145 IV 287
34. Extrait de l'arrêt de la Cour de droit pénal dans la cause X.X. contre Service de l'application des peines et mesures (SAPEM) (recours en matière pénale) 6B_630/2019 du 29 juillet 2019
Regeste (de):
- Art. 92a StGB; Informationsrecht betreffend die Vollstreckung von Strafen und Massnahmen der Verurteilten.
- Gemäss Art. 92a Abs. 3 StGB darf die Vollzugsbehörde Informationen gegenüber dem Berechtigten nur dann verweigern oder einen früheren Entscheid zu informieren widerrufen, wenn ein berechtigtes Interesse des Verurteilten überwiegt. Dazu muss die genannte Behörde eine Interessenabwägung vornehmen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Möglichkeit auf ein zufälliges Zusammentreffen des Berechtigten mit dem freigelassenen Verurteilten zu berücksichtigen. Darüber hinaus macht das Gesetz die Bekanntgabe der betreffenden Informationen in keiner Weise vom Vorliegen eines "negativen Verhaltens" des Verurteilten gegenüber dem Berechtigten abhängig, insbesondere bezüglich der Abgabe von Drohungen gegen diesen (E. 2).
Regeste (fr):
- Art. 92a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 92a - 1 Opfer und Angehörige des Opfers im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007132 (OHG) sowie Dritte, soweit diese über ein schutzwürdiges Interesse verfügen, können mit schriftlichem Gesuch verlangen, dass sie von der Vollzugsbehörde über Folgendes informiert werden:
1 Opfer und Angehörige des Opfers im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007132 (OHG) sowie Dritte, soweit diese über ein schutzwürdiges Interesse verfügen, können mit schriftlichem Gesuch verlangen, dass sie von der Vollzugsbehörde über Folgendes informiert werden: a über den Zeitpunkt des Straf- oder Massnahmenantritts des Verurteilten, die Vollzugseinrichtung, die Vollzugsform, sofern sie vom Normalvollzug abweicht, Vollzugsunterbrechungen, Vollzugsöffnungen (Art. 75a Abs. 2), die bedingte oder definitive Entlassung sowie die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug; b umgehend über eine Flucht des Verurteilten und deren Beendigung. 2 Die Vollzugsbehörde entscheidet nach Anhörung des Verurteilten über das Gesuch. 3 Sie kann nur dann die Information verweigern oder einen früheren Entscheid zu informieren widerrufen, wenn berechtigte Interessen des Verurteilten überwiegen. 4 Heisst die Vollzugsbehörde ein Gesuch gut, so macht sie die informationsberechtigte Person auf die Vertraulichkeit der bekannt gegebenen Informationen aufmerksam. Personen, die Anspruch auf Opferhilfe nach dem OHG haben, sind gegenüber der beratenden Person einer Beratungsstelle nach Artikel 9 OHG nicht zur Vertraulichkeit verpflichtet. - Conformément au texte de l'art. 92a al. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 92a - 1 Opfer und Angehörige des Opfers im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007132 (OHG) sowie Dritte, soweit diese über ein schutzwürdiges Interesse verfügen, können mit schriftlichem Gesuch verlangen, dass sie von der Vollzugsbehörde über Folgendes informiert werden:
1 Opfer und Angehörige des Opfers im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007132 (OHG) sowie Dritte, soweit diese über ein schutzwürdiges Interesse verfügen, können mit schriftlichem Gesuch verlangen, dass sie von der Vollzugsbehörde über Folgendes informiert werden: a über den Zeitpunkt des Straf- oder Massnahmenantritts des Verurteilten, die Vollzugseinrichtung, die Vollzugsform, sofern sie vom Normalvollzug abweicht, Vollzugsunterbrechungen, Vollzugsöffnungen (Art. 75a Abs. 2), die bedingte oder definitive Entlassung sowie die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug; b umgehend über eine Flucht des Verurteilten und deren Beendigung. 2 Die Vollzugsbehörde entscheidet nach Anhörung des Verurteilten über das Gesuch. 3 Sie kann nur dann die Information verweigern oder einen früheren Entscheid zu informieren widerrufen, wenn berechtigte Interessen des Verurteilten überwiegen. 4 Heisst die Vollzugsbehörde ein Gesuch gut, so macht sie die informationsberechtigte Person auf die Vertraulichkeit der bekannt gegebenen Informationen aufmerksam. Personen, die Anspruch auf Opferhilfe nach dem OHG haben, sind gegenüber der beratenden Person einer Beratungsstelle nach Artikel 9 OHG nicht zur Vertraulichkeit verpflichtet.
Regesto (it):
- Art. 92a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 92a - 1 Opfer und Angehörige des Opfers im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007132 (OHG) sowie Dritte, soweit diese über ein schutzwürdiges Interesse verfügen, können mit schriftlichem Gesuch verlangen, dass sie von der Vollzugsbehörde über Folgendes informiert werden:
1 Opfer und Angehörige des Opfers im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007132 (OHG) sowie Dritte, soweit diese über ein schutzwürdiges Interesse verfügen, können mit schriftlichem Gesuch verlangen, dass sie von der Vollzugsbehörde über Folgendes informiert werden: a über den Zeitpunkt des Straf- oder Massnahmenantritts des Verurteilten, die Vollzugseinrichtung, die Vollzugsform, sofern sie vom Normalvollzug abweicht, Vollzugsunterbrechungen, Vollzugsöffnungen (Art. 75a Abs. 2), die bedingte oder definitive Entlassung sowie die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug; b umgehend über eine Flucht des Verurteilten und deren Beendigung. 2 Die Vollzugsbehörde entscheidet nach Anhörung des Verurteilten über das Gesuch. 3 Sie kann nur dann die Information verweigern oder einen früheren Entscheid zu informieren widerrufen, wenn berechtigte Interessen des Verurteilten überwiegen. 4 Heisst die Vollzugsbehörde ein Gesuch gut, so macht sie die informationsberechtigte Person auf die Vertraulichkeit der bekannt gegebenen Informationen aufmerksam. Personen, die Anspruch auf Opferhilfe nach dem OHG haben, sind gegenüber der beratenden Person einer Beratungsstelle nach Artikel 9 OHG nicht zur Vertraulichkeit verpflichtet. - Conformemente al testo dell'art. 92a cpv. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 92a - 1 Opfer und Angehörige des Opfers im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007132 (OHG) sowie Dritte, soweit diese über ein schutzwürdiges Interesse verfügen, können mit schriftlichem Gesuch verlangen, dass sie von der Vollzugsbehörde über Folgendes informiert werden:
1 Opfer und Angehörige des Opfers im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007132 (OHG) sowie Dritte, soweit diese über ein schutzwürdiges Interesse verfügen, können mit schriftlichem Gesuch verlangen, dass sie von der Vollzugsbehörde über Folgendes informiert werden: a über den Zeitpunkt des Straf- oder Massnahmenantritts des Verurteilten, die Vollzugseinrichtung, die Vollzugsform, sofern sie vom Normalvollzug abweicht, Vollzugsunterbrechungen, Vollzugsöffnungen (Art. 75a Abs. 2), die bedingte oder definitive Entlassung sowie die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug; b umgehend über eine Flucht des Verurteilten und deren Beendigung. 2 Die Vollzugsbehörde entscheidet nach Anhörung des Verurteilten über das Gesuch. 3 Sie kann nur dann die Information verweigern oder einen früheren Entscheid zu informieren widerrufen, wenn berechtigte Interessen des Verurteilten überwiegen. 4 Heisst die Vollzugsbehörde ein Gesuch gut, so macht sie die informationsberechtigte Person auf die Vertraulichkeit der bekannt gegebenen Informationen aufmerksam. Personen, die Anspruch auf Opferhilfe nach dem OHG haben, sind gegenüber der beratenden Person einer Beratungsstelle nach Artikel 9 OHG nicht zur Vertraulichkeit verpflichtet.
Sachverhalt ab Seite 288
BGE 145 IV 287 S. 288
A. Par arrêt du 31 août 2015, la Chambre pénale d'appel et de révision de la Cour de justice de la République et canton de Genève a condamné X.X., pour complicité dans l'assassinat de C.A. - fils de B.A. -, à une peine privative de liberté de six ans. Par arrêt du 29 juin 2016 (6B_1276/2015), le Tribunal fédéral a rejeté le recours formé par X.X. contre cet arrêt.
B. Le 12 septembre 2018, B.A. a demandé au Service de l'application des peines et mesures (ci-après: SAPEM), en application de l'art. 92a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 92a - 1 Opfer und Angehörige des Opfers im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007132 (OHG) sowie Dritte, soweit diese über ein schutzwürdiges Interesse verfügen, können mit schriftlichem Gesuch verlangen, dass sie von der Vollzugsbehörde über Folgendes informiert werden: |
|
1 | Opfer und Angehörige des Opfers im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007132 (OHG) sowie Dritte, soweit diese über ein schutzwürdiges Interesse verfügen, können mit schriftlichem Gesuch verlangen, dass sie von der Vollzugsbehörde über Folgendes informiert werden: |
a | über den Zeitpunkt des Straf- oder Massnahmenantritts des Verurteilten, die Vollzugseinrichtung, die Vollzugsform, sofern sie vom Normalvollzug abweicht, Vollzugsunterbrechungen, Vollzugsöffnungen (Art. 75a Abs. 2), die bedingte oder definitive Entlassung sowie die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug; |
b | umgehend über eine Flucht des Verurteilten und deren Beendigung. |
2 | Die Vollzugsbehörde entscheidet nach Anhörung des Verurteilten über das Gesuch. |
3 | Sie kann nur dann die Information verweigern oder einen früheren Entscheid zu informieren widerrufen, wenn berechtigte Interessen des Verurteilten überwiegen. |
4 | Heisst die Vollzugsbehörde ein Gesuch gut, so macht sie die informationsberechtigte Person auf die Vertraulichkeit der bekannt gegebenen Informationen aufmerksam. Personen, die Anspruch auf Opferhilfe nach dem OHG haben, sind gegenüber der beratenden Person einer Beratungsstelle nach Artikel 9 OHG nicht zur Vertraulichkeit verpflichtet. |
C. X.X. forme un recours en matière pénale au Tribunal fédéral contre l'arrêt du 23 avril 2019, en concluant principalement à sa réforme en ce sens que la demande d'informations présentée par B.A. est rejetée et, subsidiairement, à son annulation et au renvoi de la cause à l'autorité cantonale pour nouvelle décision. Elle sollicite par ailleurs l'octroi de l'effet suspensif.
Erwägungen
BGE 145 IV 287 S. 289
Extrait des considérants:
2. La recourante reproche à la cour cantonale d'avoir violé l'art. 92a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 92a - 1 Opfer und Angehörige des Opfers im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007132 (OHG) sowie Dritte, soweit diese über ein schutzwürdiges Interesse verfügen, können mit schriftlichem Gesuch verlangen, dass sie von der Vollzugsbehörde über Folgendes informiert werden: |
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1 | Opfer und Angehörige des Opfers im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007132 (OHG) sowie Dritte, soweit diese über ein schutzwürdiges Interesse verfügen, können mit schriftlichem Gesuch verlangen, dass sie von der Vollzugsbehörde über Folgendes informiert werden: |
a | über den Zeitpunkt des Straf- oder Massnahmenantritts des Verurteilten, die Vollzugseinrichtung, die Vollzugsform, sofern sie vom Normalvollzug abweicht, Vollzugsunterbrechungen, Vollzugsöffnungen (Art. 75a Abs. 2), die bedingte oder definitive Entlassung sowie die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug; |
b | umgehend über eine Flucht des Verurteilten und deren Beendigung. |
2 | Die Vollzugsbehörde entscheidet nach Anhörung des Verurteilten über das Gesuch. |
3 | Sie kann nur dann die Information verweigern oder einen früheren Entscheid zu informieren widerrufen, wenn berechtigte Interessen des Verurteilten überwiegen. |
4 | Heisst die Vollzugsbehörde ein Gesuch gut, so macht sie die informationsberechtigte Person auf die Vertraulichkeit der bekannt gegebenen Informationen aufmerksam. Personen, die Anspruch auf Opferhilfe nach dem OHG haben, sind gegenüber der beratenden Person einer Beratungsstelle nach Artikel 9 OHG nicht zur Vertraulichkeit verpflichtet. |
2.1 Aux termes de l'art. 92a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 92a - 1 Opfer und Angehörige des Opfers im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007132 (OHG) sowie Dritte, soweit diese über ein schutzwürdiges Interesse verfügen, können mit schriftlichem Gesuch verlangen, dass sie von der Vollzugsbehörde über Folgendes informiert werden: |
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1 | Opfer und Angehörige des Opfers im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007132 (OHG) sowie Dritte, soweit diese über ein schutzwürdiges Interesse verfügen, können mit schriftlichem Gesuch verlangen, dass sie von der Vollzugsbehörde über Folgendes informiert werden: |
a | über den Zeitpunkt des Straf- oder Massnahmenantritts des Verurteilten, die Vollzugseinrichtung, die Vollzugsform, sofern sie vom Normalvollzug abweicht, Vollzugsunterbrechungen, Vollzugsöffnungen (Art. 75a Abs. 2), die bedingte oder definitive Entlassung sowie die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug; |
b | umgehend über eine Flucht des Verurteilten und deren Beendigung. |
2 | Die Vollzugsbehörde entscheidet nach Anhörung des Verurteilten über das Gesuch. |
3 | Sie kann nur dann die Information verweigern oder einen früheren Entscheid zu informieren widerrufen, wenn berechtigte Interessen des Verurteilten überwiegen. |
4 | Heisst die Vollzugsbehörde ein Gesuch gut, so macht sie die informationsberechtigte Person auf die Vertraulichkeit der bekannt gegebenen Informationen aufmerksam. Personen, die Anspruch auf Opferhilfe nach dem OHG haben, sind gegenüber der beratenden Person einer Beratungsstelle nach Artikel 9 OHG nicht zur Vertraulichkeit verpflichtet. |
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 1 Grundsätze - 1 Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). |
|
1 | Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). |
2 | Anspruch auf Opferhilfe haben auch der Ehegatte oder die Ehegattin des Opfers, seine Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen (Angehörige). |
3 | Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin: |
a | ermittelt worden ist; |
b | sich schuldhaft verhalten hat; |
c | vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. |
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 1 Grundsätze - 1 Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). |
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1 | Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). |
2 | Anspruch auf Opferhilfe haben auch der Ehegatte oder die Ehegattin des Opfers, seine Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen (Angehörige). |
3 | Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin: |
a | ermittelt worden ist; |
b | sich schuldhaft verhalten hat; |
c | vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 75a - 1 Die Kommission nach Artikel 62d Absatz 2 beurteilt im Hinblick auf die Einweisung in eine offene Strafanstalt und die Bewilligung von Vollzugsöffnungen die Gemeingefährlichkeit des Täters, wenn: |
|
1 | Die Kommission nach Artikel 62d Absatz 2 beurteilt im Hinblick auf die Einweisung in eine offene Strafanstalt und die Bewilligung von Vollzugsöffnungen die Gemeingefährlichkeit des Täters, wenn: |
a | dieser ein Verbrechen nach Artikel 64 Absatz 1 begangen hat; und |
b | die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit des Gefangenen nicht eindeutig beantworten kann. |
2 | Vollzugsöffnungen sind Lockerungen im Freiheitsentzug, namentlich die Verlegung in eine offene Anstalt, die Gewährung von Urlaub, die Zulassung zum Arbeitsexternat oder zum Wohnexternat und die bedingte Entlassung. |
3 | Gemeingefährlichkeit ist anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass der Gefangene flieht und eine weitere Straftat begeht, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt. |
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 9 Angebot - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass fachlich selbstständige öffentliche oder private Beratungsstellen zur Verfügung stehen. Dabei tragen sie den besonderen Bedürfnissen verschiedener Opferkategorien Rechnung. |
|
1 | Die Kantone sorgen dafür, dass fachlich selbstständige öffentliche oder private Beratungsstellen zur Verfügung stehen. Dabei tragen sie den besonderen Bedürfnissen verschiedener Opferkategorien Rechnung. |
2 | Sie können gemeinsame Beratungsstellen betreiben. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 92a - 1 Opfer und Angehörige des Opfers im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007132 (OHG) sowie Dritte, soweit diese über ein schutzwürdiges Interesse verfügen, können mit schriftlichem Gesuch verlangen, dass sie von der Vollzugsbehörde über Folgendes informiert werden: |
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1 | Opfer und Angehörige des Opfers im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007132 (OHG) sowie Dritte, soweit diese über ein schutzwürdiges Interesse verfügen, können mit schriftlichem Gesuch verlangen, dass sie von der Vollzugsbehörde über Folgendes informiert werden: |
a | über den Zeitpunkt des Straf- oder Massnahmenantritts des Verurteilten, die Vollzugseinrichtung, die Vollzugsform, sofern sie vom Normalvollzug abweicht, Vollzugsunterbrechungen, Vollzugsöffnungen (Art. 75a Abs. 2), die bedingte oder definitive Entlassung sowie die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug; |
b | umgehend über eine Flucht des Verurteilten und deren Beendigung. |
2 | Die Vollzugsbehörde entscheidet nach Anhörung des Verurteilten über das Gesuch. |
3 | Sie kann nur dann die Information verweigern oder einen früheren Entscheid zu informieren widerrufen, wenn berechtigte Interessen des Verurteilten überwiegen. |
4 | Heisst die Vollzugsbehörde ein Gesuch gut, so macht sie die informationsberechtigte Person auf die Vertraulichkeit der bekannt gegebenen Informationen aufmerksam. Personen, die Anspruch auf Opferhilfe nach dem OHG haben, sind gegenüber der beratenden Person einer Beratungsstelle nach Artikel 9 OHG nicht zur Vertraulichkeit verpflichtet. |
Dans un avant-projet portant sur une modification du CP, la Commission des affaires juridiques du Conseil national a notamment proposé d'accorder à la victime, voire à ses proches, un droit à l'information concernant la situation de l'auteur de l'infraction exécutant sa sanction, en prévoyant que l'autorité puisse "exceptionnellement refuser l'information si le condamné a un intérêt justifié et prépondérant
BGE 145 IV 287 S. 290
au maintien du secret" (cf. rapport de la Commission des affaires juridiques du Conseil national du 7 novembre 2013 concernant l'initiative parlementaire "Octroi à la victime de droits importants en matière d'information", FF 2014 867). Au terme de la procédure de consultation menée, l'avant-projet a été modifié et il a été proposé de reprendre la règle - plus restrictive - figurant à l'art. 214 al. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 214 Benachrichtigung - 1 Wird eine Person vorläufig festgenommen oder in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft gesetzt, so benachrichtigt die zuständige Strafbehörde umgehend: |
|
1 | Wird eine Person vorläufig festgenommen oder in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft gesetzt, so benachrichtigt die zuständige Strafbehörde umgehend: |
a | ihre Angehörigen; |
b | auf ihren Wunsch ihren Arbeitgeber oder die für sie zuständige ausländische Vertretung. |
2 | Von einer Benachrichtigung wird abgesehen, wenn der Untersuchungszweck sie verbietet oder die betroffene Person sie ausdrücklich ablehnt. |
3 | Gerät eine Person, die von der festgenommenen Person abhängig ist, wegen der freiheitsentziehenden Zwangsmassnahme in Schwierigkeiten, so benachrichtigt die Strafbehörde die zuständigen Sozialbehörden. |
4 | Das Opfer wird über die Anordnung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft und einer Ersatzmassnahme nach Artikel 237 Absatz 2 Buchstabe c oder g sowie über eine Flucht der beschuldigten Person orientiert, es sei denn, es habe ausdrücklich darauf verzichtet.110 Die Orientierung über die Aufhebung der Haft kann unterbleiben, wenn die beschuldigte Person dadurch einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt würde. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
|
1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
|
1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 92a - 1 Opfer und Angehörige des Opfers im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007132 (OHG) sowie Dritte, soweit diese über ein schutzwürdiges Interesse verfügen, können mit schriftlichem Gesuch verlangen, dass sie von der Vollzugsbehörde über Folgendes informiert werden: |
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1 | Opfer und Angehörige des Opfers im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007132 (OHG) sowie Dritte, soweit diese über ein schutzwürdiges Interesse verfügen, können mit schriftlichem Gesuch verlangen, dass sie von der Vollzugsbehörde über Folgendes informiert werden: |
a | über den Zeitpunkt des Straf- oder Massnahmenantritts des Verurteilten, die Vollzugseinrichtung, die Vollzugsform, sofern sie vom Normalvollzug abweicht, Vollzugsunterbrechungen, Vollzugsöffnungen (Art. 75a Abs. 2), die bedingte oder definitive Entlassung sowie die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug; |
b | umgehend über eine Flucht des Verurteilten und deren Beendigung. |
2 | Die Vollzugsbehörde entscheidet nach Anhörung des Verurteilten über das Gesuch. |
3 | Sie kann nur dann die Information verweigern oder einen früheren Entscheid zu informieren widerrufen, wenn berechtigte Interessen des Verurteilten überwiegen. |
4 | Heisst die Vollzugsbehörde ein Gesuch gut, so macht sie die informationsberechtigte Person auf die Vertraulichkeit der bekannt gegebenen Informationen aufmerksam. Personen, die Anspruch auf Opferhilfe nach dem OHG haben, sind gegenüber der beratenden Person einer Beratungsstelle nach Artikel 9 OHG nicht zur Vertraulichkeit verpflichtet. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
BGE 145 IV 287 S. 291
informations, en soumettant à des sanctions toute transmission illicite de ces dernières". S'agissant plus particulièrement de la proposition faite de calquer le critère d'octroi de l'information sur celui ressortant de l'art. 214 al. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 214 Benachrichtigung - 1 Wird eine Person vorläufig festgenommen oder in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft gesetzt, so benachrichtigt die zuständige Strafbehörde umgehend: |
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1 | Wird eine Person vorläufig festgenommen oder in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft gesetzt, so benachrichtigt die zuständige Strafbehörde umgehend: |
a | ihre Angehörigen; |
b | auf ihren Wunsch ihren Arbeitgeber oder die für sie zuständige ausländische Vertretung. |
2 | Von einer Benachrichtigung wird abgesehen, wenn der Untersuchungszweck sie verbietet oder die betroffene Person sie ausdrücklich ablehnt. |
3 | Gerät eine Person, die von der festgenommenen Person abhängig ist, wegen der freiheitsentziehenden Zwangsmassnahme in Schwierigkeiten, so benachrichtigt die Strafbehörde die zuständigen Sozialbehörden. |
4 | Das Opfer wird über die Anordnung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft und einer Ersatzmassnahme nach Artikel 237 Absatz 2 Buchstabe c oder g sowie über eine Flucht der beschuldigten Person orientiert, es sei denn, es habe ausdrücklich darauf verzichtet.110 Die Orientierung über die Aufhebung der Haft kann unterbleiben, wenn die beschuldigte Person dadurch einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt würde. |
Devant les Chambres fédérales, la formulation de l'art. 92a al. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 92a - 1 Opfer und Angehörige des Opfers im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007132 (OHG) sowie Dritte, soweit diese über ein schutzwürdiges Interesse verfügen, können mit schriftlichem Gesuch verlangen, dass sie von der Vollzugsbehörde über Folgendes informiert werden: |
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1 | Opfer und Angehörige des Opfers im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007132 (OHG) sowie Dritte, soweit diese über ein schutzwürdiges Interesse verfügen, können mit schriftlichem Gesuch verlangen, dass sie von der Vollzugsbehörde über Folgendes informiert werden: |
a | über den Zeitpunkt des Straf- oder Massnahmenantritts des Verurteilten, die Vollzugseinrichtung, die Vollzugsform, sofern sie vom Normalvollzug abweicht, Vollzugsunterbrechungen, Vollzugsöffnungen (Art. 75a Abs. 2), die bedingte oder definitive Entlassung sowie die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug; |
b | umgehend über eine Flucht des Verurteilten und deren Beendigung. |
2 | Die Vollzugsbehörde entscheidet nach Anhörung des Verurteilten über das Gesuch. |
3 | Sie kann nur dann die Information verweigern oder einen früheren Entscheid zu informieren widerrufen, wenn berechtigte Interessen des Verurteilten überwiegen. |
4 | Heisst die Vollzugsbehörde ein Gesuch gut, so macht sie die informationsberechtigte Person auf die Vertraulichkeit der bekannt gegebenen Informationen aufmerksam. Personen, die Anspruch auf Opferhilfe nach dem OHG haben, sind gegenüber der beratenden Person einer Beratungsstelle nach Artikel 9 OHG nicht zur Vertraulichkeit verpflichtet. |
BGE 145 IV 287 S. 292
condamné pour justifier un refus d'information a été abandonné. En revanche, afin de marquer le caractère "exceptionnel" du refus, il a été décidé de préciser que l'autorité pourrait refuser d'informer ou révoquer sa décision de le faire "uniquement" si un intérêt prépondérant du condamné le justifiait (cf. BO 2014 CN 1703). On peut ajouter que le droit à l'information prévu à l'art. 92a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 92a - 1 Opfer und Angehörige des Opfers im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007132 (OHG) sowie Dritte, soweit diese über ein schutzwürdiges Interesse verfügen, können mit schriftlichem Gesuch verlangen, dass sie von der Vollzugsbehörde über Folgendes informiert werden: |
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1 | Opfer und Angehörige des Opfers im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007132 (OHG) sowie Dritte, soweit diese über ein schutzwürdiges Interesse verfügen, können mit schriftlichem Gesuch verlangen, dass sie von der Vollzugsbehörde über Folgendes informiert werden: |
a | über den Zeitpunkt des Straf- oder Massnahmenantritts des Verurteilten, die Vollzugseinrichtung, die Vollzugsform, sofern sie vom Normalvollzug abweicht, Vollzugsunterbrechungen, Vollzugsöffnungen (Art. 75a Abs. 2), die bedingte oder definitive Entlassung sowie die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug; |
b | umgehend über eine Flucht des Verurteilten und deren Beendigung. |
2 | Die Vollzugsbehörde entscheidet nach Anhörung des Verurteilten über das Gesuch. |
3 | Sie kann nur dann die Information verweigern oder einen früheren Entscheid zu informieren widerrufen, wenn berechtigte Interessen des Verurteilten überwiegen. |
4 | Heisst die Vollzugsbehörde ein Gesuch gut, so macht sie die informationsberechtigte Person auf die Vertraulichkeit der bekannt gegebenen Informationen aufmerksam. Personen, die Anspruch auf Opferhilfe nach dem OHG haben, sind gegenüber der beratenden Person einer Beratungsstelle nach Artikel 9 OHG nicht zur Vertraulichkeit verpflichtet. |
2.2 La cour cantonale a exposé que B.A., mère de la victime, était une proche au sens de l'art. 1 al. 2
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 1 Grundsätze - 1 Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). |
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1 | Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). |
2 | Anspruch auf Opferhilfe haben auch der Ehegatte oder die Ehegattin des Opfers, seine Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen (Angehörige). |
3 | Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin: |
a | ermittelt worden ist; |
b | sich schuldhaft verhalten hat; |
c | vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. |
2.3 La recourante ne conteste pas que B.A. fût fondée à demander des informations à titre de l'art. 92a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 92a - 1 Opfer und Angehörige des Opfers im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007132 (OHG) sowie Dritte, soweit diese über ein schutzwürdiges Interesse verfügen, können mit schriftlichem Gesuch verlangen, dass sie von der Vollzugsbehörde über Folgendes informiert werden: |
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1 | Opfer und Angehörige des Opfers im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007132 (OHG) sowie Dritte, soweit diese über ein schutzwürdiges Interesse verfügen, können mit schriftlichem Gesuch verlangen, dass sie von der Vollzugsbehörde über Folgendes informiert werden: |
a | über den Zeitpunkt des Straf- oder Massnahmenantritts des Verurteilten, die Vollzugseinrichtung, die Vollzugsform, sofern sie vom Normalvollzug abweicht, Vollzugsunterbrechungen, Vollzugsöffnungen (Art. 75a Abs. 2), die bedingte oder definitive Entlassung sowie die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug; |
b | umgehend über eine Flucht des Verurteilten und deren Beendigung. |
2 | Die Vollzugsbehörde entscheidet nach Anhörung des Verurteilten über das Gesuch. |
3 | Sie kann nur dann die Information verweigern oder einen früheren Entscheid zu informieren widerrufen, wenn berechtigte Interessen des Verurteilten überwiegen. |
4 | Heisst die Vollzugsbehörde ein Gesuch gut, so macht sie die informationsberechtigte Person auf die Vertraulichkeit der bekannt gegebenen Informationen aufmerksam. Personen, die Anspruch auf Opferhilfe nach dem OHG haben, sind gegenüber der beratenden Person einer Beratungsstelle nach Artikel 9 OHG nicht zur Vertraulichkeit verpflichtet. |
BGE 145 IV 287 S. 293
d'informations dès lors qu'une rencontre entre les personnes concernées est envisageable. La perspective, pour un ayant droit, de croiser fortuitement le condamné constituait d'ailleurs l'un des principaux éléments ayant justifié l'adoption de l'art. 92a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 92a - 1 Opfer und Angehörige des Opfers im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007132 (OHG) sowie Dritte, soweit diese über ein schutzwürdiges Interesse verfügen, können mit schriftlichem Gesuch verlangen, dass sie von der Vollzugsbehörde über Folgendes informiert werden: |
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1 | Opfer und Angehörige des Opfers im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007132 (OHG) sowie Dritte, soweit diese über ein schutzwürdiges Interesse verfügen, können mit schriftlichem Gesuch verlangen, dass sie von der Vollzugsbehörde über Folgendes informiert werden: |
a | über den Zeitpunkt des Straf- oder Massnahmenantritts des Verurteilten, die Vollzugseinrichtung, die Vollzugsform, sofern sie vom Normalvollzug abweicht, Vollzugsunterbrechungen, Vollzugsöffnungen (Art. 75a Abs. 2), die bedingte oder definitive Entlassung sowie die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug; |
b | umgehend über eine Flucht des Verurteilten und deren Beendigung. |
2 | Die Vollzugsbehörde entscheidet nach Anhörung des Verurteilten über das Gesuch. |
3 | Sie kann nur dann die Information verweigern oder einen früheren Entscheid zu informieren widerrufen, wenn berechtigte Interessen des Verurteilten überwiegen. |
4 | Heisst die Vollzugsbehörde ein Gesuch gut, so macht sie die informationsberechtigte Person auf die Vertraulichkeit der bekannt gegebenen Informationen aufmerksam. Personen, die Anspruch auf Opferhilfe nach dem OHG haben, sind gegenüber der beratenden Person einer Beratungsstelle nach Artikel 9 OHG nicht zur Vertraulichkeit verpflichtet. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 92a - 1 Opfer und Angehörige des Opfers im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007132 (OHG) sowie Dritte, soweit diese über ein schutzwürdiges Interesse verfügen, können mit schriftlichem Gesuch verlangen, dass sie von der Vollzugsbehörde über Folgendes informiert werden: |
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1 | Opfer und Angehörige des Opfers im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007132 (OHG) sowie Dritte, soweit diese über ein schutzwürdiges Interesse verfügen, können mit schriftlichem Gesuch verlangen, dass sie von der Vollzugsbehörde über Folgendes informiert werden: |
a | über den Zeitpunkt des Straf- oder Massnahmenantritts des Verurteilten, die Vollzugseinrichtung, die Vollzugsform, sofern sie vom Normalvollzug abweicht, Vollzugsunterbrechungen, Vollzugsöffnungen (Art. 75a Abs. 2), die bedingte oder definitive Entlassung sowie die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug; |
b | umgehend über eine Flucht des Verurteilten und deren Beendigung. |
2 | Die Vollzugsbehörde entscheidet nach Anhörung des Verurteilten über das Gesuch. |
3 | Sie kann nur dann die Information verweigern oder einen früheren Entscheid zu informieren widerrufen, wenn berechtigte Interessen des Verurteilten überwiegen. |
4 | Heisst die Vollzugsbehörde ein Gesuch gut, so macht sie die informationsberechtigte Person auf die Vertraulichkeit der bekannt gegebenen Informationen aufmerksam. Personen, die Anspruch auf Opferhilfe nach dem OHG haben, sind gegenüber der beratenden Person einer Beratungsstelle nach Artikel 9 OHG nicht zur Vertraulichkeit verpflichtet. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 92a - 1 Opfer und Angehörige des Opfers im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007132 (OHG) sowie Dritte, soweit diese über ein schutzwürdiges Interesse verfügen, können mit schriftlichem Gesuch verlangen, dass sie von der Vollzugsbehörde über Folgendes informiert werden: |
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1 | Opfer und Angehörige des Opfers im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007132 (OHG) sowie Dritte, soweit diese über ein schutzwürdiges Interesse verfügen, können mit schriftlichem Gesuch verlangen, dass sie von der Vollzugsbehörde über Folgendes informiert werden: |
a | über den Zeitpunkt des Straf- oder Massnahmenantritts des Verurteilten, die Vollzugseinrichtung, die Vollzugsform, sofern sie vom Normalvollzug abweicht, Vollzugsunterbrechungen, Vollzugsöffnungen (Art. 75a Abs. 2), die bedingte oder definitive Entlassung sowie die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug; |
b | umgehend über eine Flucht des Verurteilten und deren Beendigung. |
2 | Die Vollzugsbehörde entscheidet nach Anhörung des Verurteilten über das Gesuch. |
3 | Sie kann nur dann die Information verweigern oder einen früheren Entscheid zu informieren widerrufen, wenn berechtigte Interessen des Verurteilten überwiegen. |
4 | Heisst die Vollzugsbehörde ein Gesuch gut, so macht sie die informationsberechtigte Person auf die Vertraulichkeit der bekannt gegebenen Informationen aufmerksam. Personen, die Anspruch auf Opferhilfe nach dem OHG haben, sind gegenüber der beratenden Person einer Beratungsstelle nach Artikel 9 OHG nicht zur Vertraulichkeit verpflichtet. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 92a - 1 Opfer und Angehörige des Opfers im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007132 (OHG) sowie Dritte, soweit diese über ein schutzwürdiges Interesse verfügen, können mit schriftlichem Gesuch verlangen, dass sie von der Vollzugsbehörde über Folgendes informiert werden: |
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1 | Opfer und Angehörige des Opfers im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007132 (OHG) sowie Dritte, soweit diese über ein schutzwürdiges Interesse verfügen, können mit schriftlichem Gesuch verlangen, dass sie von der Vollzugsbehörde über Folgendes informiert werden: |
a | über den Zeitpunkt des Straf- oder Massnahmenantritts des Verurteilten, die Vollzugseinrichtung, die Vollzugsform, sofern sie vom Normalvollzug abweicht, Vollzugsunterbrechungen, Vollzugsöffnungen (Art. 75a Abs. 2), die bedingte oder definitive Entlassung sowie die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug; |
b | umgehend über eine Flucht des Verurteilten und deren Beendigung. |
2 | Die Vollzugsbehörde entscheidet nach Anhörung des Verurteilten über das Gesuch. |
3 | Sie kann nur dann die Information verweigern oder einen früheren Entscheid zu informieren widerrufen, wenn berechtigte Interessen des Verurteilten überwiegen. |
4 | Heisst die Vollzugsbehörde ein Gesuch gut, so macht sie die informationsberechtigte Person auf die Vertraulichkeit der bekannt gegebenen Informationen aufmerksam. Personen, die Anspruch auf Opferhilfe nach dem OHG haben, sind gegenüber der beratenden Person einer Beratungsstelle nach Artikel 9 OHG nicht zur Vertraulichkeit verpflichtet. |
En définitive, la recourante ne démontre aucunement en quoi la décision attaquée violerait le droit fédéral. Le grief doit être rejeté.