144 III 43
5. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. und B. AG gegen C. AG (Beschwerde in Zivilsachen) 4A_269/2017 vom 20. Dezember 2017
Regeste (de):
- Art. 394
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 394 - 1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen. 2 Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag. 3 Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist. SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 412 - 1 Durch den Mäklervertrag erhält der Mäkler den Auftrag, gegen eine Vergütung, Gelegenheit zum Abschlusse eines Vertrages nachzuweisen oder den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln.
1 Durch den Mäklervertrag erhält der Mäkler den Auftrag, gegen eine Vergütung, Gelegenheit zum Abschlusse eines Vertrages nachzuweisen oder den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln. 2 Der Mäklervertrag steht im Allgemeinen unter den Vorschriften über den einfachen Auftrag. - Abgrenzung zwischen Auftrag und Mäklervertrag: Grundsätze. Qualifikation einer Vereinbarung, welche eine erfolgsabhängige Honorierung vorsieht (E. 3). Regeste b
Regeste (fr):
- Art. 394 et 412 CO; mandat; courtage; délimitation; honoraires dépendant du résultat.
- Délimitation entre mandat et courtage: principes. Qualification d'une convention qui prévoit des honoraires dépendant du résultat (consid. 3). Regeste b
Regesto (it):
- Art. 394 e 412 CO; mandato; contratto di mediazione; delimitazione; onorario in caso di successo.
- Delimitazione fra mandato e contratto di mediazione: principi. Qualifica di un accordo che prevede un onorario dipendente dal successo (consid. 3). Regesto b
Sachverhalt ab Seite 44
BGE 144 III 43 S. 44
A. Die C. AG (Klägerin, Beschwerdegegnerin) mit Sitz in U. bezweckt unter anderem die Erbringung von Beratungs- und sonstigen Dienstleistungen im Bereich der Unternehmensübernahmen. Die B. AG (Beklagte 2, Beschwerdeführerin 2) betreibt im Bereich der entgeltlichen Publikation von Stellenangeboten eine spezialisierte Suchmaschine. Präsident des Verwaltungsrats war bis im Februar 2013 A. (Beklagter 1, Beschwerdeführer 1). Am 4. Mai 2008 unterzeichneten A. und die B. AG (handelnd durch A.) als "Auftraggeber" ein schriftliches Angebot "Mandatsvereinbarung Projekt D." der C. AG vom 30. April 2008, das diese als "exklusive[r] M&A Berater im Zusammenhang mit dem Verkauf ('Transaktion') der B. AG" unterbreitete. Darin verpflichtete sich die C. AG, die Auftraggeber allgemein beim Verkauf der B. AG zu beraten und zu unterstützen, wobei die Leistungen in Lit. A. nicht abschliessend aufgezählt werden. Als Entschädigung vereinbarten die Parteien ein monatliches Bearbeitungshonorar von Fr. 25'000.-, das im Erfolgsfall vollumfänglich von der Erfolgskommission in Abzug gebracht werden sollte (Lit. C. Ziff. 1); für den Erfolgsfall wurde eine Erfolgskommission von mindestens Fr. 170'000.- vorgesehen (Lit. C. Ziff. 2) sowie bei einer Transaktionssumme ab Fr. 1'500'000.- ein zusätzlicher "Incentive", der in Prozenten der "Transaktionssume" definiert und an Rechenbeispielen erläutert wurde (Lit. C. Ziff. 3). Der Erfolgsfall und die entsprechende Transaktionssumme wurden in Lit. C. Ziff. 6 definiert und es wurde bestimmt, dass die Erfolgskommission und der Incentive ebenfalls geschuldet seien, wenn nach Beendigung oder Auflösung dieser Mandatsvereinbarung während der Dauer von einem Jahr ein Erfolgsfall eintrete. Mit E-Mail vom 10. August 2008 an die C. AG kündigte A. die Mandatsvereinbarung für sich und für die B. AG per sofort. Am 16. Januar 2009 gab die E. AG bekannt, sie habe sich per Ende 2008 mit 20 % an der B. AG beteiligt; für 2011 sei eine Aufstockung der Beteiligung auf 49 % geplant und 2013 solle die Übernahme der verbleibenden 51 % erfolgen.
BGE 144 III 43 S. 45
B. Am 9. Juni 2009 erhob die C. AG beim Kantonsgericht Zug Klage gegen A. und die B. AG. Die C. AG stellte dabei im Sinne einer Stufenklage zuerst ein Auskunftsbegehren und behielt sich die anschliessende definitive Bezifferung ihrer Forderung vor. Mit Teilurteil vom 1. Februar 2016 entschied das Kantonsgericht Zug u.a.: "2.1 Die Beklagten werden unter Androhung der Bestrafung - die Beklagte 2 unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe und geschäftsführenden Personen - wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
2.2 Die Beklagten werden verpflichtet, dem Kantonsgericht Zug innert einer Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Teilurteils eine schriftliche Bestätigung abzugeben, dass die von ihnen an die Klägerin herausgegebenen Unterlagen sämtliche gemäss Ziff. 2.1 des Dispositivs verlangten Dokumente enthalten." Auf Berufung der Beklagten hin änderte das Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 29. März 2017 Dispositiv-Ziffer 2.1 des Teilurteils des Kantonsgerichts Zug dahingehend ab, dass den Beklagten keine Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
C. Gegen dieses Urteil erhoben die Beklagten Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht. Dieses weist das Editionsbegehren der Beschwerdegegnerin in teilweiser Gutheissung der Beschwerde ab und weist die Sache zum Entscheid über die noch nicht beurteilten Klagebegehren an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen weist es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. (Zusammenfassung)
BGE 144 III 43 S. 46
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
3. Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe die Mandatsvereinbarung vom 30. April/4. Mai 2008 rechtsfehlerhaft als Mäklervertrag bzw. als gemischten Vertrag mit Mäklerelementen qualifiziert. Sie vertreten die Ansicht, der Vertrag unterstehe den Regeln über den einfachen Auftrag.
3.1 Nach Art. 394
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 394 - 1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen. |
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1 | Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen. |
2 | Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag. |
3 | Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 412 - 1 Durch den Mäklervertrag erhält der Mäkler den Auftrag, gegen eine Vergütung, Gelegenheit zum Abschlusse eines Vertrages nachzuweisen oder den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln. |
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1 | Durch den Mäklervertrag erhält der Mäkler den Auftrag, gegen eine Vergütung, Gelegenheit zum Abschlusse eines Vertrages nachzuweisen oder den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln. |
2 | Der Mäklervertrag steht im Allgemeinen unter den Vorschriften über den einfachen Auftrag. |
3.1.1 Charakteristisch für den Mäklervertrag ist dessen Entgeltlichkeit und der Erfolg, der auf die Tätigkeit des Mäklers zurückzuführen ist (BGE 139 III 217 E. 2.3 S. 223 mit Verweis). Der Erfolg kann vertraglich unterschiedlich definiert sein (BGE 124 III 481 E. 3a). Die Tätigkeit des Nachweismäklers beschränkt sich auf die Bekanntgabe einer oder mehrerer konkret bestimmter Abschlussgelegenheiten, während der Vermittlungsmäkler auf den Vertragsabschluss aktiv hinwirkt. Ist der Mäkler vertraglich verpflichtet, den Abschluss des Vertrages zu vermitteln, so bestimmt sich der Umfang seiner Pflichten nach der vertraglichen Abrede oder der Natur des Geschäfts (BGE 110 II 276 E. 2a S. 277 f.). Der Anspruch auf den Mäklerlohn setzt in jedem Fall einen Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Mäklers und dem tatsächlichen Zustandekommen des Hauptvertrags bzw. des Zielgeschäfts voraus. Der Mäkler muss beweisen, dass seine Intervention zum vertraglich definierten Erfolg geführt hat (BGE 131 III 268 E. 5.1.2 S. 275). Nach Art. 413 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 413 - 1 Der Mäklerlohn ist verdient, sobald der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande gekommen ist. |
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1 | Der Mäklerlohn ist verdient, sobald der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande gekommen ist. |
2 | Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Mäklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eingetreten ist. |
3 | Soweit dem Mäkler im Vertrage für Aufwendungen Ersatz zugesichert ist, kann er diesen auch dann verlangen, wenn das Geschäft nicht zustande kommt. |
BGE 144 III 43 S. 47
Aufwendungsersatz (Art. 413 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 413 - 1 Der Mäklerlohn ist verdient, sobald der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande gekommen ist. |
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1 | Der Mäklerlohn ist verdient, sobald der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande gekommen ist. |
2 | Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Mäklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eingetreten ist. |
3 | Soweit dem Mäkler im Vertrage für Aufwendungen Ersatz zugesichert ist, kann er diesen auch dann verlangen, wenn das Geschäft nicht zustande kommt. |
3.1.2 Der Beauftragte hat grundsätzlich nicht für den Erfolg seiner Tätigkeit einzustehen (BGE 115 II 62 E. 3a S. 64; vgl. auch BGE 127 III 328 E. 3 S. 331; BGE 124 III 155 E. 2b S. 161). Der einfache Auftrag unterscheidet sich denn auch vom Mäklervertrag dadurch, dass der Beauftragte ein Tätigwerden im Interesse des Auftraggebers schuldet, das zwar in der Regel erfolgsgerichtet ist, aber den Erfolg nicht mitumfasst. Die Tätigkeit im Interesse des Auftraggebers muss vielmehr die Standards der Treue- und Sorgfaltspflicht erfüllen (Art. 398
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 398 - 1 Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253 |
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1 | Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253 |
2 | Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes. |
3 | Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 397 - 1 Hat der Auftraggeber für die Besorgung des übertragenen Geschäftes eine Vorschrift gegeben, so darf der Beauftragte nur insofern davon abweichen, als nach den Umständen die Einholung einer Erlaubnis nicht tunlich und überdies anzunehmen ist, der Auftraggeber würde sie bei Kenntnis der Sachlage erteilt haben. |
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1 | Hat der Auftraggeber für die Besorgung des übertragenen Geschäftes eine Vorschrift gegeben, so darf der Beauftragte nur insofern davon abweichen, als nach den Umständen die Einholung einer Erlaubnis nicht tunlich und überdies anzunehmen ist, der Auftraggeber würde sie bei Kenntnis der Sachlage erteilt haben. |
2 | Ist der Beauftragte, ohne dass diese Voraussetzungen zutreffen, zum Nachteil des Auftraggebers von dessen Vorschriften abgewichen, so gilt der Auftrag nur dann als erfüllt, wenn der Beauftragte den daraus erwachsenen Nachteil auf sich nimmt. |
3.1.3 Enthält ein Vertrag Tatbestandsmerkmale verschiedener Vertragstypen (sog. gemischter Vertrag), muss ausgehend vom Schwerpunkt des Vertrages jede Streitfrage entsprechend den auf sie je
BGE 144 III 43 S. 48
zutreffenden Gesetzesvorschriften und Rechtsgrundsätzen beantwortet werden (BGE 131 III 528 E. 7.1; BGE 118 II 157 E. 3a S. 162 mit Verweisen). Die Streitfrage, die vorliegend zu beantworten ist, betrifft die Entschädigungsregelung.
3.2 Die Vorinstanz hat sinngemäss angenommen, wenn die Mandatsvereinbarung vom 30. April/4. Mai 2008 in Bezug auf die Entschädigung der Beschwerdegegnerin den Regeln über den Auftrag unterstellt würde, würde indirekt die freie Widerrufbarkeit des Auftrags (Art. 404
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 404 - 1 Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden. |
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1 | Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden. |
2 | Erfolgt dies jedoch zur Unzeit, so ist der zurücktretende Teil zum Ersatze des dem anderen verursachten Schadens verpflichtet. |
3.3 Grundlage für die rechtliche Qualifikation eines Vertrages bildet dessen Inhalt. Das Zustandekommen eines Vertrages bestimmt sich wie sein Inhalt (namentlich als Grundlage für die Vertragsqualifikation) in erster Linie durch subjektive Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
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1 | Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
2 | Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
BGE 144 III 43 S. 49
mit Verweisen). Diese objektivierte Auslegung ist als Rechtsfrage frei zu prüfen und erfolgt unter Berücksichtigung nicht nur des Wortlautes der Vereinbarung, sondern der Umstände, welche dem Vertragsschluss vorausgegangen sind oder ihn begleitet haben, unter Ausschluss späterer Ereignisse (BGE 142 III 239 E. 5.2.1 mit Verweisen). (...)
3.4.2 Die Beschwerdeführer haben sich verpflichtet, für die in Lit. A der Mandatsvereinbarung näher konkretisierte Unterstützung und Beratung im Hinblick auf den Verkauf der Beschwerdeführerin 2 ein Pauschalhonorar von monatlich Fr. 25'000.- zu bezahlen, wobei Spesen von den Beschwerdeführern direkt zu begleichen waren (Lit. C Ziffer 4). Dieses Honorar ist nach dem Vertrag als Gegenleistung für die vertraglich umschriebenen Tätigkeiten geschuldet. Diese Tätigkeiten betreffen die Beratung und Unterstützung der Beschwerdeführer namentlich durch Analyse und Aufbereitung der Geschäftsdaten der Beschwerdeführerin 2 und Erarbeitung des Vorgehens für den Verkauf. Die Vermittlung eines Käufers ist nicht ausdrücklich vorgesehen; vielmehr wird in Lit. A Ziffer 5 die von der Beschwerdegegnerin zu erbringende Leistung der "Identifikation möglicher Käufer für die B. AG und individuelle Kontaktaufnahme" ausdrücklich erst nach "Rücksprache mit den Auftraggebern" vorgesehen und "Vorgespräche (max. 5)" werden auf den Zweck beschränkt, "die Interessenlage zu eruieren". Die Beschwerdegegnerin hat sich sodann zu Leistungen verpflichtet, die für die Vermittlung nicht erforderlich sind, wie namentlich Unterstützung beim Vollzug. Für den Fall, dass ein Verkauf bzw. eine entsprechende Transaktion zustande kommt, haben sich die Beschwerdeführer zur Bezahlung einer "Erfolgskommission" in Höhe von Fr. 170'000.- verpflichtet, woran insbesondere das Pauschalhonorar von monatlich Fr. 25'000.- angerechnet werden soll. Ein Mindestpreis für den Verkauf bzw. die Transaktion ist als Voraussetzung der Erfolgskommission nicht vorgesehen (Lit. C Ziffer 2 und 6). Die "Transaktionssumme" (Lit. C Ziffer 6) ist allein von Bedeutung für den darüber hinaus vereinbarten "Incentive" ab einem Verkaufspreis von 1,5 Millionen Franken (Lit. C Ziffer 3). Die Entschädigungsregelung ist damit so ausgestaltet, dass die Beschwerdegegnerin eine umso höhere Entschädigung unabhängig von ihren Beratungs- und Unterstützungsleistungen erhält, je rascher ein Verkauf zustande kommt. Denn nach 6,8 Monaten Tätigkeit erreicht die für die vereinbarten Leistungen
BGE 144 III 43 S. 50
erfolgsunabhängig vereinbarte Pauschale die "Erfolgskommission" von Fr. 170'000.- und ist somit kein zusätzliches Entgelt mehr zu entrichten. Der "Incentive" ab einer Transaktionssumme von 1,5 Millionen Franken ist nach der vertraglichen Regelung zusätzlich zur "Erfolgskommission" vereinbart.
3.4.3 Die ausdrücklich vereinbarten und als solche zu honorierenden Leistungen der Beschwerdegegnerin zur Unterstützung und Beratung der Beschwerdeführer schliessen aus, den Vertrag den Regeln des Mäklervertrags zu unterstellen. Dass die Leistungen des Beauftragten den Erfolg eines vom Auftraggeber angestrebten Zieles fördern sollen und diesem dienen, ist geradezu typisch für den einfachen Auftrag; diese Interessenlage macht den Vertrag nicht zum Mäklervertrag, bei dem die Gegenleistung nach den gesetzlichen Regeln ausschliesslich an den Erfolg des Mäklers knüpft, ohne dem Mäkler bestimmte Tätigkeiten vorzuschreiben. Der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden, wenn sie annimmt, in der ausdrücklichen Weisungsgebundenheit der Beschwerdegegnerin sei insofern nur ein untergeordnetes Element zu sehen, das den Vertrag nicht insgesamt charakterisiere. Sowohl die vertraglich vereinbarten Tätigkeiten der Beschwerdegegnerin zugunsten der Beschwerdeführer (umfassende Beratung und Unterstützung der Beschwerdeführer bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung des Verkaufs) wie die mehrfach erwähnte Weisungsgebundenheit schliessen die Anwendbarkeit der gesetzlichen Regeln des Mäklervertrags aus. Diese sind insbesondere auch für die vereinbarte Entschädigung nicht massgebend. Denn nach der vertraglichen Regelung ist zwar für den definierten Erfolgsfall einer Verkaufstransaktion eine Pauschale von Fr. 170'000.- vereinbart. Diese Pauschale ist indes nicht - wie es für das rein erfolgsabhängige Entgelt des Mäklers typisch ist - in Abhängigkeit vom Verkaufspreis definiert. Es wird weder ein Mindestpreis für den Verkauf bestimmt noch ändert sich die Pauschale in Relation zum Verkaufspreis. Vielmehr werden die unabhängig vom Erfolgsfall erbrachten Leistungen der Beschwerdeführer an die für diesen Fall vereinbarte Pauschale angerechnet, so dass sich im Ergebnis der Pauschalpreis für die von der Beschwerdegegnerin zu erbringenden vertraglich definierten Leistungen in Abhängigkeit vom Tempo erhöht, in dem eine Verkaufstransaktion zustande kommt. Daran ändert auch nichts, dass sich diese Pauschale - nun in Abhängigkeit von der Höhe des Verkaufspreises - nach der vertraglichen Regelung nochmals erhöht, wenn ein Mindestverkaufspreis erreicht bzw.
BGE 144 III 43 S. 51
überschritten wird. Eine derartige Regelung ist als eine Art der Erfolgsbeteiligung im Auftrag zu qualifizieren, welche auch die Entschädigungsregelung allein betrachtet nicht als rein erfolgsabhängig erscheinen lässt. Die Anwendung der Regeln des Mäklervertrags auf die vorliegend umstrittene Entschädigungsvereinbarung ist nicht sachgerecht. Die Mandatsvereinbarung ist als einfacher Auftrag zu qualifizieren, woran das Erfolgshonorar bzw. die teilweise erfolgsabhängige Honorierung nichts ändert.
3.4.4 Die Qualifikation der Mandatsvereinbarung als einfacher Auftrag bedeutet nicht, dass die erfolgsabhängige Honorierung als solche ungültig wäre. Insbesondere ist in der Vereinbarung eines erfolgsabhängigen Honorars grundsätzlich keine Umgehung des jederzeitigen Widerrufsrechts nach Art. 404
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 404 - 1 Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden. |
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1 | Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden. |
2 | Erfolgt dies jedoch zur Unzeit, so ist der zurücktretende Teil zum Ersatze des dem anderen verursachten Schadens verpflichtet. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 404 - 1 Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden. |
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1 | Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden. |
2 | Erfolgt dies jedoch zur Unzeit, so ist der zurücktretende Teil zum Ersatze des dem anderen verursachten Schadens verpflichtet. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 404 - 1 Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden. |
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1 | Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden. |
2 | Erfolgt dies jedoch zur Unzeit, so ist der zurücktretende Teil zum Ersatze des dem anderen verursachten Schadens verpflichtet. |
BGE 144 III 43 S. 52
Beauftragte aber etwa ihren Betrieb auf einen bestimmten Auftrag - der in der Folge zur Unzeit widerrufen oder gekündigt wird - aus und muss daher andere Aufträge ausschlagen, umfasst der Schadenersatz auch den aus diesen Aufträgen entgangenen Gewinn (BGE 109 II 462 E. 4d S. 469 f.; vgl. auch BGE 134 II 297 E. 5 S. 306 f.; Urteil 4A_141/2011 vom 6. Juli 2011 E. 2.4 mit Hinweisen). Der entgangene Gewinn aus dem gekündigten Auftrag selbst ist ausnahmsweise geschuldet, wenn der Auftraggeber den Auftrag in einem Zeitpunkt kündigt, in dem sämtliche Vorbereitungen für den erfolgreichen Abschluss geleistet sind und nur noch der erfolgreiche Abschluss aussteht; denn darin liegt ein treuwidriges Verhalten mit dem Zweck, die Voraussetzungen für das Erfolgshonorar zu vereiteln (vgl. zu Art. 156
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 156 - Eine Bedingung gilt als erfüllt, wenn ihr Eintritt von dem einen Teile wider Treu und Glauben verhindert worden ist. |
3.5 Die umstrittene Mandatsvereinbarung vom 30. April/4. Mai 2008 untersteht den Regeln über den einfachen Auftrag. Dies schliesst die Gültigkeit der für den vertraglich definierten Erfolgsfall vereinbarten Honorierung der Beschwerdegegnerin nicht aus. Sofern die Beschwerdegegnerin die vertraglich definierte Transaktion so vorbereitet hat, dass diese ohne Weiterungen von den Beschwerdeführern erfolgreich abgeschlossen werden konnte, können sich die Beschwerdeführer der für den Erfolgsfall vereinbarten Entschädigung nicht dadurch entziehen, dass sie das Mandat nach Vorliegen einer unterschriftsreifen Transaktion kündigen.
4. Die Vorinstanz hat den Entscheid der ersten Instanz bestätigt, wonach der Beschwerdegegnerin ein materiellrechtlicher Anspruch auf Information zusteht. Sie hat daher Ziffern 2.1 und 2.2 des erstinstanzlichen Teilurteils vom 1. Februar 2016 im Wesentlichen geschützt, mit dem die Beschwerdeführer zur Herausgabe sämtlicher Vereinbarungen über eine mit der E. AG und allfälligen Dritten geschlossene Transaktion und zur Abgabe einer Erklärung über die Vollständigkeit dieser Unterlagen verpflichtet werden. Die Beschwerdeführer bestreiten, dass der Beschwerdegegnerin ein Informationsanspruch zusteht, und rügen, als Editionsbegehren zu Beweiszwecken sei das Begehren zu unbestimmt.
4.1 Die Vorinstanz ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Editionsbegehren gestützt auf einen materiellrechtlichen Auskunftsanspruch zu unterscheiden ist von einem zivilprozessualen Editionsbegehren zu Beweiszwecken. Während der Anspruch auf Information
BGE 144 III 43 S. 53
oder Rechnungslegung selbständig eingefordert werden und namentlich als selbständiger Hilfsanspruch in einer Stufenklage mit dem Hauptanspruch gehäuft werden kann, setzt der zivilprozessuale Beweisantrag auf Edition gehörige Behauptungen darüber voraus, welche Tatsachen die zu edierenden Dokumente beweisen sollen (vgl. zur Unterscheidung etwa YVES WALDMANN, Informationsbeschaffung durch Zivilprozess, 2009, insb. S. 35, 59; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2016, Rz. 9.60; WILLISEGGER, Grundstruktur des Zivilprozesses, 2012, S. 159 f.; TREZZINI, in: Commentario pratico al Codice di diritto processuale civile svizzero [CPC], Trezzini/Fornara/Cocchi/Bernasconi/Chiochetti [Hrsg.], 2. Aufl. 2017, N. 11 zu Art. 85
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 85 Unbezifferte Forderungsklage - 1 Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt. |
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1 | Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt. |
2 | Die Forderung ist zu beziffern, sobald die klagende Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei dazu in der Lage ist. Das angerufene Gericht bleibt zuständig, auch wenn der Streitwert die sachliche Zuständigkeit übersteigt. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 85 Unbezifferte Forderungsklage - 1 Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt. |
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1 | Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt. |
2 | Die Forderung ist zu beziffern, sobald die klagende Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei dazu in der Lage ist. Das angerufene Gericht bleibt zuständig, auch wenn der Streitwert die sachliche Zuständigkeit übersteigt. |
4.2 Ein materiellrechtlicher Anspruch auf Rechnungslegung bzw. Auskunft und Information steht namentlich dem Auftraggeber gegen den Beauftragten nach Art. 400 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 400 - 1 Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten. |
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1 | Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten. |
2 | Gelder, mit deren Ablieferung er sich im Rückstande befindet, hat er zu verzinsen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 423 - 1 Wenn die Geschäftsführung nicht mit Rücksicht auf das Interesse des Geschäftsherrn unternommen wurde, so ist dieser gleichwohl berechtigt, die aus der Führung seiner Geschäfte entspringenden Vorteile sich anzueignen. |
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1 | Wenn die Geschäftsführung nicht mit Rücksicht auf das Interesse des Geschäftsherrn unternommen wurde, so ist dieser gleichwohl berechtigt, die aus der Führung seiner Geschäfte entspringenden Vorteile sich anzueignen. |
2 | Zur Ersatzleistung an den Geschäftsführer und zu dessen Entlastung ist der Geschäftsherr nur so weit verpflichtet, als er bereichert ist. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 812 - 1 Die Geschäftsführer sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen ihre Aufgabe mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren. |
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1 | Die Geschäftsführer sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen ihre Aufgabe mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren. |
2 | Sie unterstehen der gleichen Treuepflicht wie die Gesellschafter. |
3 | Sie dürfen keine konkurrenzierenden Tätigkeiten ausüben, es sei denn, die Statuten sehen etwas anderes vor oder alle übrigen Gesellschafter stimmen der Tätigkeit schriftlich zu. Die Statuten können vorsehen, dass stattdessen die Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung erforderlich ist. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 400 - 1 Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten. |
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1 | Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten. |
2 | Gelder, mit deren Ablieferung er sich im Rückstande befindet, hat er zu verzinsen. |
BGE 144 III 43 S. 54
Vertragsbeendigung nicht erforderlich. Auch kann entgegen der Ansicht der Vorinstanz aus der Zustimmung zu einem erfolgsabhängigen Honorar nach Treu und Glauben nicht die Verpflichtung der Auftraggeber abgeleitet werden, über die von ihnen nach Beendigung des Mandats abgeschlossenen Verträge zu informieren. Die Vorinstanzen haben einen materiellrechtlichen Hilfsanspruch der Beschwerdegegnerin zu Unrecht bejaht. Das Editionsbegehren kann auch nicht als zivilprozessualer Beweisantrag auf Edition geschützt werden. Denn die Beschwerdegegnerin bestreitet nicht, dass ihr Editionsbegehren - wenn es als zivilprozessuales qualifiziert wird - dem Bestimmtheitsgebot nicht genügt. Damit kann offenbleiben, ob die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |