Urteilskopf

148 III 353

41. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen B.C. und D.E. (Beschwerde in Zivilsachen) 5A_382/2021 vom 20. April 2022

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Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 354

BGE 148 III 353 S. 354

A.

A.a B.C. (geb. 2012) ist die Tochter der nicht miteinander verheirateten D.E. und A. Sie steht unter der Obhut von D.E.
A.b Für die ersten sechs Monate nach ihrer Geburt wurde B.C. vom Sozialamt V. und für den Zeitraum vom 11. November 2014 bis 31. August 2017 von den Sozialen Diensten U. finanziell unterstützt.
A.c Mit Entscheid vom 18. Juni 2014 verpflichtete das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland A. zur Bezahlung von monatlichen
BGE 148 III 353 S. 355

Kindesunterhaltsbeiträgen für B.C. ab deren Geburt bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung und sprach D.E. Fr. 4'880.- für Ansprüche aus Art. 295 Abs. 1 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 295 - 1 Die Mutter kann spätestens bis ein Jahr nach der Geburt gegen den Vater oder dessen Erben auf Ersatz klagen:371
1    Die Mutter kann spätestens bis ein Jahr nach der Geburt gegen den Vater oder dessen Erben auf Ersatz klagen:371
1  für die Entbindungskosten;
2  für die Kosten des Unterhaltes während mindestens vier Wochen vor und mindestens acht Wochen nach der Geburt;
3  für andere infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung notwendig gewordene Auslagen unter Einschluss der ersten Ausstattung des Kindes.
2    Aus Billigkeit kann das Gericht teilweisen oder vollständigen Ersatz der entsprechenden Kosten zusprechen, wenn die Schwangerschaft vorzeitig beendigt wird.
3    Leistungen Dritter, auf welche die Mutter nach Gesetz oder Vertrag Anspruch hat, sind anzurechnen, soweit es die Umstände rechtfertigen.
und 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 295 - 1 Die Mutter kann spätestens bis ein Jahr nach der Geburt gegen den Vater oder dessen Erben auf Ersatz klagen:371
1    Die Mutter kann spätestens bis ein Jahr nach der Geburt gegen den Vater oder dessen Erben auf Ersatz klagen:371
1  für die Entbindungskosten;
2  für die Kosten des Unterhaltes während mindestens vier Wochen vor und mindestens acht Wochen nach der Geburt;
3  für andere infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung notwendig gewordene Auslagen unter Einschluss der ersten Ausstattung des Kindes.
2    Aus Billigkeit kann das Gericht teilweisen oder vollständigen Ersatz der entsprechenden Kosten zusprechen, wenn die Schwangerschaft vorzeitig beendigt wird.
3    Leistungen Dritter, auf welche die Mutter nach Gesetz oder Vertrag Anspruch hat, sind anzurechnen, soweit es die Umstände rechtfertigen.
ZGB zu.
B.

B.a Dagegen ergriff A. Berufung an das Kantonsgericht St. Gallen.
B.b Ende Oktober 2017 heiratete D.E. F.E. Am 14. November 2017 gebar sie die Tochter G.E.
B.c Mit Entscheid vom 23. März 2021 setzte das Kantonsgericht die Kindesunterhaltsbeiträge neu fest, wobei es für die Zeit ab 1. Januar 2017 bis 30. September 2028 auch Betreuungsunterhalt berücksichtigte.
C.

C.a Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 11. Mai 2021 wendet sich A. (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt die Herabsetzung der gesprochenen Kindesunterhaltsbeiträge.
C.b Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und reformiert den angefochtenen Entscheid insoweit, als es B.C. für die Zeit ab Verheiratung von D.E. keinen Betreuungsunterhalt zuspricht. (Zusammenfassung)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

4. (...)

4.1 Kommt das Gemeinwesen für den Unterhalt des Kindes auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Art. 131a Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 131a - 1 Dem öffentlichen Recht bleibt vorbehalten, die Ausrichtung von Vorschüssen zu regeln, wenn die verpflichtete Person ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommt.
1    Dem öffentlichen Recht bleibt vorbehalten, die Ausrichtung von Vorschüssen zu regeln, wenn die verpflichtete Person ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommt.
2    Soweit das Gemeinwesen für den Unterhalt der berechtigten Person aufkommt, geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über.
und Art. 289 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 289 - 1 Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt.364
1    Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt.364
2    Kommt jedoch das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über.
ZGB). Diese Bestimmungen gelten nicht nur für die gestützt auf ein rechtskräftiges Unterhaltsurteil bevorschussten Unterhaltsbeiträge (Bevorschussungsleistungen im Sinn von Art. 293 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 293 - 1 Das öffentliche Recht bestimmt, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten, wer die Kosten des Unterhaltes zu tragen hat, wenn weder die Eltern noch das Kind sie bestreiten können.
1    Das öffentliche Recht bestimmt, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten, wer die Kosten des Unterhaltes zu tragen hat, wenn weder die Eltern noch das Kind sie bestreiten können.
2    Ausserdem regelt das öffentliche Recht die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt des Kindes, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen.
ZGB), sondern auch für vor oder während eines (ersten) Verfahrens, in welchem es - wie hier - um die Erstreitung eines Unterhaltstitels geht, nach Massgabe des kantonalen Rechts geleistete, für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen der öffentlichen Hand, namentlich Fürsorge- bzw. Sozialhilfeleistungen (BGE 123 III 161 E. 4b mit Hinweisen; Urteile 5D_211/2019 vom 29. Mai 2020 E. 5.2.4 mit Hinweisen, in: BlSchK 2021 S. 9; 5A_694/2019 vom 24. Februar 2020 E. 4.2.1 mit Hinweisen, in: SZZP 2020 S. 334; 5A_643/2016 vom 21. Juni 2017 E. 3.1; FOUNTOULAKIS/BREITSCHMID/KAMP, in: Basler Kommentar,
BGE 148 III 353 S. 356

Zivilgesetzbuch, 6. Aufl. 2018, N. 10 zu Art. 289
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 289 - 1 Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt.364
1    Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt.364
2    Kommt jedoch das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über.
ZGB; PERRIN, in: Commentaire romand, Code civil, 2010, N. 9 zu Art. 289
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 289 - 1 Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt.364
1    Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt.364
2    Kommt jedoch das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über.
ZGB; AEBI-MÜLLER/DROESE, Das Kind, der Staat und der Vorschuss, in: Festschrift für Thomas Koller, 2018, S. 7). Selbst wenn das Gemeinwesen mit Fürsorge- bzw. Sozialhilfeleistungen eine öffentlich-rechtliche Pflicht erfüllt, befriedigt es zumindest dort, wo nach Massgabe des Zivilrechts ein Privater für den Unterhalt der betroffenen Person aufzukommen verpflichtet wäre, wirtschaftlich betrachtet vorschussweise einen zivilrechtlichen Anspruch. Folgerichtig ist das Gemeinwesen in die zivilrechtliche Forderung subrogieren zu lassen und der Unterhaltsberechtigte von seiner auf das öffentliche Recht gestützten Rückerstattungspflicht zu entlasten. Überhaupt soll ein Unterhaltsschuldner nicht davon profitieren können, wenn er seinen Pflichten nicht nachkommt (vgl. BGE 148 III 270 E. 6.5; BGE 138 III 145 E. 3.3.2).
4.2 (Das Bundesgericht fasst BGE 148 III 270 E. 6 zusammen, wonach bei der vom Unterhaltsschuldner angehobenen Abänderungsklage trotz Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge durch das Gemeinwesen einzig das Kind bzw. dessen gesetzlichen Vertreter passivlegitimiert ist.)
4.3 BGE 148
III 270
ist zwar im Kontext eines vom Unterhaltsschuldner angehobenen Abänderungsverfahrens bei gleichzeitiger Bevorschussung im Sinn von Art. 293 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 293 - 1 Das öffentliche Recht bestimmt, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten, wer die Kosten des Unterhaltes zu tragen hat, wenn weder die Eltern noch das Kind sie bestreiten können.
1    Das öffentliche Recht bestimmt, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten, wer die Kosten des Unterhaltes zu tragen hat, wenn weder die Eltern noch das Kind sie bestreiten können.
2    Ausserdem regelt das öffentliche Recht die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt des Kindes, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen.
ZGB ergangen. Indes gelten die dort festgehaltenen Überlegungen - namentlich dass Gegenstand der Unterhaltsklage die Quantifizierung des Stammrechtes ist und entsprechend die Aktivlegitimation unabhängig von einer allfälligen Bevorschussung immer beim Kind liegt - auch für den Fall, dass das Gemeinwesen mangels Vorliegens eines vollstreckbaren Unterhaltstitels Sozialhilfeleistungen erbracht hat (E. 4.1). Mithin war B.C. nicht nur im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit aktivlegitimiert; sie blieb es während des ganzen Verfahrens. (...)

7. (...)

7.3.2 Indes ist die Mutter seit dem 27. Oktober 2017 mit F.E. verheiratet, mit welchem sie das gemeinsame Kind G.E. hat. Das Kantonsgericht hat der Mutter bis Juli 2022 ein Einkommen von Fr. 400.- und ab August 2022 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 1'620.- bzw. ab August 2030 ein solches von Fr. 2'540.- angerechnet. Soweit weitergehend wird sie vollständig von ihrem Ehemann unterstützt.
BGE 148 III 353 S. 357

Verfügt die Mutter nur über ein marginales Einkommen und werden die gemeinsamen Lebenskosten sonst durch den erwerbstätigen Ehemann getragen, stellt sich die Rechtsfrage, ob gleichwohl ein Betreuungsunterhalt im Bedarf des vorehelichen Kindes zu berücksichtigen ist. In einer solchen Situation stehen die eheliche Unterhaltspflicht des Ehemannes nach Art. 163
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
1    Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2    Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.
3    Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
ZGB und der Anspruch des Kindes aus einer vorehelichen Beziehung auf Betreuungsunterhalt gewissermassen in Konkurrenz zueinander. Mit dem Betreuungsunterhalt soll die Differenz zwischen dem eigenen Einkommen und den anfallenden Lebenshaltungskosten abgegolten werden, die einem Elternteil dadurch entsteht, dass er aufgrund einer persönlichen Betreuung des Kindes davon abgehalten wird, durch Arbeitserwerb für seinen Lebensunterhalt aufzukommen; obwohl der Betreuungsunterhalt formell als Anspruch des Kindes ausgestaltet ist, soll er wirtschaftlich dem persönlich betreuenden Elternteil zukommen (BGE 144 III 481 E. 4.3). Nach Art. 163 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
1    Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2    Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.
3    Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
ZGB sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. In sachlicher Hinsicht umfasst der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf, d.h. alle häuslichen und persönlichen Bedürfnisse der Familie. Er umfasst die Grundbedürfnisse wie Nahrung, Wohnung, Kleider, Gesundheitskosten, Kranken-, Unfall-, Lebens- und/oder Haftpflichtversicherungen, kulturelle Bedürfnisse wie Kino, Theater, Bücher, Zeitschriften, Freizeitbetätigungen, religiöse und gesellige Bedürfnisse, Einkommens- und allgemeine Vermögenssteuern aller Gemeinwesen, notwendige Weiterbildungskosten sowie Beiträge an die zweite und unter Umständen auch an die dritte Säule (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. Aufl. 2018, Rz. 08.05 f.). Die Ehegatten verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern (Art. 163 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
1    Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2    Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.
3    Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
ZGB). Dabei berücksichtigen die Ehegatten die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
Vorliegend haben sich die Ehegatten E. dahingehend verständigt, dass der Ehemann seinen Beitrag (hauptsächlich) durch Geldzahlungen erbringt und die Ehefrau (hauptsächlich) den Haushalt besorgt und das gemeinsame Kind betreut. Damit sind die Lebenshaltungskosten der Mutter gedeckt; sie hat kein Manko, das über das Institut des
BGE 148 III 353 S. 358

Betreuungsunterhalts auszugleichen wäre. Gestützt auf diese Motivsubstitution (vgl. die nicht publ. E. 1.2) steht der angefochtene Entscheid, soweit er für die Zeit nach der Eheschliessung, d.h. ab November 2017 einen Betreuungsunterhalt zuspricht, im Widerspruch zum Bundesrecht und ist insofern aufzuheben. (...)
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 148 III 353
Date : 20. April 2022
Published : 19. Januar 2023
Source : Bundesgericht
Status : 148 III 353
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : Art. 131a Abs. 2 und Art. 289 Abs. 2 ZGB; Aktivlegitimation des Kindes im Unterhaltsprozess bei Bezug von Leistungen der


Legislation register
ZGB: 131a  163  289  293  295
BGE-register
123-III-161 • 138-III-145 • 144-III-481 • 148-III-270 • 148-III-353
Weitere Urteile ab 2000
5A_382/2021 • 5A_643/2016 • 5A_694/2019 • 5D_211/2019
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2021 S.9