nicht rechtfertigen, die klägerische Forderung über diesen
Betrag hinaus gutzuheissen.

5. Für den ihr auferlegten Schadensbetrag ist die Beklagte gemäss
Art. 119 O.-R. von dem Tage des Verzuges an den gesetzlichen Zins von
5 0/0 schuldig. Als Tag des Verzuges ist indessen nach den Akten erst
die Anstellung der Klage anzunehmen (Art. 117 O.-R.).

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Klage wird als begründet erklärt und die von der Beklaglen den
Klägern zu zahlende Entschädigung auf 10,000 Fr. (zehntausend Franken)
nebst Zins zu 5 0/Ü vom Z. Januar 1894 an festgesetztH. Organisation
der Bundesrechtspflege. N° 13. 95

II. Organisation der Bundesrechtspflege. Organisation judiciaire fèdérale.

13. Urteil vom 8. Februar 1895 in Sachen Deutschländer & Pollak gegen
Müller & Cie.

A. Mit Urteil vom 17. November 1894 hat das Handelsgericht des Kantons
Aargau erkannt: Die Beklagte wird verfällt, den Klägern 1400 Fr. samt
Zins zu 5 °,!Q seit Verurkundung der Klage d. h. seit 2. August 1894
zu bezahlen.

B. Gegen dieses Urteil erklärten die Kläger die Berufung an das
Bundesgericht mit dem Antrage, es sei in Abänderung desselben die
Klageforderung im ganzen Umfange zuzusprechen.

Die Beklagte beantragte, die Berufung abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Jrn Dezember 1893 kaufte die beklagte Firma Müller & (Sie. in Zosingen
von den Klägern Deutschländer & Pollak in Verdapest 10 Wagen gepresstes
Weizenstroh, mit garantierter Verladung von mindestens 10,000 Kilos
per Wagen zum Preise von IFI. 50 Kr. per 100 KMQ-, wagensrei Station
Galantha-Wien, zahlbar per Netto-Kassa in Budapest und expedierbar in
den Monaten Januar, Februar und März 1894. Nachdem die Kläger wiederholt
vergeblich um Disposition zur Lieserung ersucht hatten, erklärte die
Beklagte am 6. März, es sei ihr unmöglich, für das Stroh Käufer zu
finden, sie offeriere deshalb den Klägern 250 Jr., wenn sie von der
Bezugspflicht entbunden werde. Die Kläger lehnten diese {Offerte ab,
offerierten jedoch der Beklagten ihrerseits 1 Fl. 80 Kr. ass Galantha,
bei sofortiger Abnahme und Einsendung von 1400 Fr. Die Betlagte gab
keine Antwort. Aus Retlamation hin schrieb sie den Klägern am 17. März,
sie sei noch bis Ende Monats zur Abberufung der Ware berechtigt und wolle
auch versuchen, dieselbe abzubringen. Am 24. März erklärte sie sodann,
sie müsste bei Abnahme der Ware zu viel einbüssen und ziehe es deshalb
vor, statt der Lieserung sich mit den Klägern über die Stornierung des
Auftrages abzufinden; sie
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 21 I 81
Date : 31. Januar 1895
Published : 31. Dezember 1896
Source : Bundesgericht
Status : 21 I 81
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 80 A. Staatsrechtliche Entscheidungen IV. Abschnitt. Staatsverträge. eingeleitet


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