146 IV 338
37. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe gegen A. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) 1C_228/2020 / 1C_261/2020 vom 12. Juni 2020
Regeste (de):
- Art. 2 Ziff. 1
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 2 Auslieferungsfähige strafbare Handlungen - 1. Ausgeliefert wird wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen.
1 Ausgeliefert wird wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen. 2 Betrifft das Auslieferungsersuchen mehrere verschiedene Handlungen, von denen jede sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme bedroht ist, einige aber die Bedingung hinsichtlich des Strafmasses nicht erfüllen, so ist der ersuchte Staat berechtigt, die Auslieferung auch wegen dieser Handlungen zu bewilligen. Dieses Recht gilt auch bei Handlungen, die nur mit Geldsanktionen bedroht sind.3 3 Jede Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften die Auslieferung wegen bestimmter, in Ziffer 1 erwähnter strafbarer Handlungen nicht zulassen, kann für sich selbst die Anwendung des Übereinkommens auf diese strafbaren Handlungen ausschliessen. 4 Jede Vertragspartei, die von dem in Ziffer 3 vorgesehenen Recht Gebrauch machen will, notifiziert dem Generalsekretär des Europarats bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde entweder eine Liste der strafbaren Handlungen, derentwegen die Auslieferung zulässig ist, oder eine Liste der strafbaren Handlungen, derentwegen die Auslieferung ausgeschlossen ist; sie gibt hierbei die gesetzlichen Bestimmungen an, welche die Auslieferung zulassen oder ausschliessen. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt diese Listen den anderen Unterzeichnerstaaten. 5 Wird in der Folge die Auslieferung wegen anderer strafbarer Handlungen durch die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei ausgeschlossen, so notifiziert diese den Ausschluss dem Generalsekretär des Europarats, der die anderen Unterzeichnerstaaten davon in Kenntnis setzt. Diese Notifikation wird erst mit Ablauf von drei Monaten nach dem Zeitpunkt ihres Eingangs bei dem Generalsekretär wirksam. 6 Jede Vertragspartei, die von dem in Ziffer 4 und 5 vorgesehenen Recht Gebrauch gemacht hat, kann jederzeit die Anwendung dieses Übereinkommens auf strafbare Handlungen erstrecken, die davon ausgeschlossen waren. Sie notifiziert diese Änderungen dem Generalsekretär des Europarats, der sie den anderen Unterzeichnerstaaten mitteilt. 7 Jede Vertragspartei kann hinsichtlich der auf Grund dieses Artikels von der Anwendung des Übereinkommens ausgeschlossenen strafbaren Handlungen den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden. IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 3 Politische strafbare Handlungen - 1. Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird.
1 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird. 2 Das gleiche gilt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat, anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre. 3 Im Rahmen dieses Übereinkommens wird der Angriff auf das Leben eines Staatsoberhaupts oder eines Mitglieds seiner Familie nicht als politische strafbare Handlung angesehen. 4 Dieser Artikel lässt die Verpflichtungen unberührt, welche die Vertragsparteien auf Grund eines anderen mehrseitigen internationalen Übereinkommens übernommen haben oder übernehmen werden. SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 3 Art der Tat - 1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint. 2 Die Einrede des politischen Charakters wird keinesfalls berücksichtigt: a bei Völkermord; b bei einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit; c bei einem Kriegsverbrechen; oder d wenn die Tat besonders verwerflich erscheint, weil der Täter zur Erpressung oder Nötigung Leib und Leben von Menschen in Gefahr brachte oder zu bringen drohte, namentlich durch Entführung eines Flugzeuges, Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, Auslösen einer Katastrophe oder durch Geiselnahme.16 3 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt. Es kann jedoch entsprochen werden: a einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes, wenn ein Abgabebetrug Gegenstand des Verfahrens ist; b einem Ersuchen nach allen Teilen dieses Gesetzes, wenn ein qualifizierter Abgabebetrug im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 22. März 197417 über das Verwaltungsstrafrecht Gegenstand des Verfahrens ist.18 SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 35 Auslieferungsdelikte - 1 Die Auslieferung ist zulässig, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat:
1 Die Auslieferung ist zulässig, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat: a nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist; und b nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt. 2 Bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht werden nicht berücksichtigt: a dessen besondere Schuldformen und Strafbarkeitsbedingungen; b die Bedingungen des persönlichen und zeitlichen Geltungsbereichs des Strafgesetzbuches84 und des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192785 hinsichtlich der Strafvorschriften über Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen.86 SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: a sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: a1 Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder a2 Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder b eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. 2 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. 3 Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. 4 Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. 5 Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. - Unter den Begriff der kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: a sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: a1 Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder a2 Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder b eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. 2 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. 3 Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. 4 Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. 5 Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. - Die dem Verfolgten vorgeworfene Rekrutierung von Kämpfern für die mit der PKK in Verbindung stehenden kurdischen "Volksverteidigungskräfte" (HPG) erfüllt prima facie den Tatbestand der Unterstützung einer kriminellen Organisation (E. 5).
- Einrede des politischen Delikts abgewiesen. Das Bundesgericht trifft in seiner Rechtsprechung in dieser Hinsicht dieselbe Unterscheidung zwischen Terrorismus und legitimem Widerstandskampf, wie sie auch für die Strafbarkeit nach Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: a sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: a1 Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder a2 Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder b eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. 2 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. 3 Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. 4 Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. 5 Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
Regeste (fr):
- Art. 2 ch. 1 et art. 3 ch. 1 CEExtr, art. 3 al. 1 et art. 35 al. 1 let. a EIMP, art. 260ter ch. 1 CP; extradition à l'Allemagne pour soutien présumé à une organisation criminelle. Double incrimination; objection de délit politique.
- La notion d'organisation criminelle au sens de l'art. 260ter CP comprend aussi les groupements terroristes. Pour distinguer le terrorisme et le combat de résistance légitime, il faut prendre en compte l'activité concrète de l'organisation concernée au moment des faits poursuivis. Dans ce contexte, un critère essentiel est la place du recours à la violence dans l'action du groupement en question et, le cas échéant, la mesure dans laquelle les civils ou les installations civiles sont visés (consid. 4).
- L'activité reprochée à la personne poursuivie, soit le recrutement de combattants pour l'organisation kurde "Forces de défense du peuple" (HPG), rattachée au PKK, remplit prima facie les éléments constitutifs de soutien à une organisation criminelle (consid. 5).
- Rejet de l'objection de délit politique. Dans sa jurisprudence, le Tribunal fédéral se fonde à ce propos sur la même distinction entre terrorisme et résistance légitime que celle qui vaut pour la punissabilité selon l'art. 260ter CP (consid. 7).
Regesto (it):
- Art. 2 n. 1 e art. 3 n. 1 CEEstr, art. 3 cpv. 1 e art. 35 cpv. 1 lett. a AIMP, art. 260ter n. 1 CP; estradizione alla Germania per presunto sostegno a un'organizzazione criminale. Doppia punibilità; obiezione di reato politico.
- Nella nozione di organizzazione criminale ai sensi dell'art. 260ter CP rientrano anche gruppi terroristici. Nella delimitazione tra terrorismo e lotta di resistenza legittima occorre tener conto delle attività concrete dell'organizzazione in questione al momento del perseguimento dei reati. In questo contesto, un criterio essenziale è l'importanza che assume l'utilizzazione della violenza nelle azioni del gruppo interessato e se, rispettivamente in che misura, ne siano toccati anche i civili o impianti civili (consid. 4).
- Il rimproverato reclutamento di combattenti per le "Forze di difesa del popolo" (HPG) curde, collegate al PKK, adempie prima facie la fattispecie del sostegno a un'organizzazione criminale (consid. 5).
- Respinta l'obiezione di reato politico. Al riguardo, nella sua giurisprudenza il Tribunale federale opera la stessa distinzione tra terrorismo e lotta di resistenza legittima, come essa è determinante anche per la punibilità secondo l'art. 260ter CP (consid. 7).
Sachverhalt ab Seite 339
BGE 146 IV 338 S. 339
A. Mit Ausschreibung vom 28. August 2019 im Schengener Informationssystem (SIS) ersuchten die deutschen Strafverfolgungsbehörden um Fahndung und Festnahme des türkischen Staatsbürgers A. zwecks Auslieferung. Sie werfen ihm vor, sich als Kader der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) mitgliedschaftlich an einer Vereinigung im Ausland beteiligt zu haben, deren Zweck oder deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, Mord oder Totschlag zu begehen. Am 1. November 2019 wurde A. am Flughafen Zürich verhaftet. Am 4. November 2019 erliess das Bundesamt für Justiz (BJ) einen
BGE 146 IV 338 S. 340
Auslieferungshaftbefehl, nachdem es die Auslieferungshaft zunächst nur provisorisch verfügt hatte. Deutschland richtete am 8. November 2019 ein Auslieferungsersuchen an die Schweiz, dem das BJ am 3. Januar 2020 stattgab. Dagegen erhob A. Beschwerde an das Bundesstrafgericht und verlangte gleichzeitig die Entlassung aus der Auslieferungshaft. Mit Entscheid vom 5. Mai 2020 hiess das Bundesstrafgericht die Beschwerde gut und hob den Auslieferungsentscheid vom 3. Januar 2020 auf. Insoweit, als A. die Einrede des politischen Delikts erhoben hatte, schrieb es das Verfahren als gegenstandslos geworden ab. Schliesslich ordnete es die Haftentlassung an. Zur Begründung hielt es im Wesentlichen fest, es fehle an der beidseitigen Strafbarkeit.
B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 7. Mai 2020 beantragt das BJ, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei insoweit aufzuheben, als damit die Haftentlassung angeordnet worden sei. Gleichzeitig ersucht es darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Verfügung vom 8. Mai 2020 hat das Bundesgericht dieses Gesuch gutgeheissen und die vorläufige Aufrechterhaltung der Inhaftierung des Beschwerdegegners angeordnet. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 15. Mai 2020 beantragt das BJ die Aufhebung des Entscheids des Bundesstrafgerichts in seiner Gesamtheit. Seiner Eingabe legt es von ihm während der laufenden Beschwerdefrist eingeholte Stellungnahmen des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB), der schweizerischen Botschaft in Ankara und des Ministeriums der Justiz und für Europa von Baden-Württemberg bei. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
(Zusammenfassung)
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
4.
4.1 Das BJ ist der Auffassung, die bewaffneten und gewaltbereiten Unterorganisationen der PKK - insbesondere die HPG - seien in der vorliegenden Konstellation und im fraglichen Zeitraum auf der Grundlage des deutschen Auslieferungsersuchens als kriminelle Organisation gemäss Art. 260 ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
BGE 146 IV 338 S. 341
dass Auslieferungen an Deutschland regelmässig ohne Beanstandungen bewilligt würden.
4.2 Nach Massgabe des hier anwendbaren Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staats wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 EAUe Art. 1 Auslieferungsverpflichtung - Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den nachstehenden Vorschriften und Bedingungen einander die Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. |
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 EAUe Art. 2 Auslieferungsfähige strafbare Handlungen - 1. Ausgeliefert wird wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen. |
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1 | Ausgeliefert wird wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen. |
2 | Betrifft das Auslieferungsersuchen mehrere verschiedene Handlungen, von denen jede sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme bedroht ist, einige aber die Bedingung hinsichtlich des Strafmasses nicht erfüllen, so ist der ersuchte Staat berechtigt, die Auslieferung auch wegen dieser Handlungen zu bewilligen. Dieses Recht gilt auch bei Handlungen, die nur mit Geldsanktionen bedroht sind.3 |
3 | Jede Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften die Auslieferung wegen bestimmter, in Ziffer 1 erwähnter strafbarer Handlungen nicht zulassen, kann für sich selbst die Anwendung des Übereinkommens auf diese strafbaren Handlungen ausschliessen. |
4 | Jede Vertragspartei, die von dem in Ziffer 3 vorgesehenen Recht Gebrauch machen will, notifiziert dem Generalsekretär des Europarats bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde entweder eine Liste der strafbaren Handlungen, derentwegen die Auslieferung zulässig ist, oder eine Liste der strafbaren Handlungen, derentwegen die Auslieferung ausgeschlossen ist; sie gibt hierbei die gesetzlichen Bestimmungen an, welche die Auslieferung zulassen oder ausschliessen. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt diese Listen den anderen Unterzeichnerstaaten. |
5 | Wird in der Folge die Auslieferung wegen anderer strafbarer Handlungen durch die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei ausgeschlossen, so notifiziert diese den Ausschluss dem Generalsekretär des Europarats, der die anderen Unterzeichnerstaaten davon in Kenntnis setzt. Diese Notifikation wird erst mit Ablauf von drei Monaten nach dem Zeitpunkt ihres Eingangs bei dem Generalsekretär wirksam. |
6 | Jede Vertragspartei, die von dem in Ziffer 4 und 5 vorgesehenen Recht Gebrauch gemacht hat, kann jederzeit die Anwendung dieses Übereinkommens auf strafbare Handlungen erstrecken, die davon ausgeschlossen waren. Sie notifiziert diese Änderungen dem Generalsekretär des Europarats, der sie den anderen Unterzeichnerstaaten mitteilt. |
7 | Jede Vertragspartei kann hinsichtlich der auf Grund dieses Artikels von der Anwendung des Übereinkommens ausgeschlossenen strafbaren Handlungen den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 35 Auslieferungsdelikte - 1 Die Auslieferung ist zulässig, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat: |
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1 | Die Auslieferung ist zulässig, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat: |
a | nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist; und |
b | nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt. |
2 | Bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht werden nicht berücksichtigt: |
a | dessen besondere Schuldformen und Strafbarkeitsbedingungen; |
b | die Bedingungen des persönlichen und zeitlichen Geltungsbereichs des Strafgesetzbuches84 und des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192785 hinsichtlich der Strafvorschriften über Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen.86 |
4.3 Bei der Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit befindet der Rechtshilferichter nicht über Schuld und Strafe eines verfolgten Beschuldigten. Es ist nicht seine Aufgabe, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare Handlung vorliegt und welche spezifischen Straftatbestände erfüllt sind. Diesbezüglich ist grundsätzlich auch kein Beweisverfahren durchzuführen. Der Rechtshilferichter hat lediglich zu prüfen, ob sich gestützt auf das Ersuchen ausreichend konkrete Verdachtsgründe für die im Ausland untersuchte Straftat ergeben. Er ist dabei an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (zum Ganzen: BGE 142 IV 175 E. 5.5 S. 190; Urteil 1C_644/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.1, nicht publ. in BGE 142 IV 175; je mit Hinweisen). Nach ständiger Praxis nimmt das Bundesgericht bei Ersuchen gestützt auf das EAUe eine sogenannte Prima-facie-Prüfung des objektiven und subjektiven Tatbestands vor. Für die Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Strafrecht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen eines analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte. Beidseitige Strafbarkeit setzt keine identischen Strafnormen im ersuchenden und ersuchten Staat voraus (zum Ganzen: BGE 142 IV 175 E. 5.5 S. 190 mit Hinweisen). Keine Rolle spielt bei der Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit entgegen dem Vorbringen des BJ, ob Auslieferungen von der Schweiz an den ersuchenden Staat regelmässig ohne Beanstandungen
BGE 146 IV 338 S. 342
bewilligt werden. Insbesondere ist die Frage, ob Gründe zur Annahme bestehen, dass das ausländische Verfahren rechtsstaatlichen Mindestanforderungen nicht genügt, gestützt auf die im Einzelfall anwendbaren Rechtsnormen jeweils gesondert zu prüfen. Mit der Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit hat sie nichts zu tun.
4.4
4.4.1 Gemäss Art. 260ter Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
BGE 146 IV 338 S. 343
kausalen Tatbeiträgen im Hinblick auf ein konkretes Delikt nicht erforderlich. So können namentlich das blosse Liefern von Waffen an eine terroristische oder mafiaähnliche Organisation, das Verwalten von Vermögenswerten oder andere logistische Hilfeleistungen von Aussenstehenden unter den objektiven Tatbestand von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
4.4.2 Am 12. Dezember 2014 hat der schweizerische Gesetzgeber das Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen erlassen (SR 122). Er hat jedoch im Übrigen davon abgesehen, eine Liste terroristischer Organisationen aufzusetzen, wie dies andere Länder und internationale Organisationen teilweise getan haben (vgl. dazu die Botschaft vom 14. September 2018 zur Genehmigung und zur Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie zur Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, BBl 2018 6477 ff. Ziff. 4.1.2.6). Eine derartige förmliche Qualifizierung durch einen anderen Staat oder eine internationale Organisation bildet deshalb weder eine erforderliche noch eine hinreichende Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
BGE 146 IV 338 S. 344
Gewaltverbrechen zu verstehen, mit dem die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll (Abs. 1; vgl. BGE 145 IV 470 E. 4.1 S. 474). Gemäss den angefügten Strafbarkeitsausschlüssen gilt die Tat indessen nicht als Finanzierung einer terroristischen Straftat, wenn sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten gerichtet ist (Abs. 3); ebensowenig findet Abs. 1 Anwendung, wenn mit der Finanzierung Handlungen unterstützt werden sollen, die nicht im Widerspruch mit den in bewaffneten Konflikten anwendbaren Regeln des Völkerrechts stehen (Abs. 4). Das Bundesgericht stellt zur Beantwortung der Frage, ob eine Gruppierung als terroristische Organisation einzustufen ist, auf deren Zweck bzw. die dafür eingesetzten Mittel und den politisch-sozialen Kontext ab, in dem sie sich bewegt. Im Zusammenhang mit der Einrede des politischen Delikts hat es hervorgehoben, dass die Terrorismus-Definition stark von weltanschaulich-ideologischen Perspektiven geprägt ist ("one man's terrorist is another man's freedom fighter"). Massive Gewaltanwendungen bis hin zu terroristischen Anschlägen reflektieren in gewissen Fällen auch die Verzweiflung von betroffenen Menschen in rücksichtslos und brutal geführten Bürgerkriegen bzw. regionalen Konflikten mit Zehntausenden von Toten und Millionen von Vertriebenen. Bei bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen bezichtigen sich regelmässig beide Seiten eines terroristischen Vorgehens oder schwerster Menschenrechtsverletzungen. Die juristische Differenzierung, wo legitimer Widerstandskampf aufhört und terroristische Kriminalität beginnt, gehört vor diesem Hintergrund zu den delikatesten Aufgaben der internationalen Rechtshilfe (BGE 142 IV 175 E. 4.3 S. 179 f. mit Hinweisen). Ein wesentlicher Gesichtspunkt ist in diesem Zusammenhang, welchen Stellenwert die Anwendung von Gewalt im Vorgehen der betreffenden Gruppierung besitzt und ob bzw. in welchem Mass davon auch Zivilpersonen oder zivile Einrichtungen betroffen sind (vgl. BGE 145 IV 470 E. 4.8 S. 489 f.; BGE 142 IV 175 E. 5.11 S. 194 und nicht publ. E. 3.5.1). Bei der Abgrenzung zwischen Terrorismus und legitimem Widerstandskampf ist den konkreten Aktivitäten der fraglichen Organisation im Zeitpunkt der verfolgten Straftaten Rechnung zu tragen (BGE 133 IV 58 E. 5 S. 64 mit Hinweis). Diese können sich ebenso
BGE 146 IV 338 S. 345
wandeln wie der Konfliktskontext und das Verhalten des betroffenen Staats, weshalb Aussagen über den Charakter einer Organisation im Licht von Art. 260ter
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
4.5 Bei Auslieferungsersuchen wegen Terrorismusvorwürfen betreffend Staaten, die von bürgerkriegsähnlichen oder gewalttätigen separatistischen Auseinandersetzungen betroffen sind, hat das BJ im Auslieferungsverfahren ausreichende Sachinformationen (insbesondere zum historischen und völkerrechtlich-humanitären Kontext der fraglichen Konflikte) einzuholen, welche dem Rechtshilferichter die Prüfung erlauben, ob dem Auslieferungsersuchen eine Strafverfolgung wegen Terrorismus zugrunde liegt. Was konkrete Vorwürfe gegen verfolgte Personen in einem stark politisierten Kontext betrifft, stellt das Bundesgericht grundsätzlich auch erhöhte Anforderungen an die Ausführlichkeit und Widerspruchsfreiheit des Ersuchens (Urteil 1C_644/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.2 mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 142 IV 175). Sind die betreffenden Darlegungen des BJ und des ersuchenden Staats nicht ausreichend, ist die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen bzw. zur Ergänzung des Rechtshilfeersuchens an das BJ zurückzuweisen, soweit ein solches Vorgehen unter den konkreten Umständen aussichtsreich und angebracht erscheint, andernfalls ist die Auslieferung abzulehnen (vgl. BGE 133 IV 58 E. 7 S. 76; Urteil 1C_91/2007 vom 23. Oktober 2007 E. 2.5.1).
5.
5.1 Gemäss dem Haftbefehl des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. Juli 2019, welcher dem Auslieferungsersuchen beiliegt, wird der Beschwerdegegner verdächtigt, sich spätestens ab Juni 2014 als (Voll-)Kader der PKK mitgliedschaftlich an einer Vereinigung im Ausland beteiligt zu haben, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord oder Totschlag zu begehen. Zunächst habe er sich bis September 2014 als Führungsfunktionär des PKK-Jugenddachverbandes Ciwanên Azad im Raum Stuttgart beteiligt. Dieser Verband sei in Deutschland und Europa massgeblich mit der Rekrutierung jugendlicher Anhänger für die PKK bzw. für den von dieser Vereinigung geführten bewaffneten Kampf befasst. Ab August 2015 bis März 2016 habe er sich, im Anschluss an Einsätze als PKK-Kader in Belgien und in Frankreich, als verantwortlicher Leiter des PKK-Gebiets Saarbrücken/Saarland betätigt. Bei der PKK handelt es sich dem Ersuchen zufolge um eine 1978 in der Türkei gegründete Vereinigung, die ihren strukturellen
BGE 146 IV 338 S. 346
Schwerpunkt in den von Kurden besiedelten Gebieten in der Türkei und den angrenzenden Regionen in Syrien, im Irak und im Iran hat. Sie verfüge über bewaffnete (Guerilla-)Kampfeinheiten (HPG), die ausdrücklich ein Recht zur "aktiven Verteidigung" und zu "Vergeltungsangriffen" gegen türkische Sicherheitskräfte in Anspruch nähmen. Hierzu verübten sie unter anderem Anschläge mit Sprengstoff und Schusswaffen, bei denen häufig Soldaten und Polizisten, zuweilen aber auch Zivilisten, verletzt und getötet würden. Zu den wesentlichen Aufgaben der in Deutschland tätigen PKK-Führungsfunktionäre gehörten die Beschaffung von Finanzmitteln, die Planung, Vorbereitung und Durchführung von öffentlichkeitswirksamen Aktionen bzw. Veranstaltungen zur Beeinflussung der öffentlichen Meinung im Sinne der PKK sowie die Rekrutierung von Nachwuchs für die Guerilla und den Kaderapparat. Zu den einzelnen Tatbeiträgen des Beschwerdegegners wird konkret ausgeführt, dieser sei als verantwortlicher Kader des Verbands Ciwanên Azad ab Juni 2014 bis September 2014 in Stuttgart mit der Initiierung, Vorbereitung und Durchführung propagandistischer PKK-Veranstaltungen befasst gewesen. Dabei sei er selber häufig als indoktrinierender Redner aufgetreten. Im Haftbefehl werden diesbezüglich verschiedene Aktionen aufgeführt, an denen der Beschwerdegegner in massgeblicher Weise beteiligt gewesen sei. In der Folge seien sechs junge Männer aus dem Raum Stuttgart in die Türkei ausgereist, um von dort zu den Kampfgebieten in Syrien zu gelangen. Der Beschwerdegegner sei bestrebt gewesen, Interessierte zu veranlassen, in die von der PKK beherrschten Gebiete zu reisen, um dort in Ausbildungslagern an Schulungen für Kampfeinsätze teilzunehmen. Dies habe zumindest bei B. und C. insofern zum Erfolg geführt, als sich diese beiden, den Aufrufen des Beschwerdegegners Folge leistend, in das nahöstliche Kampfgebiet der PKK begeben hätten. C. habe dort (mutmasslich in Syrien und/oder im Irak) unmittelbaren Kontakt zu Kämpfern und hochrangigen Funktionären bzw. Kommandeuren der HPG gefunden. B. sei im April 2016, begleitet von weiteren PKK-Aktivisten, in den Irak gereist, um von dort nahegelegene Gefechtsräume der HPG aufzusuchen, nachdem er sich offenbar bereits im Jahr 2014 am Kampf gegen den IS in Syrien beteiligt gehabt habe. In der Folge habe er bei Operationen der PKK-Guerilla im Nordirak den Tod gefunden. Als verantwortlicher Leiter des PKK-Gebiets Saarbrücken/Saarland sei der Beschwerdegegner allgemein für sämtliche
BGE 146 IV 338 S. 347
organisatorischen, finanziellen, personellen und propagandistischen Angelegenheiten der PKK in seinem Zuständigkeitsbereich und für die Koordinierung der damit verknüpften Tätigkeiten verantwortlich gewesen. Dabei sei er insbesondere mit der Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung propagandistischer Veranstaltungen sowie Rekrutierungsmassnahmen befasst gewesen. Auch diesbezüglich werden im Haftbefehl eine Reihe von konkreten Veranstaltungen genannt, an welchen der Beschwerdegegner als Redner bzw. als koordinierender Organisator eingebunden gewesen sei.
5.2 Während das BJ in seinem Auslieferungsentscheid gestützt auf die Angaben im Auslieferungsersuchen davon ausging, das beschriebene Verhalten würde in der Schweiz unter den Tatbestand der Unterstützung einer kriminellen Organisation fallen, hält das Bundesstrafgericht im angefochtenen Entscheid fest, es sei zweierlei zu prüfen: erstens die mitgliedschaftliche Beteiligung an der PKK und zweitens die Unterstützung der HPG. In Bezug auf die erste Variante (Beteiligung) erwägt das Bundesstrafgericht, es sei zu untersuchen, ob die PKK als kriminelle Organisation qualifiziert werden könne. Es legt ausführlich Entstehungsgeschichte, Zweck und Struktur der PKK sowie das Verhalten der Schweizer Behörden ihr gegenüber dar. Zusammenfassend hält es fest, das ursprüngliche Ziel der PKK sei gewesen, in den von Kurden besiedelten Gebieten im Osten der Türkei und den angrenzenden kurdischen Regionen in Syrien, Iran und Irak einen sozialistischen kurdischen Nationalstaat unter ihrer alleinigen Führung zu gründen. Die Gründung der PKK sei als Reaktion auf die Unterdrückung der kurdischen Identität durch den türkischen Staat erfolgt. Ab 1984 habe sie gewaltsam für einen unabhängigen Kurdenstaat und später, nach Aufgabe dieses Ziels, für die kulturellen Rechte der Kurden gekämpft. Die Frage der kulturellen und politischen Rechte der Kurden in der Türkei sei auch heute, nach dem inzwischen gescheiterten Friedensprozess, von zentraler Bedeutung. Diese Zielsetzungen liessen die PKK nicht als eine Organisation erscheinen, deren Zweck es in erster Linie bzw. in überwiegendem Masse sei, Gewaltverbrechen zu begehen. Die PKK werde durch die ihr zugeordneten Unterorganisationen zwar immer wieder in Verbindung auch mit Gewaltverbrechen gebracht, aber ihre Zielsetzungen liessen sie eher als (extremistische) politische Partei oder als Widerstands- und Unabhängigkeitsbewegung denn als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
BGE 146 IV 338 S. 348
beachten, dass von der PKK verfolgte Anliegen auch bei hiesigen Behörden grundsätzlich auf Verständnis stiessen. Dies gelte im vorliegenden Fall umso mehr, als die PKK gerade im Zeitraum der unterstellten Beteiligung des Beschwerdegegners in der Türkei eine der am dortigen Friedensprozess beteiligten Parteien gewesen sei. Damit bestehe eine wesentliche Parallele zur Bewegung der LTTE ("Liberation Tiger of Tamil Eelam"), die Gegenstand des BGE 145 IV 470 bildete (zit. Urteil E. 4.7.4 S. 488). Eine weitere Parallele zur Bewegung der LTTE liege auch in den die Aktivitäten der PKK einschränkenden Massnahmen im Jahre 2008. So seien Geldsammlungen allein deswegen verboten worden, um eine Eskalation der Gewaltausübung in der Schweiz anlässlich von Sammelaktionen zu verhindern, nicht um damit den Terrorismus zu bekämpfen. Auch die Behandlung der PKK durch die schweizerischen Behörden unterscheide sich damit deutlich von derjenigen, welche einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
BGE 146 IV 338 S. 349
der YPG in Syrien bzw. im Irak bzw. deren Unterstützung durch die HPG hauptsächlich auf die Verübung von Gewaltverbrechen ausgerichtet gewesen wären, wie dies für die Qualifikation der YPG als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter
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a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
5.3 Das BJ ist dagegen der Auffassung, die bewaffneten und gewaltbereiten Unterorganisationen der PKK - insbesondere die HPG - seien auch in der vorliegenden Konstellation und im fraglichen Zeitraum auf der Grundlage des deutschen Auslieferungsersuchens als kriminelle Organisation gemäss Art. 260ter
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
BGE 146 IV 338 S. 350
der Türkei mehrere Anschläge verübt hätten. Die schweizerische Botschaft habe auf die Wichtigkeit der Unterscheidung zwischen Kurden und der PKK sowie die totalitären Tendenzen der PKK hingewiesen. So habe sich diese in Nordsyrien mit der Unterdrückung anderer Ethnien oder Mitgliedern anderer Religionen (z. B. Christen) an die Macht gebracht, und zudem habe sie Säuberungen gegenüber Andersdenkenden durchgeführt. Dazu gehörten auch gemässigte Kurden, von denen 400'000 in der Türkei Zuflucht gesucht hätten. Weiter sei die Rede von Rekrutierungen von Kindersoldaten, von willkürlichen Inhaftierungen, Misshandlung von Gefangenen, "Verschwindenlassen" und Morden an Personen, welche die PYD (Schwesterorganisation der PKK in Syrien) ablehnten. Das Rekrutieren von Kämpfern für den bewaffneten Kampf der PKK in Syrien und im Irak sei damit nicht anders zu beurteilen, als wenn die Kämpfer in der Türkei selbst eingesetzt werden sollten. Nach den erwähnten Berichten des NDB und der schweizerischen Botschaft könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine Rekrutierung von Kämpfern für den Einsatz in Nordsyrien im Kampf gegen den IS in der fraglichen Zeitspanne einen Fall von legitimer Anwendung von Gewalt darstelle. Es könne insbesondere nicht gesagt werden, dass die PKK bzw. ihre Unterorganisationen dabei das humanitäre Völkerrecht respektiert hätten. Insgesamt liessen sich die militärischen und terroristischen Tätigkeiten der HPG/YPG nicht trennen. Diese Umstände würden durch die Ergänzungen des Oberlandesgerichts Stuttgart bestätigt, die das Ministerium der Justiz und für Europa von Baden-Württemberg nachgereicht habe. Die deutschen Behörden führten ebenfalls aus, dass die PKK bzw. deren Guerillakampfverbände während des proklamierten Friedensprozesses ihre Kampfhandlungen nicht vollständig aufgegeben hätten. Auch während der Friedensphase in der Zeit von März 2013 bis Mitte 2015 hätten die (HPG-)Guerillaeinheiten ihre Angriffe danach nicht eingestellt, sondern fortgeführt, wenn auch zeitweise in zahlenmässig reduziertem Umfang. So hätten etwa am 20. August 2014 HPG-Kämpfer mit Raketen und Gewehren im Landkreis Kocaköy (Provinz Diyarbakir) die Gendarmeriekommandantur, das Polizeipräsidium und Dienstwohnungen der Polizei bzw. des Militärs angegriffen. Allein im Zeitraum von Mitte Juli bis Ende Dezember 2015 seien zudem über 700 Einzelakte bekannt, die Verletzte und Tote gefordert hätten. Die HPG seien somit im vorliegend zu beurteilenden
BGE 146 IV 338 S. 351
Zeitraum entgegen der Darstellung des Bundesstrafgerichts in der Türkei weiterhin aktiv gewesen.
5.4 Der Beschwerdegegner schliesst sich im Wesentlichen den Erwägungen des Bundesstrafgerichts an. Er bringt zudem vor, gemäss dem Auslieferungsersuchen sei B. im April 2016 in den Nahen Osten gereist. Die Abreise sei damit fast zwei Jahre nach der angeblichen Rekrutierung erfolgt und könne deshalb nicht ihm zugerechnet werden. Weiter weist er darauf hin, dass sich die PKK bereits 1995 gegenüber dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) verpflichtet habe, das humanitäre Völkerrecht zu beachten. Auch das Kassationsgericht Brüssel gehe im Übrigen in einem Urteil vom 28. Januar 2019 davon aus, dass es sich bei der PKK nicht um eine terroristische Organisation handle. Und gemäss einem Entscheid des Gerichts der Europäischen Union vom 15. November 2018 sei die PKK zwischen 2014 und 2017 wegen Verfahrensfehlern zu Unrecht auf der EU-Terrorliste geführt worden. Die neuen Vorbringen des BJ hält der Beschwerdeführer schliesslich für prozessual unzulässig.
5.5 Im angefochtenen Entscheid hat das Bundesstrafgericht den Sachverhalt aus eigenem Antrieb in umfangreicher Weise ergänzt, dies, obwohl es die Sachverhaltsdarstellung im Auslieferungsersuchen zuvor als ausreichend bezeichnet und die dagegen gerichtete Kritik des Beschwerdegegners verworfen hatte. Sinngemäss geht aus der Beschwerdeschrift hervor, dass das BJ die betreffenden vorinstanzlichen Feststellungen in verschiedener Hinsicht als unhaltbar erachtet (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
5.6 Indem das Bundesstrafgericht darlegt, es sei zum einen die mitgliedschaftliche Beteiligung an der PKK und zum andern die Unterstützung der HPG zu beurteilen, geht es davon aus, dass es sich dabei im Licht von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
BGE 146 IV 338 S. 352
bei den HPG um den "militärischen Arm" der PKK. Auch in Bezug auf die Rekrutierungstätigkeit unterscheidet das Bundesstrafgericht nicht zwischen den HPG und der PKK. Im erwähnten Entscheid aus dem Jahr 2012 hielt es zudem ausdrücklich fest, eine Zurechnung der damals zur Diskussion stehenden gewaltbereiten Organisationen, d.h. den HPG und den "Freiheitsfalken Kurdistans" (TAK), zur PKK sei genügend erstellt (TPF 2012 E. 7.9.5 S. 126). Dies entspricht im Übrigen den Ausführungen im Auslieferungsersuchen, wonach die PKK über die HPG "verfüge", und im Amtsbericht des NDB vom 12. Mai 2020, wonach die HPG zusammen mit anderen Gruppierungen der zentralen Kontrolle der PKK unterstünden. Welche Konsequenzen diese Feststellungen in Bezug auf die Anwendbarkeit von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
5.7 Aus der neueren Rechtsprechung sind für den vorliegenden Fall mehrere Bundesgerichtsurteile von Interesse (s. auch die Hinweise auf ältere Urteile in BGE 133 IV 58 E. 5.3.1 S. 70). In BGE 133 IV 58 und BGE 133 IV 76 hatte das Bundesgericht zwei Fälle von verfolgten kurdischstämmigen Widerstandskämpfern zu beurteilen, die von der Türkei mittels Auslieferungsersuchen verfolgt wurden. Im einen Fall ging es um einen mutmasslichen Helfer der linksextremen separatistischen Organisation DHKP-C, im andern um ein mutmassliches Führungsmitglied der PKK. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob es sich um kriminelle Organisationen im Sinne des StGB handelte, konnte aus unterschiedlichen Gründen offenbleiben. Gemäss BGE 131 II 235 erfüllte die im serbisch-kosovarischen Bürgerkrieg kämpfende "Albanian National Army" (ANA) jedenfalls ab Frühjahr 2003 die Tatbestandsmerkmale einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
BGE 146 IV 338 S. 353
Zvecan). Der Verfolgte hatte die ANA damals von der Schweiz aus logistisch und finanziell unterstützt. Namentlich hatte er sich an der Planung und Koordination von Anschlägen beteiligt und für die ANA finanzielle Mittel beschafft. Über die im Februar 2003 geplante und ausgeführte Tötung eines serbischen Polizisten war er zumindest informiert gewesen. Vor und nach der Aktion hatte er mit den Hauptverdächtigen kommuniziert. Ausserdem hatten sich die Täter nach dem Tötungsdelikt in einem Haus von ihm versteckt. Eine physische Teilnahme an der Tatausführung vor Ort wurde ihm hingegen nicht vorgeworfen (BGE 131 II 235 E. 2.13 f. S. 242 ff.).
In BGE 142 IV 175 qualifizierte das Bundesgericht die TKP/ML bzw. jedenfalls ihren (organisatorisch integrierten) militärischen Arm TIKKO als kriminelle Organisation. Die TKP/ML (bzw. ihr militärischer Arm TIKKO) hatte über viele Jahre hinweg zahlreiche Anschläge mit Schusswaffen und Sprengstoff verübt und dabei neben Militärpersonen auch Zivilisten getötet. Ausserdem war die Organisation laut Ersuchen für diverse massive gewaltsame Anschläge (auch noch in jüngerer Zeit) gegen zivile Einrichtungen wie Wasserkraftwerke oder Mobilfunkstationen verantwortlich (zit. Urteil E. 5.11 S. 194). BGE 145 IV 470 schliesslich betraf ein schweizerisches Strafverfahren, weshalb die Besonderheiten des Rechtshilferechts (Prima-facie-Massstab und Grundsatz der Verbindlichkeit der Angaben im ausländischen Rechtshilfeersuchen) nicht zum Tragen kamen. Das Bundesgericht erwog, die "Liberation Tigers of Tamil Eelam"-Bewegung (LTTE) gelte zwar als Urheberin diverser terroristischer Anschläge. Sie sei in der Schweiz jedoch nie als terroristische Organisation eingestuft worden und ihr nahe stehende Gruppierungen hätten hier während Jahren Propaganda betreiben und finanzielle Mittel akquirieren können. Für Personen, die zugunsten der Bewegung Gelder und Güter bzw. Hilfsmittel gesammelt hätten, sei unter dem Blickwinkel des Legalitätsprinzips deshalb nicht vorhersehbar gewesen, dass sie sich nach Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
5.8 Wie das BJ zu Recht hervorhebt, hält der NDB fest, die HPG hätten im hier interessierenden Zeitraum von 2014 bis 2016 mehrere Terroranschläge in der Türkei verübt. Im Einzelnen lässt sich seinem Amtsbericht entnehmen, dass die Terroranschläge in
BGE 146 IV 338 S. 354
türkischen Städten zu teilweise hohen zivilen Opferzahlen führten, auch wenn die Anschläge jeweils staatlichen Zielen galten. Die PKK versuche zwar grundsätzlich, zivile Opfer zu vermeiden. Nach Abbruch des Annäherungsprozesses zwischen der türkischen Regierung und der PKK Mitte 2015 und vor allem im Verlauf des Jahrs 2016 habe sich die Lage im Krisengebiet in der Südosttürkei aber derart verschlechtert, dass die PKK entgegen ihres eigentlichen Grundsatzes wieder zu Terroranschlägen übergegangen sei und auch einige offen im Namen der HPG verübt habe. Parallel dazu hätten die US-unterstützten YPG erfolgreich den "Islamischen Staat" und andere dschihadistische Gruppierungen in Nordsyrien bekämpft und ihr im syrischen Bürgerkrieg erobertes Autonomiegebiet verteidigt. Der NDB bestätigt und konkretisiert mit diesen Ausführungen die bereits im Auslieferungsersuchen enthaltene Sachverhaltsdarstellung. Danach war eine Abkehr von der auf die Begehung von Tötungsdelikten fixierten Ausrichtung der PKK zu keinem Zeitpunkt gegeben gewesen. Zudem sei es nach der Proklamation der Selbstverwaltung in verschiedenen von Kurden besiedelten Städten oder Gebieten und der daraufhin staatlicherseits angeordneten Sanktionsmassnahmen zu schweren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen türkischen Militärs bzw. Sicherheitskräften und kurdischen Kämpfern gekommen, in deren weiterem Verlauf HPG-Einheiten eine Vielzahl von Anschlägen verübt hätten, denen zahlreiche türkische Sicherheitskräfte zum Opfer gefallen seien. In ihrer ergänzenden Eingabe listen die deutschen Behörden zudem für die Jahre 2014 bis 2018 beispielhaft Anschläge auf, bei denen auch Zivilpersonen getötet und verletzt und zivile Objekte zerstört wurden. Gestützt auf die im Rechtshilfeverfahren verbindliche Sachverhaltsdarstellung im Auslieferungsersuchen ist die HPG auch für die Zeit nach dem erwähnten Entscheid des Bundesstrafgerichts aus dem Jahr 2012 prima facie als kriminelle Organisation zu qualifizieren. Ausschlaggebend erscheinen in dieser Hinsicht die anhaltenden Terroranschläge in der Türkei und insbesondere die Tötung von Zivilpersonen sowie die Zerstörung ziviler Objekte (vgl. die in E. 5.7 hiervor wiedergegebene Rechtsprechung). Dass die HPG parallel zu ihren Aktivitäten in der Türkei die YPG im syrischen Bürgerkrieg unterstützte, ändert jedenfalls bei der hier massgeblichen Prima-facie-Beurteilung daran nichts. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob sie in diesem bewaffneten Konflikt das humanitäre Völkerrecht respektierte.
BGE 146 IV 338 S. 355
5.9 Hinsichtlich der weiter zu beantwortenden Frage, ob das dem Beschwerdegegner vorgeworfene Verhalten prima facie als Unterstützung einer kriminellen Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit angesehen werden kann, stellt das Bundesstrafgericht wie erwähnt in entscheidender Weise darauf ab, dass der Beschwerdegegner offensichtlich Personen für den Kampf der Kurden gegen den IS in Syrien und im Irak rekrutiert haben solle, und verweist in diesem Zusammenhang auf den Umstand, dass in der Türkei zur betreffenden Zeit ein Friedensprozess im Gang war. Dieser Einschätzung ist aus zwei Gründen nicht zu folgen. Zum einen ist nach dem Ausgeführten davon auszugehen, dass die HPG auch während des Friedensprozesses in der Türkei Anschläge verübte. Zum andern erscheint für die Erfüllung des Tatbestands von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
5.10 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit gestützt auf das Auslieferungsersuchen im Rahmen einer Prima-facie-Prüfung bejaht werden kann.
BGE 146 IV 338 S. 356
Die Kritik des BJ ist begründet, weshalb der angefochtene Entscheid in Bezug auf die Auslieferung aufzuheben ist. (...)
7.
7.1 Der Beschwerdeführer erhob im vorinstanzlichen Verfahren die Einrede, er werde in Deutschland aus politischen Gründen verfolgt. Das Bundesstrafgericht liess diese Frage offen. Grundsätzlich wäre die Sache deshalb zur neuen Beurteilung der Einrede des politischen Delikts an das Bundesstrafgericht zurückzuweisen, worauf bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (namentlich Art. 84
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. |
|
1 | Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. |
2 | Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. |
7.2 Gemäss Art. 3 Ziff. 1
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 EAUe Art. 3 Politische strafbare Handlungen - 1. Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird. |
|
1 | Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird. |
2 | Das gleiche gilt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat, anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre. |
3 | Im Rahmen dieses Übereinkommens wird der Angriff auf das Leben eines Staatsoberhaupts oder eines Mitglieds seiner Familie nicht als politische strafbare Handlung angesehen. |
4 | Dieser Artikel lässt die Verpflichtungen unberührt, welche die Vertragsparteien auf Grund eines anderen mehrseitigen internationalen Übereinkommens übernommen haben oder übernehmen werden. |
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 EAUe Art. 3 Politische strafbare Handlungen - 1. Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird. |
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1 | Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird. |
2 | Das gleiche gilt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat, anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre. |
3 | Im Rahmen dieses Übereinkommens wird der Angriff auf das Leben eines Staatsoberhaupts oder eines Mitglieds seiner Familie nicht als politische strafbare Handlung angesehen. |
4 | Dieser Artikel lässt die Verpflichtungen unberührt, welche die Vertragsparteien auf Grund eines anderen mehrseitigen internationalen Übereinkommens übernommen haben oder übernehmen werden. |
7.3 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 3 Ziff. 1
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 EAUe Art. 3 Politische strafbare Handlungen - 1. Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird. |
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1 | Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird. |
2 | Das gleiche gilt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat, anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre. |
3 | Im Rahmen dieses Übereinkommens wird der Angriff auf das Leben eines Staatsoberhaupts oder eines Mitglieds seiner Familie nicht als politische strafbare Handlung angesehen. |
4 | Dieser Artikel lässt die Verpflichtungen unberührt, welche die Vertragsparteien auf Grund eines anderen mehrseitigen internationalen Übereinkommens übernommen haben oder übernehmen werden. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 3 Art der Tat - 1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint. |
|
1 | Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint. |
2 | Die Einrede des politischen Charakters wird keinesfalls berücksichtigt: |
a | bei Völkermord; |
b | bei einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit; |
c | bei einem Kriegsverbrechen; oder |
d | wenn die Tat besonders verwerflich erscheint, weil der Täter zur Erpressung oder Nötigung Leib und Leben von Menschen in Gefahr brachte oder zu bringen drohte, namentlich durch Entführung eines Flugzeuges, Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, Auslösen einer Katastrophe oder durch Geiselnahme.16 |
3 | Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt. Es kann jedoch entsprochen werden: |
a | einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes, wenn ein Abgabebetrug Gegenstand des Verfahrens ist; |
b | einem Ersuchen nach allen Teilen dieses Gesetzes, wenn ein qualifizierter Abgabebetrug im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 22. März 197417 über das Verwaltungsstrafrecht Gegenstand des Verfahrens ist.18 |
BGE 146 IV 338 S. 357
vorwiegend politische Charakter ergibt sich aus der politischen Natur der Umstände, Beweggründe und Ziele, die den Täter zum Handeln bestimmt haben und die in den Augen des Rechtshilferichters vorherrschend erscheinen. Das Delikt muss stets im Rahmen eines Kampfes um die Macht im Staat begangen worden sein und in einem engen Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Kampfes stehen. Darüber hinaus müssen die fraglichen Rechtsgüterverletzungen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen, und die auf dem Spiel stehenden politischen Interessen müssen wichtig und legitim genug sein, um die Tat zumindest einigermassen verständlich erscheinen zu lassen (zum Ganzen: BGE 142 IV 175 E. 4.8.1 f. S. 182 f. mit Hinweisen).
7.4 Beim Tatbestand der kriminellen Organisation handelt es sich nicht um ein absolut politisches Delikt im genannten Sinn, weshalb die Einrede des Beschwerdegegners unter dem Titel des relativ politischen Delikts zu prüfen ist. Das Bundesgericht trifft in seiner Rechtsprechung in dieser Hinsicht dieselbe Unterscheidung zwischen Terrorismus und legitimem Widerstandskampf, wie sie auch für die Strafbarkeit nach Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |