Urteilskopf

149 III 124

17. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Kanton Zürich und Betreibungsamt der Region Maloja (Beschwerde in Zivilsachen) 5A_794/2022 vom 9. Januar 2023

Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 124

BGE 149 III 124 S. 124

A.

A.a Gegen A. wurde am 27. Januar 2016 wegen Steuergefährdung und Wohnsitz im Ausland eine Sicherstellungsverfügung für die direkten Bundessteuern der Jahre 2005 bis 2009 sowie 2010 bis 2015 im Totalbetrag von Fr. 65'000'000.- erlassen. Gestützt auf diese Sicherstellungsverfügung wurden in der Folge verschiedene Arrestbefehle erlassen und von den örtlich zuständigen Betreibungsämtern vollzogen.
A.b Am 1. Juni 2021 erging ein weiterer Arrestbefehl bezüglich der direkten Bundessteuern über Fr. 65'000'000.-, mit welchem das Betreibungsamt der Region Maloja als Lead-Betreibungsamt bezeichnet wurde. Gestützt darauf liess das Betreibungsamt rechtshilfeweise
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schweizweit Vermögenswerte von A. verarrestieren (Arresturkunde vom 16. September 2021).
B. Das Kantonsgericht Graubünden wies die von A. gegen die Arresturkunde des Lead-Betreibungsamts vom 16. September 2021 erhobene Beschwerde am 13. September 2022 ab, soweit es darauf eintrat.
C. Mit Beschwerde vom 17. Oktober 2022 ist A. an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils und die Verpflichtung der Vorinstanz, auf seine Anträge betreffend die Wahl des Lead-Betreibungsamtes einzutreten und diese materiell umfassend zu prüfen. Eventualiter sei festzustellen, dass die Arresturkunde vom 16. September 2021 rechtswidrig sei. Demzufolge sei das Betreibungsamt anzuweisen, alle auf der besagten Arresturkunde beruhenden Arreste unverzüglich aufzuheben bzw. deren Aufhebung anzuordnen.
(...)
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird. (Auszug)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Anlass zur Beschwerde gibt der Vollzug eines Arrestbefehls, der gestützt auf eine Sicherstellungsverfügung für die direkten Bundessteuern ergangen ist. Strittig ist insbesondere die im Arrestbefehl erfolgte Bezeichnung eines Lead-Betreibungsamtes, welches ausserhalb des Wohnsitzkantons des Arrestschuldners liegt.
2.1 Das Bundesgericht befasste sich kürzlich mit der Frage, ob der rechtshilfeweise Arrestvollzug durch ein Lead-Betreibungsamt zulässig sei.
2.1.1 In einem Parallelverfahren (Urteil KSK 19 50) verneinte die Vorinstanz die Nichtigkeit des für die Kantons- und Gemeindesteuern von insgesamt Fr. 140'000'000.- ausgestellten Arrestbefehls durch das Lead-Betreibungsamt der Region Maloja. Gegen dieses kantonsgerichtliche Urteil vom 17. November 2020 gelangte der Betreibungsschuldner an das Bundesgericht, welches seine Beschwerde mit Urteil vom 1. Februar 2022 abwies. Unter Hinweis auf die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Revision des Arrestrechts, welche einen einheitlichen schweizweiten Vollstreckungsraum bezweckte,
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kam es zum Schluss, dass der Arrestvollzug entsprechend durch die Schaffung eines Lead-Betreibungsamtes anzupassen sei.
2.1.2 Aufgrund der fehlenden gesetzlichen Regelung bestehe eine Lücke, die in sinngemässer Anwendung der Regeln zum Pfändungsvollzug (Art. 89
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 89 - Unterliegt der Schuldner der Betreibung auf Pfändung, so hat das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Pfändung zu vollziehen oder durch das Betreibungsamt des Ortes, wo die zu pfändenden Vermögensstücke liegen, vollziehen zu lassen.
SchKG) zu schliessen sei. Überdies hielt das Bundesgericht im selben Entscheid fest, dass es der kantonalen Aufsichtsbehörde nicht zustehe, die Sicherstellungsverfügung auf ihre materiellrechtliche Grundlage zu überprüfen. Soweit keine Nichtigkeitsgründe vorlägen, könne das Betreibungsamt daher den Vollzug des Arrestbefehls nicht verweigern (BGE 148 III 138 E. 3.4 und 4.1.2).
2.2 Die Vorinstanz erachtete sich nicht als zuständig, um zu überprüfen, ob die von der Steuerbehörde (als Arrestbehörde) getroffene Wahl des Lead-Betreibungsamtes rechtmässig sei. Sie stellte sich auf den Standpunkt, es fehle an einer rechtlichen Grundlage, um ihre Kognition als kantonale Aufsichtsbehörde zu erweitern und auf diese Weise eine allfällige Rechtsschutzlücke zu schliessen. Zudem verwies sie auf die Steuerbehörden, die im Rahmen der Anordnung des Arrestes nicht nur das Lead-Betreibungsamt bezeichnen, sondern im Bestreitungsfall auch die diesbezüglichen Anordnungen zu prüfen hätten.
2.3 Wie bereits im kantonalen Verfahren bestreitet der Beschwerdeführer die Befugnis der Arrestbehörde, das zuständige Lead-Betreibungsamt zu bezeichnen, nicht mehr. Hingegen besteht er auf einer umfassenden Prüfung durch die Aufsichtsbehörde, ob die Wahl des Lead-Betreibungsamtes im konkreten Fall rechtmässig sei. Er beruft sich dabei auf die Rechtsweggarantie (Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV) und fordert eine prozessuale Lückenfüllung durch die Vorinstanz als kantonale Aufsichtsbehörde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sei nämlich mit Verfügung vom 12. April 2022 auf seinen Rekurs gegen den Arrestbefehl nicht eingetreten, da es sich für die angestrebte Prüfung als nicht zuständig erachtet habe.
2.3.1 Die Rechtsweggarantie nach Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV zählt zu den Verfahrensgrundrechten. Sie vermittelt einen individualrechtlichen Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz, mithin auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle, und zwar unter der Voraussetzung, dass eine Rechtsstreitigkeit vorliegt. Das Bundesgericht legt den Begriff der Rechtsstreitigkeit dahin aus, dass sie im Zusammenhang mit einer individuellen,
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schützenswerten Rechtsposition stehen muss (BGE 148 I 104 E. 4.1; BGE 147 I 333 E. 1.6.1; BGE 141 I 172 E. 4.4.1). Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV vermittelt keine materiellen Rechte, sondern setzt solche voraus, um sie - im Sinne eines justiziablen Anspruchs - gerichtlicher Überprüfung zuzuführen (BGE 144 I 181 E. 5.3.2.2).
2.3.2 Ob im konkreten Fall ein solcher Anspruch auf Rechtsschutz besteht, der von der kantonalen Aufsichtsbehörde zu beurteilen ist, richtet sich nach den massgeblichen Regeln des Zwangsvollstreckungsrechts. Zu beachten ist, dass die Kompetenzen der Aufsichtsbehörde - neben der Aufsichtsfunktion gemäss Art. 13
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 13 - 1 Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
1    Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2    Die Kantone können überdies für einen oder mehrere Kreise untere Aufsichtsbehörden bestellen.
SchKG und den speziellen Anordnungen auf Gesuch hin (wie Art. 47
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 47 Anspruchsvolle Verfahren - 1 Für Verfahren, die besondere Abklärungen des Sachverhaltes oder von Rechtsfragen erfordern, setzt die Aufsichtsbehörde das Entgelt für die amtliche und die ausseramtliche Konkursverwaltung fest; sie berücksichtigt dabei namentlich die Schwierigkeit und die Bedeutung der Sache, den Umfang der Bemühungen sowie den Zeitaufwand.
1    Für Verfahren, die besondere Abklärungen des Sachverhaltes oder von Rechtsfragen erfordern, setzt die Aufsichtsbehörde das Entgelt für die amtliche und die ausseramtliche Konkursverwaltung fest; sie berücksichtigt dabei namentlich die Schwierigkeit und die Bedeutung der Sache, den Umfang der Bemühungen sowie den Zeitaufwand.
2    Ferner kann in solchen Verfahren die Aufsichtsbehörde sowohl bei amtlicher wie bei ausseramtlicher Konkursverwaltung die Entschädigungsansätze für die Mitglieder des Gläubigerausschusses (Art. 46 Abs. 3 und 4) erhöhen.
der Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35], Art. 10
SR 281.41 Verordnung vom 17. Januar 1923 über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG)
VVAG Art. 10 - 1 Gelingt eine gütliche Verständigung nicht, so fordert das Betreibungsamt oder die Behörde, welche die Einigungsverhandlungen leitet, die pfändenden Gläubiger, den Schuldner und die Mitanteilhaber auf, ihre Anträge über die weiteren Verwertungsmassnahmen innert zehn Tagen zu stellen, und übermittelt nach Ablauf dieser Frist die sämtlichen Betreibungsakten der für das Verfahren nach Artikel 132 SchKG zuständigen Aufsichtsbehörde. Diese kann nochmals Einigungsverhandlungen anordnen.
1    Gelingt eine gütliche Verständigung nicht, so fordert das Betreibungsamt oder die Behörde, welche die Einigungsverhandlungen leitet, die pfändenden Gläubiger, den Schuldner und die Mitanteilhaber auf, ihre Anträge über die weiteren Verwertungsmassnahmen innert zehn Tagen zu stellen, und übermittelt nach Ablauf dieser Frist die sämtlichen Betreibungsakten der für das Verfahren nach Artikel 132 SchKG zuständigen Aufsichtsbehörde. Diese kann nochmals Einigungsverhandlungen anordnen.
2    Die Aufsichtsbehörde verfügt unter möglichster Berücksichtigung der Anträge der Beteiligten, ob das gepfändete Anteilsrecht als solches versteigert, oder ob die Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens nach den für die betreffende Gemeinschaft geltenden Vorschriften herbeigeführt werden soll.
3    Die Versteigerung soll in der Regel nur dann angeordnet werden, wenn der Wert des Anteilsrechts gestützt auf die im Pfändungsverfahren oder beim Einigungsversuch gemachten Erhebungen annähernd bestimmt werden kann. Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, über diesen Wert neue Erhebungen, insbesondere die Inventarisierung des Gemeinschaftsvermögens, anzuordnen.
der Verordnung vom 17. Januar 1923 über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen [VVAG; SR 281.41]) - durch diejenigen der Vollstreckungsorgane bestimmt und abgegrenzt werden. Erst gegen deren Erlass oder Nicht- oder verzögerten Erlass einer Verfügung kann unter den Voraussetzungen von Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG bei der kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. Die Rechtsweggarantie (Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV) bedeutet für die Aufsicht in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, dass die Aufgaben der oberen oder einzigen kantonalen Aufsichtsbehörde in den Händen eines Gerichts liegen muss (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4202 Ziff. 4.1.4.7, 4348).
2.3.3 Nicht unter die Aufgaben der Aufsichtsbehörden fällt die Beaufsichtigung der gerichtlichen Behörden wie z.B. des Arrestgerichts; diese gehören seit jeher nicht zum Kreis der Beaufsichtigten (BGE 32 I 604 f. E. 1; Urteile 5A_576/2010 vom 18. November 2010; 5A_647/ 2013 vom 27. Februar 2014 E. 4.2.1; 5A_103/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.4.3). So wie das Arrestgericht die gesetzliche Befugnis hat, einen Arrestbefehl zu erlassen (Art. 271
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007473 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.474
SchKG), gilt für die in Frage stehenden direkten Bundessteuern eine spezielle Regelung (Art. 170
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 170 Arrest - 1 Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Artikel 274 SchKG264. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.
1    Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Artikel 274 SchKG264. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.
2    Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Artikel 278 SchKG ist nicht zulässig.
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]), wonach die kantonale Verwaltung für gefährdete Steuerforderungen jederzeit und ohne ein Gericht anrufen zu müssen, eine Sicherstellungsverfügung erlassen kann, die als Arrestbefehl gemäss Art. 274
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 274 - 1 Das Gericht beauftragt den Betreibungsbeamten oder einen anderen Beamten oder Angestellten mit dem Vollzug des Arrestes und stellt ihm den Arrestbefehl zu.478
1    Das Gericht beauftragt den Betreibungsbeamten oder einen anderen Beamten oder Angestellten mit dem Vollzug des Arrestes und stellt ihm den Arrestbefehl zu.478
2    Der Arrestbefehl enthält:
1  den Namen und den Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten und des Schuldners;
2  die Angabe der Forderung, für welche der Arrest gelegt wird;
3  die Angabe des Arrestgrundes;
4  die Angabe der mit Arrest zu belegenden Gegenstände;
5  den Hinweis auf die Schadenersatzpflicht des Gläubigers und, gegebenen Falles, auf die ihm auferlegte Sicherheitsleistung.
SchKG gilt. Oft wird in der Praxis ein zusätzlicher Arrestbefehl ausgestellt, der die zu verarrestierenden Vermögenswerte bezeichnet und alle (weiteren) für
BGE 149 III 124 S. 128

die Arrestlegung notwendigen Angaben enthält (BGE 143 III 573 E. 4.1.1; FREY, in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Aufl. 2022, N. 2a zu Art. 169
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 169 Sicherstellung - 1 Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, so kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil.
1    Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, so kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil.
2    Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bankbürgschaft geleistet werden.
3    Der Steuerpflichtige kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert 30 Tagen nach Zustellung bei der kantonalen Steuerrekurskommission Beschwerde führen. Artikel 146 ist anwendbar.261
4    Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.262
, N. 6 zu Art. 170
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 170 Arrest - 1 Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Artikel 274 SchKG264. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.
1    Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Artikel 274 SchKG264. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.
2    Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Artikel 278 SchKG ist nicht zulässig.
DBG). Zu erörtern ist im Folgenden, ob die Kritik des Beschwerdeführers auf dem Rechtsweg über das kantonale Gericht als Aufsichtsbehörde vorgebracht werden kann, welches zur Prüfung des Vollzugs des Arrests zuständig ist (BGE 143 III 573 E. 4.1.2; bereits BGE 32 I 604 E. 2).
2.4 Im vorliegenden Fall erliess die Steuerbehörde - zusätzlich zur Sicherstellungsverfügung vom 27. Januar 2016 - am 1. Juni 2021 einen solchen Arrestbefehl, aus dem neben den üblichen Angaben (Art. 274 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 274 - 1 Das Gericht beauftragt den Betreibungsbeamten oder einen anderen Beamten oder Angestellten mit dem Vollzug des Arrestes und stellt ihm den Arrestbefehl zu.478
1    Das Gericht beauftragt den Betreibungsbeamten oder einen anderen Beamten oder Angestellten mit dem Vollzug des Arrestes und stellt ihm den Arrestbefehl zu.478
2    Der Arrestbefehl enthält:
1  den Namen und den Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten und des Schuldners;
2  die Angabe der Forderung, für welche der Arrest gelegt wird;
3  die Angabe des Arrestgrundes;
4  die Angabe der mit Arrest zu belegenden Gegenstände;
5  den Hinweis auf die Schadenersatzpflicht des Gläubigers und, gegebenen Falles, auf die ihm auferlegte Sicherheitsleistung.
SchKG) nicht nur die einzelnen zu verarrestierenden Gegenstände des Schuldners (Liegenschaften, Aktien, Bankguthaben und Kunstwerke) und deren genauer Standort präzise hervorgehen, sondern auch das jeweils zuständige Betreibungsamt bezeichnet und das Betreibungsamt der Region Maloja als Lead-Betreibungsamt beauftragt wird, den Arrest rechtshilfeweise zu vollziehen. Damit, d.h. einschliesslich des Vollzugsauftrages (Art. 271 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007473 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.474
SchKG) genügt der Arrestbefehl den inhaltlichen Anforderungen, welche es dem Lead-Betreibungsamt erlaubten, den Arrest korrekt zu vollziehen (BGE 148 III 138 E. 3.4.3; MILANI, Der schweizweite Arrestbefehl und sein Vollzug durch das Lead-Betreibungsamt, AJP 2022 S. 597 ff.; BOLLER, Rechtshilfeweiser Vollzug durch ein Lead-Betreibungsamt, ZZZ 2022 S. 345 ff.). Das beauftragte Betreibungsamt konnte dem Begehren denn auch nachkommen und liess rechtshilfeweise schweizweit die im Arrestbefehl bezeichneten Vermögenswerte des Beschwerdeführers verarrestieren (Arresturkunde vom 16. September 2021).
2.5 Erweist sich der Arrestbefehl als vollständig, muss ihn das Betreibungsamt vollziehen, indem es den Auftrag des Arrestgerichts befolgt, ohne die materiellen Voraussetzungen des Arrestes zu prüfen. Die Beurteilung entsprechender Einwände steht nur dem Einspracherichter zu. Daher kann der Vollzug durch das Betreibungsamt nur verweigert werden, sofern sich der Arrestbefehl als nichtig erweist (BGE 136 III 379 E. 3.1; vgl. BGE 129 III 203 E. 2.3; zuletzt BGE 143 III 573 E. 4.1.2; Urteil 5A_47/2022 vom 5. August 2022 E. 4.2).
2.5.1 Der Beschwerdeführer hält selber fest, dass der steueramtliche Arrestbefehl mit der Bestimmung des Lead-Betreibungsamtes die
BGE 149 III 124 S. 129

"Nichtigkeitsschwelle nicht überschreitet" bzw. an keinem Nichtigkeitsgrund leidet, verlangt aber die Überprüfung der betreffenden Anordnung der Arrestbehörde. Zutreffend ist, dass aufgrund der steuerrechtlichen Sonderregelung die Einsprachemöglichkeit gemäss Art. 278
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO483 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
SchKG gegen den Arrestbefehl fehlt (Art. 170 Abs. 2
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 170 Arrest - 1 Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Artikel 274 SchKG264. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.
1    Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Artikel 274 SchKG264. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.
2    Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Artikel 278 SchKG ist nicht zulässig.
DBG). Damit ist aber noch nicht gesagt, dass der Arrestbefehl nicht auf dem verwaltungsgerichtlichen Weg überprüft werden kann, wie in der Lehre betreffend die Anordnung des Lead-Betreibungsamtes ausgeführt wird (BOLLER, a.a.O., S. 347, Fn. 44).

2.5.2 Die Vorinstanz hat auf eine Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich (betreffend kantonale und kommunale Steuern) Bezug genommen. Offenbar erachtet sich das Zürcher Verwaltungsgericht als offensichtlich nicht zuständig, den Arrestbefehl auf seine Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen an eine solche Sicherungsmassnahme zu überprüfen und ist auf einen entsprechenden Rekurs des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 12. April 2022 nicht eingetreten. Nach Ansicht des Zürcher Verwaltungsgerichts kann nur die Sicherstellungsverfügung, nicht aber der Arrestbefehl Gegenstand des Steuerrekursverfahrens sein; es verweist hierbei auf § 181 Abs. 3 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 (StG/ZH; LS 631.1).
2.5.3 Allerdings trägt die Auslegung des Zürcher Verwaltungsgerichts der kantonalen Zuständigkeitsnorm nicht dem Umstand Rechnung, dass im vorliegenden Fall zuerst eine Sicherstellungsverfügung und dann erst ein Arrestbefehl erlassen wurde. Dieses Vorgehen ist nicht zwingend, aber zulässig und kommt in der Praxis oft vor (E. 2.3.3; FREY, a.a.O., N. 6 zu Art. 170
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 170 Arrest - 1 Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Artikel 274 SchKG264. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.
1    Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Artikel 274 SchKG264. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.
2    Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Artikel 278 SchKG ist nicht zulässig.
DBG; CURCHOD, in: Commentaire romand, Impôt fédéral direct, 2. Aufl. 2017, N. 15 zu Art. 170
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 170 Arrest - 1 Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Artikel 274 SchKG264. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.
1    Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Artikel 274 SchKG264. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.
2    Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Artikel 278 SchKG ist nicht zulässig.
DBG). Hätte die Steuerbehörde in der (als Arrestbefehl geltenden) Sicherstellungsverfügung bereits ein Lead-Betreibungsamt bezeichnet, so hätte das Verwaltungsgericht allenfalls die entsprechende Anordnung im Rahmen eines Rekurses prüfen können bzw. geprüft. Ob hier eine Lücke beim Rechtsschutz vorliegt, wie der Beschwerdeführer meint, ist daher fraglich. Da die Verfügung des Zürcher Verwaltungsgerichts nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, muss diese Frage nicht weiter erörtert werden.
2.5.4 Auf jeden Fall kann der betreffende Nichteintretensentscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts auf einen Rekurs in Steuersachen keine gesetzliche Verpflichtung der Vorinstanz als kantonaler Aufsichtsbehörde schaffen, auf die hier angehobene Beschwerde gemäss
BGE 149 III 124 S. 130

Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG einzutreten und die durch die Arrestbehörde vorgenommene Bestimmung des Lead-Betreibungsamtes auf seine Rechtmässigkeit zu überprüfen. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die Bestimmung des Lead-Betreibungsamtes - unabhängig davon, ob sie in der Sicherstellungsverfügung oder im Arrestbefehl erfolgt - eine Anordnung der Steuerbehörde darstellt, welche als Arrestbehörde fungiert. Daran ändert die Anrufung der Rechtsweggarantie nichts.
2.6 Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz keine Verletzung von Bundesrecht vorzuwerfen, soweit sie auf den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Der Eventualantrag des Beschwerdeführers, es sei die Rechtswidrigkeit der Arresturkunde vom 16. September 2021 festzustellen, bleibt mangels Begründung unbeachtlich.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 149 III 124
Datum : 09. Januar 2023
Publiziert : 13. Juli 2023
Quelle : Bundesgericht
Status : 149 III 124
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Art. 17, 274 und 275 SchKG; Art. 170 DBG; federführendes Betreibungsamt (Lead-Amt); Steuerarrest. Die Bestimmung des federführenden


Gesetzesregister
BV: 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
DBG: 169 
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 169 Sicherstellung - 1 Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, so kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil.
1    Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, so kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil.
2    Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bankbürgschaft geleistet werden.
3    Der Steuerpflichtige kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert 30 Tagen nach Zustellung bei der kantonalen Steuerrekurskommission Beschwerde führen. Artikel 146 ist anwendbar.261
4    Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.262
170
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 170 Arrest - 1 Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Artikel 274 SchKG264. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.
1    Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Artikel 274 SchKG264. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.
2    Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Artikel 278 SchKG ist nicht zulässig.
GebV SchKG: 47
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 47 Anspruchsvolle Verfahren - 1 Für Verfahren, die besondere Abklärungen des Sachverhaltes oder von Rechtsfragen erfordern, setzt die Aufsichtsbehörde das Entgelt für die amtliche und die ausseramtliche Konkursverwaltung fest; sie berücksichtigt dabei namentlich die Schwierigkeit und die Bedeutung der Sache, den Umfang der Bemühungen sowie den Zeitaufwand.
1    Für Verfahren, die besondere Abklärungen des Sachverhaltes oder von Rechtsfragen erfordern, setzt die Aufsichtsbehörde das Entgelt für die amtliche und die ausseramtliche Konkursverwaltung fest; sie berücksichtigt dabei namentlich die Schwierigkeit und die Bedeutung der Sache, den Umfang der Bemühungen sowie den Zeitaufwand.
2    Ferner kann in solchen Verfahren die Aufsichtsbehörde sowohl bei amtlicher wie bei ausseramtlicher Konkursverwaltung die Entschädigungsansätze für die Mitglieder des Gläubigerausschusses (Art. 46 Abs. 3 und 4) erhöhen.
SchKG: 13 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 13 - 1 Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
1    Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2    Die Kantone können überdies für einen oder mehrere Kreise untere Aufsichtsbehörden bestellen.
17 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
89 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 89 - Unterliegt der Schuldner der Betreibung auf Pfändung, so hat das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Pfändung zu vollziehen oder durch das Betreibungsamt des Ortes, wo die zu pfändenden Vermögensstücke liegen, vollziehen zu lassen.
271 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007473 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.474
274 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 274 - 1 Das Gericht beauftragt den Betreibungsbeamten oder einen anderen Beamten oder Angestellten mit dem Vollzug des Arrestes und stellt ihm den Arrestbefehl zu.478
1    Das Gericht beauftragt den Betreibungsbeamten oder einen anderen Beamten oder Angestellten mit dem Vollzug des Arrestes und stellt ihm den Arrestbefehl zu.478
2    Der Arrestbefehl enthält:
1  den Namen und den Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten und des Schuldners;
2  die Angabe der Forderung, für welche der Arrest gelegt wird;
3  die Angabe des Arrestgrundes;
4  die Angabe der mit Arrest zu belegenden Gegenstände;
5  den Hinweis auf die Schadenersatzpflicht des Gläubigers und, gegebenen Falles, auf die ihm auferlegte Sicherheitsleistung.
275 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 275 - Die Artikel 91-109 über die Pfändung gelten sinngemäss für den Arrestvollzug.
278
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO483 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
VVAG: 10
SR 281.41 Verordnung vom 17. Januar 1923 über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG)
VVAG Art. 10 - 1 Gelingt eine gütliche Verständigung nicht, so fordert das Betreibungsamt oder die Behörde, welche die Einigungsverhandlungen leitet, die pfändenden Gläubiger, den Schuldner und die Mitanteilhaber auf, ihre Anträge über die weiteren Verwertungsmassnahmen innert zehn Tagen zu stellen, und übermittelt nach Ablauf dieser Frist die sämtlichen Betreibungsakten der für das Verfahren nach Artikel 132 SchKG zuständigen Aufsichtsbehörde. Diese kann nochmals Einigungsverhandlungen anordnen.
1    Gelingt eine gütliche Verständigung nicht, so fordert das Betreibungsamt oder die Behörde, welche die Einigungsverhandlungen leitet, die pfändenden Gläubiger, den Schuldner und die Mitanteilhaber auf, ihre Anträge über die weiteren Verwertungsmassnahmen innert zehn Tagen zu stellen, und übermittelt nach Ablauf dieser Frist die sämtlichen Betreibungsakten der für das Verfahren nach Artikel 132 SchKG zuständigen Aufsichtsbehörde. Diese kann nochmals Einigungsverhandlungen anordnen.
2    Die Aufsichtsbehörde verfügt unter möglichster Berücksichtigung der Anträge der Beteiligten, ob das gepfändete Anteilsrecht als solches versteigert, oder ob die Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens nach den für die betreffende Gemeinschaft geltenden Vorschriften herbeigeführt werden soll.
3    Die Versteigerung soll in der Regel nur dann angeordnet werden, wenn der Wert des Anteilsrechts gestützt auf die im Pfändungsverfahren oder beim Einigungsversuch gemachten Erhebungen annähernd bestimmt werden kann. Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, über diesen Wert neue Erhebungen, insbesondere die Inventarisierung des Gemeinschaftsvermögens, anzuordnen.
BGE Register
129-III-203 • 136-III-379 • 141-I-172 • 143-III-573 • 144-I-181 • 147-I-333 • 148-I-104 • 148-III-138 • 149-III-124 • 32-I-604
Weitere Urteile ab 2000
5A_103/2021 • 5A_47/2022 • 5A_576/2010 • 5A_794/2022
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
betreibungsamt • arrestbefehl • vorinstanz • bundesgericht • arresturkunde • direkte bundessteuer • region • arrestvollzug • frage • kantonsgericht • bundesgesetz über die direkte bundessteuer • richterliche behörde • nichtigkeit • sachverhalt • entscheid • überprüfungsbefugnis • vvag • bundesgesetz über schuldbetreibung und konkurs • gebührenverordnung zum bundesgesetz über schuldbetreibung und konkurs • widerrechtlichkeit • sicherung der steuerforderung • zürich • begründung des entscheids • beschwerde in zivilsachen • vertragslücke • lücke • voraussetzung • anschreibung • gesuch an eine behörde • beurteilung • sicherstellung • überwachung • ausserhalb • wiese • kunstwerk • kantonales verfahren • wohnsitz im ausland • bankguthaben • nachkomme • totalrevision • kantons- und gemeindesteuer • kreis • nichteintretensentscheid • anteil an gemeinschaftsvermögen • schuldner • materielles recht
... Nicht alle anzeigen
BBl
2001/4202
AJP
2022 S.597
ZZZ
2022 S.345