150 I 17
3. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. Sozialdemokratische Partei des Kantons Schaffhausen, Grüne Partei Schaffhausen, Verein Komitee für Transparenz und Kuster gegen Regierungsrat des Kantons Schaffhausen (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) 1C_641/2022 vom 22. Februar 2024
Regeste (de):
- Art. 34 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet.
1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. 2 Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002
KV/SH Art. 30 - 1 Der Kantonsrat kann sowohl einem ausgearbeiteten Entwurf als auch einer Vorlage, die er aufgrund einer allgemeinen Anregung ausgearbeitet hat, einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.
1 Der Kantonsrat kann sowohl einem ausgearbeiteten Entwurf als auch einer Vorlage, die er aufgrund einer allgemeinen Anregung ausgearbeitet hat, einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. 2 Die Abstimmungen über die Volksinitiative und den Gegenvorschlag finden gleichzeitig statt. 3 Die Stimmberechtigten können beiden Vorlagen zustimmen und darüber befinden, welcher sie den Vorzug geben, wenn beide angenommen werden. - Unter den gegebenen Umständen wäre das kantonale Parlament dazu verpflichtet gewesen, seine Vorlage zur Änderung der Kantonsverfassung der zum gleichen Gegenstand eingereichten kantonalen Volksinitiative als formellen Gegenvorschlag gegenüberzustellen, damit die Stimmberechtigten gleichzeitig darüber abstimmen können (E. 4).
Regeste (fr):
- Art. 34 al. 2 Cst.; art. 30 Cst./SH; procédure de modification de la Constitution cantonale; respect du droit des électeurs à la libre formation de leur volonté et à l'expression non faussée de leur vote lorsqu'une initiative populaire et un projet du Parlement portent sur le même objet.
- Dans les circonstances présentes, le parlement cantonal aurait dû opposer son projet de modification de la Constitution cantonale à l'initiative populaire cantonale portant sur le même objet, en tant que contre-projet formel, afin que les électeurs puissent se prononcer en même temps sur ceux-ci (consid. 4).
Regesto (it):
- Art. 34 cpv. 2 Cost.; art. 30 Cost./SH; procedura di modifica della Costituzione cantonale; rispetto del diritto degli aventi diritto di voto alla libera formazione della volontà e all'espressione fedele del voto quando un'iniziativa popolare e un progetto del Parlamento vertono sullo stesso oggetto.
- Nelle circostanze date, il Parlamento cantonale sarebbe stato tenuto ad opporre il suo progetto di modifica della Costituzione cantonale quale formale controprogetto all'iniziativa popolare cantonale presentata sul medesimo oggetto, affinché gli aventi diritto di voto potessero pronunciarvisi contemporaneamente (consid. 4).
Sachverhalt ab Seite 18
BGE 150 I 17 S. 18
A. Die Stimmberechtigten des Kantons Schaffhausen nahmen am 9. Februar 2020 die als ausformulierten Entwurf eingereichte kantonale Volksinitiative "Transparenz in der Politikfinanzierung (Transparenzinitiative)" an. Der mit der Annahme der Volksinitiative neu in die Verfassung des Kantons Schaffhausen vom 17. Juni 2002 (KV/SH; SR 131.223) aufgenommene Art. 37a lautet wie folgt: 1 Natürliche und juristische Personen, wie alle Parteien und sonstigen politischen Gruppierungen, Kampagnenkomitees, Lobbyorganisationen und sonstige Organisationen, die sich an Abstimmungskämpfen sowie an Wahlen beteiligen, die in die Kompetenz von Kantonen und Gemeinden fallen, müssen ihre Finanzen offenlegen. Unter die Offenlegungspflichten fallen insbesondere: a) Das Globalbudget für den betreffenden Wahl- oder Abstimmungskampf. b) Die Namen der juristischen Personen, die zur Finanzierung beigetragen haben, mit Angabe des jeweiligen Betrags. c) Die Namen der natürlichen Personen, die zur Finanzierung beigetragen haben, mit Angabe des jeweiligen Betrags. Ausgenommen sind Spenderinnen und Spender, deren Zuwendung insgesamt CHF 3'000.- pro Kalenderjahr nicht übersteigt. 2 Alle Kandidierenden für alle öffentlichen Ämter auf kantonaler und für Exekutiven und Legislativen auf kommunaler Ebene legen ihre Interessenbindungen bei der Anmeldung ihrer Kandidatur offen. 3 Zu Beginn eines Kalenderjahres legen alle gewählten Mandatsträgerinnen und Mandatsträger in öffentlichen Ämtern gemäss Abs. 2 ihre Interessenbindungen offen. 4 Die kantonale Verwaltung oder eine unabhängige Stelle überprüfen die Richtigkeit der Angaben gemäss Abs.1, 2 und 3 und erstellen ein öffentliches Register, einsehbar auf der Internetseite/Homepage des Kantons Schaffhausen. 5 Widerhandlungen von Kandidierenden und gewählten Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern sowie von natürlichen und juristischen Personen, von Parteien, politischen Gruppierungen, Abstimmungskomitees, Lobbyorganisationen und sonstigen Organisationen gegen die Verpflichtungen von Abs.1-3 dieses Verfassungsartikels werden mit Busse sanktioniert. 6 Das Gesetz regelt die Einzelheiten. Es trägt namentlich dem Schutz von Berufsgeheimnissen Rechnung. Zur Umsetzung von Art. 37a

SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 KV/SH Art. 37a - 1 Natürliche und juristische Personen, wie alle Parteien und sonstigen politischen Gruppierungen, Kampagnenkomitees, Lobbyorganisationen und sonstige Organisationen, die sich an Abstimmungskämpfen sowie an Wahlen beteiligen, die in die Kompetenz von Kanton und Gemeinden fallen, müssen ihre Finanzen offenlegen. Unter die Offenlegungspflichten fallen insbesondere: |
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1 | Natürliche und juristische Personen, wie alle Parteien und sonstigen politischen Gruppierungen, Kampagnenkomitees, Lobbyorganisationen und sonstige Organisationen, die sich an Abstimmungskämpfen sowie an Wahlen beteiligen, die in die Kompetenz von Kanton und Gemeinden fallen, müssen ihre Finanzen offenlegen. Unter die Offenlegungspflichten fallen insbesondere: |
a | das Globalbudget für den betreffenden Wahl- oder Abstimmungskampf; |
b | die Namen der juristischen Personen, die zur Finanzierung beigetragen haben, mit Angabe des jeweiligen Betrags; |
c | die Namen der natürlichen Personen, die zur Finanzierung beigetragen haben, mit Angabe des jeweiligen Betrags; ausgenommen sind Spenderinnen und Spender, deren Zuwendung insgesamt 3000 Franken pro Kalenderjahr nicht übersteigt. |
2 | Alle Kandidierenden für alle öffentlichen Ämter auf kantonaler und für Exekutiven und Legislativen auf kommunaler Ebene legen ihre Interessenbindungen bei der Anmeldung ihrer Kandidatur offen. |
3 | Zu Beginn eines Kalenderjahres legen alle gewählten Mandatsträgerinnen und Mandatsträger in öffentlichen Ämtern gemäss Absatz 2 ihre Interessenbindungen offen. |
4 | Die kantonale Verwaltung oder eine unabhängige Stelle überprüfen die Richtigkeit der Angaben gemäss Absätzen 1-3 und erstellen ein öffentliches Register, einsehbar auf der Internetseite / Homepage des Kantons Schaffhausen. |
5 | Widerhandlungen von Kandidierenden und gewählten Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern sowie von natürlichen und juristischen Personen, von Parteien, politischen Gruppierungen, Abstimmungskomitees, Lobbyorganisationen und sonstigen Organisationen gegen die Verpflichtungen von Absätzen 1-3 dieses Verfassungsartikels werden mit Busse sanktioniert. |
6 | Das Gesetz regelt die Einzelheiten. Es trägt namentlich dem Schutz von Berufsgeheimnissen Rechnung. |
BGE 150 I 17 S. 19
B. Am 1. März 2021 reichte Kantonsrat Christian Heydecker im Kantonsrat die Motion Nr. 2021/7 "Mehr Transparenz - aber mit Augenmass" mit folgendem Wortlaut ein: Der Regierungsrat wird aufgefordert, dem Kantonsrat Bericht und Antrag für die folgende Änderung von Art. 37a der Kantonsverfassung vorzulegen: (...) 1 Wer sich an Wahlen und Abstimmungen beteiligt, die in die Zuständigkeit von Kanton und Gemeinden fallen, hat die Finanzierung dieser Aktivitäten offenzulegen. 2 Das Gesetz regelt Form, Umfang, Publikation und Kontrolle der Offenlegung. Am 19. März 2021 informierte die Staatskanzlei die Öffentlichkeit zum Ergebnis der Vernehmlassung zum Entwurf zum Transparenzgesetz (vgl. Bst. A hiervor). Am 27. September 2021 erklärte der Kantonsrat die Motion Nr. 2021/7 "Mehr Transparenz - aber mit Augenmass" für erheblich. Am 18. Januar 2022 unterbreitete der Regierungsrat dem Kantonsrat einen Entwurf zur Änderung von Art. 37a

SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 KV/SH Art. 37a - 1 Natürliche und juristische Personen, wie alle Parteien und sonstigen politischen Gruppierungen, Kampagnenkomitees, Lobbyorganisationen und sonstige Organisationen, die sich an Abstimmungskämpfen sowie an Wahlen beteiligen, die in die Kompetenz von Kanton und Gemeinden fallen, müssen ihre Finanzen offenlegen. Unter die Offenlegungspflichten fallen insbesondere: |
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1 | Natürliche und juristische Personen, wie alle Parteien und sonstigen politischen Gruppierungen, Kampagnenkomitees, Lobbyorganisationen und sonstige Organisationen, die sich an Abstimmungskämpfen sowie an Wahlen beteiligen, die in die Kompetenz von Kanton und Gemeinden fallen, müssen ihre Finanzen offenlegen. Unter die Offenlegungspflichten fallen insbesondere: |
a | das Globalbudget für den betreffenden Wahl- oder Abstimmungskampf; |
b | die Namen der juristischen Personen, die zur Finanzierung beigetragen haben, mit Angabe des jeweiligen Betrags; |
c | die Namen der natürlichen Personen, die zur Finanzierung beigetragen haben, mit Angabe des jeweiligen Betrags; ausgenommen sind Spenderinnen und Spender, deren Zuwendung insgesamt 3000 Franken pro Kalenderjahr nicht übersteigt. |
2 | Alle Kandidierenden für alle öffentlichen Ämter auf kantonaler und für Exekutiven und Legislativen auf kommunaler Ebene legen ihre Interessenbindungen bei der Anmeldung ihrer Kandidatur offen. |
3 | Zu Beginn eines Kalenderjahres legen alle gewählten Mandatsträgerinnen und Mandatsträger in öffentlichen Ämtern gemäss Absatz 2 ihre Interessenbindungen offen. |
4 | Die kantonale Verwaltung oder eine unabhängige Stelle überprüfen die Richtigkeit der Angaben gemäss Absätzen 1-3 und erstellen ein öffentliches Register, einsehbar auf der Internetseite / Homepage des Kantons Schaffhausen. |
5 | Widerhandlungen von Kandidierenden und gewählten Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern sowie von natürlichen und juristischen Personen, von Parteien, politischen Gruppierungen, Abstimmungskomitees, Lobbyorganisationen und sonstigen Organisationen gegen die Verpflichtungen von Absätzen 1-3 dieses Verfassungsartikels werden mit Busse sanktioniert. |
6 | Das Gesetz regelt die Einzelheiten. Es trägt namentlich dem Schutz von Berufsgeheimnissen Rechnung. |
C. Am 24. Mai 2022 wurde beim Regierungsrat die kantonale Volksinitiative "zur Umsetzung der vom Stimmvolk angenommenen Transparenzinitiative (Umsetzungsinitiative)" eingereicht. Die als ausgearbeiteter Entwurf eingereichte Initiative hat folgenden Wortlaut: Die Kantonsverfassung ist wie folgt zu ändern:
Art. 37a Titel (neu): Transparente Wahl-, Abstimmungs- und Parteienfinanzierung Art. 37a Abs. 1bis (neu)
Ausgenommen von den Offenlegungspflichten nach Abs. 1 sind:
a) Kommunale Wahl- und Abstimmungskämpfe in Gemeinden mit weniger als 3000 Einwohnerinnen und Einwohnern; b) Wahl- und Abstimmungskampagnen, für die gesamthaft weniger als CHF 3'000.- aufgewendet werden. Art. 37a Abs. 1ter (neu)
Die Annahme anonymer Zuwendungen ist verboten.
Art. 37a Abs. 2bis (neu)
Ausgenommen von der Offenlegungspflicht nach Abs. 2 sind Kandidierende für kommunale Ämter in Gemeinden mit weniger als 3000 Einwohnerinnen und Einwohnern. Art. 37a Abs. 2ter (neu)
Der Geltungsbereich von Abs. 1 und Abs. 2 wird auf die Nationalratswahlen ausgedehnt.
BGE 150 I 17 S. 20
Art. 37a Abs. 5bis (neu)
Spenden an politische Parteien, die gegen die Offenlegungspflichten verstossen haben, sind steuerlich nicht abzugsfähig. Übergangsbestimmungen zu Art. 37a:
1 Art. 37a tritt so wie in der Abstimmung vom 9. Februar 2020 angenommen und ergänzt um die Absätze 1bis, 1ter, 2bis, 2ter und 5bis unmittelbar in Kraft. 2 Mit Annahme von Art. 37a Abs. 1bis, 1ter, 2bis, 2ter und 5bis sind bis zum Inkrafttreten der kantonalen Ausführungsgesetzgebung subsidiär die Offenlegungsvorschriften des Bunds sinngemäss anwendbar, insbesondere Art. 76b bis 76j des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BBl 2021 1492) und Art. 11 des Bundesgesetzes über die Bundesversammlung. Der Regierungsrat erlässt nötigenfalls umgehend ergänzende Ausführungsbestimmungen. Am 7. Juni 2022 erklärte der Regierungsrat die Umsetzungsinitiative als zustande gekommen. Am 23. August 2022 unterbreitete er dem Kantonsrat einen Bericht und Antrag betreffend die Umsetzungsinitiative. Der Regierungsrat beantragte, die Umsetzungsinitiative sei nur dann als gültig zu erklären, wenn die Vorlage Motion 2021/7 Heydecker durch den Kantonsrat oder in der Volksabstimmung abgelehnt worden sei (bedingte Gültigerklärung). Für den Fall, dass die Umsetzungsinitiative für gültig erklärt werde, sei sie den Stimmberechtigten des Kantons Schaffhausen mit dem Antrag auf Ablehnung zu unterbreiten. Ebenfalls im Bericht vom 23. August 2022 zu Handen des Kantonsrats beantragte der Regierungsrat zudem Folgendes: Es sei der Umsetzungsinititiative als Gegenvorschlag die sich aktuell in der parlamentarischen Beratung befindende Vorlage Motion 2021/7 Heydecker gegenüber zu stellen. Für den Antrag auf eine solche Mehrfachabstimmung stützte sich der Regierungsrat unter anderem auf ein von der Staatskanzlei Schaffhausen in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten von Prof. Felix Uhlmann und Martin Wilhelm vom 17. August 2022 (nachfolgend: Gutachten Uhlmann/Wilhelm). Das Gutachten bezeichnete ein entsprechendes Vorgehen als am vergleichsweise risikolosesten und den politischen Rechten der Stimmberechtigten am besten entsprechend. Für die Frage nach der korrekten Durchführung der beiden Volksabstimmungen beauftragte ausserdem die Fraktion der Sozialdemokratischen Partei (SP) des Kantonsrats Prof. Arnold Marti mit einem Kurzgutachten, welches vom 22. September 2022 datiert (nachfolgend: Gutachten Marti). Gutachter Marti kam zum Schluss, die Behandlung der Vorlage des Kantonsrats als Gegenvorschlag zur Umsetzungsinitiative dränge sich zwingend auf.
BGE 150 I 17 S. 21
D. Am 7. November 2022 beriet der Kantonsrat in zweiter Lesung den Bericht und Antrag des Regierungsrats vom 18. Januar 2022 betreffend die Umsetzung der Motion 2021/7 "Mehr Transparenz - aber mit Augenmass". Gemäss einem Antrag der vorberatenden Spezialkommission änderte der Kantonsrat den Entwurf des Regierungsrats bzw. den Text des Motionärs noch leicht ab. Unter Hinweis auf die obligatorisch durchzuführende Volksabstimmung beschloss der Kantonsrat folgende Änderung von Art. 37a

SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 KV/SH Art. 37a - 1 Natürliche und juristische Personen, wie alle Parteien und sonstigen politischen Gruppierungen, Kampagnenkomitees, Lobbyorganisationen und sonstige Organisationen, die sich an Abstimmungskämpfen sowie an Wahlen beteiligen, die in die Kompetenz von Kanton und Gemeinden fallen, müssen ihre Finanzen offenlegen. Unter die Offenlegungspflichten fallen insbesondere: |
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1 | Natürliche und juristische Personen, wie alle Parteien und sonstigen politischen Gruppierungen, Kampagnenkomitees, Lobbyorganisationen und sonstige Organisationen, die sich an Abstimmungskämpfen sowie an Wahlen beteiligen, die in die Kompetenz von Kanton und Gemeinden fallen, müssen ihre Finanzen offenlegen. Unter die Offenlegungspflichten fallen insbesondere: |
a | das Globalbudget für den betreffenden Wahl- oder Abstimmungskampf; |
b | die Namen der juristischen Personen, die zur Finanzierung beigetragen haben, mit Angabe des jeweiligen Betrags; |
c | die Namen der natürlichen Personen, die zur Finanzierung beigetragen haben, mit Angabe des jeweiligen Betrags; ausgenommen sind Spenderinnen und Spender, deren Zuwendung insgesamt 3000 Franken pro Kalenderjahr nicht übersteigt. |
2 | Alle Kandidierenden für alle öffentlichen Ämter auf kantonaler und für Exekutiven und Legislativen auf kommunaler Ebene legen ihre Interessenbindungen bei der Anmeldung ihrer Kandidatur offen. |
3 | Zu Beginn eines Kalenderjahres legen alle gewählten Mandatsträgerinnen und Mandatsträger in öffentlichen Ämtern gemäss Absatz 2 ihre Interessenbindungen offen. |
4 | Die kantonale Verwaltung oder eine unabhängige Stelle überprüfen die Richtigkeit der Angaben gemäss Absätzen 1-3 und erstellen ein öffentliches Register, einsehbar auf der Internetseite / Homepage des Kantons Schaffhausen. |
5 | Widerhandlungen von Kandidierenden und gewählten Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern sowie von natürlichen und juristischen Personen, von Parteien, politischen Gruppierungen, Abstimmungskomitees, Lobbyorganisationen und sonstigen Organisationen gegen die Verpflichtungen von Absätzen 1-3 dieses Verfassungsartikels werden mit Busse sanktioniert. |
6 | Das Gesetz regelt die Einzelheiten. Es trägt namentlich dem Schutz von Berufsgeheimnissen Rechnung. |

SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 KV/SH Art. 37a - 1 Natürliche und juristische Personen, wie alle Parteien und sonstigen politischen Gruppierungen, Kampagnenkomitees, Lobbyorganisationen und sonstige Organisationen, die sich an Abstimmungskämpfen sowie an Wahlen beteiligen, die in die Kompetenz von Kanton und Gemeinden fallen, müssen ihre Finanzen offenlegen. Unter die Offenlegungspflichten fallen insbesondere: |
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1 | Natürliche und juristische Personen, wie alle Parteien und sonstigen politischen Gruppierungen, Kampagnenkomitees, Lobbyorganisationen und sonstige Organisationen, die sich an Abstimmungskämpfen sowie an Wahlen beteiligen, die in die Kompetenz von Kanton und Gemeinden fallen, müssen ihre Finanzen offenlegen. Unter die Offenlegungspflichten fallen insbesondere: |
a | das Globalbudget für den betreffenden Wahl- oder Abstimmungskampf; |
b | die Namen der juristischen Personen, die zur Finanzierung beigetragen haben, mit Angabe des jeweiligen Betrags; |
c | die Namen der natürlichen Personen, die zur Finanzierung beigetragen haben, mit Angabe des jeweiligen Betrags; ausgenommen sind Spenderinnen und Spender, deren Zuwendung insgesamt 3000 Franken pro Kalenderjahr nicht übersteigt. |
2 | Alle Kandidierenden für alle öffentlichen Ämter auf kantonaler und für Exekutiven und Legislativen auf kommunaler Ebene legen ihre Interessenbindungen bei der Anmeldung ihrer Kandidatur offen. |
3 | Zu Beginn eines Kalenderjahres legen alle gewählten Mandatsträgerinnen und Mandatsträger in öffentlichen Ämtern gemäss Absatz 2 ihre Interessenbindungen offen. |
4 | Die kantonale Verwaltung oder eine unabhängige Stelle überprüfen die Richtigkeit der Angaben gemäss Absätzen 1-3 und erstellen ein öffentliches Register, einsehbar auf der Internetseite / Homepage des Kantons Schaffhausen. |
5 | Widerhandlungen von Kandidierenden und gewählten Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern sowie von natürlichen und juristischen Personen, von Parteien, politischen Gruppierungen, Abstimmungskomitees, Lobbyorganisationen und sonstigen Organisationen gegen die Verpflichtungen von Absätzen 1-3 dieses Verfassungsartikels werden mit Busse sanktioniert. |
6 | Das Gesetz regelt die Einzelheiten. Es trägt namentlich dem Schutz von Berufsgeheimnissen Rechnung. |

SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 KV/SH Art. 37a - 1 Natürliche und juristische Personen, wie alle Parteien und sonstigen politischen Gruppierungen, Kampagnenkomitees, Lobbyorganisationen und sonstige Organisationen, die sich an Abstimmungskämpfen sowie an Wahlen beteiligen, die in die Kompetenz von Kanton und Gemeinden fallen, müssen ihre Finanzen offenlegen. Unter die Offenlegungspflichten fallen insbesondere: |
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1 | Natürliche und juristische Personen, wie alle Parteien und sonstigen politischen Gruppierungen, Kampagnenkomitees, Lobbyorganisationen und sonstige Organisationen, die sich an Abstimmungskämpfen sowie an Wahlen beteiligen, die in die Kompetenz von Kanton und Gemeinden fallen, müssen ihre Finanzen offenlegen. Unter die Offenlegungspflichten fallen insbesondere: |
a | das Globalbudget für den betreffenden Wahl- oder Abstimmungskampf; |
b | die Namen der juristischen Personen, die zur Finanzierung beigetragen haben, mit Angabe des jeweiligen Betrags; |
c | die Namen der natürlichen Personen, die zur Finanzierung beigetragen haben, mit Angabe des jeweiligen Betrags; ausgenommen sind Spenderinnen und Spender, deren Zuwendung insgesamt 3000 Franken pro Kalenderjahr nicht übersteigt. |
2 | Alle Kandidierenden für alle öffentlichen Ämter auf kantonaler und für Exekutiven und Legislativen auf kommunaler Ebene legen ihre Interessenbindungen bei der Anmeldung ihrer Kandidatur offen. |
3 | Zu Beginn eines Kalenderjahres legen alle gewählten Mandatsträgerinnen und Mandatsträger in öffentlichen Ämtern gemäss Absatz 2 ihre Interessenbindungen offen. |
4 | Die kantonale Verwaltung oder eine unabhängige Stelle überprüfen die Richtigkeit der Angaben gemäss Absätzen 1-3 und erstellen ein öffentliches Register, einsehbar auf der Internetseite / Homepage des Kantons Schaffhausen. |
5 | Widerhandlungen von Kandidierenden und gewählten Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern sowie von natürlichen und juristischen Personen, von Parteien, politischen Gruppierungen, Abstimmungskomitees, Lobbyorganisationen und sonstigen Organisationen gegen die Verpflichtungen von Absätzen 1-3 dieses Verfassungsartikels werden mit Busse sanktioniert. |
6 | Das Gesetz regelt die Einzelheiten. Es trägt namentlich dem Schutz von Berufsgeheimnissen Rechnung. |
E. Gegen die beiden Beschlüsse des Kantonsrats vom 7. November 2022 haben die Sozialdemokratische Partei des Kantons Schaffhausen, die Grüne Partei des Kantons Schaffhausen, der Verein "Komitee für Transparenz" und Claudio Kuster am 5. Dezember 2022 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Die Beschwerdeführenden beantragen, die angefochtenen Beschlüsse seien insoweit aufzuheben, als die betreffenden Vorlagen unabhängig voneinander behandelt worden seien. Der Kantonsrat sei anzuweisen, die Vorlage "Mehr Transparenz - aber mit Augenmass" als Gegenvorschlag im Sinne von Art. 30 Abs. 1

SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 KV/SH Art. 30 - 1 Der Kantonsrat kann sowohl einem ausgearbeiteten Entwurf als auch einer Vorlage, die er aufgrund einer allgemeinen Anregung ausgearbeitet hat, einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. |
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1 | Der Kantonsrat kann sowohl einem ausgearbeiteten Entwurf als auch einer Vorlage, die er aufgrund einer allgemeinen Anregung ausgearbeitet hat, einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. |
2 | Die Abstimmungen über die Volksinitiative und den Gegenvorschlag finden gleichzeitig statt. |
3 | Die Stimmberechtigten können beiden Vorlagen zustimmen und darüber befinden, welcher sie den Vorzug geben, wenn beide angenommen werden. |
BGE 150 I 17 S. 22
Stimmberechtigten nach dem Verfahren gemäss Art. 30 Abs. 2

SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 KV/SH Art. 30 - 1 Der Kantonsrat kann sowohl einem ausgearbeiteten Entwurf als auch einer Vorlage, die er aufgrund einer allgemeinen Anregung ausgearbeitet hat, einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. |
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1 | Der Kantonsrat kann sowohl einem ausgearbeiteten Entwurf als auch einer Vorlage, die er aufgrund einer allgemeinen Anregung ausgearbeitet hat, einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. |
2 | Die Abstimmungen über die Volksinitiative und den Gegenvorschlag finden gleichzeitig statt. |
3 | Die Stimmberechtigten können beiden Vorlagen zustimmen und darüber befinden, welcher sie den Vorzug geben, wenn beide angenommen werden. |

SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 KV/SH Art. 30 - 1 Der Kantonsrat kann sowohl einem ausgearbeiteten Entwurf als auch einer Vorlage, die er aufgrund einer allgemeinen Anregung ausgearbeitet hat, einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. |
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1 | Der Kantonsrat kann sowohl einem ausgearbeiteten Entwurf als auch einer Vorlage, die er aufgrund einer allgemeinen Anregung ausgearbeitet hat, einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. |
2 | Die Abstimmungen über die Volksinitiative und den Gegenvorschlag finden gleichzeitig statt. |
3 | Die Stimmberechtigten können beiden Vorlagen zustimmen und darüber befinden, welcher sie den Vorzug geben, wenn beide angenommen werden. |

SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 KV/SH Art. 37a - 1 Natürliche und juristische Personen, wie alle Parteien und sonstigen politischen Gruppierungen, Kampagnenkomitees, Lobbyorganisationen und sonstige Organisationen, die sich an Abstimmungskämpfen sowie an Wahlen beteiligen, die in die Kompetenz von Kanton und Gemeinden fallen, müssen ihre Finanzen offenlegen. Unter die Offenlegungspflichten fallen insbesondere: |
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1 | Natürliche und juristische Personen, wie alle Parteien und sonstigen politischen Gruppierungen, Kampagnenkomitees, Lobbyorganisationen und sonstige Organisationen, die sich an Abstimmungskämpfen sowie an Wahlen beteiligen, die in die Kompetenz von Kanton und Gemeinden fallen, müssen ihre Finanzen offenlegen. Unter die Offenlegungspflichten fallen insbesondere: |
a | das Globalbudget für den betreffenden Wahl- oder Abstimmungskampf; |
b | die Namen der juristischen Personen, die zur Finanzierung beigetragen haben, mit Angabe des jeweiligen Betrags; |
c | die Namen der natürlichen Personen, die zur Finanzierung beigetragen haben, mit Angabe des jeweiligen Betrags; ausgenommen sind Spenderinnen und Spender, deren Zuwendung insgesamt 3000 Franken pro Kalenderjahr nicht übersteigt. |
2 | Alle Kandidierenden für alle öffentlichen Ämter auf kantonaler und für Exekutiven und Legislativen auf kommunaler Ebene legen ihre Interessenbindungen bei der Anmeldung ihrer Kandidatur offen. |
3 | Zu Beginn eines Kalenderjahres legen alle gewählten Mandatsträgerinnen und Mandatsträger in öffentlichen Ämtern gemäss Absatz 2 ihre Interessenbindungen offen. |
4 | Die kantonale Verwaltung oder eine unabhängige Stelle überprüfen die Richtigkeit der Angaben gemäss Absätzen 1-3 und erstellen ein öffentliches Register, einsehbar auf der Internetseite / Homepage des Kantons Schaffhausen. |
5 | Widerhandlungen von Kandidierenden und gewählten Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern sowie von natürlichen und juristischen Personen, von Parteien, politischen Gruppierungen, Abstimmungskomitees, Lobbyorganisationen und sonstigen Organisationen gegen die Verpflichtungen von Absätzen 1-3 dieses Verfassungsartikels werden mit Busse sanktioniert. |
6 | Das Gesetz regelt die Einzelheiten. Es trägt namentlich dem Schutz von Berufsgeheimnissen Rechnung. |
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
4. Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung von Art. 34

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
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1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |

SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 KV/SH Art. 27 - 1 Mit einer Volksinitiative können 1000 Stimmberechtigte das Begehren stellen auf |
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1 | Mit einer Volksinitiative können 1000 Stimmberechtigte das Begehren stellen auf |
a | Total- oder Teilrevision der Verfassung |
b | Erlass, Änderung oder Aufhebung eines Gesetzes |
c | Kündigung oder Aufnahme von Verhandlungen über Abschluss oder Änderung eines internationalen oder interkantonalen Vertrages, soweit er der Volksabstimmung untersteht |
d | Einreichen einer Standesinitiative. |
2 | Das Begehren kann als allgemeine Anregung oder, sofern nicht die Totalrevision der Verfassung verlangt wird, als ausgearbeiteter Entwurf eingereicht werden. |

SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 KV/SH Art. 37a - 1 Natürliche und juristische Personen, wie alle Parteien und sonstigen politischen Gruppierungen, Kampagnenkomitees, Lobbyorganisationen und sonstige Organisationen, die sich an Abstimmungskämpfen sowie an Wahlen beteiligen, die in die Kompetenz von Kanton und Gemeinden fallen, müssen ihre Finanzen offenlegen. Unter die Offenlegungspflichten fallen insbesondere: |
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1 | Natürliche und juristische Personen, wie alle Parteien und sonstigen politischen Gruppierungen, Kampagnenkomitees, Lobbyorganisationen und sonstige Organisationen, die sich an Abstimmungskämpfen sowie an Wahlen beteiligen, die in die Kompetenz von Kanton und Gemeinden fallen, müssen ihre Finanzen offenlegen. Unter die Offenlegungspflichten fallen insbesondere: |
a | das Globalbudget für den betreffenden Wahl- oder Abstimmungskampf; |
b | die Namen der juristischen Personen, die zur Finanzierung beigetragen haben, mit Angabe des jeweiligen Betrags; |
c | die Namen der natürlichen Personen, die zur Finanzierung beigetragen haben, mit Angabe des jeweiligen Betrags; ausgenommen sind Spenderinnen und Spender, deren Zuwendung insgesamt 3000 Franken pro Kalenderjahr nicht übersteigt. |
2 | Alle Kandidierenden für alle öffentlichen Ämter auf kantonaler und für Exekutiven und Legislativen auf kommunaler Ebene legen ihre Interessenbindungen bei der Anmeldung ihrer Kandidatur offen. |
3 | Zu Beginn eines Kalenderjahres legen alle gewählten Mandatsträgerinnen und Mandatsträger in öffentlichen Ämtern gemäss Absatz 2 ihre Interessenbindungen offen. |
4 | Die kantonale Verwaltung oder eine unabhängige Stelle überprüfen die Richtigkeit der Angaben gemäss Absätzen 1-3 und erstellen ein öffentliches Register, einsehbar auf der Internetseite / Homepage des Kantons Schaffhausen. |
5 | Widerhandlungen von Kandidierenden und gewählten Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern sowie von natürlichen und juristischen Personen, von Parteien, politischen Gruppierungen, Abstimmungskomitees, Lobbyorganisationen und sonstigen Organisationen gegen die Verpflichtungen von Absätzen 1-3 dieses Verfassungsartikels werden mit Busse sanktioniert. |
6 | Das Gesetz regelt die Einzelheiten. Es trägt namentlich dem Schutz von Berufsgeheimnissen Rechnung. |

SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 KV/SH Art. 30 - 1 Der Kantonsrat kann sowohl einem ausgearbeiteten Entwurf als auch einer Vorlage, die er aufgrund einer allgemeinen Anregung ausgearbeitet hat, einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. |
|
1 | Der Kantonsrat kann sowohl einem ausgearbeiteten Entwurf als auch einer Vorlage, die er aufgrund einer allgemeinen Anregung ausgearbeitet hat, einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. |
2 | Die Abstimmungen über die Volksinitiative und den Gegenvorschlag finden gleichzeitig statt. |
3 | Die Stimmberechtigten können beiden Vorlagen zustimmen und darüber befinden, welcher sie den Vorzug geben, wenn beide angenommen werden. |
4.1 Art. 34 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
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1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
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1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |
BGE 150 I 17 S. 23
mit ihrer Stimme zum Ausdruck bringen können. Die Wahl- und Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der Auseinandersetzung (BGE 145 I 1 E. 4.1; BGE 143 I 78 E. 4.3; BGE 140 I 338 E. 5 mit Hinweisen). Art. 27 ff

SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 KV/SH Art. 27 - 1 Mit einer Volksinitiative können 1000 Stimmberechtigte das Begehren stellen auf |
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1 | Mit einer Volksinitiative können 1000 Stimmberechtigte das Begehren stellen auf |
a | Total- oder Teilrevision der Verfassung |
b | Erlass, Änderung oder Aufhebung eines Gesetzes |
c | Kündigung oder Aufnahme von Verhandlungen über Abschluss oder Änderung eines internationalen oder interkantonalen Vertrages, soweit er der Volksabstimmung untersteht |
d | Einreichen einer Standesinitiative. |
2 | Das Begehren kann als allgemeine Anregung oder, sofern nicht die Totalrevision der Verfassung verlangt wird, als ausgearbeiteter Entwurf eingereicht werden. |

SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 KV/SH Art. 27 - 1 Mit einer Volksinitiative können 1000 Stimmberechtigte das Begehren stellen auf |
|
1 | Mit einer Volksinitiative können 1000 Stimmberechtigte das Begehren stellen auf |
a | Total- oder Teilrevision der Verfassung |
b | Erlass, Änderung oder Aufhebung eines Gesetzes |
c | Kündigung oder Aufnahme von Verhandlungen über Abschluss oder Änderung eines internationalen oder interkantonalen Vertrages, soweit er der Volksabstimmung untersteht |
d | Einreichen einer Standesinitiative. |
2 | Das Begehren kann als allgemeine Anregung oder, sofern nicht die Totalrevision der Verfassung verlangt wird, als ausgearbeiteter Entwurf eingereicht werden. |

SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 KV/SH Art. 28 - 1 Der Regierungsrat entscheidet über das Zustandekommen der Volksinitiative. |
|
1 | Der Regierungsrat entscheidet über das Zustandekommen der Volksinitiative. |
2 | Der Kantonsrat entscheidet über die Gültigkeit der Volksinitiative. Diese ist ganz oder teilweise ungültig zu erklären, wenn sie |
a | gegen übergeordnetes Recht verstösst |
b | undurchführbar ist |
c | die Einheit der Form oder der Materie verletzt. |
3 | Bei einer allgemeinen Anregung bestimmt der Kantonsrat abschliessend darüber, in welcher Erlassform sie ausgearbeitet wird. |

SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 KV/SH Art. 28 - 1 Der Regierungsrat entscheidet über das Zustandekommen der Volksinitiative. |
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1 | Der Regierungsrat entscheidet über das Zustandekommen der Volksinitiative. |
2 | Der Kantonsrat entscheidet über die Gültigkeit der Volksinitiative. Diese ist ganz oder teilweise ungültig zu erklären, wenn sie |
a | gegen übergeordnetes Recht verstösst |
b | undurchführbar ist |
c | die Einheit der Form oder der Materie verletzt. |
3 | Bei einer allgemeinen Anregung bestimmt der Kantonsrat abschliessend darüber, in welcher Erlassform sie ausgearbeitet wird. |

SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 KV/SH Art. 29 - 1 Der Kantonsrat unterbreitet die Volksinitiative mit dem Antrag auf Zustimmung oder Ablehnung der Volksabstimmung oder stellt ihr einen Gegenvorschlag gegenüber. |
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1 | Der Kantonsrat unterbreitet die Volksinitiative mit dem Antrag auf Zustimmung oder Ablehnung der Volksabstimmung oder stellt ihr einen Gegenvorschlag gegenüber. |
2 | Ist der Kantonsrat mit einer Initiative in Form einer allgemeinen Anregung einverstanden, so arbeitet er eine Vorlage im Sinne der Initiative aus. |

SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 KV/SH Art. 30 - 1 Der Kantonsrat kann sowohl einem ausgearbeiteten Entwurf als auch einer Vorlage, die er aufgrund einer allgemeinen Anregung ausgearbeitet hat, einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. |
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1 | Der Kantonsrat kann sowohl einem ausgearbeiteten Entwurf als auch einer Vorlage, die er aufgrund einer allgemeinen Anregung ausgearbeitet hat, einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. |
2 | Die Abstimmungen über die Volksinitiative und den Gegenvorschlag finden gleichzeitig statt. |
3 | Die Stimmberechtigten können beiden Vorlagen zustimmen und darüber befinden, welcher sie den Vorzug geben, wenn beide angenommen werden. |
4.2 Das Bundesgericht hatte in der Vergangenheit verschiedentlich darüber zu befinden, ob eine bestimmte Behördenvorlage einem bestimmten Volksbegehren als Gegenvorschlag gegenübergestellt werden darf, sodass die Stimmberechtigten über beide Vorlagen gleichzeitig abstimmen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Kantone grundsätzlich befugt, einer Volksinitiative - auch ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage - einen Gegenvorschlag gegenüberzustellen. Das Bundesgericht führte hierzu aus, zwar vermindere die Vorlage eines Gegenentwurfs die Aussichten eines Volksbegehrens, in der Abstimmung angenommen zu werden. Dies sei jedoch im Hinblick auf die den Stimmberechtigten gebotene grössere Entscheidungsfreiheit sowie in Anbetracht der dem Parlament zukommenden Aufgabe der Gesetzgebung und der durch ein Initiativbegehren ausgelösten Fortentwicklung des Rechts in Kauf zu nehmen. Die Gegenüberstellung eines Gegenvorschlages sei indessen an gewisse Schranken in formeller und materieller Hinsicht gebunden. Zum einen wies das Bundesgericht darauf hin, es sei in jedem Fall darauf
BGE 150 I 17 S. 24
zu achten, dass das Abstimmungsverfahren eine genügend differenzierte Stimmabgabe ermögliche. Der Gegenvorschlag dürfe gegenüber der Initiative im Abstimmungsverfahren nicht bevorteilt werden und insbesondere nicht vor der Initiative zur Abstimmung gelangen. Zum andern müsse der Gegenvorschlag in materieller Hinsicht mit dem Zweck und Gegenstand der Initiative eng zusammenhängen und dem Stimmbürger eine echte Alternative einräumen. Mit dem Gegenvorschlag dürfe eine Initiative zwar sowohl formell als auch materiell verbessert werden, doch dürfe mit ihm keine andere Frage als mit der Initiative gestellt, sondern lediglich andere Antworten vorgeschlagen werden (zum Ganzen: BGE 113 Ia 46 E. 5a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 137 I 200 E. 2.2; Urteil 1C_22/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 2.2 f.; HANGARTNER/KLEY/BRAUN BINDER/GLASER, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2023, Rz. 846, 1952, 2065, 2070 und 2073 f.; CORSIN BISAZ, Direktdemokratische Instrumente als "Anträge aus dem Volk an das Volk", 2020, Rz. 434 ff.; GORAN SEFEROVIC, Volksinitiative zwischen Recht und Politik, 2018, Rz. 121 ff.; ALFRED KÖLZ, Die kantonale Volksinitiative in der Rechtsprechung des Bundesgerichts, Darstellung und kritische Betrachtung, ZBl 83/1982 S. 30 ff.).
4.3 Konstituierendes Element eines Gegenvorschlags ist unter anderem, dass er eine Alternative zur Volksinitiative darstellt (vgl. HANGARTNER/KLEY/BRAUN BINDER/GLASER, a.a.O., Rz. 842). Voraussetzung für die Qualifikation eines Beschlusses des Parlaments als Gegenvorschlag zu einer Volksinitiative ist namentlich, dass sich die beiden Vorlagen gegenseitig ausschliessen (CHRISTOPH ALBRECHT, Gegenvorschläge zu Volksinitiativen, 2003, S. 30 ff.; vgl. auch BISAZ, a.a.O., Rz. 434). Der vom Kantonsrat am 7. November 2022 geänderte Art. 37a

SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 KV/SH Art. 37a - 1 Natürliche und juristische Personen, wie alle Parteien und sonstigen politischen Gruppierungen, Kampagnenkomitees, Lobbyorganisationen und sonstige Organisationen, die sich an Abstimmungskämpfen sowie an Wahlen beteiligen, die in die Kompetenz von Kanton und Gemeinden fallen, müssen ihre Finanzen offenlegen. Unter die Offenlegungspflichten fallen insbesondere: |
|
1 | Natürliche und juristische Personen, wie alle Parteien und sonstigen politischen Gruppierungen, Kampagnenkomitees, Lobbyorganisationen und sonstige Organisationen, die sich an Abstimmungskämpfen sowie an Wahlen beteiligen, die in die Kompetenz von Kanton und Gemeinden fallen, müssen ihre Finanzen offenlegen. Unter die Offenlegungspflichten fallen insbesondere: |
a | das Globalbudget für den betreffenden Wahl- oder Abstimmungskampf; |
b | die Namen der juristischen Personen, die zur Finanzierung beigetragen haben, mit Angabe des jeweiligen Betrags; |
c | die Namen der natürlichen Personen, die zur Finanzierung beigetragen haben, mit Angabe des jeweiligen Betrags; ausgenommen sind Spenderinnen und Spender, deren Zuwendung insgesamt 3000 Franken pro Kalenderjahr nicht übersteigt. |
2 | Alle Kandidierenden für alle öffentlichen Ämter auf kantonaler und für Exekutiven und Legislativen auf kommunaler Ebene legen ihre Interessenbindungen bei der Anmeldung ihrer Kandidatur offen. |
3 | Zu Beginn eines Kalenderjahres legen alle gewählten Mandatsträgerinnen und Mandatsträger in öffentlichen Ämtern gemäss Absatz 2 ihre Interessenbindungen offen. |
4 | Die kantonale Verwaltung oder eine unabhängige Stelle überprüfen die Richtigkeit der Angaben gemäss Absätzen 1-3 und erstellen ein öffentliches Register, einsehbar auf der Internetseite / Homepage des Kantons Schaffhausen. |
5 | Widerhandlungen von Kandidierenden und gewählten Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern sowie von natürlichen und juristischen Personen, von Parteien, politischen Gruppierungen, Abstimmungskomitees, Lobbyorganisationen und sonstigen Organisationen gegen die Verpflichtungen von Absätzen 1-3 dieses Verfassungsartikels werden mit Busse sanktioniert. |
6 | Das Gesetz regelt die Einzelheiten. Es trägt namentlich dem Schutz von Berufsgeheimnissen Rechnung. |
BGE 150 I 17 S. 25
zumal die Umsetzungsinitiative nicht eigenständig formuliert ist, sondern verschiedentlich unmittelbar auf Art. 37a

SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 KV/SH Art. 37a - 1 Natürliche und juristische Personen, wie alle Parteien und sonstigen politischen Gruppierungen, Kampagnenkomitees, Lobbyorganisationen und sonstige Organisationen, die sich an Abstimmungskämpfen sowie an Wahlen beteiligen, die in die Kompetenz von Kanton und Gemeinden fallen, müssen ihre Finanzen offenlegen. Unter die Offenlegungspflichten fallen insbesondere: |
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1 | Natürliche und juristische Personen, wie alle Parteien und sonstigen politischen Gruppierungen, Kampagnenkomitees, Lobbyorganisationen und sonstige Organisationen, die sich an Abstimmungskämpfen sowie an Wahlen beteiligen, die in die Kompetenz von Kanton und Gemeinden fallen, müssen ihre Finanzen offenlegen. Unter die Offenlegungspflichten fallen insbesondere: |
a | das Globalbudget für den betreffenden Wahl- oder Abstimmungskampf; |
b | die Namen der juristischen Personen, die zur Finanzierung beigetragen haben, mit Angabe des jeweiligen Betrags; |
c | die Namen der natürlichen Personen, die zur Finanzierung beigetragen haben, mit Angabe des jeweiligen Betrags; ausgenommen sind Spenderinnen und Spender, deren Zuwendung insgesamt 3000 Franken pro Kalenderjahr nicht übersteigt. |
2 | Alle Kandidierenden für alle öffentlichen Ämter auf kantonaler und für Exekutiven und Legislativen auf kommunaler Ebene legen ihre Interessenbindungen bei der Anmeldung ihrer Kandidatur offen. |
3 | Zu Beginn eines Kalenderjahres legen alle gewählten Mandatsträgerinnen und Mandatsträger in öffentlichen Ämtern gemäss Absatz 2 ihre Interessenbindungen offen. |
4 | Die kantonale Verwaltung oder eine unabhängige Stelle überprüfen die Richtigkeit der Angaben gemäss Absätzen 1-3 und erstellen ein öffentliches Register, einsehbar auf der Internetseite / Homepage des Kantons Schaffhausen. |
5 | Widerhandlungen von Kandidierenden und gewählten Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern sowie von natürlichen und juristischen Personen, von Parteien, politischen Gruppierungen, Abstimmungskomitees, Lobbyorganisationen und sonstigen Organisationen gegen die Verpflichtungen von Absätzen 1-3 dieses Verfassungsartikels werden mit Busse sanktioniert. |
6 | Das Gesetz regelt die Einzelheiten. Es trägt namentlich dem Schutz von Berufsgeheimnissen Rechnung. |

SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 KV/SH Art. 37a - 1 Natürliche und juristische Personen, wie alle Parteien und sonstigen politischen Gruppierungen, Kampagnenkomitees, Lobbyorganisationen und sonstige Organisationen, die sich an Abstimmungskämpfen sowie an Wahlen beteiligen, die in die Kompetenz von Kanton und Gemeinden fallen, müssen ihre Finanzen offenlegen. Unter die Offenlegungspflichten fallen insbesondere: |
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1 | Natürliche und juristische Personen, wie alle Parteien und sonstigen politischen Gruppierungen, Kampagnenkomitees, Lobbyorganisationen und sonstige Organisationen, die sich an Abstimmungskämpfen sowie an Wahlen beteiligen, die in die Kompetenz von Kanton und Gemeinden fallen, müssen ihre Finanzen offenlegen. Unter die Offenlegungspflichten fallen insbesondere: |
a | das Globalbudget für den betreffenden Wahl- oder Abstimmungskampf; |
b | die Namen der juristischen Personen, die zur Finanzierung beigetragen haben, mit Angabe des jeweiligen Betrags; |
c | die Namen der natürlichen Personen, die zur Finanzierung beigetragen haben, mit Angabe des jeweiligen Betrags; ausgenommen sind Spenderinnen und Spender, deren Zuwendung insgesamt 3000 Franken pro Kalenderjahr nicht übersteigt. |
2 | Alle Kandidierenden für alle öffentlichen Ämter auf kantonaler und für Exekutiven und Legislativen auf kommunaler Ebene legen ihre Interessenbindungen bei der Anmeldung ihrer Kandidatur offen. |
3 | Zu Beginn eines Kalenderjahres legen alle gewählten Mandatsträgerinnen und Mandatsträger in öffentlichen Ämtern gemäss Absatz 2 ihre Interessenbindungen offen. |
4 | Die kantonale Verwaltung oder eine unabhängige Stelle überprüfen die Richtigkeit der Angaben gemäss Absätzen 1-3 und erstellen ein öffentliches Register, einsehbar auf der Internetseite / Homepage des Kantons Schaffhausen. |
5 | Widerhandlungen von Kandidierenden und gewählten Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern sowie von natürlichen und juristischen Personen, von Parteien, politischen Gruppierungen, Abstimmungskomitees, Lobbyorganisationen und sonstigen Organisationen gegen die Verpflichtungen von Absätzen 1-3 dieses Verfassungsartikels werden mit Busse sanktioniert. |
6 | Das Gesetz regelt die Einzelheiten. Es trägt namentlich dem Schutz von Berufsgeheimnissen Rechnung. |

SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 KV/SH Art. 37a - 1 Natürliche und juristische Personen, wie alle Parteien und sonstigen politischen Gruppierungen, Kampagnenkomitees, Lobbyorganisationen und sonstige Organisationen, die sich an Abstimmungskämpfen sowie an Wahlen beteiligen, die in die Kompetenz von Kanton und Gemeinden fallen, müssen ihre Finanzen offenlegen. Unter die Offenlegungspflichten fallen insbesondere: |
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1 | Natürliche und juristische Personen, wie alle Parteien und sonstigen politischen Gruppierungen, Kampagnenkomitees, Lobbyorganisationen und sonstige Organisationen, die sich an Abstimmungskämpfen sowie an Wahlen beteiligen, die in die Kompetenz von Kanton und Gemeinden fallen, müssen ihre Finanzen offenlegen. Unter die Offenlegungspflichten fallen insbesondere: |
a | das Globalbudget für den betreffenden Wahl- oder Abstimmungskampf; |
b | die Namen der juristischen Personen, die zur Finanzierung beigetragen haben, mit Angabe des jeweiligen Betrags; |
c | die Namen der natürlichen Personen, die zur Finanzierung beigetragen haben, mit Angabe des jeweiligen Betrags; ausgenommen sind Spenderinnen und Spender, deren Zuwendung insgesamt 3000 Franken pro Kalenderjahr nicht übersteigt. |
2 | Alle Kandidierenden für alle öffentlichen Ämter auf kantonaler und für Exekutiven und Legislativen auf kommunaler Ebene legen ihre Interessenbindungen bei der Anmeldung ihrer Kandidatur offen. |
3 | Zu Beginn eines Kalenderjahres legen alle gewählten Mandatsträgerinnen und Mandatsträger in öffentlichen Ämtern gemäss Absatz 2 ihre Interessenbindungen offen. |
4 | Die kantonale Verwaltung oder eine unabhängige Stelle überprüfen die Richtigkeit der Angaben gemäss Absätzen 1-3 und erstellen ein öffentliches Register, einsehbar auf der Internetseite / Homepage des Kantons Schaffhausen. |
5 | Widerhandlungen von Kandidierenden und gewählten Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern sowie von natürlichen und juristischen Personen, von Parteien, politischen Gruppierungen, Abstimmungskomitees, Lobbyorganisationen und sonstigen Organisationen gegen die Verpflichtungen von Absätzen 1-3 dieses Verfassungsartikels werden mit Busse sanktioniert. |
6 | Das Gesetz regelt die Einzelheiten. Es trägt namentlich dem Schutz von Berufsgeheimnissen Rechnung. |

SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 KV/SH Art. 37a - 1 Natürliche und juristische Personen, wie alle Parteien und sonstigen politischen Gruppierungen, Kampagnenkomitees, Lobbyorganisationen und sonstige Organisationen, die sich an Abstimmungskämpfen sowie an Wahlen beteiligen, die in die Kompetenz von Kanton und Gemeinden fallen, müssen ihre Finanzen offenlegen. Unter die Offenlegungspflichten fallen insbesondere: |
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1 | Natürliche und juristische Personen, wie alle Parteien und sonstigen politischen Gruppierungen, Kampagnenkomitees, Lobbyorganisationen und sonstige Organisationen, die sich an Abstimmungskämpfen sowie an Wahlen beteiligen, die in die Kompetenz von Kanton und Gemeinden fallen, müssen ihre Finanzen offenlegen. Unter die Offenlegungspflichten fallen insbesondere: |
a | das Globalbudget für den betreffenden Wahl- oder Abstimmungskampf; |
b | die Namen der juristischen Personen, die zur Finanzierung beigetragen haben, mit Angabe des jeweiligen Betrags; |
c | die Namen der natürlichen Personen, die zur Finanzierung beigetragen haben, mit Angabe des jeweiligen Betrags; ausgenommen sind Spenderinnen und Spender, deren Zuwendung insgesamt 3000 Franken pro Kalenderjahr nicht übersteigt. |
2 | Alle Kandidierenden für alle öffentlichen Ämter auf kantonaler und für Exekutiven und Legislativen auf kommunaler Ebene legen ihre Interessenbindungen bei der Anmeldung ihrer Kandidatur offen. |
3 | Zu Beginn eines Kalenderjahres legen alle gewählten Mandatsträgerinnen und Mandatsträger in öffentlichen Ämtern gemäss Absatz 2 ihre Interessenbindungen offen. |
4 | Die kantonale Verwaltung oder eine unabhängige Stelle überprüfen die Richtigkeit der Angaben gemäss Absätzen 1-3 und erstellen ein öffentliches Register, einsehbar auf der Internetseite / Homepage des Kantons Schaffhausen. |
5 | Widerhandlungen von Kandidierenden und gewählten Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern sowie von natürlichen und juristischen Personen, von Parteien, politischen Gruppierungen, Abstimmungskomitees, Lobbyorganisationen und sonstigen Organisationen gegen die Verpflichtungen von Absätzen 1-3 dieses Verfassungsartikels werden mit Busse sanktioniert. |
6 | Das Gesetz regelt die Einzelheiten. Es trägt namentlich dem Schutz von Berufsgeheimnissen Rechnung. |

SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 KV/SH Art. 37a - 1 Natürliche und juristische Personen, wie alle Parteien und sonstigen politischen Gruppierungen, Kampagnenkomitees, Lobbyorganisationen und sonstige Organisationen, die sich an Abstimmungskämpfen sowie an Wahlen beteiligen, die in die Kompetenz von Kanton und Gemeinden fallen, müssen ihre Finanzen offenlegen. Unter die Offenlegungspflichten fallen insbesondere: |
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1 | Natürliche und juristische Personen, wie alle Parteien und sonstigen politischen Gruppierungen, Kampagnenkomitees, Lobbyorganisationen und sonstige Organisationen, die sich an Abstimmungskämpfen sowie an Wahlen beteiligen, die in die Kompetenz von Kanton und Gemeinden fallen, müssen ihre Finanzen offenlegen. Unter die Offenlegungspflichten fallen insbesondere: |
a | das Globalbudget für den betreffenden Wahl- oder Abstimmungskampf; |
b | die Namen der juristischen Personen, die zur Finanzierung beigetragen haben, mit Angabe des jeweiligen Betrags; |
c | die Namen der natürlichen Personen, die zur Finanzierung beigetragen haben, mit Angabe des jeweiligen Betrags; ausgenommen sind Spenderinnen und Spender, deren Zuwendung insgesamt 3000 Franken pro Kalenderjahr nicht übersteigt. |
2 | Alle Kandidierenden für alle öffentlichen Ämter auf kantonaler und für Exekutiven und Legislativen auf kommunaler Ebene legen ihre Interessenbindungen bei der Anmeldung ihrer Kandidatur offen. |
3 | Zu Beginn eines Kalenderjahres legen alle gewählten Mandatsträgerinnen und Mandatsträger in öffentlichen Ämtern gemäss Absatz 2 ihre Interessenbindungen offen. |
4 | Die kantonale Verwaltung oder eine unabhängige Stelle überprüfen die Richtigkeit der Angaben gemäss Absätzen 1-3 und erstellen ein öffentliches Register, einsehbar auf der Internetseite / Homepage des Kantons Schaffhausen. |
5 | Widerhandlungen von Kandidierenden und gewählten Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern sowie von natürlichen und juristischen Personen, von Parteien, politischen Gruppierungen, Abstimmungskomitees, Lobbyorganisationen und sonstigen Organisationen gegen die Verpflichtungen von Absätzen 1-3 dieses Verfassungsartikels werden mit Busse sanktioniert. |
6 | Das Gesetz regelt die Einzelheiten. Es trägt namentlich dem Schutz von Berufsgeheimnissen Rechnung. |

SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 KV/SH Art. 37a - 1 Natürliche und juristische Personen, wie alle Parteien und sonstigen politischen Gruppierungen, Kampagnenkomitees, Lobbyorganisationen und sonstige Organisationen, die sich an Abstimmungskämpfen sowie an Wahlen beteiligen, die in die Kompetenz von Kanton und Gemeinden fallen, müssen ihre Finanzen offenlegen. Unter die Offenlegungspflichten fallen insbesondere: |
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1 | Natürliche und juristische Personen, wie alle Parteien und sonstigen politischen Gruppierungen, Kampagnenkomitees, Lobbyorganisationen und sonstige Organisationen, die sich an Abstimmungskämpfen sowie an Wahlen beteiligen, die in die Kompetenz von Kanton und Gemeinden fallen, müssen ihre Finanzen offenlegen. Unter die Offenlegungspflichten fallen insbesondere: |
a | das Globalbudget für den betreffenden Wahl- oder Abstimmungskampf; |
b | die Namen der juristischen Personen, die zur Finanzierung beigetragen haben, mit Angabe des jeweiligen Betrags; |
c | die Namen der natürlichen Personen, die zur Finanzierung beigetragen haben, mit Angabe des jeweiligen Betrags; ausgenommen sind Spenderinnen und Spender, deren Zuwendung insgesamt 3000 Franken pro Kalenderjahr nicht übersteigt. |
2 | Alle Kandidierenden für alle öffentlichen Ämter auf kantonaler und für Exekutiven und Legislativen auf kommunaler Ebene legen ihre Interessenbindungen bei der Anmeldung ihrer Kandidatur offen. |
3 | Zu Beginn eines Kalenderjahres legen alle gewählten Mandatsträgerinnen und Mandatsträger in öffentlichen Ämtern gemäss Absatz 2 ihre Interessenbindungen offen. |
4 | Die kantonale Verwaltung oder eine unabhängige Stelle überprüfen die Richtigkeit der Angaben gemäss Absätzen 1-3 und erstellen ein öffentliches Register, einsehbar auf der Internetseite / Homepage des Kantons Schaffhausen. |
5 | Widerhandlungen von Kandidierenden und gewählten Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern sowie von natürlichen und juristischen Personen, von Parteien, politischen Gruppierungen, Abstimmungskomitees, Lobbyorganisationen und sonstigen Organisationen gegen die Verpflichtungen von Absätzen 1-3 dieses Verfassungsartikels werden mit Busse sanktioniert. |
6 | Das Gesetz regelt die Einzelheiten. Es trägt namentlich dem Schutz von Berufsgeheimnissen Rechnung. |

SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 KV/SH Art. 37a - 1 Natürliche und juristische Personen, wie alle Parteien und sonstigen politischen Gruppierungen, Kampagnenkomitees, Lobbyorganisationen und sonstige Organisationen, die sich an Abstimmungskämpfen sowie an Wahlen beteiligen, die in die Kompetenz von Kanton und Gemeinden fallen, müssen ihre Finanzen offenlegen. Unter die Offenlegungspflichten fallen insbesondere: |
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1 | Natürliche und juristische Personen, wie alle Parteien und sonstigen politischen Gruppierungen, Kampagnenkomitees, Lobbyorganisationen und sonstige Organisationen, die sich an Abstimmungskämpfen sowie an Wahlen beteiligen, die in die Kompetenz von Kanton und Gemeinden fallen, müssen ihre Finanzen offenlegen. Unter die Offenlegungspflichten fallen insbesondere: |
a | das Globalbudget für den betreffenden Wahl- oder Abstimmungskampf; |
b | die Namen der juristischen Personen, die zur Finanzierung beigetragen haben, mit Angabe des jeweiligen Betrags; |
c | die Namen der natürlichen Personen, die zur Finanzierung beigetragen haben, mit Angabe des jeweiligen Betrags; ausgenommen sind Spenderinnen und Spender, deren Zuwendung insgesamt 3000 Franken pro Kalenderjahr nicht übersteigt. |
2 | Alle Kandidierenden für alle öffentlichen Ämter auf kantonaler und für Exekutiven und Legislativen auf kommunaler Ebene legen ihre Interessenbindungen bei der Anmeldung ihrer Kandidatur offen. |
3 | Zu Beginn eines Kalenderjahres legen alle gewählten Mandatsträgerinnen und Mandatsträger in öffentlichen Ämtern gemäss Absatz 2 ihre Interessenbindungen offen. |
4 | Die kantonale Verwaltung oder eine unabhängige Stelle überprüfen die Richtigkeit der Angaben gemäss Absätzen 1-3 und erstellen ein öffentliches Register, einsehbar auf der Internetseite / Homepage des Kantons Schaffhausen. |
5 | Widerhandlungen von Kandidierenden und gewählten Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern sowie von natürlichen und juristischen Personen, von Parteien, politischen Gruppierungen, Abstimmungskomitees, Lobbyorganisationen und sonstigen Organisationen gegen die Verpflichtungen von Absätzen 1-3 dieses Verfassungsartikels werden mit Busse sanktioniert. |
6 | Das Gesetz regelt die Einzelheiten. Es trägt namentlich dem Schutz von Berufsgeheimnissen Rechnung. |

SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 KV/SH Art. 37a - 1 Natürliche und juristische Personen, wie alle Parteien und sonstigen politischen Gruppierungen, Kampagnenkomitees, Lobbyorganisationen und sonstige Organisationen, die sich an Abstimmungskämpfen sowie an Wahlen beteiligen, die in die Kompetenz von Kanton und Gemeinden fallen, müssen ihre Finanzen offenlegen. Unter die Offenlegungspflichten fallen insbesondere: |
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1 | Natürliche und juristische Personen, wie alle Parteien und sonstigen politischen Gruppierungen, Kampagnenkomitees, Lobbyorganisationen und sonstige Organisationen, die sich an Abstimmungskämpfen sowie an Wahlen beteiligen, die in die Kompetenz von Kanton und Gemeinden fallen, müssen ihre Finanzen offenlegen. Unter die Offenlegungspflichten fallen insbesondere: |
a | das Globalbudget für den betreffenden Wahl- oder Abstimmungskampf; |
b | die Namen der juristischen Personen, die zur Finanzierung beigetragen haben, mit Angabe des jeweiligen Betrags; |
c | die Namen der natürlichen Personen, die zur Finanzierung beigetragen haben, mit Angabe des jeweiligen Betrags; ausgenommen sind Spenderinnen und Spender, deren Zuwendung insgesamt 3000 Franken pro Kalenderjahr nicht übersteigt. |
2 | Alle Kandidierenden für alle öffentlichen Ämter auf kantonaler und für Exekutiven und Legislativen auf kommunaler Ebene legen ihre Interessenbindungen bei der Anmeldung ihrer Kandidatur offen. |
3 | Zu Beginn eines Kalenderjahres legen alle gewählten Mandatsträgerinnen und Mandatsträger in öffentlichen Ämtern gemäss Absatz 2 ihre Interessenbindungen offen. |
4 | Die kantonale Verwaltung oder eine unabhängige Stelle überprüfen die Richtigkeit der Angaben gemäss Absätzen 1-3 und erstellen ein öffentliches Register, einsehbar auf der Internetseite / Homepage des Kantons Schaffhausen. |
5 | Widerhandlungen von Kandidierenden und gewählten Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern sowie von natürlichen und juristischen Personen, von Parteien, politischen Gruppierungen, Abstimmungskomitees, Lobbyorganisationen und sonstigen Organisationen gegen die Verpflichtungen von Absätzen 1-3 dieses Verfassungsartikels werden mit Busse sanktioniert. |
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4.4
4.4.1 Die Beschwerdeführenden verweisen in ihrer Beschwerdeschrift auf das in der Literatur erörterte Prinzip der Gleichwertigkeit der Initiierungsrechte von Parlament und Initianten bzw. auf das Erfordernis der Chancengleichheit zwischen Parlamentsbeschluss und Volksinitiative. Aus diesen Grundsätzen wird unter anderem geschlossen, es sei mit Blick auf die staatsrechtliche Stellung und die Gesetzgebungskompetenzen des Parlaments grundsätzlich zulässig, dass das Parlament ein bereits vor Einreichung einer Volksinitiative und unabhängig von dieser aufgenommenes Beschlussfassungsverfahren nach Einreichung einer Volksinitiative und vor der Volksabstimmung über dieselbe zu Ende führe, auch wenn die beiden Vorlagen inhaltlich zusammenhängen (ALBRECHT, a.a.O., S. 169). Hingegen sei ein Beschlussentwurf bzw. ein Beschluss des Parlaments, welcher
BGE 150 I 17 S. 26
erst nach der Einreichung einer Volksinitiative initiiert wurde, zwingend als Gegenvorschlag zu behandeln, wenn er das Kriterium der materiellen Alternative zur Volksinitiative erfülle (ALBRECHT, a.a.O., S. 171 und 173; SEFEROVIC, a.a.O., Rz. 121). In der von den Beschwerdeführenden zitierten Dissertation von CHRISTOPH ALBRECHT werden sodann Konstellationen genannt, welche entgegen dem oben genannten Grundsatz dazu führen sollen, dass auch ein vor Einreichung der Volksinitiative initiierter Beschluss des Parlaments, welcher das Kriterium der materiellen Alternative zur Volksinitiative erfüllt, zwingend als Gegenvorschlag zu behandeln ist. Dies wird namentlich postuliert, wenn der Beschlussentwurf des Parlaments im Laufe des Verfahrens an die Forderung der Volksinitiative angepasst wird, wenn der Beschluss des Parlaments erst kurz vor der Einreichung der Volksinitiative initiiert worden ist oder wenn sich seine Erarbeitung hinzieht, sodass er ohne grösseren Zeitverlust parallel zur Volksinitiative behandelt werden kann (ALBRECHT, a.a.O., S. 169 ff.).
4.4.2 Die letztgenannte Konstellation ist vorliegend eingetreten. Zwar wurde die Motion Nr. 2021/7 "Mehr Transparenz - aber mit Augenmass" bereits am 1. März 2021 eingereicht und vom Kantonsrat bereits am 27. September 2021 für erheblich erklärt. Auch unterbreitete der Regierungsrat dem Kantonsrat die Vorlage betreffend Umsetzung der Motion schon am 18. Januar 2022 und damit ebenfalls noch vor der Einreichung der Umsetzungsinitiative am 24. Mai 2022 (vgl. Sachverhalt Bst. B). Die Behandlung der Motion bzw. der Vorlage des Regierungsrats zog sich in der Folge jedoch hin. Am 12. September 2022 fand zu diesem Geschäft im Kantonsrat eine erste Lesung statt. Weil einige Anträge mehr als zwölf Stimmen erhielten, wurde eine zweite Lesung notwendig. Diese wurde erst am 7. November 2022 durchgeführt. Die Vorlage des Regierungsrats an den Kantonsrat betreffend die Umsetzungsinitiative vom 23. August 2022 lag zu diesem Zeitpunkt bereits vor. Der Regierungsrat hatte sich darin ausführlich mit dem Verhältnis der Umsetzungsinitiative zur Motion Nr. 2021/7 "Mehr Transparenz - aber mit Augenmass" auseinandergesetzt. Unter anderem führte er Folgendes aus: "Sowohl die vorliegende Umsetzungsinitiative als auch der mit der Motion 2021/7 vorgeschlagene aktualisierte Art. 37a

SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 KV/SH Art. 37a - 1 Natürliche und juristische Personen, wie alle Parteien und sonstigen politischen Gruppierungen, Kampagnenkomitees, Lobbyorganisationen und sonstige Organisationen, die sich an Abstimmungskämpfen sowie an Wahlen beteiligen, die in die Kompetenz von Kanton und Gemeinden fallen, müssen ihre Finanzen offenlegen. Unter die Offenlegungspflichten fallen insbesondere: |
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1 | Natürliche und juristische Personen, wie alle Parteien und sonstigen politischen Gruppierungen, Kampagnenkomitees, Lobbyorganisationen und sonstige Organisationen, die sich an Abstimmungskämpfen sowie an Wahlen beteiligen, die in die Kompetenz von Kanton und Gemeinden fallen, müssen ihre Finanzen offenlegen. Unter die Offenlegungspflichten fallen insbesondere: |
a | das Globalbudget für den betreffenden Wahl- oder Abstimmungskampf; |
b | die Namen der juristischen Personen, die zur Finanzierung beigetragen haben, mit Angabe des jeweiligen Betrags; |
c | die Namen der natürlichen Personen, die zur Finanzierung beigetragen haben, mit Angabe des jeweiligen Betrags; ausgenommen sind Spenderinnen und Spender, deren Zuwendung insgesamt 3000 Franken pro Kalenderjahr nicht übersteigt. |
2 | Alle Kandidierenden für alle öffentlichen Ämter auf kantonaler und für Exekutiven und Legislativen auf kommunaler Ebene legen ihre Interessenbindungen bei der Anmeldung ihrer Kandidatur offen. |
3 | Zu Beginn eines Kalenderjahres legen alle gewählten Mandatsträgerinnen und Mandatsträger in öffentlichen Ämtern gemäss Absatz 2 ihre Interessenbindungen offen. |
4 | Die kantonale Verwaltung oder eine unabhängige Stelle überprüfen die Richtigkeit der Angaben gemäss Absätzen 1-3 und erstellen ein öffentliches Register, einsehbar auf der Internetseite / Homepage des Kantons Schaffhausen. |
5 | Widerhandlungen von Kandidierenden und gewählten Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern sowie von natürlichen und juristischen Personen, von Parteien, politischen Gruppierungen, Abstimmungskomitees, Lobbyorganisationen und sonstigen Organisationen gegen die Verpflichtungen von Absätzen 1-3 dieses Verfassungsartikels werden mit Busse sanktioniert. |
6 | Das Gesetz regelt die Einzelheiten. Es trägt namentlich dem Schutz von Berufsgeheimnissen Rechnung. |

SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 KV/SH Art. 37a - 1 Natürliche und juristische Personen, wie alle Parteien und sonstigen politischen Gruppierungen, Kampagnenkomitees, Lobbyorganisationen und sonstige Organisationen, die sich an Abstimmungskämpfen sowie an Wahlen beteiligen, die in die Kompetenz von Kanton und Gemeinden fallen, müssen ihre Finanzen offenlegen. Unter die Offenlegungspflichten fallen insbesondere: |
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1 | Natürliche und juristische Personen, wie alle Parteien und sonstigen politischen Gruppierungen, Kampagnenkomitees, Lobbyorganisationen und sonstige Organisationen, die sich an Abstimmungskämpfen sowie an Wahlen beteiligen, die in die Kompetenz von Kanton und Gemeinden fallen, müssen ihre Finanzen offenlegen. Unter die Offenlegungspflichten fallen insbesondere: |
a | das Globalbudget für den betreffenden Wahl- oder Abstimmungskampf; |
b | die Namen der juristischen Personen, die zur Finanzierung beigetragen haben, mit Angabe des jeweiligen Betrags; |
c | die Namen der natürlichen Personen, die zur Finanzierung beigetragen haben, mit Angabe des jeweiligen Betrags; ausgenommen sind Spenderinnen und Spender, deren Zuwendung insgesamt 3000 Franken pro Kalenderjahr nicht übersteigt. |
2 | Alle Kandidierenden für alle öffentlichen Ämter auf kantonaler und für Exekutiven und Legislativen auf kommunaler Ebene legen ihre Interessenbindungen bei der Anmeldung ihrer Kandidatur offen. |
3 | Zu Beginn eines Kalenderjahres legen alle gewählten Mandatsträgerinnen und Mandatsträger in öffentlichen Ämtern gemäss Absatz 2 ihre Interessenbindungen offen. |
4 | Die kantonale Verwaltung oder eine unabhängige Stelle überprüfen die Richtigkeit der Angaben gemäss Absätzen 1-3 und erstellen ein öffentliches Register, einsehbar auf der Internetseite / Homepage des Kantons Schaffhausen. |
5 | Widerhandlungen von Kandidierenden und gewählten Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern sowie von natürlichen und juristischen Personen, von Parteien, politischen Gruppierungen, Abstimmungskomitees, Lobbyorganisationen und sonstigen Organisationen gegen die Verpflichtungen von Absätzen 1-3 dieses Verfassungsartikels werden mit Busse sanktioniert. |
6 | Das Gesetz regelt die Einzelheiten. Es trägt namentlich dem Schutz von Berufsgeheimnissen Rechnung. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
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1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |
BGE 150 I 17 S. 27
beiden Vorlagen schliessen sich aus. Im Falle eines doppelten Ja kann der Wille der Stimmberechtigten mittels Stichfrage geklärt werden. Mit einer Mehrfachabstimmung können sich die Stimmberechtigten entweder für die Variante Transparenzinitiative/Umsetzungsinitiative oder die Variante "neue Verfassungsgrundlage gemäss Motion 2021/7 Heydecker" entscheiden. Vorliegend wurde die Vorlage gemäss Motion 2021/7 zwar nicht als Gegenvorschlag zur Umsetzungsinitiative, sondern eher als nachträglicher Gegenvorschlag zur Transparenzinitiative erarbeitet. In der Sache handelt [es] sich aber wie bei einem Gegenvorschlag um eine Alternative sowohl zur bestehenden verfassungsrechtlichen Regelung als auch zur Umsetzungsinitiative. Dies legt eine Gesamtabstimmung nahe. Aus Sicht des Regierungsrates erscheint eine Mehrfachabstimmung am vergleichsweise risikolosesten und den politischen Rechten der Stimmberechtigten am besten entsprechend, weil hier weder Eingriffe notwendig sind oder eine Initiative für ungültig erklärt werden muss und Mehrfachabstimmungen auch sonst verbreitet sind. Entsprechend wird der Regierungsrat bei der Behandlung der Vorlage zur Motion 2021/7 den Antrag stellen, die Volksabstimmung zur Vorlage zur Motion 2021/7 gleichzeitig mit der Volksabstimmung über die Umsetzungsinitiative anzusetzen (...)." Bericht und Antrag der zuständigen Kommission des Kantonsrats zur Umsetzungsinitiative datieren vom 28. September 2022 und nehmen ebenfalls Bezug auf die Motion Nr. 2021/7 "Mehr Transparenz - aber mit Augenmass". Dementsprechend waren für die Sitzung des Kantonsrats vom 7. November 2022 beide Vorlagen (Umsetzung der Motion und Volksinitiative) traktandiert und konnte die durch die Motion angestossene Änderung von Art. 37a

SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 KV/SH Art. 37a - 1 Natürliche und juristische Personen, wie alle Parteien und sonstigen politischen Gruppierungen, Kampagnenkomitees, Lobbyorganisationen und sonstige Organisationen, die sich an Abstimmungskämpfen sowie an Wahlen beteiligen, die in die Kompetenz von Kanton und Gemeinden fallen, müssen ihre Finanzen offenlegen. Unter die Offenlegungspflichten fallen insbesondere: |
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1 | Natürliche und juristische Personen, wie alle Parteien und sonstigen politischen Gruppierungen, Kampagnenkomitees, Lobbyorganisationen und sonstige Organisationen, die sich an Abstimmungskämpfen sowie an Wahlen beteiligen, die in die Kompetenz von Kanton und Gemeinden fallen, müssen ihre Finanzen offenlegen. Unter die Offenlegungspflichten fallen insbesondere: |
a | das Globalbudget für den betreffenden Wahl- oder Abstimmungskampf; |
b | die Namen der juristischen Personen, die zur Finanzierung beigetragen haben, mit Angabe des jeweiligen Betrags; |
c | die Namen der natürlichen Personen, die zur Finanzierung beigetragen haben, mit Angabe des jeweiligen Betrags; ausgenommen sind Spenderinnen und Spender, deren Zuwendung insgesamt 3000 Franken pro Kalenderjahr nicht übersteigt. |
2 | Alle Kandidierenden für alle öffentlichen Ämter auf kantonaler und für Exekutiven und Legislativen auf kommunaler Ebene legen ihre Interessenbindungen bei der Anmeldung ihrer Kandidatur offen. |
3 | Zu Beginn eines Kalenderjahres legen alle gewählten Mandatsträgerinnen und Mandatsträger in öffentlichen Ämtern gemäss Absatz 2 ihre Interessenbindungen offen. |
4 | Die kantonale Verwaltung oder eine unabhängige Stelle überprüfen die Richtigkeit der Angaben gemäss Absätzen 1-3 und erstellen ein öffentliches Register, einsehbar auf der Internetseite / Homepage des Kantons Schaffhausen. |
5 | Widerhandlungen von Kandidierenden und gewählten Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern sowie von natürlichen und juristischen Personen, von Parteien, politischen Gruppierungen, Abstimmungskomitees, Lobbyorganisationen und sonstigen Organisationen gegen die Verpflichtungen von Absätzen 1-3 dieses Verfassungsartikels werden mit Busse sanktioniert. |
6 | Das Gesetz regelt die Einzelheiten. Es trägt namentlich dem Schutz von Berufsgeheimnissen Rechnung. |
4.4.3 Im Zeitpunkt der Beratung der vorliegend angefochtenen Beschlüsse im Kantonsrat wäre die Ansetzung einer gleichzeitig stattfindenden Volksabstimmung über die Vorlage des Kantonsrats und die Umsetzungsinitiative möglich gewesen, ohne dass damit für die Vorlage des Kantonsrats ein Zeitverlust verbunden gewesen wäre. Die im Gutachten Uhlmann/Wilhelm noch als Nachteil für eine Mehrfachabstimmung genannte zeitliche Verzögerung der Abstimmung über die Vorlage des Kantonsrats war in diesem Zeitpunkt also nicht mehr aktuell. Damit rückt die Frage in den Vordergrund, ob der Anspruch der Stimmberechtigten auf freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe nach Art. 34 Abs. 2

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1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |
BGE 150 I 17 S. 28
Vorlage der Umsetzungsinitiative in Anwendung von Art. 30 Abs. 1

SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 KV/SH Art. 30 - 1 Der Kantonsrat kann sowohl einem ausgearbeiteten Entwurf als auch einer Vorlage, die er aufgrund einer allgemeinen Anregung ausgearbeitet hat, einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. |
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1 | Der Kantonsrat kann sowohl einem ausgearbeiteten Entwurf als auch einer Vorlage, die er aufgrund einer allgemeinen Anregung ausgearbeitet hat, einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. |
2 | Die Abstimmungen über die Volksinitiative und den Gegenvorschlag finden gleichzeitig statt. |
3 | Die Stimmberechtigten können beiden Vorlagen zustimmen und darüber befinden, welcher sie den Vorzug geben, wenn beide angenommen werden. |

SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 KV/SH Art. 30 - 1 Der Kantonsrat kann sowohl einem ausgearbeiteten Entwurf als auch einer Vorlage, die er aufgrund einer allgemeinen Anregung ausgearbeitet hat, einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. |
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1 | Der Kantonsrat kann sowohl einem ausgearbeiteten Entwurf als auch einer Vorlage, die er aufgrund einer allgemeinen Anregung ausgearbeitet hat, einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. |
2 | Die Abstimmungen über die Volksinitiative und den Gegenvorschlag finden gleichzeitig statt. |
3 | Die Stimmberechtigten können beiden Vorlagen zustimmen und darüber befinden, welcher sie den Vorzug geben, wenn beide angenommen werden. |

SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 KV/SH Art. 30 - 1 Der Kantonsrat kann sowohl einem ausgearbeiteten Entwurf als auch einer Vorlage, die er aufgrund einer allgemeinen Anregung ausgearbeitet hat, einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. |
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1 | Der Kantonsrat kann sowohl einem ausgearbeiteten Entwurf als auch einer Vorlage, die er aufgrund einer allgemeinen Anregung ausgearbeitet hat, einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. |
2 | Die Abstimmungen über die Volksinitiative und den Gegenvorschlag finden gleichzeitig statt. |
3 | Die Stimmberechtigten können beiden Vorlagen zustimmen und darüber befinden, welcher sie den Vorzug geben, wenn beide angenommen werden. |

SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 KV/SH Art. 37a - 1 Natürliche und juristische Personen, wie alle Parteien und sonstigen politischen Gruppierungen, Kampagnenkomitees, Lobbyorganisationen und sonstige Organisationen, die sich an Abstimmungskämpfen sowie an Wahlen beteiligen, die in die Kompetenz von Kanton und Gemeinden fallen, müssen ihre Finanzen offenlegen. Unter die Offenlegungspflichten fallen insbesondere: |
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1 | Natürliche und juristische Personen, wie alle Parteien und sonstigen politischen Gruppierungen, Kampagnenkomitees, Lobbyorganisationen und sonstige Organisationen, die sich an Abstimmungskämpfen sowie an Wahlen beteiligen, die in die Kompetenz von Kanton und Gemeinden fallen, müssen ihre Finanzen offenlegen. Unter die Offenlegungspflichten fallen insbesondere: |
a | das Globalbudget für den betreffenden Wahl- oder Abstimmungskampf; |
b | die Namen der juristischen Personen, die zur Finanzierung beigetragen haben, mit Angabe des jeweiligen Betrags; |
c | die Namen der natürlichen Personen, die zur Finanzierung beigetragen haben, mit Angabe des jeweiligen Betrags; ausgenommen sind Spenderinnen und Spender, deren Zuwendung insgesamt 3000 Franken pro Kalenderjahr nicht übersteigt. |
2 | Alle Kandidierenden für alle öffentlichen Ämter auf kantonaler und für Exekutiven und Legislativen auf kommunaler Ebene legen ihre Interessenbindungen bei der Anmeldung ihrer Kandidatur offen. |
3 | Zu Beginn eines Kalenderjahres legen alle gewählten Mandatsträgerinnen und Mandatsträger in öffentlichen Ämtern gemäss Absatz 2 ihre Interessenbindungen offen. |
4 | Die kantonale Verwaltung oder eine unabhängige Stelle überprüfen die Richtigkeit der Angaben gemäss Absätzen 1-3 und erstellen ein öffentliches Register, einsehbar auf der Internetseite / Homepage des Kantons Schaffhausen. |
5 | Widerhandlungen von Kandidierenden und gewählten Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern sowie von natürlichen und juristischen Personen, von Parteien, politischen Gruppierungen, Abstimmungskomitees, Lobbyorganisationen und sonstigen Organisationen gegen die Verpflichtungen von Absätzen 1-3 dieses Verfassungsartikels werden mit Busse sanktioniert. |
6 | Das Gesetz regelt die Einzelheiten. Es trägt namentlich dem Schutz von Berufsgeheimnissen Rechnung. |
BGE 150 I 17 S. 29
Entweder müssten sie der Vorlage des Kantonsrats zustimmen im Wissen, dass die Annahme der Vorlage zu einer Verschlechterung der Chancen der Umsetzungsinitiative oder gar zu deren Ungültigerklärung führen würde. Oder sie müssten gegen die Vorlage des Kantonsrats stimmen, welche sie eigentlich dem Status quo vorziehen würden, um die Chancen der Umsetzungsinitiative nicht zu verschlechtern oder gar deren Ungültigerklärung zu riskieren. Eine differenzierte Stimmabgabe wäre bei einem gestaffelten Vorgehen sodann auch für diejenigen Stimmberechtigten nicht möglich, welche den Status quo sowohl der Vorlage des Kantonsrats als auch der Umsetzungsinitiative und gleichzeitig die Vorlage des Kantonsrats der Umsetzungsinitiative vorziehen. Unter den gegebenen Umständen wäre der Kantonsrat mit Blick auf den Anspruch der Stimmberechtigten auf freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe nach Art. 34 Abs. 2

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1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |

SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 KV/SH Art. 30 - 1 Der Kantonsrat kann sowohl einem ausgearbeiteten Entwurf als auch einer Vorlage, die er aufgrund einer allgemeinen Anregung ausgearbeitet hat, einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. |
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1 | Der Kantonsrat kann sowohl einem ausgearbeiteten Entwurf als auch einer Vorlage, die er aufgrund einer allgemeinen Anregung ausgearbeitet hat, einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. |
2 | Die Abstimmungen über die Volksinitiative und den Gegenvorschlag finden gleichzeitig statt. |
3 | Die Stimmberechtigten können beiden Vorlagen zustimmen und darüber befinden, welcher sie den Vorzug geben, wenn beide angenommen werden. |
4.4.4 Wird der Kantonsrat im Sinne des Antrags der Beschwerdeführenden, des Gutachtens Marti und der vorstehenden Erwägung verpflichtet, die von ihm am 7. November 2022 beschlossene Änderung von Art. 37a

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1 | Natürliche und juristische Personen, wie alle Parteien und sonstigen politischen Gruppierungen, Kampagnenkomitees, Lobbyorganisationen und sonstige Organisationen, die sich an Abstimmungskämpfen sowie an Wahlen beteiligen, die in die Kompetenz von Kanton und Gemeinden fallen, müssen ihre Finanzen offenlegen. Unter die Offenlegungspflichten fallen insbesondere: |
a | das Globalbudget für den betreffenden Wahl- oder Abstimmungskampf; |
b | die Namen der juristischen Personen, die zur Finanzierung beigetragen haben, mit Angabe des jeweiligen Betrags; |
c | die Namen der natürlichen Personen, die zur Finanzierung beigetragen haben, mit Angabe des jeweiligen Betrags; ausgenommen sind Spenderinnen und Spender, deren Zuwendung insgesamt 3000 Franken pro Kalenderjahr nicht übersteigt. |
2 | Alle Kandidierenden für alle öffentlichen Ämter auf kantonaler und für Exekutiven und Legislativen auf kommunaler Ebene legen ihre Interessenbindungen bei der Anmeldung ihrer Kandidatur offen. |
3 | Zu Beginn eines Kalenderjahres legen alle gewählten Mandatsträgerinnen und Mandatsträger in öffentlichen Ämtern gemäss Absatz 2 ihre Interessenbindungen offen. |
4 | Die kantonale Verwaltung oder eine unabhängige Stelle überprüfen die Richtigkeit der Angaben gemäss Absätzen 1-3 und erstellen ein öffentliches Register, einsehbar auf der Internetseite / Homepage des Kantons Schaffhausen. |
5 | Widerhandlungen von Kandidierenden und gewählten Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern sowie von natürlichen und juristischen Personen, von Parteien, politischen Gruppierungen, Abstimmungskomitees, Lobbyorganisationen und sonstigen Organisationen gegen die Verpflichtungen von Absätzen 1-3 dieses Verfassungsartikels werden mit Busse sanktioniert. |
6 | Das Gesetz regelt die Einzelheiten. Es trägt namentlich dem Schutz von Berufsgeheimnissen Rechnung. |

SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 KV/SH Art. 37a - 1 Natürliche und juristische Personen, wie alle Parteien und sonstigen politischen Gruppierungen, Kampagnenkomitees, Lobbyorganisationen und sonstige Organisationen, die sich an Abstimmungskämpfen sowie an Wahlen beteiligen, die in die Kompetenz von Kanton und Gemeinden fallen, müssen ihre Finanzen offenlegen. Unter die Offenlegungspflichten fallen insbesondere: |
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1 | Natürliche und juristische Personen, wie alle Parteien und sonstigen politischen Gruppierungen, Kampagnenkomitees, Lobbyorganisationen und sonstige Organisationen, die sich an Abstimmungskämpfen sowie an Wahlen beteiligen, die in die Kompetenz von Kanton und Gemeinden fallen, müssen ihre Finanzen offenlegen. Unter die Offenlegungspflichten fallen insbesondere: |
a | das Globalbudget für den betreffenden Wahl- oder Abstimmungskampf; |
b | die Namen der juristischen Personen, die zur Finanzierung beigetragen haben, mit Angabe des jeweiligen Betrags; |
c | die Namen der natürlichen Personen, die zur Finanzierung beigetragen haben, mit Angabe des jeweiligen Betrags; ausgenommen sind Spenderinnen und Spender, deren Zuwendung insgesamt 3000 Franken pro Kalenderjahr nicht übersteigt. |
2 | Alle Kandidierenden für alle öffentlichen Ämter auf kantonaler und für Exekutiven und Legislativen auf kommunaler Ebene legen ihre Interessenbindungen bei der Anmeldung ihrer Kandidatur offen. |
3 | Zu Beginn eines Kalenderjahres legen alle gewählten Mandatsträgerinnen und Mandatsträger in öffentlichen Ämtern gemäss Absatz 2 ihre Interessenbindungen offen. |
4 | Die kantonale Verwaltung oder eine unabhängige Stelle überprüfen die Richtigkeit der Angaben gemäss Absätzen 1-3 und erstellen ein öffentliches Register, einsehbar auf der Internetseite / Homepage des Kantons Schaffhausen. |
5 | Widerhandlungen von Kandidierenden und gewählten Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern sowie von natürlichen und juristischen Personen, von Parteien, politischen Gruppierungen, Abstimmungskomitees, Lobbyorganisationen und sonstigen Organisationen gegen die Verpflichtungen von Absätzen 1-3 dieses Verfassungsartikels werden mit Busse sanktioniert. |
6 | Das Gesetz regelt die Einzelheiten. Es trägt namentlich dem Schutz von Berufsgeheimnissen Rechnung. |
BGE 150 I 17 S. 30
absehbar ist, dass die Bestimmung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit wieder geändert werden könnte. Eine solche Sistierung steht jedoch in einem Spannungsverhältnis zum Anspruch der Stimmberechtigten auf Umsetzung der angenommenen Volksinitiative innert angemessener Frist (vgl. dazu BGE 137 I 305 E. 2.1.4; Urteil 1P.179/ 1994 vom 16. November 1994 E. 1b, in: ZBl 96/1995 S. 419; BGE 145 IV 55 E. 3.4). Die ungebührliche Verzögerung der Umsetzung einer angenommenen Verfassungsinitiative bedeutet eine Verletzung der politischen Rechte (vgl. HANGARTNER/KLEY/BRAUN BINDER/GLASER, a.a.O., Rz. 875 und 2631). In der vorliegenden Konstellation bedeutet dies, dass den Stimmberechtigten die Umsetzungsinitiative (unter Vorbehalt ihrer Gültigerklärung) und als Gegenvorschlag dazu die vom Kantonsrat am 7. November 2022 beschlossene Änderung von Art. 37a

SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 KV/SH Art. 37a - 1 Natürliche und juristische Personen, wie alle Parteien und sonstigen politischen Gruppierungen, Kampagnenkomitees, Lobbyorganisationen und sonstige Organisationen, die sich an Abstimmungskämpfen sowie an Wahlen beteiligen, die in die Kompetenz von Kanton und Gemeinden fallen, müssen ihre Finanzen offenlegen. Unter die Offenlegungspflichten fallen insbesondere: |
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1 | Natürliche und juristische Personen, wie alle Parteien und sonstigen politischen Gruppierungen, Kampagnenkomitees, Lobbyorganisationen und sonstige Organisationen, die sich an Abstimmungskämpfen sowie an Wahlen beteiligen, die in die Kompetenz von Kanton und Gemeinden fallen, müssen ihre Finanzen offenlegen. Unter die Offenlegungspflichten fallen insbesondere: |
a | das Globalbudget für den betreffenden Wahl- oder Abstimmungskampf; |
b | die Namen der juristischen Personen, die zur Finanzierung beigetragen haben, mit Angabe des jeweiligen Betrags; |
c | die Namen der natürlichen Personen, die zur Finanzierung beigetragen haben, mit Angabe des jeweiligen Betrags; ausgenommen sind Spenderinnen und Spender, deren Zuwendung insgesamt 3000 Franken pro Kalenderjahr nicht übersteigt. |
2 | Alle Kandidierenden für alle öffentlichen Ämter auf kantonaler und für Exekutiven und Legislativen auf kommunaler Ebene legen ihre Interessenbindungen bei der Anmeldung ihrer Kandidatur offen. |
3 | Zu Beginn eines Kalenderjahres legen alle gewählten Mandatsträgerinnen und Mandatsträger in öffentlichen Ämtern gemäss Absatz 2 ihre Interessenbindungen offen. |
4 | Die kantonale Verwaltung oder eine unabhängige Stelle überprüfen die Richtigkeit der Angaben gemäss Absätzen 1-3 und erstellen ein öffentliches Register, einsehbar auf der Internetseite / Homepage des Kantons Schaffhausen. |
5 | Widerhandlungen von Kandidierenden und gewählten Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern sowie von natürlichen und juristischen Personen, von Parteien, politischen Gruppierungen, Abstimmungskomitees, Lobbyorganisationen und sonstigen Organisationen gegen die Verpflichtungen von Absätzen 1-3 dieses Verfassungsartikels werden mit Busse sanktioniert. |
6 | Das Gesetz regelt die Einzelheiten. Es trägt namentlich dem Schutz von Berufsgeheimnissen Rechnung. |

SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 KV/SH Art. 37a - 1 Natürliche und juristische Personen, wie alle Parteien und sonstigen politischen Gruppierungen, Kampagnenkomitees, Lobbyorganisationen und sonstige Organisationen, die sich an Abstimmungskämpfen sowie an Wahlen beteiligen, die in die Kompetenz von Kanton und Gemeinden fallen, müssen ihre Finanzen offenlegen. Unter die Offenlegungspflichten fallen insbesondere: |
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1 | Natürliche und juristische Personen, wie alle Parteien und sonstigen politischen Gruppierungen, Kampagnenkomitees, Lobbyorganisationen und sonstige Organisationen, die sich an Abstimmungskämpfen sowie an Wahlen beteiligen, die in die Kompetenz von Kanton und Gemeinden fallen, müssen ihre Finanzen offenlegen. Unter die Offenlegungspflichten fallen insbesondere: |
a | das Globalbudget für den betreffenden Wahl- oder Abstimmungskampf; |
b | die Namen der juristischen Personen, die zur Finanzierung beigetragen haben, mit Angabe des jeweiligen Betrags; |
c | die Namen der natürlichen Personen, die zur Finanzierung beigetragen haben, mit Angabe des jeweiligen Betrags; ausgenommen sind Spenderinnen und Spender, deren Zuwendung insgesamt 3000 Franken pro Kalenderjahr nicht übersteigt. |
2 | Alle Kandidierenden für alle öffentlichen Ämter auf kantonaler und für Exekutiven und Legislativen auf kommunaler Ebene legen ihre Interessenbindungen bei der Anmeldung ihrer Kandidatur offen. |
3 | Zu Beginn eines Kalenderjahres legen alle gewählten Mandatsträgerinnen und Mandatsträger in öffentlichen Ämtern gemäss Absatz 2 ihre Interessenbindungen offen. |
4 | Die kantonale Verwaltung oder eine unabhängige Stelle überprüfen die Richtigkeit der Angaben gemäss Absätzen 1-3 und erstellen ein öffentliches Register, einsehbar auf der Internetseite / Homepage des Kantons Schaffhausen. |
5 | Widerhandlungen von Kandidierenden und gewählten Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern sowie von natürlichen und juristischen Personen, von Parteien, politischen Gruppierungen, Abstimmungskomitees, Lobbyorganisationen und sonstigen Organisationen gegen die Verpflichtungen von Absätzen 1-3 dieses Verfassungsartikels werden mit Busse sanktioniert. |
6 | Das Gesetz regelt die Einzelheiten. Es trägt namentlich dem Schutz von Berufsgeheimnissen Rechnung. |
4.4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Kantonsrat der Umsetzungsinitiative am 7. November 2022 - unter Vorbehalt ihrer Gültigerklärung - die von ihm gleichentags beschlossene Änderung von Art. 37a

SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 KV/SH Art. 37a - 1 Natürliche und juristische Personen, wie alle Parteien und sonstigen politischen Gruppierungen, Kampagnenkomitees, Lobbyorganisationen und sonstige Organisationen, die sich an Abstimmungskämpfen sowie an Wahlen beteiligen, die in die Kompetenz von Kanton und Gemeinden fallen, müssen ihre Finanzen offenlegen. Unter die Offenlegungspflichten fallen insbesondere: |
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a | das Globalbudget für den betreffenden Wahl- oder Abstimmungskampf; |
b | die Namen der juristischen Personen, die zur Finanzierung beigetragen haben, mit Angabe des jeweiligen Betrags; |
c | die Namen der natürlichen Personen, die zur Finanzierung beigetragen haben, mit Angabe des jeweiligen Betrags; ausgenommen sind Spenderinnen und Spender, deren Zuwendung insgesamt 3000 Franken pro Kalenderjahr nicht übersteigt. |
2 | Alle Kandidierenden für alle öffentlichen Ämter auf kantonaler und für Exekutiven und Legislativen auf kommunaler Ebene legen ihre Interessenbindungen bei der Anmeldung ihrer Kandidatur offen. |
3 | Zu Beginn eines Kalenderjahres legen alle gewählten Mandatsträgerinnen und Mandatsträger in öffentlichen Ämtern gemäss Absatz 2 ihre Interessenbindungen offen. |
4 | Die kantonale Verwaltung oder eine unabhängige Stelle überprüfen die Richtigkeit der Angaben gemäss Absätzen 1-3 und erstellen ein öffentliches Register, einsehbar auf der Internetseite / Homepage des Kantons Schaffhausen. |
5 | Widerhandlungen von Kandidierenden und gewählten Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern sowie von natürlichen und juristischen Personen, von Parteien, politischen Gruppierungen, Abstimmungskomitees, Lobbyorganisationen und sonstigen Organisationen gegen die Verpflichtungen von Absätzen 1-3 dieses Verfassungsartikels werden mit Busse sanktioniert. |
6 | Das Gesetz regelt die Einzelheiten. Es trägt namentlich dem Schutz von Berufsgeheimnissen Rechnung. |

SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 KV/SH Art. 30 - 1 Der Kantonsrat kann sowohl einem ausgearbeiteten Entwurf als auch einer Vorlage, die er aufgrund einer allgemeinen Anregung ausgearbeitet hat, einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. |
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1 | Der Kantonsrat kann sowohl einem ausgearbeiteten Entwurf als auch einer Vorlage, die er aufgrund einer allgemeinen Anregung ausgearbeitet hat, einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. |
2 | Die Abstimmungen über die Volksinitiative und den Gegenvorschlag finden gleichzeitig statt. |
3 | Die Stimmberechtigten können beiden Vorlagen zustimmen und darüber befinden, welcher sie den Vorzug geben, wenn beide angenommen werden. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
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1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |
BGE 150 I 17 S. 31
von ihm am 7. November 2022 beschlossene Änderung von Art. 37a

SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 KV/SH Art. 37a - 1 Natürliche und juristische Personen, wie alle Parteien und sonstigen politischen Gruppierungen, Kampagnenkomitees, Lobbyorganisationen und sonstige Organisationen, die sich an Abstimmungskämpfen sowie an Wahlen beteiligen, die in die Kompetenz von Kanton und Gemeinden fallen, müssen ihre Finanzen offenlegen. Unter die Offenlegungspflichten fallen insbesondere: |
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1 | Natürliche und juristische Personen, wie alle Parteien und sonstigen politischen Gruppierungen, Kampagnenkomitees, Lobbyorganisationen und sonstige Organisationen, die sich an Abstimmungskämpfen sowie an Wahlen beteiligen, die in die Kompetenz von Kanton und Gemeinden fallen, müssen ihre Finanzen offenlegen. Unter die Offenlegungspflichten fallen insbesondere: |
a | das Globalbudget für den betreffenden Wahl- oder Abstimmungskampf; |
b | die Namen der juristischen Personen, die zur Finanzierung beigetragen haben, mit Angabe des jeweiligen Betrags; |
c | die Namen der natürlichen Personen, die zur Finanzierung beigetragen haben, mit Angabe des jeweiligen Betrags; ausgenommen sind Spenderinnen und Spender, deren Zuwendung insgesamt 3000 Franken pro Kalenderjahr nicht übersteigt. |
2 | Alle Kandidierenden für alle öffentlichen Ämter auf kantonaler und für Exekutiven und Legislativen auf kommunaler Ebene legen ihre Interessenbindungen bei der Anmeldung ihrer Kandidatur offen. |
3 | Zu Beginn eines Kalenderjahres legen alle gewählten Mandatsträgerinnen und Mandatsträger in öffentlichen Ämtern gemäss Absatz 2 ihre Interessenbindungen offen. |
4 | Die kantonale Verwaltung oder eine unabhängige Stelle überprüfen die Richtigkeit der Angaben gemäss Absätzen 1-3 und erstellen ein öffentliches Register, einsehbar auf der Internetseite / Homepage des Kantons Schaffhausen. |
5 | Widerhandlungen von Kandidierenden und gewählten Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern sowie von natürlichen und juristischen Personen, von Parteien, politischen Gruppierungen, Abstimmungskomitees, Lobbyorganisationen und sonstigen Organisationen gegen die Verpflichtungen von Absätzen 1-3 dieses Verfassungsartikels werden mit Busse sanktioniert. |
6 | Das Gesetz regelt die Einzelheiten. Es trägt namentlich dem Schutz von Berufsgeheimnissen Rechnung. |

SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 KV/SH Art. 30 - 1 Der Kantonsrat kann sowohl einem ausgearbeiteten Entwurf als auch einer Vorlage, die er aufgrund einer allgemeinen Anregung ausgearbeitet hat, einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. |
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1 | Der Kantonsrat kann sowohl einem ausgearbeiteten Entwurf als auch einer Vorlage, die er aufgrund einer allgemeinen Anregung ausgearbeitet hat, einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. |
2 | Die Abstimmungen über die Volksinitiative und den Gegenvorschlag finden gleichzeitig statt. |
3 | Die Stimmberechtigten können beiden Vorlagen zustimmen und darüber befinden, welcher sie den Vorzug geben, wenn beide angenommen werden. |

SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 KV/SH Art. 28 - 1 Der Regierungsrat entscheidet über das Zustandekommen der Volksinitiative. |
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1 | Der Regierungsrat entscheidet über das Zustandekommen der Volksinitiative. |
2 | Der Kantonsrat entscheidet über die Gültigkeit der Volksinitiative. Diese ist ganz oder teilweise ungültig zu erklären, wenn sie |
a | gegen übergeordnetes Recht verstösst |
b | undurchführbar ist |
c | die Einheit der Form oder der Materie verletzt. |
3 | Bei einer allgemeinen Anregung bestimmt der Kantonsrat abschliessend darüber, in welcher Erlassform sie ausgearbeitet wird. |