147 III 457
45. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. und B. gegen C. (Beschwerde in Zivilsachen) 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021
Regeste (de):
- Art. 276 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342 2 Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343 3 Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten. SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342 2 Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343 3 Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten. SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. 2 Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte. 3 Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest. - Stehen genügend Mittel zur Verfügung, um bei der Unterhaltsberechnung über das betreibungsrechtliche Existenzminimum hinauszugehen, ist im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums des Kindes - wie bei den Eltern - ein Steueranteil einzusetzen (E. 4.2.2.1). Anwendbare Methode für dessen Ermittlung (E. 4.2.3).
Regeste (fr):
- Art. 276 al. 1 et 2, art. 285 al. 1 CC; calcul des contributions d'entretien; prise en compte d'une charge fiscale dans les besoins en espèces de l'enfant.
- Si les moyens financiers sont suffisants pour couvrir le minimum vital des poursuites, la charge fiscale doit être prise en compte - comme c'est le cas pour les parents - dans le minimum vital du droit de la famille de l'enfant (consid. 4.2.2.1). Méthode applicable pour déterminer cette charge (consid. 4.2.3).
Regesto (it):
- Art. 276 cpv. 1 e 2, art. 285 cpv. 1 CC; calcolo del contributo di mantenimento; presa in considerazione di una quota fiscale nel fabbisogno in denaro del figlio.
- Se sono a disposizione mezzi sufficienti per andare oltre il minimo vitale del diritto esecutivo nel calcolo del contributo di mantenimento, nell'ambito del minimo vitale del diritto di famiglia del figlio va inserita - come per i genitori - una quota fiscale (consid. 4.2.2.1). Metodo applicabile per determinare tale quota (consid. 4.2.3).
Sachverhalt ab Seite 458
BGE 147 III 457 S. 458
A.
A.a A. (geb. 2012) und B. (geb. 2014) sind die gemeinsamen Kinder von D. (geb. 1979) und C. (geb. 1973). Die Kindseltern waren und sind nicht miteinander verheiratet; die Trennung erfolgte im Jahr 2015, wobei die Kinder seit diesem Zeitpunkt bei der Kindsmutter wohnen.
A.b Am 24. August 2016 reichten A. und B. beim Kreisgericht See-Gaster eine Unterhaltsklage ein.
A.c Mit Entscheid vom 7. Juli 2017 befand der Einzelrichter des Kreisgerichts nebst anderem über die durch C. zu leistenden Kindesunterhaltsbeiträge (Disp.-Ziff. 3 und 4) und stellte die dem Entscheid zugrunde liegenden Einkommensverhältnisse fest (Disp.-Ziff. 5).
B. Auf Berufung von C. hin hob das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 10. September 2019 die Disp.-Ziff. 3, 4 und 5 des kreisgerichtlichen Entscheids auf und legte namentlich die durch C. ab 1. Januar 2017 zu leistenden monatlichen Unterhaltsbeiträge neu fest (Disp.-Ziff. 2).
C.
C.a Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 14. Oktober 2019 gelangen A. und B. (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung von Disp.-Ziff. 2 des kantonsgerichtlichen Entscheids und die Rückweisung an das Kantonsgericht zur Neubeurteilung. Eventuell sei C. (Beschwerdegegner) in Abänderung von Disp.-Ziff. 2 zu verpflichten, den Beschwerdeführern bezifferte, zeitlich gestaffelte und im Vergleich zum angefochtenen Entscheid höhere monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.
C.b Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurück. (Zusammenfassung)
Erwägungen
BGE 147 III 457 S. 459
Aus den Erwägungen:
4. (...)
4.2 Die Beschwerdeführer weisen darauf hin, dass die erste Instanz einen Steueranteil berücksichtigt hatte, das Kantonsgericht diese Position aber aus der Bedarfsrechnung strich. Sie erachten einen monatlichen Betrag von Fr. 100.- als angemessen.
4.2.1
4.2.1.1 Das Kantonsgericht hat in der Tat bei den Kindern keinen Steueranteil in deren Bedarf berücksichtigt. Eine Begründung hierfür fehlt vollständig.
4.2.1.2 Soweit es um die Berücksichtigung eines Steueranteils geht, widerspricht der Beschwerdegegner den Beschwerdeführern nicht. Hingegen hält er einen Betrag von monatlich maximal Fr. 50.- pro Kind für angemessen.
4.2.2
4.2.2.1 Gestatten es die finanziellen Verhältnisse, bei der Unterhaltsberechnung über das betreibungsrechtliche Existenzminimum hinauszugehen, ist im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums des Kindes - wie bei den Eltern (vgl. BGE 140 III 337 E. 4.2.3) - ein Steueranteil einzusetzen. Steuerlich werden die Einkünfte des Kindes, namentlich die Kindesunterhaltsbeiträge, aber nicht dessen Erwerbseinkommen, zum steuerlich relevanten Einkommen desjenigen Elternteils hinzugerechnet (Art. 3 Abs. 1
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 3 Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit - 1 Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben oder wenn sie sich im Kanton, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 30 Tage, ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 90 Tage aufhalten. |
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1 | Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben oder wenn sie sich im Kanton, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 30 Tage, ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 90 Tage aufhalten. |
2 | Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist. |
3 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet. Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge5 werden dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet. Erwerbseinkommen der Kinder sowie Grundstückgewinne werden selbständig besteuert. |
4 | Absatz 3 gilt für eingetragene Partnerschaften sinngemäss. Die Stellung eingetragener Partnerinnen oder Partner entspricht derjenigen von Ehegatten. Dies gilt auch bezüglich der Unterhaltsbeiträge während des Bestehens der eingetragenen Partnerschaft sowie der Unterhaltsbeiträge und der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung bei Getrenntleben und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.6 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 289 - 1 Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt.364 |
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1 | Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt.364 |
2 | Kommt jedoch das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über. |
BGE 147 III 457 S. 460
des Bundesgerichts vom 11. November 2020 i.S. A. gegen B. 5A_311/ 2019, FamPra.ch 2021 S. 261 ff.; ARNDT/BADER, Steuer- und Familienrecht - wenn verflossene Liebe Steuern kostet [nachfolgend: verflossene Liebe], FamPra.ch 2020 S. 644; dieselben , Steuern im Familienrecht: Praktische Hinweise zur Scheidung [nachfolgend: Praktische Hinweise], Anwaltsrevue 8/2020 S. 315; JUNGO/ARNDT, Barunterhalt der Kinder: Bedeutung von Obhut und Betreuung der Eltern, FamPra.ch 2019 S. 758 Fn. 38; SCHWIZER, Entscheidbesprechungen, AJP 2021 S. 234 ff.).
4.2.2.2 Die im vorinstanzlichen Entscheid zugesprochenen Unterhaltsbeiträge übersteigen das betreibungsrechtliche Existenzminimum. Damit wäre zu prüfen gewesen, ob und in welcher Höhe Steueranteile im Barbedarf zu berücksichtigen sind. Das Kantonsgericht hat dazu weder Tatsachen festgestellt noch begründet, weshalb im vorliegenden Fall keine Steueranteile ausgeschieden werden müssten. Damit hält der angefochtene Entscheid vor Bundesrecht nicht stand. Der angefochtene Entscheid ist folglich aufzuheben und zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
4.2.3 Es stellt sich noch die Frage, wie der im Barbedarf zu berücksichtigende Steueranteil zu ermitteln ist.
4.2.3.1 Die Hinzurechnung von Einkünften des Kindes zum steuerlich relevanten Einkommen des Empfängerelternteils führt tendenziell zu höheren Steuern, namentlich in einem progressiven Steuersystem, wie es der Bund und die Kantone kennen. Hingegen kann der Empfängerelternteil sowohl die allgemeinen wie auch die speziellen Kinderabzüge (für Fremdbetreuungskosten, die im Kindesunterhaltsbeitrag enthalten sind) tätigen. Sodann haben der Bund (Art. 36 Abs. 2 bis
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 36 - 1 Die Steuer für ein Steuerjahr beträgt: |
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1 | Die Steuer für ein Steuerjahr beträgt: |
2 | Für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, beträgt die jährliche Steuer: |
2bis | Für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehepaare und die verwitweten, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden, geschiedenen und ledigen steuerpflichtigen Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, gilt Absatz 2 sinngemäss. Der so ermittelte Steuerbetrag ermässigt sich um 259 Franken für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person.109 |
3 | Steuerbeträge unter 25 Franken werden nicht erhoben. |
4.2.3.2 In der Doktrin werden mehrere Methoden für die Ermittlung eines Steueranteils im Bedarf des Kindes diskutiert:
4.2.3.2.1 Die eine Methode besteht darin, den Steueranteil zu ermitteln, den der Empfängerelternteil zufolge Kindesunterhaltsbeiträgen mehr an Steuern bezahlen muss, und diesen im Bedarf des Kindes zu berücksichtigen. Es geht um die Differenz zwischen den Steuern, die der Empfängerelternteil bezahlen müsste, wenn er das
BGE 147 III 457 S. 461
Kind nicht betreuen und auch keine Unterhaltsbeiträge erhalten würde, und den Steuern, die der Empfängerelternteil unter Berücksichtigung der Kindesunterhaltsbeiträge bezahlen muss (vgl. SCHWIZER, a.a.O., S. 242; Vergleichsmethode).
4.2.3.2.2 Eine andere Methode schlägt vor, die beim Empfängerelternteil anfallenden Steuern proportional im Verhältnis des Barunterhaltsbeitrags zum steuerbaren Einkommen des Empfängerelternteils zu verteilen. In einem ersten Schritt ist die Steuerbelastung des die Unterhaltsbeiträge empfangenden Elternteils in Prozenten von seinem steuerbaren Einkommen (einschliesslich Bar- und Betreuungsunterhalt) zu berechnen und in einem zweiten Schritt der Barunterhaltsbeitrag des Kindes so zu erhöhen, dass nach Abzug der prozentualen Steuerbelastung der ursprünglich ermittelte Barunterhalt resultiert. Die Berechnungsformel für den zweiten Schritt lautet: Barunterhalt ohne Steuern / (1 - prozentuale Steuerbelastung). Rechnungsbeispiel: Barunterhalt ohne Steuern = Fr. 2'000.-; prozentuale Steuerbelastung = 13 %; 2'000 / (1 - 0.13) = 2'299; Rückrechnung: 13 % von Fr. 2'299.- = Fr. 299.- (ARNDT/BADER, verflossene Liebe, a.a.O., S. 665; dieselben , Praktische Hinweise, a.a.O., S. 315).
4.2.3.2.3 Eine dritte Methode geht von einer proportionalen Aufteilung der anfallenden Steuern im Verhältnis zwischen den Einkünften inklusive Unterhaltsbeiträgen des Empfängerelternteils und jenen der minderjährigen Kinder aus (AESCHLIMANN/BÄHLER/SCHWEIGHAUSER/STOLL, a.a.O., S. 262 f.; ähnlich SCHWIZER, a.a.O., S. 242).
4.2.3.3 Die Autoren, die sich mit der hier diskutierten Problematik befasst haben, gehen übereinstimmend davon aus, dass in einem (allerersten) Schritt gestützt auf die konkreten Verhältnisse die (mutmassliche) Steuerlast des Empfängerelternteils zu ermitteln ist. Dabei können als Hilfsmittel namentlich die Steuerkalkulatoren des Bundes (www.swisstaxcalculator.estv.admin.ch) oder der Kantone, aber auch privat angebotene Unterhaltsberechner (wie beispielsweise www.berechnungsblaetter.ch) dienen. Ebenso einig sind sich die Autoren, dass der Steueranteil lediglich (aber immerhin) auf dem Barunterhaltsbeitrag, nicht aber auf dem Betreuungsunterhaltsbeitrag zu berechnen ist. Bekanntlich entspricht der Betreuungsunterhaltsbeitrag der Differenz zwischen dem (familienrechtlichen) Existenzminimum des hauptbetreuenden Elternteils und dessen Eigenversorgungskapazität ( BGE 144 III 377 E. 7.1.2.1). Das familienrechtliche Existenzminimum des hauptbetreuenden Elternteils enthält bereits eine Position Steuern (vgl. BGE 140 III 337 E. 4.2.3). Mit anderen
BGE 147 III 457 S. 462
Worten deckt der Betreuungsunterhaltsbeitrag auch die darauf entfallenden Steuern. Folglich kann es nur noch um die Steuern gehen, welche im Zusammenhang mit dem Barunterhaltsbeitrag stehen.
4.2.3.4 Die Vergleichsmethode erfordert zwei getrennte Rechnungen, wobei nicht von vornherein klar ist, mit welchen Parametern die Alternative, mit der verglichen werden soll, gerechnet werden soll. Sodann verwirft SCHWIZER diese Methode, weil sich der durch die Erhöhung des steuerbaren Einkommens allenfalls ausgelöste Progressionseffekt vollständig im auf den Kindesunterhalt anfallenden Steueranteil niederschlage (SCHWIZER, a.a.O., S. 242). Nach AESCHLIMANN/BÄHLER/SCHWEIGHAUSER/STOLL versagt die proportionale Methode im Verhältnis zum steuerbaren Einkommen, wenn in einem Tarifsystem die Progression flach ausgestaltet ist und diese durch hohe Kinderabzüge kompensiert wird (SCHWIZER, a.a.O., S. 262). SCHWIZER bemerkt zu dieser Methode, gegen eine Steuerausscheidung anhand des Verhältnisses zwischen Kindesunterhaltsbeitrag und dem steuerbaren Einkommen sprächen namentlich steuersystematische Überlegungen, würden doch in der Praxis Gewinnungskosten und die allgemeinen Abzüge in ihrer Gesamtheit vom gesamten Bruttoeinkommen abgezogen, wodurch unter Umständen mehr Gewinnungskosten abgezogen werden könnten, als eine bestimmte Einkommensart positive Einkünfte generiert hat (SCHWIZER, a.a.O., S. 242).
4.2.3.5 Die vorstehenden Ausführungen zeigen auf, dass eine allen Aspekten Rechnung tragende mathematische Aufteilung nicht möglich bzw. jedenfalls kaum praktikabel ist, da nicht nur die durch die Unterhaltsbeiträge erhöhten Einkünfte bzw. Abzüge, sondern auch die dadurch entstehenden Auswirkungen auf die Progression sowie aufseiten des Empfängerelternteils die Tarifermässigung und die Kinderabzüge zu berücksichtigen wären (AESCHLIMANN/BÄHLER/SCHWEIGHAUSER/STOLL, a.a.O., S. 262). Praktikabel erscheint jedoch die von SCHWIZER und AESCHLIMANN/BÄHLER/SCHWEIGHAUSER/STOLL vorgeschlagene Methode (E. 4.2.3.2.3 oben). Sie drängt sich auch deshalb auf, weil im Rahmen der nunmehr für massgeblich erklärten zweistufigen Berechnungsmethode (vgl. zit. BGE 147 III 265 E. 6.6) das Einkommen und die Steuerlast des Empfängerelternteils sowie die anderen für die Ermittlung des familienrechtlichen Existenzminimums relevanten Ausgabenpositionen des Kindes bekannt sind (bzw. sein müssen) und das Gericht folglich über sämtliche Angaben verfügt, um den im Barbedarf des Kindes einzusetzenden Steueranteil zu ermitteln.
BGE 147 III 457 S. 463
Damit sind die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte (namentlich Barunterhaltsbeitrag, Familienzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, Erträge aus Kindesvermögen; nicht aber das Erwerbseinkommen des Kindes [vgl. Art. 3 Abs. 3
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 3 Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit - 1 Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben oder wenn sie sich im Kanton, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 30 Tage, ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 90 Tage aufhalten. |
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1 | Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben oder wenn sie sich im Kanton, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 30 Tage, ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 90 Tage aufhalten. |
2 | Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist. |
3 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet. Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge5 werden dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet. Erwerbseinkommen der Kinder sowie Grundstückgewinne werden selbständig besteuert. |
4 | Absatz 3 gilt für eingetragene Partnerschaften sinngemäss. Die Stellung eingetragener Partnerinnen oder Partner entspricht derjenigen von Ehegatten. Dies gilt auch bezüglich der Unterhaltsbeiträge während des Bestehens der eingetragenen Partnerschaft sowie der Unterhaltsbeiträge und der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung bei Getrenntleben und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.6 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. |
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1 | Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. |
2 | Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte. |
3 | Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest. |