Urteilskopf
150 IV 38
3. Auszug aus dem Urteil der II. strafrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern (Beschwerde in Strafsachen) 7B_843/2023 vom 20. November 2023
Regeste (de):
Regeste (fr):
Regesto (it):
Regeste b
Art. 65 Abs. 1
StGB; Art. 364a
und 364b
StPO; Anordnung und Fortsetzung von Sicherheitshaft während des massnahmenrechtlichen selbstständigen gerichtlichen Nachverfahrens. Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist ein Zurückkommen auf einen rechtskräftigen Entscheid zu Ungunsten einer Person konventionsrechtlich nur zulässig, wenn neue Tatsachen und Beweismittel die abgeurteilten Taten oder die Schuldfrage beeinflussen. Neue Tatsachen und Beweismittel, welche lediglich die nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 65 Abs. 1
StGB begründen, reichen damit nicht aus. Die Anwendung von Art. 65 Abs. 1
StGB erscheint unter diesen Umständen als konventionswidrig. Setzt sich die Staatsanwaltschaft über die beim Beschuldigten im Zeitpunkt der Verurteilung bestehenden Anzeichen massnahmebegründender Tatsachen hinweg, muss ihr zudem ein unsorgfältiges Vorgehen vorgeworfen werden, was die Zulässigkeit der nachträglichen Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 65 Abs. 1
StGB mehrere Jahre nach der Tat sowie nach vollständigem Vollzug der ursprünglich verhängten Strafe weiter ernstlich in Frage stellt. Ferner ist unklar, ob eine Anwendung von Art. 65 Abs. 1
StGB bei einer bedingt ausgefällten und später widerrufenen Freiheitsstrafe überhaupt in Frage kommt. In Anbetracht dieser Umstände musste der Beschwerdeführer im zu beurteilenden Fall nicht ernsthaft befürchten, dass ihm die nachträgliche Anordnung einer Massnahme nach Art. 65 Abs. 1
StGB droht. Insofern fehlte es an der für die Anordnung von Sicherheitshaft während des massnahmenrechtlichen selbstständigen gerichtlichen Nachverfahrens erforderlichen Bedingung, wonach der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion ernsthaft zu erwarten ist (E. 2-4).
Sachverhalt ab Seite 40
BGE 150 IV 38 S. 40
A. A. wurde mit Strafbefehl vom 25. September 2019 wegen einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 150 Tagen, bei einer Probezeit von vier Jahren, verurteilt. Der bedingte Vollzug erfolgte unter Bewährungshilfe und Erteilung einer Weisung, wonach er sich einer therapeutischen Behandlung zu unterziehen habe. Da A. den beiden Auflagen nicht nachkam, wurde der bedingte Vollzug mit Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 14. Oktober 2021 widerrufen und die Freiheitsstrafe vollzogen.
B. Aufgrund des Ersuchens des Vollzugs- und Bewährungsdienstes (VBD) an die Staatsanwaltschaft beantragte diese beim Bezirksgericht des Kantons Luzern gestützt auf Art. 65 Abs. 1
StGB die Anordnung einer nachträglichen stationären Massnahme nach Art. 59
StGB sowie von Sicherheitshaft. Das angerufene Gericht kam diesen Begehren mit Beschluss vom 29. August 2023 nach, ordnete eine
BGE 150 IV 38 S. 41
nachträgliche stationäre Massnahme an und versetzte A. für die Dauer von 3 Monaten bis zum 29. November 2023 in Sicherheitshaft. Die gegen die Anordnung der Sicherheitshaft eingereichte Beschwerde von A. wies das Kantonsgericht des Kantons Luzern mit Beschluss vom 28. September 2023 ab. Weiter befand es über die Kosten- und Nebenfolgen.
C. A. gelangt mit Beschwerde vom 30. Oktober 2023 an das Bundesgericht. Er beantragt, der Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 28. September 2023 sei aufzuheben und er sei umgehend aus der Haft zu entlassen. Eventualiter seien eine Schriftensperre und/oder eine Meldepflicht als Ersatzmassnahme anzuordnen. A. sei eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen. Weiter sei ihm für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren.
Am 6. November 2023 (Datum Poststempel) reichte A. zudem eine persönlich verfasste Eingabe beim Bundesgericht ein. Die Staatsanwaltschaft und das Kantonsgericht beantragen in ihren Vernehmlassungen, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut. Der Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Luzern wird aufgehoben und die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, A. unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1.
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Anordnung von Sicherheitshaft im selbstständigen gerichtlichen Nachverfahren betreffend die nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme (Art. 364b Abs. 1
und 2
i.V.m. Art. 222 ff
. StPO sowie Art. 65 Abs. 1
i.V.m. Art. 56
und 59
StGB). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff
. BGG offen. Der Beschwerdeführer nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil und befindet sich nach wie vor in Haft. Er ist deshalb gemäss Art. 81 Abs. 1
BGG zur Beschwerde berechtigt. Da hinsichtlich der am 30. Oktober 2023 eingereichten Beschwerde in Strafsachen auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf diese Eingabe grundsätzlich einzutreten.
BGE 150 IV 38 S. 42
1.2 Auf das nicht weiter begründete Haftentschädigungs- und Genugtuungsbegehren des Beschwerdeführers ist hingegen - ungeachtet des Ausgangs des Haftbeschwerdeverfahrens in der Sache - nicht einzutreten. Über solche Begehren ist nicht im Haftprüfungsverfahren zu entscheiden, sondern im gesetzlich dafür vorgesehenen separaten Haftentschädigungsverfahren (vgl. Art. 222
und Art. 429
-431
StPO; BGE 140 I 246 E. 2.5.1; Urteile 1B_516/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 1.3; 1B_111/2020 vom 31. März 2020 E. 1, nicht publ. in: BGE 146 I 115).
1.3 Die persönlich vom Beschwerdeführer am 6. November 2023 (Datum Poststempel) verfasste Eingabe ist sodann verspätet (Art. 100 Abs. 1
BGG) und im vorliegenden Verfahren daher unbeachtlich.
2. Die Anordnung und Fortsetzung von Sicherheitshaft während des massnahmenrechtlichen selbstständigen gerichtlichen Nachverfahrens nach Art. 363 ff
. StPO sind in Art. 364a
und 364b
StPO geregelt.
2.1 Nach Art. 364a Abs. 1
StPO kann die Behörde, die für die Einleitung des Verfahrens auf Erlass eines selbstständigen nachträglichen Entscheids des Gerichts zuständig ist, die verurteilte Person festnehmen lassen, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass gegen die Person der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird (lit. a) und die Person sich deren Vollzug entzieht (lit. b Ziff. 1) oder erneut ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen begeht (lit. b Ziff. 2). Laut Art. 364a Abs. 2
StPO richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Artikeln 222-228 StPO. Gemäss Art. 364b Abs. 1
StPO kann die Verfahrensleitung des Nachverfahrens die verurteilte Person unter den Voraussetzungen von Art. 364a
StPO festnehmen lassen. Sie führt in sinngemässer Anwendung von Art. 224
StPO ein Haftverfahren durch und beantragt dem Zwangsmassnahmengericht beziehungsweise der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Anordnung der Sicherheitshaft. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 225 und 226 StPO (Art. 364b Abs. 2
StPO). Bei vorbestehender Sicherheitshaft richtet sich das Verfahren sinngemäss nach Art. 227
StPO (Art. 364b Abs. 3
StPO). Im Übrigen gelten die Artikel 222
und 230
-233
StPO sinngemäss (Art. 364b Abs. 4
StPO).
2.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 25. September 2019 wegen einfacher Körperverletzung rechtskräftig verurteilt. Ein dringender Tatverdacht von untersuchten Vergehen oder Verbrechen (im Sinne von Art. 221 Abs. 1
Ingress StPO) ist daher bei
BGE 150 IV 38 S. 43
Sicherheitshaft im massnahmenrechtlichen gerichtlichen Nachverfahren nicht mehr zu prüfen (BGE 137 IV 333 E. 2.3.1; Urteile 7B_434/2023 vom 29. August 2023 E. 3.2; 1B_41/2019 vom 19. Februar 2019 E. 2.4). Auch Art. 364a Abs. 1
StPO sieht einen solchen allgemeinen kumulativen Haftgrund nicht vor (Urteil 7B_434/2023 vom 29. August 2023 E. 3.2).
3. Die Vorinstanz hat sowohl die ernsthafte Befürchtung der Anordnung einer freiheitsentziehenden Sanktion als auch das Bestehen von Wiederholungs- und Fluchtgefahr bejaht. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es fehle an einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass letztlich eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet werde. Zudem wendet er sich gegen die vorinstanzliche Annahme von Flucht- und Wiederholungsgefahr und rügt darüber hinaus die fehlende Verhältnismässigkeit der Haftanordnung. Die Vorinstanz gehe von einem falschen Sachverhalt aus und verletze Bundesrecht.
4. Zu prüfen ist damit in einem ersten Schritt, ob im hängigen Nachverfahren die Anordnung einer freiheitsentziehenden Sanktion ernsthaft droht, was vom Beschwerdeführer bestritten wird.
4.1 Die Vorinstanz erwägt in diesem Zusammenhang, im Strafbefehl vom 25. September 2019 sei festgehalten worden, beim Beschwerdeführer bestehe seit längerer Zeit ein aggressives und psychisch auffälliges Verhalten, weshalb unter anderem eine therapeutische Behandlung angeordnet worden sei, deren Bestandteil Psychotherapie, stützende Gespräche und falls indiziert Medikation gewesen wären. Unter Verweis auf das forensisch-psychiatrische Kurzgutachten vom 10. April 2023 hält sie fest, dass die gemäss Gutachterin zum Zeitpunkt der Tatbegehung und des ursprünglichen Urteils bereits vorgelegene schwere psychische Störung des Beschwerdeführers und dessen Gefährlichkeit damals offensichtlich nicht erkannt worden seien. Folglich sei die Voraussetzung erfüllt, wonach neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben haben, dass eine Massnahme begründet sein könnte. Weiter führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe das dem Strafbefehl vom 25. September 2019 zugrunde liegende Delikt mit 24 Jahren verübt. Das für sein damaliges Alter gezeigte hochaggressive Gewaltpotenzial sei sehr besorgniserregend. Das aktuelle forensisch-psychiatrische Kurzgutachten vom 10. April 2023, welches umfassend und schlüssig sei, halte fest, dass einige Jahre vor dem ersten Klinikaufenthalt 2019 und der Diagnosestellung einer Schizophrenie bereits eine Beeinträchtigung der beruflichen
BGE 150 IV 38 S. 44
und sozialen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch eine sich entwickelnde Psychose vorgelegen haben dürfte. Die Gutachterin empfehle eine stationäre Therapie im Sinne von Art. 59
StGB im Rahmen eines (forensisch-)psychiatrischen Settings. Zur Begründung weise sie auf ein hohes Rückfallrisiko für Gewaltdelikte beim Beschwerdeführer hin, das direkt auf die schwere paranoide Schizophrenie mit kontinuierlichem Verlauf zurückzuführen sei. Solange keine adäquate Behandlung des Beschwerdeführers mit einer deutlichen Distanzierung von den wahnhaften Denkinhalten und einer Verbesserung der Realitätsüberprüfung erreicht sei, werde sich daran in absehbarer Zeit nichts ändern. Zudem bestehe ein beträchtliches Risiko für eine Selbstgefährdung. Auch der mit der damaligen ambulanten Behandlung des Beschwerdeführers betraute Psychologe habe die bei jenem diagnostizierte paranoide Schizophrenie festgestellt. Damit bestehe - so die Vorinstanz - aus strafprozessualer Sicht insgesamt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die im gerichtlichen Nachverfahren durch die erste Instanz angeordnete stationäre Massnahme (Art. 59
StGB) im Rahmen einer allfälligen zweitinstanzlichen Überprüfung bestätigt werden könnte.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, es sei äusserst unwahrscheinlich, dass letztlich eine stationäre Massnahme angeordnet werde. Bereits am 15. April 2023 habe er seine Freiheitsstrafe von 150 Tagen vollständig verbüsst, nachdem sein Gesuch um bedingte Entlassung abgelehnt worden sei. Mit Blick auf die ursprünglich ausgesprochene Freiheitsstrafe von lediglich 150 Tagen sei sowohl die nachträgliche Anordnung einer mehrjährigen Sanktion wie auch eine Sicherheitshaft klarerweise unverhältnismässig. Im Zeitpunkt der Verurteilung sei zudem nicht einmal eine ambulante Massnahme ausgesprochen worden, obschon bereits damals Hinweise auf eine psychische Auffälligkeit vorgelegen hätten. So spreche bereits der Strafbefehl vom 25. September 2019 von einem psychisch auffälligen Verhalten. Damit fehle es an neuen Tatsachen und Beweismitteln im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche die Voraussetzungen der stationären Massnahme zu begründen vermöchten. Ebenso müsse vorliegend ein Kausalzusammenhang im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. a
EMRK, welcher eine inhaltliche Verknüpfung zwischen Verurteilung und Freiheitsentzug voraussetze, verneint werden. Die von der Staatsanwaltschaft beantragte stationäre Massnahme sei vom ursprünglichen Zweck der Verurteilung für eine einfache Körperverletzung nicht gedeckt, da
BGE 150 IV 38 S. 45
im damaligen Strafbefehl gänzlich von der Anordnung von Massnahmen abgesehen und lediglich eine 150-tägige bedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen worden sei. Das forensisch-psychiatrische Kurzgutachten vom 10. April 2023, auf welches sich die Vorinstanz zur nachträglichen Anordnung einer therapeutischen Massnahme stütze, erweise sich zudem als nicht schlüssig und sei weder sorgfältig noch wissenschaftlich erstellt worden. Damit stelle es keine rechtsgenügende Entscheidgrundlage im Sinne von Art. 56 Abs. 3
StGB dar.
4.3
4.3.1 In vorliegendem Fall geht es um die nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme (Art. 59
StGB) nach Art. 65 Abs. 1
StGB. Gemäss dieser Bestimmung kann das Gericht eine solche Massnahme nachträglich anordnen, wenn bei einem Verurteilten vor oder während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe die entsprechenden Massnahmevoraussetzungen gegeben sind. Die Neuanordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Nachgang an eine Strafe stellt einen Eingriff in die Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache dar. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist daher zu prüfen, ob der nachträgliche Wechsel von der Strafe zu einer Massnahme EMRK-konform ist (BGE 145 IV 383 E. 2.1; BGE 142 IV 307 E. 2.1 und 2.3; Urteil 6B_597/2012 vom 28. Mai 2013 E. 4.7).
4.3.2 Das Bundesgericht hat die nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 65 Abs. 1
StGB als zulässig erachtet, wenn sich nach der Rechtskraft des Urteils neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben haben, welche die Voraussetzungen einer Massnahme begründen können (BGE 148 IV 89 E. 4.4; BGE 145 IV 383 E. 2.1; BGE 142 IV 309 E. 2.3). Es hat dabei festgehalten, dass nur Umstände berücksichtigt werden dürfen, die vor der Urteilsfällung vorlagen, dem Gericht aber noch nicht bekannt waren. Tatsachen und Beweismittel, die nach dem Urteil eingetreten bzw. entstanden sind, können vom Gericht und gegebenenfalls vom gerichtlichen Sachverständigen nur berücksichtigt werden, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Massnahme gegenwärtig erfüllt sind und ob sie zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits erfüllt waren. Dagegen kann das Gericht - um anzunehmen, dass die Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme bereits im Zeitpunkt des Urteils erfüllt gewesen waren - sich nicht auf eine Tatsache stützen, die damals nicht gegeben war und die nachträglich eingetreten ist (BGE 145 IV 383
BGE 150 IV 38 S. 46
E. 2.3). Tatsachen oder Beweismittel, die dem urteilenden Gericht bereits zur Beurteilung vorlagen und deshalb Gegenstand der richterlichen Überlegungen waren, können nicht erneut eingebracht werden (BGE 145 IV 383 E. 2.1; BGE 142 IV 307 E. 2.3).
4.3.3 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat im Urteil W.A. gegen die Schweiz indessen nun klargestellt, dass ein Zurückkommen auf einen rechtskräftigen Entscheid zu Ungunsten einer Person konventionsrechtlich nur zulässig sei, wenn die neuen Tatsachen und Beweismittel die abgeurteilten Taten oder die Schuldfrage beeinflussen würden (vgl. Urteil des EGMR W.A. gegen Schweiz vom 2. November 2021, Nr. 38958/16, § 42-45 und § 71). Neue Tatsachen und Beweismittel, welche lediglich die nachträgliche Anordnung einer Sanktion begründen, reichen gemäss dieser jüngsten Rechtsprechung des EGMR nicht aus. Der genannte Entscheid betraf zwar die nachträgliche Anordnung einer Verwahrung nach Art. 65 Abs. 2
StGB und nicht - wie vorliegend - die nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 65 Abs. 1
StGB. Inwiefern letztgenannte Konstellation anders beurteilt werden sollte, ist jedoch nicht ersichtlich. Angesichts dessen, dass die von der Vorinstanz angeführten neuen Tatsachen bzw. Beweismittel lediglich die Voraussetzungen für das Verhängen einer Massnahme (und nicht etwa die Art der Straftat oder das Ausmass der Schuld des Beschwerdeführers) betreffen, können sie keine nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme zulasten des Beschwerdeführers rechtfertigen. Ein solches Vorgehen erscheint nach den obigen Ausführungen mit Blick auf die Rechtsprechung des EGMR konventionswidrig, weshalb nicht gesagt werden kann, dass dem Beschwerdeführer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Anordnung einer freiheitsentziehenden Sanktion droht.
4.4 Unabhängig davon ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer vom 19. Juni 2019 bis am 11. September 2019, mithin im Zeitraum unmittelbar vor Erlass des Strafbefehls, in der Luzerner Psychiatrie stationär behandelt wurde. Dabei wurde im Abschlussbericht der Luzerner Psychiatrie vom 12. September 2019 festgehalten, die Hospitalisation des Beschwerdeführers sei aufgrund der Verschlimmerung einer vermuteten psychotischen Störung mit Fremdaggression gegen den Onkel und den Vater erfolgt. Es bestehe der Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie (F20.0). Der Beschwerdeführer
BGE 150 IV 38 S. 47
habe sehr unruhig und psychomotorisch angetrieben, affektiv verflacht und kaum spürbar gewirkt. Er habe auch am Ende der Behandlung kaum Krankheitseinsicht gezeigt. Nach einer medikamentösen Behandlung habe sich der Zustand des Beschwerdeführers stabilisiert. Am 11. September 2019 sei bei fehlender Fremdgefährdung und deutlicher Zustandsbesserung der Austritt in die häuslichen Verhältnisse erfolgt. Die Staatsanwaltschaft hätte damit zweifelsohne Grund gehabt, den Gesundheitszustand und eine allfällige Massnahmebedürftigkeit des Beschwerdeführers gutachterlich abklären zu lassen. Im Strafbefehl vom 25. September 2019 wurde laut den Ausführungen der Vorinstanz denn auch festgehalten, beim Beschwerdeführer bestehe seit längerer Zeit ein aggressives und psychisch auffälliges Verhalten. Trotz deutlicher Anhaltspunkte auf eine psychische Störung und trotz des aggressiven Gebarens liess die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer damals nicht abklären. Sie setzte sich damit über beim Beschwerdeführer klar erkennbare Anzeichen massnahmebegründender Tatsachen hinweg. Insoweit muss ihr ein unsorgfältiges Vorgehen bzw. eine Nachlässigkeit vorgeworfen werden, was die Zulässigkeit der nachträglichen Anordnung einer stationären Massnahme mehrere Jahre nach der Tat sowie nach vollständigem Vollzug der Freiheitsstrafe von 150 Tagen ohnehin ernstlich in Frage stellt.
4.5 Zuletzt ist überdies zweifelhaft, ob eine Anwendung von Art. 65 Abs. 1
StGB bei einer bedingt ausgefällten und später widerrufenen Freiheitsstrafe überhaupt in Frage kommt. In der Lehre wird dies jedenfalls bestritten (vgl. MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 31 zu Art. 65
StGB). Das Bundesgericht hat sich hierzu - soweit ersichtlich - noch nicht geäussert.
4.6 Die Anordnung einer nachträglichen Massnahme nach Art. 65 Abs. 1
StGB erscheint vor dem Hintergrund des Ausgeführten mit dem Beschwerdeführer insgesamt als nicht hinreichend wahrscheinlich. Die Voraussetzungen für die Sicherheitshaft sind damit nicht gegeben und der Beschwerdeführer ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers braucht bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht weiter eingegangen zu werden.
150 IV 38
3. Auszug aus dem Urteil der II. strafrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern (Beschwerde in Strafsachen) 7B_843/2023 vom 20. November 2023
Regeste (de):
- Art. 78 ff
. BGG; Art. 222SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
Art. 78 Grundsatz
1. Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. 2. Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: a. Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; b. den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
und 429SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
Art. 222 [1] Rechtsmittel
Einzig die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Artikel 233. [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).
-431SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
Art. 429 Ansprüche
1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: a. [1] eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung; b. Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; c. Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. 2. Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. 3. Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist. [2] [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).
StPO; Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen.SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
Art. 431 Entschädigung und Genugtuung wegen rechtswidrig angewandter Zwangsmassnahmen und überlanger Haft [1]
1. Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu. 2. Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. 3. Der Anspruch nach Absatz 2 entfällt, wenn die beschuldigte Person: a. zu einer Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer Busse verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft; b. zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft überschreitet. [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).
- Gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide über die Anordnung von Sicherheitshaft im selbstständigen gerichtlichen Nachverfahren betreffend die nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen. Über Haftentschädigungs- und Genugtuungsbegehren ist indes nicht im Haftprüfungsverfahren zu entscheiden, sondern im gesetzlich dafür vorgesehenen Haftentschädigungsverfahren (E. 1). Regeste b
Regeste (fr):
- Art. 78 ss LTF; art. 222 et 429-431 CPP; recevabilité du recours en matière pénale.
- Le recours en matière pénale est ouvert au Tribunal fédéral contre les décisions des autorités cantonales de dernière instance ordonnant la détention pour des motifs de sûreté dans le cadre d'une procédure judiciaire ultérieure indépendante concernant le prononcé d'une mesure thérapeutique institutionnelle après l'exécution de la peine. La question d'une indemnisation pour une éventuelle détention dans des conditions illicites ou à titre de réparation du tort moral ne doit pas être tranchée dans le cadre du contrôle de la licéité de la détention mais dans celui de la procédure d'indemnisation prévue par la loi (consid. 1). Regeste b
Regesto (it):
- Art. 78 segg. LTF; art. 222 e 429-431 CPP; ammissibilità del ricorso in materia penale.
- Il ricorso in materia penale al Tribunale federale è ammissibile contro le decisioni delle autorità cantonali di ultima istanza che ordinano la carcerazione di sicurezza nell'ambito di una successiva procedura giudiziaria indipendente concernente l'ordinamento a posteriori di una misura stazionaria. Le domande di risarcimento per carcerazione illegale e di riparazione per torto morale non devono tuttavia essere decise nella procedura di controllo della liceità della carcerazione ma nella procedura di risarcimento prevista dalla legge (consid. 1). Regesto b
Regeste b
Art. 65 Abs. 1
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 65 |
||||||
| Sind bei einem Verurteilten vor oder während des Vollzuges einer Freiheitsstrafe oder einer Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 die Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme gegeben, so kann das Gericht diese Massnahme nachträglich anordnen. [1] Zuständig ist das Gericht, das die Strafe ausgesprochen oder die Verwahrung angeordnet hat. Der Vollzug einer Reststrafe wird aufgeschoben. | ||||||
| Ergibt sich bei einem Verurteilten während des Vollzuges der Freiheitsstrafe aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel, dass die Voraussetzungen der Verwahrung gegeben sind und im Zeitpunkt der Verurteilung bereits bestanden haben, ohne dass das Gericht davon Kenntnis haben konnte, so kann das Gericht die Verwahrung nachträglich anordnen. Zuständigkeit und Verfahren bestimmen sich nach den Regeln, die für die Revision (Art. 410-415 der Strafprozessordnung [2]) gelten. [3] [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2961; BBl 2006 889). [2] SR 312.0 [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. 4 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689). | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 364a [1] Sicherheitshaft im Hinblick auf einen selbstständigen nachträglichen Entscheid des Gerichts |
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| Die Behörde, die für die Einleitung des Verfahrens auf Erlass eines selbstständigen nachträglichen Entscheids des Gerichts zuständig ist, kann die verurteilte Person festnehmen lassen, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass: | ||||||
| gegen die Person der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird; und | ||||||
| die Person:sich deren Vollzug entzieht, odererneut ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen begeht. | ||||||
| sich deren Vollzug entzieht, oder | ||||||
| erneut ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen begeht. | ||||||
| Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 222-228. | ||||||
| Die zuständige Behörde reicht dem für den selbstständigen nachträglichen Entscheid zuständigen Gericht so rasch als möglich die entsprechenden Akten und ihren Antrag ein. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020 (Sicherheitshaft im selbstständigen nachträglichen Verfahren), in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 75; BBl 2019 6697) | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 364b [1] Sicherheitshaft während des Gerichtsverfahrens |
||||||
| Die Verfahrensleitung kann die verurteilte Person unter den Voraussetzungen von Artikel 364 a Absatz 1 festnehmen lassen. | ||||||
| Sie führt in sinngemässer Anwendung von Artikel 224 ein Haftverfahren durch und beantragt dem Zwangsmassnahmengericht beziehungsweise der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Anordnung der Sicherheitshaft. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 225 und 226. | ||||||
| Bei vorbestehender Sicherheitshaft richtet sich das Verfahren sinngemäss nach Artikel 227. | ||||||
| Im Übrigen gelten die Artikel 222 und 230-233 sinngemäss. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020 (Sicherheitshaft im selbstständigen nachträglichen Verfahren), in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 75; BBl 2019 6697) | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 65 |
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| Sind bei einem Verurteilten vor oder während des Vollzuges einer Freiheitsstrafe oder einer Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 die Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme gegeben, so kann das Gericht diese Massnahme nachträglich anordnen. [1] Zuständig ist das Gericht, das die Strafe ausgesprochen oder die Verwahrung angeordnet hat. Der Vollzug einer Reststrafe wird aufgeschoben. | ||||||
| Ergibt sich bei einem Verurteilten während des Vollzuges der Freiheitsstrafe aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel, dass die Voraussetzungen der Verwahrung gegeben sind und im Zeitpunkt der Verurteilung bereits bestanden haben, ohne dass das Gericht davon Kenntnis haben konnte, so kann das Gericht die Verwahrung nachträglich anordnen. Zuständigkeit und Verfahren bestimmen sich nach den Regeln, die für die Revision (Art. 410-415 der Strafprozessordnung [2]) gelten. [3] [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2961; BBl 2006 889). [2] SR 312.0 [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. 4 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 65 |
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| Sind bei einem Verurteilten vor oder während des Vollzuges einer Freiheitsstrafe oder einer Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 die Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme gegeben, so kann das Gericht diese Massnahme nachträglich anordnen. [1] Zuständig ist das Gericht, das die Strafe ausgesprochen oder die Verwahrung angeordnet hat. Der Vollzug einer Reststrafe wird aufgeschoben. | ||||||
| Ergibt sich bei einem Verurteilten während des Vollzuges der Freiheitsstrafe aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel, dass die Voraussetzungen der Verwahrung gegeben sind und im Zeitpunkt der Verurteilung bereits bestanden haben, ohne dass das Gericht davon Kenntnis haben konnte, so kann das Gericht die Verwahrung nachträglich anordnen. Zuständigkeit und Verfahren bestimmen sich nach den Regeln, die für die Revision (Art. 410-415 der Strafprozessordnung [2]) gelten. [3] [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2961; BBl 2006 889). [2] SR 312.0 [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. 4 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 65 |
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| Sind bei einem Verurteilten vor oder während des Vollzuges einer Freiheitsstrafe oder einer Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 die Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme gegeben, so kann das Gericht diese Massnahme nachträglich anordnen. [1] Zuständig ist das Gericht, das die Strafe ausgesprochen oder die Verwahrung angeordnet hat. Der Vollzug einer Reststrafe wird aufgeschoben. | ||||||
| Ergibt sich bei einem Verurteilten während des Vollzuges der Freiheitsstrafe aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel, dass die Voraussetzungen der Verwahrung gegeben sind und im Zeitpunkt der Verurteilung bereits bestanden haben, ohne dass das Gericht davon Kenntnis haben konnte, so kann das Gericht die Verwahrung nachträglich anordnen. Zuständigkeit und Verfahren bestimmen sich nach den Regeln, die für die Revision (Art. 410-415 der Strafprozessordnung [2]) gelten. [3] [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2961; BBl 2006 889). [2] SR 312.0 [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. 4 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 65 |
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| Sind bei einem Verurteilten vor oder während des Vollzuges einer Freiheitsstrafe oder einer Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 die Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme gegeben, so kann das Gericht diese Massnahme nachträglich anordnen. [1] Zuständig ist das Gericht, das die Strafe ausgesprochen oder die Verwahrung angeordnet hat. Der Vollzug einer Reststrafe wird aufgeschoben. | ||||||
| Ergibt sich bei einem Verurteilten während des Vollzuges der Freiheitsstrafe aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel, dass die Voraussetzungen der Verwahrung gegeben sind und im Zeitpunkt der Verurteilung bereits bestanden haben, ohne dass das Gericht davon Kenntnis haben konnte, so kann das Gericht die Verwahrung nachträglich anordnen. Zuständigkeit und Verfahren bestimmen sich nach den Regeln, die für die Revision (Art. 410-415 der Strafprozessordnung [2]) gelten. [3] [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2961; BBl 2006 889). [2] SR 312.0 [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. 4 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 65 |
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| Sind bei einem Verurteilten vor oder während des Vollzuges einer Freiheitsstrafe oder einer Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 die Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme gegeben, so kann das Gericht diese Massnahme nachträglich anordnen. [1] Zuständig ist das Gericht, das die Strafe ausgesprochen oder die Verwahrung angeordnet hat. Der Vollzug einer Reststrafe wird aufgeschoben. | ||||||
| Ergibt sich bei einem Verurteilten während des Vollzuges der Freiheitsstrafe aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel, dass die Voraussetzungen der Verwahrung gegeben sind und im Zeitpunkt der Verurteilung bereits bestanden haben, ohne dass das Gericht davon Kenntnis haben konnte, so kann das Gericht die Verwahrung nachträglich anordnen. Zuständigkeit und Verfahren bestimmen sich nach den Regeln, die für die Revision (Art. 410-415 der Strafprozessordnung [2]) gelten. [3] [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2961; BBl 2006 889). [2] SR 312.0 [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. 4 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689). | ||||||
Sachverhalt ab Seite 40
BGE 150 IV 38 S. 40
A. A. wurde mit Strafbefehl vom 25. September 2019 wegen einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 150 Tagen, bei einer Probezeit von vier Jahren, verurteilt. Der bedingte Vollzug erfolgte unter Bewährungshilfe und Erteilung einer Weisung, wonach er sich einer therapeutischen Behandlung zu unterziehen habe. Da A. den beiden Auflagen nicht nachkam, wurde der bedingte Vollzug mit Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 14. Oktober 2021 widerrufen und die Freiheitsstrafe vollzogen.
B. Aufgrund des Ersuchens des Vollzugs- und Bewährungsdienstes (VBD) an die Staatsanwaltschaft beantragte diese beim Bezirksgericht des Kantons Luzern gestützt auf Art. 65 Abs. 1
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 65 |
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| Sind bei einem Verurteilten vor oder während des Vollzuges einer Freiheitsstrafe oder einer Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 die Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme gegeben, so kann das Gericht diese Massnahme nachträglich anordnen. [1] Zuständig ist das Gericht, das die Strafe ausgesprochen oder die Verwahrung angeordnet hat. Der Vollzug einer Reststrafe wird aufgeschoben. | ||||||
| Ergibt sich bei einem Verurteilten während des Vollzuges der Freiheitsstrafe aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel, dass die Voraussetzungen der Verwahrung gegeben sind und im Zeitpunkt der Verurteilung bereits bestanden haben, ohne dass das Gericht davon Kenntnis haben konnte, so kann das Gericht die Verwahrung nachträglich anordnen. Zuständigkeit und Verfahren bestimmen sich nach den Regeln, die für die Revision (Art. 410-415 der Strafprozessordnung [2]) gelten. [3] [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2961; BBl 2006 889). [2] SR 312.0 [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. 4 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 59 |
||||||
| Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: | ||||||
| der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und | ||||||
| zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. | ||||||
| Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. | ||||||
| Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist. [1] | ||||||
| Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689). | ||||||
BGE 150 IV 38 S. 41
nachträgliche stationäre Massnahme an und versetzte A. für die Dauer von 3 Monaten bis zum 29. November 2023 in Sicherheitshaft. Die gegen die Anordnung der Sicherheitshaft eingereichte Beschwerde von A. wies das Kantonsgericht des Kantons Luzern mit Beschluss vom 28. September 2023 ab. Weiter befand es über die Kosten- und Nebenfolgen.
C. A. gelangt mit Beschwerde vom 30. Oktober 2023 an das Bundesgericht. Er beantragt, der Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 28. September 2023 sei aufzuheben und er sei umgehend aus der Haft zu entlassen. Eventualiter seien eine Schriftensperre und/oder eine Meldepflicht als Ersatzmassnahme anzuordnen. A. sei eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen. Weiter sei ihm für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren.
Am 6. November 2023 (Datum Poststempel) reichte A. zudem eine persönlich verfasste Eingabe beim Bundesgericht ein. Die Staatsanwaltschaft und das Kantonsgericht beantragen in ihren Vernehmlassungen, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut. Der Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Luzern wird aufgehoben und die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, A. unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1.
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Anordnung von Sicherheitshaft im selbstständigen gerichtlichen Nachverfahren betreffend die nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme (Art. 364b Abs. 1
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 364b [1] Sicherheitshaft während des Gerichtsverfahrens |
||||||
| Die Verfahrensleitung kann die verurteilte Person unter den Voraussetzungen von Artikel 364 a Absatz 1 festnehmen lassen. | ||||||
| Sie führt in sinngemässer Anwendung von Artikel 224 ein Haftverfahren durch und beantragt dem Zwangsmassnahmengericht beziehungsweise der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Anordnung der Sicherheitshaft. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 225 und 226. | ||||||
| Bei vorbestehender Sicherheitshaft richtet sich das Verfahren sinngemäss nach Artikel 227. | ||||||
| Im Übrigen gelten die Artikel 222 und 230-233 sinngemäss. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020 (Sicherheitshaft im selbstständigen nachträglichen Verfahren), in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 75; BBl 2019 6697) | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 364b [1] Sicherheitshaft während des Gerichtsverfahrens |
||||||
| Die Verfahrensleitung kann die verurteilte Person unter den Voraussetzungen von Artikel 364 a Absatz 1 festnehmen lassen. | ||||||
| Sie führt in sinngemässer Anwendung von Artikel 224 ein Haftverfahren durch und beantragt dem Zwangsmassnahmengericht beziehungsweise der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Anordnung der Sicherheitshaft. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 225 und 226. | ||||||
| Bei vorbestehender Sicherheitshaft richtet sich das Verfahren sinngemäss nach Artikel 227. | ||||||
| Im Übrigen gelten die Artikel 222 und 230-233 sinngemäss. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020 (Sicherheitshaft im selbstständigen nachträglichen Verfahren), in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 75; BBl 2019 6697) | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 222 [1] Rechtsmittel |
||||||
| Einzig die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Artikel 233. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 65 |
||||||
| Sind bei einem Verurteilten vor oder während des Vollzuges einer Freiheitsstrafe oder einer Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 die Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme gegeben, so kann das Gericht diese Massnahme nachträglich anordnen. [1] Zuständig ist das Gericht, das die Strafe ausgesprochen oder die Verwahrung angeordnet hat. Der Vollzug einer Reststrafe wird aufgeschoben. | ||||||
| Ergibt sich bei einem Verurteilten während des Vollzuges der Freiheitsstrafe aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel, dass die Voraussetzungen der Verwahrung gegeben sind und im Zeitpunkt der Verurteilung bereits bestanden haben, ohne dass das Gericht davon Kenntnis haben konnte, so kann das Gericht die Verwahrung nachträglich anordnen. Zuständigkeit und Verfahren bestimmen sich nach den Regeln, die für die Revision (Art. 410-415 der Strafprozessordnung [2]) gelten. [3] [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2961; BBl 2006 889). [2] SR 312.0 [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. 4 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689). | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 56 |
||||||
| Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn: | ||||||
| eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen; | ||||||
| ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und | ||||||
| die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind. | ||||||
| Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. | ||||||
| Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über: | ||||||
| die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters; | ||||||
| die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und | ||||||
| die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme. | ||||||
| Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat. | ||||||
| Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben. [1] | ||||||
| Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht. | ||||||
| Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2961; BBl 2006 889). | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 59 |
||||||
| Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: | ||||||
| der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und | ||||||
| zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. | ||||||
| Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. | ||||||
| Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist. [1] | ||||||
| Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 78 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. | ||||||
| Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: | ||||||
| Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; | ||||||
| den Vollzug von Strafen und Massnahmen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 81 Beschwerderecht |
||||||
| Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und | ||||||
| ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:die beschuldigte Person,ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,...die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 [5] über das Verwaltungsstrafrecht. | ||||||
| die beschuldigte Person, | ||||||
| ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, | ||||||
| die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, | ||||||
| ... | ||||||
| die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, | ||||||
| die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, | ||||||
| die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 [5] über das Verwaltungsstrafrecht. | ||||||
| Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist. [6] | ||||||
| Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). [2] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [4] Eingefügt durch Ziff. II 8 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts (AS 2008 3437; BBl 2007 6121). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). [5] SR 313.0 [6] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
BGE 150 IV 38 S. 42
1.2 Auf das nicht weiter begründete Haftentschädigungs- und Genugtuungsbegehren des Beschwerdeführers ist hingegen - ungeachtet des Ausgangs des Haftbeschwerdeverfahrens in der Sache - nicht einzutreten. Über solche Begehren ist nicht im Haftprüfungsverfahren zu entscheiden, sondern im gesetzlich dafür vorgesehenen separaten Haftentschädigungsverfahren (vgl. Art. 222
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 222 [1] Rechtsmittel |
||||||
| Einzig die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Artikel 233. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 429 Ansprüche |
||||||
| Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: | ||||||
| eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung; | ||||||
| Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; | ||||||
| Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. | ||||||
| Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. | ||||||
| Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 431 Entschädigung und Genugtuung wegen rechtswidrig angewandter Zwangsmassnahmen und überlanger Haft [1] |
||||||
| Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu. | ||||||
| Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. | ||||||
| Der Anspruch nach Absatz 2 entfällt, wenn die beschuldigte Person: | ||||||
| zu einer Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer Busse verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft; | ||||||
| zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft überschreitet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
1.3 Die persönlich vom Beschwerdeführer am 6. November 2023 (Datum Poststempel) verfasste Eingabe ist sodann verspätet (Art. 100 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide |
||||||
| Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: | ||||||
| bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; | ||||||
| bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 1980 [3] über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 [4] über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; | ||||||
| bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 [6]. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: | ||||||
| bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; | ||||||
| bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. | ||||||
| Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. | ||||||
| Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. | ||||||
| ... [7] | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077). [3] SR 0.211.230.01 [4] SR 0.211.230.02 [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [6] SR 232.14 [7] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
2. Die Anordnung und Fortsetzung von Sicherheitshaft während des massnahmenrechtlichen selbstständigen gerichtlichen Nachverfahrens nach Art. 363 ff
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 363 Zuständigkeit |
||||||
| Das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, trifft auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen. | ||||||
| Hat die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren oder die Übertretungsstrafbehörde im Übertretungsstrafverfahren entschieden, so treffen diese Behörden auch die nachträglichen Entscheide. | ||||||
| Für nachträgliche Entscheide, die nicht dem Gericht zustehen, bestimmen Bund und Kantone die zuständigen Behörden. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 364a [1] Sicherheitshaft im Hinblick auf einen selbstständigen nachträglichen Entscheid des Gerichts |
||||||
| Die Behörde, die für die Einleitung des Verfahrens auf Erlass eines selbstständigen nachträglichen Entscheids des Gerichts zuständig ist, kann die verurteilte Person festnehmen lassen, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass: | ||||||
| gegen die Person der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird; und | ||||||
| die Person:sich deren Vollzug entzieht, odererneut ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen begeht. | ||||||
| sich deren Vollzug entzieht, oder | ||||||
| erneut ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen begeht. | ||||||
| Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 222-228. | ||||||
| Die zuständige Behörde reicht dem für den selbstständigen nachträglichen Entscheid zuständigen Gericht so rasch als möglich die entsprechenden Akten und ihren Antrag ein. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020 (Sicherheitshaft im selbstständigen nachträglichen Verfahren), in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 75; BBl 2019 6697) | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 364b [1] Sicherheitshaft während des Gerichtsverfahrens |
||||||
| Die Verfahrensleitung kann die verurteilte Person unter den Voraussetzungen von Artikel 364 a Absatz 1 festnehmen lassen. | ||||||
| Sie führt in sinngemässer Anwendung von Artikel 224 ein Haftverfahren durch und beantragt dem Zwangsmassnahmengericht beziehungsweise der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Anordnung der Sicherheitshaft. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 225 und 226. | ||||||
| Bei vorbestehender Sicherheitshaft richtet sich das Verfahren sinngemäss nach Artikel 227. | ||||||
| Im Übrigen gelten die Artikel 222 und 230-233 sinngemäss. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020 (Sicherheitshaft im selbstständigen nachträglichen Verfahren), in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 75; BBl 2019 6697) | ||||||
2.1 Nach Art. 364a Abs. 1
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 364a [1] Sicherheitshaft im Hinblick auf einen selbstständigen nachträglichen Entscheid des Gerichts |
||||||
| Die Behörde, die für die Einleitung des Verfahrens auf Erlass eines selbstständigen nachträglichen Entscheids des Gerichts zuständig ist, kann die verurteilte Person festnehmen lassen, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass: | ||||||
| gegen die Person der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird; und | ||||||
| die Person:sich deren Vollzug entzieht, odererneut ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen begeht. | ||||||
| sich deren Vollzug entzieht, oder | ||||||
| erneut ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen begeht. | ||||||
| Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 222-228. | ||||||
| Die zuständige Behörde reicht dem für den selbstständigen nachträglichen Entscheid zuständigen Gericht so rasch als möglich die entsprechenden Akten und ihren Antrag ein. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020 (Sicherheitshaft im selbstständigen nachträglichen Verfahren), in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 75; BBl 2019 6697) | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 364a [1] Sicherheitshaft im Hinblick auf einen selbstständigen nachträglichen Entscheid des Gerichts |
||||||
| Die Behörde, die für die Einleitung des Verfahrens auf Erlass eines selbstständigen nachträglichen Entscheids des Gerichts zuständig ist, kann die verurteilte Person festnehmen lassen, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass: | ||||||
| gegen die Person der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird; und | ||||||
| die Person:sich deren Vollzug entzieht, odererneut ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen begeht. | ||||||
| sich deren Vollzug entzieht, oder | ||||||
| erneut ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen begeht. | ||||||
| Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 222-228. | ||||||
| Die zuständige Behörde reicht dem für den selbstständigen nachträglichen Entscheid zuständigen Gericht so rasch als möglich die entsprechenden Akten und ihren Antrag ein. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020 (Sicherheitshaft im selbstständigen nachträglichen Verfahren), in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 75; BBl 2019 6697) | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 364b [1] Sicherheitshaft während des Gerichtsverfahrens |
||||||
| Die Verfahrensleitung kann die verurteilte Person unter den Voraussetzungen von Artikel 364 a Absatz 1 festnehmen lassen. | ||||||
| Sie führt in sinngemässer Anwendung von Artikel 224 ein Haftverfahren durch und beantragt dem Zwangsmassnahmengericht beziehungsweise der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Anordnung der Sicherheitshaft. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 225 und 226. | ||||||
| Bei vorbestehender Sicherheitshaft richtet sich das Verfahren sinngemäss nach Artikel 227. | ||||||
| Im Übrigen gelten die Artikel 222 und 230-233 sinngemäss. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020 (Sicherheitshaft im selbstständigen nachträglichen Verfahren), in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 75; BBl 2019 6697) | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 364a [1] Sicherheitshaft im Hinblick auf einen selbstständigen nachträglichen Entscheid des Gerichts |
||||||
| Die Behörde, die für die Einleitung des Verfahrens auf Erlass eines selbstständigen nachträglichen Entscheids des Gerichts zuständig ist, kann die verurteilte Person festnehmen lassen, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass: | ||||||
| gegen die Person der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird; und | ||||||
| die Person:sich deren Vollzug entzieht, odererneut ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen begeht. | ||||||
| sich deren Vollzug entzieht, oder | ||||||
| erneut ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen begeht. | ||||||
| Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 222-228. | ||||||
| Die zuständige Behörde reicht dem für den selbstständigen nachträglichen Entscheid zuständigen Gericht so rasch als möglich die entsprechenden Akten und ihren Antrag ein. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020 (Sicherheitshaft im selbstständigen nachträglichen Verfahren), in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 75; BBl 2019 6697) | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 224 Haftverfahren vor der Staatsanwaltschaft |
||||||
| Die Staatsanwaltschaft befragt die beschuldigte Person unverzüglich und gibt ihr Gelegenheit, sich zum Tatverdacht und zu den Haftgründen zu äussern. Sie erhebt unverzüglich jene Beweise, die zur Erhärtung oder Entkräftung des Tatverdachts und der Haftgründe geeignet und ohne Weiteres verfügbar sind. | ||||||
| Bestätigen sich der Tatverdacht und die Haftgründe, so beantragt die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden seit der Festnahme, die Anordnung der Untersuchungshaft oder einer Ersatzmassnahme. Sie reicht ihren Antrag schriftlich ein, begründet ihn kurz und legt die wesentlichen Akten bei. | ||||||
| Verzichtet sie auf einen Haftantrag, so verfügt sie die unverzügliche Freilassung. Beantragt sie eine Ersatzmassnahme, so trifft sie die erforderlichen sichernden Massnahmen. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 364b [1] Sicherheitshaft während des Gerichtsverfahrens |
||||||
| Die Verfahrensleitung kann die verurteilte Person unter den Voraussetzungen von Artikel 364 a Absatz 1 festnehmen lassen. | ||||||
| Sie führt in sinngemässer Anwendung von Artikel 224 ein Haftverfahren durch und beantragt dem Zwangsmassnahmengericht beziehungsweise der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Anordnung der Sicherheitshaft. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 225 und 226. | ||||||
| Bei vorbestehender Sicherheitshaft richtet sich das Verfahren sinngemäss nach Artikel 227. | ||||||
| Im Übrigen gelten die Artikel 222 und 230-233 sinngemäss. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020 (Sicherheitshaft im selbstständigen nachträglichen Verfahren), in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 75; BBl 2019 6697) | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 227 Haftverlängerungsgesuch |
||||||
| Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von 3 Monaten Haft zu stellen. | ||||||
| Die Staatsanwaltschaft reicht dem Zwangsmassnahmengericht das schriftliche und begründete Gesuch spätestens 4 Tage vor Ablauf der Haftdauer ein und legt ihm die wesentlichen Akten bei. | ||||||
| Das Zwangsmassnahmengericht gibt der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung Gelegenheit, die ihm vorliegenden Akten einzusehen und innert 3 Tagen schriftlich zum Gesuch Stellung zu nehmen. | ||||||
| Es kann die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zu seinem Entscheid anordnen. | ||||||
| Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet spätestens innert 5 Tagen nach Eingang der Stellungnahme beziehungsweise Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist. Es kann die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen, oder eine Ersatzmassnahme anordnen. | ||||||
| Das Verfahren ist in der Regel schriftlich, doch kann das Zwangsmassnahmengericht eine Verhandlung anordnen; diese ist nicht öffentlich. | ||||||
| Die Verlängerung der Untersuchungshaft wird jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 364b [1] Sicherheitshaft während des Gerichtsverfahrens |
||||||
| Die Verfahrensleitung kann die verurteilte Person unter den Voraussetzungen von Artikel 364 a Absatz 1 festnehmen lassen. | ||||||
| Sie führt in sinngemässer Anwendung von Artikel 224 ein Haftverfahren durch und beantragt dem Zwangsmassnahmengericht beziehungsweise der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Anordnung der Sicherheitshaft. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 225 und 226. | ||||||
| Bei vorbestehender Sicherheitshaft richtet sich das Verfahren sinngemäss nach Artikel 227. | ||||||
| Im Übrigen gelten die Artikel 222 und 230-233 sinngemäss. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020 (Sicherheitshaft im selbstständigen nachträglichen Verfahren), in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 75; BBl 2019 6697) | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 222 [1] Rechtsmittel |
||||||
| Einzig die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Artikel 233. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 230 Entlassung aus der Sicherheitshaft während des erstinstanzlichen Verfahrens |
||||||
| Die beschuldigte Person und die Staatsanwaltschaft können während des erstinstanzlichen Verfahrens ein Haftentlassungsgesuch stellen. | ||||||
| Das Gesuch ist an die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts zu richten. | ||||||
| Entspricht die Verfahrensleitung dem Gesuch, so entlässt sie die beschuldigte Person unverzüglich aus der Haft. Will sie dem Gesuch nicht entsprechen, so leitet sie es an das Zwangsmassnahmengericht zum Entscheid weiter. | ||||||
| Die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts kann mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Haftentlassung auch selbst anordnen. Stimmt die Staatsanwaltschaft nicht zu, so entscheidet das Zwangsmassnahmengericht. | ||||||
| Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Artikel 228 sinngemäss. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 233 Haftentlassungsgesuch während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht |
||||||
| Die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts entscheidet über Haftentlassungsgesuche innert 5 Tagen; dieser Entscheid ist nicht anfechtbar. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 364b [1] Sicherheitshaft während des Gerichtsverfahrens |
||||||
| Die Verfahrensleitung kann die verurteilte Person unter den Voraussetzungen von Artikel 364 a Absatz 1 festnehmen lassen. | ||||||
| Sie führt in sinngemässer Anwendung von Artikel 224 ein Haftverfahren durch und beantragt dem Zwangsmassnahmengericht beziehungsweise der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Anordnung der Sicherheitshaft. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 225 und 226. | ||||||
| Bei vorbestehender Sicherheitshaft richtet sich das Verfahren sinngemäss nach Artikel 227. | ||||||
| Im Übrigen gelten die Artikel 222 und 230-233 sinngemäss. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020 (Sicherheitshaft im selbstständigen nachträglichen Verfahren), in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 75; BBl 2019 6697) | ||||||
2.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 25. September 2019 wegen einfacher Körperverletzung rechtskräftig verurteilt. Ein dringender Tatverdacht von untersuchten Vergehen oder Verbrechen (im Sinne von Art. 221 Abs. 1
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 221 Voraussetzungen |
||||||
| Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: | ||||||
| sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht; | ||||||
| Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder | ||||||
| durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. | ||||||
| Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn: | ||||||
| die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und | ||||||
| die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben. [2] | ||||||
| Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
BGE 150 IV 38 S. 43
Sicherheitshaft im massnahmenrechtlichen gerichtlichen Nachverfahren nicht mehr zu prüfen (BGE 137 IV 333 E. 2.3.1; Urteile 7B_434/2023 vom 29. August 2023 E. 3.2; 1B_41/2019 vom 19. Februar 2019 E. 2.4). Auch Art. 364a Abs. 1
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 364a [1] Sicherheitshaft im Hinblick auf einen selbstständigen nachträglichen Entscheid des Gerichts |
||||||
| Die Behörde, die für die Einleitung des Verfahrens auf Erlass eines selbstständigen nachträglichen Entscheids des Gerichts zuständig ist, kann die verurteilte Person festnehmen lassen, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass: | ||||||
| gegen die Person der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird; und | ||||||
| die Person:sich deren Vollzug entzieht, odererneut ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen begeht. | ||||||
| sich deren Vollzug entzieht, oder | ||||||
| erneut ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen begeht. | ||||||
| Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 222-228. | ||||||
| Die zuständige Behörde reicht dem für den selbstständigen nachträglichen Entscheid zuständigen Gericht so rasch als möglich die entsprechenden Akten und ihren Antrag ein. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020 (Sicherheitshaft im selbstständigen nachträglichen Verfahren), in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 75; BBl 2019 6697) | ||||||
3. Die Vorinstanz hat sowohl die ernsthafte Befürchtung der Anordnung einer freiheitsentziehenden Sanktion als auch das Bestehen von Wiederholungs- und Fluchtgefahr bejaht. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es fehle an einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass letztlich eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet werde. Zudem wendet er sich gegen die vorinstanzliche Annahme von Flucht- und Wiederholungsgefahr und rügt darüber hinaus die fehlende Verhältnismässigkeit der Haftanordnung. Die Vorinstanz gehe von einem falschen Sachverhalt aus und verletze Bundesrecht.
4. Zu prüfen ist damit in einem ersten Schritt, ob im hängigen Nachverfahren die Anordnung einer freiheitsentziehenden Sanktion ernsthaft droht, was vom Beschwerdeführer bestritten wird.
4.1 Die Vorinstanz erwägt in diesem Zusammenhang, im Strafbefehl vom 25. September 2019 sei festgehalten worden, beim Beschwerdeführer bestehe seit längerer Zeit ein aggressives und psychisch auffälliges Verhalten, weshalb unter anderem eine therapeutische Behandlung angeordnet worden sei, deren Bestandteil Psychotherapie, stützende Gespräche und falls indiziert Medikation gewesen wären. Unter Verweis auf das forensisch-psychiatrische Kurzgutachten vom 10. April 2023 hält sie fest, dass die gemäss Gutachterin zum Zeitpunkt der Tatbegehung und des ursprünglichen Urteils bereits vorgelegene schwere psychische Störung des Beschwerdeführers und dessen Gefährlichkeit damals offensichtlich nicht erkannt worden seien. Folglich sei die Voraussetzung erfüllt, wonach neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben haben, dass eine Massnahme begründet sein könnte. Weiter führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe das dem Strafbefehl vom 25. September 2019 zugrunde liegende Delikt mit 24 Jahren verübt. Das für sein damaliges Alter gezeigte hochaggressive Gewaltpotenzial sei sehr besorgniserregend. Das aktuelle forensisch-psychiatrische Kurzgutachten vom 10. April 2023, welches umfassend und schlüssig sei, halte fest, dass einige Jahre vor dem ersten Klinikaufenthalt 2019 und der Diagnosestellung einer Schizophrenie bereits eine Beeinträchtigung der beruflichen
BGE 150 IV 38 S. 44
und sozialen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch eine sich entwickelnde Psychose vorgelegen haben dürfte. Die Gutachterin empfehle eine stationäre Therapie im Sinne von Art. 59
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 59 |
||||||
| Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: | ||||||
| der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und | ||||||
| zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. | ||||||
| Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. | ||||||
| Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist. [1] | ||||||
| Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689). | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 59 |
||||||
| Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: | ||||||
| der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und | ||||||
| zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. | ||||||
| Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. | ||||||
| Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist. [1] | ||||||
| Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689). | ||||||
4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, es sei äusserst unwahrscheinlich, dass letztlich eine stationäre Massnahme angeordnet werde. Bereits am 15. April 2023 habe er seine Freiheitsstrafe von 150 Tagen vollständig verbüsst, nachdem sein Gesuch um bedingte Entlassung abgelehnt worden sei. Mit Blick auf die ursprünglich ausgesprochene Freiheitsstrafe von lediglich 150 Tagen sei sowohl die nachträgliche Anordnung einer mehrjährigen Sanktion wie auch eine Sicherheitshaft klarerweise unverhältnismässig. Im Zeitpunkt der Verurteilung sei zudem nicht einmal eine ambulante Massnahme ausgesprochen worden, obschon bereits damals Hinweise auf eine psychische Auffälligkeit vorgelegen hätten. So spreche bereits der Strafbefehl vom 25. September 2019 von einem psychisch auffälligen Verhalten. Damit fehle es an neuen Tatsachen und Beweismitteln im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche die Voraussetzungen der stationären Massnahme zu begründen vermöchten. Ebenso müsse vorliegend ein Kausalzusammenhang im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. a
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit |
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| Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: | ||||||
| rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht; | ||||||
| rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung; | ||||||
| rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern; | ||||||
| rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde; | ||||||
| rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern; | ||||||
| rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist. | ||||||
| Jeder festgenommenen Person muss in möglichst kurzer Frist [1] in einer ihr verständlichen Sprache mitgeteilt werden, welches die Gründe für ihre Festnahme sind und welche Beschuldigungen gegen sie erhoben werden. | ||||||
| Jede Person, die nach Absatz 1 Buchstabe c von Festnahme oder Freiheitsentzug betroffen ist, muss unverzüglich einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben ermächtigten Person vorgeführt werden; sie hat Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung während des Verfahrens. Die Entlassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden. | ||||||
| Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist. | ||||||
| Jede Person, die unter Verletzung dieses Artikels von Festnahme oder Freiheitsentzug betroffen ist, hat Anspruch auf Schadensersatz. | ||||||
| [1] Redaktionelle Änd. auf Grund der Übersetzungskonferenz der deutschsprachigen Länder (Deutschland, Liechtenstein, Österreich und Schweiz). | ||||||
BGE 150 IV 38 S. 45
im damaligen Strafbefehl gänzlich von der Anordnung von Massnahmen abgesehen und lediglich eine 150-tägige bedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen worden sei. Das forensisch-psychiatrische Kurzgutachten vom 10. April 2023, auf welches sich die Vorinstanz zur nachträglichen Anordnung einer therapeutischen Massnahme stütze, erweise sich zudem als nicht schlüssig und sei weder sorgfältig noch wissenschaftlich erstellt worden. Damit stelle es keine rechtsgenügende Entscheidgrundlage im Sinne von Art. 56 Abs. 3
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 56 |
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| Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn: | ||||||
| eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen; | ||||||
| ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und | ||||||
| die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind. | ||||||
| Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. | ||||||
| Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über: | ||||||
| die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters; | ||||||
| die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und | ||||||
| die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme. | ||||||
| Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat. | ||||||
| Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben. [1] | ||||||
| Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht. | ||||||
| Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2961; BBl 2006 889). | ||||||
4.3
4.3.1 In vorliegendem Fall geht es um die nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme (Art. 59
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 59 |
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| Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: | ||||||
| der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und | ||||||
| zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. | ||||||
| Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. | ||||||
| Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist. [1] | ||||||
| Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 65 |
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| Sind bei einem Verurteilten vor oder während des Vollzuges einer Freiheitsstrafe oder einer Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 die Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme gegeben, so kann das Gericht diese Massnahme nachträglich anordnen. [1] Zuständig ist das Gericht, das die Strafe ausgesprochen oder die Verwahrung angeordnet hat. Der Vollzug einer Reststrafe wird aufgeschoben. | ||||||
| Ergibt sich bei einem Verurteilten während des Vollzuges der Freiheitsstrafe aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel, dass die Voraussetzungen der Verwahrung gegeben sind und im Zeitpunkt der Verurteilung bereits bestanden haben, ohne dass das Gericht davon Kenntnis haben konnte, so kann das Gericht die Verwahrung nachträglich anordnen. Zuständigkeit und Verfahren bestimmen sich nach den Regeln, die für die Revision (Art. 410-415 der Strafprozessordnung [2]) gelten. [3] [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2961; BBl 2006 889). [2] SR 312.0 [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. 4 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689). | ||||||
4.3.2 Das Bundesgericht hat die nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 65 Abs. 1
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 65 |
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| Sind bei einem Verurteilten vor oder während des Vollzuges einer Freiheitsstrafe oder einer Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 die Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme gegeben, so kann das Gericht diese Massnahme nachträglich anordnen. [1] Zuständig ist das Gericht, das die Strafe ausgesprochen oder die Verwahrung angeordnet hat. Der Vollzug einer Reststrafe wird aufgeschoben. | ||||||
| Ergibt sich bei einem Verurteilten während des Vollzuges der Freiheitsstrafe aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel, dass die Voraussetzungen der Verwahrung gegeben sind und im Zeitpunkt der Verurteilung bereits bestanden haben, ohne dass das Gericht davon Kenntnis haben konnte, so kann das Gericht die Verwahrung nachträglich anordnen. Zuständigkeit und Verfahren bestimmen sich nach den Regeln, die für die Revision (Art. 410-415 der Strafprozessordnung [2]) gelten. [3] [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2961; BBl 2006 889). [2] SR 312.0 [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. 4 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689). | ||||||
BGE 150 IV 38 S. 46
E. 2.3). Tatsachen oder Beweismittel, die dem urteilenden Gericht bereits zur Beurteilung vorlagen und deshalb Gegenstand der richterlichen Überlegungen waren, können nicht erneut eingebracht werden (BGE 145 IV 383 E. 2.1; BGE 142 IV 307 E. 2.3).
4.3.3 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat im Urteil W.A. gegen die Schweiz indessen nun klargestellt, dass ein Zurückkommen auf einen rechtskräftigen Entscheid zu Ungunsten einer Person konventionsrechtlich nur zulässig sei, wenn die neuen Tatsachen und Beweismittel die abgeurteilten Taten oder die Schuldfrage beeinflussen würden (vgl. Urteil des EGMR W.A. gegen Schweiz vom 2. November 2021, Nr. 38958/16, § 42-45 und § 71). Neue Tatsachen und Beweismittel, welche lediglich die nachträgliche Anordnung einer Sanktion begründen, reichen gemäss dieser jüngsten Rechtsprechung des EGMR nicht aus. Der genannte Entscheid betraf zwar die nachträgliche Anordnung einer Verwahrung nach Art. 65 Abs. 2
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 65 |
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| Sind bei einem Verurteilten vor oder während des Vollzuges einer Freiheitsstrafe oder einer Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 die Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme gegeben, so kann das Gericht diese Massnahme nachträglich anordnen. [1] Zuständig ist das Gericht, das die Strafe ausgesprochen oder die Verwahrung angeordnet hat. Der Vollzug einer Reststrafe wird aufgeschoben. | ||||||
| Ergibt sich bei einem Verurteilten während des Vollzuges der Freiheitsstrafe aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel, dass die Voraussetzungen der Verwahrung gegeben sind und im Zeitpunkt der Verurteilung bereits bestanden haben, ohne dass das Gericht davon Kenntnis haben konnte, so kann das Gericht die Verwahrung nachträglich anordnen. Zuständigkeit und Verfahren bestimmen sich nach den Regeln, die für die Revision (Art. 410-415 der Strafprozessordnung [2]) gelten. [3] [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2961; BBl 2006 889). [2] SR 312.0 [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. 4 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 65 |
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| Sind bei einem Verurteilten vor oder während des Vollzuges einer Freiheitsstrafe oder einer Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 die Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme gegeben, so kann das Gericht diese Massnahme nachträglich anordnen. [1] Zuständig ist das Gericht, das die Strafe ausgesprochen oder die Verwahrung angeordnet hat. Der Vollzug einer Reststrafe wird aufgeschoben. | ||||||
| Ergibt sich bei einem Verurteilten während des Vollzuges der Freiheitsstrafe aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel, dass die Voraussetzungen der Verwahrung gegeben sind und im Zeitpunkt der Verurteilung bereits bestanden haben, ohne dass das Gericht davon Kenntnis haben konnte, so kann das Gericht die Verwahrung nachträglich anordnen. Zuständigkeit und Verfahren bestimmen sich nach den Regeln, die für die Revision (Art. 410-415 der Strafprozessordnung [2]) gelten. [3] [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2961; BBl 2006 889). [2] SR 312.0 [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. 4 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689). | ||||||
4.4 Unabhängig davon ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer vom 19. Juni 2019 bis am 11. September 2019, mithin im Zeitraum unmittelbar vor Erlass des Strafbefehls, in der Luzerner Psychiatrie stationär behandelt wurde. Dabei wurde im Abschlussbericht der Luzerner Psychiatrie vom 12. September 2019 festgehalten, die Hospitalisation des Beschwerdeführers sei aufgrund der Verschlimmerung einer vermuteten psychotischen Störung mit Fremdaggression gegen den Onkel und den Vater erfolgt. Es bestehe der Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie (F20.0). Der Beschwerdeführer
BGE 150 IV 38 S. 47
habe sehr unruhig und psychomotorisch angetrieben, affektiv verflacht und kaum spürbar gewirkt. Er habe auch am Ende der Behandlung kaum Krankheitseinsicht gezeigt. Nach einer medikamentösen Behandlung habe sich der Zustand des Beschwerdeführers stabilisiert. Am 11. September 2019 sei bei fehlender Fremdgefährdung und deutlicher Zustandsbesserung der Austritt in die häuslichen Verhältnisse erfolgt. Die Staatsanwaltschaft hätte damit zweifelsohne Grund gehabt, den Gesundheitszustand und eine allfällige Massnahmebedürftigkeit des Beschwerdeführers gutachterlich abklären zu lassen. Im Strafbefehl vom 25. September 2019 wurde laut den Ausführungen der Vorinstanz denn auch festgehalten, beim Beschwerdeführer bestehe seit längerer Zeit ein aggressives und psychisch auffälliges Verhalten. Trotz deutlicher Anhaltspunkte auf eine psychische Störung und trotz des aggressiven Gebarens liess die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer damals nicht abklären. Sie setzte sich damit über beim Beschwerdeführer klar erkennbare Anzeichen massnahmebegründender Tatsachen hinweg. Insoweit muss ihr ein unsorgfältiges Vorgehen bzw. eine Nachlässigkeit vorgeworfen werden, was die Zulässigkeit der nachträglichen Anordnung einer stationären Massnahme mehrere Jahre nach der Tat sowie nach vollständigem Vollzug der Freiheitsstrafe von 150 Tagen ohnehin ernstlich in Frage stellt.
4.5 Zuletzt ist überdies zweifelhaft, ob eine Anwendung von Art. 65 Abs. 1
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 65 |
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| Sind bei einem Verurteilten vor oder während des Vollzuges einer Freiheitsstrafe oder einer Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 die Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme gegeben, so kann das Gericht diese Massnahme nachträglich anordnen. [1] Zuständig ist das Gericht, das die Strafe ausgesprochen oder die Verwahrung angeordnet hat. Der Vollzug einer Reststrafe wird aufgeschoben. | ||||||
| Ergibt sich bei einem Verurteilten während des Vollzuges der Freiheitsstrafe aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel, dass die Voraussetzungen der Verwahrung gegeben sind und im Zeitpunkt der Verurteilung bereits bestanden haben, ohne dass das Gericht davon Kenntnis haben konnte, so kann das Gericht die Verwahrung nachträglich anordnen. Zuständigkeit und Verfahren bestimmen sich nach den Regeln, die für die Revision (Art. 410-415 der Strafprozessordnung [2]) gelten. [3] [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2961; BBl 2006 889). [2] SR 312.0 [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. 4 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 65 |
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| Sind bei einem Verurteilten vor oder während des Vollzuges einer Freiheitsstrafe oder einer Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 die Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme gegeben, so kann das Gericht diese Massnahme nachträglich anordnen. [1] Zuständig ist das Gericht, das die Strafe ausgesprochen oder die Verwahrung angeordnet hat. Der Vollzug einer Reststrafe wird aufgeschoben. | ||||||
| Ergibt sich bei einem Verurteilten während des Vollzuges der Freiheitsstrafe aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel, dass die Voraussetzungen der Verwahrung gegeben sind und im Zeitpunkt der Verurteilung bereits bestanden haben, ohne dass das Gericht davon Kenntnis haben konnte, so kann das Gericht die Verwahrung nachträglich anordnen. Zuständigkeit und Verfahren bestimmen sich nach den Regeln, die für die Revision (Art. 410-415 der Strafprozessordnung [2]) gelten. [3] [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2961; BBl 2006 889). [2] SR 312.0 [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. 4 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689). | ||||||
4.6 Die Anordnung einer nachträglichen Massnahme nach Art. 65 Abs. 1
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 65 |
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| Sind bei einem Verurteilten vor oder während des Vollzuges einer Freiheitsstrafe oder einer Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 die Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme gegeben, so kann das Gericht diese Massnahme nachträglich anordnen. [1] Zuständig ist das Gericht, das die Strafe ausgesprochen oder die Verwahrung angeordnet hat. Der Vollzug einer Reststrafe wird aufgeschoben. | ||||||
| Ergibt sich bei einem Verurteilten während des Vollzuges der Freiheitsstrafe aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel, dass die Voraussetzungen der Verwahrung gegeben sind und im Zeitpunkt der Verurteilung bereits bestanden haben, ohne dass das Gericht davon Kenntnis haben konnte, so kann das Gericht die Verwahrung nachträglich anordnen. Zuständigkeit und Verfahren bestimmen sich nach den Regeln, die für die Revision (Art. 410-415 der Strafprozessordnung [2]) gelten. [3] [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2961; BBl 2006 889). [2] SR 312.0 [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. 4 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689). | ||||||
Gesetzesregister
BGG 78
BGG 81
BGG 100
EMRK 5
StGB 56
StGB 59
StGB 65
StPO 221
StPO 222
StPO 224
StPO 227
StPO 230
StPO 233
StPO 363
StPO 364 a
StPO 364 b
StPO 429
StPO 431
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 78 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. | ||||||
| Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: | ||||||
| Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; | ||||||
| den Vollzug von Strafen und Massnahmen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 81 Beschwerderecht |
||||||
| Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und | ||||||
| ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:die beschuldigte Person,ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,...die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 [5] über das Verwaltungsstrafrecht. | ||||||
| die beschuldigte Person, | ||||||
| ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, | ||||||
| die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, | ||||||
| ... | ||||||
| die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, | ||||||
| die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, | ||||||
| die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 [5] über das Verwaltungsstrafrecht. | ||||||
| Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist. [6] | ||||||
| Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). [2] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [4] Eingefügt durch Ziff. II 8 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts (AS 2008 3437; BBl 2007 6121). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). [5] SR 313.0 [6] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide |
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| Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: | ||||||
| bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; | ||||||
| bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 1980 [3] über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 [4] über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; | ||||||
| bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 [6]. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: | ||||||
| bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; | ||||||
| bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. | ||||||
| Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. | ||||||
| Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. | ||||||
| ... [7] | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077). [3] SR 0.211.230.01 [4] SR 0.211.230.02 [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [6] SR 232.14 [7] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit |
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| Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: | ||||||
| rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht; | ||||||
| rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung; | ||||||
| rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern; | ||||||
| rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde; | ||||||
| rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern; | ||||||
| rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist. | ||||||
| Jeder festgenommenen Person muss in möglichst kurzer Frist [1] in einer ihr verständlichen Sprache mitgeteilt werden, welches die Gründe für ihre Festnahme sind und welche Beschuldigungen gegen sie erhoben werden. | ||||||
| Jede Person, die nach Absatz 1 Buchstabe c von Festnahme oder Freiheitsentzug betroffen ist, muss unverzüglich einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben ermächtigten Person vorgeführt werden; sie hat Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung während des Verfahrens. Die Entlassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden. | ||||||
| Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist. | ||||||
| Jede Person, die unter Verletzung dieses Artikels von Festnahme oder Freiheitsentzug betroffen ist, hat Anspruch auf Schadensersatz. | ||||||
| [1] Redaktionelle Änd. auf Grund der Übersetzungskonferenz der deutschsprachigen Länder (Deutschland, Liechtenstein, Österreich und Schweiz). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 56 |
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| Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn: | ||||||
| eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen; | ||||||
| ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und | ||||||
| die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind. | ||||||
| Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. | ||||||
| Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über: | ||||||
| die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters; | ||||||
| die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und | ||||||
| die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme. | ||||||
| Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat. | ||||||
| Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben. [1] | ||||||
| Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht. | ||||||
| Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2961; BBl 2006 889). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 59 |
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| Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: | ||||||
| der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und | ||||||
| zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. | ||||||
| Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. | ||||||
| Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist. [1] | ||||||
| Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 65 |
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| Sind bei einem Verurteilten vor oder während des Vollzuges einer Freiheitsstrafe oder einer Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 die Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme gegeben, so kann das Gericht diese Massnahme nachträglich anordnen. [1] Zuständig ist das Gericht, das die Strafe ausgesprochen oder die Verwahrung angeordnet hat. Der Vollzug einer Reststrafe wird aufgeschoben. | ||||||
| Ergibt sich bei einem Verurteilten während des Vollzuges der Freiheitsstrafe aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel, dass die Voraussetzungen der Verwahrung gegeben sind und im Zeitpunkt der Verurteilung bereits bestanden haben, ohne dass das Gericht davon Kenntnis haben konnte, so kann das Gericht die Verwahrung nachträglich anordnen. Zuständigkeit und Verfahren bestimmen sich nach den Regeln, die für die Revision (Art. 410-415 der Strafprozessordnung [2]) gelten. [3] [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2961; BBl 2006 889). [2] SR 312.0 [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. 4 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689). | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 221 Voraussetzungen |
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| Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: | ||||||
| sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht; | ||||||
| Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder | ||||||
| durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. | ||||||
| Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn: | ||||||
| die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und | ||||||
| die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben. [2] | ||||||
| Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 222 [1] Rechtsmittel |
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| Einzig die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Artikel 233. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 224 Haftverfahren vor der Staatsanwaltschaft |
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| Die Staatsanwaltschaft befragt die beschuldigte Person unverzüglich und gibt ihr Gelegenheit, sich zum Tatverdacht und zu den Haftgründen zu äussern. Sie erhebt unverzüglich jene Beweise, die zur Erhärtung oder Entkräftung des Tatverdachts und der Haftgründe geeignet und ohne Weiteres verfügbar sind. | ||||||
| Bestätigen sich der Tatverdacht und die Haftgründe, so beantragt die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden seit der Festnahme, die Anordnung der Untersuchungshaft oder einer Ersatzmassnahme. Sie reicht ihren Antrag schriftlich ein, begründet ihn kurz und legt die wesentlichen Akten bei. | ||||||
| Verzichtet sie auf einen Haftantrag, so verfügt sie die unverzügliche Freilassung. Beantragt sie eine Ersatzmassnahme, so trifft sie die erforderlichen sichernden Massnahmen. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 227 Haftverlängerungsgesuch |
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| Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von 3 Monaten Haft zu stellen. | ||||||
| Die Staatsanwaltschaft reicht dem Zwangsmassnahmengericht das schriftliche und begründete Gesuch spätestens 4 Tage vor Ablauf der Haftdauer ein und legt ihm die wesentlichen Akten bei. | ||||||
| Das Zwangsmassnahmengericht gibt der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung Gelegenheit, die ihm vorliegenden Akten einzusehen und innert 3 Tagen schriftlich zum Gesuch Stellung zu nehmen. | ||||||
| Es kann die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zu seinem Entscheid anordnen. | ||||||
| Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet spätestens innert 5 Tagen nach Eingang der Stellungnahme beziehungsweise Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist. Es kann die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen, oder eine Ersatzmassnahme anordnen. | ||||||
| Das Verfahren ist in der Regel schriftlich, doch kann das Zwangsmassnahmengericht eine Verhandlung anordnen; diese ist nicht öffentlich. | ||||||
| Die Verlängerung der Untersuchungshaft wird jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 230 Entlassung aus der Sicherheitshaft während des erstinstanzlichen Verfahrens |
||||||
| Die beschuldigte Person und die Staatsanwaltschaft können während des erstinstanzlichen Verfahrens ein Haftentlassungsgesuch stellen. | ||||||
| Das Gesuch ist an die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts zu richten. | ||||||
| Entspricht die Verfahrensleitung dem Gesuch, so entlässt sie die beschuldigte Person unverzüglich aus der Haft. Will sie dem Gesuch nicht entsprechen, so leitet sie es an das Zwangsmassnahmengericht zum Entscheid weiter. | ||||||
| Die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts kann mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Haftentlassung auch selbst anordnen. Stimmt die Staatsanwaltschaft nicht zu, so entscheidet das Zwangsmassnahmengericht. | ||||||
| Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Artikel 228 sinngemäss. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 233 Haftentlassungsgesuch während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht |
||||||
| Die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts entscheidet über Haftentlassungsgesuche innert 5 Tagen; dieser Entscheid ist nicht anfechtbar. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 363 Zuständigkeit |
||||||
| Das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, trifft auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen. | ||||||
| Hat die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren oder die Übertretungsstrafbehörde im Übertretungsstrafverfahren entschieden, so treffen diese Behörden auch die nachträglichen Entscheide. | ||||||
| Für nachträgliche Entscheide, die nicht dem Gericht zustehen, bestimmen Bund und Kantone die zuständigen Behörden. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 364a [1] Sicherheitshaft im Hinblick auf einen selbstständigen nachträglichen Entscheid des Gerichts |
||||||
| Die Behörde, die für die Einleitung des Verfahrens auf Erlass eines selbstständigen nachträglichen Entscheids des Gerichts zuständig ist, kann die verurteilte Person festnehmen lassen, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass: | ||||||
| gegen die Person der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird; und | ||||||
| die Person:sich deren Vollzug entzieht, odererneut ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen begeht. | ||||||
| sich deren Vollzug entzieht, oder | ||||||
| erneut ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen begeht. | ||||||
| Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 222-228. | ||||||
| Die zuständige Behörde reicht dem für den selbstständigen nachträglichen Entscheid zuständigen Gericht so rasch als möglich die entsprechenden Akten und ihren Antrag ein. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020 (Sicherheitshaft im selbstständigen nachträglichen Verfahren), in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 75; BBl 2019 6697) | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 364b [1] Sicherheitshaft während des Gerichtsverfahrens |
||||||
| Die Verfahrensleitung kann die verurteilte Person unter den Voraussetzungen von Artikel 364 a Absatz 1 festnehmen lassen. | ||||||
| Sie führt in sinngemässer Anwendung von Artikel 224 ein Haftverfahren durch und beantragt dem Zwangsmassnahmengericht beziehungsweise der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Anordnung der Sicherheitshaft. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 225 und 226. | ||||||
| Bei vorbestehender Sicherheitshaft richtet sich das Verfahren sinngemäss nach Artikel 227. | ||||||
| Im Übrigen gelten die Artikel 222 und 230-233 sinngemäss. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020 (Sicherheitshaft im selbstständigen nachträglichen Verfahren), in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 75; BBl 2019 6697) | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 429 Ansprüche |
||||||
| Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: | ||||||
| eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung; | ||||||
| Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; | ||||||
| Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. | ||||||
| Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. | ||||||
| Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 431 Entschädigung und Genugtuung wegen rechtswidrig angewandter Zwangsmassnahmen und überlanger Haft [1] |
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| Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu. | ||||||
| Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. | ||||||
| Der Anspruch nach Absatz 2 entfällt, wenn die beschuldigte Person: | ||||||
| zu einer Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer Busse verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft; | ||||||
| zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft überschreitet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
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