Urteilskopf

144 V 58

8. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen BVG-Stiftung Handel Schweiz (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) 9C_147/2017 vom 20. Februar 2018

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Sachverhalt ab Seite 59

BGE 144 V 58 S. 59

A. A. (geboren 1969) war seit 1. März 1991 als Lagermitarbeiterin bei der B. AG tätig und bei deren Personalfürsorgestiftung (heute: BVG-Stiftung Handel Schweiz) für die berufliche Vorsorge versichert. Auf Ende Januar 1997 wurde das Arbeitsverhältnis wegen betrieblicher Umstrukturierung und Krankheit der Versicherten aufgelöst. Am 2. Dezember 1997 meldete sich A. bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 5. Januar 2001 sprach ihr die IV-Stelle Basel-Stadt u.a. gestützt auf eine Expertise des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB), Basel, vom 28. September 2000 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 70 % rückwirkend ab 1. Oktober 1997 eine ganze Invalidenrente zu. Die BVG-Stiftung anerkannte ihre Leistungspflicht und richtete A. Invalidenleistungen aus. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle bei Dr. med. C. ein psychiatrisches Gutachten vom 2. April 2007 ein. Gestützt darauf hob sie die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 23. Mai 2007, bestätigt mit Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 27. April 2008, auf Ende Juni 2007 auf. Daraufhin stellte die BVG-Stiftung ihre Invalidenleistungen ebenfalls auf den 30. Juni 2007 ein. Am 2. März 2011 gelangte A. unter Hinweis auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes erneut an die Invalidenversicherung und ersuchte wiederum um Gewährung einer Invalidenrente. Gestützt auf die getroffenen Abklärungen, insbesondere ein bidisziplinäres Gutachten der Dres. med. D., Rheumatologie und Innere Medizin, und E., Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. Mai 2013 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 26. November 2013 für die Monate Mai bis Juli 2013 eine Viertelsrente, ab
BGE 144 V 58 S. 60

1. August 2013 eine ganze Invalidenrente zu. Die BVG-Stiftung lehnte die neuerliche Ausrichtung von Invalidenleistungen mit Schreiben vom 27. Mai 2014 ab.
B. Am 11. März 2016 liess A. beim Kantonsgericht Basel-Landschaft Klage einreichen mit den Anträgen, die BVG-Stiftung sei zu verpflichten, ihr rückwirkend ab 1. Juli 2007 weiterhin die bisherigen Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge von monatlich Fr. 698.20, zuzüglich Teuerungsanpassungen, zu bezahlen; eventuell sei die Stiftung zu verpflichten, ihr ab 1. Mai bis 31. Juli 2013 eine Invalidenrente von 43 % und ab 1. August 2013 eine ganze Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge auszurichten. Ferner seien die Rentenbetreffnisse zu verzinsen. Des Weiteren ersuchte sie um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Entscheid vom 3. November 2016 wies das Kantonsgericht die Klage unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab.
C. A. lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten den vorinstanzlich gestellten Hauptantrag erneuern. Eventuell sei die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit dieses über den Leistungsanspruch neu entscheide. Ferner ersucht sie um die Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 8'768.90 für das vorinstanzliche Verfahren. Während die BVG-Stiftung auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

4.

4.1 Die Gerichtspraxis zur Frage nach Grad und Dauer der Arbeitsfähigkeit, die als ausreichend zu erachten sind, um den zeitlichen Konnex zwischen der ursprünglichen, während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität zu unterbrechen, ist uneinheitlich. In den älteren Urteilen wurden bezüglich (zwischenzeitlich) wieder erlangter Arbeitsfähigkeit der versicherten Person keine Mindestdauer und kein Mindestarbeitsfähigkeitsgrad umschrieben. Im Urteil B 94/00 vom 4. Mai 2001 E. 5c wurde die Unterbrechung des zeitlichen Konnexes bei einer über anderthalb Jahre dauernden Arbeitsfähigkeit bejaht. Im Urteil B 73/00 vom 28. Mai 2002 E. 1c wurden die konkreten Verhältnisse im
BGE 144 V 58 S. 61

Einzelfall als massgebend betrachtet. Selbst längere Perioden mit voller Arbeitsfähigkeit (13 bzw. 16 Monate) wurden in einem anderen Fall unter Hinweis auf die gesamten Umstände des Einzelfalls als nicht ausreichend für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs erachtet (Urteil B 65/00 vom 29. November 2002 E. 3b). Im Urteil B 141/05 vom 31. Januar 2007 E. 4.2 erschien dem Gericht hingegen eine volle Arbeitsfähigkeit während 14 Monaten als genügend für einen Unterbruch des zeitlichen Konnexes. Im Urteil 9C_292/2008 vom 22. August 2008 E. 4.3.2 wurde eine Zeitspanne von sieben Monaten mit einer Arbeitsfähigkeit von 100 % als ausreichend erachtet. Im Urteil 9C_297/2010 vom 23. September 2010 E. 2.2 wurde als Voraussetzung für den zeitlichen Konnex festgehalten, die versicherte Person dürfe nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig sein.
4.2 Im Urteil 9C_536/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 3.2.2 wird ausgeführt, für die Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs sei die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit erforderlich, sei es zu 100 % oder - in Anlehnung an die rechtsprechungsgemässe Erheblichkeitsgrenze (gemeint ist die Mindesteinbusse an funktionellem Leistungsvermögen von 20 % nach Art. 23 lit. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG; Urteile 9C_18/2009 vom 7. April 2009 E. 3.2.1 und 9C_772/2007 vom 26. Februar 2008 E. 3.2) - zumindest zu 80 %. Im Urteil 9C_98/2013 vom 4. Juli 2013 E. 4.1 wird festgehalten, dass der zeitliche Zusammenhang bei mindestens 80 % Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit unterbrochen sei; Vorgaben zur erforderlichen Dauer der Arbeitsfähigkeit finden sich nicht.
4.3 Im Urteil 9C_569/2013 vom 18. Februar 2014 E. 1.2.2 wird alsdann die Formulierung verwendet, die sich auch in anderen neuen Urteilen (Urteile 9C_115/2015 vom 12. November 2015 E. 2.2; 9C_142/2016 vom 9. November 2016 E. 3.2) wiederfindet: Eine nachhaltige, den zeitlichen Zusammenhang unterbrechende Erholung liegt grundsätzlich nicht vor, solange eine Arbeitsfähigkeit (von über 80 %) weniger als drei Monate gedauert hat, wobei auf E. 1.1 bezüglich der erforderlichen Leistungseinbusse von mindestens 20 % für die Bestimmung der Leistungszuständigkeit gemäss Art. 23 lit. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG hingewiesen wird. Das Urteil 9C_656/2014 vom 16. Dezember 2015 E. 5.1.1 enthält die Formulierung, dass der zeitliche Zusammenhang nicht unterbrochen werde, wenn die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit, d.h. während mindestens dreier Monate, wieder (annähernd) vollständig
BGE 144 V 58 S. 62

arbeitsfähig war. Im Urteil 9C_370/2016 vom 12. September 2016 E. 3 wird für die Bejahung des zeitlichen Konnexes verlangt, dass bis zum Eintritt der Invalidität in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von wenigstens 20 % bestanden habe. Laut Urteil 9C_658/2016 vom 3. März 2017 E. 4 schliesslich ist der zeitliche Konnex gegeben, wenn bis zum Eintritt der Invalidität auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von wenigstens 20 % bestand; unterbrochen ist der zeitliche Zusammenhang, wenn während einer bestimmten, nach den Umständen zu bemessenden Zeitdauer in einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit eine (annähernd) vollständige Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % besteht.
4.4 Grundlage für die Entscheidung der eingangs erwähnten Rechtsfrage bildet das Urteil 9C_536/2012 vom 28. Dezember 2012. Die früher ergangenen Urteile lassen keinen Schluss auf einen bestimmten Arbeitsunfähigkeitsgrad und ebenso wenig auf einen Mindestzeitraum der Wiedererlangung der Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu. Das zitierte Urteil 9C_536/2012 stellt in E. 2.1.3 die Verbindung zu Art. 23 lit. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung her. Danach ist für den Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG - wie für die Eröffnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG (Urteil 9C_668/2016 vom 3. März 2017 E. 4.2.1) - die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich; sie ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt (Urteile 9C_18/2009 vom 7. April 2009 E. 3.2.1; 9C_772/2007 vom 26. Februar 2008 E. 3.2). In E. 3.2.2 des Urteils 9C_536/2012 vom 28. Dezember 2012 wird für die Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit zu 100 % oder - in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 23 lit. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG - zumindest zu 80 % gefordert. Dies kann nur so verstanden werden, dass eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr am zeitlichen Zusammenhang nichts ändert. Umgekehrt folgt daraus, dass eine Arbeitsunfähigkeit unter 20 %, somit eine Arbeitsfähigkeit über 80 %, den zeitlichen Konnex zwischen ursprünglicher Arbeitsunfähigkeit und späterer Invalidität unterbricht, wenn die Einsatzfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mindestens drei Monate andauert (Urteile 9C_569/2013 vom 18. Februar 2014 E. 1.2.2; 9C_115/2015 vom 12. November 2015 E. 2.2; 9C_142/2016 vom 9. November 2016 E. 3.2).
BGE 144 V 58 S. 63

Darauf ist abzustellen. Mit diesem Urteil stimmen bezüglich des für die Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs erforderlichen Arbeitsunfähigkeitsgrades die Urteile 9C_98/2013 vom 4. Juli 2013 E. 4.1, 9C_569/2013 vom 18. Februar 2014 E. 1.2.2, 9C_142/2016 vom 9. November 2016 E. 3.2 sowie 9C_658/2016 vom 3. März 2017 E. 4 überein. Soweit anderen, vorstehend zitierten Urteilen entnommen werden könnte, für die Unterbrechung des zeitlichen Konnexes genüge es, wenn die versicherte Person eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 80 % erreicht, ist daran nicht festzuhalten.

4.5 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes nach dem Gesagten dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist. Die im angefochtenen Entscheid vertretene Ansicht, eine Arbeitsfähigkeit von 80 % genüge zur Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs, ist bundesrechtswidrig.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 144 V 58
Date : 20. Februar 2018
Published : 27. Juni 2018
Source : Bundesgericht
Status : 144 V 58
Subject area : BGE - Sozialversicherungsrecht (bis 2006: EVG)
Subject : Art. 23 lit. a BVG; zeitlicher Zusammenhang zwischen der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität;


Legislation register
BVG: 23
IVG: 28
BGE-register
144-V-58
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