149 IV 153
14. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (Beschwerde in Strafsachen) 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023
Regeste (de):
- Art. 4 Abs. 2 Rahmenabkommen über die Grenzabfertigung mit Deutschland; Art. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 3 - 1 Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1 Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht. 2 Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an. 3 Ist ein Täter auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgt worden, so wird er, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der Konvention vom 4. November 19505 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn: a das ausländische Gericht ihn endgültig freigesprochen hat; b die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist. 4 Hat der auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgte Täter die Strafe im Ausland nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland nicht oder nur teilweise vollzogene Massnahme in der Schweiz durchzuführen oder fortzusetzen ist. SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 95 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
SR 741.013 Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) - Strassenverkehrskontrollverordnung
SKV Art. 4 - 1 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)11 ist an den Zollstellen für die verkehrspolizeiliche Kontrolle von Fahrzeugen sowie Fahrzeugführern und -führerinnen, die in die Schweiz einfahren oder die Schweiz verlassen, zuständig. Es führt die verkehrspolizeilichen Kontrollen zusammen mit der Zollkontrolle von Fahrzeugen sowie ihren Ladungen und Insassen durch.12
1 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)11 ist an den Zollstellen für die verkehrspolizeiliche Kontrolle von Fahrzeugen sowie Fahrzeugführern und -führerinnen, die in die Schweiz einfahren oder die Schweiz verlassen, zuständig. Es führt die verkehrspolizeilichen Kontrollen zusammen mit der Zollkontrolle von Fahrzeugen sowie ihren Ladungen und Insassen durch.12 2 Es kontrolliert insbesondere:13 a den Führer- und den Fahrzeugausweis sowie die Kontrollschilder; b den Zustand der Fahrzeugführer und -führerinnen; c die Einhaltung der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten; d den technischen Allgemeinzustand der Fahrzeuge; e die Abmessungen und Gewichte; f den Transport von gefährlichen Gütern; g das Sonntags- und Nachtfahrverbot; h die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung; i die Einhaltung der Vorschriften über die Personenbeförderung und die Zulassung als Strassentransportunternehmung. 3 Es kann anordnen:14 a bei der Kontrolle von Fahrzeugen und ihrer Ladung: die gleichen Massnahmen wie die kantonalen Polizeiorgane; b bei der Kontrolle von Fahrzeugführern und -führerinnen: die Verhinderung der Weiterfahrt (Art. 30). 4 Stellt das BAZG eine Widerhandlung fest, so verhindert es die Weiterfahrt.15 5 Wird den Anordnungen des BAZG nicht Folge geleistet oder kann es eine Widerhandlung nicht im Ordnungsbussenverfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 201616 ahnden, so bietet es die nächstgelegene kantonale Polizei auf.17 6 Ist die kantonale Polizei nicht erreichbar, so erstellt das BAZG die Verzeigungsrapporte und übergibt sie mit den vorhandenen Beweismitteln dem zuständigen Polizeikommando. Dieses leitet das Strafverfahren ein.18 7 Das ASTRA regelt im Einvernehmen mit dem BAZG die Einzelheiten der Durchführung verkehrspolizeilicher Kontrollen. Vorbehalten bleiben weitergehende Vereinbarungen der Kantone mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement nach Artikel 97 des Zollgesetzes vom 18. März 200519.20 - Schweizerische Grenzbeamte sind befugt, am auf dem Gebiet Deutschlands gelegenen, im Sinne des Rahmenabkommens vereinbarten Grenzposten die Fahrbefugnis von mit dem Fahrzeug einreisenden Personen zu kontrollieren; bei einem mutmasslichen Verstoss gegen die Vorschrift von Art. 95 Abs. 1 lit. b
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 95 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
Regeste (fr):
- Art. 4 al. 2 de la Convention avec la République fédérale d'Allemagne sur les contrôles à la frontière; art. 3 CP; art. 95 al. 1 let. b LCR; art. 4 OCCR; défaut d'autorisation de conduire lors du franchissement imminent de la frontière; compétence territoriale et droit applicable.
- Les gardes-frontière suisses sont habilités à contrôler, au poste frontière situé sur le territoire allemand conformément à la Convention, l'autorisation de conduire des personnes entrant avec leur véhicule; en cas d'infraction suspectée à l'art. 95 al. 1 let. b LCR, les autorités suisses sont compétentes pour la poursuite pénale (consid. 1).
Regesto (it):
- Art. 4 cpv. 2 della Convenzione tra la Confederazione Svizzera e la Repubblica federale di Germania relativa agli uffici a controlli nazionali abbinati e al controllo in corso di viaggio; art. 3 CP; art. 95 cpv. 1 lett. b LCStr; art. 4 OCCS; assenza dell'autorizzazione a condurre in caso di imminente passaggio del confine; competenza territoriale e diritto applicabile.
- Ai posti di confine siti sul territorio tedesco, concordati ai sensi della Convenzione, le guardie di confine svizzere sono competenti per controllare l'autorizzazione a condurre delle persone in entrata sul veicolo. In caso di presunta violazione dell'art. 95 cpv. 1 lett. b LCStr, il perseguimento penale compete alle autorità svizzere (consid. 1).
Sachverhalt ab Seite 154
BGE 149 IV 153 S. 154
A. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg wirft A. mit Anklage vom 11. November 2019 vor, am 24. April 2017 am Grenzübergang Laufenburg bei der Einreise in die Schweiz trotz Entzugs des Führerausweises den Personenwagen mit dem Kennzeichen AG x gelenkt zu haben (Straftatendossier 1). Weiter soll A. am 24. Juni 2017 mit demselben Fahrzeug und erneut ohne Fahrberechtigung namentlich auf dem Weg vom Flughafen U. nach V. eine Verkehrskontrolle missachtet und in der Folge diverse Verkehrsregeln verletzt haben (Straftatendossier 2).
B. Mit Urteil vom 22. April 2020 sprach das Bezirksgericht Laufenburg A. von den Vorwürfen des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises gemäss Art. 10 Abs. 2

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 10 - 1 Motorfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 95 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 27 - 1 Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor. |

SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 68 Art und Bedeutung der Lichtsignale - 1 Lichtsignale gehen den allgemeinen Vortrittsregeln, den Vortrittssignalen und Markierungen vor.181 |
|
1 | Lichtsignale gehen den allgemeinen Vortrittsregeln, den Vortrittssignalen und Markierungen vor.181 |
1bis | Rotes Licht bedeutet «Halt». Erscheint im roten Licht ein schwarzer Konturpfeil, gilt das Haltegebot nur für die angezeigte Richtung. Rotes Blinklicht wird nur bei Bahnübergängen verwendet (Art. 93 Abs. 2).182 |
2 | Grünes Licht gibt den Verkehr frei. Abbiegende Fahrzeuge müssen dem Gegenverkehr (Art. 36 Abs. 3 SVG) und den Fussgängern oder Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten auf der Querstrasse den Vortritt lassen (Art. 6 Abs. 2 VRV183).184 |
3 | Grüne Pfeile gestatten den Verkehr in der angezeigten Richtung. Blinkt daneben gleichzeitig ein gelbes Licht, müssen abbiegende Fahrzeuge dem Gegenverkehr (Art. 36 Abs. 3 SVG) und den Fussgängern oder Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten auf der Querstrasse den Vortritt lassen (Art. 6 Abs. 2 VRV).185 |
4 | Gelbes Licht bedeutet: |
a | wenn es auf das grüne Licht folgt: Halt für Fahrzeuge, die noch vor der Verzweigung halten können; |
b | wenn es zusammen mit rotem Licht erscheint: Sich für die Weiterfahrt bereithalten und die Freigabe des Verkehrs durch das grüne Licht abwarten. |
5 | Erscheint im gelben Licht ein schwarzer Konturpfeil, gilt es nur für die angezeigte Richtung. |
6 | Gelbes Blinklicht (Art. 70 Abs. 1) mahnt den Führer zu besonderer Vorsicht. |
7 | Lichter mit Fussgängersymbol richten sich an Fussgänger; diese dürfen die Fahrbahn oder den Gleisbereich nur betreten, wenn das Symbol grün aufleuchtet. Beginnt es zu blinken oder erscheint ein gelbes Zwischenlicht oder sofort das rote Licht, müssen die Fussgänger die Fahrbahn oder den Gleisbereich ohne Verzug verlassen.186 |
8 | Lichter mit Fahrradsymbol richten sich an Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern. Für die Bedeutung der Lichter gelten die Absätze 1-4.187 |
9 | Schwarze Pfeile auf weisser Zusatztafel unter Lichtsignalen zeigen an, dass diese nur für die angezeigte Richtung gelten. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 34 - 1 Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 35 - 1 Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 100 - 1. Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 27 - 1 Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 32 - 1 Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen. |

SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 4a Allgemeine Höchstgeschwindigkeiten; Grundregel - (Art. 32 Abs. 2 SVG) |
|
1 | Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen: |
a | 50 km/h in Ortschaften; |
b | 80 km/h ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrassen und Autobahnen; |
c | 100 km/h auf Autostrassen; |
d | 120 km/h auf Autobahnen.47 |
2 | Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Abs. 1 Bst. a) gilt im ganzen dichtbebauten Gebiet der Ortschaft; sie beginnt beim Signal «Höchstgeschwindigkeit 50) generell» (2.30.1) und endet beim Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1). Für Fahrzeugführer, die aus unbedeutenden Nebenstrassen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche Erschliessungsstrassen, Waldwege u. dgl.) in eine Ortschaft einfahren, gilt sie auch ohne Signalisation, sobald die dichte Überbauung beginnt. |
3 | Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (Abs. 1 Bst. b) gilt ab dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) oder «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53), beim Verlassen einer Autostrasse oder Autobahn ab dem Signal «Ende der Autostrasse» (4.04) oder dem Signal «Ende der Autobahn» (4.02).48 |
3bis | Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (Abs. 1 Bst. c) gilt ab dem Signal «Autostrasse» (4.03) und endet beim Signal «Ende der Autostrasse» (4.04)49 |
4 | Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Abs. 1 Bst. d) gilt ab dem Signal «Autobahn» (4.01) und endet beim Signal «Ende der Autobahn» (4.02).50 |
5 | Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Abs. 1) vor, ebenso niedrigere Höchstgeschwindigkeiten für einzelne Fahrzeugarten nach Artikel 5 und für einzelne Fahrzeuge nach Anordnung der zuständigen Behörde. |

SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 22 Höchstgeschwindigkeit - 1 Die Signale «Höchstgeschwindigkeit» (2.30) und «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.30.1) nennen die Geschwindigkeit in Stundenkilometern (km/h), welche die Fahrzeuge auch bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht überschreiten dürfen. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit wird mit dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53) oder «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) aufgehoben.69 |
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1 | Die Signale «Höchstgeschwindigkeit» (2.30) und «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.30.1) nennen die Geschwindigkeit in Stundenkilometern (km/h), welche die Fahrzeuge auch bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht überschreiten dürfen. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit wird mit dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53) oder «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) aufgehoben.69 |
2 | Drängt sich auf Strassen mit schnellem Verkehr eine erhebliche Geschwindigkeitsherabsetzung auf (Art. 108), wird die Höchstgeschwindigkeit stufenweise gesenkt. |
3 | Der Beginn der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Art. 4a Abs. 1 Bst. a VRV70) wird mit dem Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.30.1) dort angezeigt, wo die dichte Überbauung auf einer der beiden Strassenseiten beginnt. Das Ende der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h wird mit dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) angezeigt; es steht dort, wo keine der beiden Strassenseiten mehr dicht bebaut ist.71 |
4 | Die Signale, die Beginn und Ende der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h anzeigen, können auf unbedeutenden Nebenstrassen fehlen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche Erschliessungsstrassen, Waldwege u. dgl.; Art. 4a Abs. 2 VRV).72 |
5 | Auf Autostrassen ist die allgemeine Höchstgeschwindigkeit (Art. 4a Abs. 1 VRV) mit Signalen anzuzeigen.73 |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 94 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 97 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 27 - 1 Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 286 - Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 95 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 10 - 1 Motorfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 51 - 1 Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen. |

SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 56 Feststellung des Tatbestandes - (Art. 51 Abs. 2 und 3 SVG) |
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1 | Die Lage an der Unfallstelle darf bis zum Eintreffen der Polizei nur verändert werden zum Schutz von Verletzten oder zur Sicherung des Verkehrs. Die ursprüngliche Lage soll vorher auf der Strasse angezeichnet werden. |
1bis | Die Polizei nimmt den Tatbestand auf bei Verkehrsunfällen, die nach Artikel 51 SVG zu melden sind; in andern Fällen hat sie den Tatbestand aufzunehmen, wenn ein Beteiligter es verlangt. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.195 |
2 | Will ein Geschädigter die Polizei beiziehen, obwohl keine Meldepflicht besteht, so haben die übrigen Beteiligten bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, bis sie von der Polizei entlassen werden. |
3 | Die Führer von Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- und Zollfahrzeugen auf dringlicher Fahrt und die Führer von Fahrzeugen öffentlicher Verkehrsbetriebe im fahrplanmässigen Verkehr dürfen weiterfahren, wenn die Hilfe an Verletzte und die Feststellung des Sachverhaltes gewährleistet sind.196 |
4 | Erfährt ein Fahrzeugführer erst nachträglich, dass er an einem Unfall beteiligt war oder beteiligt sein konnte, so hat er unverzüglich zur Unfallstelle zurückzukehren oder sich beim nächsten Polizeiposten zu melden. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 92 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm dieses Gesetz auferlegt. |
C. Auf teilweise Berufung von A. und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin sprach das Obergericht des Kantons Aargau am 24. August 2021 A. im Straftatendossier 1 zusätzlich des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises gemäss Art. 10 Abs. 2

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 10 - 1 Motorfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 95 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
BGE 149 IV 153 S. 155
Straftatendossier 2 zusätzlich des Nichtbeachtens eines Lichtsignals gemäss Art. 27 Abs. 1

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 27 - 1 Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor. |

SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 68 Art und Bedeutung der Lichtsignale - 1 Lichtsignale gehen den allgemeinen Vortrittsregeln, den Vortrittssignalen und Markierungen vor.181 |
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1 | Lichtsignale gehen den allgemeinen Vortrittsregeln, den Vortrittssignalen und Markierungen vor.181 |
1bis | Rotes Licht bedeutet «Halt». Erscheint im roten Licht ein schwarzer Konturpfeil, gilt das Haltegebot nur für die angezeigte Richtung. Rotes Blinklicht wird nur bei Bahnübergängen verwendet (Art. 93 Abs. 2).182 |
2 | Grünes Licht gibt den Verkehr frei. Abbiegende Fahrzeuge müssen dem Gegenverkehr (Art. 36 Abs. 3 SVG) und den Fussgängern oder Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten auf der Querstrasse den Vortritt lassen (Art. 6 Abs. 2 VRV183).184 |
3 | Grüne Pfeile gestatten den Verkehr in der angezeigten Richtung. Blinkt daneben gleichzeitig ein gelbes Licht, müssen abbiegende Fahrzeuge dem Gegenverkehr (Art. 36 Abs. 3 SVG) und den Fussgängern oder Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten auf der Querstrasse den Vortritt lassen (Art. 6 Abs. 2 VRV).185 |
4 | Gelbes Licht bedeutet: |
a | wenn es auf das grüne Licht folgt: Halt für Fahrzeuge, die noch vor der Verzweigung halten können; |
b | wenn es zusammen mit rotem Licht erscheint: Sich für die Weiterfahrt bereithalten und die Freigabe des Verkehrs durch das grüne Licht abwarten. |
5 | Erscheint im gelben Licht ein schwarzer Konturpfeil, gilt es nur für die angezeigte Richtung. |
6 | Gelbes Blinklicht (Art. 70 Abs. 1) mahnt den Führer zu besonderer Vorsicht. |
7 | Lichter mit Fussgängersymbol richten sich an Fussgänger; diese dürfen die Fahrbahn oder den Gleisbereich nur betreten, wenn das Symbol grün aufleuchtet. Beginnt es zu blinken oder erscheint ein gelbes Zwischenlicht oder sofort das rote Licht, müssen die Fussgänger die Fahrbahn oder den Gleisbereich ohne Verzug verlassen.186 |
8 | Lichter mit Fahrradsymbol richten sich an Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern. Für die Bedeutung der Lichter gelten die Absätze 1-4.187 |
9 | Schwarze Pfeile auf weisser Zusatztafel unter Lichtsignalen zeigen an, dass diese nur für die angezeigte Richtung gelten. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. |
D.
D.a A. gelangt mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei freizusprechen vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbefolgen eines polizeilichen Haltezeichens, der Hinderung einer Amtshandlung, der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten eines Lichtsignals, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung durch Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall. Er sei aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern durch Nichtabgabe eines entzogenen Führerausweises trotz behördlicher Aufforderung zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen à Fr. 90.- zu verurteilen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.b Sowohl das Obergericht als auch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau haben auf eine Stellungnahme verzichtet. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer rügt im Straftatendossier 1 eine Verletzung von Art. 95 Abs. 1 lit. b

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 95 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 3 - 1 Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
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1 | Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
2 | Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an. |
3 | Ist ein Täter auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgt worden, so wird er, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der Konvention vom 4. November 19505 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn: |
a | das ausländische Gericht ihn endgültig freigesprochen hat; |
b | die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist. |
4 | Hat der auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgte Täter die Strafe im Ausland nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland nicht oder nur teilweise vollzogene Massnahme in der Schweiz durchzuführen oder fortzusetzen ist. |
BGE 149 IV 153 S. 156
Fahrerlaubnis von einreisenden Personen habe nichts mit der Grenzabfertigung zu tun, sondern sei im SVG geregelt. In Beachtung des Territorialitätsprinzips müsse (in der Schweiz) eine Verurteilung wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises unterbleiben.
1.2 Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei am 24. April 2017 durch die Schweizer Grenzwache am Grenzübergang Laufenburg kontrolliert worden, als er mit seinem Personenwagen in die Schweiz habe einreisen wollen. Dem Beschwerdeführer sei der Führerausweis gemäss Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau vom 21. Oktober 2016 per 6. Oktober 2016 auf unbestimmte Zeit entzogen worden. Der angeklagte Sachverhalt sei vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden und sei deshalb als erstellt zu betrachten. Die fragliche Grenzabfertigungsstelle befinde sich gemäss Art. 1 Ziff. 1 der Vereinbarung vom 15. Juni 2010 zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Laufenburg (CH)/Laufenburg (D) (SR 0.631.252.913.693.6) auf deutschem Staatsgebiet. Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Abkommens vom 1. Juni 1961 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt (SR 0.631.252.913.690; nachfolgend: Rahmenabkommen) würden im Bereich des Gebietsstaates, in dem die Bediensteten des Nachbarstaates berechtigt seien, die Grenzabfertigung vorzunehmen, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Nachbarstaates gelten, die sich auf die Grenzabfertigung beziehen würden. Nach der bundesgerichtlichen Praxis dränge sich eine weite Auslegung des Begriffs "Rechtsvorschriften, die sich auf den Grenzübertritt beziehen" auf. Es würden nicht nur die eigentlichen Zollbestimmungen, sondern auch Vorschriften nicht zollrechtlicher Bundeserlasse darunter fallen. Die Grenzbeamten müssten ihre Tätigkeit somit nicht auf rein zollrechtliche Belange beschränken. Gemäss Art. 23 der Verwaltungsvereinbarung vom 13. März 2009 zwischen dem Kanton Aargau und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement über die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei Aargau und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung (SAR 530.033; nachfolgend: Verwaltungsvereinbarung) nehme die Grenzwache hinsichtlich des Tatbestands des Fahrens
BGE 149 IV 153 S. 157
trotz Entzugs des Führerausweises polizeiliche Aufgaben in selbständiger Erledigung wahr. Dies umfasse auch die Strafverfolgung. Es gehöre damit zu den Aufgaben der Grenzbeamten, die Fahrbefugnis von (mit einem Fahrzeug) einreisenden Personen zu kontrollieren und bei einer Verletzung der Vorschriften die Strafverfolgung einzuleiten. Ein Zusammenhang des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen strafbaren Verhaltens (Einfahren in die sogenannte "Zone" mit dem Personenwagen trotz Entzugs des Führerausweises) mit dem bevorstehenden Grenzübertritt sei gegeben. Damit sei gestützt auf Art. 4 Abs. 1

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 4 - 1 Verkehrshindernisse dürfen nicht ohne zwingende Gründe geschaffen werden; sie sind ausreichend kenntlich zu machen und möglichst bald zu beseitigen. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 95 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
1.3
1.3.1 Wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Führerausweis entzogen wurde, wird gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 95 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 102 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches268 sind anwendbar, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 3 - 1 Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
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1 | Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
2 | Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an. |
3 | Ist ein Täter auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgt worden, so wird er, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der Konvention vom 4. November 19505 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn: |
a | das ausländische Gericht ihn endgültig freigesprochen hat; |
b | die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist. |
4 | Hat der auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgte Täter die Strafe im Ausland nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland nicht oder nur teilweise vollzogene Massnahme in der Schweiz durchzuführen oder fortzusetzen ist. |
BGE 149 IV 153 S. 158
(Abs. 1). Wird in dieser Zone gegen die sich auf die Grenzabfertigung beziehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Nachbarstaates verstossen, so üben die Gerichte und Behörden des Nachbarstaates die Strafgerichtsbarkeit aus und urteilen, als ob die Zuwiderhandlungen in der Gemeinde begangen wären, der die Grenzabfertigungsstelle zugeordnet ist (Abs. 2). Im Übrigen gilt in der Zone das Recht des Gebietsstaates (Abs. 3).
1.3.2 Das Bundesgericht hat verschiedentlich darauf hingewiesen, dass der Begriff der Grenzabfertigung des Rahmenabkommens weit auszulegen ist. Es betonte insbesondere, dass eine Zusammenlegung der Grenzabfertigungsstellen nur unter der Bedingung als sinnvoll und zweckmässig erachtet wird, dass der Nachbarstaat in der Zone nebst den Zoll- auch seine Polizeikontrollen durchführen kann. Müssten Letztere vorgängig auf eigenem Staatsgebiet vorgenommen werden, würde der Zweck des Rahmenabkommens, den Grenzübergang zu erleichtern, vereitelt. Deshalb drängt sich eine weite Auslegung der "Rechtsvorschriften, die sich auf den Grenzübertritt beziehen", auf und zwar in dem Sinne, dass darunter nicht nur die eigentlichen Zollbestimmungen (SR 63) fallen, sondern auch Vorschriften nicht zollrechtlicher Bundeserlasse (heute: vgl. Art. 95 Abs. 1

SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 95 Nichtzollrechtliche Aufgaben - 1 Das BAZG wirkt beim Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes mit, soweit die betreffenden Erlasse dies vorsehen. |
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1 | Das BAZG wirkt beim Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes mit, soweit die betreffenden Erlasse dies vorsehen. |
1bis | Im Rahmen seiner Aufgaben unterstützt es die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung.48 |
2 | Sind Abgaben zweckgebunden, so zieht das BAZG seine Erhebungskosten vom Rohertrag ab. |
BGE 149 IV 153 S. 159
Abs. 1 und Abs. 2 lit. a der Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs [Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV; SR 741.013]). Entscheidend ist der Zusammenhang des strafbaren Verhaltens mit dem Grenzübertritt von Personen oder der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Vermögensgegenständen (vgl. Art. 4 Abs. 2 des Rahmenabkommens; BGE 127 IV 20 E. 2b/bb mit Hinweis).
1.4 Vorliegend ist unbestritten, dass die Grenzabfertigungsstelle am Grenzübergang Laufenburg, an welcher der Beschwerdeführer angehalten und kontrolliert wurde, sich auf deutschem Staatsgebiet befindet. Stossen die schweizerischen Grenzbeamten bei ihrer verkehrspolizeilichen Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und vorgeschriebenen Ausstattung eines einreisenden Fahrzeuges am auf dem Gebiet Deutschlands gelegenen, im Sinne des Rahmenabkommens vereinbarten Grenzposten auf verbotene Zubehörteile, sind die schweizerischen Behörden für die Strafverfolgung zuständig (vgl. BGE 127 IV 20 E. 2b/bb mit Verweis auf das Urteil 6S.574/1998 vom 18. Dezember 1998 E. 3). Nicht anders verhält es sich im vorliegenden Fall: Wie die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht festgehalten hat, gehört es nach Art. 4 Abs. 1

SR 741.013 Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) - Strassenverkehrskontrollverordnung SKV Art. 4 - 1 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)11 ist an den Zollstellen für die verkehrspolizeiliche Kontrolle von Fahrzeugen sowie Fahrzeugführern und -führerinnen, die in die Schweiz einfahren oder die Schweiz verlassen, zuständig. Es führt die verkehrspolizeilichen Kontrollen zusammen mit der Zollkontrolle von Fahrzeugen sowie ihren Ladungen und Insassen durch.12 |
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1 | Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)11 ist an den Zollstellen für die verkehrspolizeiliche Kontrolle von Fahrzeugen sowie Fahrzeugführern und -führerinnen, die in die Schweiz einfahren oder die Schweiz verlassen, zuständig. Es führt die verkehrspolizeilichen Kontrollen zusammen mit der Zollkontrolle von Fahrzeugen sowie ihren Ladungen und Insassen durch.12 |
2 | Es kontrolliert insbesondere:13 |
a | den Führer- und den Fahrzeugausweis sowie die Kontrollschilder; |
b | den Zustand der Fahrzeugführer und -führerinnen; |
c | die Einhaltung der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten; |
d | den technischen Allgemeinzustand der Fahrzeuge; |
e | die Abmessungen und Gewichte; |
f | den Transport von gefährlichen Gütern; |
g | das Sonntags- und Nachtfahrverbot; |
h | die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung; |
i | die Einhaltung der Vorschriften über die Personenbeförderung und die Zulassung als Strassentransportunternehmung. |
3 | Es kann anordnen:14 |
a | bei der Kontrolle von Fahrzeugen und ihrer Ladung: die gleichen Massnahmen wie die kantonalen Polizeiorgane; |
b | bei der Kontrolle von Fahrzeugführern und -führerinnen: die Verhinderung der Weiterfahrt (Art. 30). |
4 | Stellt das BAZG eine Widerhandlung fest, so verhindert es die Weiterfahrt.15 |
5 | Wird den Anordnungen des BAZG nicht Folge geleistet oder kann es eine Widerhandlung nicht im Ordnungsbussenverfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 201616 ahnden, so bietet es die nächstgelegene kantonale Polizei auf.17 |
6 | Ist die kantonale Polizei nicht erreichbar, so erstellt das BAZG die Verzeigungsrapporte und übergibt sie mit den vorhandenen Beweismitteln dem zuständigen Polizeikommando. Dieses leitet das Strafverfahren ein.18 |
7 | Das ASTRA regelt im Einvernehmen mit dem BAZG die Einzelheiten der Durchführung verkehrspolizeilicher Kontrollen. Vorbehalten bleiben weitergehende Vereinbarungen der Kantone mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement nach Artikel 97 des Zollgesetzes vom 18. März 200519.20 |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 95 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |

SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 97 Übernahme kantonaler polizeilicher Aufgaben - 1 Das EFD kann mit einem Kanton auf dessen Begehren eine Vereinbarung abschliessen, wonach das BAZG ermächtigt wird, polizeiliche Aufgaben zu erfüllen, die im Zusammenhang mit dem Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes stehen und den Kantonen durch die Gesetzgebung des Bundes übertragen worden sind. |
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1 | Das EFD kann mit einem Kanton auf dessen Begehren eine Vereinbarung abschliessen, wonach das BAZG ermächtigt wird, polizeiliche Aufgaben zu erfüllen, die im Zusammenhang mit dem Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes stehen und den Kantonen durch die Gesetzgebung des Bundes übertragen worden sind. |
2 | Die Vereinbarungen regeln insbesondere den Einsatzraum, den Umfang der Aufgaben und die Übernahme der Kosten. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 95 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 10 - 1 Motorfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden. |