149 II 255
24. Auszug aus dem Urteil der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A. AG gegen Eidgenössische Steuerverwaltung (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) 9C_609/2022 vom 13. Juni 2023
Regeste (de):
- Art. 18 Abs. 2 lit. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 33 Kürzung des Vorsteuerabzugs - 1 Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs.
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 33 Kürzung des Vorsteuerabzugs - 1 Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs.
- Nichtentgelte liegen ausserhalb des Anwendungsbereichs der Mehrwertsteuer. Daher wirken sie sich grundsätzlich vorsteuerneutral aus (Art. 18 Abs. 2 lit. d
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
- Die "gegenleistungslose" Geldleistung durch einen kantonalen Lotteriefonds erweist sich vorliegend als vorsteuerwirksame Subvention: Die privatrechtliche Institution, die die ermessensweise erbrachten Mittel empfängt, kann über den Investitionsbeitrag nicht nach eigenem Gutdünken verfügen (was für eine vorsteuerneutrale Spende spräche). Vielmehr hat sie die Mittel entsprechend der vordefinierten, im öffentlichen Interesse liegenden Zwecksetzung einzusetzen. Der Umstand, dass die Mittel über mehrere Stationen flossen, lässt im vorliegenden Fall den Charakter als Subvention unberührt, da für alle Beteiligten klar war, dass die Mittel letztlich der privatrechtlichen Institution zukommen sollten (E. 3.2).
Regeste (fr):
- Art. 18 al. 2 let. a-c respectivement let. d-i, art. 33 al. 1 et 2 LTVA 2009; caractère et conséquences juridiques d'une contribution d'investissement versée par les pouvoirs publics et destinée à encourager la recherche médicale de pointe menée par le secteur privé.
- Les montants qui ne sont pas considérés comme faisant partie de la contre-prestation sortent du champ d'application de la taxe sur la valeur ajoutée. C'est pourquoi ils ont en principe un effet neutre sur l'impôt préalable (art. 18 al. 2 let. d-i LTVA 2009; "montants qui ne sont pas considérés comme faisant partie de la contre-prestation sans conséquences fiscales"). Ce n'est que dans le cas de l'art. 18 al. 2 let. a-c LTVA 2009 qu'il s'agit de "montants qui ne sont pas considérés comme faisant partie de la contre-prestation avec conséquences fiscales", en ce sens que la déduction de l'impôt préalable doit être réduite proportionnellement dans cette mesure (consid. 2.2).
- Les prestations en argent versées "sans contre-prestation" par un fonds cantonal de loterie correspondent dans le cas présent à une subvention ayant des effets sur l'impôt préalable: l'institution de droit privé, qui reçoit les fonds versés de manière discrétionnaire, ne peut pas disposer comme bon lui semble de la contribution d'investissement (ce qui plaiderait en faveur d'un don neutre du point de vue de l'impôt préalable). Elle doit au contraire employer les fonds conformément au but prédéfini relevant de l'intérêt public. Le fait que les fonds ont transité par plusieurs intermédiaires n'affecte pas leur caractère de subvention, puisqu'il était clair pour tous les participants que les fonds devaient en fin de compte revenir à l'institution de droit privé (consid. 3.2).
Regesto (it):
- Art. 18 cpv. 2 lett. a-c rispettivamente lett. d-i, art. 33 cpv. 1 e 2 LIVA 2009; natura e conseguenze giuridiche di un contributo di investimento versato dai poteri pubblici per incoraggiare la ricerca medica di punta svolta dal settore privato.
- Gli importi che non sono considerati come facenti parte della controprestazione esulano dal campo d'applicazione dell'imposta sul valore aggiunto. Per questo motivo, in linea di principio, essi hanno un effetto neutro sull'imposta precedente (art. 18 cpv. 2 lett. d-i LIVA 2009; "importi che non sono considerati controprestazione senza conseguenze fiscali"). Solo nel caso dell'art. 18 cpv. 2 lett. a-c LIVA 2009 si tratta di "importi che non
- sono considerati controprestazione con conseguenze fiscali", nel qual caso la deduzione dell'imposta precedente deve allora essere ridotta proporzionalmente (consid. 2.2).
- Le prestazioni in contanti versate "senza controprestazione" da un fondo cantonale per le lotterie equivalgono nel caso in esame a un sussidio con effetti sull'imposta precedente: l'istituzione di diritto privato, che riceve i fondi su base discrezionale, non può disporre del contributo di investimento come meglio crede (ciò che indurrebbe a ritenere trattarsi di un dono neutro dal profilo dell'imposta precedente). Essa deve per contro utilizzare i fondi conformemente allo scopo predefinito derivante dall'interesse pubblico. Il fatto che i fondi sono transitati attraverso diversi intermediari non influisce sulla natura di sussidio, in quanto era chiaro a tutti i partecipanti che i fondi sarebbero dovuti confluire nell'istituzione di diritto privato (consid. 3.2).
Sachverhalt ab Seite 257
BGE 149 II 255 S. 257
Die A. AG (nachfolgend: die Steuerpflichtige) hat statutarischen Sitz in U./ZH. Ihr Gründungsaktionariat setzte sich aus der B. Stiftung (60 Prozent; nachfolgend: die Mehrheitsaktionärin) und dem Verein A. (40 Prozent) zusammen. Der statutarische Zweck liegt im Bereitstellen von Lehr-, Forschungs- und Dienstleistungsinfrastrukturen, insbesondere für die universitäre muskuloskelettale Medizin. Sie unterstützt dabei die Forschung wissenschaftlicher oder technologischer Institutionen, insbesondere der Klinik A. in Zürich. Die Steuerpflichtige liess auf einer im Eigentum des Kantons Zürich befindlichen Baurechtsparzelle den Campus A. erstellen, der im Dezember 2015 eröffnet wurde. Die Baukosten beliefen sich auf rund Fr. 64'000'000.-, an welchen sich auch der Kanton Zürich beteiligen wollte. Der Regierungsrat des Kantons Zürich erliess hierzu am 26. Februar 2014 einen Antrag betreffend "Beschluss des Kantonsrats über die Bewilligung eines Beitrages aus dem Lotteriefonds zugunsten der [Mehrheitsaktionärin]". Demzufolge sollte ein Investitionsbeitrag von Fr. 9'000'000.- ausgerichtet werden, dies zulasten des Lotteriefonds des Kantons Zürich und zugunsten der Mehrheitsaktionärin. Der Regierungsrat führte in seinem Antrag namentlich aus (Ziff. 6 des Antrags): "Es ist erklärtes Ziel des Regierungsrates, Spitzenleistungen im Wissens- und Forschungsbereich sowie in der hochspezialisierten medizinischen Versorgung zu ermöglichen und zu fördern. Um dieses Ziel zu erreichen, wurde eine Gesamtstrategie festgelegt. Die Forschung im Bereich des Bewegungsapparates entspricht einem der wesentlichen Schwerpunkte der Universität Zürich sowie der universitären Spitäler und auch der Gesamtstrategie Hochspezialisierte Medizin (...). Durch den 'Campus A.' erfährt der Forschungsstandort Zürich eine spürbare Stärkung. Der Campus dürfte Forscherinnen und Forscher sowie Entwicklerinnen und Entwickler und
BGE 149 II 255 S. 258
Industrievertreterinnen und -vertreter aus der ganzen Welt nach Zürich locken. Das Konzept des 'Campus A.' nutzt sinnvoll die Nähe zu Patientinnen und Patienten, universitären Spitälern, Kliniken, Universität und ETH (...). Auch aus Sicht der Standortförderung ist die private Initiative zu begrüssen (...)." Der Kantonsrat des Kantons Zürich folgte dem regierungsrätlichen Antrag und sprach an seiner Sitzung vom 23. Februar 2015 den beantragten Investitionsbeitrag von Fr. 9'000'000.-. Die Mittel gelangten in der Folge, wie beabsichtigt, an die Mehrheitsaktionärin, die sie an die Steuerpflichtige weiterleitete, wo der Investitionsbeitrag am 10. Juni 2015 einging und auf dem Konto 1020 verbucht wurde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) stellte sich später auf den Standpunkt, dass die Steuerpflichtige den Beitrag zu Unrecht als Spende statt als öffentlich-rechtlichen Beitrag (Subvention) qualifiziert und demnach zu Unrecht eine Kürzung des Vorsteuerabzugs unterlassen habe. Die Steuerpflichtige bestritt dies, worauf die ESTV ihre Sichtweise verfügungsweise bestätigte. Sie erwog, dass der Investitionsbeitrag in Anwendung von § 61 des Gesetzes [des Kantons Zürichs] vom 9. Januar 2006 über Controlling und Rechnungslegung (CRG/ZH; LS 611; mittlerweile aufgehoben und ersetzt durch das Lotteriefondsgesetz [des Kantons Zürich] vom 2. November 2020 [LFG/ZH; LS 612], in Kraft seit 1. Januar 2021) ausgerichtet worden sei. Entsprechend beruhe er auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Zudem sei er zweckgebunden ausgerichtet worden. Daher sei der Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen. Mit Urteil A-6558/2020 vom 13. April 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Steuerpflichtigen vom 11. Dezember 2020, soweit hier interessierend, ab. Die Steuerpflichtige erhebt beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Das Bundesgericht weist diese ab. (Zusammenfassung)
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2.
2.1 Der Bund kann auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer erheben (Art. 130 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 130 * - 1 Der Bund kann auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer mit einem Normalsatz von höchstens 6,5 Prozent und einem reduzierten Satz von mindestens 2,0 Prozent erheben. |
BGE 149 II 255 S. 259
2009; SR 641.20) erlassen. Die Mehrwertsteuer ist als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug ausgebildet (Art. 1 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 130 * - 1 Der Bund kann auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer mit einem Normalsatz von höchstens 6,5 Prozent und einem reduzierten Satz von mindestens 2,0 Prozent erheben. |
2.2
2.2.1 Der mehrwertsteuerrechtlichen Inlandsteuer (Art. 10 ff

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: |
2.2.2 Zur Verwirklichung der Belastungskonzeption (vorne E. 2.1) ist dem inlandsteuerpflichtigen Unternehmensträger (Art. 10 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: |
BGE 149 II 255 S. 260
ihrer unternehmerischen Tätigkeit (Art. 10 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 28 Grundsatz - 1 Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 28 Grundsatz - 1 Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen: |
2.2.3 Ausnahmen von der Möglichkeit des laufenden und vor allem vollständigen Vorsteuerabzugs erfordern eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage (Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer [nachfolgend: Botschaft 2008], BBl 2008 6885,insb. 6975 zu E-Art. 29 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 29 Ausschluss des Anspruchs auf Vorsteuerabzug - 1 Kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht bei Leistungen und bei der Einfuhr von Gegenständen, die für die Erbringung von Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind und für deren Versteuerung nicht optiert wurde, verwendet werden. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 29 Ausschluss des Anspruchs auf Vorsteuerabzug - 1 Kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht bei Leistungen und bei der Einfuhr von Gegenständen, die für die Erbringung von Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind und für deren Versteuerung nicht optiert wurde, verwendet werden. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 33 Kürzung des Vorsteuerabzugs - 1 Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs. |
2.2.4 Unter einem mehrwertsteuerrechtlichen Nichtentgelt ist ein Mittelfluss zu verstehen, dem keine tatbestandsmässige (Haupt-) Leistung gegenübersteht (Art. 18 Abs. 2

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 38 Meldeverfahren - 1 Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht in den folgenden Fällen durch Meldung zu erfüllen: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 33 Kürzung des Vorsteuerabzugs - 1 Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. |
BGE 149 II 255 S. 261
zu den "Nichtentgelten ohne Steuerfolgen"; Urteil 2C_368/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 3.2.4). Im Regelfall wirken Nichtentgelte sich mithin vorsteuerneutral aus.
2.2.5 In Abweichung davon hat der Gesetzgeber eine drei Positionen umfassende Gruppe von "Nichtentgelten mit Steuerfolgen" gebildet (Art. 33 Abs. 2

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 33 Kürzung des Vorsteuerabzugs - 1 Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 33 Kürzung des Vorsteuerabzugs - 1 Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs. |
2.2.6 Mit der Vorsteuerwirksamkeit von Art. 18 Abs. 2 lit. a

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 33 Kürzung des Vorsteuerabzugs - 1 Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 33 Kürzung des Vorsteuerabzugs - 1 Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs. |
BGE 149 II 255 S. 262
2.2.7 Ausnahmen vom allgemeinen System der Mehrwertsteuer sind ganz grundsätzlich problematisch. Bundesgerichtlicher Praxis zufolge müssen die "Allgemeinheit" der Mehrwertsteuer und das Postulat der Wettbewerbsneutralität (Art. 1 Abs. 3 lit. a

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 130 * - 1 Der Bund kann auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer mit einem Normalsatz von höchstens 6,5 Prozent und einem reduzierten Satz von mindestens 2,0 Prozent erheben. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 33 Kürzung des Vorsteuerabzugs - 1 Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs. |
2.3
2.3.1 Art. 18 Abs. 2 lit. a

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um. |
2.3.2 Diese Anknüpfung geht auch aus Art. 29

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG) |
|
1 | Als Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge gelten unter Vorbehalt von Artikel 18 Absatz 3 MWSTG namentlich die von Gemeinwesen ausgerichteten:27 |
a | Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199028 (SuG); |
b | Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt; |
c | Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht; |
d | mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden. |
2 | Ein Gemeinwesen kann Mittel gegenüber dem Empfänger oder der Empfängerin bis zum Ablauf der Frist von Artikel 72 Absatz 1 MWSTG jener Steuerperiode, in der die Auszahlung erfolgt, als Subvention oder anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag bezeichnen.29 |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG) |
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1 | Als Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge gelten unter Vorbehalt von Artikel 18 Absatz 3 MWSTG namentlich die von Gemeinwesen ausgerichteten:27 |
a | Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199028 (SuG); |
b | Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt; |
c | Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht; |
d | mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden. |
2 | Ein Gemeinwesen kann Mittel gegenüber dem Empfänger oder der Empfängerin bis zum Ablauf der Frist von Artikel 72 Absatz 1 MWSTG jener Steuerperiode, in der die Auszahlung erfolgt, als Subvention oder anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag bezeichnen.29 |
BGE 149 II 255 S. 263
andere öffentlich-rechtliche Beiträge namentlich die folgenden, von Gemeinwesen ausgerichteten Mittelflüsse: a. Finanzhilfen im Sinne von Art. 3 Abs. 1

SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz SuG Art. 3 Begriffe - 1 Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen. |
|
1 | Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen. |
2 | Abgeltungen sind Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich ergeben aus der Erfüllung von: |
a | bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben; |
b | öffentlichrechtlichen Aufgaben, die dem Empfänger vom Bund übertragen worden sind. |
b. Abgeltungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. a

SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz SuG Art. 3 Begriffe - 1 Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen. |
|
1 | Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen. |
2 | Abgeltungen sind Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich ergeben aus der Erfüllung von: |
a | bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben; |
b | öffentlichrechtlichen Aufgaben, die dem Empfänger vom Bund übertragen worden sind. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. |
2.3.3 In allgemeiner Weise zeichnet sich ein öffentlich-rechtlicher Beitrag durch die Zuwendung seitens eines Subjekts des öffentlichen Rechts bzw. allgemeiner eines "Trägers einer öffentlichen Aufgabe" aus (LIENHARD/MÄCHLER/ZIELNIEWICZ, a.a.O., S. 245). Wenngleich sich die Zuwendung in aller Regel als Geldleistung darstellt, sind ebenso Sach- oder Dienstleistungen denkbar. Als Empfänger des öffentlich-rechtlichen Beitrags kommen sowohl vom beitragsleistenden Gemeinwesen verschiedene andere Träger einer öffentlichen Aufgabe als auch Subjekte des Zivilrechts infrage (LIENHARD/MÄCHLER/ ZIELNIEWICZ, a.a.O., S. 246). Die Zuwendung muss zwangsläufig auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen (Legalitätsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
BGE 149 II 255 S. 264
GEIGER, HK MWSTG, a.a.O., N. 14 zu Art. 18

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. |
2.4
2.4.1 Bei einer Spende handelt es sich im Mehrwertsteuerrecht demgegenüber um eine freiwillige Zuwendung in der Absicht, die empfangende Person zu bereichern, ohne dass damit die Erwartung einer Gegenleistung im mehrwertsteuerrechtlichen Sinne einhergeht (Art. 3 lit. i

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: |
2.4.2
2.4.2.1 Die Spende erscheint als eine Zuwendung, wobei es sich auch dabei um eine Geld-, Sach- oder Dienstleistung handeln kann, welche die spendende Person erbringt oder veranlasst. Bei der spendenden Person handelt es sich indes in aller Regel um ein Subjekt des Zivilrechts, was nicht ausschliesst, dass unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben auch ein Träger einer öffentlichen Aufgabe eine Spende erbringen kann. Zu denken ist etwa an eine Geldleistung, die das Gemeinwesen zugunsten der "Glückskette" oder einer anderen wohltätigen Organisation spricht. Empfänger der Spende wird in aller Regel ein anderes Subjekt des Zivilrechts sein. Von der "Freiwilligkeit" der Zuwendung ist auszugehen, wenn die spendende Person keiner gesetzlichen oder (vertrags-)rechtlichen Verpflichtung unterliegt, die empfangende Person zu begünstigen. Sodann setzt Art. 3 lit. i

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: |

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2.4.2.2 Im Ergebnis zeigt sich, dass die spendenempfangende Person weitgehend nach Gutdünken über die erlangten Mittel verfügen kann, was nicht ausschliesst, dass Spenden im Hinblick auf ein
BGE 149 II 255 S. 265
bestimmtes Projekt getätigt werden. Grundsätzlich unterliegt die begünstigte Person keinerlei rechtlich normierter Verhaltensbindung, abgesehen davon, dass sie etwa die Zuwendung in einer Publikation "in neutraler Form einmalig oder mehrmalig erwähnt" (Art. 3 lit. i Ziff. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: |
2.4.3 Genau gleich wie die öffentlich-rechtlichen Beiträge gelten auch die Spenden im Mehrwertsteuerrecht als Nichtentgelt (Urteile 2C_ 466/2020 vom 26. August 2020 E. 4.3; 2C_576/2013 vom 20. Dezember 2013 E. 2.2.3). Anders als öffentlich-rechtliche Beiträge sind Spenden aber vorsteuerneutral ausgestaltet (Art. 33 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 33 Kürzung des Vorsteuerabzugs - 1 Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 28 Grundsatz - 1 Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen: |
3.
3.1 Streitig und zu prüfen sind die mehrwertsteuerrechtlichen Folgen des Investitionsbeitrags von Fr. 9'000'000.-, den der Kanton Zürich bzw. der von diesem zur Zahlung angewiesene Lotteriefonds an die Mehrheitsaktionärin ausgerichtet hat, worauf er von dort an die Steuerpflichtige gelangte.
3.2
3.2.1 Die vorinstanzlichen Feststellungen zum Streitpunkt sind grundsätzlich klar und unbestritten, weshalb sie das Bundesgericht binden (Art. 105 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
3.2.2 In rechtlicher Hinsicht ist unbestritten, dass von einem unvollständigen, hinkenden Leistungsverhältnis auszugehen ist. Die Parteien stimmen darin überein, dass eine "Gegenleistung" (konkret: der durch den Lotteriefonds des Kantons Zürich vorgenommene Mittelfluss) vorliege, nicht jedoch eine diese auslösende, wirtschaftlich gleichwertige (Haupt-)Leistung, die überdies in einem hinreichenden Konnex zum Mittelfluss stünde (vorne E. 2.2.1). Dass der Mittelfluss ein Nichtentgelt darstellt (vorne E. 2.2.4), ist allseits anerkannt. Darüber hinaus herrscht insofern Einigkeit unter den Parteien, dass keine Kapitaleinlage im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. e

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3.2.3
3.2.3.1 Wie in der Gegenüberstellung dargelegt, unterscheiden öffentlich-rechtliche Beiträge und Spenden sich in mehrerlei Hinsicht voneinander (vorne E. 2.4). Im vorliegenden Fall ist in einem ersten Schritt Folgendes hervorzuheben: Dem Lotteriefonds, der die Mittel erbracht hat, kann keine andere Eigenschaft zukommen, als sie dem Kanton Zürich zukäme, falls dieser geleistet hätte: Es scheint eher einer Zufälligkeit zu entsprechen, dass der Kantonsrat die Mittel nicht unmittelbar dem Staatshaushalt entnommen, sondern den vollständig vom Kanton beherrschten Lotteriefonds angewiesen hat, den Investitionsbeitrag von Fr. 9'000'000.- zu tragen. Der Lotteriefonds stellt sich in diesem Sinne als der verlängerte Arm des Kantons Zürich dar, zumal auch er öffentlich-rechtlich organisiert ist (§ 61 Abs. 1 CRG/ZH in der damaligen Fassung: "Der Kanton führt einen Lotteriefonds"). Die öffentlich-rechtliche Natur des Investitionsbeitrags liegt auf der Hand. Es handelt sich beim Lotteriefonds um einen Träger einer öffentlichen Aufgabe, wogegen die Empfängerin der Leistung - die Steuerpflichtige - zumindest formell als Subjekt des Zivilrechts erscheint. Sie wird von zwei Subjekten des Zivilrechts gehalten, was nichts daran ändert, dass die Steuerpflichtige letztlich einen überwiegend öffentlichen Zweck verfolgt.
3.2.3.2 Alsdann ist gegeben, dass der Investitionsbeitrag auf einer gesetzlichen Grundlage beruhte, konkret auf dem genannten § 61 CRG/ZH. Darauf ist nicht weiter einzugehen, zumal das Abstützen auf eine gesetzliche Grundlage einerseits einer Selbstverständlichkeit entspricht (Art. 5 Abs. 1

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Rechtsanspruch auf die Ausrichtung von Beiträgen aus den Fonds" (Art. 27 Abs. 1 IVLW). Das "Ob" liegt damit im politischen Ermessen der beschlussfassenden Organe des Kantons Zürich. Nur das "Wie" (§ 7 ff. LFG/ZH) hat eine eigentliche rechtliche Normierung erfahren.
3.2.3.3 Bis dahin zeigt sich, dass von der "Freiwilligkeit" der Zuwendung seitens eines Trägers einer öffentlichen Aufgabe an ein Subjekt des Zivilrechts (mit öffentlichen Aufgaben) ausgegangen werden muss. Die Entnahme aus dem Lotteriefonds lässt unschwer erkennen, dass es sich um eine reine Ermessensleistung handelte. Dem Kantonsrat stand es in jeder Hinsicht frei, das Bauvorhaben zu unterstützen. Zu prüfen ist mithin, ob eine blosse "Begünstigungsabsicht" mit dem Recht, grundsätzlich nach Gutdünken über die Mittel zu verfügen (was für eine Spende spräche; vorne E. 2.4.1), oder eine darüber hinausgehende Unterstützungsabsicht mit klarer Zwecksetzung vorliege. Dies wäre kennzeichnend für einen öffentlich-rechtlichen Beitrag (vorne E. 2.3.3). Erklärtes Ziel des Regierungsrates war es, "Spitzenleistungen im Wissens- und Forschungsbereich sowie in der hochspezialisierten medizinischen Versorgung zu ermöglichen und zu fördern", gleichzeitig "Forscherinnen und Forscher sowie Entwicklerinnen und Entwickler und Industrievertreterinnen und -vertreter aus der ganzen Welt nach Zürich zu locken" und "Standortförderung" zu betreiben. Es ging dem Kanton Zürich um die grundsätzliche Förderung eines zwar bestimmten, aber letztlich doch recht allgemeinen Anliegens ("Forschung und Entwicklung in der muskuloskelettalen Medizin") und die Promotion des Standorts Zürich in diesem Bereich. Das angestrebte Ziel ist damit zwar nur schwerlich messbar, aber hinreichend klar und vor allem im öffentlichen Interesse liegend (siehe § 6 Abs. 1 lit. a-c LFG/ZH). Auf jeden Fall kann nicht mit Fug gesagt werden, der Kanton Zürich habe den Investitionsbeitrag von Fr. 9'000'000.- in der Meinung gesprochen, dass der Hauptaktionär frei und nach Gutdünken darüber verfügen könne. So sprach der Kanton seinen Beitrag im Hinblick auf ein klar umrissenes Bauvorhaben, das ihm unterbreitet worden war und für welches die Mittel einzusetzen waren.
3.2.3.4 Der gezielte Mitteleinsatz begründet für sich allein keine individuell-konkrete Gegenleistung (was für ein Leistungsverhältnis
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spräche; vorne E. 2.2.1), ebenso wenig, wie dies einer projektbezogenen Spende entgegensteht (vorne E. 2.4.1). Letztlich ist im Fall einer Spende aber dennoch zu erwarten, dass sie frei von einer rechtlich durchsetzbaren Verhaltensbindung erfolgt, abgesehen davon, dass die Mittel sachgemäss eingesetzt werden. Im vorliegenden Fall mussten die Erwartungen seitens des Kantons Zürich zwangsläufig weiter reichen, indem beträchtliche öffentliche Mittel auf dem Spiel stehen, die haushälterisch zu verwenden und zielgerichtet einzusetzen sind.
3.2.3.5 Der Kanton Zürich verband mit seiner Investition die Aussicht, auf diese Weise ein gesundheitspolitisch sinnvolles Vorhaben zu unterstützen und in der Fachwelt an Ansehen zu gewinnen. Solches Vorgehen ist typisch für die Vergabe von öffentlich-rechtlichen Beiträgen, die auf reinem politischen Ermessen beruhen. Es kann dem Kanton Zürich nicht unterstellt werden, die Mittel gesprochen und deren Verwendung weitgehend der Steuerpflichtigen überlassen zu haben. Im Fokus stand, dass die Zuwendung zur Verwirklichung eines öffentlichen Zweckes beitragen sollte. Da das Engagement des Kantons Zürich in betraglicher Hinsicht von zentraler Bedeutung ist und in angemessener Weise bekanntgegeben wird, liesse sich im Übrigen nicht sagen, die Zuwendung werde bloss "in einer Publikation in neutraler Form einmalig oder mehrmalig erwähnt" (Art. 3 lit. i Ziff. 1

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3.2.4 Wie die Vorinstanz festgestellt hat, gelangten die Mittel zwar in einer ersten Phase vom Kanton Zürich (der durch den Lotteriefonds tätig wurde) an die Mehrheitsaktionärin, worauf sie von dort in einer zweiten Phase an die Steuerpflichtige weitergereicht wurden. Wie aber schon aus dem regierungsrätlichen Antrag vom 26. Februar 2014 hervorgeht, stand für alle Beteiligten von Beginn des politischen Prozesses an fest, dass die beantragten und später gesprochenen Mittel ausschliesslich für die Steuerpflichtige bestimmt waren. Diese ist Eigentümerin des Campus A. und war auch die Destinatärin der Mittel. Diese Sachlage ist für die vorliegende Rechtsanwendung ausschlaggebend, wogegen es auf die formelle Abwicklung und den eigentlichen Fluss der Mittel, der über eine Zwischenstation erfolgte, hier nicht ankommen kann. Das etappierte Vorgehen vermag die Würdigung als öffentlich-rechtlichen Beitrag in dieser
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Konstellation nicht zu beeinträchtigen. Auf die Tragweite und die Gesetzmässigkeit von Art. 30 Abs. 2

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 30 Weiterleiten von Mittelflüssen, die nicht als Entgelte gelten - (Art. 18 Abs. 2 MWSTG) |
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1 | Das Weiterleiten von Mittelflüssen, die nach Artikel 18 Absatz 2 MWSTG nicht als Entgelte gelten, namentlich innerhalb von Bildungs- und Forschungskooperationen, unterliegt nicht der Steuer. |
2 | Die Kürzung des Vorsteuerabzugs nach Artikel 33 Absatz 2 MWSTG erfolgt beim letzten Zahlungsempfänger oder der letzten Zahlungsempfängerin. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 33 Kürzung des Vorsteuerabzugs - 1 Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs. |
3.3 Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Sie ist abzuweisen.